Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen sowie des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3 Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob das Revisionsgesuch auch begründet ist. Der Gesuchsteller macht geltend, die Tatsachen, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde und dass das fehlende Vorliegen eines Arztberichtes nicht ihm anzulasten sei, seien im vorangehenden Verfahren aus Versehen unberücksichtigt geblieben. Ausserdem sei die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befinde, durch das Vorliegen des neu aufgefundenen, vorbestehenden Beweismittels nun klar bewiesen. Aufgrund dieser übersehenen und nun bewiesenen Tatsachen ergebe sich, dass der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2044/2022 vom 3. August 2022 nicht erstellt gewesen sei. Die Erstellung des medizinischen Sachverhalts sei aber unerlässlich für die Prüfung, ob es sich beim Gesuchsteller um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Praxis des Gerichts zu Rückführungen nach Griechenland von Personen, denen dort ein Schutzstatus gewährt wurde, handle (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 E. 11.5.3), für welche der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen liegt vor, wenn eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen worden ist. Zudem muss die ausser Acht gelassene Tatsache erheblich sein. Ihre Berücksichtigung hätte zu einer anderen Entscheidung geführt (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, Art. 121 N. 9f.). Die nicht berücksichtigte Tatsache muss sich aus Vorbringen der Parteien, der Zeugen, der Sachverständigen oder aus den Akten ergeben. Dabei muss sich die Nichtberücksichtigung auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf deren rechtliche Würdigung beziehen (vgl. Dominik Vock, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 121 N. 4; BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.).
E. 4.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
E. 4.3 In ihrer Eingabe vom 12. Juli 2022 legte die damalige Rechtsvertreterin des Gesuchstellers dar, leider seien ihre Bemühungen, betreffend die psychiatrische Behandlung einen Arztbericht einzuholen, erfolglos geblieben. Die entsprechende Anfrage sei vom behandelnden Psychiater abgewiesen worden mit der Begründung, es sei nicht vorgesehen, dass die Rechtsvertretung direkt bei ihm Berichte einfordere. Sie solle sich an den Leiter für Medizin und Pflege Region Ostschweiz, zuständig für die BAZ B._______ und C._______, wenden. Die Rechtsvertretung habe diesbezüglich mit dem SEM Kontakt aufgenommen. Auch Medic Help in den beiden BAZ sei angefragt worden und diese hätten ihr bestätigt, dass nach Austritt in den Kanton keine Arztberichte mehr an sie gelangen würden. Vom Durchgangszentrum habe sie ebenfalls die Information erhalten, dass kein Arztbericht vorliege. Es sei für die Rechtsvertretung nicht nachvollziehbar, wie das SEM Ärzten trotz gültiger und vorliegender Vollmacht die Herausgabe von Arztberichten verbiete und gleichzeitig selber keine erhalte. Die der Eingabe beigelegten E-Mailnachrichten bestätigen diese Darstellung. Im Urteil D-2044/2022 wird die Eingabe vom 12. Juli 2022 dahingehend zusammengefasst, dass die Rechtsvertreterin ausgeführt habe, sie habe sich erfolglos um die Beibringung eines Arztberichtes bemüht. Die beigelegten E-Mailnachrichten wurden lediglich erwähnt, ohne dass deren Inhalt und damit eine Begründung für die mangelnde Beibringung des Arztberichts wiedergegeben worden wäre. Auch in der Urteilsbegründung findet sich sodann kein Hinweis darauf, dass berücksichtigt worden wäre, dass der Rechtsvertretung die Aushändigung des Arztberichts vom Arzt verweigert worden war. Im Gegenteil wird gemäss Urteilsbegründung eben gerade davon ausgegangen, dass sich der Gesuchsteller sich gar nicht in Behandlung befinde oder diese zumindest nicht relevant sei für die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes, wurde dieser doch trotz Fehlen des Arztberichtes als erstellt betrachtet. Dem Gesuchsteller ist somit darin Recht zu geben, dass die Umstände, die zum Fehlen eines Arztberichtes und damit eines klaren Beleges für die laufende Behandlung geführt haben, unabsichtlich ausser Acht gelassen wurden. Ebenfalls erachtet das Gericht diese Tatsache als erheblich, zumal bei deren Berücksichtigung nicht davon hätte ausgegangen werden können, der medizinische Sachverhalt sei erstellt, befand sich der Gesuchsteller doch offensichtlich in psychiatrischer Behandlung und lag zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Beurteilung des Facharztes vor.
E. 4.4 Das vom Gesuchsteller mit dem Revisionsgesuch eingereichte medizinische Dokument vom 1. Juni 2022 ist vor dem Urteil vom 3. August 2022 entstanden. Es bestätigt zwei Besuche bei einem Arzt, an welchen der Gesuchsteller durch den Hausarzt überwiesen wurde, sowie die Vereinbarung eines dritten Termins und die Verschreibung eines Medikaments. Dies weist somit zumindest auf das Vorliegen einer bestehenden Behandlung hin. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen dieses Dokuments im vorangehenden Verfahren weitere Abklärungen betreffend medizinische Behandlung gemacht worden wären und der medizinische Sachverhalt in diesem Stadium nicht als erstellt erachtet worden wäre. Damit ist das neu eingereichte Beweismittel entscheidend. Die verspätete Einreichung durch die Rechtsvertretung ist sodann entschuldbar, da aufgrund der Akten kein Grund dafür besteht davon auszugehen, die Rechtsvertretung hätte ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Naheliegender erscheint, dass das nun vorliegende Dokument von der G._______ anlässlich der ersten Anfrage durch die Rechtsvertretung untergegangen ist und deshalb nicht zugestellt wurde.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die vom Gesuchsteller angeführte versehentliche ausser Acht gelassene Tatsache sowie das neu eingereichte medizinische Dokument als revisionsrechtlich erheblich zu erachten sind. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Revisionsbegehren gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2044/2022 vom 3. August 2022 aufzuheben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist wiederaufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG).
E. 4.6 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Eingabe vom 6. September 2022 und die damit eingereichten Beweismittel vorliegend nicht berücksichtigt wurden, da sie - wie vom Rechtsvertreter auch angezeigt - nicht vorbestanden. Diese werden allerdings im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein. An dieser Stelle ist dennoch festzuhalten, dass der Gesuchsteller grundsätzlich Recht auf Einsicht in die vorinstanzlichen Akten hat und dieses durch die Hängigkeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beschnitten wird.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
E. 5.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird - in Abweisung des entsprechenden Gesuchs - jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2200.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3598/2022 Urteil vom 26. Oktober 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2044/2022 vom 3. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, suchte am 2. Dezember 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 6. Dezember 2021 ergab, dass der Gesuchsteller am 6. Februar 2020 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Gemäss dem mit seinem Asylgesuch zu den Akten gereichten griechischen Aufenthaltstitel (gültig bis 22. September 2022) respektive griechischen Reisedokument (gültig bis 28. Oktober 2024), war ihm von den griechischen Behörden subsidiärer Schutz gewährt worden. C. Am 22. Dezember 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Gesuchstellers. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 22. Dezember 2021 am 24. Dezember 2021 zu und bestätigten, dass dem Gesuchsteller am 22. September 2021 in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt sowie eine bis zum 22. September 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war. E. Mit Verfügung vom 25. April 2022 - eröffnet am 26. April 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an den Gesuchsteller an. F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 erhob der Gesuchsteller durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung im Vollzugspunkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung, Ernährung sowie den Zugang zu medizinischer Grundversorgung einzuholen. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem ein nicht unterzeichnetes Formular - Einwilligung zur Bearbeitung und Weiterleitung medizinischer Akten vom 14. Dezember 2021, der Ausdruck eines E-Mailverlaufs zwischen HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentrum Ostschweiz und der Pflege des BAZ C._______ vom 27. April 2022, drei Berichte von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, E._______ vom 30. März 2022, 6. April 2022 respektive 29. April 2022 sowie ein Medikationsplan gleichen Datums. G. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 teilte die ehemalige Rechtsvertreterin namens des Gesuchstellers mit, er habe sich am 23. Mai 2022 respektive 1. Juni 2022 bei Dr. med. F._______ in Behandlung begeben. Ein erster Arztbericht könne jedoch erst ab dem 20. Juni 2022 eingereicht werden. Der Eingabe lag ein Ausdruck einer E-Mail vom 31. Mai 2022 zwischen der Rechtsvertretung und dem vorgenannten Arzt bei. H. Am 4. Juli 2022 wies die damalige Rechtsvertreterin erneut darauf hin, dass sich der Gesuchsteller in psychiatrischer Behandlung befinde. Ein entsprechender Arztbericht sei jedoch weiterhin ausstehend. I. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 führte die ehemalige Rechtsvertreterin aus, sie habe sich erfolglos um die Beibringung des seit dem 1. Juni 2022 in Aussicht gestellten Arztberichtes bemüht. Der Eingabe lagen eine E-Mail von Dr. med. F._______ vom 4. Juli 2022 sowie je eine E-Mail von Medic Help B._______ respektive C._______ vom 12. Juli 2022 bei. J. Am 3. August 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil D-2044/2022, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorinstanz habe nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Gesuchstellers sowie den medizinischen Akten auseinandergesetzt habe. Ein Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin habe keinen akuten medizinischen Notfall festgestellt und festgehalten, der Gesuchsteller leide an einer depressiven Episode, welche medikamentös zu behandeln sei, befinde sich aber in einem guten Allgemeinzustand. Sodann seien die behaupteten Suizidversuche in Griechenland in keiner Weise belegt. Dem weiteren ärztlichen Bericht vom 29. April 2022 sei sodann lediglich zu entnehmen, dass der Gesuchsteller über eine anhaltende depressive Verstimmung klage und eine Überweisung an einen Psychotherapeuten wünsche. Da es sich bei der nunmehr angeordneten Überweisung wohl lediglich um den Wunsch des Gesuchstellers und nicht um eine medizinische Indikation handle, sei auch diesbezüglich nicht von einem akuten Behandlungsbedarf auszugehen. Darüber hinaus sei dem Medikationsplan vom 29. April 2022 zu entnehmen, dass dem Gesuchsteller keine weiteren Medikamente verschrieben worden seien und die Einnahme des Medikaments Mirtazapin offensichtlich planmässig am 5. Mai 2022 beendet worden sei. Vor diesem Hintergrund habe sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen müssen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Gemäss Ausführungen der Rechtsvertretung befinde sich der Gesuchsteller seit dem 23. Mai 2022 in psychiatrischer Behandlung. Da bis zum Urteilszeitpunkt weder ein ärztlicher Bericht noch eine einfache Behandlungsbestätigung vorliege, sei der medizinische Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Demnach sei beim Gesuchsteller nicht von einer akuten gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen, es handle sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz habe zutreffend auf die Gewährleistung der medizinischen Versorgung und die entsprechende vorhandene Infrastruktur in Griechenland hingewiesen. Weder die Vorbringen des Gesuchstellers noch die vorliegenden medizinischen Dokumente würden darauf schliessen lassen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben respektive die Überstellung dorthin unzulässig sei. Mangels akuter gesundheitlicher Beeinträchtigungen respektive schwerwiegender Erkrankungen sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich beim Gesuchsteller um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 vom 28. März 2022 handle. K. Mit einer als Revision bezeichneten Eingabe der neuen Rechtsvertretung vom 19. August 2022 beantragte der Gesuchsteller, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten, dieses sei gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2022 aufzuheben, dem Gesuchsteller sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der griechischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung des Gesuchstellers, Unterkunft, Ernährung und den Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung des Gesuchstellers nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung vorsorglicher Massnahmen entschieden habe, die Vollzugsbehörden seien bis zum Befinden über das Revisionsgesuch anzuweisen, vom Vollzug der Wegweisung nach Griechenland abzusehen, es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie im Fall eines Obsiegens sei die Rechtsvertretung aufzufordern, eine Kostennote einzureichen. Zur Begründung wurde angeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil festgestellt, es erachte den medizinischen Sachverhalt als erstellt, habe sich aber nicht dazu geäussert, dass der Rechtsvertretung durch Anordnung des SEM der Zugang zu den Arztberichten verwehrt worden sei. Ferner habe die Rechtsvertretung am 17. August 2022 (erneut) das Durchgangszentrum der G._______ telefonisch um Aushändigung allfälliger Arztberichte ersucht. Es sei ihr telefonisch bestätigt worden, dass auch das Durchgangszentrum keine Arztberichte vom behandelnden Psychiater erhalten würde. Neu habe der zuständige Sachbearbeiter aber erklärt, dass sich ein medizinisches Dokument in ihrem Besitz befinde, welches die Unterkunft jeweils dem Gesuchsteller mitgebe und durch den Facharzt mit Hinweisen versehen wieder der Unterkunft ausgehändigt werde. Dieses Dokument, welches vom 1. Juni 2022 datiere, sei der Rechtsvertretung am selben Tag per E-Mail zugestellt worden. Es würden somit zwei Revisionsgründe geltend gemacht: Gemäss Art. 121 Bst. d BGG könne die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe; gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG könne eine Revision insbesondere dann verlangt werden, wenn in öffentlichen Angelegenheiten die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfahre oder entscheidende Beweismittel auffinde, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen habe können, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden seien. Die E-Mailnachricht des behandelnden Psychiaters an die Rechtsvertretung, mit welcher dieser die Aushändigung eines Arztberichtes verweigert worden sei, sei mit Schreiben vom 12. Juli 2022 ans Bundesverwaltungsgericht ins Rechts gelegt, im Urteil vom 3. August 2022 sei diese Tatsache allerdings aus Versehen nicht berücksichtigt worden. Im Urteil werde festgehalten «mit Schreiben vom 12. Juli 2022 führte die rubrizierte Rechtsvertreterin aus, sie habe sich erfolglos um die Beibringung des seit dem 1. Juni 2022 in Aussicht gestellten Arztberichtes bemüht. Der Eingabe lagen eine E-Mail von Dr. med. F._______ vom 4. Juli 2022 sowie je eine E-Mail von Medic Help B._______ respektive C._______ vom 12. Juli 2022 bei». Damit erkenne das Gericht, dass die Beweismittel ins Recht gelegt worden seien, diese seien jedoch vergessen worden. So werde in der Urteilsbegründung keinerlei Bezug auf den Inhalt dieser Beweismittel und damit die rechtserheblichen Tatsachen genommen, dass aufgrund einer Anordnung des SEM kein Arztbericht habe eingereicht werden können und dass sich der Gesuchsteller nachweislich in psychiatrischer Behandlung bei Dr. F._______ befinde. Diese Tatsachen seien auch nicht sinngemäss in die Urteilsbegründung miteinbezogen worden. Dies ergebe sich insbesondere aus der Feststellung des Gerichts, da bis zum Urteilszeitpunkt weder ein ärztlicher Bericht noch eine einfache Behandlungsbestätigung vorliegen würden, sei der medizinische Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Mit dieser Aussage impliziere das Gericht, dass sich der Gesuchsteller gar nicht in Behandlung befinde, ansonsten würde sich der Verweis auf die fehlende Behandlungsbestätigung erübrigen. Die Verweigerung der Aktenaushändigung durch Dr. F._______ erbringe inhaltlich jedoch bereits einen Nachweis dafür, dass sich der Gesuchsteller in Behandlung bei Dr. F._______ befinde, werde er doch namentlich im E-Mailbetreff aufgeführt. Somit seien die Tatsachen, dass das Nichteinreichen von Arztberichten auf eine Anordnung des SEM an den Facharzt zurückzuführen sei, sowie dass sich der Gesuchsteller nachweislich in medizinischer Behandlung befinde, unberücksichtigt geblieben. Dabei handle es sich um rechtserhebliche Tatsachen, denn das Nichteinreichen von Arztberichten und Fehlen eines Behandlungsnachweises würden zentrale Argumente in der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend darstellen, dass der medizinische Sachverhalt erstellt sei. Mit dem Revisionsgesuch werde ein medizinisches Dokument der G._______ vom 1. Juni 2022 ins Recht gelegt. Dieses sei vor dem Rechtsmittelentscheid vom 3. August 2022 entstanden und falle damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Aus dem Dokument ergebe sich, dass die bisherige Medikation zu stoppen sei, am 2. Juni 2022 aber eine neue Medikation verschrieben werde. Ausserdem gehe daraus hervor, dass der Gesuchsteller am 23. Juni 2022 einen Termin habe. Weiter bete der Facharzt um Rückmeldung, sollte der Gesuchsteller die Medikation nicht vertragen. Somit belege dieses Dokument einerseits, dass sich dieser in psychiatrischer Behandlung befinde und andererseits, dass die medikamentöse Behandlung offensichtlich nicht planmässig beendet worden sei. Es handle sich damit um ein entscheidendes Beweismittel. Der Entscheid des Gerichts wäre bei Kenntnis dieses Beweismittels mit Sicherheit anders ausgefallen. Das Dokument habe im vorangehenden ordentlichen Verfahren nicht eingebracht werden können, da die G._______ dies der Rechtsvertretung trotz telefonischer Anfrage vom 11. Juli 2022 nicht offengelegt habe. Da es der Rechtsvertretung erst auf erneute Nachfrage am 17. August 2022 übermittelt worden sei, sei es dieser trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2044/2022 vom 3. August 2022 sei deshalb aufzuheben. L. Am 22. August 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug per sofort einstweilen aus. M. Mit Eingabe vom 6. September 2022 wurde der Sachverhalt ergänzt und eine Bestätigung des Hausarztes vom 2. September 2022 eingereicht, welche bestätigt, dass die Überweisung an den Facharzt medizinisch indiziert war und nicht allein auf den Wunsch des Gesuchstellers erfolgte. Ferner wurde geltend gemacht, dass das SEM die Akteneisicht verweigere und diesbezügliche Beweismittel eingereicht. Gemäss (letzter) Emailnachricht des SEM vom 5. September 2022 liege die Verfahrenshoheit aufgrund des Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht, weshalb das SEM ohne entsprechende Anweisungen keine weiteren Schritte unternehme. Ausserdem handle es sich bei Verlaufsblättern nicht um medizinische Unterlagen im eigentlichen Sinne. Somit könne dem Ersuchen um Akteneinsicht aus zweierlei Gründen leider nicht entsprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen sowie des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob das Revisionsgesuch auch begründet ist. Der Gesuchsteller macht geltend, die Tatsachen, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde und dass das fehlende Vorliegen eines Arztberichtes nicht ihm anzulasten sei, seien im vorangehenden Verfahren aus Versehen unberücksichtigt geblieben. Ausserdem sei die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befinde, durch das Vorliegen des neu aufgefundenen, vorbestehenden Beweismittels nun klar bewiesen. Aufgrund dieser übersehenen und nun bewiesenen Tatsachen ergebe sich, dass der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2044/2022 vom 3. August 2022 nicht erstellt gewesen sei. Die Erstellung des medizinischen Sachverhalts sei aber unerlässlich für die Prüfung, ob es sich beim Gesuchsteller um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Praxis des Gerichts zu Rückführungen nach Griechenland von Personen, denen dort ein Schutzstatus gewährt wurde, handle (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 E. 11.5.3), für welche der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen liegt vor, wenn eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen worden ist. Zudem muss die ausser Acht gelassene Tatsache erheblich sein. Ihre Berücksichtigung hätte zu einer anderen Entscheidung geführt (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, Art. 121 N. 9f.). Die nicht berücksichtigte Tatsache muss sich aus Vorbringen der Parteien, der Zeugen, der Sachverständigen oder aus den Akten ergeben. Dabei muss sich die Nichtberücksichtigung auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf deren rechtliche Würdigung beziehen (vgl. Dominik Vock, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 121 N. 4; BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.). 4.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 4.3 In ihrer Eingabe vom 12. Juli 2022 legte die damalige Rechtsvertreterin des Gesuchstellers dar, leider seien ihre Bemühungen, betreffend die psychiatrische Behandlung einen Arztbericht einzuholen, erfolglos geblieben. Die entsprechende Anfrage sei vom behandelnden Psychiater abgewiesen worden mit der Begründung, es sei nicht vorgesehen, dass die Rechtsvertretung direkt bei ihm Berichte einfordere. Sie solle sich an den Leiter für Medizin und Pflege Region Ostschweiz, zuständig für die BAZ B._______ und C._______, wenden. Die Rechtsvertretung habe diesbezüglich mit dem SEM Kontakt aufgenommen. Auch Medic Help in den beiden BAZ sei angefragt worden und diese hätten ihr bestätigt, dass nach Austritt in den Kanton keine Arztberichte mehr an sie gelangen würden. Vom Durchgangszentrum habe sie ebenfalls die Information erhalten, dass kein Arztbericht vorliege. Es sei für die Rechtsvertretung nicht nachvollziehbar, wie das SEM Ärzten trotz gültiger und vorliegender Vollmacht die Herausgabe von Arztberichten verbiete und gleichzeitig selber keine erhalte. Die der Eingabe beigelegten E-Mailnachrichten bestätigen diese Darstellung. Im Urteil D-2044/2022 wird die Eingabe vom 12. Juli 2022 dahingehend zusammengefasst, dass die Rechtsvertreterin ausgeführt habe, sie habe sich erfolglos um die Beibringung eines Arztberichtes bemüht. Die beigelegten E-Mailnachrichten wurden lediglich erwähnt, ohne dass deren Inhalt und damit eine Begründung für die mangelnde Beibringung des Arztberichts wiedergegeben worden wäre. Auch in der Urteilsbegründung findet sich sodann kein Hinweis darauf, dass berücksichtigt worden wäre, dass der Rechtsvertretung die Aushändigung des Arztberichts vom Arzt verweigert worden war. Im Gegenteil wird gemäss Urteilsbegründung eben gerade davon ausgegangen, dass sich der Gesuchsteller sich gar nicht in Behandlung befinde oder diese zumindest nicht relevant sei für die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes, wurde dieser doch trotz Fehlen des Arztberichtes als erstellt betrachtet. Dem Gesuchsteller ist somit darin Recht zu geben, dass die Umstände, die zum Fehlen eines Arztberichtes und damit eines klaren Beleges für die laufende Behandlung geführt haben, unabsichtlich ausser Acht gelassen wurden. Ebenfalls erachtet das Gericht diese Tatsache als erheblich, zumal bei deren Berücksichtigung nicht davon hätte ausgegangen werden können, der medizinische Sachverhalt sei erstellt, befand sich der Gesuchsteller doch offensichtlich in psychiatrischer Behandlung und lag zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Beurteilung des Facharztes vor. 4.4 Das vom Gesuchsteller mit dem Revisionsgesuch eingereichte medizinische Dokument vom 1. Juni 2022 ist vor dem Urteil vom 3. August 2022 entstanden. Es bestätigt zwei Besuche bei einem Arzt, an welchen der Gesuchsteller durch den Hausarzt überwiesen wurde, sowie die Vereinbarung eines dritten Termins und die Verschreibung eines Medikaments. Dies weist somit zumindest auf das Vorliegen einer bestehenden Behandlung hin. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen dieses Dokuments im vorangehenden Verfahren weitere Abklärungen betreffend medizinische Behandlung gemacht worden wären und der medizinische Sachverhalt in diesem Stadium nicht als erstellt erachtet worden wäre. Damit ist das neu eingereichte Beweismittel entscheidend. Die verspätete Einreichung durch die Rechtsvertretung ist sodann entschuldbar, da aufgrund der Akten kein Grund dafür besteht davon auszugehen, die Rechtsvertretung hätte ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Naheliegender erscheint, dass das nun vorliegende Dokument von der G._______ anlässlich der ersten Anfrage durch die Rechtsvertretung untergegangen ist und deshalb nicht zugestellt wurde. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die vom Gesuchsteller angeführte versehentliche ausser Acht gelassene Tatsache sowie das neu eingereichte medizinische Dokument als revisionsrechtlich erheblich zu erachten sind. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Revisionsbegehren gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2044/2022 vom 3. August 2022 aufzuheben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist wiederaufzunehmen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). 4.6 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Eingabe vom 6. September 2022 und die damit eingereichten Beweismittel vorliegend nicht berücksichtigt wurden, da sie - wie vom Rechtsvertreter auch angezeigt - nicht vorbestanden. Diese werden allerdings im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein. An dieser Stelle ist dennoch festzuhalten, dass der Gesuchsteller grundsätzlich Recht auf Einsicht in die vorinstanzlichen Akten hat und dieses durch die Hängigkeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beschnitten wird. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). 5.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird - in Abweisung des entsprechenden Gesuchs - jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2200.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2044/2022 vom 3. August 2022 wird aufgehoben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2200.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: