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F-7246/2024

F-7246/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise in den Dublin-Raum) grundsätzlich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die geltend gemachte Zwangsheirat der Beschwerdeführerin 1 und Bedrohung durch ihren in Frankreich lebenden (Ex-)Ehemann, den dokumentierten Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und das übergeordnete Kindesinteresse des Beschwerdeführers 2 berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. In diesem Zusammenhang hat sie die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass ihnen in Frankreich der Zugang zu allfällig notwendigen medizinischen Behandlungen offensteht und sie sich im Falle einer konkreten Bedrohung an die dortige Polizeibehörde wenden können. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene, wonach die Beschwerdeführerin 1 Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei, von männlichen Familienangehörigen in Frankreich bedroht werde und dort in Angst leben müsse, vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin 1 angibt, ihrem (Ex-)Ehemann in Frankreich nie begegnet zu sein, und sie die Bedrohung durch diesen kaum substantiiert hat, ist von vornherein nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden in Frankreich eine konkrete und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben droht, die einer Überstellung entgegenstünde. Es ist sodann zu betonen, dass Frankreich ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist und über eine schutzwillige und -fähige Polizeibehörde verfügt, deren Hilfe die Beschwerdeführenden im Falle einer tatsächlich auftretenden Bedrohung in Anspruch nehmen können. Tatsächlich wurden die französischen Dublin-Behörden am 4. November 2024 bereits durch die Vorinstanz über die vorgebrachte Zwangsheirat und Bedrohungssituation informiert (SEM-act. 21).

E. 2.3 Den Beschwerdeführenden kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie rügen, die Beschwerdeführerin 1 könne in Frankreich allenfalls nicht therapeutisch behandelt werden und würde durch die Überstellung gesundheitlich schwer beeinträchtigt. Aktenkundig leidet die Beschwerdeführerin 1 an urogynäkologischen Beschwerden, die medikamentös und physiotherapeutisch behandelt werden (SEM-act. 18 f. und 23). Frankreich verfügt rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur. Als Dublin-Mitgliedstaat ist es verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich der Beschwerdeführerin 1 eine adäquate medizinische oder therapeutische Behandlung verweigern würde. Da bei einer Überstellung nicht mit einer Gesundheitsverschlechterung zu rechnen ist, verstösst diese auch nicht gegen Art. 3 EMRK.

E. 2.4 Auch sind keine Umstände ersichtlich oder werden substantiiert geltend gemacht, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK; SR 0.107]) einer Überstellung des Beschwerdeführers 2 nach Frankreich in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen könnte. Er wird gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 1, die seine Mutter und Hauptbezugsperson ist, nach Frankreich überstellt. Weiter ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass er in Frankreich Zugang zu adäquater Unterbringung, Unterstützung und notwendiger medizinischer Behandlung erhalten wird. Aus der Kinderrechtskonvention kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.).

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. November 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 19. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7246/2024 Urteil vom 27. November 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien

1. A._______

2. B._______ beide vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Quartiergasse 12, 3013 Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. November 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihr [...]-jähriger Sohn (Beschwerdeführer 2) ersuchten am 20. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 29. Juli 2024 in Frankreich illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 9). B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 28. August 2024 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden am 2. September 2024 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Gesuch am 31. Oktober 2024 gestützt auf die genannte Bestimmung gut (SEM-act. 13, 14 und 20). C. Mit Verfügung vom 6. November 2024 (zugestellt am 11. November 2024) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Frankreich an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM-act. 27). D. Am 8. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz einen Sprechstundenbericht ein, welcher dieser bereits am 6. November 2024 übermittelt worden war (SEM-act. 18 und 26). E. Am 11. November 2024 teilte die damalige Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (SEM-act. 28). F. Mit Beschwerde vom 18. November 2024 gelangten die Beschwerde-führenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). G. Am 19. November 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise in den Dublin-Raum) grundsätzlich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die geltend gemachte Zwangsheirat der Beschwerdeführerin 1 und Bedrohung durch ihren in Frankreich lebenden (Ex-)Ehemann, den dokumentierten Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und das übergeordnete Kindesinteresse des Beschwerdeführers 2 berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. In diesem Zusammenhang hat sie die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass ihnen in Frankreich der Zugang zu allfällig notwendigen medizinischen Behandlungen offensteht und sie sich im Falle einer konkreten Bedrohung an die dortige Polizeibehörde wenden können. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene, wonach die Beschwerdeführerin 1 Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei, von männlichen Familienangehörigen in Frankreich bedroht werde und dort in Angst leben müsse, vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin 1 angibt, ihrem (Ex-)Ehemann in Frankreich nie begegnet zu sein, und sie die Bedrohung durch diesen kaum substantiiert hat, ist von vornherein nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden in Frankreich eine konkrete und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben droht, die einer Überstellung entgegenstünde. Es ist sodann zu betonen, dass Frankreich ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist und über eine schutzwillige und -fähige Polizeibehörde verfügt, deren Hilfe die Beschwerdeführenden im Falle einer tatsächlich auftretenden Bedrohung in Anspruch nehmen können. Tatsächlich wurden die französischen Dublin-Behörden am 4. November 2024 bereits durch die Vorinstanz über die vorgebrachte Zwangsheirat und Bedrohungssituation informiert (SEM-act. 21). 2.3 Den Beschwerdeführenden kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie rügen, die Beschwerdeführerin 1 könne in Frankreich allenfalls nicht therapeutisch behandelt werden und würde durch die Überstellung gesundheitlich schwer beeinträchtigt. Aktenkundig leidet die Beschwerdeführerin 1 an urogynäkologischen Beschwerden, die medikamentös und physiotherapeutisch behandelt werden (SEM-act. 18 f. und 23). Frankreich verfügt rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur. Als Dublin-Mitgliedstaat ist es verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich der Beschwerdeführerin 1 eine adäquate medizinische oder therapeutische Behandlung verweigern würde. Da bei einer Überstellung nicht mit einer Gesundheitsverschlechterung zu rechnen ist, verstösst diese auch nicht gegen Art. 3 EMRK. 2.4 Auch sind keine Umstände ersichtlich oder werden substantiiert geltend gemacht, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK; SR 0.107]) einer Überstellung des Beschwerdeführers 2 nach Frankreich in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen könnte. Er wird gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 1, die seine Mutter und Hauptbezugsperson ist, nach Frankreich überstellt. Weiter ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass er in Frankreich Zugang zu adäquater Unterbringung, Unterstützung und notwendiger medizinischer Behandlung erhalten wird. Aus der Kinderrechtskonvention kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 6. November 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 19. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Meike Pauletzki Versand Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Rechnung)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; per Kurier)

- das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons C._______ (in Kopie)