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E-5836/2024

E-5836/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-25 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Mai 2024 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Gemäss der schriftlichen "Kurzbefragung Ukraine" vom 24. Mai 2024 gab der Beschwerdeführer an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und am (…) Januar 2021 mit einem Studentenvisum nach Polen gereist. Später sei er in die Schweiz gelangt, weil seiner Mutter in der Schweiz vorübergehen- der Schutz gewährt worden sei. Er legte zwei ukrainische Reisepässe (gültig bis […] respektive […]) sowie polnische Studentenvisa vom (…) so- wie (…) ins Recht. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie dem Vollzug der Wegweisung nach Polen, weil er dort mutmasslich über ein Aufenthaltsrecht verfüge. D. In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2024 erklärte sich der Beschwerde- führer nicht einverstanden mit der beabsichtigten Wegweisung nach Polen. Aktuell studiere er nicht an einer polnischen Universität; dies könne er mit seinem Studentenausweis sowie einem "Gesuch […] an der Universität" vom (…) März 2024 belegen. E. E.a Am 4. Juli 2024 erfolgte die Anfrage des SEM bei den polnischen Be- hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499). E.b Die polnischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Be- schwerdeführers mit Schreiben vom 9. Juli 2024 zu. F. Mit Verfügung vom 20. August 2024 – eröffnet am 23. August 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

E-5836/2024 Seite 3 G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung so- wie die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Gewäh- rung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am

18. September 2024 den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Ver- fügung vom 20. August 2024) wurde vom Beschwerdeführer nicht ange- fochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

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c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil er am 24. Feb- ruar 2022 seinen festen Wohnsitz nicht in der Ukraine gehabt habe, son- dern in Polen. Die polnischen Behörden hätten seiner Rückübernahme zu- dem am 9. Juli 2024 zugestimmt, weshalb – entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2024 – davon auszugehen sei, sein Aufenthaltstitel sei nach wie vor gültig. Es wäre ihm zudem zumutbar, sich nach Ablauf seines Aufenthaltstitels in Polen um ei- nen Schutzstatus zu bemühen. Er sei folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Gründe, welche dem Vollzug der Wegweisung nach Polen entgegenstehen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Er habe auch kein Asylgesuch gestellt. Es handle sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann mit einer Ausbildung als (…), der sich bereits in Polen aufgehalten und dort studiert habe. Bei Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art könne er sich sodann an die dortigen Be- hörden wenden. Polen verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Uk- raine zugänglich sei. Demnach würden keine Hinweise vorliegen, welche die Vermutung widerlegen würden, der Vollzug der Wegweisung nach Po- len sei zumutbar.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich gel- tend, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass er von Polen in die Ukraine abgeschoben werde, zumal er keine Dokumente besitze, die ihm einen legalen Aufenthalt in Polen ermöglichen würden. Das SEM habe die angebliche Bereitschaft Polens, ihn wieder aufzunehmen, nicht nachge- wiesen. Er halte sich bereits seit mehr als 90 Tagen in der Schweiz auf. Verschiedenen Berichten zufolge habe Polen eine Vereinbarung mit der Ukraine betreffend Rückführung ukrainischer Männer getroffen. Auch exis- tiere in Polen ein Gesetz, wonach Personen keinen Schutzstatus erhalten würden, die bereits vor Kriegsausbruch eingereist seien. Nachdem er sein Studium im (…) 2024 abgebrochen habe, sei sein Visum automatisch

E-5836/2024 Seite 6 annulliert worden; dieses könne weder verlängert noch erneuert werden. Die erneute Ausstellung eines Visums beim ukrainischen Konsulat hätte eine automatische Weiterleitung seiner Daten an die Grenzbehörden zur Folge. Folglich würde er im Falle einer Rückführung nach Polen politisch verfolgt. Er habe bereits am 12. September 2024 beim Bundesasylzentrum in Bern ein Asylgesuch gestellt, dieses sei aber nicht an Hand genommen worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass seiner Mutter in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden sei. Der Krieg habe die Familie auseinandergerissen. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter sei in ei- nem schlechten psychisch-emotionalen Zustand. Eine erneute Trennung könne ihren Gesundheitszustand erheblich verschlechtern. Zudem be- mühe sich um rasche Integration in der Schweiz.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten ver- mag.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger, der zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs unbestrittenermassen nicht in der Ukraine wohnhaft war, sondern über ein Studentenvisum in Polen verfügte, wo er sich seit dem Jahr 2020 aufhielt. Die polnischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 9. Juli 2024 zu.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ging das SEM zutreffend davon aus, dass der Be- schwerdeführer die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 nicht erfüllt und nach Polen – den Staat in welchem er sich zum Zeitpunkt des Kriegsaus- bruchs aufgehalten hat – zurückkehren kann.

E. 6.4 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

E. 7 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine Asylgründe in Bezug auf seinen Hei- matstaat geltend gemacht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Ver- letzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Er hat entgegen seiner Ausfüh- rungen gestützt auf die Rückübernahmezusage Polens die Möglichkeit, in diesen Drittstaat zurückzukehren. Daran vermag das allfällig abgelaufene Studentenvisum nichts zu ändern. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung respektive um einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen.

E. 8.2.3 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, Polen beabsichtige ihn auf- grund seiner Wehrdienstpflicht zwangsweise in die Ukraine zurückzufüh- ren, erscheint nicht begründet. Zwar wurde in der Presse darüber berichtet, die polnischen Behörden würden wehrpflichtigen Ukrainern keine Doku- mente mehr ausstellen. Aus diesen Berichten geht jedoch nicht hervor, dass ukrainische Wehrpflichtige zwangsweise in die Ukraine überstellt wor- den wären oder würden; vielmehr lasse die gegenwärtige Rechtssituation in der EU dies aktuell nicht zu (vgl. Ukraine-Analysen Nr. 299, Exekutiv- legislative Beziehungen und die Zentralisierung der Macht im Krieg, Län- der-Analysen, vom 30. Mai 2024, S. 26 abrufbar unter < https://laender- analysen.de/ukraine-analysen/299/ukraineanalysen299.pdf >; Polen un- terstützt Kiew: Wehrpflichtigen Ukrainern werden keine Dokumente mehr ausgestellt, Neue Zürcher Zeitung, vom 17. Mai 2024, abrufbar unter

E-5836/2024 Seite 8 < https://www.nzz.ch/international/in-polen-bekommen-ukrainische-maen- ner-keine-dokumente-mehr-ld.1830780 >; Polen erwägt Deportation wehr- pflichtiger Ukrainer, FOCUS online, vom 26. April 2024, abrufbar unter < https://www.focus.de/politik/ausland/ukraine-krise/moegliche-rueckfueh- rung-polen-erwaegt-deportation-wehrpflichtiger-ukrainer_id_259890417.h tml >; Tausenden ukrainischen Männern droht auch in Österreich Unge- mach, Der Standard, vom 7. Juni 2024, abrufbar unter < https://www.der- standard.at/story/3000000221353/tausenden-ukrainischen-maennern-dro ht-auch-in-oesterreich-ungemach >; alle Internetquellen abgerufen am

23. September 2024).

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Polen lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Auswei- sung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung gegebenenfalls zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheit- licher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer vermag diese gesetzliche Vermutung mit den Vorbringen in seiner Beschwerde nicht zu widerlegen. Er studierte unge- fähr dreieinhalb Jahre in Polen und verfügt über eine Ausbildung als (…). Er vermochte keine ernsthaften Anhaltspunkte vorzubrin-gen, wonach die polnischen Behörden ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. Es ist auch nicht davon auszugehen, er gerate aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle

E-5836/2024 Seite 9 Notlage, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Soziale und wirt- schaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölke- rung im Allgemeinen betroffen ist, stellen keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

E. 8.3.3 Der Hinweis des Beschwerdeführers, seiner in der Schweiz lebenden Mutter drohe im Falle einer erneuten Trennung eine erhebliche Verschlech- terung des Gesundheitszustands, lässt den Vollzug der Wegweisung nach Polen ebenfalls nicht unzumutbar erscheinen. Seinen Angaben zufolge reiste die Mutter nach Ausbruch des Krieges in die Schweiz ein, obwohl sich der Beschwerdeführer damals in Polen aufhielt. Sie lebt demnach seit über drei Jahren ohne ihren Sohn in der Schweiz.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und der Beschwerde- führer über gültige Reisepapiere verfügt.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5836/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5836/2024 Urteil vom 25. September 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Mai 2024 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Gemäss der schriftlichen "Kurzbefragung Ukraine" vom 24. Mai 2024 gab der Beschwerdeführer an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und am (...) Januar 2021 mit einem Studentenvisum nach Polen gereist. Später sei er in die Schweiz gelangt, weil seiner Mutter in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden sei. Er legte zwei ukrainische Reisepässe (gültig bis [...] respektive [...]) sowie polnische Studentenvisa vom (...) sowie (...) ins Recht. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie dem Vollzug der Wegweisung nach Polen, weil er dort mutmasslich über ein Aufenthaltsrecht verfüge. D. In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit der beabsichtigten Wegweisung nach Polen. Aktuell studiere er nicht an einer polnischen Universität; dies könne er mit seinem Studentenausweis sowie einem "Gesuch [...] an der Universität" vom (...) März 2024 belegen. E. E.a Am 4. Juli 2024 erfolgte die Anfrage des SEM bei den polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499). E.b Die polnischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. Juli 2024 zu. F. Mit Verfügung vom 20. August 2024 - eröffnet am 23. August 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 18. September 2024 den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Verfügung vom 20. August 2024) wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil er am 24. Februar 2022 seinen festen Wohnsitz nicht in der Ukraine gehabt habe, sondern in Polen. Die polnischen Behörden hätten seiner Rückübernahme zudem am 9. Juli 2024 zugestimmt, weshalb - entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2024 - davon auszugehen sei, sein Aufenthaltstitel sei nach wie vor gültig. Es wäre ihm zudem zumutbar, sich nach Ablauf seines Aufenthaltstitels in Polen um einen Schutzstatus zu bemühen. Er sei folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Gründe, welche dem Vollzug der Wegweisung nach Polen entgegenstehen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Er habe auch kein Asylgesuch gestellt. Es handle sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann mit einer Ausbildung als (...), der sich bereits in Polen aufgehalten und dort studiert habe. Bei Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art könne er sich sodann an die dortigen Behörden wenden. Polen verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Demnach würden keine Hinweise vorliegen, welche die Vermutung widerlegen würden, der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zumutbar. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass er von Polen in die Ukraine abgeschoben werde, zumal er keine Dokumente besitze, die ihm einen legalen Aufenthalt in Polen ermöglichen würden. Das SEM habe die angebliche Bereitschaft Polens, ihn wieder aufzunehmen, nicht nachgewiesen. Er halte sich bereits seit mehr als 90 Tagen in der Schweiz auf. Verschiedenen Berichten zufolge habe Polen eine Vereinbarung mit der Ukraine betreffend Rückführung ukrainischer Männer getroffen. Auch existiere in Polen ein Gesetz, wonach Personen keinen Schutzstatus erhalten würden, die bereits vor Kriegsausbruch eingereist seien. Nachdem er sein Studium im (...) 2024 abgebrochen habe, sei sein Visum automatisch annulliert worden; dieses könne weder verlängert noch erneuert werden. Die erneute Ausstellung eines Visums beim ukrainischen Konsulat hätte eine automatische Weiterleitung seiner Daten an die Grenzbehörden zur Folge. Folglich würde er im Falle einer Rückführung nach Polen politisch verfolgt. Er habe bereits am 12. September 2024 beim Bundesasylzentrum in Bern ein Asylgesuch gestellt, dieses sei aber nicht an Hand genommen worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass seiner Mutter in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden sei. Der Krieg habe die Familie auseinandergerissen. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter sei in einem schlechten psychisch-emotionalen Zustand. Eine erneute Trennung könne ihren Gesundheitszustand erheblich verschlechtern. Zudem bemühe sich um rasche Integration in der Schweiz. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten ver-mag. 6.2 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger, der zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs unbestrittenermassen nicht in der Ukraine wohnhaft war, sondern über ein Studentenvisum in Polen verfügte, wo er sich seit dem Jahr 2020 aufhielt. Die polnischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 9. Juli 2024 zu. 6.3 Nach dem Gesagten ging das SEM zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 nicht erfüllt und nach Polen - den Staat in welchem er sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs aufgehalten hat - zurückkehren kann. 6.4 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

7. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine Asylgründe in Bezug auf seinen Heimatstaat geltend gemacht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Er hat entgegen seiner Ausführungen gestützt auf die Rückübernahmezusage Polens die Möglichkeit, in diesen Drittstaat zurückzukehren. Daran vermag das allfällig abgelaufene Studentenvisum nichts zu ändern. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung respektive um einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen. 8.2.3 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, Polen beabsichtige ihn aufgrund seiner Wehrdienstpflicht zwangsweise in die Ukraine zurückzuführen, erscheint nicht begründet. Zwar wurde in der Presse darüber berichtet, die polnischen Behörden würden wehrpflichtigen Ukrainern keine Dokumente mehr ausstellen. Aus diesen Berichten geht jedoch nicht hervor, dass ukrainische Wehrpflichtige zwangsweise in die Ukraine überstellt worden wären oder würden; vielmehr lasse die gegenwärtige Rechtssituation in der EU dies aktuell nicht zu (vgl. Ukraine-Analysen Nr. 299, Exekutiv-legislative Beziehungen und die Zentralisierung der Macht im Krieg, Länder-Analysen, vom 30. Mai 2024, S. 26 abrufbar unter ; Polen unterstützt Kiew: Wehrpflichtigen Ukrainern werden keine Dokumente mehr ausgestellt, Neue Zürcher Zeitung, vom 17. Mai 2024, abrufbar unter ; Polen erwägt Deportation wehrpflichtiger Ukrainer, FOCUS online, vom 26. April 2024, abrufbar unter ; Tausenden ukrainischen Männern droht auch in Österreich Ungemach, Der Standard, vom 7. Juni 2024, abrufbar unter ; alle Internetquellen abgerufen am 23. September 2024). 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Polen lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung gegebenenfalls zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.3.2 Der Beschwerdeführer vermag diese gesetzliche Vermutung mit den Vorbringen in seiner Beschwerde nicht zu widerlegen. Er studierte ungefähr dreieinhalb Jahre in Polen und verfügt über eine Ausbildung als (...). Er vermochte keine ernsthaften Anhaltspunkte vorzubrin-gen, wonach die polnischen Behörden ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. Es ist auch nicht davon auszugehen, er gerate aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 8.3.3 Der Hinweis des Beschwerdeführers, seiner in der Schweiz lebenden Mutter drohe im Falle einer erneuten Trennung eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, lässt den Vollzug der Wegweisung nach Polen ebenfalls nicht unzumutbar erscheinen. Seinen Angaben zufolge reiste die Mutter nach Ausbruch des Krieges in die Schweiz ein, obwohl sich der Beschwerdeführer damals in Polen aufhielt. Sie lebt demnach seit über drei Jahren ohne ihren Sohn in der Schweiz. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: