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D-6044/2012

D-6044/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6044/2012 law/bah Urteil vom 29. November 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Mazedonien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausreisefrist (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 - eröffnet am 25. Oktober 2012 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 19. April 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, anordnete, die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis am 14. Dezember 2012 zu verlassen und den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 (Poststempel 22. November 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die Ausreisefrist sei bis Ende März 2013 zu erstrecken, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Wegweisung und Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung weder ein Antrag gestellt wird und sich ein solcher auch nicht sinngemäss aus der Begründung ableiten lässt, dass demnach die Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 19. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen sind und einzig zu prüfen ist, ob die den Beschwerdeführenden zum Verlassen der Schweiz angesetzte Ausreisefrist angemessen ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in Mazedonien keine Arbeit und ihr Haus sei nicht isoliert, weshalb sie aufgrund der Wetterverhältnisse (in den Wintermonaten) in der Schweiz bleiben möchten, dass gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen bzw. eine längere Ausreisefrist anzusetzen ist oder diese zu verlängern ist, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern, dass auch gemäss ständiger Praxis mit der Wegweisungsverfügung in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen ist (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552, BVGE 2010/1 E. 6 S. 17 ff., BVGE 2007/9 E. 5.2 S. 104 ff., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5 S. 178 f., EMARK 2002 Nr. 15 E. 5e S. 126 f.), dass das BFM vorliegend der familiären Situation der Beschwerdeführenden bereits insofern Rechnung getragen hat, als es trotz ihrer relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine Ausreisefrist von 49 Tagen angesetzt hat, dass in Mazedonien die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführenden leben und sie selbst über ein kleines Haus verfügen, weshalb sie sowohl über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz als auch über eine Unterkunft verfügen, dass die Beschwerdeführerin, die gemäss den Akten in der Schweiz aus psychiatrischen Gründen hospitalisiert werden musste (vgl. act. A18/5), bereits in ihrem Heimatland psychiatrisch behandelt wurde, weshalb keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt sprechen, und die vom BFM angesetzte Ausreisefrist auch unter diesem Aspekt nicht als unverhältnismässig kurz erscheint, dass die angesetzte Ausreisefrist auch angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden mit einem Kleinkind nach Mazedonien zurückkehren werden, nicht unverhältnismässig kurz ist, da es ihnen offensteht, die zuständigen Behörden ihres Heimatlandes um Unterstützung zu ersuchen und sie zudem ein Gesuch um Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG stellen können, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: