Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird betreffend den Eventualantrag (Erstreckung der Ausreisefrist) gutgeheissen und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen eine angemessene neue Ausreisefrist anzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend den Eventualantrag (Erstreckung der Ausreisefrist) gutgeheissen und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen eine angemessene neue Ausreisefrist anzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5055/2013 Urteil vom 13. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, Armenien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 10. April 2013 in die Schweiz einreisten und hier gleichentags um Asyl nach-suchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 16. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten und der Anhörung vom 1. Mai 2013 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom 18. Februar 2013 unter Druck gesetzt worden, Stimmzettel zugunsten des amtierenden Präsidenten, Sersch Sargsjan, zu sammeln, dass er sich öffentlich geäussert habe, er werde den Oppositionskandidaten wählen und sei sicher, dass mindestens 500 Wahlberechtigte diesem ebenfalls ihre Stimme geben würden, dass er bei den Wahlen seinen Pass und jenen seiner Frau habe vorweisen müssen und die Dokumente danach nicht wiederbekommen habe, weshalb er angenommen habe, ihre Pässe würden zum Wahlbetrug missbraucht, dass er von den Gefolgsleuten des Präsidenten aufgefordert worden sei, ihnen 500 unterschriebene Stimmzettel zugunsten Sargsjans zu bringen und dieselben Leute ihn mit dem Tod bedroht hätten, dass er bereits vor diesen Ereignissen im August 2012 von Anhängern des Präsidenten zusammengeschlagen und unter Druck gesetzt worden sei, dass er am 16. Februar 2013 für sich und seine Frau einen Passersatz habe ausstellen lassen, und sie am Tag der Wahl, dem 18. Februar 2013, das Land verlassen hätten, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich in einem schlechten Zustand sei, da er an (...) und einer (...) leide, wobei er die Behandlung wegen der Abreise habe abbrechen müssen, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe geltend machte, sondern auf jene ihres Mannes verwies, darüber aber nicht Bescheid wisse, weil ihr Mann introvertiert sei und ihr kaum etwas erzählt habe, dass die Beschwerdeführenden sowjetische Geburtsurkunden und der Beschwerdeführer zusätzlich einen Militärausweis, einen Vereinsausweis, ein Ordenszertifikat sowie medizinische Unterlagen und ein Speichermedium als Beweismittel zu den Akten gaben, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten den Asylbehörden innerhalb der ihnen eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, und ihre Vorbringen seien aufgrund zahlreicher Widersprüche und weiterer Ungereimtheiten (insbesondere Inkonsistenzen, Substanzarmut, fehlende Logik und Nachvollziehbarkeit, unbegründete Nachschübe, Vorenthalten von Ausweisdokumenten, kontrollierte Ausreise mit legal erhältlich gemachten Ersatzpässen) nicht glaubhaft, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfüllen würden und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, wobei insbesondere davon ausgegangen werden könne, den Beschwerdeführenden würde - wie bis anhin - der Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung zur Verfügung stehen und zudem stünde ihnen die Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe offen, dass am 21. Mai 2013 beim BFM ein ärztlicher Bericht vom (...) Mai 2013 betreffend den Beschwerdeführer einging, dass die zu jenem Zeitpunkt rechtsvertretenen Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Mai 2013 gegen den Entscheid des BFM vom 15. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dieser verschiedene Dokumente (insb. Führerschein, Passkopie, Ehebescheinigung und heimatliche Arztberichte) beilegten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil E-2915/2013 vom 4. Juni 2013 als offensichtlich begründet in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters insoweit guthiess, als es den angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 15. Mai 2013 infolge Bundesrechtsverletzung aufhob und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens und zur neuen Beurteilung an das BFM zurückwies, dass es in der Begründung im Wesentlichen zur Erkenntnis gelangte, die von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung der Flüchtlingseigenschaft sei derart detailliert und umfangreich ausgefallen, dass sie nicht mehr als vom Begriff "summarisch" gedeckt bezeichnet werden könne und unter diesen Umständen nicht mehr von einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind oder weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, ausgegangen werde könne, dass die bisherige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ihr Mandat am 24. Juli 2013 niederlegte, dass das BFM mit neuer Verfügung vom 9. August 2013 - eröffnet am 13. August 2013 - das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, die Asylgesuche ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei es die Ausreisefrist auf den 4. Oktober 2013 ansetzte, dass das Bundesamt seinen abschlägigen Asyl- und Wegweisungsentscheid damit begründete, die Schilderungen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige sich mithin, die Wegweisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides und der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, dass es im Detail sowohl die sachverhaltlichen Feststellungen (abgesehen von den prozessgeschichtlichen Ergänzungen infolge des Beschwerdeverfahrens E-2915/2013) als auch die Erwägungen (abgesehen von der veränderten Gesetzesanwendung und der nichteintretensspezifischen Erwägung zur unentschuldigten Papierlosigkeit) im Wortlaut weitgehend unverändert von der kassierten Verfügung vom 15. Mai 2013 übernahm, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. August 2013 erhoben haben und darin deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung im Sinne der Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts, eventualiter die Bewilligung des weiteren Aufenthaltes in der Schweiz bis zum Abschluss der aktuellen (...)-Behandlung des Beschwerdeführers sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Zusprechung aufschiebender Wirkung beantragen, dass sie in der Begründung ihr Erstaunen zum Ausdruck bringen, dass die angefochtene Verfügung abgesehen von der prozessgeschichtlichen Erweiterung in Ziffer 4 des Sachverhalts praktisch wörtlich mit der kassierten Verfügung vom 15. Mai 2013 identisch sei, dass damit das BFM aber den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, weil es in gänzlicher Ignorierung der kassatorischen Anweisung im Urteil vom 4. Juni 2013 keine weiteren Abklärungen vorgenommen und insbesondere keine ergänzenden Anhörungen im Hinblick auf die Ausräumung der aufgetretenen Widersprüche durchgeführt habe, dass der Beschwerdeführer ferner auf seine am (...) August 2013 begonnene, mittels zweier beiliegender Berichte dokumentierte und während sechs Monaten durchzuführende (...)-Behandlung aufmerksam macht, dass er im Falle einer Rückführung und einer dadurch erfolgenden Therapieunterbrechung schwere Konsequenzen zu befürchten habe, weil die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in seiner Heimat nicht dem europäischen Standard entsprächen und dort insbesondere die nötigen Medikamente für die Therapie nicht verfügbar seien, dass daher die Ausreisefrist entsprechend bis zum Abschluss der Behandlung zu erstrecken sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mittels Zwischenverfügung vom 11. September 2013 den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden bis zum Abschluss des Verfahrens feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte, dass für den detaillierten Inhalt der protokollierten Schilderungen, der eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel und der vom BFM beziehungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache getroffenen Entscheidungen auf die Akten zu verweisen ist, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde diese auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und folglich die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt sind, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich ihres Prozessantrags betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung zu erkennen und dieser Prozessantrag mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2013 und dem vorliegend instruktionslos ergehenden Endentscheid in der Hauptsache ohnehin hinfällig ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Schilderungen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und sie durch die vorliegende Beschwerde substanziell auch nicht ansatzweise bestritten werden, weshalb sich weitere Erörterungen zu den überaus zahlreich und vielfältig aufgetretenen Unstimmigkeiten erübrigen, dass die in der Beschwerde als unvollständige Sachverhaltsermittlung gerügte Feststellung, wonach die angefochtene Verfügung in der materiellen Argumentation praktisch wortgetreu mit der kassierten Verfügung vom 15. Mai 2013 identisch sei, augenfällig zutrifft, dass damit aber nicht eine Rechtsverletzung verbunden ist, weil das Urteil vom 4. Juni 2013 keine unvollständige Sachverhaltsermittlung feststellte und dementsprechend auch keine kassatorische Anweisung an das BFM hinsichtlich weiterer Sachverhaltsabklärungen enthielt, sondern aufgrund der hohen Argumentationsdichte vielmehr eine bundesrechtswidrige Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erkannte und das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Rahmen des ordentlichen, auf eine materielle Gesuchsprüfung abzielenden Verfahrens anwies, dass die Vorinstanz dieser Anweisung Rechnung getragen hat und für sie keinerlei Veranlassung für ergänzende Anhörungen bestand, dass in der Beschwerde bezeichnenderweise nicht dargelegt wird, welche aufgetretenen Widersprüche inwiefern und weshalb gerade mittels einer weiteren Anhörung (statt im Rahmen vorliegender Beschwerde) ausgeräumt werden könnten, dass abgesehen davon die vorinstanzliche Unglaubhaftigkeitserkenntnis nicht nur aus der Darlegung von Widersprüchen besteht, sondern auch aus zahlreichen weiteren Unstimmigkeiten, die bereits für sich besehen die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und eine persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden aufdrängen, dass es ihnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche nunmehr zu Recht im Rahmen der gebotenen materiellen Prüfung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden vorliegend unbestrittenerweise zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG ist und hierzu wiederum auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) verwiesen werden kann, dass auch eine Prüfung von Amtes wegen - unter Mitberücksichtigung der medizinischen Situation im Heimatland der Beschwerdeführenden - nicht zu einem anderen Ergebnis führt, dass zwar die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Niveauunterschiede in der allgemeinen medizinischen Versorgung im Vergleich zwischen armenischen und europäischen Standards nicht von der Hand zu weisen sind, für sich besehen aber offensichtlich kein Vollzugshindernis darstellen, zumal insbesondere der an (...) und (...) leidende Beschwerdeführer in seiner Heimat bis zur Ausreise adäquat behandelt werden konnte (vgl. Akte A10 F65 ff. und eingereichte medizinische Unterlagen aus Armenien) und er zudem, wie bereits vom BFM erwogen, gegebenenfalls medikamentöse Rückkehrhilfe beanspruchen kann, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass dem vom Beschwerdeführer gemachten Hinweis auf die aktuell in der Schweiz durchgeführte und bis etwa Anfang Februar 2014 dauernde medizinische Behandlung die Berechtigung nicht abzusprechen ist, zumal die Erfolgsaussichten der Behandlung gemäss den eingereichten Berichten durchaus positiv beurteilt werden, dass er dementsprechend aus dieser aktuellen Behandlung richtigerweise nicht ein auf unabsehbare Zeit bestehendes Vollzugshindernis ableitet und darauf basierend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt, sondern vielmehr um Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Behandlungsabschluss ersucht, dass die Ausreisefrist eine blosse, aber nicht unwesentliche Vollzugsmodalität der verfügten Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzuges darstellt und sie gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG zwischen sieben und dreissig Tagen betragen soll beziehungsweise eine längere Ausreisefrist anzusetzen ist oder diese zu verlängern ist, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern, dass auch gemäss ständiger Praxis in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen ist, jedoch gemäss dieser Praxis die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz nicht bereits bei blosser Unangemessenheit, sondern nur im Falle der offensichtlichen Unangemessenheit einer Ausreisefrist anweist, diese neu und angemessen festzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5, BVGE 2010/1 E. 6, BVGE 2007/9 E. 5.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5), dass, wie oben gesehen, weder die allgemeine medizinische Situation in Armenien noch die dort bestehenden konkreten Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers grundsätzliche Vollzugshindernisse darstellen und die im Verfügungszeitpunkt auf einen Zeithorizont von rund zwei Monaten angelegte Ausreisefrist (4. Oktober 2013) nicht zum vornherein als zu kurz zu bezeichnen ist (vgl. auch die analog gelagerte Konstellation im Urteil D-6044/2012 vom 29. November 2012), dass diese Ausreisefrist in Anbetracht der vorliegenden konkreten Konstellation dennoch offensichtlich unangemessen erscheint, weil sie mitten in die bewilligte, laufende und mit guten Erfolgsaussichten beurteilte medizinische Behandlung in der Schweiz fällt und damit zwangsläufig deren Abbruch zur Folge hätte, ohne dass ein nahtloser Fortgang - selbst unter Gewährung von Rückkehrhilfe - in Armenien sichergestellt werden könnte, dass Nutzen und Erfolgsaussichten der laufenden Therapie nur bei vollständiger sechsmonatiger Durchführung in der Schweiz realistisch sind, weshalb die Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Gutheissung des betreffenden (sinngemässen) Beschwerdeantrags aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, die Ausreisefrist entsprechend anzupassen, dass die angefochtene Verfügung im Übrigen Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die infolge Teilgutheissung leicht reduzierten Kosten von Fr. 500.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend kein Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) besteht, da eine solche weder beantragt ist noch anderweitig davon auszugehen ist, den (nicht rechtsvertretenen) Beschwerdeführenden seien betreffend den gutzuheissenden Eventualantrag verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend den Eventualantrag (Erstreckung der Ausreisefrist) gutgeheissen und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen eine angemessene neue Ausreisefrist anzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: