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E-3882/2019

E-3882/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 in Norwegen Asyl beantragt hatte. B. Am 19. März 2019 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der B._______ mit seiner Rechtsvertretung. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 22. März 2019 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 1. Juli 2008 aus Eritrea ausgereist und über Libyen in Italien eingereist. Am 28. März 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens oder Norwegens und zur Wegweisung dorthin gewährt. D. Abklärungen durch die Vorinstanz ergaben, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Am 3. Juni 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 15. Juli 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu. E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 16. Juli 2019 Stellung. Er führte aus, nach jahrelanger Trennung wolle er mit seiner Familie in der Schweiz zusammenleben. Eine erneute Trennung würde er psychisch nicht verkraften. Die Zustände in Italien seien äusserst prekär und ein Leben dort sei für ihn nicht möglich. F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 (eröffnet am 23. Juli 2019) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juli 2019 ein ärztliches Zeugnis vom 14. Mai 2019 der Praxis C._______, ein. Er habe Schmerzen im linken kleinen Finger. Im Arztbericht ist eine Medikation vorgesehen. I. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerdeführer reichte eine eritreische Identitätskarte seines Vaters in Kopie und seine eritreische Wohnsitzbestätigung in Kopie ein. J. Mit superprovisorischer Verfügung vom 2. August 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten. Italien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer kann in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal er dort subsidiären Schutz erhalten hat und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, für ein Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheids sei nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu entsprechen, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis gelinge ihm nicht, da er in Italien über einen unbegrenzten subsidiären Schutzstatus verfüge und dorthin zurückkehren könne. Auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten. Die Eheschliessung sei nicht nachgewiesen, da seine Ehefrau zum Beweis der Eheschliessung lediglich eine Heiratsbestätigung der orthodoxen Kirche im Original eingereicht habe. Diese sei leicht fälschbar, weshalb sie nur einen geringen Beweiswert aufweise. Zudem würde aufgrund der eingereichten Kopien seiner Wohnsitzbestätigung und der Identitätskarte seines Vaters seine Identität nicht feststehen. Es liege ferner keine tatsächlich gelebte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK vor, da er von 2013 bis Neujahr 2019 ohne klar ersichtlichen Grund keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt habe. Daran würden auch die gemeinsamen Kinder nichts ändern. Selbst wenn eine gelebte Beziehung vorliegen würde, könne er aus Art. 8 EMRK nichts ableiten, da seine Ehefrau in der Schweiz nicht über einen gefestigten Aufenthaltstitel verfüge. Durch seinen subsidiären Schutzstatus in Italien könne er die ihm zustehenden Ansprüche, wie den Zugang zu Wohnraum, bei den italienischen Behörden einfordern. Ein Wegweisungsvollzug nach Italien sei somit zumutbar und möglich.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am 7. Oktober 2008 in Italien eingereist und habe seine Familie auf dem Weg über Libyen verloren. Im März 2019 habe er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Kurz darauf habe er seine Ehefrau und seine drei Kinder in der Schweiz wiedergefunden. Seine Ehefrau sei schwanger und erwarte im September 2019 ein Kind. Er wolle zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Schweiz leben.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wolle mit seiner Ehefrau und den Kindern zusammenleben. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Einheit der Familie. Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 31 E. 8). Auf diesen Grundsatz kann sich allerdings nicht berufen, wer - wie der Beschwerdeführer - erst in die Schweiz einreiste, nachdem seinem Familienmitglied bereits die vorläufige Aufnahme erteilt worden ist, ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden könnten (vgl. Urteil des BVGer D-2786/2016 vom 2. August 2016 E. 7.2.4.1). Die angefochtene Verfügung verstösst demnach nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil des BVGer E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die gemeinsamen Kinder verfügen lediglich über die vorläufige Aufnahme und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ob es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn handelt, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer in Ermangelung eines gelebten Familienlebens aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte einzig ein Heiratszertifikat im Original ein, welches die angebliche kirchliche Trauung mit dem Beschwerdeführer belegen soll. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers soll er seine Ehefrau im Jahr 2013 in D._______ getroffen haben. Anschliessend seien sie zusammen nach Libyen gereist. Seine Ehefrau sei weitergereist und er sei nach D._______ zurückgekehrt. Seit diesem Zeitpunkt habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau gehabt. Kurz nachdem er im März 2019 das Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, habe er seine Ehefrau in der Schweiz wiedergefunden. Der Beschwerdeführer lebte demnach rund sechs Jahre (von 2013 bis 2019) von seiner Ehefrau getrennt. Angesichts dieses Umstandes kann von einem gelebten Familienleben zwischen den Ehegatten bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass während seiner äusserst kurzen Anwesenheit in der Schweiz ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben aufgebaut werden konnte. Daran vermögen auch die drei gemeinsamen Kinder und das ungeborene Kind nichts zu ändern, zumal nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich deren Vater ist. Zudem ist es ihm zuzumuten, seine Familie von Italien aus in der Schweiz zu besuchen. Ferner steht es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Ehefrau offen, gestützt auf die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Familiennachzugsverfahren - sei es in der Schweiz oder in Italien - in die Wege zu leiten. Art. 8 EMRK kommt vorliegend somit nicht zur Anwendung.

E. 6.4 Nachdem der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz geniesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Der Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat ist demnach auch zumutbar.

E. 6.5 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3882/2019 Urteil vom 7. August 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 in Norwegen Asyl beantragt hatte. B. Am 19. März 2019 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der B._______ mit seiner Rechtsvertretung. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 22. März 2019 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 1. Juli 2008 aus Eritrea ausgereist und über Libyen in Italien eingereist. Am 28. März 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens oder Norwegens und zur Wegweisung dorthin gewährt. D. Abklärungen durch die Vorinstanz ergaben, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Am 3. Juni 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 15. Juli 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu. E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 16. Juli 2019 Stellung. Er führte aus, nach jahrelanger Trennung wolle er mit seiner Familie in der Schweiz zusammenleben. Eine erneute Trennung würde er psychisch nicht verkraften. Die Zustände in Italien seien äusserst prekär und ein Leben dort sei für ihn nicht möglich. F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 (eröffnet am 23. Juli 2019) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juli 2019 ein ärztliches Zeugnis vom 14. Mai 2019 der Praxis C._______, ein. Er habe Schmerzen im linken kleinen Finger. Im Arztbericht ist eine Medikation vorgesehen. I. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerdeführer reichte eine eritreische Identitätskarte seines Vaters in Kopie und seine eritreische Wohnsitzbestätigung in Kopie ein. J. Mit superprovisorischer Verfügung vom 2. August 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 3.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten. Italien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer kann in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal er dort subsidiären Schutz erhalten hat und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, für ein Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheids sei nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu entsprechen, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis gelinge ihm nicht, da er in Italien über einen unbegrenzten subsidiären Schutzstatus verfüge und dorthin zurückkehren könne. Auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten. Die Eheschliessung sei nicht nachgewiesen, da seine Ehefrau zum Beweis der Eheschliessung lediglich eine Heiratsbestätigung der orthodoxen Kirche im Original eingereicht habe. Diese sei leicht fälschbar, weshalb sie nur einen geringen Beweiswert aufweise. Zudem würde aufgrund der eingereichten Kopien seiner Wohnsitzbestätigung und der Identitätskarte seines Vaters seine Identität nicht feststehen. Es liege ferner keine tatsächlich gelebte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK vor, da er von 2013 bis Neujahr 2019 ohne klar ersichtlichen Grund keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt habe. Daran würden auch die gemeinsamen Kinder nichts ändern. Selbst wenn eine gelebte Beziehung vorliegen würde, könne er aus Art. 8 EMRK nichts ableiten, da seine Ehefrau in der Schweiz nicht über einen gefestigten Aufenthaltstitel verfüge. Durch seinen subsidiären Schutzstatus in Italien könne er die ihm zustehenden Ansprüche, wie den Zugang zu Wohnraum, bei den italienischen Behörden einfordern. Ein Wegweisungsvollzug nach Italien sei somit zumutbar und möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am 7. Oktober 2008 in Italien eingereist und habe seine Familie auf dem Weg über Libyen verloren. Im März 2019 habe er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Kurz darauf habe er seine Ehefrau und seine drei Kinder in der Schweiz wiedergefunden. Seine Ehefrau sei schwanger und erwarte im September 2019 ein Kind. Er wolle zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Schweiz leben.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wolle mit seiner Ehefrau und den Kindern zusammenleben. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Einheit der Familie. Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 31 E. 8). Auf diesen Grundsatz kann sich allerdings nicht berufen, wer - wie der Beschwerdeführer - erst in die Schweiz einreiste, nachdem seinem Familienmitglied bereits die vorläufige Aufnahme erteilt worden ist, ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden könnten (vgl. Urteil des BVGer D-2786/2016 vom 2. August 2016 E. 7.2.4.1). Die angefochtene Verfügung verstösst demnach nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil des BVGer E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die gemeinsamen Kinder verfügen lediglich über die vorläufige Aufnahme und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ob es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn handelt, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer in Ermangelung eines gelebten Familienlebens aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte einzig ein Heiratszertifikat im Original ein, welches die angebliche kirchliche Trauung mit dem Beschwerdeführer belegen soll. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers soll er seine Ehefrau im Jahr 2013 in D._______ getroffen haben. Anschliessend seien sie zusammen nach Libyen gereist. Seine Ehefrau sei weitergereist und er sei nach D._______ zurückgekehrt. Seit diesem Zeitpunkt habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau gehabt. Kurz nachdem er im März 2019 das Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, habe er seine Ehefrau in der Schweiz wiedergefunden. Der Beschwerdeführer lebte demnach rund sechs Jahre (von 2013 bis 2019) von seiner Ehefrau getrennt. Angesichts dieses Umstandes kann von einem gelebten Familienleben zwischen den Ehegatten bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass während seiner äusserst kurzen Anwesenheit in der Schweiz ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben aufgebaut werden konnte. Daran vermögen auch die drei gemeinsamen Kinder und das ungeborene Kind nichts zu ändern, zumal nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich deren Vater ist. Zudem ist es ihm zuzumuten, seine Familie von Italien aus in der Schweiz zu besuchen. Ferner steht es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Ehefrau offen, gestützt auf die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Familiennachzugsverfahren - sei es in der Schweiz oder in Italien - in die Wege zu leiten. Art. 8 EMRK kommt vorliegend somit nicht zur Anwendung. 6.4 Nachdem der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz geniesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Der Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat ist demnach auch zumutbar. 6.5 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: