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F-290/2025

F-290/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-348/2025 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

E. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 3.4 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte.

E. 4.1 Das Altersgutachten des Universitätsspitals Zürich vom 26. November 2024 kam zum Ergebnis, dass sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der am 26. November 2024 durchgeführten Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18.5 bis 23.6 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren ergab und dass das angegebene Geburtsdatum von 16 Jahren und (...) Monaten vor diesem Hintergrund nicht zutreffen kann. Dieser Einschätzung liegen insbesondere die Resultate einer Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und einer zahnärztlichen Untersuchung zugrunde, welche rechtsprechungsgemäss zum Beweis einer Minder- oder Volljährigkeit geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Die im Gutachten genannten Altersangaben schliessen demnach eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Gemäss Rechtsprechung ist ein solches Ergebnis als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Daran vermag auch die am Gutachten erhobene Kritik nichts zu ändern.

E. 4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seine Vorbringen in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen äusserst vage aus und vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere widersprechen sich die vom Beschwerdeführer angeführten Geburtsdaten (den kroatischen Behörden gab er im Oktober 2024 an, 17 Jahre alt zu sein; auf dem Personalienblatt für Asylsuchende führte er aus, im Jahr 2008 geboren zu sein; im Rahmen der Erstbefragung gab er als Geburtsdatum den [...] 2007 an). Die Argumentation des Beschwerdeführers (andere Personen hätten für ihn bei den Registrierungen in Kroatien sowie in der Schweiz die Dokumente ausgefüllt und das Geburtsdatum spiele in Afghanistan keine grosse Rolle) vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben zu seinem Alter widersprüchlich erscheinen. Auch hat der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben, welche sein geltend gemachtes Alter beweisen könnten. Was die in Kopie zu den Akten gereichte Tazkira betrifft, ist festzustellen, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, deshalb nicht fälschungssicher sind, die vermerkten Angaben oft unvollständig sind und daher zum Nachweis der Identität nicht ausreichen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine detaillierte Beweiswürdigung (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Entsprechend ist die Sache auch nicht zur weiteren Abklärung des Alters an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer vermochte die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen. Folglich gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung und der Beschwerdeführer ist vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (siehe E. 3.3 hiervor).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang, Einsperren, Vorenthalten des Mobiltelefons sowie fehlender Zugang zu gesundheitlicher Versorgung) sowie auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss den ärztlichen Unterlagen Warzen an der Fusssohle beidseits und leichtgradige Deckplattenimpressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers bei keilförmiger Deformation sowie gemäss eigenen Aussagen Diarrhö, Bauchschmerzen, Ängste und Flashbacks) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.

E. 5.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Den (im Beschwerdeverfahren nochmals eingereichten) Arztbericht vom 15. November 2024 hat die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Sodann vermögen auch die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Berichte zur Situation in Kroatien, zu gewaltsamen Rückführungen (sogenannten Push-Backs) sowie zum Refoulement-Verbot keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen.

E. 5.3 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, die Situation in Kroatien sowie die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung verletzt habe, blieb unsubstantiiert und erweist sich als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz genügend festgestellt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen.

E. 6 Es besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich Obdach, Nahrung und adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung bei den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 16. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-290/2025 Urteil vom 22. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...) 2005, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger) ersuchte am 17. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 8. Oktober 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 8. November 2024 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (fortan: Erstbefragung) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Das von der Vorinstanz am 20. November 2024 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich (USZ) am 26. November 2024 erstattet. D. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den (...) 2005 (anstatt [...] 2008). Dieser nahm mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 Stellung. E. Am 11. Dezember 2024 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2005 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. F. Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch der Vorinstanz vom 11. Dezember 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 21. Dezember 2024 gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ab. G. Am 23. Dezember 2024 gelangte die Vorinstanz erneut an die kroatischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABI. L 222/3 vom 5.9.2003) um eine Überprüfung der negativen Antwort (sog. Remonstrationsgesuch). Am 6. Januar 2025 stimmten die kroatischen Behörden dem Remonstrationsgesuch zu. H. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 (eröffnet am 8. Januar 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute: (...) 2005 (Dispositivziffer 6). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Daten bezüglich seines Alters zu ändern. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. J. Am 16. Januar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-348/2025 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.3. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.3. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 3.4. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 4. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte. 4.1. Das Altersgutachten des Universitätsspitals Zürich vom 26. November 2024 kam zum Ergebnis, dass sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der am 26. November 2024 durchgeführten Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18.5 bis 23.6 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren ergab und dass das angegebene Geburtsdatum von 16 Jahren und (...) Monaten vor diesem Hintergrund nicht zutreffen kann. Dieser Einschätzung liegen insbesondere die Resultate einer Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und einer zahnärztlichen Untersuchung zugrunde, welche rechtsprechungsgemäss zum Beweis einer Minder- oder Volljährigkeit geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Die im Gutachten genannten Altersangaben schliessen demnach eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Gemäss Rechtsprechung ist ein solches Ergebnis als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Daran vermag auch die am Gutachten erhobene Kritik nichts zu ändern. 4.2. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seine Vorbringen in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen äusserst vage aus und vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere widersprechen sich die vom Beschwerdeführer angeführten Geburtsdaten (den kroatischen Behörden gab er im Oktober 2024 an, 17 Jahre alt zu sein; auf dem Personalienblatt für Asylsuchende führte er aus, im Jahr 2008 geboren zu sein; im Rahmen der Erstbefragung gab er als Geburtsdatum den [...] 2007 an). Die Argumentation des Beschwerdeführers (andere Personen hätten für ihn bei den Registrierungen in Kroatien sowie in der Schweiz die Dokumente ausgefüllt und das Geburtsdatum spiele in Afghanistan keine grosse Rolle) vermag nichts daran zu ändern, dass die Angaben zu seinem Alter widersprüchlich erscheinen. Auch hat der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben, welche sein geltend gemachtes Alter beweisen könnten. Was die in Kopie zu den Akten gereichte Tazkira betrifft, ist festzustellen, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, deshalb nicht fälschungssicher sind, die vermerkten Angaben oft unvollständig sind und daher zum Nachweis der Identität nicht ausreichen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine detaillierte Beweiswürdigung (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Entsprechend ist die Sache auch nicht zur weiteren Abklärung des Alters an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3. Der Beschwerdeführer vermochte die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen. Folglich gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung und der Beschwerdeführer ist vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (siehe E. 3.3 hiervor). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang, Einsperren, Vorenthalten des Mobiltelefons sowie fehlender Zugang zu gesundheitlicher Versorgung) sowie auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss den ärztlichen Unterlagen Warzen an der Fusssohle beidseits und leichtgradige Deckplattenimpressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers bei keilförmiger Deformation sowie gemäss eigenen Aussagen Diarrhö, Bauchschmerzen, Ängste und Flashbacks) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. 5.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Den (im Beschwerdeverfahren nochmals eingereichten) Arztbericht vom 15. November 2024 hat die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Sodann vermögen auch die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Berichte zur Situation in Kroatien, zu gewaltsamen Rückführungen (sogenannten Push-Backs) sowie zum Refoulement-Verbot keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. 5.3. Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, die Situation in Kroatien sowie die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung verletzt habe, blieb unsubstantiiert und erweist sich als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz genügend festgestellt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen.

6. Es besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich Obdach, Nahrung und adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung bei den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

7. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 16. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 9. 9.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-348/2025 geführt.

2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: