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F-8126/2024

F-8126/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG), der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die inhaltlichen und formellen Erfordernisse sind erfüllt (Art. 52 VwVG). Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde.

E. 1.3 Beschwerden gegen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheide der Vorinstanz auf dem Gebiet des Asyls sind innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung zu erheben (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Die Beschwerdefrist beginnt am ersten Arbeitstag zu laufen, welcher dem Tag der Eröffnung nachfolgt (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach dem Recht des Wohnsitzkantons der Partei anerkannte Feiertage gelten nicht als Arbeitstage (Art. 1c Asylverordnung vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Der 24. Dezember ist anders als der 25. und 26. Dezember weder auf Bundesebene noch auf Ebene des Kantons B._______, wo der Beschwerdeführer untergebracht ist, ein gesetzlich anerkannter Feiertag oder gleich zu behandelnder Tag (vgl. Bundesamt für Justiz [BJ], Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden, Stand: 1. Januar 2011, S. 3 und 6). Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Der Nachweis der Fristwahrung obliegt der beschwerdeführenden Partei, wobei die Rechtzeitigkeit mit Gewissheit feststehen muss. Der Einwurf in einen Postbriefkasten gilt als fristwahrend, sofern dessen Rechtzeitigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen wird. In der Regel entspricht der Poststempel dem Übergabedatum. Wer behauptet, eine Sendung schon am Vortag der Poststempelung im Postbriefkasten eingeworfen zu haben, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung der verspäteten Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (vgl. BGE 147 IV 526 E. 3.1, 142 V 389 E. 2.2 und Urteil des BGer 4D_76/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4, je m.w.H.).

E. 1.4 Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 eröffnet (Vorakten [SEM-act.] 16). Entsprechend lief die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 24. Dezember 2024 ab. Die Beschwerde wurde am 23. Dezember 2024 unterschrieben, jedoch datiert ihr Poststempel (A-Post) vom 26. Dezember 2024 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1), weshalb sie der Post vermutungsweise erst am 26. Dezember 2024 und somit verspätet übergeben wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Beschwerde am 24. Dezember 2024 in den Postbriefkasten direkt vor dem Bundesasylzentrum eingeworfen. Im System des Bundesasylzentrums sei ersichtlich, wann er das Zentrum dafür verlassen habe (BVGer-act. 5). Es erscheint durchaus möglich, dass er die Beschwerde am 24. Dezember 2024 und somit rechtzeitig im Postbriefkasten deponiert hat, diese aufgrund der Feiertage jedoch erst am 26. Dezember 2024 im Logistikzentrum weiterbearbeitet und gestempelt wurde. Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, erscheint es fraglich, ob er die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde rechtsgenüglich beweisen kann (vgl. Urteil des BGer 1C_609/2016 vom 8. März 2018 E. 1.2.4). Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben, weil die Beschwerde selbst im Falle, dass dies zu bejahen und auf sie einzutreten ist, abzuweisen ist.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a AsylG) zu behandeln ist.

E. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich die Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sind (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), zumal die niederländischen Behörden ihre Zuständigkeit am 16. Dezember 2024 explizit anerkannt haben (SEM-act. 15). Weiter hat sie korrekt erwogen, dass das niederländische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie die vorgebrachte Anwesenheit von Personen in den Niederlanden, mit denen der Beschwerdeführer bereits in C._______ Probleme hatte, und seinen aktenkundigen Gesundheitszustand (Kieferbruch im Jahr 2019, Kiefer- oder Zahnschmerzen) berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (SEM-act. 16).

E. 3.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene, er habe Personen, die sein Leben in C._______ bedroht hätten, in den Niederlanden angetroffen, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Soweit er vorbringt, er brauche Zeit, um Belege und Beweise dafür vorzulegen, und somit sinngemäss um eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (Art. 53 VwVG) ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Sache keinen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweist. Auch hat er es bisher versäumt, die geltend gemachte Bedrohung durch diese Personen überhaupt substantiiert vorzubringen. Daher besteht kein Anlass, ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren (vgl. BVGer Urteil F-113/2022 vom 3. Februar 2022 E. 4). Im Ergebnis kann er mit seiner diffusen und nicht näher manifestierten Angst, von Personen aus C._______ bedroht zu werden, nicht glaubhaft machen, dass ihm in den Niederlanden eine konkrete und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben droht, die einer Überstellung entgegenstünde. Es ist sodann zu betonen, dass die Niederlande ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sind und über eine schutzwillige und -fähige Polizeibehörde verfügen, deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlich auftretenden Bedrohung in Anspruch nehmen kann.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: unentgeltlichen Prozessführung) ist abzuweisen, da die Begehren - wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8126/2024 Urteil vom 22. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung vom 16. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (eröffnet am 17. Dezember 2024) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin Abkommens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung in die Niederlande an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2024 (Datum Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 27. Dezember 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu erläutern und zu belegen, wann er seine Beschwerde der Schweizerischen Post übergeben habe. Die fristgerechte Erläuterung datiert vom 14. Januar 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG), der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die inhaltlichen und formellen Erfordernisse sind erfüllt (Art. 52 VwVG). Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde. 1.3. Beschwerden gegen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheide der Vorinstanz auf dem Gebiet des Asyls sind innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung zu erheben (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Die Beschwerdefrist beginnt am ersten Arbeitstag zu laufen, welcher dem Tag der Eröffnung nachfolgt (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach dem Recht des Wohnsitzkantons der Partei anerkannte Feiertage gelten nicht als Arbeitstage (Art. 1c Asylverordnung vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Der 24. Dezember ist anders als der 25. und 26. Dezember weder auf Bundesebene noch auf Ebene des Kantons B._______, wo der Beschwerdeführer untergebracht ist, ein gesetzlich anerkannter Feiertag oder gleich zu behandelnder Tag (vgl. Bundesamt für Justiz [BJ], Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden, Stand: 1. Januar 2011, S. 3 und 6). Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Der Nachweis der Fristwahrung obliegt der beschwerdeführenden Partei, wobei die Rechtzeitigkeit mit Gewissheit feststehen muss. Der Einwurf in einen Postbriefkasten gilt als fristwahrend, sofern dessen Rechtzeitigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen wird. In der Regel entspricht der Poststempel dem Übergabedatum. Wer behauptet, eine Sendung schon am Vortag der Poststempelung im Postbriefkasten eingeworfen zu haben, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung der verspäteten Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (vgl. BGE 147 IV 526 E. 3.1, 142 V 389 E. 2.2 und Urteil des BGer 4D_76/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4, je m.w.H.). 1.4. Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 eröffnet (Vorakten [SEM-act.] 16). Entsprechend lief die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 24. Dezember 2024 ab. Die Beschwerde wurde am 23. Dezember 2024 unterschrieben, jedoch datiert ihr Poststempel (A-Post) vom 26. Dezember 2024 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1), weshalb sie der Post vermutungsweise erst am 26. Dezember 2024 und somit verspätet übergeben wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Beschwerde am 24. Dezember 2024 in den Postbriefkasten direkt vor dem Bundesasylzentrum eingeworfen. Im System des Bundesasylzentrums sei ersichtlich, wann er das Zentrum dafür verlassen habe (BVGer-act. 5). Es erscheint durchaus möglich, dass er die Beschwerde am 24. Dezember 2024 und somit rechtzeitig im Postbriefkasten deponiert hat, diese aufgrund der Feiertage jedoch erst am 26. Dezember 2024 im Logistikzentrum weiterbearbeitet und gestempelt wurde. Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, erscheint es fraglich, ob er die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde rechtsgenüglich beweisen kann (vgl. Urteil des BGer 1C_609/2016 vom 8. März 2018 E. 1.2.4). Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben, weil die Beschwerde selbst im Falle, dass dies zu bejahen und auf sie einzutreten ist, abzuweisen ist. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a AsylG) zu behandeln ist. 3. 3.1. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich die Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sind (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), zumal die niederländischen Behörden ihre Zuständigkeit am 16. Dezember 2024 explizit anerkannt haben (SEM-act. 15). Weiter hat sie korrekt erwogen, dass das niederländische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie die vorgebrachte Anwesenheit von Personen in den Niederlanden, mit denen der Beschwerdeführer bereits in C._______ Probleme hatte, und seinen aktenkundigen Gesundheitszustand (Kieferbruch im Jahr 2019, Kiefer- oder Zahnschmerzen) berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (SEM-act. 16). 3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene, er habe Personen, die sein Leben in C._______ bedroht hätten, in den Niederlanden angetroffen, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Soweit er vorbringt, er brauche Zeit, um Belege und Beweise dafür vorzulegen, und somit sinngemäss um eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (Art. 53 VwVG) ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Sache keinen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweist. Auch hat er es bisher versäumt, die geltend gemachte Bedrohung durch diese Personen überhaupt substantiiert vorzubringen. Daher besteht kein Anlass, ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren (vgl. BVGer Urteil F-113/2022 vom 3. Februar 2022 E. 4). Im Ergebnis kann er mit seiner diffusen und nicht näher manifestierten Angst, von Personen aus C._______ bedroht zu werden, nicht glaubhaft machen, dass ihm in den Niederlanden eine konkrete und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben droht, die einer Überstellung entgegenstünde. Es ist sodann zu betonen, dass die Niederlande ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sind und über eine schutzwillige und -fähige Polizeibehörde verfügen, deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlich auftretenden Bedrohung in Anspruch nehmen kann.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 6. 6.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: unentgeltlichen Prozessführung) ist abzuweisen, da die Begehren - wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki