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D-5048/2019

D-5048/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (Hazara), gelangte eigenen Angaben gemäss am 21. Mai 2019 in die Schweiz und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. A.b Bei der Personalienaufnahme (PA) vom 28. Mai 2019 gab er an, er sei im Iran geboren worden. Am 11. November 2016 habe er sich mit seiner Frau «telefonisch verheiratet»; diese habe sich damals im Iran aufgehalten, während er auf der Insel B._______ gewesen sei. Ungefähr von Mitte 2010 bis Ende 2012 habe er in seinem Heimatland in C._______ gelebt. Wann er Afghanistan verlassen habe, wisse er nicht mehr; er habe seine Heimat zusammen mit einer Familie verlassen, die über die Ausreise Auskunft geben könne. B. Beim persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), sagte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 2014 in die Türkei ausgeschafft worden, nachdem er in Griechenland um Asyl nachgesucht habe. Dort habe er sich zwei Jahre lang in einem Heim für Asylbewerber in D._______ aufgehalten. Nachdem ihm die türkischen Behörden 500 Euro für eine Rückkehr nach Afghanistan angeboten hätten, habe er einen Schlepper gesucht und sei nach Griechenland zurückgekehrt. In B._______ habe er ein Asylgesuch stellen und seine Fingerabdrücke abgeben müssen; er habe sich anschliessend eineinhalb Jahre dort aufgehalten, ohne dass über sein Gesuch entschieden worden sei. Als Schutzbedürftiger sei er entlassen worden und habe einen «Schein» erhalten, mit dem er nach E._______ habe reisen können. Er habe den Schein nicht verlängern lassen und keine Unterstützung erhalten. In E._______ habe er zirka ein Jahr lang illegal gearbeitet, um das Geld für die Reise in die Schweiz zu sparen. In Griechenland habe er vier Mädchen geholfen, von dort zu fliehen. Nun würden irgendwelche Männer nach den Mädchen suchen, mit diesen Männern habe er Auseinandersetzungen gehabt. Die griechischen Behörden hätten ihn an einen Anwalt verwiesen, der ihm nur gegen Bezahlung habe helfen wollen. Nach seinem gesundheitlichen Befinden gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er leide unter Angstzuständen. In Griechenland sei er 2014 von Polizisten gefoltert worden. C. C.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 5. Juni 2019 gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Auskünfte bezüglich des Beschwerdeführers. C.b Die griechischen Behörden teilten am 11. Juni 2019 mit, der Beschwerdeführer habe in Griechenland am 25. Januar 2017 um internationalen Schutz ersucht. Sein Gesuch sei am 7. Juni 2017 als zulässig eingestuft und an die zuständige Instanz überwiesen worden. Das Gesuch sei gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sei am 2. August 2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Griechenland habe ihm eine vom 3. August 2017 bis 3. August 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt - der Beschwerdeführer habe diese Dokumente indessen nicht erhalten. D. Am 19. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde im Original nach. Gemäss dieser ist er mit der afghanischen Staatsangehörigen F._______ (N ...) verheiratet. E. E.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) am 18. Juli 2019 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. E.b Die griechischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 25. Juli 2019 zu. E.c Mit Schreiben vom 22. August 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. E.d Der Beschwerdeführer reichte am 2. September 2019 seine Stellungnahme zum Schreiben vom 22. August 2019 ein. E.e Das SEM händigte der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 18. September 2019 den Entscheidentwurf vom 13. September 2019 zur Stellungnahme aus. E.f Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 19. September 2019 ihre Stellungnahme. F. Mit gleichentags ausgehändigter Verfügung vom 20. September 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und ordnete den Vollzug an. G. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine neu bestellte Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. September 2019, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm auf jeden Fall die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde des Weiteren beantragt, das Beschwerdeverfahren sei in französischer Sprache zu führen. Der Eingabe lagen Kopien von Medizinalakten von Médecins sans frontières (MSF), eine Kopie der F-Bewilligung der Ehefrau und eine Kostennote bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Er gab dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Marine Chappuis als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei in französischer Sprache zu führen, wies er ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. K. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers (N ...) von Amtes wegen beigezogen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet habe. Die Sorge des Beschwerdeführers, von seiner Familie (allenfalls nur vorübergehend) getrennt zu werden, sei verständlich und nachvollziehbar. Es könne ihm und seiner Frau indessen zugemutet werden, das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren bei der zuständigen griechischen beziehungsweise schweizerischen Behörde einzuleiten. Die Frage der Familienzusammenführung sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Sein Unverständnis betreffend den von den griechischen Behörden an ihn vergebenen Flüchtlingsstatus habe allenfalls mit dem Umstand zu tun, dass er in E._______ keine postalische Adresse hinterlassen habe, an welche diese Verfügung hätte zugestellt werden können. Auf die Punkte betreffend die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland sowie betreffend die Einheit der Familie und der Möglichkeit von Familienzusammenführungsverfahren sei schon im Entscheid-Entwurf vertieft eingegangen worden. An diesen Erwägungen werde festgehalten. Vorliegend bestünden Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Aussage, der Beschwerdeführer habe die Fingerabdrücke dort nicht freiwillig abgegeben, habe keinen Einfluss auf die Frage der Zuständigkeit. Falls er sich durch Drittpersonen oder die griechischen Behörden ungerecht behandelt gefühlt habe, hätte er sich an die zuständigen Stellen wenden können. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich allenfalls auch wiederholt um eine Anzeigeerstattung zu bemühen. Gemäss seinen Aussagen habe er aus Kostengründen keine Anzeige erstattet. Das SEM gehe davon aus, dass die griechische Polizei eine Anzeige entgegennehmen und bei Notwendigkeit geeignete Massnahmen ergreifen würde. Griechenland sei durch die Qualifikationsrichtlinie gebunden, die den Anspruch von Personen mit Schutzstatus bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Arbeitsmarkt, Bildung und Sozialversicherungen regle. Der Beschwerdeführer sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Die in Griechenland herrschenden ökonomischen Bedingungen und die Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und könnten die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht widerlegen. Es liege nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Flüchtlingsstatus in Griechenland unmittelbar nach ihrer Überstellung über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Es sei bezüglich der Lebensbedingungen in Griechenland nicht davon auszugehen, dass von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer Notlage auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien nach Griechenland als durchführbar eingestuft. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten werde. Auch für das SEM sei schwer nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer die formelle Anerkennung als Flüchtling nicht ausgehändigt worden sei. Eventuell könne dies damit zusammenhängen, dass er gemäss eigenen Angaben den «Schutzbedürftigen-Schein» nicht habe erneuern lassen und sich offenbar nicht mehr bei den Behörden gemeldet habe. Unabhängig der Gründe sei Fakt, dass er in Griechenland über einen anerkannten Flüchtlingsstatus und damit eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Dabei handle es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung, sondern um einen vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regle, solange der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei. Demzufolge sei Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht anwendbar, selbst wenn die Vor-aussetzungen für eine Berufung darauf erfüllt wären. Es sei nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens, ausländerrechtliche Bestimmungen des Familiennachzugs zu umgehen. Es könne dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zugemutet werden, Familienzusammenführungsverfahren einzuleiten. Ihm könne es zugemutet werden, ein solches Verfahren in Griechenland abzuwarten. Auch wenn seine Frau seit Kurzem in Erwartung sei, sei der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Verfahren positiv verlaufen würde.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe auf seiner Reise Gewalt erlebt und sei traumatisiert. Er leide unter Angstzuständen und Depressionen und habe sich mehrmals selbst verletzt. Das von MSF erstellte Dossier stelle dies fest. Am 11. November 2016 habe er mit seiner Ehefrau eine «Handschuhehe» geschlossen. Seine Ehefrau habe den Iran im September 2018 verlassen und sie hätten in Griechenland mehrere Monate zusammenleben können. Beide hätten in die Schweiz weiterreisen wollen, hätten dies aber nicht gemeinsam tun können. Sie seien getrennt worden, stünden aber in regelmässigem Kontakt. Am 1. April 2019 habe seine Ehefrau in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer sei von den griechischen Behörden nicht informiert worden, dass er als Flüchtling anerkannt worden sei und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Das SEM habe von den beiden Dokumenten keine Kopien erhalten. Es sei somit nicht sichergestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht wie ein Asylsuchender behandelt werde. Hinsichtlich Griechenland sei festzuhalten, dass es bezüglich seines Asylsystems und der Sicherheit der Migranten kritisiert worden sei. Die Schweiz habe Rückführungen nach Griechenland sistiert. Man könne sich nicht auf die Vermutung stellen, dass der von diesem Land gewährte Schutz ausreichend sei, es bedürfe einer Einzelfallprüfung. Es sei festzustellen, dass das SEM nur über ein Schreiben der griechischen Behörden verfüge, gemäss dem der Beschwerdeführer keine Kenntnis von deren Entscheid habe. Es stelle sich die Frage, weshalb die entsprechenden Dokumente dem SEM nie zugestellt worden seien. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wirklich über eine griechische Aufenthaltsbewilligung verfüge. Damit habe das SEM den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig festgestellt. Die Verfügung sei demnach aufzuheben. Gestützt auf Art. 44 AsylG verfüge das SEM nach einem Nichteintretensentscheid auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz, wobei es gemäss Art. 44 AsylG dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu tragen habe. Art. 8 EMRK garantiere jeder Person das Recht auf Privat- und Familienleben. Gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) werde eine im Ausland geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt, ausser die Anerkennung wäre mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Gemäss Lehre laufe eine im Ausland geschlossene Handschuhehe dem Ordre public nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei mit F._______ verheiratet, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Diese Heirat sei als gültig zu erachten, was vom SEM auch getan worden sei. Das SEM sei davon ausgegangen, ein Vollzug der Wegweisung der Ehefrau sei nicht zumutbar, da ihre Sicherheit bei einer Rückführung in den Iran nicht gewährleistet sei. Auch nach Afghanistan könne sie nicht zurückkehren. Es sei für sie nicht vorstellbar, sich in Griechenland aufzuhalten, da sie dort um Asyl nachsuchen und unter nicht zumutbaren Umständen leben müsste. Es sei demnach davon auszugehen, dass sie für längere Zeit in der Schweiz verbleiben werde.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, den der Beschwerde beigelegten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem 2013 in Griechenland gestellten ersten Asylgesuch in die Türkei zurückgeschafft und dort 24 Monate inhaftiert worden sei. Er sei lange Zeit isoliert und schwer gefoltert worden. Nach einem Jahr habe er einen Suizidversuch begangen. Der Beschwerdeführer habe beim SEM indessen angegeben, er sei 2014 von griechischen Polizisten gefoltert worden und habe sich nach seiner Rückschaffung in die Türkei zwei Jahre lang in einem Asylbewerberzentrum in D._______ aufgehalten. Er habe weder eine Haft noch Folterungen noch einen Suizidversuch in der Türkei erwähnt und widersprüchliche Angaben zu seinem dortigen Aufenthaltsort gemacht. Die medizinischen Unterlagen habe er anlässlich seines Asylgesuchs in der Schweiz nicht eingereicht, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre. Die nachträglich eingereichten Beweismittel belegten indessen, dass er in Griechenland adäquat medizinisch begutachtet und behandelt worden sei.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bildeten eine Familie und ihre eheliche Verbindung sei stabil und dauerhaft, weshalb sie schützenswert sei. Grundsätzlich verfügten vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in der Schweiz über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus. Das Bundesgericht sei aber zum Schluss gekommen, dass für eine erfolgreiche Berufung auf Art. 8 EMRK in gewissen Fällen von einem strikten Beharren auf dem gesicherten Aufenthaltsstatus abgesehen werden könne. Art. 8 Abs. 2 EMRK verlange, dass auf die Gesamtumstände abgestellt werde und die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen seien. Die vorläufig aufgenommene Person sei nicht in der Lage, in ihr Heimatland oder in einen Drittstaat zurückzukehren. Man könne von ihr somit nicht verlangen, die Schweiz zu verlassen, um mit ihrer Familie im Ausland zu leben. Somit verletze die Verweigerung der Familienvereinigung, die es einem Ehepartner ermöglichen würde, mit dem vorläufig aufgenommenen Partner in der Schweiz zu leben, Art. 8 EMRK. Solange die vorläufige Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht aufgehoben worden sei, sei es unmöglich, dass das Familienleben im Ausland gelebt werden könne. Der Vollzug der Wegweisung der Ehefrau sei nicht durchführbar, da ihre Sicherheit weder im Heimatland noch in Griechenland garantiert werden könne. Man könne nicht verlangen, dass die Eheleute in zwei verschiedenen Staaten lebten. Die Absicht der Eheleute, zusammen zu leben, diene keineswegs dazu, irgendein öffentliches Interesse zu umgehen. Durch die Verweigerung des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz, würden Art. 8 EMRK und Art. 44 AsylG verletzt. Hinsichtlich des Dublin-Gesprächs sei darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht rückübersetzt worden seien, weshalb Ungereimtheiten möglich seien. Es könne nicht auf eine mangelnde Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers geschlossen werden. In welcher Einrichtung in der Türkei er sich auch aufgehalten habe, dort seien die Lebensbedingungen schwierig und erniedrigend gewesen. Es gebe keine Zweifel daran, dass er Gewalt erlitten habe, die in ihm Angstzustände und Suizidgedanken habe aufkommen lassen. Mit den eingereichten Beweismitteln werde dargelegt, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht durchführbar sei.

E. 5 Hinsichtlich der Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom SEM nicht genügend abgeklärt worden, weil das SEM von den griechischen Behörden weder eine Kopie des Asylentscheides noch der Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des im Dublin-System geltenden Vertrauensprinzips von der Richtigkeit der Auskünfte der zuständigen Partnerbehörden auszugehen ist. Vorliegend wurde dem SEM am 11. Juni 2019 vom griechischen Dpt National Dublin Unit mitgeteilt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers am 2. August 2017 festgestellt worden sei. Am folgenden Tag sei ihm eine bis zum 3. August 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden - die entsprechenden Dokumente habe er jedoch nicht erhalten. Diese Auskunft wurde am 25. Juli 2019 vom Direktor der Migration Management Division bestätigt, weshalb sich Griechenland denn auch bereit erklärte den Beschwerdeführer zurück zu übernehmen. Es besteht keine Veranlassung an den übereinstimmenden Angaben zweier unterschiedlichen Ministerien angehörender Behörden zu zweifeln, weshalb der Sachverhalt durch das SEM rechtsgenüglich abgeklärt wurde und kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben.

E. 6 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Griechenland, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen aufhielt, als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom Dezember 2007, mit dem alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet wurden). Zudem haben sich die griechischen Behörden am 25. Juli 2019 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, welcher gemäss Aktenlage von Griechenland am 2. August 2017 als Flüchtling anerkannt wurde und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG; SR 142.20).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in dem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in Griechenland droht. Aus den Akten ergeben sich keine glaubhaften Hinweise dafür, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre respektive diese für ihn in Zukunft nicht erhältlich wäre oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung, die nicht erloschen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich in Griechenland nicht mehr im Asylverfahren und kann sich auf die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen. Kapitel VII der Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Griechenland unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

E. 8.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG und komme einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleich.

E. 8.4.2.1 Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 m.w.H.). Auf diesen Grundsatz kann sich allerdings nicht berufen, wer - wie der Beschwerdeführer - in die Schweiz einreist, nachdem seinem Familienmitglied die vorläufige Aufnahme erteilt wurde, ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden könnten (vgl. Urteile des BVGer D-2786/2016 vom 2. August 2016 E. 7.2.4.1 und E-3006/2012 vom 30. August 2012 S. 8 f.). Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des SEM vom 17. Mai 2019 die vorläufige Aufnahme gewährt; mit derselben, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung wurde festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb ihr Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt wurden. Der Beschwerdeführer reiste am 21. Mai 2019 in die Schweiz ein und suchte am 22. Mai 2019 um Asyl nach. Die angefochtene Verfügung verstösst demnach nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG.

E. 8.4.2.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.).

E. 8.4.2.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt in der Schweiz über die vorläufige Aufnahme als Ausländerin und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ebenso wenig liegt eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn vor, aufgrund der auf die Voraussetzung des gefestigten Aufenthaltsrechts zu verzichten ist. Sodann ist unabhängig davon, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau angesichts der konkreten Verhältnisse (vgl. diesbezüglich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung) als nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert werden könnte, festzuhalten, dass der Anspruch auf ein Zusammenleben auch dann nicht absolut gilt, sondern vielmehr eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden hat (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). Die öffentlichen Interessen aus Gründen der Migrationsregulierung liegen auf der Hand. In Bezug auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers ist zunächst zu berücksichtigen, dass er sich zirka zwei Jahre lang in Griechenland aufhielt, seine Ehefrau dagegen erst seit etwas mehr als sieben Monaten in der Schweiz lebt. Er befindet sich sodann erst seit sechs Monaten in der Schweiz, wobei seine Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt war. Es muss ihm und seiner Ehefrau daher von Anfang an bewusst gewesen sein, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben möglicherweise (einstweilen) nur von vorübergehender Dauer ist. Das SEM hat daher in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, es könne vom Beschwerdeführer respektive seiner Ehefrau verlangt werden, das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG einzuleiten, wobei es dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden kann, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Griechenland abzuwarten. Da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, steht es den Eheleuten auch frei, bei den griechischen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Anwesenheitsrecht im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz besteht. Aus diesem Grund geht die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK fehl.

E. 8.5.1 Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es ist zu bestätigen, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland zweifellos schwierig ist; daraus lässt sich jedoch keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten.

E. 8.5.2 Der Hinweis des SEM auf die Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem SEM und den MSF ist berechtigt. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme können die widersprüchlichen Aussagen nicht darauf zurückgeführt werden, dass ihm der Inhalt des Dublin-Gesprächs vom 4. Juni 2019 nicht zurückübersetzt wurde. Nach Abschluss des Gesprächs bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass ihm die Aussagen von seiner Rechtsvertretung Satz für Satz vorgelesen und durch den Dolmetscher in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurde. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von griechischen Polizisten gefoltert wurde, wie er im Dublin-Gespräch vorbrachte, da nicht einzusehen ist, weshalb er dies gegen MSF nicht erwähnt hätte, sollte es den Tatsachen entsprechen.

E. 8.5.3 Bei bestehenden gesundheitlichen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Drittstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr in den Drittstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, denn anerkannte Flüchtlinge erhalten in Griechenland Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung. Den Akten sind keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine konkret benötigte Behandlung vorenthalten wurde. Vielmehr kann angesichts der von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen davon ausgegangen werden, dass ihm in Griechenland die von ihm benötigte ärztliche Betreuung zuteilwurde.

E. 8.5.4 Insgesamt gesehen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-ständung gewährt und Rechtsanwältin Marine Chappuis als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 11.2 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote für ihre Aufwendungen bis zum 27. September 2019 eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 12 Stunden und 20 Minuten (4 Std. 5 Min. à Fr. 180.- und 8 Std. 15 Min. à Fr. 110.-) sowie Spesen von Fr. 64.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 131.40 aufgeführt werden, was vom Bundesverwaltungsgericht als angemessen erachtet wird. Nicht enthalten ist der Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019. Der Rechtsbeiständin ist deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ein amtliches Pauschal-Honorar in der Höhe von Fr. 2150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Rechtsanwältin Marine Chappuis wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2150.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5048/2019 Urteil vom 19. November 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Marine Chappuis, avocate, BAUER l ZÜRCHER l HAENY, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (Hazara), gelangte eigenen Angaben gemäss am 21. Mai 2019 in die Schweiz und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. A.b Bei der Personalienaufnahme (PA) vom 28. Mai 2019 gab er an, er sei im Iran geboren worden. Am 11. November 2016 habe er sich mit seiner Frau «telefonisch verheiratet»; diese habe sich damals im Iran aufgehalten, während er auf der Insel B._______ gewesen sei. Ungefähr von Mitte 2010 bis Ende 2012 habe er in seinem Heimatland in C._______ gelebt. Wann er Afghanistan verlassen habe, wisse er nicht mehr; er habe seine Heimat zusammen mit einer Familie verlassen, die über die Ausreise Auskunft geben könne. B. Beim persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), sagte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 2014 in die Türkei ausgeschafft worden, nachdem er in Griechenland um Asyl nachgesucht habe. Dort habe er sich zwei Jahre lang in einem Heim für Asylbewerber in D._______ aufgehalten. Nachdem ihm die türkischen Behörden 500 Euro für eine Rückkehr nach Afghanistan angeboten hätten, habe er einen Schlepper gesucht und sei nach Griechenland zurückgekehrt. In B._______ habe er ein Asylgesuch stellen und seine Fingerabdrücke abgeben müssen; er habe sich anschliessend eineinhalb Jahre dort aufgehalten, ohne dass über sein Gesuch entschieden worden sei. Als Schutzbedürftiger sei er entlassen worden und habe einen «Schein» erhalten, mit dem er nach E._______ habe reisen können. Er habe den Schein nicht verlängern lassen und keine Unterstützung erhalten. In E._______ habe er zirka ein Jahr lang illegal gearbeitet, um das Geld für die Reise in die Schweiz zu sparen. In Griechenland habe er vier Mädchen geholfen, von dort zu fliehen. Nun würden irgendwelche Männer nach den Mädchen suchen, mit diesen Männern habe er Auseinandersetzungen gehabt. Die griechischen Behörden hätten ihn an einen Anwalt verwiesen, der ihm nur gegen Bezahlung habe helfen wollen. Nach seinem gesundheitlichen Befinden gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er leide unter Angstzuständen. In Griechenland sei er 2014 von Polizisten gefoltert worden. C. C.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 5. Juni 2019 gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Auskünfte bezüglich des Beschwerdeführers. C.b Die griechischen Behörden teilten am 11. Juni 2019 mit, der Beschwerdeführer habe in Griechenland am 25. Januar 2017 um internationalen Schutz ersucht. Sein Gesuch sei am 7. Juni 2017 als zulässig eingestuft und an die zuständige Instanz überwiesen worden. Das Gesuch sei gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sei am 2. August 2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Griechenland habe ihm eine vom 3. August 2017 bis 3. August 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt - der Beschwerdeführer habe diese Dokumente indessen nicht erhalten. D. Am 19. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde im Original nach. Gemäss dieser ist er mit der afghanischen Staatsangehörigen F._______ (N ...) verheiratet. E. E.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) am 18. Juli 2019 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. E.b Die griechischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 25. Juli 2019 zu. E.c Mit Schreiben vom 22. August 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. E.d Der Beschwerdeführer reichte am 2. September 2019 seine Stellungnahme zum Schreiben vom 22. August 2019 ein. E.e Das SEM händigte der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 18. September 2019 den Entscheidentwurf vom 13. September 2019 zur Stellungnahme aus. E.f Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 19. September 2019 ihre Stellungnahme. F. Mit gleichentags ausgehändigter Verfügung vom 20. September 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und ordnete den Vollzug an. G. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine neu bestellte Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. September 2019, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm auf jeden Fall die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde des Weiteren beantragt, das Beschwerdeverfahren sei in französischer Sprache zu führen. Der Eingabe lagen Kopien von Medizinalakten von Médecins sans frontières (MSF), eine Kopie der F-Bewilligung der Ehefrau und eine Kostennote bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Er gab dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Marine Chappuis als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei in französischer Sprache zu führen, wies er ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. K. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers (N ...) von Amtes wegen beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet habe. Die Sorge des Beschwerdeführers, von seiner Familie (allenfalls nur vorübergehend) getrennt zu werden, sei verständlich und nachvollziehbar. Es könne ihm und seiner Frau indessen zugemutet werden, das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren bei der zuständigen griechischen beziehungsweise schweizerischen Behörde einzuleiten. Die Frage der Familienzusammenführung sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Sein Unverständnis betreffend den von den griechischen Behörden an ihn vergebenen Flüchtlingsstatus habe allenfalls mit dem Umstand zu tun, dass er in E._______ keine postalische Adresse hinterlassen habe, an welche diese Verfügung hätte zugestellt werden können. Auf die Punkte betreffend die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland sowie betreffend die Einheit der Familie und der Möglichkeit von Familienzusammenführungsverfahren sei schon im Entscheid-Entwurf vertieft eingegangen worden. An diesen Erwägungen werde festgehalten. Vorliegend bestünden Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Aussage, der Beschwerdeführer habe die Fingerabdrücke dort nicht freiwillig abgegeben, habe keinen Einfluss auf die Frage der Zuständigkeit. Falls er sich durch Drittpersonen oder die griechischen Behörden ungerecht behandelt gefühlt habe, hätte er sich an die zuständigen Stellen wenden können. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich allenfalls auch wiederholt um eine Anzeigeerstattung zu bemühen. Gemäss seinen Aussagen habe er aus Kostengründen keine Anzeige erstattet. Das SEM gehe davon aus, dass die griechische Polizei eine Anzeige entgegennehmen und bei Notwendigkeit geeignete Massnahmen ergreifen würde. Griechenland sei durch die Qualifikationsrichtlinie gebunden, die den Anspruch von Personen mit Schutzstatus bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Arbeitsmarkt, Bildung und Sozialversicherungen regle. Der Beschwerdeführer sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Die in Griechenland herrschenden ökonomischen Bedingungen und die Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und könnten die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht widerlegen. Es liege nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Flüchtlingsstatus in Griechenland unmittelbar nach ihrer Überstellung über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Es sei bezüglich der Lebensbedingungen in Griechenland nicht davon auszugehen, dass von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer Notlage auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien nach Griechenland als durchführbar eingestuft. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten werde. Auch für das SEM sei schwer nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer die formelle Anerkennung als Flüchtling nicht ausgehändigt worden sei. Eventuell könne dies damit zusammenhängen, dass er gemäss eigenen Angaben den «Schutzbedürftigen-Schein» nicht habe erneuern lassen und sich offenbar nicht mehr bei den Behörden gemeldet habe. Unabhängig der Gründe sei Fakt, dass er in Griechenland über einen anerkannten Flüchtlingsstatus und damit eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Dabei handle es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung, sondern um einen vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regle, solange der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei. Demzufolge sei Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht anwendbar, selbst wenn die Vor-aussetzungen für eine Berufung darauf erfüllt wären. Es sei nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens, ausländerrechtliche Bestimmungen des Familiennachzugs zu umgehen. Es könne dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zugemutet werden, Familienzusammenführungsverfahren einzuleiten. Ihm könne es zugemutet werden, ein solches Verfahren in Griechenland abzuwarten. Auch wenn seine Frau seit Kurzem in Erwartung sei, sei der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Verfahren positiv verlaufen würde. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe auf seiner Reise Gewalt erlebt und sei traumatisiert. Er leide unter Angstzuständen und Depressionen und habe sich mehrmals selbst verletzt. Das von MSF erstellte Dossier stelle dies fest. Am 11. November 2016 habe er mit seiner Ehefrau eine «Handschuhehe» geschlossen. Seine Ehefrau habe den Iran im September 2018 verlassen und sie hätten in Griechenland mehrere Monate zusammenleben können. Beide hätten in die Schweiz weiterreisen wollen, hätten dies aber nicht gemeinsam tun können. Sie seien getrennt worden, stünden aber in regelmässigem Kontakt. Am 1. April 2019 habe seine Ehefrau in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer sei von den griechischen Behörden nicht informiert worden, dass er als Flüchtling anerkannt worden sei und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Das SEM habe von den beiden Dokumenten keine Kopien erhalten. Es sei somit nicht sichergestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht wie ein Asylsuchender behandelt werde. Hinsichtlich Griechenland sei festzuhalten, dass es bezüglich seines Asylsystems und der Sicherheit der Migranten kritisiert worden sei. Die Schweiz habe Rückführungen nach Griechenland sistiert. Man könne sich nicht auf die Vermutung stellen, dass der von diesem Land gewährte Schutz ausreichend sei, es bedürfe einer Einzelfallprüfung. Es sei festzustellen, dass das SEM nur über ein Schreiben der griechischen Behörden verfüge, gemäss dem der Beschwerdeführer keine Kenntnis von deren Entscheid habe. Es stelle sich die Frage, weshalb die entsprechenden Dokumente dem SEM nie zugestellt worden seien. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wirklich über eine griechische Aufenthaltsbewilligung verfüge. Damit habe das SEM den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig festgestellt. Die Verfügung sei demnach aufzuheben. Gestützt auf Art. 44 AsylG verfüge das SEM nach einem Nichteintretensentscheid auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz, wobei es gemäss Art. 44 AsylG dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu tragen habe. Art. 8 EMRK garantiere jeder Person das Recht auf Privat- und Familienleben. Gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) werde eine im Ausland geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt, ausser die Anerkennung wäre mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Gemäss Lehre laufe eine im Ausland geschlossene Handschuhehe dem Ordre public nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei mit F._______ verheiratet, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Diese Heirat sei als gültig zu erachten, was vom SEM auch getan worden sei. Das SEM sei davon ausgegangen, ein Vollzug der Wegweisung der Ehefrau sei nicht zumutbar, da ihre Sicherheit bei einer Rückführung in den Iran nicht gewährleistet sei. Auch nach Afghanistan könne sie nicht zurückkehren. Es sei für sie nicht vorstellbar, sich in Griechenland aufzuhalten, da sie dort um Asyl nachsuchen und unter nicht zumutbaren Umständen leben müsste. Es sei demnach davon auszugehen, dass sie für längere Zeit in der Schweiz verbleiben werde. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, den der Beschwerde beigelegten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem 2013 in Griechenland gestellten ersten Asylgesuch in die Türkei zurückgeschafft und dort 24 Monate inhaftiert worden sei. Er sei lange Zeit isoliert und schwer gefoltert worden. Nach einem Jahr habe er einen Suizidversuch begangen. Der Beschwerdeführer habe beim SEM indessen angegeben, er sei 2014 von griechischen Polizisten gefoltert worden und habe sich nach seiner Rückschaffung in die Türkei zwei Jahre lang in einem Asylbewerberzentrum in D._______ aufgehalten. Er habe weder eine Haft noch Folterungen noch einen Suizidversuch in der Türkei erwähnt und widersprüchliche Angaben zu seinem dortigen Aufenthaltsort gemacht. Die medizinischen Unterlagen habe er anlässlich seines Asylgesuchs in der Schweiz nicht eingereicht, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre. Die nachträglich eingereichten Beweismittel belegten indessen, dass er in Griechenland adäquat medizinisch begutachtet und behandelt worden sei. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bildeten eine Familie und ihre eheliche Verbindung sei stabil und dauerhaft, weshalb sie schützenswert sei. Grundsätzlich verfügten vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in der Schweiz über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus. Das Bundesgericht sei aber zum Schluss gekommen, dass für eine erfolgreiche Berufung auf Art. 8 EMRK in gewissen Fällen von einem strikten Beharren auf dem gesicherten Aufenthaltsstatus abgesehen werden könne. Art. 8 Abs. 2 EMRK verlange, dass auf die Gesamtumstände abgestellt werde und die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen seien. Die vorläufig aufgenommene Person sei nicht in der Lage, in ihr Heimatland oder in einen Drittstaat zurückzukehren. Man könne von ihr somit nicht verlangen, die Schweiz zu verlassen, um mit ihrer Familie im Ausland zu leben. Somit verletze die Verweigerung der Familienvereinigung, die es einem Ehepartner ermöglichen würde, mit dem vorläufig aufgenommenen Partner in der Schweiz zu leben, Art. 8 EMRK. Solange die vorläufige Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht aufgehoben worden sei, sei es unmöglich, dass das Familienleben im Ausland gelebt werden könne. Der Vollzug der Wegweisung der Ehefrau sei nicht durchführbar, da ihre Sicherheit weder im Heimatland noch in Griechenland garantiert werden könne. Man könne nicht verlangen, dass die Eheleute in zwei verschiedenen Staaten lebten. Die Absicht der Eheleute, zusammen zu leben, diene keineswegs dazu, irgendein öffentliches Interesse zu umgehen. Durch die Verweigerung des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz, würden Art. 8 EMRK und Art. 44 AsylG verletzt. Hinsichtlich des Dublin-Gesprächs sei darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht rückübersetzt worden seien, weshalb Ungereimtheiten möglich seien. Es könne nicht auf eine mangelnde Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers geschlossen werden. In welcher Einrichtung in der Türkei er sich auch aufgehalten habe, dort seien die Lebensbedingungen schwierig und erniedrigend gewesen. Es gebe keine Zweifel daran, dass er Gewalt erlitten habe, die in ihm Angstzustände und Suizidgedanken habe aufkommen lassen. Mit den eingereichten Beweismitteln werde dargelegt, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht durchführbar sei.

5. Hinsichtlich der Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom SEM nicht genügend abgeklärt worden, weil das SEM von den griechischen Behörden weder eine Kopie des Asylentscheides noch der Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des im Dublin-System geltenden Vertrauensprinzips von der Richtigkeit der Auskünfte der zuständigen Partnerbehörden auszugehen ist. Vorliegend wurde dem SEM am 11. Juni 2019 vom griechischen Dpt National Dublin Unit mitgeteilt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers am 2. August 2017 festgestellt worden sei. Am folgenden Tag sei ihm eine bis zum 3. August 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden - die entsprechenden Dokumente habe er jedoch nicht erhalten. Diese Auskunft wurde am 25. Juli 2019 vom Direktor der Migration Management Division bestätigt, weshalb sich Griechenland denn auch bereit erklärte den Beschwerdeführer zurück zu übernehmen. Es besteht keine Veranlassung an den übereinstimmenden Angaben zweier unterschiedlichen Ministerien angehörender Behörden zu zweifeln, weshalb der Sachverhalt durch das SEM rechtsgenüglich abgeklärt wurde und kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben. 6. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Griechenland, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen aufhielt, als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom Dezember 2007, mit dem alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet wurden). Zudem haben sich die griechischen Behörden am 25. Juli 2019 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, welcher gemäss Aktenlage von Griechenland am 2. August 2017 als Flüchtling anerkannt wurde und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG; SR 142.20). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in dem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in Griechenland droht. Aus den Akten ergeben sich keine glaubhaften Hinweise dafür, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre respektive diese für ihn in Zukunft nicht erhältlich wäre oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung, die nicht erloschen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich in Griechenland nicht mehr im Asylverfahren und kann sich auf die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen. Kapitel VII der Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Griechenland unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 8.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG und komme einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleich. 8.4.2.1 Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 m.w.H.). Auf diesen Grundsatz kann sich allerdings nicht berufen, wer - wie der Beschwerdeführer - in die Schweiz einreist, nachdem seinem Familienmitglied die vorläufige Aufnahme erteilt wurde, ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden könnten (vgl. Urteile des BVGer D-2786/2016 vom 2. August 2016 E. 7.2.4.1 und E-3006/2012 vom 30. August 2012 S. 8 f.). Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des SEM vom 17. Mai 2019 die vorläufige Aufnahme gewährt; mit derselben, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung wurde festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb ihr Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt wurden. Der Beschwerdeführer reiste am 21. Mai 2019 in die Schweiz ein und suchte am 22. Mai 2019 um Asyl nach. Die angefochtene Verfügung verstösst demnach nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. 8.4.2.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). 8.4.2.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt in der Schweiz über die vorläufige Aufnahme als Ausländerin und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ebenso wenig liegt eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn vor, aufgrund der auf die Voraussetzung des gefestigten Aufenthaltsrechts zu verzichten ist. Sodann ist unabhängig davon, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau angesichts der konkreten Verhältnisse (vgl. diesbezüglich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung) als nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert werden könnte, festzuhalten, dass der Anspruch auf ein Zusammenleben auch dann nicht absolut gilt, sondern vielmehr eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden hat (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). Die öffentlichen Interessen aus Gründen der Migrationsregulierung liegen auf der Hand. In Bezug auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers ist zunächst zu berücksichtigen, dass er sich zirka zwei Jahre lang in Griechenland aufhielt, seine Ehefrau dagegen erst seit etwas mehr als sieben Monaten in der Schweiz lebt. Er befindet sich sodann erst seit sechs Monaten in der Schweiz, wobei seine Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt war. Es muss ihm und seiner Ehefrau daher von Anfang an bewusst gewesen sein, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben möglicherweise (einstweilen) nur von vorübergehender Dauer ist. Das SEM hat daher in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, es könne vom Beschwerdeführer respektive seiner Ehefrau verlangt werden, das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG einzuleiten, wobei es dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden kann, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Griechenland abzuwarten. Da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, steht es den Eheleuten auch frei, bei den griechischen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Anwesenheitsrecht im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz besteht. Aus diesem Grund geht die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK fehl. 8.5 8.5.1 Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es ist zu bestätigen, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland zweifellos schwierig ist; daraus lässt sich jedoch keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. 8.5.2 Der Hinweis des SEM auf die Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem SEM und den MSF ist berechtigt. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme können die widersprüchlichen Aussagen nicht darauf zurückgeführt werden, dass ihm der Inhalt des Dublin-Gesprächs vom 4. Juni 2019 nicht zurückübersetzt wurde. Nach Abschluss des Gesprächs bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass ihm die Aussagen von seiner Rechtsvertretung Satz für Satz vorgelesen und durch den Dolmetscher in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurde. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von griechischen Polizisten gefoltert wurde, wie er im Dublin-Gespräch vorbrachte, da nicht einzusehen ist, weshalb er dies gegen MSF nicht erwähnt hätte, sollte es den Tatsachen entsprechen. 8.5.3 Bei bestehenden gesundheitlichen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Drittstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr in den Drittstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, denn anerkannte Flüchtlinge erhalten in Griechenland Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung. Den Akten sind keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine konkret benötigte Behandlung vorenthalten wurde. Vielmehr kann angesichts der von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen davon ausgegangen werden, dass ihm in Griechenland die von ihm benötigte ärztliche Betreuung zuteilwurde. 8.5.4 Insgesamt gesehen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-ständung gewährt und Rechtsanwältin Marine Chappuis als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. 11.2 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote für ihre Aufwendungen bis zum 27. September 2019 eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 12 Stunden und 20 Minuten (4 Std. 5 Min. à Fr. 180.- und 8 Std. 15 Min. à Fr. 110.-) sowie Spesen von Fr. 64.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 131.40 aufgeführt werden, was vom Bundesverwaltungsgericht als angemessen erachtet wird. Nicht enthalten ist der Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019. Der Rechtsbeiständin ist deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ein amtliches Pauschal-Honorar in der Höhe von Fr. 2150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Rechtsanwältin Marine Chappuis wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2150.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler