Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten (...) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5656/2018 Urteil vom 10. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. September 2018 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er - gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europä-ischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) - am 9. November 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. September 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel angab, am (...) bzw. im Jahr (...) geboren und daher noch minderjährig zu sein, aber lediglich die Kopie einer Tazkera zu besitzen, dass das SEM seine Angaben zur angeblichen Minderjährigkeit als nicht plausibel erachtete, ihm im Rahmen derselben Einvernahme das rechtliche Gehör hierzu gewährte und ihm mitteilte, dass sein Geburtsdatum auf den (...) festgesetzt werde, dass dem Beschwerdeführer am 5. September 2018 im EVZ ebenfalls das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass er sich mit Blick auf die ihm seitens der Vorinstanz vorgehaltenen, gegen seine Minderjährigkeit sprechenden Indizien dahingehend äusserte, er wisse nicht, was er dazu sagen solle, dass der Beschwerdeführer ferner zu Protokoll gab, in Schweden einen Wegweisungsentscheid erhalten zu haben, weshalb er dieses Land habe verlassen müssen, dass er ausserdem erklärte, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und er eine Herzkrankheit habe, dass das SEM die schwedischen Behörden am 11. September 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die schwedischen Behörden das Übernahmeersuchen am 18. September 2018 guthiessen, dass der Zustimmung der schwedischen Behörden zu entnehmen ist, dass der ersuchte Staat den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) erfasst hat, dass das SEM mit Verfügung vom 19. September 2018 - eröffnet am 27. September 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an die Vor-instanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung einer superprovisorischen Massnahme im Sinne eines Vollzugsstopps, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ersuchte, dass dem Rechtsmittel u.a. eine Kopie der Geburtsurkunde (Tazkera oder Tazkara), eine deutsche Übersetzung derselben sowie ein gescanntes Foto des Verfügungsadressaten beigelegt waren, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Oktober 2018 vorsorglich stoppte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der am 15. August 2018 vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 9. November 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP am 5. September 2018 bestätigte, dass das SEM die schwedischen Behörden am 11. September 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die schwedischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. September 2018 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer indes geltend macht, minderjährig zu sein, dass der Parteivertreter in der Beschwerde in dieser Hinsicht argumentiert, gemäss der abgegebenen Kopie der Tazkera sei sein Mandant im Jahre (...) geboren und habe die Volljährigkeit damit noch nicht erreicht, dass die Minderjährigkeit auch aufgrund des Erscheinungsbildes (Foto) nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Aussagen des Beschwerdeführers entgegen der vorinstanzlichen Auffassung als glaubhaft eingeschätzt werden müssten, dass sich die Beweiswürdigung durch das SEM als willkürlich erweise, dass das Staatssekretariat in Bezug auf die Altersbestimmung zusätzliche Abklärungen (beispielsweise Einholen eines Altersgutachtens, Durchführung einer Vierpunktanalyse, Nachfrage betreffend die Umstände der Altersfestlegung bei den schwedischen Behörden) hätte treffen müssen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt mit der direkten Altersfestsetzung unvollständig abgeklärt und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, dass vorliegend überdies von Anfang an der Beizug einer Vertrauensperson geboten gewesen wäre, weshalb die BzP vom 5. September 2018 als ungültig zu betrachten und die angefochtene Verfügung zu kassieren sei, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass der Beschwerdeführer keine Originalidentitätspapiere einreichte, sondern lediglich die Kopie einer Tazkera vorlegte, dass einer Tazkera nur ein verminderter Beweiswert zukommt, da dieses amtliche Dokument nicht fälschungssicher ist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2 oder Urteil des BVGer F-4336/2017 vom 16. August 2017), dass die einzig in Kopie vorhandene Tazkera mangels fälschungssicherer Merkmale nicht geeignet ist, das behauptete Alter nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass analoges hinsichtlich des gescannte Fotos gilt, welches das äussere Erscheinungsbild dokumentieren soll (Beschwerdebeilage 5), dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Weiteren auch aufgrund seiner eigenen Angaben zu bezweifeln ist, dass die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsmerkmale (der Beschwerdeführer wusste sein Geburtsdatum nur nach dem europäischen, nicht aber nach dem afghanischen Kalender; Gründe für die Beantragung einer Tazkera bereits im Alter von 12 Jahren und die Übergabe des Originals besagten Dokuments an seine inzwischen verschollene Schwester) nicht zu beanstanden sind, dass die entsprechenden Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene nicht zu überzeugen vermögen, dass sodann auch die schwedischen Behörden von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, figuriert er in der entsprechenden Zustimmung vom 18. September 2018 doch mit dem Geburtsdatum (...), dass dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass er in Schweden mit diesen Daten erfasst war, weshalb es sich erübrigte, ihm hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren, die Vorinstanz ihm dieses in Bezug auf die Alterseinschätzung als solche im Rahmen der BzP aber explizit gewährte, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage auf die angeregten zusätzlichen Abklärungen verzichten durfte, dass angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt sowie in Anbetracht sämtlicher Umstände von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, dass darüber hinaus nicht ersichtlich wird, inwiefern die Anwendung dieser Beweislastregel unter den konkreten Begebenheiten gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) oder Richtlinien des UNHCR verstossen sollte, dass dem SEM mithin keine unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen ist, dass für die Vorinstanz nach dem Gesagten ebenso wenig Veranlassung bestand, dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizuordnen, weshalb weder eine Kassation der angefochtenen Verfügung noch eine Rückweisung an das SEM zu neuem Entscheid in Betracht fallen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen anlässlich der BzP (er habe von Schweden einen Wegweisungsentscheid erhalten und müsse dieses Land verlassen, medizinische Gründe) implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass sodann davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass Schweden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst d Dublin-III-VO auch nach Abschluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, und keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die schwedischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden, dass den Akten ebenfalls keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM ausserdem auf seinen Gesundheitszustand berief, der einer Überstellung nach Schweden entgegenstehe, dass er bei der Befragung zur Person angab, es gehe ihm psychisch nicht so gut und er leide an einer Herzkrankheit, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzliche Abklärungen ärztlich untersucht worden ist, bei ihm jedoch keine Herzkrankheit diagnostiziert wurde (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A17), dass ihm gegen Einschlafstörungen das Medikament "Tritico" verschrieben wurde, welches er allerdings selbständig absetzte, dass bezüglich der Behandlung seiner physischen und psychischen Probleme Schweden über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt und dort der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen im Übrigen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Poposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Schweden entgegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben in der Rechtsmitteleingabe nach der Übergabe des "Wegweisungsentscheides" einen Suizidversuch unternommen habe und notfallmässig in einer Klinik hospitalisiert worden sei (ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), dass dies auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018 und F-693/2018 vom 9. Februar 2018), weshalb es sich erübrigt, den diesbezüglich in Aussicht gestellten Bericht der Klinik abzuwarten, dass bei der Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Schweden sichergestellt werden muss, dass dieser besonderen Situation Rechnung getragen wird und er die allenfalls benötigte Medikation für die Reise wie auch für die Übergabe an die schwedischen Behörden erhält, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit somit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass das SEM im angefochtenen Entscheid selbst festgehalten hat, es werde dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Schweden Rechnung tragen, indem es die schwedischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung entsprechend informiere, dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 201/45 E 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 5. Oktober 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass der mit der Beschwerde gestellte Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten (...)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt