Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 BV) verletzt, da sich ihre Erwägungen – selbst unter Berücksichtigung, dass diese bei der Einschätzung der Prozessaussichten durchaus summa- risch sein dürfen – mit zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht beziehungsweise zu wenig auseinandersetzt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 219 Rz. 3.106), dass die Vorinstanz aufgrund des Ausgeführten anzuhalten ist, bei der Be- urteilung der Verfahrensprognose und dem darauf gestützten Entscheid über einen Kostenvorschuss die aktuellen Begebenheiten, insbesondere die neuere Rechtsprechung, einzubeziehen, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache deshalb zur vollständi- gen und rechtsgenüglichen Entscheidbegründung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass nach dem Gesagten und angesichts des Nichteintretensentscheids durch das SEM ein direkter, materieller Entscheid durch das Bundesver- waltungsgericht nicht in Frage kommt, dass bei dieser Ausgangslage des Beschwerdeverfahrens keine Prozess- kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf
E-4062/2022 Seite 7 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandlos geworden ist, dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwen- digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen und damit auch der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Par- teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in An- wendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf ins- gesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen) festzulegen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4062/2022 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen vom 17. August 2022 und 7. September 2022 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück- gewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zuzusprechen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4062/2022 Urteil vom 27. September 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügungen des SEM vom 17. August 2022 und 7. September 2022/ N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2020 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. September 2019 nicht eintrat sowie die Wegweisung und den Vollzug anordnete, wobei es unter anderem ausführte, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt, weshalb sie im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG dorthin zurückkehren könne, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-515/2020 vom 3. Februar 2020 abwies, dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2021 das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2020 abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 20. Januar 2020 feststellte, dass die Beschwerdeführerin dagegen am 16. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2021 Klage beim Ausschuss der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) eingereichte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 16. April 2021 mit Urteil E-1714/2021 vom 18. Mai 2021 nicht eintrat, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung auf Veranlassung des CEDAW am 20. Mai 2021 aussetzte, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2022 erneut ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz stellte, dass sie darin insbesondere geltend machte, dem aktuellen Bericht der Asylum Information Database (AIDA) vom 3. Juni 2022 sowie dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2020 vom 28. März 2022 könne entnommen werden, dass sich Lage in Griechenland erheblich geändert habe, dies auch wegen der Überlastung des griechischen Asylsystems im Zuge des Ausbruchs des Ukraine-Konflikts im Februar 2022, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 2022 mitteilte, ihre als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 1. Juli 2022 an den CEDAW weitergeleitet zu haben, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. August 2022 die Vorinstanz aufforderte, die Eingabe vom 1. Juli 2022 als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen beziehungsweise im Falle der Nichtanhandnahme eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17. August 2022 festhielt, dass unter anderem aufgrund der von der Europäischen Union eingeleiteten Massnahmen sowie aufgrund von Erklärungen des griechischen Staates selber nicht von einer offenkundigen Gefahr der Überlastung des dortigen Asylsystems auszugehen sei, dass in der Zwischenverfügung weiter festgehalten wurde, auf die Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland sei bereits in der Verfügung vom 20. Januar 2020 ausführlich eingegangen und die Verfügung später vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2020 gestützt worden, dass die Vorinstanz in der Zwischenverfügung sodann ausführte, aktuell liege keine derart veränderte Situation vor, welche ein Zurückkommen auf den früheren Entscheid rechtfertige, und dass eine neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen keinen Wiedererwägungsgrund darstelle, dass die Vorinstanz in der Zwischenverfügung deshalb zur Auffassung gelangte, das Wiedererwägungsgesuch sei als aussichtslos zu qualifizieren, und die Beschwerdeführerin deshalb aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. September 2022 feststellte, der auferlegte Kostenvorschuss sei nicht innert angesetzter Frist geleistet worden, deshalb auf das Wiederwägungsgesuch vom 1. Juli 2022 nicht eintrat, ferner die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 20. Januar 2020 feststellte und festhielt, der Wegweisungsvollzug bleibe aufgrund des Verfahrens vor dem CEDAW ausgesetzt und einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 7. September 2022 sowie die Zwischenverfügung 17. August 2022 (Kostenvorschuss) seien aufzuheben und sie sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, ohne Kostenvorschuss auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und ihr zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren, dass in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen ausgeführt wird, gemäss aktuellem AIDA-Bericht vom 3. Juni 2022 habe sich die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland verschlechtert und dem jüngsten Referenzurteil des Bundesveraltungsgerichts zu Griechenland sei ebenfalls zu entnehmen, dass es von veränderten Umständen, insbesondere in Bezug auf äusserst vulnerable Personen, ausgehe, dass aus dem AIDA-Bericht vom 3. Juni 2022 unter anderem hervorgehe, Schutzberechtigten drohe aufgrund der gegenwärtigen Lage in Griechenland Obdachlosigkeit und Verelendung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin ferner um ein psychisch schwer angeschlagenes Opfer genderspezifischer Gewalt handle, weshalb sie in der Schweiz regelmässig entsprechende Behandlung habe in Anspruch nehmen müssen und gemäss Arztbericht vom 24. August 2022 weiterhin behandlungsbedürftig sei, wobei mit einer Überführung nach Griechenland und dem damit einhergehenden Therapieabbruch die gemachten Fortschritte gefährdet würden und der Zugang zu adäquater Behandlung in Griechenland darüber hinaus nicht sichergestellt sei, dass in der Beschwerde weiter vorgebracht wird, die Vorinstanz schätze die Auswirkungen des Ukrainekonflikts auf das griechische Asylsystem falsch ein und gehe - nach dem in der Beschwerdebegründung Dargelegten - insgesamt zu Unrecht davon aus, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos, weshalb sie auch den Kotenvorschuss zu Unrecht erhoben habe und der Nichteintretensentscheid im Ergebnis Bundesrecht verletze, weil im Ergebnis von einer wesentlich veränderten Sachlage seit dem letzten materiellen Entscheid auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel unter anderem einen ärztlichen Bericht vom 24. August 2022 zu den Akten gab, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Zwischenverfügung vom 17. August 2022 mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2022 als angefochten gilt (Art. 46 Abs. 2 VwVG), dass der erwähnten Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Überstellung nach Griechenland durchaus Bedeutung zuzumessen ist und sich insbesondere unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit diesbezüglich eine widererwägungsweise Berücksichtigung aufdrängen kann (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, S. 259; Urteil des BVGer E-2852/2015 vom 14. Juli 2014 E. 3, m.w.H; vgl. sodann im Grundsatz auch Urteil des BVGer E-2187/2008 vom 30. Mai 2008 E. 2.7, welches im konkreten Fall lediglich die Rückwirkung einer Praxisänderung im Asylpunkt verneint), dass eine neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deshalb - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - einen Wiedererwägungsgrund darstellen kann, soweit sich diese auf den konkret zu beurteilenden Fall in massgeblicher Weise auswirkt, dass das SEM bei der Einschätzung der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuches im Zusammenhang mit der Überstellung nach Griechenland auf die Erwägungen seiner Verfügung vom 20. Januar 2020 sowie diejenigen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-515/2020 vom 3. Februar 2020 verweist, dass seit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 beziehungsweise E-3431/2021 vom 28. März 2022 eine strengere Praxis bei Überstellungen nach Griechenland gilt, wobei unter anderem eine in Griechenland seit März 2020 geltende Gesetzesänderung den Ausschlag dafür gab, dass der Zwischenverfügung vom 17. August 2022 nicht entnommen werden kann, dass die Vorinstanz bei der Einschätzung der Aussichtslosigkeit und der Auferlegung eines Kostenvorschusses dessen Nichtbezahlung schlussendlich zur Nichtanhandnahme des Wiedererwägungsgesuches führte, die aktuelle Praxis berücksichtigt hat, dass den Erwägungen der Vorinstanz auch nicht entnommen werden kann, dass sie sich - zumindest in summarischer Weise - mit dem Inhalt des jüngsten AIDA-Berichts vom 3. Juni 2022 auseinandergesetzt hat, dass die Einschätzung der Vorinstanz - unter Zugrundelegung früherer Entscheide in der gleichen Angelegenheit - über die Aussichtslosigkeit des Verfahrens beziehungsweise ihr Entscheid über die Auferlegung des Kostenvorschusses nicht per se als fehlerhaft zu qualifizieren sind, dass sie mit dem Ausserachtlassen beziehungsweise mit der in ihren Erwägungen fehlenden Auseinandersetzung mit der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch mit dem jüngsten AIDA-Bericht vom 3. Juni 2022 jedoch die Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, da sich ihre Erwägungen - selbst unter Berücksichtigung, dass diese bei der Einschätzung der Prozessaussichten durchaus summarisch sein dürfen - mit zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht beziehungsweise zu wenig auseinandersetzt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 219 Rz. 3.106), dass die Vorinstanz aufgrund des Ausgeführten anzuhalten ist, bei der Beurteilung der Verfahrensprognose und dem darauf gestützten Entscheid über einen Kostenvorschuss die aktuellen Begebenheiten, insbesondere die neuere Rechtsprechung, einzubeziehen, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache deshalb zur vollständigen und rechtsgenüglichen Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass nach dem Gesagten und angesichts des Nichteintretensentscheids durch das SEM ein direkter, materieller Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage kommt, dass bei dieser Ausgangslage des Beschwerdeverfahrens keine Prozesskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandlos geworden ist, dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen und damit auch der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen) festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen vom 17. August 2022 und 7. September 2022 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zuzusprechen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor