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D-918/2023

D-918/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geant-wortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.1 Den Akten zufolge stellte der Beschwerdeführer im Verlauf der letzten Jahre in mehreren europäischen Ländern Asylgesuche, darunter auch in Frankreich. Die französischen Behörden erliessen in diesem Zusammenhang einen negativen Asylentscheid vom (...), einen Nichteintretensentscheid vom (...) (betreffend ein Wiedererwägungsgesuch) sowie eine Wegweisungsverfügung vom (...). Dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 26. Januar 2023 stimmten die zuständigen französischen Behörden mit Schreiben vom 8. Februar 2023 innert der massgeblichen Frist ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die weitere Durchführung des Asyl- und namentlich des Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer ist damit gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

E. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 6.2.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere auch das Non-Refoulement-Gebot beachtet. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-gen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen.

E. 6.2.2 An diesen Feststellungen vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Frankreich auf der Strasse leben müssen, und die französischen Behörden hätten ihn nach Afghanistan ausschaffen wollen, nichts zu ändern. Seine Aussagen betreffend die angeblich fehlende Unterbringung und Unterstützung in Frankreich sind unbelegt und überdies völlig unsubstanziiert ausgefallen, weshalb sie nicht geeignet sind, die Annahme zu widerlegen, dass sich Frankreich an die vorstehend erwähnten, einschlägigen Richtlinien hält und Asylsuchenden adäquate Unterstützung gewährt. Ferner ist festzustellen, dass die französischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers den Akten zufolge offenbar abgelehnt und die Wegweisung aus Frankreich verfügt haben. Die blosse Tatsache, dass ein Asylgesuch definitiv abgelehnt und die Wegweisung verfügt wurde, stellt jedoch noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil des BVGer E-569/2020 vom 4. März 2020), und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das erwähnte französische Asyl- und Wegweisungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer nicht in rechtsstaatlich korrekter Weise und unter Beachtung der anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen, namentlich auch des Non-Refoulement-Gebots, durchgeführt worden sind.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt.

E. 6.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Frankreich - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Soweit er in der Beschwerde geltend macht, er sei psychisch angeschlagen respektive «zerstört», ist festzustellen, dass er diese angebliche gesundheitliche Beeinträchtigung den Akten zufolge im BAZ nicht gemeldet und nie um ärztliche Behandlung ersucht hat (vgl. dazu bereits die zutreffenden Ausführungen des SEM auf S. 5 der angefochtenen Verfügung). Mangels anderweiti-ger, konkreter Indizien ist daher davon auszugehen, dass keine derart schwerwiegende psychische Erkrankung vorliegt, dass von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste. Im Übrigen wäre eine adäquate medizinische Behandlung bei Bedarf ohne weiteres auch in Frankreich erhältlich. Nach dem Gesagten sind keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - ersichtlich.

E. 6.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 17. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-918/2023 Urteil vom 21. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 19. Januar 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er unter anderem am (...) in Frankreich registriert worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 24. Januar 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes Region für Asylsuchende im BAZ Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.d Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 25. Januar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs respektive der damit zusammenhängenden Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids verbunden mit einer Überstellung nach Frankreich. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer, dass er unter anderem in Frankreich um Asyl nachgesucht habe. Sein Asylgesuch sei jedoch abgelehnt worden. Er habe in keinem europäischen Land Papiere erhalten. Daher habe er sich entschieden, in die Schweiz zu kommen. Im Falle einer Überstellung nach Frankreich würde er dort weder eine Unterkunft noch anderweitige Unterstützung erhalten. Die Behörden würden ihn erneut wegschicken, und er würde auf der Strasse landen. Ohne Papiere könne er dort nicht leben und arbeiten. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, physisch sei er gesund, aber psychisch gehe es ihm aufgrund seiner schwierigen Situation schlecht. Er wolle einfach normal leben und sich eine Zukunft aufbauen. A.e Am 26. Januar 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.f Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 stimmten die französischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch zu. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 - eröffnet am 13. Februar 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung beendete am 13. Februar 2023 das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Februar 2023 (Datum Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Februar 2023 sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung sowie eine (bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte) Wegweisungsverfügung der französischen Behörden vom (...) (alles in Kopie) bei. E. Am 17. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geant-wortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Den Akten zufolge stellte der Beschwerdeführer im Verlauf der letzten Jahre in mehreren europäischen Ländern Asylgesuche, darunter auch in Frankreich. Die französischen Behörden erliessen in diesem Zusammenhang einen negativen Asylentscheid vom (...), einen Nichteintretensentscheid vom (...) (betreffend ein Wiedererwägungsgesuch) sowie eine Wegweisungsverfügung vom (...). Dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 26. Januar 2023 stimmten die zuständigen französischen Behörden mit Schreiben vom 8. Februar 2023 innert der massgeblichen Frist ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die weitere Durchführung des Asyl- und namentlich des Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer ist damit gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.2.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere auch das Non-Refoulement-Gebot beachtet. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-gen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. 6.2.2 An diesen Feststellungen vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Frankreich auf der Strasse leben müssen, und die französischen Behörden hätten ihn nach Afghanistan ausschaffen wollen, nichts zu ändern. Seine Aussagen betreffend die angeblich fehlende Unterbringung und Unterstützung in Frankreich sind unbelegt und überdies völlig unsubstanziiert ausgefallen, weshalb sie nicht geeignet sind, die Annahme zu widerlegen, dass sich Frankreich an die vorstehend erwähnten, einschlägigen Richtlinien hält und Asylsuchenden adäquate Unterstützung gewährt. Ferner ist festzustellen, dass die französischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers den Akten zufolge offenbar abgelehnt und die Wegweisung aus Frankreich verfügt haben. Die blosse Tatsache, dass ein Asylgesuch definitiv abgelehnt und die Wegweisung verfügt wurde, stellt jedoch noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil des BVGer E-569/2020 vom 4. März 2020), und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das erwähnte französische Asyl- und Wegweisungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer nicht in rechtsstaatlich korrekter Weise und unter Beachtung der anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen, namentlich auch des Non-Refoulement-Gebots, durchgeführt worden sind. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 6.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Frankreich - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Soweit er in der Beschwerde geltend macht, er sei psychisch angeschlagen respektive «zerstört», ist festzustellen, dass er diese angebliche gesundheitliche Beeinträchtigung den Akten zufolge im BAZ nicht gemeldet und nie um ärztliche Behandlung ersucht hat (vgl. dazu bereits die zutreffenden Ausführungen des SEM auf S. 5 der angefochtenen Verfügung). Mangels anderweiti-ger, konkreter Indizien ist daher davon auszugehen, dass keine derart schwerwiegende psychische Erkrankung vorliegt, dass von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste. Im Übrigen wäre eine adäquate medizinische Behandlung bei Bedarf ohne weiteres auch in Frankreich erhältlich. Nach dem Gesagten sind keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - ersichtlich. 6.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.4 Nach dem Gesagten bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 17. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut