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E-2187/2008

E-2187/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-05-30 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus X._______ bei Zakho, Provinz Dohuk, seinen Heimatstaat am 25. Dezember 1999 und gelangte am 24. Januar 2000 via die Türkei und andere, ihm unbekannte Staaten in die Schweiz. Tags darauf ersuchte er in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 8. Februar 2000 im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) Kreuzlingen summarisch zu seinen Asyl- und Ausreisegründen befragt. Am 11. Februar 2000 fand die direkte Bundesanhörung statt, worauf der Beschwerdeführer dem Kanton Y._______ zugewiesen wurde. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat verlassen, weil seine Familie seit 1996/1997 mit einer anderen Familie in Blutrache lebe. (Angaben zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers). Aus Angst, ebenfalls Opfer dieser Blutrache zu werden, habe er am 25. Dezember 1999 sein Heimatland verlassen. B. Mit Verfügung vom 10. März 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak sei zulässig, zumutbar und möglich, eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2000 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland weggewiesen werden könne, der Vollzug der angeordneten Wegweisung sei auszusetzen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. D. Mit Urteil vom 12. Dezember 2000 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde mit der Begründung ab, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, zulässig und möglich. E. Am 28. September 2001 reichte der Beschwerdeführer beim BFF sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit Verfügung vom 11. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Auf eine dagegen am 8. November 2001 bei der ARK erhobene Beschwerde, trat diese mit Urteil vom 10. Dezember 2001 nicht ein. F. Mit Verfügung vom 18. März 2005 hob das BFM Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2000 infolge Gegenstandslosigkeit auf und stellte fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2005 (Poststempel 4. April 2005) bei der ARK Beschwerde und beantragte, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. G. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nahm das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2006, in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 10. März 2000, den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. H. In der Folge schrieb die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2006 als gegenstandlos geworden ab. I. Mit Verfügung vom 27. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Wegweisungsvollzug in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zur Zeit als grundsätzlich zumutbar, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. J. Am 10. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte darum, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Nordirak von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. K. Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 (eröffnet am 5. März 2008) hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz auf. L. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Wie bereits in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift unter anderem vor, aufgrund der erfolgten Praxisänderung von der Verfolgungs- zur Schutztheorie hätte das BFM seine Vorbringen nochmals auf seine Asylrelevanz überprüfen müssen. Indem die Vorinstanz auf eine umfassende Prüfung verzichtet und diese auch nicht begründet habe, habe sie nicht nur den Untersuchungsgrundsatz, sondern auch ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Verfügung vom 30. April 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht ab. Der einverlangte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- wurde am 8. Mai 2008 innert angesetzter Frist geleistet.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch begründet und auf den Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).

E. 2.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.

E. 2.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 2.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da die fehlende Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 10. März 2000 rechtskräftig festgestellt worden ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E 6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als unzulässig erscheinen.

E. 2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 2.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 2.5.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Zudem lege der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen würden. Im Übrigen sei mit Verfügung vom 10. März 2000, welche in Rechtskraft erwachsen sei, festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und das Asylgesuch sei abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Dohuk geboren, wo er auch seinen letzten Wohnsitz gehabt habe. Aus den Akten gebe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Damit sollte er in der Lage sein, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und dort eine Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge er mit seinen nach wie vor in der Provinz Dohuk lebenden Familienmitgliedern über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase hilfreich sein werde. Überdies stehe dem Beschwerdeführer offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte.

E. 2.5.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe - unter Bezugnahme auf Analysen und Berichte verschiedener NGOs - darauf hin, dass die Sicherheitslage im Nordirak wegen verschiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotential weiterhin angespannt und unvorhersehbar sei. Hinzu komme der drohende Einmarsch der türkischen Truppen sowie die prekäre sozioökonomische Situation. So würden sich sunnitische Terroristen in jüngster Zeit zunehmend in den Nordirak (Mossul, Kirkuk) und auch in die kurdischen Regionen zurückziehen. Obwohl die kurdischen Provinzen nach den Bürgerkriegsjahren und dem doppelten Embargo seit 2003 einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt hätten, bleibe die schlecht funktionierende Infrastruktur und die Quantität öffentlicher und grundlegender Dienstleistungen schwach und ungleich verteilt. Zudem würden die vom Nationalen Sicherheitsrat der Türkei gutgeheissenen Wirtschaftssanktionen den Aufbau der Wirtschaft im Nordirak mit Bestimmtheit empfindlich treffen. Wachsender Unmut über Korruption und die Einschränkung von Menschenrechten führten regelmässig zu Demonstrationen und Unruhen in Gebieten, die von der KRG regiert würden. Wie die jüngsten militärischen Operationen der Türkei zur Bekämpfung der PKK im Nordirak zeigten, würden diese zweifelsohne eine massive Destabilisierung der Sicherheitslage in der gesamten Region zur Folge haben, und könnten jederzeit in einen offenen Krieg münden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch die ethnischen Spannungen in den nordirakischen Städten Mossul, Kirkuk und Dyala stets auf die autonomen kurdischen Gebieten überzugreifen drohten. Hinzu komme, dass die Truppen der türkischen Armee nur wenige Kilometer vom Heimatdorf des Beschwerdeführers stationiert seien und bezeichnenderweise die Herkunftsregion vor kurzem von der türkischen Artillerie beschossen worden sei. Überdies sei eine Sperrung des türkischen Luftraumes für Flüge in den Nordirak verfügt worden und es würden die bereits empfindlich geschwächten familiären Netzwerke durch die Rückkehrer, welche zu 90 % aller Fälle arbeitslos blieben, überbelastet. So sei auch die Familie des Beschwerdeführers nicht in der Lage, ihn bei einer allfälligen Rückkehr bei der Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz zu unterstützen, zumal deren finanzielle Situation bereits durch die Blutfehde und den Tod des Vaters empfindlich beeinträchtigt worden sei. Angesichts der gegenwärtig instabilen Sicherheitslage und der grossen Unsicherheiten im Nordirak sei eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Zeit unverständlich und ein Wegweisungsvollzug nach X._______, welche Ortschaft nur wenige Kilometer von der türkischen Grenze entfernt liege, nach wie vor unzumutbar.

E. 2.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak Richtung KRG-Gebiet. Insofern konnte die seit dem 1. Mai 2007 gültige Praxis des Bundesamtes für Migration bestätigt werden. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass der Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya) unter der Voraussetzung zumutbar ist, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).

E. 2.5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungslage wegen der drohenden Blutfehde wurde im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert. Weitere Überlegungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich daher. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er insgesamt während 18 Jahren gelebt hat. (Angaben zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers). Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und der langjährigen Berufserfahrung als Landwirt und im Gastgewerbe in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Seine in Dohuk lebende Familie (Mutter und fünf Geschwister) wird ihm, sofern erforderlich, bei einer Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein können. Zudem dürfte ihm das in der Schweiz als Mitarbeiter im Gastgewerbe erwirtschaftete Einkommen erlauben, eine eigene Existenz aufbauen und seine Familie finanziell unterstützen zu können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat zusätzlich erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei von familiären Verpflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 2.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 2.7 Wie in der Zwischenverfügung vom 30. April 2008 bereits ausgeführt, ist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Praxisänderung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren, aber nicht rückwirkend anzuwenden (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 1983, S. 52 und 115; EMARK 1999 Nr. 3 S. 20 f., mit weiteren Hinweisen, EMARK 2000 Nr. 5 S. 48 f., mit weiteren Hinweisen). Damit ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Praxisänderung betreffend den Wechsel der Verfolgungs- zur Schutztheorie (vgl. BVGE D-1444/2007) keinen Anspruch auf eine Wiedererwägung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheids gibt. Damit sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seine Asylvorbringen nach erfolgter Praxisänderung von der Vorinstanz zweifelsohne nochmals umfassend auf ihre Asylrelevanz hätten überprüft werden müssen, nicht zu berücksichtigen (vgl. Zwischenverfügung vom 30. April 2008). Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist somit abzuweisen.

E. 3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 8. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 8. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons _______ (Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2187/2008/sca {T 0/2} Urteil vom 30. Mai 2008 Besetzung Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus X._______ bei Zakho, Provinz Dohuk, seinen Heimatstaat am 25. Dezember 1999 und gelangte am 24. Januar 2000 via die Türkei und andere, ihm unbekannte Staaten in die Schweiz. Tags darauf ersuchte er in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 8. Februar 2000 im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) Kreuzlingen summarisch zu seinen Asyl- und Ausreisegründen befragt. Am 11. Februar 2000 fand die direkte Bundesanhörung statt, worauf der Beschwerdeführer dem Kanton Y._______ zugewiesen wurde. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat verlassen, weil seine Familie seit 1996/1997 mit einer anderen Familie in Blutrache lebe. (Angaben zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers). Aus Angst, ebenfalls Opfer dieser Blutrache zu werden, habe er am 25. Dezember 1999 sein Heimatland verlassen. B. Mit Verfügung vom 10. März 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak sei zulässig, zumutbar und möglich, eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2000 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland weggewiesen werden könne, der Vollzug der angeordneten Wegweisung sei auszusetzen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. D. Mit Urteil vom 12. Dezember 2000 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde mit der Begründung ab, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, zulässig und möglich. E. Am 28. September 2001 reichte der Beschwerdeführer beim BFF sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit Verfügung vom 11. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Auf eine dagegen am 8. November 2001 bei der ARK erhobene Beschwerde, trat diese mit Urteil vom 10. Dezember 2001 nicht ein. F. Mit Verfügung vom 18. März 2005 hob das BFM Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2000 infolge Gegenstandslosigkeit auf und stellte fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2005 (Poststempel 4. April 2005) bei der ARK Beschwerde und beantragte, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. G. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nahm das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2006, in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 10. März 2000, den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. H. In der Folge schrieb die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2006 als gegenstandlos geworden ab. I. Mit Verfügung vom 27. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Wegweisungsvollzug in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zur Zeit als grundsätzlich zumutbar, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. J. Am 10. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte darum, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Nordirak von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. K. Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 (eröffnet am 5. März 2008) hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz auf. L. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Wie bereits in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift unter anderem vor, aufgrund der erfolgten Praxisänderung von der Verfolgungs- zur Schutztheorie hätte das BFM seine Vorbringen nochmals auf seine Asylrelevanz überprüfen müssen. Indem die Vorinstanz auf eine umfassende Prüfung verzichtet und diese auch nicht begründet habe, habe sie nicht nur den Untersuchungsgrundsatz, sondern auch ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Verfügung vom 30. April 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht ab. Der einverlangte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- wurde am 8. Mai 2008 innert angesetzter Frist geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch begründet und auf den Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 2.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 2.3 2.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 2.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da die fehlende Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 10. März 2000 rechtskräftig festgestellt worden ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E 6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als unzulässig erscheinen. 2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 2.5.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Zudem lege der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen würden. Im Übrigen sei mit Verfügung vom 10. März 2000, welche in Rechtskraft erwachsen sei, festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und das Asylgesuch sei abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Dohuk geboren, wo er auch seinen letzten Wohnsitz gehabt habe. Aus den Akten gebe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Damit sollte er in der Lage sein, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und dort eine Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge er mit seinen nach wie vor in der Provinz Dohuk lebenden Familienmitgliedern über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase hilfreich sein werde. Überdies stehe dem Beschwerdeführer offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. 2.5.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe - unter Bezugnahme auf Analysen und Berichte verschiedener NGOs - darauf hin, dass die Sicherheitslage im Nordirak wegen verschiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotential weiterhin angespannt und unvorhersehbar sei. Hinzu komme der drohende Einmarsch der türkischen Truppen sowie die prekäre sozioökonomische Situation. So würden sich sunnitische Terroristen in jüngster Zeit zunehmend in den Nordirak (Mossul, Kirkuk) und auch in die kurdischen Regionen zurückziehen. Obwohl die kurdischen Provinzen nach den Bürgerkriegsjahren und dem doppelten Embargo seit 2003 einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt hätten, bleibe die schlecht funktionierende Infrastruktur und die Quantität öffentlicher und grundlegender Dienstleistungen schwach und ungleich verteilt. Zudem würden die vom Nationalen Sicherheitsrat der Türkei gutgeheissenen Wirtschaftssanktionen den Aufbau der Wirtschaft im Nordirak mit Bestimmtheit empfindlich treffen. Wachsender Unmut über Korruption und die Einschränkung von Menschenrechten führten regelmässig zu Demonstrationen und Unruhen in Gebieten, die von der KRG regiert würden. Wie die jüngsten militärischen Operationen der Türkei zur Bekämpfung der PKK im Nordirak zeigten, würden diese zweifelsohne eine massive Destabilisierung der Sicherheitslage in der gesamten Region zur Folge haben, und könnten jederzeit in einen offenen Krieg münden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch die ethnischen Spannungen in den nordirakischen Städten Mossul, Kirkuk und Dyala stets auf die autonomen kurdischen Gebieten überzugreifen drohten. Hinzu komme, dass die Truppen der türkischen Armee nur wenige Kilometer vom Heimatdorf des Beschwerdeführers stationiert seien und bezeichnenderweise die Herkunftsregion vor kurzem von der türkischen Artillerie beschossen worden sei. Überdies sei eine Sperrung des türkischen Luftraumes für Flüge in den Nordirak verfügt worden und es würden die bereits empfindlich geschwächten familiären Netzwerke durch die Rückkehrer, welche zu 90 % aller Fälle arbeitslos blieben, überbelastet. So sei auch die Familie des Beschwerdeführers nicht in der Lage, ihn bei einer allfälligen Rückkehr bei der Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz zu unterstützen, zumal deren finanzielle Situation bereits durch die Blutfehde und den Tod des Vaters empfindlich beeinträchtigt worden sei. Angesichts der gegenwärtig instabilen Sicherheitslage und der grossen Unsicherheiten im Nordirak sei eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Zeit unverständlich und ein Wegweisungsvollzug nach X._______, welche Ortschaft nur wenige Kilometer von der türkischen Grenze entfernt liege, nach wie vor unzumutbar. 2.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak Richtung KRG-Gebiet. Insofern konnte die seit dem 1. Mai 2007 gültige Praxis des Bundesamtes für Migration bestätigt werden. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass der Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya) unter der Voraussetzung zumutbar ist, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 2.5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungslage wegen der drohenden Blutfehde wurde im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert. Weitere Überlegungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich daher. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er insgesamt während 18 Jahren gelebt hat. (Angaben zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers). Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und der langjährigen Berufserfahrung als Landwirt und im Gastgewerbe in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Seine in Dohuk lebende Familie (Mutter und fünf Geschwister) wird ihm, sofern erforderlich, bei einer Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein können. Zudem dürfte ihm das in der Schweiz als Mitarbeiter im Gastgewerbe erwirtschaftete Einkommen erlauben, eine eigene Existenz aufbauen und seine Familie finanziell unterstützen zu können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat zusätzlich erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei von familiären Verpflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 2.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 2.7 Wie in der Zwischenverfügung vom 30. April 2008 bereits ausgeführt, ist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Praxisänderung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren, aber nicht rückwirkend anzuwenden (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 1983, S. 52 und 115; EMARK 1999 Nr. 3 S. 20 f., mit weiteren Hinweisen, EMARK 2000 Nr. 5 S. 48 f., mit weiteren Hinweisen). Damit ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Praxisänderung betreffend den Wechsel der Verfolgungs- zur Schutztheorie (vgl. BVGE D-1444/2007) keinen Anspruch auf eine Wiedererwägung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheids gibt. Damit sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seine Asylvorbringen nach erfolgter Praxisänderung von der Vorinstanz zweifelsohne nochmals umfassend auf ihre Asylrelevanz hätten überprüft werden müssen, nicht zu berücksichtigen (vgl. Zwischenverfügung vom 30. April 2008). Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist somit abzuweisen. 3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 8. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 8. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons _______ (Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Chantal Schwizer Versand: