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D-1596/2019

D-1596/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-16 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss Mitte Juli 2015 und gelangte am 6. März 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 16. März 2016 sagte er, sein Vater sei im Jahr 2006 verstorben, er wisse nicht woran. Seine Mutter lebe mit seinen fünf Stiefgeschwistern in B._______. Seine Heimat habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Seine Mutter habe ihm nicht helfen können. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 21. August 2018 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er stehe mit einem in Somalia lebenden Freund in Kontakt, der ihm gesagt habe, seine Mutter befinde sich in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. In Somalia habe er früher mit seiner Mutter zusammengelebt; da sie mit ihren Angehörigen und den Leuten, die in ihrem Gebiet gelebt hätten, Probleme gehabt hätten, seien sie auseinandergegangen. Sein Vater sei Soldat gewesen und nach B._______ verlegt worden. Bei einer medizinischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass er an HIV erkrankt sei. Danach seien sie von ihren Verwandten «gemobbt» und verfolgt worden. Die Stadtbewohner hätten ihr Haus angezündet und sein Vater sei ums Leben gekommen, als er ihn (den Beschwerdeführer) und seine Mutter vor den Flammen gerettet habe. Von 2006 bis 2009 habe er bei seiner Grossmutter gelebt; nachdem diese verstorben sei, sei er zu seiner Mutter zurückgekehrt, die mittlerweile wiederverheiratet gewesen sei. Da sein Stiefvater nicht einverstanden gewesen sei, dass er bei seiner Mutter gelebt habe, habe er einer Nachbarin als fliegender Händler geholfen und in Moscheen übernachtet. Aufgrund der HIV-Erkrankung seines Vaters sei er von der Bevölkerung diskriminiert worden. Diese Diskriminierung sei sein Hauptgrund für das Verlassen der Heimat gewesen, er sei in seiner Heimat rechtlos gewesen. Er habe befürchtet, sein Leben wie sein Vater zu verlieren. Angehörige des Subclans seiner Grossmutter hätten ihm eine Zeit lang erlaubt, in einer Garage zu übernachten. Als er im Juli 2015 vom Markt zurückgekehrt sei, hätten ihm zwei Männer mitgeteilt, er dürfe die Garage nicht mehr betreten und müsse B._______ verlassen. Einer habe ihm gesagt, es werde ihm das Gleiche wie seinem Vater widerfahren, falls er nicht fortgehe. B. Das SEM stellte mit am 7. März 2019 eröffneter Verfügung vom 4. März 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Ziffern 4 und 5 (des Dispositivs) der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei er in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau einzubeziehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 14 derselben). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2019 gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Isabelle Müller als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Mit Schreiben vom 18. April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei ein Gesuch um Kantonswechsel in Bearbeitung. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. G. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2019 wurde an den Anträgen festgehalten. H. Am 8. Juli 2019 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens an das SEM betreffend das Kantonswechselgesuch vom selben Tag. Zugleich teilte er mit, dass sein Sohn C._______ am (...) geboren worden sei.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Bei der BzP habe er gesagt, er sei am (...) geboren worden und (...) alt. Diese Angabe korreliere nicht mit dem Geburtsdatum, gemäss dem er bei der BzP (...) alt gewesen wäre. Er habe keine Dokumente, die sein Geburtsdatum belegten. Obschon er ein genaues Geburtsdatum genannt habe, habe er Fragen, in welchem Alter er zur Schule gegangen sei, oder in welchem Alter er als Strassenhändler gearbeitet habe, nicht beantworten können. Aufgrund des Aussageverhaltens, fehlender Ausweise, seines Aussehens sowie des Resultats der Handwurzelknochenanalyse vom 9. März 2016 habe ihm das SEM das rechtliche Gehör zum Alter gewährt. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, er werde fortan als volljährige Person erachtet. Mit seinen Entgegnungen habe er den Entschluss des SEM nicht umstossen können. Zudem sei er der Pflicht, rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen, nicht nachgekommen, womit seine Identität nicht feststehe. Fragen nach seinen bisherigen Bemühungen, seine Ausweisepapiere nachzureichen, habe er mit Ausflüchten beantwortet. Demzufolge bestünden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP nicht erwähnt, dass er wegen einer HIV-Erkrankung seines Vaters Probleme mit seinen Verwandten gehabt habe. Auf entsprechenden Vorhalt habe er gesagt, er sei bei der BzP misstrauisch gewesen und habe befürchtet, in der Schweiz dasselbe wie in Somalia zu erleben. Diese Erklärung überzeuge nicht, da er in der BzP keinerlei Andeutungen zum wirklichen Grund seiner Ausreise gemacht habe. Er habe gesagt, er kenne die Todesumstände seines Vaters nicht, da er damals nicht in B._______ gewesen sei. Es sei zu vermuten, dass er im Rahmen der Anhörung neue Asylgründe nachgeschoben habe. Bezüglich seiner Probleme in B._______ habe er sehr vage und ausweichende Aussagen gemacht. Abgesehen von dem Hausbrand und dem Vorfall in der Garage habe er trotz mehrmaliger Nachfragen keine konkreten Vorfälle schildern können. Knappe und unreflektierte Aussagen, wie er sie gegeben habe, seien nur von jemandem zu erwarten, der den um ein Vielfaches komplexeren Prozess der gesellschaftlichen Ausgrenzung und der damit verbundenen persönlichen Schwierigkeiten nicht habe durchmachen müssen. Seine Aussagen zum zentralen Punkt seien schematisch und knapp ausgefallen. Den Darstellungen fehlten die typischen Merkmale wie Detailreichtum, Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählung von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten. Vorliegend untermauerten weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das von ihm Geschilderte. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.

E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, nebst den Ereignissen im Heimatland sei auch rechtserheblich, dass der Beschwerdeführer sich im Mai 2018 mit der vorläufig aufgenommenen D._______ religiös habe trauen lassen. Er habe die Heimbetreuung informiert, die ihm gesagt habe, eine religiöse Ehe entfalte keine Rechtswirkungen, weshalb einem Kantonswechselgesuch nicht stattgegeben werden dürfte. Deshalb habe er das SEM nicht über die Trauung informiert. Da seine Ehefrau schwanger geworden sei, hätten sie die Verbindung regularisieren wollen und ihre Verbindung auf der somalischen Botschaft in E._______ am 15. Februar 2019 im Beisein zweier Zeugen bestätigt. Der Beschwerdeführer habe eine plausible Erklärung dafür abgegeben, dass er die HIV-Erkrankung seines Vaters nicht bereits bei der BzP erwähnt habe. Sein Verhalten sei vor dem soziokulturellen Hintergrund nachvollziehbar. HIV-Infizierte würden in Somalia und in Somaliland stigmatisiert, sie würden Opfer von Gewaltakten und von Ausgrenzung. Das Misstrauen des Beschwerdeführers, das auf persönlichen Erfahrungen beruhe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Er könne nunmehr die Kopie einer ärztlichen Aktennotiz einreichen. Sein in B._______ lebender Freund habe einen Angehörigen, der im (...) arbeite und Einsicht in die Patientenakte habe nehmen können. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, seine persönliche Situation, namentlich die erlittenen Schikanen und Diskriminierungen zu schildern und Beispiele dafür zu benennen. Er sei lediglich während eines Jahres zur Schule gegangen, womit ein Lernansatz, Geschichten und Erlebtes zu erzählen, fehlen dürfte. Zu den wesentlichen Vorbringen habe er relativ ausführliche und detaillierte Angaben machen können. Er habe beschreiben können, wieso und vor wem er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Es sei belegt, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers betreffend Diskriminierung und Gewalt an Personen mit HIV-Erkrankung sowie deren Angehörigen der Realität entsprächen. Im Lichte dieser Darlegungen erfüllten die Vorbringen bei einer Gesamtwürdigung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Aufgrund der Vorgeschichte sei es nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Fall eines Vollzugs der Wegweisung in sein Heimatland einer unmenschlichen Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Er verfüge in Somaliland nicht über das vom SEM ins Feld geführte, tragfähige familiäre Beziehungsnetz. Zu seinen Halbgeschwistern habe er nie Kontakt gehabt, weshalb nicht realistisch sei, dass er bei ihnen und dem Stiefvater Unterschlupf finden könnte. Onkel und Tanten hätten ihm in der Vergangenheit jegliche Unterstützung versagt, weshalb ihm nicht zugemutet werden könne, sich an diese zu wenden. Ohne Schutz und Zugehörigkeit durch beziehungsweise zu seinem Stamm sei eine Wegweisung nicht zu verantworten. Seine Mutter halte sich mittlerweile in einem Flüchtlingslager in Äthiopien auf und es sei fraglich, wie er aufgrund der fehlenden Schulbildung sowie eines Berufs seine Existenz sollte sichern können. Das Bundesverwaltungsgericht habe schon mehrmals festgestellt, dass der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten verbiete und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs koordiniert geprüft werden müsse. Dies dränge sich auch bei einem Vater-Kind-Verhältnis auf. Für die Koordination einer Wegweisung unter Berücksichtigung der Einheit der Familie von Art. 44 AsylG sei der aufenthaltsrechtliche Status der einzelnen Familienmitglieder unbeachtlich. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erwarteten im Mai 2019 ihr erstes Kind und Schritte einer vorgeburtlichen Anerkennung seien eingeleitet. Ein Gesuch um Kantonswechsel sei in Vorbereitung. Das Paar habe aufgrund unterschiedlicher Kantonszuweisungen nicht zusammenwohnen können. Durch den Vollzug der Wegweisung würde das Paar getrennt und somit in seiner schützenswerten Einheit der Familie verletzt. Insbesondere zu berücksichtigen sei das Wohl des Kindes, da im Fall eines Wegweisungsvollzugs die Vater-Kind-Beziehung verunmöglicht würde.

E. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es bezweifle nicht grundsätzlich, dass der Vater des Beschwerdeführers an HIV erkrankt sei. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers werde hingegen bezweifelt, dass dies im Umfeld des Beschwerdeführers überall bekannt gewesen und er ständigen Schikanen ausgesetzt gewesen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er bei der BzP beispielsweise erwähnt hätte, dass das Haus seiner Familie niedergebrannt worden sei, was er wie weitere Vorkommnisse auch hätte vorbringen können, ohne auf die Erkrankung seines Vaters einzugehen. Er sei auf seine Mitwirkungspflicht und die Verschwiegenheitspflicht der befragenden Person hingewiesen und mehrmals gefragt worden, ob er alle Gründe für das Verlassen der Heimat genannt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliege. Wesentliche Faktoren bildeten das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und der Bindung der Partner aneinander. Beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied müsse es sich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe hier kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, da sie lediglich über eine vorläufige Aufnahme verfüge. Ebenso wenig sei anzunehmen, dass sie während der kurzen Anwesenheit in der Schweiz ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben hätten aufbauen können, woran auch das ungeborene Kind nichts zu ändern vermöge, zumal nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater sei. Der Grundsatz der Einheit der Familie werde nicht verletzt und eine Berufung auf Art. 8 EMRK gehe fehl.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, mit der auf Beschwerdeebene beigebrachten ärztlichen Bescheinigung sei die HIV-Erkrankung des Vaters des Beschwerdeführers belegt. Die Stigmatisierung von Betroffenen und deren Familienangehörigen sei der Grund dafür gewesen, dass er bei der BzP die HIV-Erkrankung seines Vaters nicht erwähnt habe, was verständlich sei. Aus dem Kreis seiner in der Schweiz lebenden Schwiegerfamilie sei ihm deswegen auch Widerstand entgegengetreten. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer und seine Frau ihre Ehe vor einem Jahr bei der heimatlichen Botschaft hätten anerkennen lassen. Das Ehebekenntnis falle nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft, was beweise, dass sie eine eheliche Beziehung hätten eingehen wollen. Die Beziehung werde gelebt und sei auf die Zukunft gerichtet. Ein Gesuch um Kantonswechsel sei beim SEM hängig. Der Beschwerdeführer werde versuchen, eine Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt in die Wege zu leiten. Es bestünden jedoch Probleme bei der Beschaffung der vom Zivilstandsamt gewünschten heimatlichen Identitätspapiere. Möglicherweise müsse eine gerichtliche Personenstandsfeststellung beantragt werden. Der Beschwerdeführer sei bereit, sich umgehend nach der Geburt des Kindes einem DNA-Test zu unterziehen. Vorliegend müsse insbesondere das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden. Das Interesse des jungen Paares und ihres Kindes, als Familie aufwachsen zu können, sei gewichtig und überwiege das öffentliche Interesse an einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers klar.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG Anwendung (vgl. Art. 44 AsylG).

E. 5.2.1 Im vorliegenden Verfahren ist somit die Frage zu beantworten, ob Art. 8 EMRK und/oder der Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG Anwendung finden. Das SEM verneinte diese Frage und hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer weder auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen könne noch Art. 44 AsylG einer Wegweisung entgegenstehe.

E. 5.2.2 Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 m.w.H.). Auf diesen Grundsatz kann sich allerdings nicht berufen, wer - wie der Beschwerdeführer - eine Beziehung eingeht, nachdem seinem Familienmitglied die vorläufige Aufnahme erteilt wurde, ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden könnten (vgl. Urteile des BVGer D-2786/2016 vom 2. August 2016 E. 7.2.4.1 und E-3006/2012 vom 30. August 2012 S. 8 f.). Nachdem die Lebenspartnerin, D._______ (N [...]), mit Verfügung des SEM vom 19. März 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und der Beschwerdeführer mit ihr damals noch keine Beziehung hatte (er reiste am 6. März 2016 in die Schweiz ein), verstösst die angefochtene Verfügung nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG.

E. 5.2.3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1 m.w.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.).

E. 5.2.3.2 Sodann kommt Art. 8 EMRK - im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zu den in E. 5.2.3.1 genannten Bedingungen - nur dann zur Anwendung, wenn die privaten Interessen der betroffenen Person respektive ihrer Angehörigen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung vorgehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.).

E. 5.2.3.3 Gemäss Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt es sich, beim Nachweis der gelebten Familiengemeinschaft restriktivere Kriterien vorauszusetzen, als bei einer formellen Ehegemeinschaft, da die Eheähnlichkeit durch eine gewisse Dauerhaftigkeit und Verflochtenheit noch unter Beweis zu stellen ist. Das Bundesgericht setzt in seiner Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch die Messlatte mit dem Erfordernis des Zusammenlebens von mehreren Jahren sehr hoch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 m.w.H.). Die partnerschaftliche Beziehung muss seit langem Bestehen oder es müssen konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Eheschliessung hindeuten. Wesentlich sind das Zusammenleben im gleichen Haushalt; die Natur und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung aneinander.

E. 5.2.3.4 Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers verfügt in der Schweiz über die vorläufige Aufnahme als Ausländerin (ohne Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ebenso wenig liegt eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn vor, aufgrund der auf die Voraussetzung des gefestigten Aufenthaltsrechts zu verzichten ist. Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass vorliegend bereits von einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin liessen sich gemäss einer Bestätigung der somalischen Botschaft in Genf vom 15. Februar 2019 am 6. Mai 2018 in F._______ zwar religiös trauen (ob diese Art der Eheschliessung gemäss schweizerischem Recht Gültigkeit beanspruchen kann, kann angesichts der nicht erfüllten Bedingungen für die Annahme einer gefestigten Beziehung offen gelassen werden), und die Lebenspartnerin hat mittlerweile einen Sohn geboren, dessen Vater der Beschwerdeführer sei (das Ergebnis des DNA-Tests, den er in Auftrag geben wollte [vgl. sein Schreiben vom 13. Mai 2019], liegt dem Gericht bis heute nicht vor - es ist indessen ohnehin nicht von entscheidrelevanter Bedeutung), sie lebten indessen bisher nicht zusammen, führten somit keinen gemeinsamen Haushalt und sind finanziell nicht in enger Weise miteinander verflochten. Die zeitlichen Voraussetzungen, um von einer gelebten Familiengemeinschaft ausgehen zu können, sind somit nicht erfüllt. Selbst wenn der Beschwerdeführer der Vater des seiner Lebenspartnerin geborenen Sohnes sein sollte, ändert dies nichts an der vorgenommenen Würdigung der rechtlichen Natur der vorliegend zu beurteilenden Partnerschaft. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer sich zwar seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz aufhält, wobei seine Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt war. Es muss ihm und seiner Lebenspartnerin daher von Anfang an bewusst gewesen sein, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben möglicherweise (einstweilen) nur von vorübergehender Dauer ist. Somit sind der Beschwerdeführer respektive seine Lebenspartnerin auf das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG zu verweisen, sofern die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen gegeben sind, wobei es dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden kann, den Ausgang eines solchen Verfahrens im Ausland abzuwarten. Aus den vorhergehend aufgezeigten Gründen geht die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK fehl.

E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).

E. 7.2 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Asylgründe anführte, die er bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte. Von Asylsuchenden, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nennen, sind besondere Anstrengungen notwendig, diese nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von nachgeschobenen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. Urteile des BVGer D-3222/2016 vom 10. November 2016 E. 5.4.1 und D-3028/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4).

E. 7.3.1 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland einzig aus wirtschaftlichen Gründen und somit mangels Zukunftsperspektiven verlassen. Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, der Hauptgrund für seine Reise nach Europa seien die Ausgrenzung, Diskriminierung und Verachtung durch seine Verwandten und die Bevölkerung gewesen, die ihm aufgrund der HIV-Erkrankung seines im Jahr 2006 verstorbenen Vaters widerfahren seien. Es seien Drohungen gegen ihn ausgestossen worden und er habe um sein Leben gefürchtet.

E. 7.3.2 Das SEM weist in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der BzP nicht ansatzweise darauf hinwies, er könnte neben den geltend gemachten wirtschaftlichen Gründen noch andere Motive für das Verlassen seiner Heimat gehabt haben. Er gab dort an, nicht zu wissen, woran sein Vater verstorben sei, und begründete dies damit, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht in B._______, sondern in G._______ gewesen sei. Auch den Umstand, dass das Haus seiner Familie im Jahr 2006 abgebrannt worden sei, deutete er mit keinem Wort an. Bei der BzP sagte er, er habe von Geburt an bis im Juli 2015 im Quartier H._______ in B._______ gelebt, was mit seinen Aussagen bei der Anhörung, seine Familie habe an den Stadtrand ziehen müssen, nachdem die Erkrankung seines Vaters bekannt geworden sei, er habe nach dem Tod seines Vaters drei Jahre lang bei seiner Grossmutter in einem «nomadischen Gebiet» und nach deren Tod bei seiner Mutter sowie in einer Garage im Quartier I._______ gelebt, in erheblichem Kontrast steht. Nach Verwandten gefragt, machte er bei der BzP geltend, er habe Onkel und Tanten sowie Cousins/Cousinen, die in J._______, und somit beinahe 200 km entfernt von B._______ lebten. Bei der Anhörung hingegen erwähnte er nur Verwandte, die in B._______ lebten. Aufgefordert, die Ausreise aus der Heimat zu schildern, sagte er bei der BzP, er habe sich streckenweise im Auto und streckenweise zu Fuss nach Addis Abeba in Äthiopien begeben. Im Rahmen der Anhörung sagte er indessen, er sei von einem Chauffeur, der Eisen nach K._______ transportiert habe, mitgenommen worden und habe diesem bei der Arbeit helfen müssen. Der Beschwerdeführer schilderte somit bei der BzP eine in wesentlichen Teilen andere Lebensgeschichte als bei der Anhörung, was nicht mit der geltend gemachten Scham, über die HIV-Erkrankung seines Vaters sprechen zu wollen beziehungsweise seiner Angst, deshalb auch in der Schweiz Nachteile erleiden zu müssen, zu erklären ist. Dies führt zu erheblichen Zweifeln an den erst bei der Anhörung genannten Schwierigkeiten mit den Verwandten und den Stadtbewohnern, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten.

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde die Kopie eines offiziellen Schreibens des ärztlichen Direktors des (...) vom 10. August 2006 bei, in dem bestätigt wird, dass L._______ HIV-positiv sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann dieses Schreiben nicht als ärztliche Aktennotiz bezeichnet werden, denn eine solche würde wohl kaum auf offiziellem Briefpapier mit Stempel angefertigt und vom ärztlichen Direktor unterzeichnet. Da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und das Dokument kaum einer ärztlichen Aktennotiz entspricht, bestehen auch diesbezüglich Zweifel an den vom Beschwerdeführer erst bei der Anhörung geltend gemachten Problemen, die ihn zum Verlassen der Heimat bewogen hätten. Selbst wenn es sich um ein authentisches Dokument handeln würde, das sich in den Patientenakten des Spitals befindet, und es sich bei der genannten Person um den Vater des Beschwerdeführers handelte, könnten damit zwar die Erkrankung des Vaters, nicht aber die für den Beschwerdeführer daraus resultierenden Probleme belegt werden.

E. 7.3.4 Während der Anhörung wurde der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, darüber zu berichten, welche konkreten Schwierigkeiten er in B._______ hatte. Er erwähnte, dass das Haus seiner Familie im Jahr 2006 niedergebrannt worden sei, dass seine Verwandten hinter den Schwierigkeiten, unter denen er gelitten habe, steckten, und dass Jugendliche, die sich zu Banden zusammengeschlossen hätten, ihn ausgeraubt hätten. Trotz der mehrmaligen Aufforderung, zu schildern, wie sich die Verfolgung geäussert habe, blieben seine Ausführungen allgemein gehalten und er schilderte keine konkreten Vorkommnisse, bei denen er schikaniert oder angegriffen worden wäre. Konkrete Beispiele, wie er seitens seiner Verwandten ausgestossen worden oder von Drittpersonen in deren «Auftrag» angegriffen worden wäre, vermochte er keine zu geben. Deshalb gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die erst im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Diskriminierungen und Benachteiligungen, die ihn hätten um sein Leben fürchten lassen, glaubhaft zu machen.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die erst bei der Anhörung gemachten Vorbringen zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung der Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 8.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher in die nördliche Landesteile (Somaliland und Puntland) jedoch unter Umständen erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018 u.H.a. BVGE 2014/27 E. 6.5; wobei sich die Rechtsprechung von BVGE 2017/14 nur bedingt auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion).

E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer machte bei der BzP und der Anhörung geltend, dass er in seiner Heimat unter wirtschaftlichen Problemen gelitten habe. So habe er weder regelmässig eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt und sich als fliegender Händler nur das Nötigste verdienen können, wobei er keine gesicherte Unterkunft gehabt und Hunger gelitten habe. Angesichts der Tatsache, dass er bei den beiden Befragungen in weiten Teilen unterschiedliche Angaben zu seiner Lebensgeschichte und zu seinem verwandtschaftlichen Umfeld machte, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung der wirklichen Lebensumstände des Beschwerdeführers erschwert. Aufgrund der Aktenlage bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit volljährig ist, weshalb es sich erübrigt, im heutigen Zeitpunkt auf die Frage, ob er zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig war oder nicht, einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hegt in Anbetracht der ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgeschichte überwiegende Zweifel an der von ihm dargelegten Situation, in der er sich vor seiner Ausreise aus der Heimat befunden habe. Davon ausgehend, dass er in seiner Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihn nach einer Rückkehr zumindest anfänglich in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen können wird, erscheint ein Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer jung und den Akten gemäss bei guter Gesundheit ist. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.1 Nachdem die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

E. 11.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.3 In der Beschwerde wird ein Aufwand von 6 Stunden (à Fr. 180.-) und eine Spesenpauschale von Fr. 54.- geltend gemacht, der angemessen erscheint (die unter Beschwerdebeilagen angekündigte Liste der bisherigen Aufwendungen ist bis heute nicht eingetroffen). Nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Eingaben nach dem 2. April 2019 (Lektüre von Zwischenverfügungen und der Vernehmlassung, Einreichung einer Stellungnahme und Nachreichung von Beweismitteln), der auf eineinhalb Stunden veranschlagt wird. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von 7,5 Stunden. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Lic. iur. Isabelle Müller wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1200.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1596/2019 Urteil vom 16. Dezember 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss Mitte Juli 2015 und gelangte am 6. März 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 16. März 2016 sagte er, sein Vater sei im Jahr 2006 verstorben, er wisse nicht woran. Seine Mutter lebe mit seinen fünf Stiefgeschwistern in B._______. Seine Heimat habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Seine Mutter habe ihm nicht helfen können. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 21. August 2018 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er stehe mit einem in Somalia lebenden Freund in Kontakt, der ihm gesagt habe, seine Mutter befinde sich in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. In Somalia habe er früher mit seiner Mutter zusammengelebt; da sie mit ihren Angehörigen und den Leuten, die in ihrem Gebiet gelebt hätten, Probleme gehabt hätten, seien sie auseinandergegangen. Sein Vater sei Soldat gewesen und nach B._______ verlegt worden. Bei einer medizinischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass er an HIV erkrankt sei. Danach seien sie von ihren Verwandten «gemobbt» und verfolgt worden. Die Stadtbewohner hätten ihr Haus angezündet und sein Vater sei ums Leben gekommen, als er ihn (den Beschwerdeführer) und seine Mutter vor den Flammen gerettet habe. Von 2006 bis 2009 habe er bei seiner Grossmutter gelebt; nachdem diese verstorben sei, sei er zu seiner Mutter zurückgekehrt, die mittlerweile wiederverheiratet gewesen sei. Da sein Stiefvater nicht einverstanden gewesen sei, dass er bei seiner Mutter gelebt habe, habe er einer Nachbarin als fliegender Händler geholfen und in Moscheen übernachtet. Aufgrund der HIV-Erkrankung seines Vaters sei er von der Bevölkerung diskriminiert worden. Diese Diskriminierung sei sein Hauptgrund für das Verlassen der Heimat gewesen, er sei in seiner Heimat rechtlos gewesen. Er habe befürchtet, sein Leben wie sein Vater zu verlieren. Angehörige des Subclans seiner Grossmutter hätten ihm eine Zeit lang erlaubt, in einer Garage zu übernachten. Als er im Juli 2015 vom Markt zurückgekehrt sei, hätten ihm zwei Männer mitgeteilt, er dürfe die Garage nicht mehr betreten und müsse B._______ verlassen. Einer habe ihm gesagt, es werde ihm das Gleiche wie seinem Vater widerfahren, falls er nicht fortgehe. B. Das SEM stellte mit am 7. März 2019 eröffneter Verfügung vom 4. März 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Ziffern 4 und 5 (des Dispositivs) der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei er in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau einzubeziehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 14 derselben). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2019 gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Isabelle Müller als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Mit Schreiben vom 18. April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei ein Gesuch um Kantonswechsel in Bearbeitung. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. G. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2019 wurde an den Anträgen festgehalten. H. Am 8. Juli 2019 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens an das SEM betreffend das Kantonswechselgesuch vom selben Tag. Zugleich teilte er mit, dass sein Sohn C._______ am (...) geboren worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Bei der BzP habe er gesagt, er sei am (...) geboren worden und (...) alt. Diese Angabe korreliere nicht mit dem Geburtsdatum, gemäss dem er bei der BzP (...) alt gewesen wäre. Er habe keine Dokumente, die sein Geburtsdatum belegten. Obschon er ein genaues Geburtsdatum genannt habe, habe er Fragen, in welchem Alter er zur Schule gegangen sei, oder in welchem Alter er als Strassenhändler gearbeitet habe, nicht beantworten können. Aufgrund des Aussageverhaltens, fehlender Ausweise, seines Aussehens sowie des Resultats der Handwurzelknochenanalyse vom 9. März 2016 habe ihm das SEM das rechtliche Gehör zum Alter gewährt. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, er werde fortan als volljährige Person erachtet. Mit seinen Entgegnungen habe er den Entschluss des SEM nicht umstossen können. Zudem sei er der Pflicht, rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen, nicht nachgekommen, womit seine Identität nicht feststehe. Fragen nach seinen bisherigen Bemühungen, seine Ausweisepapiere nachzureichen, habe er mit Ausflüchten beantwortet. Demzufolge bestünden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP nicht erwähnt, dass er wegen einer HIV-Erkrankung seines Vaters Probleme mit seinen Verwandten gehabt habe. Auf entsprechenden Vorhalt habe er gesagt, er sei bei der BzP misstrauisch gewesen und habe befürchtet, in der Schweiz dasselbe wie in Somalia zu erleben. Diese Erklärung überzeuge nicht, da er in der BzP keinerlei Andeutungen zum wirklichen Grund seiner Ausreise gemacht habe. Er habe gesagt, er kenne die Todesumstände seines Vaters nicht, da er damals nicht in B._______ gewesen sei. Es sei zu vermuten, dass er im Rahmen der Anhörung neue Asylgründe nachgeschoben habe. Bezüglich seiner Probleme in B._______ habe er sehr vage und ausweichende Aussagen gemacht. Abgesehen von dem Hausbrand und dem Vorfall in der Garage habe er trotz mehrmaliger Nachfragen keine konkreten Vorfälle schildern können. Knappe und unreflektierte Aussagen, wie er sie gegeben habe, seien nur von jemandem zu erwarten, der den um ein Vielfaches komplexeren Prozess der gesellschaftlichen Ausgrenzung und der damit verbundenen persönlichen Schwierigkeiten nicht habe durchmachen müssen. Seine Aussagen zum zentralen Punkt seien schematisch und knapp ausgefallen. Den Darstellungen fehlten die typischen Merkmale wie Detailreichtum, Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählung von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten. Vorliegend untermauerten weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das von ihm Geschilderte. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, nebst den Ereignissen im Heimatland sei auch rechtserheblich, dass der Beschwerdeführer sich im Mai 2018 mit der vorläufig aufgenommenen D._______ religiös habe trauen lassen. Er habe die Heimbetreuung informiert, die ihm gesagt habe, eine religiöse Ehe entfalte keine Rechtswirkungen, weshalb einem Kantonswechselgesuch nicht stattgegeben werden dürfte. Deshalb habe er das SEM nicht über die Trauung informiert. Da seine Ehefrau schwanger geworden sei, hätten sie die Verbindung regularisieren wollen und ihre Verbindung auf der somalischen Botschaft in E._______ am 15. Februar 2019 im Beisein zweier Zeugen bestätigt. Der Beschwerdeführer habe eine plausible Erklärung dafür abgegeben, dass er die HIV-Erkrankung seines Vaters nicht bereits bei der BzP erwähnt habe. Sein Verhalten sei vor dem soziokulturellen Hintergrund nachvollziehbar. HIV-Infizierte würden in Somalia und in Somaliland stigmatisiert, sie würden Opfer von Gewaltakten und von Ausgrenzung. Das Misstrauen des Beschwerdeführers, das auf persönlichen Erfahrungen beruhe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Er könne nunmehr die Kopie einer ärztlichen Aktennotiz einreichen. Sein in B._______ lebender Freund habe einen Angehörigen, der im (...) arbeite und Einsicht in die Patientenakte habe nehmen können. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, seine persönliche Situation, namentlich die erlittenen Schikanen und Diskriminierungen zu schildern und Beispiele dafür zu benennen. Er sei lediglich während eines Jahres zur Schule gegangen, womit ein Lernansatz, Geschichten und Erlebtes zu erzählen, fehlen dürfte. Zu den wesentlichen Vorbringen habe er relativ ausführliche und detaillierte Angaben machen können. Er habe beschreiben können, wieso und vor wem er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Es sei belegt, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers betreffend Diskriminierung und Gewalt an Personen mit HIV-Erkrankung sowie deren Angehörigen der Realität entsprächen. Im Lichte dieser Darlegungen erfüllten die Vorbringen bei einer Gesamtwürdigung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Aufgrund der Vorgeschichte sei es nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Fall eines Vollzugs der Wegweisung in sein Heimatland einer unmenschlichen Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Er verfüge in Somaliland nicht über das vom SEM ins Feld geführte, tragfähige familiäre Beziehungsnetz. Zu seinen Halbgeschwistern habe er nie Kontakt gehabt, weshalb nicht realistisch sei, dass er bei ihnen und dem Stiefvater Unterschlupf finden könnte. Onkel und Tanten hätten ihm in der Vergangenheit jegliche Unterstützung versagt, weshalb ihm nicht zugemutet werden könne, sich an diese zu wenden. Ohne Schutz und Zugehörigkeit durch beziehungsweise zu seinem Stamm sei eine Wegweisung nicht zu verantworten. Seine Mutter halte sich mittlerweile in einem Flüchtlingslager in Äthiopien auf und es sei fraglich, wie er aufgrund der fehlenden Schulbildung sowie eines Berufs seine Existenz sollte sichern können. Das Bundesverwaltungsgericht habe schon mehrmals festgestellt, dass der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten verbiete und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs koordiniert geprüft werden müsse. Dies dränge sich auch bei einem Vater-Kind-Verhältnis auf. Für die Koordination einer Wegweisung unter Berücksichtigung der Einheit der Familie von Art. 44 AsylG sei der aufenthaltsrechtliche Status der einzelnen Familienmitglieder unbeachtlich. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erwarteten im Mai 2019 ihr erstes Kind und Schritte einer vorgeburtlichen Anerkennung seien eingeleitet. Ein Gesuch um Kantonswechsel sei in Vorbereitung. Das Paar habe aufgrund unterschiedlicher Kantonszuweisungen nicht zusammenwohnen können. Durch den Vollzug der Wegweisung würde das Paar getrennt und somit in seiner schützenswerten Einheit der Familie verletzt. Insbesondere zu berücksichtigen sei das Wohl des Kindes, da im Fall eines Wegweisungsvollzugs die Vater-Kind-Beziehung verunmöglicht würde. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es bezweifle nicht grundsätzlich, dass der Vater des Beschwerdeführers an HIV erkrankt sei. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers werde hingegen bezweifelt, dass dies im Umfeld des Beschwerdeführers überall bekannt gewesen und er ständigen Schikanen ausgesetzt gewesen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er bei der BzP beispielsweise erwähnt hätte, dass das Haus seiner Familie niedergebrannt worden sei, was er wie weitere Vorkommnisse auch hätte vorbringen können, ohne auf die Erkrankung seines Vaters einzugehen. Er sei auf seine Mitwirkungspflicht und die Verschwiegenheitspflicht der befragenden Person hingewiesen und mehrmals gefragt worden, ob er alle Gründe für das Verlassen der Heimat genannt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliege. Wesentliche Faktoren bildeten das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und der Bindung der Partner aneinander. Beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied müsse es sich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe hier kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, da sie lediglich über eine vorläufige Aufnahme verfüge. Ebenso wenig sei anzunehmen, dass sie während der kurzen Anwesenheit in der Schweiz ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben hätten aufbauen können, woran auch das ungeborene Kind nichts zu ändern vermöge, zumal nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater sei. Der Grundsatz der Einheit der Familie werde nicht verletzt und eine Berufung auf Art. 8 EMRK gehe fehl. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, mit der auf Beschwerdeebene beigebrachten ärztlichen Bescheinigung sei die HIV-Erkrankung des Vaters des Beschwerdeführers belegt. Die Stigmatisierung von Betroffenen und deren Familienangehörigen sei der Grund dafür gewesen, dass er bei der BzP die HIV-Erkrankung seines Vaters nicht erwähnt habe, was verständlich sei. Aus dem Kreis seiner in der Schweiz lebenden Schwiegerfamilie sei ihm deswegen auch Widerstand entgegengetreten. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer und seine Frau ihre Ehe vor einem Jahr bei der heimatlichen Botschaft hätten anerkennen lassen. Das Ehebekenntnis falle nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft, was beweise, dass sie eine eheliche Beziehung hätten eingehen wollen. Die Beziehung werde gelebt und sei auf die Zukunft gerichtet. Ein Gesuch um Kantonswechsel sei beim SEM hängig. Der Beschwerdeführer werde versuchen, eine Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt in die Wege zu leiten. Es bestünden jedoch Probleme bei der Beschaffung der vom Zivilstandsamt gewünschten heimatlichen Identitätspapiere. Möglicherweise müsse eine gerichtliche Personenstandsfeststellung beantragt werden. Der Beschwerdeführer sei bereit, sich umgehend nach der Geburt des Kindes einem DNA-Test zu unterziehen. Vorliegend müsse insbesondere das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden. Das Interesse des jungen Paares und ihres Kindes, als Familie aufwachsen zu können, sei gewichtig und überwiege das öffentliche Interesse an einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers klar. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG Anwendung (vgl. Art. 44 AsylG). 5.2 5.2.1 Im vorliegenden Verfahren ist somit die Frage zu beantworten, ob Art. 8 EMRK und/oder der Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG Anwendung finden. Das SEM verneinte diese Frage und hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer weder auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen könne noch Art. 44 AsylG einer Wegweisung entgegenstehe. 5.2.2 Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 m.w.H.). Auf diesen Grundsatz kann sich allerdings nicht berufen, wer - wie der Beschwerdeführer - eine Beziehung eingeht, nachdem seinem Familienmitglied die vorläufige Aufnahme erteilt wurde, ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden könnten (vgl. Urteile des BVGer D-2786/2016 vom 2. August 2016 E. 7.2.4.1 und E-3006/2012 vom 30. August 2012 S. 8 f.). Nachdem die Lebenspartnerin, D._______ (N [...]), mit Verfügung des SEM vom 19. März 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und der Beschwerdeführer mit ihr damals noch keine Beziehung hatte (er reiste am 6. März 2016 in die Schweiz ein), verstösst die angefochtene Verfügung nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. 5.2.3 5.2.3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1 m.w.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.). 5.2.3.2 Sodann kommt Art. 8 EMRK - im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zu den in E. 5.2.3.1 genannten Bedingungen - nur dann zur Anwendung, wenn die privaten Interessen der betroffenen Person respektive ihrer Angehörigen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung vorgehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). 5.2.3.3 Gemäss Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt es sich, beim Nachweis der gelebten Familiengemeinschaft restriktivere Kriterien vorauszusetzen, als bei einer formellen Ehegemeinschaft, da die Eheähnlichkeit durch eine gewisse Dauerhaftigkeit und Verflochtenheit noch unter Beweis zu stellen ist. Das Bundesgericht setzt in seiner Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch die Messlatte mit dem Erfordernis des Zusammenlebens von mehreren Jahren sehr hoch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 m.w.H.). Die partnerschaftliche Beziehung muss seit langem Bestehen oder es müssen konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Eheschliessung hindeuten. Wesentlich sind das Zusammenleben im gleichen Haushalt; die Natur und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung aneinander. 5.2.3.4 Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers verfügt in der Schweiz über die vorläufige Aufnahme als Ausländerin (ohne Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ebenso wenig liegt eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn vor, aufgrund der auf die Voraussetzung des gefestigten Aufenthaltsrechts zu verzichten ist. Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass vorliegend bereits von einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin liessen sich gemäss einer Bestätigung der somalischen Botschaft in Genf vom 15. Februar 2019 am 6. Mai 2018 in F._______ zwar religiös trauen (ob diese Art der Eheschliessung gemäss schweizerischem Recht Gültigkeit beanspruchen kann, kann angesichts der nicht erfüllten Bedingungen für die Annahme einer gefestigten Beziehung offen gelassen werden), und die Lebenspartnerin hat mittlerweile einen Sohn geboren, dessen Vater der Beschwerdeführer sei (das Ergebnis des DNA-Tests, den er in Auftrag geben wollte [vgl. sein Schreiben vom 13. Mai 2019], liegt dem Gericht bis heute nicht vor - es ist indessen ohnehin nicht von entscheidrelevanter Bedeutung), sie lebten indessen bisher nicht zusammen, führten somit keinen gemeinsamen Haushalt und sind finanziell nicht in enger Weise miteinander verflochten. Die zeitlichen Voraussetzungen, um von einer gelebten Familiengemeinschaft ausgehen zu können, sind somit nicht erfüllt. Selbst wenn der Beschwerdeführer der Vater des seiner Lebenspartnerin geborenen Sohnes sein sollte, ändert dies nichts an der vorgenommenen Würdigung der rechtlichen Natur der vorliegend zu beurteilenden Partnerschaft. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer sich zwar seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz aufhält, wobei seine Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt war. Es muss ihm und seiner Lebenspartnerin daher von Anfang an bewusst gewesen sein, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben möglicherweise (einstweilen) nur von vorübergehender Dauer ist. Somit sind der Beschwerdeführer respektive seine Lebenspartnerin auf das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG zu verweisen, sofern die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen gegeben sind, wobei es dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden kann, den Ausgang eines solchen Verfahrens im Ausland abzuwarten. Aus den vorhergehend aufgezeigten Gründen geht die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK fehl. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 7.2 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Asylgründe anführte, die er bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte. Von Asylsuchenden, die trotz Hinweises auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der BzP Asylgründe verschweigen und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt nennen, sind besondere Anstrengungen notwendig, diese nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die Glaubhaftigkeit von nachgeschobenen Asylgründen grundsätzlich zu bezweifeln ist (vgl. Urteile des BVGer D-3222/2016 vom 10. November 2016 E. 5.4.1 und D-3028/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4). 7.3 7.3.1 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland einzig aus wirtschaftlichen Gründen und somit mangels Zukunftsperspektiven verlassen. Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, der Hauptgrund für seine Reise nach Europa seien die Ausgrenzung, Diskriminierung und Verachtung durch seine Verwandten und die Bevölkerung gewesen, die ihm aufgrund der HIV-Erkrankung seines im Jahr 2006 verstorbenen Vaters widerfahren seien. Es seien Drohungen gegen ihn ausgestossen worden und er habe um sein Leben gefürchtet. 7.3.2 Das SEM weist in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der BzP nicht ansatzweise darauf hinwies, er könnte neben den geltend gemachten wirtschaftlichen Gründen noch andere Motive für das Verlassen seiner Heimat gehabt haben. Er gab dort an, nicht zu wissen, woran sein Vater verstorben sei, und begründete dies damit, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht in B._______, sondern in G._______ gewesen sei. Auch den Umstand, dass das Haus seiner Familie im Jahr 2006 abgebrannt worden sei, deutete er mit keinem Wort an. Bei der BzP sagte er, er habe von Geburt an bis im Juli 2015 im Quartier H._______ in B._______ gelebt, was mit seinen Aussagen bei der Anhörung, seine Familie habe an den Stadtrand ziehen müssen, nachdem die Erkrankung seines Vaters bekannt geworden sei, er habe nach dem Tod seines Vaters drei Jahre lang bei seiner Grossmutter in einem «nomadischen Gebiet» und nach deren Tod bei seiner Mutter sowie in einer Garage im Quartier I._______ gelebt, in erheblichem Kontrast steht. Nach Verwandten gefragt, machte er bei der BzP geltend, er habe Onkel und Tanten sowie Cousins/Cousinen, die in J._______, und somit beinahe 200 km entfernt von B._______ lebten. Bei der Anhörung hingegen erwähnte er nur Verwandte, die in B._______ lebten. Aufgefordert, die Ausreise aus der Heimat zu schildern, sagte er bei der BzP, er habe sich streckenweise im Auto und streckenweise zu Fuss nach Addis Abeba in Äthiopien begeben. Im Rahmen der Anhörung sagte er indessen, er sei von einem Chauffeur, der Eisen nach K._______ transportiert habe, mitgenommen worden und habe diesem bei der Arbeit helfen müssen. Der Beschwerdeführer schilderte somit bei der BzP eine in wesentlichen Teilen andere Lebensgeschichte als bei der Anhörung, was nicht mit der geltend gemachten Scham, über die HIV-Erkrankung seines Vaters sprechen zu wollen beziehungsweise seiner Angst, deshalb auch in der Schweiz Nachteile erleiden zu müssen, zu erklären ist. Dies führt zu erheblichen Zweifeln an den erst bei der Anhörung genannten Schwierigkeiten mit den Verwandten und den Stadtbewohnern, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten. 7.3.3 Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde die Kopie eines offiziellen Schreibens des ärztlichen Direktors des (...) vom 10. August 2006 bei, in dem bestätigt wird, dass L._______ HIV-positiv sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann dieses Schreiben nicht als ärztliche Aktennotiz bezeichnet werden, denn eine solche würde wohl kaum auf offiziellem Briefpapier mit Stempel angefertigt und vom ärztlichen Direktor unterzeichnet. Da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und das Dokument kaum einer ärztlichen Aktennotiz entspricht, bestehen auch diesbezüglich Zweifel an den vom Beschwerdeführer erst bei der Anhörung geltend gemachten Problemen, die ihn zum Verlassen der Heimat bewogen hätten. Selbst wenn es sich um ein authentisches Dokument handeln würde, das sich in den Patientenakten des Spitals befindet, und es sich bei der genannten Person um den Vater des Beschwerdeführers handelte, könnten damit zwar die Erkrankung des Vaters, nicht aber die für den Beschwerdeführer daraus resultierenden Probleme belegt werden. 7.3.4 Während der Anhörung wurde der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, darüber zu berichten, welche konkreten Schwierigkeiten er in B._______ hatte. Er erwähnte, dass das Haus seiner Familie im Jahr 2006 niedergebrannt worden sei, dass seine Verwandten hinter den Schwierigkeiten, unter denen er gelitten habe, steckten, und dass Jugendliche, die sich zu Banden zusammengeschlossen hätten, ihn ausgeraubt hätten. Trotz der mehrmaligen Aufforderung, zu schildern, wie sich die Verfolgung geäussert habe, blieben seine Ausführungen allgemein gehalten und er schilderte keine konkreten Vorkommnisse, bei denen er schikaniert oder angegriffen worden wäre. Konkrete Beispiele, wie er seitens seiner Verwandten ausgestossen worden oder von Drittpersonen in deren «Auftrag» angegriffen worden wäre, vermochte er keine zu geben. Deshalb gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die erst im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Diskriminierungen und Benachteiligungen, die ihn hätten um sein Leben fürchten lassen, glaubhaft zu machen. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die erst bei der Anhörung gemachten Vorbringen zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung der Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher in die nördliche Landesteile (Somaliland und Puntland) jedoch unter Umständen erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018 u.H.a. BVGE 2014/27 E. 6.5; wobei sich die Rechtsprechung von BVGE 2017/14 nur bedingt auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion). 8.2.2 Der Beschwerdeführer machte bei der BzP und der Anhörung geltend, dass er in seiner Heimat unter wirtschaftlichen Problemen gelitten habe. So habe er weder regelmässig eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt und sich als fliegender Händler nur das Nötigste verdienen können, wobei er keine gesicherte Unterkunft gehabt und Hunger gelitten habe. Angesichts der Tatsache, dass er bei den beiden Befragungen in weiten Teilen unterschiedliche Angaben zu seiner Lebensgeschichte und zu seinem verwandtschaftlichen Umfeld machte, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung der wirklichen Lebensumstände des Beschwerdeführers erschwert. Aufgrund der Aktenlage bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit volljährig ist, weshalb es sich erübrigt, im heutigen Zeitpunkt auf die Frage, ob er zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig war oder nicht, einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hegt in Anbetracht der ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgeschichte überwiegende Zweifel an der von ihm dargelegten Situation, in der er sich vor seiner Ausreise aus der Heimat befunden habe. Davon ausgehend, dass er in seiner Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihn nach einer Rückkehr zumindest anfänglich in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen können wird, erscheint ein Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer jung und den Akten gemäss bei guter Gesundheit ist. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1 Nachdem die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 11.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 In der Beschwerde wird ein Aufwand von 6 Stunden (à Fr. 180.-) und eine Spesenpauschale von Fr. 54.- geltend gemacht, der angemessen erscheint (die unter Beschwerdebeilagen angekündigte Liste der bisherigen Aufwendungen ist bis heute nicht eingetroffen). Nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Eingaben nach dem 2. April 2019 (Lektüre von Zwischenverfügungen und der Vernehmlassung, Einreichung einer Stellungnahme und Nachreichung von Beweismitteln), der auf eineinhalb Stunden veranschlagt wird. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von 7,5 Stunden. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Lic. iur. Isabelle Müller wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1200.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: