Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 24. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie bereits am 22. November 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten. B. Den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz stimmten die kroatischen Behörden am 6. Januar 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der persönlichen Dublin-Gespräche trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2025 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies sie auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hin. D. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Eintritt auf ihr Asylgesuch und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von Kroatien eine individuelle und konkrete Garantieerklärung einzuholen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Am 17. Januar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf erlebte gewaltsame Übergriffe durch kroatische Grenzpolizeibeamte und die Aufnahmebedingungen in Kroatien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Zudem hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich sind ihre Vorbringen und die aufgeführten Berichte nicht geeignet, um die aktuelle, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, zu ändern. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig abgeklärt und/oder ihre Begründungspflicht und somit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Das Eventualbegehren auf Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung ist entsprechend abzuweisen.
E. 2.3 Sodann spricht das übergeordnete Kindsinteresse der drei minderjährigen Kinder, welches es gemäss Art. 3 KRK zu berücksichtigen gilt, bei gesamthafter Betrachtung der vorliegenden Umstände - namentlich auch unter Einbezug der beim Beschwerdeführer 4 festgestellten Schlafprobleme und Wutausbrüche aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung - nicht in entscheidendem Mass gegen eine gemeinsame Rücküberstellung der Familie nach Kroatien. Aus der KRK lässt sich im Übrigen kein Anspruch auf Aufenthalt in dem Staat ableiten, der einem Kind die vorteilhaftesten Lebensbedingungen bietet (vgl. Urteil des BVGer F-4288/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.8.2. m.w.H.).
E. 2.4 Mangels systemischer Mängel kann ferner davon ausgegangen werden, dass Kroatien gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden insbesondere die Rechte aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie (2013/32/EU vom 26. Juni 2013 sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013) respektiert und schützt und dass sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern können (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung betreffend die angemessene Unterbringung, Verpflegung, die medizinische Behandlung und den fairen Zugang zum Asylverfahren einzuholen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4895/2024 vom 12. August 2024 E. 5.8).
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 17. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-320/2025 Urteil vom 22. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, geboren am (...) 1983, B._______, geboren am (...) 1985, C._______, geboren am (...) 2019, D._______, geboren am (...) 2020, E._______, geboren am (...) 2023, alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Livia Häberli,Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 24. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie bereits am 22. November 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten. B. Den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz stimmten die kroatischen Behörden am 6. Januar 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der persönlichen Dublin-Gespräche trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2025 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies sie auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hin. D. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Eintritt auf ihr Asylgesuch und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von Kroatien eine individuelle und konkrete Garantieerklärung einzuholen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Am 17. Januar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf erlebte gewaltsame Übergriffe durch kroatische Grenzpolizeibeamte und die Aufnahmebedingungen in Kroatien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Zudem hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich sind ihre Vorbringen und die aufgeführten Berichte nicht geeignet, um die aktuelle, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, zu ändern. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig abgeklärt und/oder ihre Begründungspflicht und somit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Das Eventualbegehren auf Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung ist entsprechend abzuweisen. 2.3. Sodann spricht das übergeordnete Kindsinteresse der drei minderjährigen Kinder, welches es gemäss Art. 3 KRK zu berücksichtigen gilt, bei gesamthafter Betrachtung der vorliegenden Umstände - namentlich auch unter Einbezug der beim Beschwerdeführer 4 festgestellten Schlafprobleme und Wutausbrüche aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung - nicht in entscheidendem Mass gegen eine gemeinsame Rücküberstellung der Familie nach Kroatien. Aus der KRK lässt sich im Übrigen kein Anspruch auf Aufenthalt in dem Staat ableiten, der einem Kind die vorteilhaftesten Lebensbedingungen bietet (vgl. Urteil des BVGer F-4288/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.8.2. m.w.H.). 2.4. Mangels systemischer Mängel kann ferner davon ausgegangen werden, dass Kroatien gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden insbesondere die Rechte aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie (2013/32/EU vom 26. Juni 2013 sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013) respektiert und schützt und dass sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern können (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung betreffend die angemessene Unterbringung, Verpflegung, die medizinische Behandlung und den fairen Zugang zum Asylverfahren einzuholen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4895/2024 vom 12. August 2024 E. 5.8).
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 17. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch Versand: