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F-677/2024

F-677/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac-Datenbank» ergab, dass er am 14. November 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 18. Januar 2024 zu. Somit ist die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer vorgetragene Umstand nichts, dass ihm die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien (vgl. Beschwerde II Ziff. 5). Es gilt darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich folglich als legitim erweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1/2024 vom 8. Januar 2024 E. 4.5).

E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde unter anderem aus, er sei im November 2023 aus der Türkei über Bosnien nach Kroatien geflüchtet. Dort sei er um zwei Uhr nachts von der Polizei aufgegriffen und auf die Wache gebracht worden. Man habe ihn mit einer anderen Person zusammengefesselt. Da er seinen Pass versteckt habe, sei er von der Polizei geschlagen worden. Auch andere geflüchtete Personen seien geschlagen worden; einem Mann seien sogar die Zähne mit einer Zange herausgezogen worden, da er sich gegen die Polizei aufgelehnt habe. Nach einer Nacht auf der Wache sei er an die bosnische Grenze gebracht worden, woraufhin er weiter nach Sarajevo geflüchtet sei und von dort in die Türkei zurückgekehrt sei. Die kroatischen Behörden hätten ihm gedroht, ihn bei einer Rückkehr nach Kroatien zu töten. In der Türkei habe er sich im Haus eines Freundes versteckt. Anschliessend sei er in einem Lastwagen direkt in die Schweiz gereist (vgl. Beschwerde II Ziff. 5; siehe auch SEM act. 15/2). Die geschilderten Vorkommnisse lassen - ohne dass diese beschönigt werden sollen - nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 105) zu gewärtigen. Im vorliegend zu beurteilenden take-back-Verfahren würde er bei einer Überstellung nach Kroatien auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt und nicht mit einer Situation konfrontiert, wie er sie an der kroatischen Aussengrenze angeblich erlebt hat. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeiangehörigen könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1/2024 vom 8. Januar 2024 E. 5.4).

E. 5.3 An der aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, einschliesslich der von ihm angeführten Berichte (vgl. Beschwerde II Ziff. 8 ff.), nichts zu ändern.

E. 6 Weiter ist festzustellen, dass es sich bei dem in der Schweiz lebenden Cousin des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde II Ziff. 5) nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO ersichtlich ist.

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, im Falle einer Rückschaffung nach Kroatien sei er einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt (vgl. Beschwerde II Ziff. 21 ff.).

E. 7.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2 und F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1 je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, das Land werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, zumal die dortigen Behörden seiner Aufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt haben, die Verantwortung für die Fortführung seines Asylverfahrens zu übernehmen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 7.3 Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte der Beschwerdeführer überdies geltend, langsam würde er sich wieder «einkriegen» wegen der Sachen, die er in Kroatien und der Türkei erlebt habe; körperlich habe er keine Probleme. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich keine medizinischen Berichte. Es ist somit davon auszugehen, dass er sich anlässlich seines Aufenthaltes hierzulande nicht in ärztliche Behandlung begeben hat (vgl. dazu auch SEM act. 19 und das leere Verlaufsblatt der Medic-Help [SEM act. 20]). Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine Gesundheit bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Beschwerdeweise wurde dazu nichts Konkretes vorgebracht. Dessen ungeachtet sind die Mitgliedstaaten ohnehin verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien Angebote von Nichtregierungsorganisationen. Für eine allfällige psychosoziale Betreuung wäre zudem das kroatische Rote Kreuz zuständig (vgl. Urteile des BVGer D-4302/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.4.4, E-875/2023 vom 28. September 2023 E. 6.10.2 und F-1802/2023 vom 23. Juni 2023 E. 6.3). Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Weiter ist auch der Sachverhalt - soweit rechtserheblich - rechtsgenüglich erstellt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung des Sachverhalts, weshalb der entsprechende Eventualantrag (vgl. Beschwerde II Ziff. 26) abzuweisen ist. Zudem besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich Obdach, Nahrung und adäquate me-dizinische Versorgung bei den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020, a.a.O., E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren (vgl. Beschwerde II Ziff. 27) ist ebenfalls abzuweisen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Februar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin.

E. 10.1 Das Begehren erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG e contrario abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-677/2024 Urteil vom 5. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. am [...], [...], vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, diese substituiert durch Clara Böttinger, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 / [...], . Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 14. November 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 6). B. Das SEM führte am 9. Januar 2024 mit dem Beschwerdeführer - im Beisein seiner Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch durch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Bei dieser Gelegenheit wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf das Asylgesuch und einer Überstellung nach Kroatien gewährt. Weiter wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern (SEM act. 15). C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 4. Januar 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 18. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (SEM act. 9, 17). D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (eröffnet am 25. Januar 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 22, 23). E. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Ver-fügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den Behörden in Kroatien eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Es sei dem Beschwerdeführer überdies die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1; zum Subeventualbegehren vgl. S. 9 f. der Beschwerde). F. Am 1. Februar 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac-Datenbank» ergab, dass er am 14. November 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 18. Januar 2024 zu. Somit ist die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer vorgetragene Umstand nichts, dass ihm die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien (vgl. Beschwerde II Ziff. 5). Es gilt darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich folglich als legitim erweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1/2024 vom 8. Januar 2024 E. 4.5). 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde unter anderem aus, er sei im November 2023 aus der Türkei über Bosnien nach Kroatien geflüchtet. Dort sei er um zwei Uhr nachts von der Polizei aufgegriffen und auf die Wache gebracht worden. Man habe ihn mit einer anderen Person zusammengefesselt. Da er seinen Pass versteckt habe, sei er von der Polizei geschlagen worden. Auch andere geflüchtete Personen seien geschlagen worden; einem Mann seien sogar die Zähne mit einer Zange herausgezogen worden, da er sich gegen die Polizei aufgelehnt habe. Nach einer Nacht auf der Wache sei er an die bosnische Grenze gebracht worden, woraufhin er weiter nach Sarajevo geflüchtet sei und von dort in die Türkei zurückgekehrt sei. Die kroatischen Behörden hätten ihm gedroht, ihn bei einer Rückkehr nach Kroatien zu töten. In der Türkei habe er sich im Haus eines Freundes versteckt. Anschliessend sei er in einem Lastwagen direkt in die Schweiz gereist (vgl. Beschwerde II Ziff. 5; siehe auch SEM act. 15/2). Die geschilderten Vorkommnisse lassen - ohne dass diese beschönigt werden sollen - nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 105) zu gewärtigen. Im vorliegend zu beurteilenden take-back-Verfahren würde er bei einer Überstellung nach Kroatien auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt und nicht mit einer Situation konfrontiert, wie er sie an der kroatischen Aussengrenze angeblich erlebt hat. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeiangehörigen könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1/2024 vom 8. Januar 2024 E. 5.4). 5.3 An der aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, einschliesslich der von ihm angeführten Berichte (vgl. Beschwerde II Ziff. 8 ff.), nichts zu ändern.

6. Weiter ist festzustellen, dass es sich bei dem in der Schweiz lebenden Cousin des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde II Ziff. 5) nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO ersichtlich ist.

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, im Falle einer Rückschaffung nach Kroatien sei er einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt (vgl. Beschwerde II Ziff. 21 ff.). 7.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2 und F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1 je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, das Land werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, zumal die dortigen Behörden seiner Aufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt haben, die Verantwortung für die Fortführung seines Asylverfahrens zu übernehmen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.3 Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte der Beschwerdeführer überdies geltend, langsam würde er sich wieder «einkriegen» wegen der Sachen, die er in Kroatien und der Türkei erlebt habe; körperlich habe er keine Probleme. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich keine medizinischen Berichte. Es ist somit davon auszugehen, dass er sich anlässlich seines Aufenthaltes hierzulande nicht in ärztliche Behandlung begeben hat (vgl. dazu auch SEM act. 19 und das leere Verlaufsblatt der Medic-Help [SEM act. 20]). Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine Gesundheit bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Beschwerdeweise wurde dazu nichts Konkretes vorgebracht. Dessen ungeachtet sind die Mitgliedstaaten ohnehin verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien Angebote von Nichtregierungsorganisationen. Für eine allfällige psychosoziale Betreuung wäre zudem das kroatische Rote Kreuz zuständig (vgl. Urteile des BVGer D-4302/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.4.4, E-875/2023 vom 28. September 2023 E. 6.10.2 und F-1802/2023 vom 23. Juni 2023 E. 6.3). Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Weiter ist auch der Sachverhalt - soweit rechtserheblich - rechtsgenüglich erstellt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung des Sachverhalts, weshalb der entsprechende Eventualantrag (vgl. Beschwerde II Ziff. 26) abzuweisen ist. Zudem besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich Obdach, Nahrung und adäquate me-dizinische Versorgung bei den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020, a.a.O., E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren (vgl. Beschwerde II Ziff. 27) ist ebenfalls abzuweisen.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Februar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. 10. 10.1 Das Begehren erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG e contrario abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: