Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - gelangte eigenen Angaben zufolge am 11. April 2015 in die Schweiz und reichte am 15. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. B. B.a Am 28. April 2015 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe Eritrea Ende 2006 verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien gereist. In Italien habe er bei seiner Ankunft - ungefähr Anfang September 2007 - um Asyl nachgesucht und eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. In der Folge habe er über siebeneinhalb Jahre in Mailand gelebt. Dort habe er keine feste Adresse gehabt. Er habe überall geschlafen, wo er einen Platz gefunden habe, die meiste Zeit unter einer Brücke oder auf der Strasse. Vom italienischen Staat habe er keine Unterstützung bekommen. Zudem habe er sein Dokument (Aufenthaltsbewilligung) verloren. Seine Freundin C._______, die in der Schweiz lebe und die er in Italien näher kennengelernt habe, sei schwanger. Er wolle in ihrer Nähe sein, um sich um das Kind kümmern zu können. B.b Der Beschwerdeführer reichte im EVZ seinen Militärdienstausweis zu den Akten. C. Die Freundin des Beschwerdeführers gebar am (...) 2015 eine Tochter. D. Die italienischen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom 26. Mai 2015 - in Beantwortung des Dublin-Übernahmeersuchens vom 30. April 2015 - mit, dem Beschwerdeführer sei in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden, weshalb eine Übernahme gestützt auf das Dublin-Übereinkommen nicht möglich sei. E. E.a Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 räumte das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien schriftlich zu äussern. E.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben vom 31. Mai/3. Juni und insbesondere vom 8. Juni 2015 Stellung zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er kenne seine Freundin, die in der Schweiz über die vorläufige Aufnahme als Flüchtling verfüge, schon lange, da ihr älterer Bruder in Eritrea sein bester Freund gewesen sei. In Eritrea hätten sie jedoch keine Liebesbeziehung geführt. Ende 2013 habe er sie nach vielen Jahren in Mailand erstmals wiedergesehen. Seit Sommer 2014 würden sie - unter den objektiv möglichen Bedingungen einer Distanzbeziehung - eine eheähnliche Beziehung führen, aus welcher die gemeinsame Tochter hervorgegangen sei. Er sei am 11. April 2015 - wegen der unmittelbar bevorstehenden Geburt und um hier in der Schweiz als Familie gemeinsam zu leben - in die Schweiz eingereist und habe ein Asylgesuch gestellt. Vor diesem Hintergrund ersuche er gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG um Einbezug in die vorläufige Aufnahme beziehungsweise in die Flüchtlingseigenschaft seiner Freundin und seiner Tochter. F. Am (...) 2015 heiratete der Beschwerdeführer seine Freundin in (...). G. Am 2. September 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. H. Nach zusätzlicher Korrespondenz zwischen den italienischen und den schweizerischen Behörden entsprachen die italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. April 2016 dem Ersuchen des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Darin führten sie aus, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zwar am 23. April 2015 abgelaufen, er verfüge jedoch über den internationalen Schutzstatus, weshalb er nach Italien zurückkehren könne. I. I.a Mit Verfügung vom 21. April 2016 - eröffnet am 28. April 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I.b Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung wird zusammengefasst ausgeführt, gemäss Abklärungen des SEM habe der Beschwerdeführer in Italien, das vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei, einen subsidiären Schutz erhalten. Zudem habe sich Italien am 12. April 2016 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Den Wegweisungsvollzug nach Italien erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ging es insbesondere auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2015 ein und führte dazu im Wesentlichen an, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit T. F. (gemeint ist C._______) weder in der Schweiz noch im Ausland jemals zusammengelebt habe. Zudem sei aus seinen Aussagen abzuleiten, dass die Beziehung noch nicht von langer Dauer sei. Schliesslich gebe es keine Anzeichen für eine finanzielle Verflochtenheit zwischen ihm und seiner Ehefrau. Demnach könne im vorliegenden Fall nicht von einer dauerhaften gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden. Angesichts dieser Sachlage stelle seine Wegweisung keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK dar. Doch selbst wenn die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und T. F. unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumiert würde, wäre der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff in diesen gerechtfertigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie um eine Familienzusammenführung und nicht um eine erneute Überprüfung seines Asylgesuchs gehe, welches bereits in Italien geprüft worden sei. Von T. F. könne verlangt werden, dass sie das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 51 AsylG respektive Art. 85 Abs. 7 AuG einleite. Dem Beschwerdeführer könne auch zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten. Somit sei der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familienzusammenführungsverfahren positiv verlaufen würde. Im Weiteren sei festzuhalten, dass für das Kindswohl des (...) Monate alten Kindes vor allem die Nähe zur Mutter - der engsten Bezugsperson - von Bedeutung sei. J. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung rechtswidrig beziehungsweise nicht zumutbar sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift lagen ein "Gutachten zur Abstammungsuntersuchen", ein Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (Familienausweis) und ein Schreiben des vormals für den Beschwerdeführer zuständigen Sozialarbeiters D._______ (je in Kopie) bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. L. Der Kostenvorschuss ging am 24. Juni 2016 bei der Gerichtskasse ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
E. 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten. Italien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer kann zudem in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal ihm dort subsidiärer Schutz gewährt wurde und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben (vgl. Akten SEM A 32). Somit sind die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, es sei ihm nicht möglich gewesen, in Italien nach Verlust seines Ausweises einen neuen Ausweis zu beantragen, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 festgehalten - die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 12. April 2016 erklärten, der Beschwerdeführer dürfe trotz mittlerweile abgelaufener Aufenthaltsbewilligung nach Italien zurückkehren.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2014/32 E. 8.2 m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.1 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet.
E. 7.2.3 Es sind sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Italien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Beschwerdeführer hätte ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Behörden in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10). Mit seinem unsubstanziierten - und im weiteren Verlauf des Verfahrens weder wiederholten noch weiter ausgeführten - Vorbringen an der BzP, er habe in Italien die meiste Zeit unter einer Brücke oder auf der Strasse schlafen müssen und habe vom italienischen Staat keine Unterstützung erhalten (vgl. Bst. B.a vorstehend), vermag er keine solchen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ihm als Begünstigtem von subsidiärem Schutz in Italien die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zustehen. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Es obliegt somit dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-1609/2015 vom 12. Mai 2015 E. 7.3).
E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, seine Wegweisung nach Italien verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG und komme einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleich.
E. 7.2.4.1 Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2015 angeführte Rechtsprechung: Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 m.w.H.). Auf diesen Grundsatz kann sich allerdings nicht berufen, wer - wie der Beschwerdeführer - in die Schweiz einreist, nachdem seinem Familienmitglied die vorläufige Aufnahme erteilt wurde, ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden könnten (vgl. Urteil des BVGer E-3006/2012 vom 30. August 2012 S. 8 f.). Die angefochtene Verfügung verstösst demnach nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG.
E. 7.2.4.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist bzw. die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt - wie auch die gemeinsame Tochter - über die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. BGE 126 II 335 E. 1). Ebenso wenig liegt eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn vor, aufgrund welcher auf die Voraussetzung des gefestigten Aufenthaltsrechts zu verzichten ist. Sodann ist unabhängig davon, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seiner Tochter angesichts der konkreten Verhältnisse (vgl. diesbezüglich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung) als nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert werden könnte, festzuhalten, dass der Anspruch auf ein Zusammenleben auch dann nicht absolut gilt, sondern vielmehr eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden hat (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). Die öffentlichen Interessen aus Gründen der Migrationsregulierung liegen auf der Hand. In Bezug auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers ist zunächst zu berücksichtigen, dass er über siebeneinhalb Jahre in Mailand wohnte, seine Ehefrau dagegen erst seit etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz lebt. Er hält sich sodann erst seit 15 Monaten in der Schweiz auf, wobei seine Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt war. Es muss ihm und seiner Ehefrau daher von Anfang an bewusst gewesen sein, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben möglicherweise (einstweilen) nur von vorübergehender Dauer ist. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer von Beginn weg - wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - in erster Linie um eine Familienzusammenführung und nicht um eine erneute Prüfung seines bereits in Italien geprüften Asylgesuchs ging. So führte er in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015 explizit aus, er sei am 11. April 2015 wegen der unmittelbar bevorstehenden Geburt (seiner Tochter) und um hier in der Schweiz als Familie gemeinsam zu leben, in die Schweiz gereist und habe hier ein Asylgesuch gestellt. Das SEM hat daher in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, es könne vom Beschwerdeführer respektive seiner Ehefrau verlangt werden, das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG einzuleiten, wobei es dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden kann, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten. So ist denn auch anzumerken, dass weder ein persönlicher, noch der telefonische Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinem Kind angesichts seiner Überstellung in einen Nachbarstaat (Italien) verunmöglicht wird. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Anwesenheitsrecht im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz besteht. Aus diesem Grund geht die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK fehl.
E. 7.2.4.3 Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass aufgrund des geringen Alters der Tochter des Beschwerdeführers ([...] Monate) nicht von einer besonders engen Bindung zum Vater gesprochen werden kann. Mithin ist nicht davon auszugehen, der Aufenthalt des Vaters im Nachbarland Italien hätte derart gravierende Konsequenzen, als dass das Kindeswohl ernsthaft gefährdet wäre.
E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die weiteren Beschwerdevorbringen - insbesondere auch der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut schwanger ist - sowie die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. Juni 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2786/2016 Urteil vom 2. August 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - gelangte eigenen Angaben zufolge am 11. April 2015 in die Schweiz und reichte am 15. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. B. B.a Am 28. April 2015 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe Eritrea Ende 2006 verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien gereist. In Italien habe er bei seiner Ankunft - ungefähr Anfang September 2007 - um Asyl nachgesucht und eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. In der Folge habe er über siebeneinhalb Jahre in Mailand gelebt. Dort habe er keine feste Adresse gehabt. Er habe überall geschlafen, wo er einen Platz gefunden habe, die meiste Zeit unter einer Brücke oder auf der Strasse. Vom italienischen Staat habe er keine Unterstützung bekommen. Zudem habe er sein Dokument (Aufenthaltsbewilligung) verloren. Seine Freundin C._______, die in der Schweiz lebe und die er in Italien näher kennengelernt habe, sei schwanger. Er wolle in ihrer Nähe sein, um sich um das Kind kümmern zu können. B.b Der Beschwerdeführer reichte im EVZ seinen Militärdienstausweis zu den Akten. C. Die Freundin des Beschwerdeführers gebar am (...) 2015 eine Tochter. D. Die italienischen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom 26. Mai 2015 - in Beantwortung des Dublin-Übernahmeersuchens vom 30. April 2015 - mit, dem Beschwerdeführer sei in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden, weshalb eine Übernahme gestützt auf das Dublin-Übereinkommen nicht möglich sei. E. E.a Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 räumte das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien schriftlich zu äussern. E.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben vom 31. Mai/3. Juni und insbesondere vom 8. Juni 2015 Stellung zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er kenne seine Freundin, die in der Schweiz über die vorläufige Aufnahme als Flüchtling verfüge, schon lange, da ihr älterer Bruder in Eritrea sein bester Freund gewesen sei. In Eritrea hätten sie jedoch keine Liebesbeziehung geführt. Ende 2013 habe er sie nach vielen Jahren in Mailand erstmals wiedergesehen. Seit Sommer 2014 würden sie - unter den objektiv möglichen Bedingungen einer Distanzbeziehung - eine eheähnliche Beziehung führen, aus welcher die gemeinsame Tochter hervorgegangen sei. Er sei am 11. April 2015 - wegen der unmittelbar bevorstehenden Geburt und um hier in der Schweiz als Familie gemeinsam zu leben - in die Schweiz eingereist und habe ein Asylgesuch gestellt. Vor diesem Hintergrund ersuche er gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG um Einbezug in die vorläufige Aufnahme beziehungsweise in die Flüchtlingseigenschaft seiner Freundin und seiner Tochter. F. Am (...) 2015 heiratete der Beschwerdeführer seine Freundin in (...). G. Am 2. September 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. H. Nach zusätzlicher Korrespondenz zwischen den italienischen und den schweizerischen Behörden entsprachen die italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. April 2016 dem Ersuchen des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Darin führten sie aus, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zwar am 23. April 2015 abgelaufen, er verfüge jedoch über den internationalen Schutzstatus, weshalb er nach Italien zurückkehren könne. I. I.a Mit Verfügung vom 21. April 2016 - eröffnet am 28. April 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I.b Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung wird zusammengefasst ausgeführt, gemäss Abklärungen des SEM habe der Beschwerdeführer in Italien, das vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei, einen subsidiären Schutz erhalten. Zudem habe sich Italien am 12. April 2016 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Den Wegweisungsvollzug nach Italien erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ging es insbesondere auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2015 ein und führte dazu im Wesentlichen an, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit T. F. (gemeint ist C._______) weder in der Schweiz noch im Ausland jemals zusammengelebt habe. Zudem sei aus seinen Aussagen abzuleiten, dass die Beziehung noch nicht von langer Dauer sei. Schliesslich gebe es keine Anzeichen für eine finanzielle Verflochtenheit zwischen ihm und seiner Ehefrau. Demnach könne im vorliegenden Fall nicht von einer dauerhaften gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden. Angesichts dieser Sachlage stelle seine Wegweisung keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK dar. Doch selbst wenn die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und T. F. unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumiert würde, wäre der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff in diesen gerechtfertigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie um eine Familienzusammenführung und nicht um eine erneute Überprüfung seines Asylgesuchs gehe, welches bereits in Italien geprüft worden sei. Von T. F. könne verlangt werden, dass sie das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 51 AsylG respektive Art. 85 Abs. 7 AuG einleite. Dem Beschwerdeführer könne auch zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten. Somit sei der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familienzusammenführungsverfahren positiv verlaufen würde. Im Weiteren sei festzuhalten, dass für das Kindswohl des (...) Monate alten Kindes vor allem die Nähe zur Mutter - der engsten Bezugsperson - von Bedeutung sei. J. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung rechtswidrig beziehungsweise nicht zumutbar sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift lagen ein "Gutachten zur Abstammungsuntersuchen", ein Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (Familienausweis) und ein Schreiben des vormals für den Beschwerdeführer zuständigen Sozialarbeiters D._______ (je in Kopie) bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. L. Der Kostenvorschuss ging am 24. Juni 2016 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 4.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten. Italien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer kann zudem in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal ihm dort subsidiärer Schutz gewährt wurde und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben (vgl. Akten SEM A 32). Somit sind die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, es sei ihm nicht möglich gewesen, in Italien nach Verlust seines Ausweises einen neuen Ausweis zu beantragen, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 festgehalten - die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 12. April 2016 erklärten, der Beschwerdeführer dürfe trotz mittlerweile abgelaufener Aufenthaltsbewilligung nach Italien zurückkehren. 5.3 Nach dem Gesagten ist das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2014/32 E. 8.2 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.1 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. 7.2.3 Es sind sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Italien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Beschwerdeführer hätte ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Behörden in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10). Mit seinem unsubstanziierten - und im weiteren Verlauf des Verfahrens weder wiederholten noch weiter ausgeführten - Vorbringen an der BzP, er habe in Italien die meiste Zeit unter einer Brücke oder auf der Strasse schlafen müssen und habe vom italienischen Staat keine Unterstützung erhalten (vgl. Bst. B.a vorstehend), vermag er keine solchen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ihm als Begünstigtem von subsidiärem Schutz in Italien die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zustehen. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Es obliegt somit dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-1609/2015 vom 12. Mai 2015 E. 7.3). 7.2.4 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, seine Wegweisung nach Italien verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG und komme einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleich. 7.2.4.1 Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2015 angeführte Rechtsprechung: Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 m.w.H.). Auf diesen Grundsatz kann sich allerdings nicht berufen, wer - wie der Beschwerdeführer - in die Schweiz einreist, nachdem seinem Familienmitglied die vorläufige Aufnahme erteilt wurde, ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden könnten (vgl. Urteil des BVGer E-3006/2012 vom 30. August 2012 S. 8 f.). Die angefochtene Verfügung verstösst demnach nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. 7.2.4.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist bzw. die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt - wie auch die gemeinsame Tochter - über die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. BGE 126 II 335 E. 1). Ebenso wenig liegt eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn vor, aufgrund welcher auf die Voraussetzung des gefestigten Aufenthaltsrechts zu verzichten ist. Sodann ist unabhängig davon, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seiner Tochter angesichts der konkreten Verhältnisse (vgl. diesbezüglich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung) als nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert werden könnte, festzuhalten, dass der Anspruch auf ein Zusammenleben auch dann nicht absolut gilt, sondern vielmehr eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden hat (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). Die öffentlichen Interessen aus Gründen der Migrationsregulierung liegen auf der Hand. In Bezug auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers ist zunächst zu berücksichtigen, dass er über siebeneinhalb Jahre in Mailand wohnte, seine Ehefrau dagegen erst seit etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz lebt. Er hält sich sodann erst seit 15 Monaten in der Schweiz auf, wobei seine Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt war. Es muss ihm und seiner Ehefrau daher von Anfang an bewusst gewesen sein, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben möglicherweise (einstweilen) nur von vorübergehender Dauer ist. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer von Beginn weg - wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - in erster Linie um eine Familienzusammenführung und nicht um eine erneute Prüfung seines bereits in Italien geprüften Asylgesuchs ging. So führte er in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015 explizit aus, er sei am 11. April 2015 wegen der unmittelbar bevorstehenden Geburt (seiner Tochter) und um hier in der Schweiz als Familie gemeinsam zu leben, in die Schweiz gereist und habe hier ein Asylgesuch gestellt. Das SEM hat daher in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, es könne vom Beschwerdeführer respektive seiner Ehefrau verlangt werden, das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG einzuleiten, wobei es dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden kann, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten. So ist denn auch anzumerken, dass weder ein persönlicher, noch der telefonische Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinem Kind angesichts seiner Überstellung in einen Nachbarstaat (Italien) verunmöglicht wird. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Anwesenheitsrecht im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz besteht. Aus diesem Grund geht die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK fehl. 7.2.4.3 Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass aufgrund des geringen Alters der Tochter des Beschwerdeführers ([...] Monate) nicht von einer besonders engen Bindung zum Vater gesprochen werden kann. Mithin ist nicht davon auszugehen, der Aufenthalt des Vaters im Nachbarland Italien hätte derart gravierende Konsequenzen, als dass das Kindeswohl ernsthaft gefährdet wäre. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die weiteren Beschwerdevorbringen - insbesondere auch der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut schwanger ist - sowie die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. Juni 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: