Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2021 im Bundesasylzent- rum (BAZ) B._______ um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) vom 6. Dezember 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Gemäss dem mit seinem Asylgesuch zu den Akten gereichten griechischen Aufent- haltstitel (gültig bis 22. September 2022) respektive griechischen Reisedo- kument (gültig bis 28. Oktober 2024), war ihm von den griechischen Be- hörden subsidiärer Schutz gewährt worden. C. Am 22. Dezember 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behör- den gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Dritt- staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Ab- kommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rücküber- nahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdefüh- rers. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz am 24. Dezember 2021 zu und bestätigten, dass ihm am
22. September 2021 in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt sowie eine bis zum 22. September 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung ausge- stellt worden war. D. Mit Verfügung vom 25. April 2022 – eröffnet am 26. April 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Eine gegen diese Verfügung am
3. Mai 2022 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-2044/2022 vom 3. August 2022 abgewiesen. E. Der Beschwerdeführer gelangte am 19. August 2022 mit einer als Revision bezeichneten Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom
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26. Oktober 2022 hiess dieses das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil D-2044/2022 vom 3. August 2022 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2022 stellte die Instruktionsrich- terin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner setzte sie ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an. G. Mit Eingabe vom 17. November ergänzte der Beschwerdeführer seine Be- schwerde und reichte folgende Beweismittel zu den Akten: ein E-Mail des Hausarztes vom 2. September 2022; ein medizinisches Formular der (…) vom 1. Juni 2022; ein E-Mail von HEKS an die (…) vom 25. Oktober 2022; ein E-Mail-Verkehr zwischen HEKS und SEM vom 27. und 28. April 2022; der Austrittsbericht vom 14. November 2022; das Dokument HoNOS, Kon- zentrierter Ratingbogen, Skala «Honos» mit integriertem Glossar und ANQ-Ratingkonventionen, Version 2.2 vom 3. Dezember 2020. H. Am 18. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine erneute Be- schwerdeergänzung zu den Akten und informierte unter anderem über an- stehende psychiatrische Termine. I. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2022 nahm die Vorinstanz zu den Beschwerdeeingaben Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägun- gen fest. Am 14. Dezember 2022 machte der Beschwerdeführer von sei- nem Replikrecht Gebrauch. J. Am 29. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Be- richt vom 22. Dezember 2022 zu den Akten.
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Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine materiellen Rechtsbegehren sowie deren Begründung beziehen sich aber ausschliesslich auf die Frage der Zulässigkeit und Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzugspunkt. Das Nichteintreten auf das Asylgesuch ist demnach mit Ablauf der Beschwerdefrist unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist praxisge- mäss ebenfalls nicht zu überprüfen.
E. 4.1 In ihrer Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen.
D-4872/2022 Seite 5 Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikations- richtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung regle. Dadurch be- stünden einklagbare Ansprüche und der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen griechischen Behörden wenden. Soziale oder wirtschaftli- che Schwierigkeiten in Griechenland würden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Ferner würden ihm alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen und es würden keine erhärteten Hin- weise vorliegen, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtli- chen Verpflichtungen halten würde. Zudem stehe ihm die Möglichkeit offen, sich an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen durch Drittpersonen sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig sei. Was seine psychischen Probleme angehe sei festzuhalten, dass er ge- mäss Qualifikationsrichtlinie in Griechenland Zugang zu notwendiger me- dizinischer Behandlung habe. Schliesslich sei keine medizinische Notlage ersichtlich, welche einen akuten medizinischen Eingriff erfordere und das SEM gehe nicht davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Über- stellung Rechnung getragen, indem die griechischen Behörden vor der Überstellung über die besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige me- dizinische Behandlung informiert werde.
E. 4.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, der Be- schwerdeführer habe sein Essen in Griechenland in Abfalleimern suchen müssen und habe, nachdem er den Schutzstatus erhalten habe, auf der Strasse und unter einer Brücke leben müssen. Er habe sich bei verschie- denen Hilfsorganisationen gemeldet und sei auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden, es gebe lange Wartelisten. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass sich seine Situation bei einer Rückkehr ändern würde. Auch den Berichten von Nichtregierungsorganisationen sei zu entnehmen, dass die Plätze bei Weitem nicht ausreichen würden. Ferner habe der Be- schwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung als besonders vulnerabel zu gelten im Sinne der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022. Er habe wiederholt vorgebracht, an psychischen Problemen, Angstzuständen und Schlafstö- rungen zu leiden und habe berichtet, in Griechenland mehrfach sexuell be-
D-4872/2022 Seite 6 lästigt worden zu sein. Ausserdem sei sein Zimmergenosse vor seinen Au- gen vergewaltigt und umgebracht worden. Er habe sodann eine nicht weit zurückliegende Vorgeschichte von Suizidversuchen. Aufgrund dieser psy- chischen Probleme sei davon auszugehen, dass er nicht in der Lage sein werde, seine Rechte in Griechenland durchzusetzen, und bei einer Rück- kehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wird festgehalten, aufgrund der Überwei- sung des Hausarztes an einen Facharzt der Psychiatrie hätten von vorn- herein Hinweise auf seine besondere Vulnerabilität bestanden. Er habe in der Folge mehrere Termine beim Facharzt wahrgenommen. Am 25. Okto- ber 2022 habe er der Rechtsvertretung mitgeteilt, erneut unter akuten Sui- zidgedanken zu leiden, was diese umgehend der Leitung der Asylunter- kunft mitteilte. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass auch das SEM in der Vergangenheit von der Suizidalität des Beschwerdeführers ausgegangen sei und aufgrund derselben am 27. April 2022 eine Umquartierung des Be- schwerdeführers vom BAZ Sulgen ins BAZ Kreuzlingen veranlasst habe. Ferner wurde über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der fakultativ geschlossenen Akutstation der psychiatrischen Klinik Müns- terlingen vom 26. Oktober bis zum 10. November 2022 informiert. Der Aus- trittsbericht vom 14. November 2022 werfe jedoch leider mehr Fragen auf, als er beantworte. So werde einerseits berichtet, am Tag vor Klinikeintritt habe der Beschwerdeführer von einem Freund dazu bewogen werden müssen, sich von den Gleisen zu entferner, andererseits sei bei Eintritt kein Anhalt für eine akute Suizidalität gegeben gewesen. Auch weitere Ele- mente des Berichts würden Zweifel daran wecken, ob beim Beschwerde- führer eine vertiefte Anamnese stattgefunden habe. So würden beispiels- weise die in Griechenland getätigten Suizidversuche nicht erwähnt. Die re- lativ positive Einschätzung im Bericht stimme sodann auch nicht mit der Verschreibung von starken Medikamenten überein, welche auf sehr schwerwiegende psychische Probleme hindeuten würden. Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass das SEM verfügt habe, ohne einen Arzt- bericht abzuwarten und sich nirgendwo in der Verfügung damit auseinan- dersetze, ob der Beschwerdeführer als eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom
28. März 2022 zu gelten habe. Es sei deshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz geboten. Die Rechtsvertretung habe den Beschwerdeführer so- dann acht Tage nach seinem Austritt aus der stationären Behandlung spre- chen können und habe feststellen müssen, dass in keiner Weise von einer deutlichen Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes gesprochen werden könne. Er habe während dem 45-minütigen Gespräch unaufhörlich
D-4872/2022 Seite 7 und bitterlich geweint und sei nicht zu beruhigen gewesen. Dies trotz der äusserst starken Medikamente, die er einnehme. Dem Austrittsbericht sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass dem Be- schwerdeführer Anpassungsstörungen sowie der Verdacht auf eine Post- traumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und verschiedene Medikamente verschrieben wurden. Er habe zunehmend Lebensüber- drussgedanken und habe am Tag vor Klinikeintritt von einem Freund dazu bewogen werden müssen, sich von den Gleisen, auf welche er sich gestellt habe, zu entfernen. Im Behandlungsverlauf sei es zu einer deutlichen Sta- bilisierung des psychischen Zustandsbildes gekommen.
E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe bei Einzelpersonen, welche nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden, in diversen Urteilen die Wegweisung nach Griechenland unter Bezug auf das vom Beschwer- deführer angeführte Referenzurteil bestätigt. Dabei habe das Gericht an- gefügt, dass die benötigten Medikamente wie Antidepressiva oder Anxioly- tika auch in Griechenland erhältlich seien und Personen mit Schutzstatus denselben Zugang zu medizinischer Versorgung hätten wie griechische Staatsangehörige. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be- schwerdeführers sollten keineswegs relativiert werden, das SEM sei je- doch der Ansicht, dass seine medizinischen Probleme nicht von einer der- artigen Schwere und insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlun- gen nicht derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Griechen- land einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz be- deuten würde und eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Ferner be- stehe für das SEM kein Anlass, den ärztlichen Austrittsbericht in Zweifel zu ziehen. Selbst eine allfällig immer noch vorhandene Suizidalität könne keine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen. Zudem werde der ak- tuelle Gesundheitszustand bei der Überstellung und deren Organisation berücksichtigt.
E. 4.5 In der Replik wird dargelegt, selbst geringfügige Veränderungen im All- tag würden beim Beschwerdeführer grosse Angstzustände auslösen. So habe ein Transfer aus seiner Unterkunft in eine andere (unterirdische) Un- terkunft seinen Gesundheitszustand weiter beeinträchtigt. Am 7. und 8. De- zember 2022 habe er der Rechtsvertretung verschiedene, um Hilfe bit- tende Nachrichten zukommen lassen. Der Beschwerdeführer habe bisher zwei Termine beim Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) C._______
D-4872/2022 Seite 8 wahrnehmen können und weitere Gespräche würden anstehen. Die Psy- chiaterin habe sich gegenüber der Rechtsvertretung sehr kritisch in Bezug auf einen Wegweisungsvollzug nach Griechenland geäussert, gerade im Hinblick auf eine drohende schwere Retraumatisierung. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das SEM auch auf Vernehmlassungsstufe keine Gesamtwürdigung der Vulnerabilität des Beschwerdeführers vornehme, sondern die PTBS isoliert betrachte, ohne weitere relevante Faktoren, wie beispielsweise den erlittenen sexuellen Missbrauch, zu berücksichtigen. Es sei offenkundig, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland gemäss Referenzurteil nicht nur für schwerkranke Per- sonen gelte. Voraussetzung sei, dass die Person aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte einfordern könne. Es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, in die vorherigen prekären Lebensumstände und an den Ort der Traumatisierung zurückversetzt, sich aus eigener Kraft aus dieser Notsituation befreien könnte, zumal auch einfache Alltagsver- änderungen wie der Transfer in eine andere Asylunterkunft in der Schweiz ihn massiv beeinträchtigen und bei ihm Angstzustände auslösen würden. Aus Sicht der Rechtsvertretung sei beim Beschwerdeführer aufgrund der Kombination seines Vulnerabilitätsprofils (PTBS aufgrund sexueller Gewalt als mutmasslich minderjähriger im Zielland, Wiederkehrende suizidale Ab- sichten, erlittene Obdachlosigkeit im Zielland, Zeuge des Missbrauchs und der Tötung seines Freundes im Zielland usw.) die besondere Vulnerabilität gemäss Referenzurteil klar gegeben.
E. 4.6 Dem ärztlichen Bericht vom 22. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert wurde. Er leide bis heute unter den traumatischen Ereignissen in Griechenland, es würden nächtliche Intrusionen, multiple Ängste, insbesondere vor Menschen, so- wie eine depressive Stimmungslage mit wiederkehrenden suizidalen Ge- danken bestehen. Eine Rückkehr nach Griechenland bedeute aus medizi- nisch psychiatrischer Sicht eine Retraumatisierung und würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verstärkung der bisherigen posttraumatischen Symptome führen. Bei den bereits vorbestehenden wiederkehrenden sui- zidalen Gedanken könne dies zu Kurzschlusshandlungen bis hin zu einem Suizid führen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
D-4872/2022 Seite 9
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AIG) sind alternativer Natur. So- bald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurch- führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.).
E. 5.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Dritt- staaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentli- chen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Ga- rantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom
E. 5.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
D-4872/2022 Seite 10 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Im Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland und verschiedenen Urtei- len des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auseinander (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom
28. März 2022 E. 9 und E. 10). Betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung kam das Gericht zum Schluss, dass keinen Anlass besteht, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutz- status erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Grie- chenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz der dargelegten Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesell- schaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutz- berechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehren- den keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grund- sätzlich zumutbar ist, zumal der Bundesrat – auch in Anbetracht der
D-4872/2022 Seite 11 schwierigen Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus in Grie- chenland – auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch überprüft wird (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen ist. 6.3 Beide Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völ- kerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge- raten würde. 6.3.1 Ferner präzisierte das Referenzurteil, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich auch für vul- nerable Personen gilt, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, wel- che an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. 6.3.2 Nicht länger aufrechterhalten werden kann die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche auf- grund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychi- sche oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen be- sonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversor- gung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirt- schaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fäl- len, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der
D-4872/2022 Seite 12 Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu be- zeichnen (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom
28. März 2022 E. 11).
E. 6.1 Im Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland und verschiedenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auseinander (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9 und E. 10). Betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung kam das Gericht zum Schluss, dass keinen Anlass besteht, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz der dargelegten Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist, zumal der Bundesrat - auch in Anbetracht der schwierigen Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch überprüft wird (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen ist.
E. 6.3 Beide Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 6.3.1 Ferner präzisierte das Referenzurteil, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind.
E. 6.3.2 Nicht länger aufrechterhalten werden kann die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11).
E. 7 Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legal- vermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1).
E. 7.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers decken sich mit den Erkenntnis- sen des Gerichts. Auch das SEM zweifelte nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Griechenland.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz 18 Jahre alt, zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Herkunftsland war er 16-jährig. Heute ist er 19 Jahre alt und damit nach wie vor sehr jung. Seinen Reise- weg hat er mehrheitlich vor Erreichen der Volljährigkeit bestritten. Aufgrund seiner Aussagen sowie der ärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass er auf seiner Reise und damit höchstwahrscheinlich als Minderjähriger (un- ter anderem in Griechenland) Gewalt, darunter sexuelle Gewalt, erlebt hat und dass er aufgrund dieser Erlebnisse traumatisiert ist. Mit Bericht vom
22. Dezember 2022 wurde ihm eine PTBS diagnostiziert beziehungsweise der entsprechende Verdacht wurde bestätigt. Ferner machte er geltend, in Griechenland zwei Suizidversuche unternommen zu haben. Die Einwei- sung in die stationäre Psychiatrische Klinik erfolgte, nachdem er sich auf Zuggleise gestellt hatte und ein Freund ihn dazu bringen musste, diese zu verlassen. Die behandelnde Ärztin warnt bei einer Rückkehr nach Grie- chenland vor einer Retraumatisierung und damit einhergehenden Verstär- kung der Symptomatik bis hin zu Suizid. Den Eingaben der Rechtsvertre- tung ist zudem zu entnehmen, dass Veränderungen allgemein Angstzu- stände beim Beschwerdeführer zur Folge haben. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines jungen Alters sowie seiner psychischen Verfassung, ins- besondere im Hinblick auf die Gefahr der Retraumatisierung und dadurch begründeten möglichen Verstärkung der Symptome als besonders vul- nerabel im Sinne des oben genannten Referenzurteils anzusehen. Auf- grund seiner Vulnerabilität sowie des bereits erlebten kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Dies wird weiter erschwert durch seine durch Veränderungen ausgelösten Angstzu- ständen. Ferner bestehen keine besonders begünstigende Umstände; der Beschwerdeführer verfügt über kein Netz in Griechenland, seine Erfahrun- gen in der Vergangenheit lassen die Annahme nicht zu, dass er bei einer Rückkehr Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, den benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirt- schaftlichen Integration hätte, zumal er vor seiner Ausreise auf der Strasse
D-4872/2022 Seite 13 lebte und keine Unterstützung erhielt, auch nicht von Nichtregierungsorga- nisationen. Aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität wird er nicht in der Lage sein, seine Rechte einzufordern. Der Vollzug erweist sich somit auf- grund der im vorliegenden Fall kumuliert vorliegenden Verletzlichkeitsfak- toren als unzumutbar.
E. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheis- sen ist, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf- zunehmen. Angesichts der Gutheissung der erübrigen sich weitere Ausfüh- rungen zum Rückweisungsantrag.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi- gung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts- vertreter des Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nach- forderung einer solchen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Aufgrund der nach Wiedereröffnung des Beschwerdeverfahrens fünf Eingaben sowie gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak- toren (Art. 9 – 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4872/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der an- gefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh- men.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4872/2022 Urteil vom 14. Februar 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 25. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 6. Dezember 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Gemäss dem mit seinem Asylgesuch zu den Akten gereichten griechischen Aufenthaltstitel (gültig bis 22. September 2022) respektive griechischen Reisedokument (gültig bis 28. Oktober 2024), war ihm von den griechischen Behörden subsidiärer Schutz gewährt worden. C. Am 22. Dezember 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz am 24. Dezember 2021 zu und bestätigten, dass ihm am 22. September 2021 in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt sowie eine bis zum 22. September 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war. D. Mit Verfügung vom 25. April 2022 - eröffnet am 26. April 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Eine gegen diese Verfügung am 3. Mai 2022 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2044/2022 vom 3. August 2022 abgewiesen. E. Der Beschwerdeführer gelangte am 19. August 2022 mit einer als Revision bezeichneten Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 26. Oktober 2022 hiess dieses das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil D-2044/2022 vom 3. August 2022 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2022 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner setzte sie ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an. G. Mit Eingabe vom 17. November ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte folgende Beweismittel zu den Akten: ein E-Mail des Hausarztes vom 2. September 2022; ein medizinisches Formular der (...) vom 1. Juni 2022; ein E-Mail von HEKS an die (...) vom 25. Oktober 2022; ein E-Mail-Verkehr zwischen HEKS und SEM vom 27. und 28. April 2022; der Austrittsbericht vom 14. November 2022; das Dokument HoNOS, Konzentrierter Ratingbogen, Skala «Honos» mit integriertem Glossar und ANQ-Ratingkonventionen, Version 2.2 vom 3. Dezember 2020. H. Am 18. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine erneute Beschwerdeergänzung zu den Akten und informierte unter anderem über anstehende psychiatrische Termine. I. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2022 nahm die Vorinstanz zu den Beschwerdeeingaben Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Am 14. Dezember 2022 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. J. Am 29. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 22. Dezember 2022 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine materiellen Rechtsbegehren sowie deren Begründung beziehen sich aber ausschliesslich auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzugspunkt. Das Nichteintreten auf das Asylgesuch ist demnach mit Ablauf der Beschwerdefrist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist praxisgemäss ebenfalls nicht zu überprüfen. 4. 4.1 In ihrer Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung regle. Dadurch bestünden einklagbare Ansprüche und der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen griechischen Behörden wenden. Soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten in Griechenland würden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Ferner würden ihm alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen und es würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Zudem stehe ihm die Möglichkeit offen, sich an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen durch Drittpersonen sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig sei. Was seine psychischen Probleme angehe sei festzuhalten, dass er gemäss Qualifikationsrichtlinie in Griechenland Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung habe. Schliesslich sei keine medizinische Notlage ersichtlich, welche einen akuten medizinischen Eingriff erfordere und das SEM gehe nicht davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, indem die griechischen Behörden vor der Überstellung über die besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiert werde. 4.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer habe sein Essen in Griechenland in Abfalleimern suchen müssen und habe, nachdem er den Schutzstatus erhalten habe, auf der Strasse und unter einer Brücke leben müssen. Er habe sich bei verschiedenen Hilfsorganisationen gemeldet und sei auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden, es gebe lange Wartelisten. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass sich seine Situation bei einer Rückkehr ändern würde. Auch den Berichten von Nichtregierungsorganisationen sei zu entnehmen, dass die Plätze bei Weitem nicht ausreichen würden. Ferner habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung als besonders vulnerabel zu gelten im Sinne der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022. Er habe wiederholt vorgebracht, an psychischen Problemen, Angstzuständen und Schlafstörungen zu leiden und habe berichtet, in Griechenland mehrfach sexuell belästigt worden zu sein. Ausserdem sei sein Zimmergenosse vor seinen Augen vergewaltigt und umgebracht worden. Er habe sodann eine nicht weit zurückliegende Vorgeschichte von Suizidversuchen. Aufgrund dieser psychischen Probleme sei davon auszugehen, dass er nicht in der Lage sein werde, seine Rechte in Griechenland durchzusetzen, und bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wird festgehalten, aufgrund der Überweisung des Hausarztes an einen Facharzt der Psychiatrie hätten von vornherein Hinweise auf seine besondere Vulnerabilität bestanden. Er habe in der Folge mehrere Termine beim Facharzt wahrgenommen. Am 25. Oktober 2022 habe er der Rechtsvertretung mitgeteilt, erneut unter akuten Suizidgedanken zu leiden, was diese umgehend der Leitung der Asylunterkunft mitteilte. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass auch das SEM in der Vergangenheit von der Suizidalität des Beschwerdeführers ausgegangen sei und aufgrund derselben am 27. April 2022 eine Umquartierung des Beschwerdeführers vom BAZ Sulgen ins BAZ Kreuzlingen veranlasst habe. Ferner wurde über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der fakultativ geschlossenen Akutstation der psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 26. Oktober bis zum 10. November 2022 informiert. Der Austrittsbericht vom 14. November 2022 werfe jedoch leider mehr Fragen auf, als er beantworte. So werde einerseits berichtet, am Tag vor Klinikeintritt habe der Beschwerdeführer von einem Freund dazu bewogen werden müssen, sich von den Gleisen zu entferner, andererseits sei bei Eintritt kein Anhalt für eine akute Suizidalität gegeben gewesen. Auch weitere Elemente des Berichts würden Zweifel daran wecken, ob beim Beschwerdeführer eine vertiefte Anamnese stattgefunden habe. So würden beispielsweise die in Griechenland getätigten Suizidversuche nicht erwähnt. Die relativ positive Einschätzung im Bericht stimme sodann auch nicht mit der Verschreibung von starken Medikamenten überein, welche auf sehr schwerwiegende psychische Probleme hindeuten würden. Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass das SEM verfügt habe, ohne einen Arztbericht abzuwarten und sich nirgendwo in der Verfügung damit auseinandersetze, ob der Beschwerdeführer als eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu gelten habe. Es sei deshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz geboten. Die Rechtsvertretung habe den Beschwerdeführer sodann acht Tage nach seinem Austritt aus der stationären Behandlung sprechen können und habe feststellen müssen, dass in keiner Weise von einer deutlichen Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes gesprochen werden könne. Er habe während dem 45-minütigen Gespräch unaufhörlich und bitterlich geweint und sei nicht zu beruhigen gewesen. Dies trotz der äusserst starken Medikamente, die er einnehme. Dem Austrittsbericht sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Anpassungsstörungen sowie der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und verschiedene Medikamente verschrieben wurden. Er habe zunehmend Lebensüberdrussgedanken und habe am Tag vor Klinikeintritt von einem Freund dazu bewogen werden müssen, sich von den Gleisen, auf welche er sich gestellt habe, zu entfernen. Im Behandlungsverlauf sei es zu einer deutlichen Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes gekommen. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe bei Einzelpersonen, welche nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden, in diversen Urteilen die Wegweisung nach Griechenland unter Bezug auf das vom Beschwerdeführer angeführte Referenzurteil bestätigt. Dabei habe das Gericht angefügt, dass die benötigten Medikamente wie Antidepressiva oder Anxiolytika auch in Griechenland erhältlich seien und Personen mit Schutzstatus denselben Zugang zu medizinischer Versorgung hätten wie griechische Staatsangehörige. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sollten keineswegs relativiert werden, das SEM sei jedoch der Ansicht, dass seine medizinischen Probleme nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Griechenland einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde und eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Ferner bestehe für das SEM kein Anlass, den ärztlichen Austrittsbericht in Zweifel zu ziehen. Selbst eine allfällig immer noch vorhandene Suizidalität könne keine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen. Zudem werde der aktuelle Gesundheitszustand bei der Überstellung und deren Organisation berücksichtigt. 4.5 In der Replik wird dargelegt, selbst geringfügige Veränderungen im Alltag würden beim Beschwerdeführer grosse Angstzustände auslösen. So habe ein Transfer aus seiner Unterkunft in eine andere (unterirdische) Unterkunft seinen Gesundheitszustand weiter beeinträchtigt. Am 7. und 8. Dezember 2022 habe er der Rechtsvertretung verschiedene, um Hilfe bittende Nachrichten zukommen lassen. Der Beschwerdeführer habe bisher zwei Termine beim Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) C._______ wahrnehmen können und weitere Gespräche würden anstehen. Die Psychiaterin habe sich gegenüber der Rechtsvertretung sehr kritisch in Bezug auf einen Wegweisungsvollzug nach Griechenland geäussert, gerade im Hinblick auf eine drohende schwere Retraumatisierung. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das SEM auch auf Vernehmlassungsstufe keine Gesamtwürdigung der Vulnerabilität des Beschwerdeführers vornehme, sondern die PTBS isoliert betrachte, ohne weitere relevante Faktoren, wie beispielsweise den erlittenen sexuellen Missbrauch, zu berücksichtigen. Es sei offenkundig, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland gemäss Referenzurteil nicht nur für schwerkranke Personen gelte. Voraussetzung sei, dass die Person aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte einfordern könne. Es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, in die vorherigen prekären Lebensumstände und an den Ort der Traumatisierung zurückversetzt, sich aus eigener Kraft aus dieser Notsituation befreien könnte, zumal auch einfache Alltagsveränderungen wie der Transfer in eine andere Asylunterkunft in der Schweiz ihn massiv beeinträchtigen und bei ihm Angstzustände auslösen würden. Aus Sicht der Rechtsvertretung sei beim Beschwerdeführer aufgrund der Kombination seines Vulnerabilitätsprofils (PTBS aufgrund sexueller Gewalt als mutmasslich minderjähriger im Zielland, Wiederkehrende suizidale Absichten, erlittene Obdachlosigkeit im Zielland, Zeuge des Missbrauchs und der Tötung seines Freundes im Zielland usw.) die besondere Vulnerabilität gemäss Referenzurteil klar gegeben. 4.6 Dem ärztlichen Bericht vom 22. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert wurde. Er leide bis heute unter den traumatischen Ereignissen in Griechenland, es würden nächtliche Intrusionen, multiple Ängste, insbesondere vor Menschen, sowie eine depressive Stimmungslage mit wiederkehrenden suizidalen Gedanken bestehen. Eine Rückkehr nach Griechenland bedeute aus medizinisch psychiatrischer Sicht eine Retraumatisierung und würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verstärkung der bisherigen posttraumatischen Symptome führen. Bei den bereits vorbestehenden wiederkehrenden suizidalen Gedanken könne dies zu Kurzschlusshandlungen bis hin zu einem Suizid führen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). 5.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1). 5.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Im Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland und verschiedenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auseinander (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9 und E. 10). Betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung kam das Gericht zum Schluss, dass keinen Anlass besteht, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz der dargelegten Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist, zumal der Bundesrat - auch in Anbetracht der schwierigen Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch überprüft wird (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen ist. 6.3 Beide Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.3.1 Ferner präzisierte das Referenzurteil, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. 6.3.2 Nicht länger aufrechterhalten werden kann die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11). 7. 7.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers decken sich mit den Erkenntnissen des Gerichts. Auch das SEM zweifelte nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Griechenland. 7.2 Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz 18 Jahre alt, zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Herkunftsland war er 16-jährig. Heute ist er 19 Jahre alt und damit nach wie vor sehr jung. Seinen Reiseweg hat er mehrheitlich vor Erreichen der Volljährigkeit bestritten. Aufgrund seiner Aussagen sowie der ärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass er auf seiner Reise und damit höchstwahrscheinlich als Minderjähriger (unter anderem in Griechenland) Gewalt, darunter sexuelle Gewalt, erlebt hat und dass er aufgrund dieser Erlebnisse traumatisiert ist. Mit Bericht vom 22. Dezember 2022 wurde ihm eine PTBS diagnostiziert beziehungsweise der entsprechende Verdacht wurde bestätigt. Ferner machte er geltend, in Griechenland zwei Suizidversuche unternommen zu haben. Die Einweisung in die stationäre Psychiatrische Klinik erfolgte, nachdem er sich auf Zuggleise gestellt hatte und ein Freund ihn dazu bringen musste, diese zu verlassen. Die behandelnde Ärztin warnt bei einer Rückkehr nach Griechenland vor einer Retraumatisierung und damit einhergehenden Verstärkung der Symptomatik bis hin zu Suizid. Den Eingaben der Rechtsvertretung ist zudem zu entnehmen, dass Veränderungen allgemein Angstzustände beim Beschwerdeführer zur Folge haben. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines jungen Alters sowie seiner psychischen Verfassung, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr der Retraumatisierung und dadurch begründeten möglichen Verstärkung der Symptome als besonders vulnerabel im Sinne des oben genannten Referenzurteils anzusehen. Aufgrund seiner Vulnerabilität sowie des bereits erlebten kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Dies wird weiter erschwert durch seine durch Veränderungen ausgelösten Angstzuständen. Ferner bestehen keine besonders begünstigende Umstände; der Beschwerdeführer verfügt über kein Netz in Griechenland, seine Erfahrungen in der Vergangenheit lassen die Annahme nicht zu, dass er bei einer Rückkehr Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, den benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration hätte, zumal er vor seiner Ausreise auf der Strasse lebte und keine Unterstützung erhielt, auch nicht von Nichtregierungsorganisationen. Aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität wird er nicht in der Lage sein, seine Rechte einzufordern. Der Vollzug erweist sich somit aufgrund der im vorliegenden Fall kumuliert vorliegenden Verletzlichkeitsfaktoren als unzumutbar. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Angesichts der Gutheissung der erübrigen sich weitere Ausführungen zum Rückweisungsantrag. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Aufgrund der nach Wiedereröffnung des Beschwerdeverfahrens fünf Eingaben sowie gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: