Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach und am 8. November 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene rubrizierte Rechtsvertretung. Am 12. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Finderabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2016 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am (...) Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland vom 19. November 2019 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1055794-14/5) machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, Syrien im Jahr (...) (recte: [...]) verlassen und etwa 20 Tage später in Griechenland angekommen zu sein. Er habe zunächst (...) Monate auf B._______ verbracht, dann sei er nach C._______ gelangt, wo er zuletzt in einem Camp in der Gegend «D._______» gelebt habe. Vor rund drei Monaten sei er ohne weitere Begründung aus der ihm zugewiesenen Unterkunft verwiesen worden. Ihm sei in Griechenland Schutz gewährt worden. Er wisse jedoch nicht, ob er als Flüchtling anerkannt worden sei oder ob es sich um subsidiären Schutz handle. Er gab weiter an, bei einer Rückkehr nach Griechenland sei sein Leben in Gefahr. Syrische Araber, die mit ihm zusammengelebt hätten, würden ihn der Mitgliedschaft bei den Volksverteidigungseinheiten (kurdisch [...]) bezichtigen. Er denke, dass es sich dabei um (...)-Anhänger handle. Er habe seit rund einem Jahr Probleme mit diesen Leuten und sei von ihnen auch einmal mit einem Messer im Gesicht verletzt worden. Er habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet, diese habe aber nichts unternommen. In gesundheitlicher Hinsicht führte er aus, es gehe ihm psychisch nicht gut. Am (...) habe er einen Termin bei einem Psychologen. Er habe bereits in Griechenland Medikamente erhalten, wisse aber nicht mehr, wie diese heissen würden. Er leide auch an Migräne. Der Beschwerdeführer reichte medizinische Unterlagen aus Griechenland zu den Akten (vgl. SEM-Akten: 1055794-16/4 und 1055794-17/2). D. D.a. Am 20. November 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b. Am 22. November 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie dem Beschwerdeführer am (...) den Flüchtlingsstatus gewährt hätten und er in Griechenland über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. E.a. Mit Eingabe vom 28. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um psychische Untersuchung und Unterbringung in einer oberirdischen Unterkunft. Er erklärte, er sei entgegen der im Dublin-Gespräch in Aussicht gestellten ärztlichen Untersuchung bislang medizinisch nicht abgeklärt worden. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht. Er sei in einer unterirdischen Zivilschutzanlage untergebracht, was ihn an die Folterungen in den Gefängnissen in Syrien erinnere. E.b. Das SEM antwortete dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 und führte aus, sich bezüglich des Verlaufs der medizinischen und psychischen Behandlung mit der zuständigen Pflegefachfrau in Verbindung zu setzen. Dem Wunsch, in eine andere - oberirdische - Unterkunft verlegt zu werden, könne zurzeit nicht nachgekommen werden. E.c. Die Pflegefachfrau des zuständigen BAZ antwortete dem SEM auf Nachfrage vom 4. Dezember 2019 gleichentags, dass der Beschwerdeführer am (...) beim Zentrumsarzt gewesen sei. Dort sei ihm ein Medikament verschrieben worden, welches er täglich abends einzunehmen habe. Der Beschwerdeführer sei ferner an die Neurologie überwiesen worden für eine Abklärung auf Epilepsie, welche am (...) stattfinden werde. Dies sei zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer laut medizinischen Unterlagen von Griechenland täglich habe Epilepsie-Medikamente einnehmen müssen ohne bestätigte Diagnose. F. F.a. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. F.b. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung hierzu Stellung. G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 - eröffnet gleichentags - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeschafft werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde war unter anderem ein «Arztbericht des Universitätsspitals E._______ vom (...)» in Kopie beigelegt. I. Am 20. Dezember 2019 ging beim SEM ein Bericht («Ambulanter Bericht») der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Universitätsspital E._______, vom (...) ein. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bisher noch keine psychologische Untersuchung in die Wege geleitet worden, obwohl sein psychischer Zustand weiterhin unstabil sei. So habe er mitgeteilt, dass die Unterbringung in der Zivilschutzanlage ihn an seine Inhaftierung und Folterungen im Heimatland erinnere und daher eine grosse psychische Belastung für ihn dargestellt habe. Der Beschwerdeführer legte seine psychischen Probleme mit dem blossen Hinweis, es gehe ihm sehr schlecht, nicht in substanziierter Weise dar. Er begründete diese während des vorinstanzlichen Verfahrens sodann im Wesentlichen mit der unterirdischen Unterbringung, welche ihn an seine Inhaftierung in Syrien erinnere (vgl. SEM-Akten: 1055794-24/1). Das SEM stellte in der Folge Rückfragen bei der medizinischen Abteilung des Bundesasylzentrums, worauf die zuständige Pflegefrau am 4. Dezember 2019 mitteilte, der Beschwerdeführer sei am (...) beim Zentrumsarzt gewesen. Es sei ihm ein Medikament verschrieben worden, welches er jeweils abends einzunehmen habe. Er sei wohl «in die letzten Tage nicht mehr gekommen» (vgl. SEM: 1055794-27/2; angefochtene Verfügung S. 6). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile im BAZ F._______ untergebracht worden ist (vgl. Rechtsmittelschrift S. 6 Ziff. 5), war die Vorinstanz nicht gehalten, vor Ergehen des Entscheids weitere Abklärungen bezüglich des gesundheitlichen, insbesondere des psychischen Zustandes zu tätigen. Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht erweist sich als unzutreffend.
E. 5.4 Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, und diese somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit der formellen Rüge wird vielmehr die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Der Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, ist jedoch nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht zu werten.
E. 5.5 Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, ihre Verfügung ausreichend begründet und ihr Ermessen nicht unterschritten hat. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) als Flüchtling in Griechenland anerkannt wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, und er hat nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch ist kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 6.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 9.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht gleichzeitig, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, es geht aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt und in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer wurde am (...) in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme unzulässig. Er leide an psychischen Problemen, wobei sich sein Zustand infolge des Kontakts mit seinen in der Schweiz lebenden (...) verbessert habe (vgl. Rechtsmittelschrift S. 9 Ziff. 16). Zudem habe am (...) eine neurologische Untersuchung im Universitätsspital E._______ stattgefunden, wie dem Arztbericht des Universitätsspitals E._______ vom (...) (Beschwerdebeilage 3) zu entnehmen sei. Eine weitere Epilepsie-Abklärung sei am (...) durchgeführt worden.
E. 9.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Zwar setzt eine solche Verletzung von Art. 3 EMRK nach geltender Rechtsprechung nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraus (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern kann auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
E. 9.3.3 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers können offensichtlich nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.) genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass er bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Den Berichten des Universitätsspitals E._______ vom (...) («Diagnostik Bericht EEG») und vom (...) ("Ambulanter Bericht") ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz keine Medikamente mehr einnimmt. Es wurde sodann ein unauffälliger neurologischer Status erhoben und es ergaben sich anamnestisch keine für eine Epilepsie typischen Episoden, auch das Elektroenzephalogramm (EEG) sei nicht suggestiv für das Vorliegen einer Epilepsie (vgl. SEM-Akten: 1055794-34/2). Zudem hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer wurde dementsprechend in Griechenland auch bereits behandelt, so nach einem akuten epileptischen Anfall (vgl. Rechtsmittelschrift S. 5 Ziff. 2), und es wurden ihm dort Medikamente verschrieben. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, es habe sich während den (...) Jahren in Griechenland «sein gesundheitlicher Zustand gravierend verschlechtert» (vgl. Rechtsmittelschrift S. 9 Ziff. 14), indessen führt er nicht ansatzweise an, inwiefern dies der Fall gewesen sei und macht auch nicht substanziiert geltend, seine medizinische Versorgung während seines (...)jährigen Aufenthalts in Griechenland sei unzureichend gewesen. Soweit dem Bericht des Universitätsspitals vom (...) zu entnehmen ist, dass sich im Rahmen der Anamneseerhebung eine posttraumatische Belastungsstörung mit latenter (...) und auch teils aggressivem Verhalten mit bereits stattgehabter Eigengefährdung ergeben habe (vgl. SEM-Akten: 1055794-34/2), ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des EGMR eine psychische Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit (...) drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der (...) zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004, D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03). Im vorliegenden Fall lassen sich aufgrund der Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise drohender (...) führen könnten. Der (...) des Beschwerdeführers ist durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 10.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland hinweist, ist tatsächlich festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch in den in der Beschwerde zitierten Berichten Pro Asyl und RSA erwähnt. Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, die ihm allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern (vgl. oben E. 9.1). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre.
E. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Griechenland bedroht worden, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-6383/2018 vom 20. November 2018 E. 9.5. m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen und sich gegebenenfalls zur Einforderung seiner Rechte an die nächsthöhere Instanz wenden.
E. 10.3 Das SEM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfügt, die ihn unterstützen könnten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Den Akten sind keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen hier lebenden volljährigen (...) zu entnehmen, solche werden denn vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
E. 10.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Nichtanwendung der humanitären Klausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311). Diese Bestimmung gelangt indessen ausschliesslich in Dublin-Verfahren zur Anwendung. Der Gesetzgeber hat die entsprechende Norm aus der Dublin-III-VO in der AsylV 1 verankert. In einem Wegweisungsverfahren in einen sicheren Drittstaat kann sie daher nicht angerufen werden, weshalb sich eingehendere Erwägungen dazu erübrigen (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2019 E. 3.3.3 vom 2. Oktober 2019).
E. 11 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 12 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dazugehörigen Beilagen näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6742/2019 Urteil vom 7. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach und am 8. November 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene rubrizierte Rechtsvertretung. Am 12. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Finderabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2016 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am (...) Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland vom 19. November 2019 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1055794-14/5) machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, Syrien im Jahr (...) (recte: [...]) verlassen und etwa 20 Tage später in Griechenland angekommen zu sein. Er habe zunächst (...) Monate auf B._______ verbracht, dann sei er nach C._______ gelangt, wo er zuletzt in einem Camp in der Gegend «D._______» gelebt habe. Vor rund drei Monaten sei er ohne weitere Begründung aus der ihm zugewiesenen Unterkunft verwiesen worden. Ihm sei in Griechenland Schutz gewährt worden. Er wisse jedoch nicht, ob er als Flüchtling anerkannt worden sei oder ob es sich um subsidiären Schutz handle. Er gab weiter an, bei einer Rückkehr nach Griechenland sei sein Leben in Gefahr. Syrische Araber, die mit ihm zusammengelebt hätten, würden ihn der Mitgliedschaft bei den Volksverteidigungseinheiten (kurdisch [...]) bezichtigen. Er denke, dass es sich dabei um (...)-Anhänger handle. Er habe seit rund einem Jahr Probleme mit diesen Leuten und sei von ihnen auch einmal mit einem Messer im Gesicht verletzt worden. Er habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet, diese habe aber nichts unternommen. In gesundheitlicher Hinsicht führte er aus, es gehe ihm psychisch nicht gut. Am (...) habe er einen Termin bei einem Psychologen. Er habe bereits in Griechenland Medikamente erhalten, wisse aber nicht mehr, wie diese heissen würden. Er leide auch an Migräne. Der Beschwerdeführer reichte medizinische Unterlagen aus Griechenland zu den Akten (vgl. SEM-Akten: 1055794-16/4 und 1055794-17/2). D. D.a. Am 20. November 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b. Am 22. November 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie dem Beschwerdeführer am (...) den Flüchtlingsstatus gewährt hätten und er in Griechenland über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. E.a. Mit Eingabe vom 28. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um psychische Untersuchung und Unterbringung in einer oberirdischen Unterkunft. Er erklärte, er sei entgegen der im Dublin-Gespräch in Aussicht gestellten ärztlichen Untersuchung bislang medizinisch nicht abgeklärt worden. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht. Er sei in einer unterirdischen Zivilschutzanlage untergebracht, was ihn an die Folterungen in den Gefängnissen in Syrien erinnere. E.b. Das SEM antwortete dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 und führte aus, sich bezüglich des Verlaufs der medizinischen und psychischen Behandlung mit der zuständigen Pflegefachfrau in Verbindung zu setzen. Dem Wunsch, in eine andere - oberirdische - Unterkunft verlegt zu werden, könne zurzeit nicht nachgekommen werden. E.c. Die Pflegefachfrau des zuständigen BAZ antwortete dem SEM auf Nachfrage vom 4. Dezember 2019 gleichentags, dass der Beschwerdeführer am (...) beim Zentrumsarzt gewesen sei. Dort sei ihm ein Medikament verschrieben worden, welches er täglich abends einzunehmen habe. Der Beschwerdeführer sei ferner an die Neurologie überwiesen worden für eine Abklärung auf Epilepsie, welche am (...) stattfinden werde. Dies sei zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer laut medizinischen Unterlagen von Griechenland täglich habe Epilepsie-Medikamente einnehmen müssen ohne bestätigte Diagnose. F. F.a. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. F.b. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung hierzu Stellung. G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 - eröffnet gleichentags - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeschafft werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde war unter anderem ein «Arztbericht des Universitätsspitals E._______ vom (...)» in Kopie beigelegt. I. Am 20. Dezember 2019 ging beim SEM ein Bericht («Ambulanter Bericht») der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Universitätsspital E._______, vom (...) ein. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bisher noch keine psychologische Untersuchung in die Wege geleitet worden, obwohl sein psychischer Zustand weiterhin unstabil sei. So habe er mitgeteilt, dass die Unterbringung in der Zivilschutzanlage ihn an seine Inhaftierung und Folterungen im Heimatland erinnere und daher eine grosse psychische Belastung für ihn dargestellt habe. Der Beschwerdeführer legte seine psychischen Probleme mit dem blossen Hinweis, es gehe ihm sehr schlecht, nicht in substanziierter Weise dar. Er begründete diese während des vorinstanzlichen Verfahrens sodann im Wesentlichen mit der unterirdischen Unterbringung, welche ihn an seine Inhaftierung in Syrien erinnere (vgl. SEM-Akten: 1055794-24/1). Das SEM stellte in der Folge Rückfragen bei der medizinischen Abteilung des Bundesasylzentrums, worauf die zuständige Pflegefrau am 4. Dezember 2019 mitteilte, der Beschwerdeführer sei am (...) beim Zentrumsarzt gewesen. Es sei ihm ein Medikament verschrieben worden, welches er jeweils abends einzunehmen habe. Er sei wohl «in die letzten Tage nicht mehr gekommen» (vgl. SEM: 1055794-27/2; angefochtene Verfügung S. 6). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile im BAZ F._______ untergebracht worden ist (vgl. Rechtsmittelschrift S. 6 Ziff. 5), war die Vorinstanz nicht gehalten, vor Ergehen des Entscheids weitere Abklärungen bezüglich des gesundheitlichen, insbesondere des psychischen Zustandes zu tätigen. Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht erweist sich als unzutreffend. 5.4 Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, und diese somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit der formellen Rüge wird vielmehr die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Der Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, ist jedoch nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht zu werten. 5.5 Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, ihre Verfügung ausreichend begründet und ihr Ermessen nicht unterschritten hat. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) als Flüchtling in Griechenland anerkannt wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, und er hat nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch ist kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 6.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9. 9.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht gleichzeitig, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, es geht aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt und in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde am (...) in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 9.3 9.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme unzulässig. Er leide an psychischen Problemen, wobei sich sein Zustand infolge des Kontakts mit seinen in der Schweiz lebenden (...) verbessert habe (vgl. Rechtsmittelschrift S. 9 Ziff. 16). Zudem habe am (...) eine neurologische Untersuchung im Universitätsspital E._______ stattgefunden, wie dem Arztbericht des Universitätsspitals E._______ vom (...) (Beschwerdebeilage 3) zu entnehmen sei. Eine weitere Epilepsie-Abklärung sei am (...) durchgeführt worden. 9.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Zwar setzt eine solche Verletzung von Art. 3 EMRK nach geltender Rechtsprechung nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraus (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern kann auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. 9.3.3 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers können offensichtlich nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.) genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass er bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Den Berichten des Universitätsspitals E._______ vom (...) («Diagnostik Bericht EEG») und vom (...) ("Ambulanter Bericht") ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz keine Medikamente mehr einnimmt. Es wurde sodann ein unauffälliger neurologischer Status erhoben und es ergaben sich anamnestisch keine für eine Epilepsie typischen Episoden, auch das Elektroenzephalogramm (EEG) sei nicht suggestiv für das Vorliegen einer Epilepsie (vgl. SEM-Akten: 1055794-34/2). Zudem hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer wurde dementsprechend in Griechenland auch bereits behandelt, so nach einem akuten epileptischen Anfall (vgl. Rechtsmittelschrift S. 5 Ziff. 2), und es wurden ihm dort Medikamente verschrieben. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, es habe sich während den (...) Jahren in Griechenland «sein gesundheitlicher Zustand gravierend verschlechtert» (vgl. Rechtsmittelschrift S. 9 Ziff. 14), indessen führt er nicht ansatzweise an, inwiefern dies der Fall gewesen sei und macht auch nicht substanziiert geltend, seine medizinische Versorgung während seines (...)jährigen Aufenthalts in Griechenland sei unzureichend gewesen. Soweit dem Bericht des Universitätsspitals vom (...) zu entnehmen ist, dass sich im Rahmen der Anamneseerhebung eine posttraumatische Belastungsstörung mit latenter (...) und auch teils aggressivem Verhalten mit bereits stattgehabter Eigengefährdung ergeben habe (vgl. SEM-Akten: 1055794-34/2), ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des EGMR eine psychische Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit (...) drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der (...) zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004, D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03). Im vorliegenden Fall lassen sich aufgrund der Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise drohender (...) führen könnten. Der (...) des Beschwerdeführers ist durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10. 10.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland hinweist, ist tatsächlich festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch in den in der Beschwerde zitierten Berichten Pro Asyl und RSA erwähnt. Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, die ihm allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern (vgl. oben E. 9.1). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Griechenland bedroht worden, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-6383/2018 vom 20. November 2018 E. 9.5. m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen und sich gegebenenfalls zur Einforderung seiner Rechte an die nächsthöhere Instanz wenden. 10.3 Das SEM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfügt, die ihn unterstützen könnten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Den Akten sind keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen hier lebenden volljährigen (...) zu entnehmen, solche werden denn vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 10.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Nichtanwendung der humanitären Klausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311). Diese Bestimmung gelangt indessen ausschliesslich in Dublin-Verfahren zur Anwendung. Der Gesetzgeber hat die entsprechende Norm aus der Dublin-III-VO in der AsylV 1 verankert. In einem Wegweisungsverfahren in einen sicheren Drittstaat kann sie daher nicht angerufen werden, weshalb sich eingehendere Erwägungen dazu erübrigen (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2019 E. 3.3.3 vom 2. Oktober 2019). 11. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 12. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dazugehörigen Beilagen näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: