Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 wird aufgehoben und die Akten werden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem BFM überwiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 wird aufgehoben und die Akten werden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem BFM überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2915/2013 Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, B._______, Armenien, beide vertreten durch Kathrin Oppliger, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge über Russland und die Ukraine am 10. April 2013 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 16. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ und der Anhörung vom 1. Mai 2013 im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom 18. Februar 2013 unter Druck gesetzt worden, Stimmzettel zugunsten des amtierenden Präsidenten, Sersch Sargsjan, zu sammeln, dass er sich öffentlich geäussert habe, er werde den Oppositionskandidaten wählen und sei sicher, dass mindestens 500 Wahlberechtigte diesem ebenfalls ihre Stimme geben würden, dass er bei den Wahlen seinen Pass und jenen seiner Frau habe vorweisen müssen und er diese danach nicht wiederbekommen habe, dass er deshalb angenommen habe, dass ihre Pässe zum Wahlbetrug missbraucht würden, dass er von den Gefolgsleuten des Präsidenten aufgefordert worden sei, ihnen 500 unterschriebene Stimmzettel zugunsten Sargsjans zu bringen und dieselben Leute ihn mit dem Tod bedroht hätten, dass er bereits vor diesen Ereignissen im August 2012 von Anhängern des Präsidenten zusammengeschlagen und unter Druck gesetzt worden sei, dass er am 16. Februar 2013 für sich und seine Frau einen Passersatz habe ausstellen lassen und sie am Tag der Wahl, dem 18. Februar 2013, das Land verlassen hätten, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich in einem schlechten Zustand sei, an (...) und (...) leide, wobei er die Behandlung bei der Abreise habe abbrechen müssen, dass die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz sowjetische Geburtsurkunden als Identitätspapiere eingereicht haben und der Beschwerdeführer zusätzlich einen Militärausweis, einen Vereinsausweis, ein Ordenszertifikat sowie medizinische Unterlagen und ein Speichermedium zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2013 (eröffnet gleichentags) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten den Asylbehörden innerhalb der ihnen eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass die Vorbringen, ihre Pässe seien vom Wahlbüro eingezogen worden und die Ersatzpässe, die sie sich zur Ausreise hätten ausstellen lassen, hätten sie in Kiew zerstört, widersprüchlich ausgefallen und deshalb nicht glaubhaft seien, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten die Identität der Beschwerdeführenden nicht feststehe, dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführenden über den Reiseweg erste Zweifel an ihren Vorbringen eröffnen würden, welche sich durch die Aussagen des Beschwerdeführers über die Ausreisegründe erhärtet hätten, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung erwähnt habe, schon vor dem 15. Februar 2013 Schwierigkeiten mit republikanisch gesinnten Unbekannten gehabt zu haben und der Wahrheitsgehalt dieser nachgeschobenen und oberflächlich Schilderungen deshalb anzuzweifeln sei, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei zu erklären, weshalb ausgerechnet er zum Stimmenfang für den Präsidenten hätte eingespannt werden sollen, obwohl bekannt gewesen sei, dass er den Oppositionskandidaten favorisiert habe, dass die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer zukünftigen Verfolgung unbegründet erscheine, da Sersch Sargsjan am 18. Februar 2013 wiedergewählt worden sei und die Motive der angeblichen Verfolger demnach aktuell nicht mehr bestehen würden, dass ausserdem erstaune, dass der Beschwerdeführer als politisch engagierter Mensch mit Reputation und grossem Beziehungsnetz gegen das ihm widerfahrene Unrecht und die versuchte Wahlbeeinflussung zuungunsten seines Favoriten in keiner Weise vorgegangen sei, hätte er sich doch beispielsweise an die Leitungen verschiedener Parteien oder an Wahlbeobachter der OSZE wenden können, dass die Vorbringen angesichts der widersprüchlichen und inkonsistenten Angaben nicht glaubhaft seien, die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfüllen würden und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere davon ausgegangen werden könne, den Beschwerdeführenden würde der Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung zur Verfügung stehen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Asylgründe und der Wegweisungsvollzugshindernisse an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass sie mit der Beschwerde den Führerausweis des Beschwerdeführers im Original, eine Kopie des Passes der Beschwerdeführerin, russische Übersetzungen des Passes und des Führerausweises des Beschwerdeführers, eine Bescheinigung des Ehescheins, heimatliche Arztberichte und ein Originaldokument auf Armenisch zu den Akten reichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 43 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend die Frage der Papierlosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG aus den nachstehenden Gründen offen gelassen werden kann, dass ein Nichteintretensentscheid gemäss BVGE 2007/8 ausgeschlossen ist, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse eben nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf (vgl. a.a.O. E. 5.6.6), dass den Ausführungen in der Beschwerde beizupflichten ist, wonach die von der Vorinstanz vorgenommene, vorstehend erwähnte Prüfung der Flüchtlingseigenschaft sehr detailliert und umfangreich ausgefallen ist, und diese deshalb nicht mehr als vom Begriff "summarisch" gedeckt bezeichnet werden kann, weshalb der Nichteintretensentscheid ungerechtfertigt war, dass unter diesen Umständen nicht mehr von einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, ausgegangen werde kann, dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat, dass mithin die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens und neuer Beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass die von den Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel zusammen mit einer Kopie der Beschwerde ans BFM überstellt werden zur weiteren Bearbeitung der Asylgesuche, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Erlass der Kostenvorschusspflicht zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden ist, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die am 29. Mai 2013 zu den Akten gereichte Kostennote in der Höhe von Fr. 1545.- überhöht erscheint, weshalb sie zu kürzen und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 wird aufgehoben und die Akten werden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem BFM überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: