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D-3539/2021

D-3539/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3539/2021 Urteil vom 9. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. November 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gegenüber dem SEM zu Protokoll gab, sie sei zusammen mit ihren Kindern sowie ihrer (volljährigen) Schwester und deren Kindern im März 2018 aus ihrem Heimatstaat ausgereist und später nach Griechenland gelangt, wo sie ein Asylverfahren durchlaufen hätten, am 22. November 2019 aber in Richtung Schweiz weitergereist seien, dass ein am 27. November 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 30. April 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und am 16. Oktober 2018 dort internationalen Schutz erhalten hatten, dass das SEM mit Verfügung vom 6. April 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2041/2020 vom 28. April 2020 die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde wegen unzureichender Abklärung der gesundheitlichen Situation des Sohnes guthiess, die Verfügung aufhob und zur weiteren Sachverhaltsabklärung und erneuten Beurteilung an das SEM zurückwies, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2020 nach Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie dabei vorbrachte, sie seien kurdischer Ethnie und stammten aus dem Dorf D._______, das zu E._______ gehöre, dass sie bis zum 11. Lebensjahr in diesem Dorf gelebt habe und anschliessend mit der Familie nach F._______ gezogen sei, dass sie nach sieben Jahren Schulbesuch als Schneiderin gearbeitet und ihren Ehemann im Jahr 2007 geheiratet habe, dass ihr Ehemann ab dem Jahr 2012 gegen die Regierung demonstriert und mit seinen Freunden in F._______ viele Sitzungen abgehalten habe, wovon die Regierung erfahren und ihn daraufhin im fünften oder sechsten Monat 2013 nach einer Hausdurchsuchung festgenommen habe, dass sie selber bei der Festnahme ihres Ehemannes nicht im Haus gewesen sei, sondern sich in der Nachbarschaft aufgehalten und gesehen habe, wie ihr Mann gefesselt und in Handschellen abgeführt worden sei, dass die Regierung anschliessend all ihre Besitztümer beschlagnahmt habe, weshalb sie mit den Kindern in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, dass dieses in dem von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrollierten Gebiet gelegen habe, wo sie geschützt mit ihren Kindern habe leben können, dass sie von ihren Eltern finanziell unterstützt worden sei und sie zudem, um Geld und Essen für sich und ihre Kinder zu bekommen, im Dorf für die YPG und die YPJ (Yekîneyên Parastina Jin, Frauenkampfverbände der YPG) gearbeitet habe, indem sie Geld für diese Einheiten gesammelt und Hilfsgüter verteilt habe, dass ihre ganze Familie die YPG unterstützt habe, sie jedoch nicht politisch aktiv gewesen sei, dass sie ihre Unterstützungsleistungen für die YPG bis zur Ausreise aus dem Heimatort ausgeführt habe, dass ihr Ehemann sie erstmals einen Monat nach der Inhaftierung aus dem Gefängnis in der Provinz F._______ angerufen und ihr berichtet habe, dass er gefoltert werde, ihm Essen verweigert werde und dass er ständigen Befragungen ausgesetzt sei und denke, dass er nicht lebend aus dem Gefängnis kommen werde, dass die Beamten im Gefängnis ihn auch nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und der Kinder gefragt hätten, wobei er erwidert habe, dass er ihren Aufenthaltsort nicht kenne, dass sie insgesamt fünf Mal mit ihrem Mann telefoniert habe, wobei dieser sie vor der Regierung gewarnt und ihr geraten habe, die durch die Regierung kontrollierten Städte zu meiden, dass es in Syrien so sei, dass die Ehefrau automatisch betroffen sei, wenn der Ehemann Probleme habe, dass nicht nach ihr gesucht worden sei, da sie nicht mehr in F._______ gewesen sei, sondern ausserhalb der durch die Regierung kontrollierten Gebiete (im Heimatdorf und in E._______), dass das Gefängnis im August 2013 bei Kämpfen angegriffen worden sei und ihr Ehemann hierbei verletzt und an seinen Verletzungen gestorben sei, dass es zu Beginn des Jahres 2018 in ihrem Heimatdorf durch den Einmarsch der türkischen Truppen nicht mehr sicher gewesen sei und sie daher am 27. Februar 2018 das Dorf verlassen habe und nach E._______ geflohen sei, wo indes ebenfalls türkische Truppen einmarschiert seien, Frauen vergewaltigt und die Bewohner vertrieben hätten, dass sie deshalb E._______ verlassen habe und mit ihren Kindern, ihrer Schwestern und deren Kindern am 18. März 2018 aus Syrien ausgereist und in die Türkei und am 4. April 2018 weiter nach Griechenland gereist sei, dass ihre Eltern nach G._______ (bei F._______) gegangen seien und sich noch immer dort aufhielten, wobei ihre Familie dort von einem ehemaligen Dorfbewohner gewarnt worden sei, dass die türkischen Eroberer die Namen der YPG-Unterstützer des Dorfes kennen und sie töten würden, falls sie in ihr Heimatdorf zurückkehrten, was auch die Beschwerdeführerin betreffe, dass sie zur Ausreise gezwungen gewesen sein, da sie zum einen durch die Regierung bedroht gewesen sei wegen der Oppositionstätigkeit ihres Ehemannes und zum anderen durch die türkischen Truppen und nichtkurdische Milizen, da sie für die YPG und YPJ, Erzfeinde der Türkei, gearbeitet habe, dass die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte und das Familienbüchlein im Original sowie diverse Dokumente in Kopie den Ehemann betreffend (Todesschein, Militärdokumente, Wahlregisterkarte, Arztdokument, Schreiben zum Todestag und Grab) einreichte, dass die Beschwerdeführenden am 18. Juni 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurden, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. Juli 2021 - eröffnet am 7. Juli 2021 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit aufschob und die Beschwerdeführenden vorläufig aufnahm, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es müsse grundsätzlich konkrete Hinweise auf eine Reflexverfolgung geben, die vorliegend nicht gegeben seien, da der Ehemann gestorben und es daher nicht ersichtlich sei, weshalb die syrischen Behörden noch ein Verfolgungsinteresse hätten, dass auch die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Hinweise liefere, dass sie trotz ihrer Tätigkeit für die YPG und YPJ über kein politisches Profil verfüge, dass zudem keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich seien und ihre Angst auf die schwierige Lage in Syrien zurückzuführen sei, der keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zukomme, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. August 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1-3 aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es seien ihnen Asyl zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung vom 2. August 2021 beantragt wurde, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, entgegen den Behauptungen der Vorinstanz seien die Vorbringen asylrelevant, die Behörden des Regimes hätten sich auch für die Beschwerdeführerin interessiert, dass es eine bekannte Tatsache sei, dass in Syrien auch Familienmitglieder (neben der festgenommenen Person) mit einer Kollektivstrafe belegt würden, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin auch davor gewarnt habe, dass sich das Regime an seiner Familie rächen würde und sie mit schweren Repressalien rechnen müssten, dass auch mit der beilegenden Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Länderanalyse vom 25. Januar 2017 zu Syrien; Reflexverfolgung) die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt würden und von einer Reflexverfolgung auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht nur durch das Regierungsregime, sondern auch durch die türkischen Invasoren in Nord-Syrien und die verbündeten gegen die Kurden operierenden Banden gefährdet sei, die eine kurdisch-autonome Region zu verhindern versuchten, dass der Name der Beschwerdeführerin und der anderen Dorfbewohner den türkischen Truppen und ihren Verbündeten bekannt seien, weshalb es sich um eine konkrete Bedrohung handle, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder somit persönlich sowohl durch das Assad-Regime als auch durch die Türkei und verbündete Milizen an Leib und Leben gefährdet und somit gezwungen gewesen seien, ins Ausland zu fliehen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2021 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist und die Vorinstanz die Asylvorbringen zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert hat, dass den vorliegenden Akten keine substantiierten Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der politischen Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes eine Reflexverfolgung erlitten hat oder begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung hat, dass eine Reflexverfolgung dann vorliegt, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3), dass eine solche flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, dass der Ehemann bereits im Jahr 2013 im Gefängnis gestorben ist und daher nicht ersichtlich ist, weshalb die syrischen Behörden nach dem Tod noch ein Verfolgungsinteresse an der im März 2018 aus dem Heimatland ausgereisten Beschwerdeführerin haben und sich an der Familie des Verstorbenen rächen sollten, dass denn die Beschwerdeführerin nach der Festnahme ihres Ehemannes im Jahr 2013 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2018 keinen Kontakt zu den syrischen Behörden hatte und die telefonischen Warnungen ihres Ehemannes vor den syrischen Behörden, die nach ihr und den Kindern gefragt hätten, keine konkreten Hinweise für eine ihr drohende Verfolgung darstellen (vgl. act. A45, S. 15, F122), dass die Beschwerdeführerin pauschal vorbringt, in Syrien sei die Frau automatisch betroffen, wenn der Mann Probleme habe, dass sie aber keine substantiierten Anhaltspunkte für ihre vermeintliche Bedrohungslage vorbringt (vgl. act. A45, S. 15, F115), dass auch nicht davon auszugehen ist, dass die - selber über kein politisches Profil verfügende - Beschwerdeführerin den syrischen Behörden als oppositionell verdächtige Person aufgefallen beziehungsweise registriert worden wäre, zumal auch ihre Unterstützungsleistungen für die YPG und YPJ nur dem Broterwerb dienten (vgl. act. A45, S. 8, F66), dass die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz nicht politisch aktiv ist (vgl. act. A45, S. 17, F131), dass überdies keine gezielte Suche der syrischen Behörden nach der Beschwerdeführerin erfolgt ist somit auch nicht davon auszugehen ist, dass sie nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Visier der syrischen Behörden geraten würde, dass auch durch den Einmarsch der türkischen Truppen in die kurdisch kontrollierten Gebiete keine gezielte asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin auszumachen ist, es sich hierbei vielmehr um allfällige im Rahmen von Krieg und einer Situation allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile handelt, die keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung darstellen, sondern die allgemeine Sicherheitslage betreffen, dass es auch nur auf Hörensagen und Mutmassungen beruht, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer (unpolitischen) Unterstützung der YPG und YPJ persönlich in den Fokus der türkischen Truppen und deren verbündete Milizen gelangt sei und bei einer (hypothetischen) Rückkehr durch diese gefährdet wäre, da sie lediglich über ihre Eltern und einen ehemaligen Dorfbewohner von der Gefährdung der gesamten Dorfbevölkerung erfahren haben will (vgl. act. A45, S. 11, F83), dass darauf zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder entgegen der geltend gemachten Befürchtung in der Beschwerde auch in Berücksichtigung der aktuellen politischen Verhältnisse in Syrien bei einer Rückkehr dorthin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG seitens des syrischen Staates oder durch Dritte rechnen müssten, dass das SEM somit die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand: