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E-515/2025

E-515/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-30 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Januar 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes und wurde dem Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Im Rahmen der schriftlichen Personalienaufnahme vom 12. Januar 2024 sowie der Befragung vom 27. Februar 2024 führte er aus, er sei ukraini- scher Staatsangehöriger, habe seinen Heimatstaat am 10. Januar 2022 verlassen und sei mit einem bis Ende (…) 2022 gültigen Visum nach Polen gelangt. Er habe sich mithin zum Zeitpunkt des Kriegsbeginns am 24. Feb- ruar 2022 in Polen befunden und aufgrund des Kriegs nicht in seinen Hei- matstaat zurückkehren können. Am 5. Januar 2024 habe er einen polni- schen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum (…) 2026 beziehungsweise seine Karta Pobytu erhalten. Er sei aber weiterhin an seinem festen Wohn- sitz in C._______ im Gebiet D._______ gemeldet gewesen. In Polen habe er zusammen mit seinem Bruder in einem Hostel gelebt und teils für eine weissrussische Firma gearbeitet. Polen habe er am 10. Januar 2024 ver- lassen, weil er keine Arbeit mehr gefunden habe. In Polen habe er keine Familienangehörige; in der Ukraine würden seine Ex-Frau sowie sein Kind leben. Eine Rückkehr nach Polen komme für ihn wegen der schlechten Wohn- und Arbeitssituation nicht in Frage. Zur Untermauerung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen ukrainischen Reisepass, seinen ukrainischen Inlandspass sowie seinen polnischen Aufenthaltstitel (gültig bis zum […] 2026) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 – eröffnet am 11. Januar 2025 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Laienbeschwerde vom 23. Januar 2025 beantragte der Beschwerde- führer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung sowie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes.

E-515/2025 Seite 3 D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

27. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). E. Der Eingang der Beschwerde wurde am 29. Januar 2025 bestätigt.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der Verfügung

E-515/2025 Seite 4 des SEM vom 8. Januar 2025) wurde vom Beschwerdeführer nicht ange- fochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dau- er einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorü- bergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022

586) und in Ziffer I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengrup- pen definiert: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine

E-515/2025 Seite 5 verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Er sei zwar ukrainischer Staatsangehöriger, habe aber zuletzt vom 10. Januar 2022 bis zum 11. Januar 2024 in Polen gelebt und gearbeitet. Sein Lebensmittelpunkt habe sich mithin zum Zeit- punkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine be- funden. Zudem verfüge er über einen bis am (…) 2026 gültige Aufenthalts- berechtigung beziehungsweise eine Karta Pobytu in Polen und habe somit eine Schutzalternative. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz an- gewiesen.

E. 6.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, er könne nicht nach Polen zurückkehren, da er sich dort nicht ganz sicher fühle und von der polnischen Bevölkerung aufgrund der Kriegssituation im Heimatstaat moralischen und psychischen Druck erfahren habe. Er fühle sich in der Schweiz rundum sicher und bemühe sich um Integration. Ausserdem habe er in der Schweiz eine Frau kennengelernt und mit ihr und deren Kindern eine familienähnliche Gemeinschaft gebildet, die er auch um des Kindes- wohls Willen nicht wieder verlassen wolle. Des Weiteren befinde sich seine Ex-Frau und sein Kind in der Ukraine; er sei überzeugt, sein Kind wäre bei ihm in der Schweiz in Sicherheit.

E. 7.1 Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfü- gung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat seinen Willen zum Ausdruck gebracht, ukrainische Staatsangehörige, welche sich zum damaligen Zeit- punkt nicht in der Ukraine aufgehalten haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer] E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger, war aber zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft, sondern hielt sich seit dem 11. Januar 2022 in Polen auf, wo er zunächst über ein Visum, später über eine Aufenthaltsbewilligung bezie- hungsweise eine Karta Pobytu verfügte. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

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E. 7.3 Das SEM ging folglich zutreffend davon aus, dass der Beschwerdefüh- rer die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 nicht erfüllt und nach Polen – den Staat, in welchem er sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs aufge- halten hat – zurückkehren kann. Das SEM hat damit das Gesuch um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene, in der Ukraine politischer Ver- folgung ausgesetzt zu sein und von den ukrainischen Behörden und dem

E-515/2025 Seite 7 Selensky-Regime der Freiheit beraubt zu werden, zwar grundsätzlich unter den weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG fallen. Der Beschwerde- führer hat aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerde- verfahren um Asyl ersucht. Demnach besteht auch kein Grund, die ange- fochtene Verfügung (teilweise) aufzuheben und das SEM zur Durchführung eines Asylverfahrens anzuweisen.

E. 9.2.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, bei einer Rückkehr in die Ukraine an der Grenze festgenommen und in ein Kampf- gebiet deportiert zu werden, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach Polen und nicht in seinen Heimatstaat weggewiesen wird. Hinweise auf eine zwangsweise Rückführung ukrainischer Staatsangehöriger durch Polen sind ebenso wenig ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-5836/2024 vom 25. September 2024 E. 8.2.3).

E. 9.2.4 In Bezug auf die auf vorinstanzlicher Ebene geltend gemachten Kon- flikte mit anderen Arbeitern in Polen ist festzuhalten, dass sich der Be- schwerdeführer bei allfälligen zukünftigen Behelligungen an die polnischen Behörden wenden kann, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind (vgl. Urteil des BVGer E-1775/2019 vom 25. April 2019 E. 6.2).

E. 9.2.5 Es sind schliesslich auch keine Anhaltspunkte für eine ihm in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.

E. 9.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind.

E. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen; sie hat mithin ernst- hafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat

E-515/2025 Seite 8 aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge- sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über Berufserfahrung und hat vor seiner Einreise in die Schweiz während rund zwei Jahren in Polen gelebt und gearbeitet. Den Einträgen in seinen Reisedokumenten kann so- dann entnommen werden, dass er sich seit dem Jahre 2010 mehrfach und in regelmässigen Abständen in Polen aufhielt, wobei er jeweils im Besitz einjähriger Visa gewesen ist (vgl. SEM-Akten […]-5/32 S. 15 ff.). Das SEM ging somit zutreffend davon aus, dass es ihm möglich sein dürfte, in Polen erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und sich sozial und wirtschaftlich zu reintegrieren. Ferner wies es zu Recht darauf hin, dass allfällige soziale und wirtschaftliche Schwierig- keiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be- troffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar- stellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

E. 9.3.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände des Be- schwerdeführers, er habe in der Schweiz eine Frau kennengelernt und führe mit ihr und deren Kindern ein familienähnliches Leben beziehungs- weise er wolle sein in der Ukraine lebendes Kind in die Schweiz nachzie- hen, nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich bei den in der Schweiz befindlichen Personen nicht um Mitglieder der Kernfamilie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 4 AsylG; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 vom

E. 9.3.5 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die oben darge- legte gesetzliche Vermutung im Sinne von Art. 83 Abs. 5 AIG zu widerle- gen. Es ist überdies nicht davon auszugehen, er gerate aufgrund individu- eller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum (…) 2028 gültigen ukrainischen Reisepass sowie über eine bis zum (…) 2026 gültige

E-515/2025 Seite 9 polnische Aufenthaltsbewilligung. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-515/2025 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-515/2025 Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Januar 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Im Rahmen der schriftlichen Personalienaufnahme vom 12. Januar 2024 sowie der Befragung vom 27. Februar 2024 führte er aus, er sei ukrainischer Staatsangehöriger, habe seinen Heimatstaat am 10. Januar 2022 verlassen und sei mit einem bis Ende (...) 2022 gültigen Visum nach Polen gelangt. Er habe sich mithin zum Zeitpunkt des Kriegsbeginns am 24. Februar 2022 in Polen befunden und aufgrund des Kriegs nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren können. Am 5. Januar 2024 habe er einen polnischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum (...) 2026 beziehungsweise seine Karta Pobytu erhalten. Er sei aber weiterhin an seinem festen Wohnsitz in C._______ im Gebiet D._______ gemeldet gewesen. In Polen habe er zusammen mit seinem Bruder in einem Hostel gelebt und teils für eine weissrussische Firma gearbeitet. Polen habe er am 10. Januar 2024 verlassen, weil er keine Arbeit mehr gefunden habe. In Polen habe er keine Familienangehörige; in der Ukraine würden seine Ex-Frau sowie sein Kind leben. Eine Rückkehr nach Polen komme für ihn wegen der schlechten Wohn- und Arbeitssituation nicht in Frage. Zur Untermauerung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen ukrainischen Reisepass, seinen ukrainischen Inlandspass sowie seinen polnischen Aufenthaltstitel (gültig bis zum [...] 2026) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 - eröffnet am 11. Januar 2025 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Laienbeschwerde vom 23. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung sowie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). E. Der Eingang der Beschwerde wurde am 29. Januar 2025 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der Verfügung des SEM vom 8. Januar 2025) wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziffer I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Er sei zwar ukrainischer Staatsangehöriger, habe aber zuletzt vom 10. Januar 2022 bis zum 11. Januar 2024 in Polen gelebt und gearbeitet. Sein Lebensmittelpunkt habe sich mithin zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine befunden. Zudem verfüge er über einen bis am (...) 2026 gültige Aufenthaltsberechtigung beziehungsweise eine Karta Pobytu in Polen und habe somit eine Schutzalternative. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 6.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, er könne nicht nach Polen zurückkehren, da er sich dort nicht ganz sicher fühle und von der polnischen Bevölkerung aufgrund der Kriegssituation im Heimatstaat moralischen und psychischen Druck erfahren habe. Er fühle sich in der Schweiz rundum sicher und bemühe sich um Integration. Ausserdem habe er in der Schweiz eine Frau kennengelernt und mit ihr und deren Kindern eine familienähnliche Gemeinschaft gebildet, die er auch um des Kindeswohls Willen nicht wieder verlassen wolle. Des Weiteren befinde sich seine Ex-Frau und sein Kind in der Ukraine; er sei überzeugt, sein Kind wäre bei ihm in der Schweiz in Sicherheit. 7. 7.1 Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat seinen Willen zum Ausdruck gebracht, ukrainische Staatsangehörige, welche sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine aufgehalten haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6). 7.2 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger, war aber zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft, sondern hielt sich seit dem 11. Januar 2022 in Polen auf, wo er zunächst über ein Visum, später über eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise eine Karta Pobytu verfügte. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 7.3 Das SEM ging folglich zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 nicht erfüllt und nach Polen - den Staat, in welchem er sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs aufgehalten hat - zurückkehren kann. Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene, in der Ukraine politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein und von den ukrainischen Behörden und dem Selensky-Regime der Freiheit beraubt zu werden, zwar grundsätzlich unter den weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG fallen. Der Beschwerdeführer hat aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren um Asyl ersucht. Demnach besteht auch kein Grund, die angefochtene Verfügung (teilweise) aufzuheben und das SEM zur Durchführung eines Asylverfahrens anzuweisen. 9.2.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, bei einer Rückkehr in die Ukraine an der Grenze festgenommen und in ein Kampfgebiet deportiert zu werden, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach Polen und nicht in seinen Heimatstaat weggewiesen wird. Hinweise auf eine zwangsweise Rückführung ukrainischer Staatsangehöriger durch Polen sind ebenso wenig ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-5836/2024 vom 25. September 2024 E. 8.2.3). 9.2.4 In Bezug auf die auf vorinstanzlicher Ebene geltend gemachten Konflikte mit anderen Arbeitern in Polen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen zukünftigen Behelligungen an die polnischen Behörden wenden kann, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind (vgl. Urteil des BVGer E-1775/2019 vom 25. April 2019 E. 6.2). 9.2.5 Es sind schliesslich auch keine Anhaltspunkte für eine ihm in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 9.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen; sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.3 Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über Berufserfahrung und hat vor seiner Einreise in die Schweiz während rund zwei Jahren in Polen gelebt und gearbeitet. Den Einträgen in seinen Reisedokumenten kann sodann entnommen werden, dass er sich seit dem Jahre 2010 mehrfach und in regelmässigen Abständen in Polen aufhielt, wobei er jeweils im Besitz einjähriger Visa gewesen ist (vgl. SEM-Akten [...]-5/32 S. 15 ff.). Das SEM ging somit zutreffend davon aus, dass es ihm möglich sein dürfte, in Polen erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und sich sozial und wirtschaftlich zu reintegrieren. Ferner wies es zu Recht darauf hin, dass allfällige soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 9.3.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz eine Frau kennengelernt und führe mit ihr und deren Kindern ein familienähnliches Leben beziehungsweise er wolle sein in der Ukraine lebendes Kind in die Schweiz nachziehen, nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich bei den in der Schweiz befindlichen Personen nicht um Mitglieder der Kernfamilie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 4 AsylG; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Zum anderen kann aus dem Grundsatz des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) auch kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz des sich in der Ukraine wohnhaften Kindes des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 9.3.5 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die oben dargelegte gesetzliche Vermutung im Sinne von Art. 83 Abs. 5 AIG zu widerlegen. Es ist überdies nicht davon auszugehen, er gerate aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum (...) 2028 gültigen ukrainischen Reisepass sowie über eine bis zum (...) 2026 gültige polnische Aufenthaltsbewilligung. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: