Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass er am 27. Oktober 2023 bereits in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2024 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: Erstbefragung UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälli- gen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.c Am 29. Juli 2024 beantworteten die bulgarischen Behörden das am
11. Juli 2024 gestellte Informationsersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Am 6. September 2024 – nachdem sie die Erstellung eines Altersgut- achtens veranlasst und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) gewährt hatte – passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) an und ver- sah es mit einem Bestreitungsvermerk. A.e Das gleichentags gestellte Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz hiessen die bulgarischen Behörden am 19. September 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. A.f Mit Verfügung vom 24. September 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Als Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers wurde im ZEMIS der (…) erfasst und ein Bestreitungsvermerk ange- bracht.
F-3418/2025 Seite 3 B. B.a Am 4. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht eine Beschwerde, welche sich sowohl gegen den Entscheid im Dublin-Verfahren wie auch gegen die Datenbereinigung im ZEMIS rich- tete. B.b Mit Urteil F-6297/2024 vom 24. Januar 2025 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde betreffend das Dublin-Verfahren aus medizi- nischen Gründen wegen eines nicht rechtsgenüglich abgeklärten Tumor- verdachts gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean- tragt worden war, und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest- stellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Ferner entschied es, dass das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS unter der Verfahrensnummer F-6350/2024 weitergeführt werde. B.c Mit Urteil F-6350/2024 vom 10. März 2025 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf die Beschwerde betreffend Datenbereinigung im ZEMIS infolge Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Verfügung vom 28. April 2025 – eröffnet am 30. April 2025 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein, da sich der Tumorverdacht nach medizinischen Abklärungen nicht erhärtet hatte, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. D.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, in Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung vom 30. April 2025 (recte: 28. April 2025) sei die Vor- instanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfah- ren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuwei- sen, von den bulgarischen Behörden Garantien zu seiner medizinischen Versorgung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, sämtliche Voll- zugsbemühungen umgehend einzustellen. Überdies ersuchte der Be- schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
F-3418/2025 Seite 4 D.b Am 12. Mai 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Insoweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut geltend macht, minderjährig zu sein respektive sich auf systemische Schwachstellen im bulgarischen Asylverfahren beruft, ist darauf hinzuwei- sen, dass diese Fragen bereits rechtskräftig entschieden worden sind, zu- mal der Beschwerdeführer in diesem Kontext keine substanzielle Sachver- haltsänderung geltend zu machen vermag. Im Urteil F-6297/2024 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (a.a.O. E. 5). Ebenso ist es zum Schluss gekommen, dass die staatsver- tragliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens grundsätzlich gegeben sei und dass das Asylverfah- ren in Bulgarien nach konstanter Rechtsprechung keine systemischen
F-3418/2025 Seite 5 Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweise respektive dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO keine Anwendung finde (a.a.O. E. 6 f.). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Frage der Zuständigkeit gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu Recht nicht erneut thematisiert und es erübrigen sich weitere Ausführungen zur gerügten Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Ange- sichts der rechtskräftigen Verneinung von systemischen Schwachstellen im bulgarischen Asylverfahren erübrigen sich schliesslich Weiterungen zu der nunmehr geltend gemachten Gefahr einer Kettenabschiebung (einläss- lich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechts- sachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129- 142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht ist klar zu verneinen.
E. 3.2.1 Die Rückweisung an die Vorinstanz im Verfahren F-6297/2024 er- folgte einzig zur ergänzenden Feststellung des medizinischen Sachverhal- tes (a.a.O. E. 8.5). Offen gelassen wurde im Urteil demnach lediglich die Frage, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III- VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. Dies ist nach- folgend zu prüfen.
E. 3.2.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD, SR 0.104) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beach- ten.
E. 3.2.3 Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien lassen die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers (mangelnde Grund- bzw. Gesundheitsversorgung, Gewaltanwendung durch die Polizei) nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden,
F-3418/2025 Seite 6 hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbe- hörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
E. 3.2.4 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten Folgendes: Anlässlich der Erstbefragung UMA gab der Be- schwerdeführer an, dass er aufgrund eines Autounfalls in Bulgarien Bein- schmerzen habe, wenn er lange stehen bleibe oder mehr als üblich laufe. Er habe in der Schweiz eine Salbe bekommen, welche jedoch auch nicht wirklich helfe. Ansonsten habe er nichts Ernsthaftes, aber da er mal von einem Bombensplitter getroffen worden sei, habe er jeweils Schmerzen im linken Hüftbereich, wenn er auf der Seite schlafen wolle. Psychisch gehe es ihm gut, wenngleich er ab und an unter Albträumen leide und wegen der Angst aufwache. Anlässlich der Durchführung des Altersgutachtens wurde beim Beschwerdeführer eine unklare polybulierte Raumforderung im vor- deren Mediastinum festgestellt und zum Ausschluss einer Neoplasie (z.B. Thymon [Tumor des Thymus]) eine Computertomographie (CT) des Tho- rax empfohlen. Das CT wurde bereits am 23. August 2024 durchgeführt, was jedoch zum Zeitpunkt des Entscheides im Verfahren F-6297/2024 nicht in den Akten ersichtlich war. Nach der Rückweisung durch das Bun- desverwaltungsgericht hat die Vorinstanz die Akten entsprechend ergänzt. Aus dem Bericht der B._______ vom 23. August 2024 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer lediglich ein residualer, altersentsprechend nor- maler Thymusrest im vorderen Mediastinum ohne Raumforderung respek- tive keine anderweitige mediastinale Raumforderung vorliegt. Das medizi- nische Datenblatt des Bundesasylzentrums (BAZ) vom 29. August 2024 hält fest, dass diesbezüglich keine weiteren Konsequenzen oder Massnah- men angezeigt sind. Nach der Rückweisung durch das Bundesverwal- tungsgericht machte der Beschwerdeführer zudem bereits gegenüber der Vorinstanz psychische Beschwerden geltend. Gemäss dem Arztbericht der C._______ vom 17. Dezember 2024 wurde bei ihm eine Anpassungsstö- rung diagnostiziert. Er könne bis auf Weiteres ungefähr alle zwei Wochen einen Termin in der Psychiatrie wahrnehmen. Auch sei eine schlafför- dernde Pharmakotherapie etabliert worden, welche entsprechend dem Verlauf der Beschwerden angepasst werden könne. Gemäss einem weite- ren Bericht der C._______ vom 26. März 2025 befand sich der Beschwer- deführer mit den Diagnosen Anpassungsstörung und Eisenmangelanämie vom 4. Februar 2025 bis zum 19. Februar 2025 in stationärer Behandlung,
F-3418/2025 Seite 7 nachdem er fremdaggressives Verhalten gezeigt wie auch Suizidgedanken geäussert hatte. Während der Hospitalisation manifestierten sich weder suizidale Gedanken noch Hinweise auf fremdaggressives Verhalten und der Beschwerdeführer konnte schliesslich wieder entlassen werden, wobei eine Weiterbehandlung durch das D._______ vorgesehen wurde.
E. 3.2.5 Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass selbst eine allfällige Suizidalität – auch wenn diese hier nicht konkret im Raum steht – gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-7224/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 8.4). Die Geltendma- chung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht grundsätzlich, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia ge- gen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).
E. 3.2.6 In Würdigung der Akten ist sodann nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers einen Schweregrad errei- chen werden, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht oder nur nach Einholung einer individuellen Ga- rantie der bulgarischen Behörden mit Art. 3 EMRK vereinbar (s. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.).
E. 3.2.7 Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe- ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 3.2.8 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Best- immungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien ent- gegen. Die Vorinstanz hat vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise abgesehen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzel- fallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
F-3418/2025 Seite 8
E. 4 Im Ergebnis ist die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu bestätigen. Zu Recht ist die Vorinstanz demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der angeordnete Vollzugsstopp mit heuti- gem Urteil dahinfällt.
E. 5.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung res- pektive um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfah- renskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3418/2025 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die kan- tonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3418/2025 Urteil vom 19. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. Oktober 2023 bereits in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2024 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: Erstbefragung UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.c Am 29. Juli 2024 beantworteten die bulgarischen Behörden das am 11. Juli 2024 gestellte Informationsersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Am 6. September 2024 - nachdem sie die Erstellung eines Altersgutachtens veranlasst und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährt hatte - passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. A.e Das gleichentags gestellte Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz hiessen die bulgarischen Behörden am 19. September 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. A.f Mit Verfügung vom 24. September 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde im ZEMIS der (...) erfasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht. B. B.a Am 4. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde, welche sich sowohl gegen den Entscheid im Dublin-Verfahren wie auch gegen die Datenbereinigung im ZEMIS richtete. B.b Mit Urteil F-6297/2024 vom 24. Januar 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend das Dublin-Verfahren aus medizinischen Gründen wegen eines nicht rechtsgenüglich abgeklärten Tumorverdachts gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war, und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Ferner entschied es, dass das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS unter der Verfahrensnummer F-6350/2024 weitergeführt werde. B.c Mit Urteil F-6350/2024 vom 10. März 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde betreffend Datenbereinigung im ZEMIS infolge Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Verfügung vom 28. April 2025 - eröffnet am 30. April 2025 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein, da sich der Tumorverdacht nach medizinischen Abklärungen nicht erhärtet hatte, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. D.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2025 (recte: 28. April 2025) sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den bulgarischen Behörden Garantien zu seiner medizinischen Versorgung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, sämtliche Vollzugsbemühungen umgehend einzustellen. Überdies ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D.b Am 12. Mai 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Insoweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut geltend macht, minderjährig zu sein respektive sich auf systemische Schwachstellen im bulgarischen Asylverfahren beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragen bereits rechtskräftig entschieden worden sind, zumal der Beschwerdeführer in diesem Kontext keine substanzielle Sachverhaltsänderung geltend zu machen vermag. Im Urteil F-6297/2024 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (a.a.O. E. 5). Ebenso ist es zum Schluss gekommen, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben sei und dass das Asylverfahren in Bulgarien nach konstanter Rechtsprechung keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweise respektive dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO keine Anwendung finde (a.a.O. E. 6 f.). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Frage der Zuständigkeit gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu Recht nicht erneut thematisiert und es erübrigen sich weitere Ausführungen zur gerügten Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Angesichts der rechtskräftigen Verneinung von systemischen Schwachstellen im bulgarischen Asylverfahren erübrigen sich schliesslich Weiterungen zu der nunmehr geltend gemachten Gefahr einer Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht ist klar zu verneinen. 3.2 3.2.1 Die Rückweisung an die Vorinstanz im Verfahren F-6297/2024 erfolgte einzig zur ergänzenden Feststellung des medizinischen Sachverhaltes (a.a.O. E. 8.5). Offen gelassen wurde im Urteil demnach lediglich die Frage, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3.2.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD, SR 0.104) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. 3.2.3 Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers (mangelnde Grund- bzw. Gesundheitsversorgung, Gewaltanwendung durch die Polizei) nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 3.2.4 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten Folgendes: Anlässlich der Erstbefragung UMA gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund eines Autounfalls in Bulgarien Beinschmerzen habe, wenn er lange stehen bleibe oder mehr als üblich laufe. Er habe in der Schweiz eine Salbe bekommen, welche jedoch auch nicht wirklich helfe. Ansonsten habe er nichts Ernsthaftes, aber da er mal von einem Bombensplitter getroffen worden sei, habe er jeweils Schmerzen im linken Hüftbereich, wenn er auf der Seite schlafen wolle. Psychisch gehe es ihm gut, wenngleich er ab und an unter Albträumen leide und wegen der Angst aufwache. Anlässlich der Durchführung des Altersgutachtens wurde beim Beschwerdeführer eine unklare polybulierte Raumforderung im vorderen Mediastinum festgestellt und zum Ausschluss einer Neoplasie (z.B. Thymon [Tumor des Thymus]) eine Computertomographie (CT) des Thorax empfohlen. Das CT wurde bereits am 23. August 2024 durchgeführt, was jedoch zum Zeitpunkt des Entscheides im Verfahren F-6297/2024 nicht in den Akten ersichtlich war. Nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz die Akten entsprechend ergänzt. Aus dem Bericht der B._______ vom 23. August 2024 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer lediglich ein residualer, altersentsprechend normaler Thymusrest im vorderen Mediastinum ohne Raumforderung respektive keine anderweitige mediastinale Raumforderung vorliegt. Das medizinische Datenblatt des Bundesasylzentrums (BAZ) vom 29. August 2024 hält fest, dass diesbezüglich keine weiteren Konsequenzen oder Massnahmen angezeigt sind. Nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer zudem bereits gegenüber der Vorinstanz psychische Beschwerden geltend. Gemäss dem Arztbericht der C._______ vom 17. Dezember 2024 wurde bei ihm eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Er könne bis auf Weiteres ungefähr alle zwei Wochen einen Termin in der Psychiatrie wahrnehmen. Auch sei eine schlaffördernde Pharmakotherapie etabliert worden, welche entsprechend dem Verlauf der Beschwerden angepasst werden könne. Gemäss einem weiteren Bericht der C._______ vom 26. März 2025 befand sich der Beschwerdeführer mit den Diagnosen Anpassungsstörung und Eisenmangelanämie vom 4. Februar 2025 bis zum 19. Februar 2025 in stationärer Behandlung, nachdem er fremdaggressives Verhalten gezeigt wie auch Suizidgedanken geäussert hatte. Während der Hospitalisation manifestierten sich weder suizidale Gedanken noch Hinweise auf fremdaggressives Verhalten und der Beschwerdeführer konnte schliesslich wieder entlassen werden, wobei eine Weiterbehandlung durch das D._______ vorgesehen wurde. 3.2.5 Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass selbst eine allfällige Suizidalität - auch wenn diese hier nicht konkret im Raum steht - gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-7224/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 8.4). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht grundsätzlich, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). 3.2.6 In Würdigung der Akten ist sodann nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers einen Schweregrad erreichen werden, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht oder nur nach Einholung einer individuellen Garantie der bulgarischen Behörden mit Art. 3 EMRK vereinbar (s. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). 3.2.7 Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 3.2.8 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise abgesehen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
4. Im Ergebnis ist die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu bestätigen. Zu Recht ist die Vorinstanz demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 5.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: