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D-7069/2023

D-7069/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Die Revisionsgründe im Revisionsverfahren richten sich nicht nach dem VwVG, sondern ausschliesslich nach den Art. 121-123 BGG (vgl. BVGE 2015/20 E. 3.1). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinngemäss).

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36).

E. 1.4 Soweit der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch geltend macht, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist festzuhalten, dass dieses Begehren nicht Gegenstand des Verfahrens D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 gewesen ist, gegen welches sich das vorliegende Revisionsgesuch richtet, weshalb es auch nicht Gegenstand einer Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG sein kann. In der Folge ist auf dieses Revisionsbegehren nicht einzutreten.

E. 1.5 Soweit der Gesuchsteller geltend macht, die Rechtskraft des Urteils D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 sei zu beseitigen und die bereits entschiedene Streitsache sei neu zu beurteilen, stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67, N 10). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt diese restriktiv, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. zudem Urteil des BVGer E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 11.1-11.3).

E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 3.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens), eines Revisionsgrundes nach Art. 123 BGG einzureichen.

E. 3.3 Vorliegend macht der Gesuchsteller unter Anrufung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend, die mit dem Revisionsgesuch eingereichte e-Tazkera im Original sowie die UPS-Sendungsnachverfolgung stellten nachträglich aufgefundene entscheidende Beweismittel dar, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Das Urteil D-4680/2023 datiert vom 30. Oktober 2023. Die Revisionseingabe vom 20. Dezember 2023 wurde damit unter Anrufung eines Revisionsgrundes frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).

E. 3.4 Der Gesuchsteller war im Beschwerdeverfahren D-4680/2023 Partei, weshalb er durch das Urteil vom 30. Oktober 2023 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Demnach ist er zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O. Rz. 5.70). Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten, soweit der Gesuchsteller geltend macht, die Rechtskraft des Urteils D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 sei zu beseitigen und die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen.

E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dieser Revisionsgrund setzt demgemäss zum einen voraus, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b; Oberholzer, a.a.O., Art. 123 N 12).

E. 4.2 Der Gesuchsteller bringt in seiner Revisionseingabe vor, er habe während seines Asylverfahrens in der Schweiz versucht, über seine Mutter, welche sich in Pakistan befinde, eine e-Tazkera zu besorgen. Seiner Mutter sei es nach mehreren erfolglosen Versuchen gelungen, seinen Onkel väterlicherseits in Ghazni zu erreichen. Dieser habe seiner Mutter mitgeteilt, dass er bereits im April 2023 eine e-Tazkera für ihn - den Gesuchsteller - beantragt habe. Dies sei seinem Onkel möglich gewesen, da dieser seit dem Verschwinden seines Vaters als Familienoberhaupt gelte. Sein Onkel habe die am 18. April 2023 ausgestellte e-Tazkera zu seiner Mutter nach Pakistan geschickt, diese wiederum habe die e-Tazkera zu ihm - dem Gesuchsteller - in die Schweiz weitergeleitet. Am 29. November 2023 sei das Dokument in der Schweiz eingetroffen. Bei der e-Tazkera handle es sich um eine Polykarbonatkarte im Kreditkartenformat mit Chip, auf welchem biometrische Daten verzeichnet seien und welche über verschiedene fälschungssichere Merkmale verfüge. Auf der e-Tazkera sei sein Geburtsdatum lautend auf den (...) 2006 erfasst. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme einer Tazkera im Original im Vergleich zu einer Tazkera in Kopie erhöhter Beweiswert zu; diese trete als gewichtiges Beweismittel zu den während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Fotos des Auszugs des Familienkorans und der Papier-Tazkera hinzu und vermöge - zusammen mit seinen plausiblen Angaben anlässlich der EB UMA und den Resultaten der zahnärztlichen Untersuchung, welche ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben habe - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seine geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Seine Registrierung in Bulgarien mit anderem Geburtsdatum und die teilweise ungenauen, nicht aber widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seines Schulbesuchs vermöchten die starken positiven Elemente, welche für seine Minderjährigkeit sprechen würden, nicht umzustossen.

E. 4.3.1 Das Gericht stellt fest, dass die eingereichte e-Tazkera grundsätzlich ein revisionsrechtlich zulässiges Beweismittel darstellt. Es ist davon auszugehen, dass die e-Tazkera - gemäss dem darauf verzeichneten Datum - am 18. April 2023 ausgestellt worden ist, weshalb sie nicht erst nach dem Urteil D-4680/2023 datiert vom 30. Oktober 2023 entstanden ist. Auch darf vorliegend davon ausgegangen werden, dass es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein dürfte, das Beweismittel bereits im früheren Verfahren einzureichen, zumal aus der eingereichten UPS-Sendungsnachverfolgung der 29. November 2023 als geschätztes Empfangsdatum in der Schweiz («estimated delivery») hervorgeht.

E. 4.3.2 Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei der eingereichten e-Tazkera im vorliegenden Verfahren nicht um ein erhebliches Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt. Zwar ist dem Gesuchsteller insofern zuzustimmen, als dass einer Tazkera im Original im Vergleich zu einer Tazkera in Kopie erhöhter Beweiswert zukommen kann. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Ausstellungsprozess einer e-Tazkera je nach Region und Zeitpunkt unterscheidet und aufgrund der dezentralen Ausstellungsbehörden (Gemäss der Länderanalyse des SEM soll es im Oktober 2021 104 Ausstellungszentren gegeben haben, vgl. SEM, Focus Afghanistan, Identitäts- und Zivilstandsdokumente vom 15. Dezember 2022 [aktualisiert am 12. April 2023, S. 26]) es auch nicht ungewöhnlich sein dürfte, dass afghanische Dokumente - selbst wenn sie formal als authentisch anzusehen sind - persönliche Angaben enthalten, die nicht zwingend den Tatsachen entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2). Vorliegend ist festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller gemäss Aktenlage zum Zeitpunkt der Ausstellung der e-Tazkera bereits seit zehn Tagen in der Schweiz aufgehalten hat; insofern dürfte die Ausstellung der e-Tazkera ohne seine persönliche Anwesenheit oder eine anderweitige Mitwirkung seinerseits ausgestellt worden sein. Es ist daher auch davon auszugehen, dass die Datenlage, auf welcher die e-Tazkera ausgestellt worden ist, derjenigen der als Foto eingereichten Papier-Tazkera entspricht, welche sich - gemäss den Aussagen des Gesuchstellers anlässlich der EB UMA - auf das durch den Vater handschriftlich im Familienkoran vermerkte Geburtsdatum stützt (vgl. SEM-eAkte [...]-25/10 F1.06; 4.03). Insofern ist davon auszugehen, dass die e-Tazkera trotz formaler Authentizität keine zwingend den Tatsachen entsprechenden persönlichen Daten enthalten dürfte. Folglich vermag die e-Tazkera im vorliegenden Fall kein Vorbringen zu beweisen, welches im früheren Verfahren zu Ungunsten des Gesuchstellers unbewiesen geblieben ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass einer e-Tazkera ein grundsätzlich erhöhter Beweiswert zukommen dürfte. Insofern erachtet das Gericht im vorliegenden Fall die mit der Revisionseingabe eingereichten Beweismittel nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Die eingereichte e-Tazkera ist somit nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen, weshalb die Rechtskraft des erwähnten Urteils nicht zu beanstanden ist.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nach den obigen Ausführungen nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzulegen. Das Gesuch um Revision des Urteils D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 ist somit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

E. 5.1 Das Revisionsverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen und die am 22. Dezember gestützt auf Art. 126 BGG verfügte sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung dahinfällt.

E. 5.2 Der Gesuchsteller beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7069/2023 Urteil vom 26. Januar 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am neunten beziehungsweise zehnten Tag nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 und gelangte gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei jüngeren Geschwistern nach Pakistan. Von dort aus reiste er alleine über Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz ein und suchte am 8. April 2023 um Asyl nach. Anlässlich des Eintritts in das Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ gab er auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt an, sein Geburtsdatum laute auf den (...) 2006. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 13. April 2023 ergab, dass der Gesuchsteller am 7. März 2023 bereits in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 12. Juni 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Gesuchstellers. D. Am 16. Juni 2023 lehnten die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des SEM unter Verweis auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ab. Zur Begründung erklärten sie, als Geburtsdatum des Gesuchstellers sei in Bulgarien der (...) 2002 erfasst worden. E. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 26. Juni 2023 erklärte der Gesuchsteller, sein Geburtsdatum laute auf den (...). Tag des (...) Monats des Jahres 1384 gemäss afghanischem Kalender beziehungsweise auf den (...) 2006, wonach er 17 Jahre, (...) Monate und (...) Tage alt sei. Er wisse sein Geburtsdatum, weil es sein Vater auf einer Koranseite notiert habe, auch auf seiner Tazkera in Papierform laute sein Geburtsdatum auf dasselbe Datum. Im Anschluss an einen Unfall in Bulgarien habe er beim Spitalaustritt seine Tasche, in der sich seine Tazkera befunden habe, jedoch nicht mehr zurückerhalten. Seine Tazkera in Papierform sei anlässlich seines Schuleintritts - er sei damals sieben Jahre alt gewesen - ausgestellt worden; er habe sie in Ghazni gemeinsam mit seinem Vater beantragt. Hierzu habe sein Vater das auf der Koranseite notierte Geburtsdatum auf einen Zettel übertragen, welchen er der ausstellenden Behörde vorgelegt habe; auf dieser Grundlage sei seine Tazkera ausgestellt worden. Andere Identitätspapiere habe er nie besessen. Er habe die Schule bis zwei oder drei Monate vor der Machtübernahme der Taliban besucht, damals sei er 15 Jahre alt und in der siebten Klasse gewesen. Im Anschluss habe er bis zu seiner Ausreise für etwa fünf Monate in einer Schneiderei gearbeitet; zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er 15 Jahre und ungefähr (...) oder (...) Monate alt gewesen. Seine Mutter und seine drei jüngeren Geschwister würden sich in Pakistan aufhalten, sein Vater sei verschollen, seit er von den Taliban mitgenommen worden sei. Sein jüngster Bruder sei ungefähr 14 Jahre alt und somit etwa drei oder dreieinhalb Jahre jünger als er. Gleichzeitig gewährte das SEM dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zum in Bulgarien registrierten Geburtsdatum. Hierzu erklärte der Gesuchsteller, er habe den bulgarischen Behörden gegenüber kein Geburtsdatum angegeben, zumal er sich damals im Spital befunden habe. Ferner informierte das SEM den Gesuchsteller, dass ihm im Anschluss an das Vorliegen der Ergebnisse der für den 23. Juni 2023 in Auftrag gegebenen forensischen Altersschätzung das rechtliche Gehör gewährt werde. F. Das Gutachten vom 27. Juni 2023 zur forensische Altersschätzung vom 23. Juni 2023 des Instituts für (...) der Universität B._______ gelangte zum Schluss, dass der Gesuchsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe; sein Mindestalter betrage 19.0 Jahre. G. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 gewährte das SEM dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung, zu seiner Identität, zur beabsichtigten Anpassung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2004, zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer allfälligen Überstellung dorthin. H. Am 5. Juli 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 unter Beilage des Gutachtens zur forensischen Altersschätzung um erneute Prüfung des Wiederaufnahmegesuchs (sogenannte Remonstration). I. Am 6. Juli 2023 nahm der Gesuchsteller Stellung im Sinne des Schreibens des SEM vom 4. Juli 2023. J. Am 18. Juli 2023 stimmten die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. K. Am 19. Juli 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Gesuchstellers im ZEMIS auf den (...) 2004 und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. L. Mit Entscheid vom 23. August 2023 wies das SEM den Gesuchsteller dem Kanton C._______ zu. M. Mit Verfügung vom 21. August 2023 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Gesuchstellers im ZEMIS laute auf den (...) 2004 (mit Bestreitungsvermerk). Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, seine geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb er als volljährig zu gelten habe und auch sein Geburtsdatum im ZEMIS entsprechend anzupassen sei. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. August 2023 erhob der Gesuchsteller dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie seine Personendaten im ZEMIS zu belassen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-eventualiter seien von den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend den Zugang zum Asylverfahren und der Gewährleistung einer adäquaten medizinischen Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. In materieller Hinsicht machte er im Wesentlichen geltend, die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos seiner Tazkera und der Seite des Familienkorans, auf welcher sein Vater sein Geburtsdatum notiert habe, würden - unter Berücksichtigung seiner als plausibel zu wertenden Angaben anlässlich der EB UMA - im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente für seine geltend gemachte Minderjährigkeit sprechen, zumal das Ergebnis der forensischen Altersschätzung lediglich ein Indiz gegen seine Minderjährigkeit darstelle. In der Folge sei es ihm gelungen, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. O. Mit Urteil D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, in Gesamtwürdigung aller Elemente sei von der Volljährigkeit des Gesuchstellers auszugehen, zumal er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt habe und die Ergebnisse der forensischen Altersschätzung die zwar plausiblen, aber stereotyp gebliebenen Angaben anlässlich der EB UMA, fragliche Angaben betreffend seinen Schulbesuch sowie die Erfassung in Bulgarien als Volljährigen insgesamt auf seine Volljährigkeit hinweisen würden. Auch das vom SEM im ZEMIS erfasste Geburtsdatum lautend auf den (...) 2004 sei somit zu belassen. P. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Dezember 2023 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragte er, das Urteil D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 sei wegen Verletzung von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG revisionsweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie sein Geburtsdatum im ZEMIS anzupassen; eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 21. August 2023 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine e-Tazkera im Original und eine Sendungsnachverfolgung des United Parcel Service (UPS) ein. Q. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Die Revisionsgründe im Revisionsverfahren richten sich nicht nach dem VwVG, sondern ausschliesslich nach den Art. 121-123 BGG (vgl. BVGE 2015/20 E. 3.1). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinngemäss). 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). 1.4 Soweit der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch geltend macht, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist festzuhalten, dass dieses Begehren nicht Gegenstand des Verfahrens D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 gewesen ist, gegen welches sich das vorliegende Revisionsgesuch richtet, weshalb es auch nicht Gegenstand einer Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG sein kann. In der Folge ist auf dieses Revisionsbegehren nicht einzutreten. 1.5 Soweit der Gesuchsteller geltend macht, die Rechtskraft des Urteils D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 sei zu beseitigen und die bereits entschiedene Streitsache sei neu zu beurteilen, stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67, N 10). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt diese restriktiv, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. zudem Urteil des BVGer E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 11.1-11.3). 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). 3.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens), eines Revisionsgrundes nach Art. 123 BGG einzureichen. 3.3 Vorliegend macht der Gesuchsteller unter Anrufung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend, die mit dem Revisionsgesuch eingereichte e-Tazkera im Original sowie die UPS-Sendungsnachverfolgung stellten nachträglich aufgefundene entscheidende Beweismittel dar, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Das Urteil D-4680/2023 datiert vom 30. Oktober 2023. Die Revisionseingabe vom 20. Dezember 2023 wurde damit unter Anrufung eines Revisionsgrundes frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 3.4 Der Gesuchsteller war im Beschwerdeverfahren D-4680/2023 Partei, weshalb er durch das Urteil vom 30. Oktober 2023 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Demnach ist er zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O. Rz. 5.70). Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten, soweit der Gesuchsteller geltend macht, die Rechtskraft des Urteils D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 sei zu beseitigen und die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dieser Revisionsgrund setzt demgemäss zum einen voraus, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b; Oberholzer, a.a.O., Art. 123 N 12). 4.2 Der Gesuchsteller bringt in seiner Revisionseingabe vor, er habe während seines Asylverfahrens in der Schweiz versucht, über seine Mutter, welche sich in Pakistan befinde, eine e-Tazkera zu besorgen. Seiner Mutter sei es nach mehreren erfolglosen Versuchen gelungen, seinen Onkel väterlicherseits in Ghazni zu erreichen. Dieser habe seiner Mutter mitgeteilt, dass er bereits im April 2023 eine e-Tazkera für ihn - den Gesuchsteller - beantragt habe. Dies sei seinem Onkel möglich gewesen, da dieser seit dem Verschwinden seines Vaters als Familienoberhaupt gelte. Sein Onkel habe die am 18. April 2023 ausgestellte e-Tazkera zu seiner Mutter nach Pakistan geschickt, diese wiederum habe die e-Tazkera zu ihm - dem Gesuchsteller - in die Schweiz weitergeleitet. Am 29. November 2023 sei das Dokument in der Schweiz eingetroffen. Bei der e-Tazkera handle es sich um eine Polykarbonatkarte im Kreditkartenformat mit Chip, auf welchem biometrische Daten verzeichnet seien und welche über verschiedene fälschungssichere Merkmale verfüge. Auf der e-Tazkera sei sein Geburtsdatum lautend auf den (...) 2006 erfasst. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme einer Tazkera im Original im Vergleich zu einer Tazkera in Kopie erhöhter Beweiswert zu; diese trete als gewichtiges Beweismittel zu den während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Fotos des Auszugs des Familienkorans und der Papier-Tazkera hinzu und vermöge - zusammen mit seinen plausiblen Angaben anlässlich der EB UMA und den Resultaten der zahnärztlichen Untersuchung, welche ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben habe - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seine geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Seine Registrierung in Bulgarien mit anderem Geburtsdatum und die teilweise ungenauen, nicht aber widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seines Schulbesuchs vermöchten die starken positiven Elemente, welche für seine Minderjährigkeit sprechen würden, nicht umzustossen. 4.3 4.3.1 Das Gericht stellt fest, dass die eingereichte e-Tazkera grundsätzlich ein revisionsrechtlich zulässiges Beweismittel darstellt. Es ist davon auszugehen, dass die e-Tazkera - gemäss dem darauf verzeichneten Datum - am 18. April 2023 ausgestellt worden ist, weshalb sie nicht erst nach dem Urteil D-4680/2023 datiert vom 30. Oktober 2023 entstanden ist. Auch darf vorliegend davon ausgegangen werden, dass es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein dürfte, das Beweismittel bereits im früheren Verfahren einzureichen, zumal aus der eingereichten UPS-Sendungsnachverfolgung der 29. November 2023 als geschätztes Empfangsdatum in der Schweiz («estimated delivery») hervorgeht. 4.3.2 Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass es sich bei der eingereichten e-Tazkera im vorliegenden Verfahren nicht um ein erhebliches Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt. Zwar ist dem Gesuchsteller insofern zuzustimmen, als dass einer Tazkera im Original im Vergleich zu einer Tazkera in Kopie erhöhter Beweiswert zukommen kann. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Ausstellungsprozess einer e-Tazkera je nach Region und Zeitpunkt unterscheidet und aufgrund der dezentralen Ausstellungsbehörden (Gemäss der Länderanalyse des SEM soll es im Oktober 2021 104 Ausstellungszentren gegeben haben, vgl. SEM, Focus Afghanistan, Identitäts- und Zivilstandsdokumente vom 15. Dezember 2022 [aktualisiert am 12. April 2023, S. 26]) es auch nicht ungewöhnlich sein dürfte, dass afghanische Dokumente - selbst wenn sie formal als authentisch anzusehen sind - persönliche Angaben enthalten, die nicht zwingend den Tatsachen entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2). Vorliegend ist festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller gemäss Aktenlage zum Zeitpunkt der Ausstellung der e-Tazkera bereits seit zehn Tagen in der Schweiz aufgehalten hat; insofern dürfte die Ausstellung der e-Tazkera ohne seine persönliche Anwesenheit oder eine anderweitige Mitwirkung seinerseits ausgestellt worden sein. Es ist daher auch davon auszugehen, dass die Datenlage, auf welcher die e-Tazkera ausgestellt worden ist, derjenigen der als Foto eingereichten Papier-Tazkera entspricht, welche sich - gemäss den Aussagen des Gesuchstellers anlässlich der EB UMA - auf das durch den Vater handschriftlich im Familienkoran vermerkte Geburtsdatum stützt (vgl. SEM-eAkte [...]-25/10 F1.06; 4.03). Insofern ist davon auszugehen, dass die e-Tazkera trotz formaler Authentizität keine zwingend den Tatsachen entsprechenden persönlichen Daten enthalten dürfte. Folglich vermag die e-Tazkera im vorliegenden Fall kein Vorbringen zu beweisen, welches im früheren Verfahren zu Ungunsten des Gesuchstellers unbewiesen geblieben ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass einer e-Tazkera ein grundsätzlich erhöhter Beweiswert zukommen dürfte. Insofern erachtet das Gericht im vorliegenden Fall die mit der Revisionseingabe eingereichten Beweismittel nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Die eingereichte e-Tazkera ist somit nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen, weshalb die Rechtskraft des erwähnten Urteils nicht zu beanstanden ist. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nach den obigen Ausführungen nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzulegen. Das Gesuch um Revision des Urteils D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 ist somit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 5. 5.1 Das Revisionsverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen und die am 22. Dezember gestützt auf Art. 126 BGG verfügte sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung dahinfällt. 5.2 Der Gesuchsteller beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: