Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind somalische Staatsangehörige. Sie erklärten im Rahmen der Personalienaufnahme vom 7. Januar 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______, sie seien bereits in Somalia befreundet gewesen, ein Paar seien sie jedoch erst nach der Flucht nach Libyen geworden. Dort hätten sie mehrere Monate zusammengelebt und schliesslich auch geheiratet. Zum Beleg reichten sie ein Ehezertifikat in Kopie ein. Von Libyen aus seien sie per Boot nach Italien gereist, wo sie am 4. Dezember 2019 ankamen. Am 6. Dezember 2019 wurden sie in Messina daktylo-skopisch erfasst und als Asylsuchende registriert. Sie hätten sich dort rund einen Monat in einem Camp aufgehalten. Danach seien sie weiter Richtung Como/Mailand gereist und hätten dort den Zug in die Schweiz genommen. Am 29. Dezember 2019 ersuchten sie um Asyl. B. Am 14. Januar 2020 wurde den Beschwerdeführenden anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde von den Beschwerde-führenden nicht bestritten. Jedoch erklärte der Beschwerdeführer, er sei nun hier und wolle sein Gesuch in der Schweiz behandelt wissen; im Camp in Italien habe sich niemand um sie gekümmert, sie hätten auch nicht nach draussen gehen können und keine medizinische Unterstützung erhalten (vgl. act. [...]-13/2). Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie seien in die Schweiz gekommen, weil sie in ltalien krank gewesen sei und dort keine Hilfe erhalten habe. Sie habe Nierenschmerzen, seit sie sich in Libyen gestossen habe, und vielleicht sei sie schwanger. Sie habe beim Arzt eine Urinprobe abgegeben, ansonsten sei sie wegen der Nierenprobleme nie in medizinischer Behandlung gewesen (vgl. act. [...]-13/2). Die Rechtsvertreterin (legitimiert durch Vollmacht vom 6. Januar 2020) reichte einen medizinischen Kurzbericht vom 6. Januar 2020 zu den Akten, gemäss dem der Schwangerschaftstest negativ war. C. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen zu ihrer Beziehung in Somalia, der Ausreise und dem gemeinsamen Aufenthalt in Libyen sowie der Eheschliessung entschied das SEM am 14. Januar 2020, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerdeführenden im weiteren Verfahren als Ehepaar zu führen (vgl. act. [...]-17/1, [...]-16/1). D. Am 17. Januar 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden als Ehepaar, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Am 11. Februar 2020 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht, datierend vom 5. Februar 2020 zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in der sechsten Woche schwanger sei (vgl. act. [...]-24/2). Sie ersuchte um Berücksichtigung dieses Umstands im weiteren Verfahren. F. Am 12. Februar 2020 informierte das SEM die italienischen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (vgl. act. [...]-26/1). G. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 (eröffnet am 14. Februar 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2020 und Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. Eventualiter sei auf ihre Asylgesuche einzutreten und das SEM anzuweisen, sich im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) im Wege eines Selbsteintritts für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. I. Am 24. Februar 2020 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben, die vorgängig zu behandeln sind. Die Rechtsvertreterin hält dem SEM vor, es habe seine Verpflichtung der Sachverhaltserstellung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) verletzt, da es wichtige entscheiderhebliche Umstände nicht abschliessend abgeklärt habe.
E. 3.1 Die Rechtsvertreterin brachte in der Beschwerde vor, die sehr junge Beschwerdeführerin sei vulnerabel, sie sei schwanger und leide an Nierenbeschwerden. Anlässlich des Termins zur Eröffnung des Entscheids am 20. Februar 2020 habe sie ihr mitgeteilt, in Libyen Opfer von Gewalttaten geworden zu sein; dies sei als Hinweis auf erlittene Folter zu werten. Ferner handle es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie, weshalb das SEM gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Dublin-Überstellungen nach Italien gehalten gewesen wäre, konkrete Zusicherungen von den italienischen Behörden einzuholen. Die Argumentation, wonach es sich bei den Beschwerdeführenden noch nicht um eine Familie handle, sei problematisch. Offensichtlich seien Schwangere genauso schutzbedürftig wie Familien mit Kindern, auch sie benötigten eine spezifische Behandlung und Unterbringung. Jedoch werde Asylsuchenden, die Italien während des Verfahrens verlassen hätten, der Zugang zu Unterkunft und Unterstützung erschwert und sogar verwehrt. Beachtlich sei auch, dass die Beschwerdeführenden mit der Geburt des Kindes baldigen Schutzes als Familie bedürften.
E. 3.2 Des Weiteren habe das SEM die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt. Diese habe sich mit ihrem Leiden bereits in Italien an die Behörden gewandt, wo sie keine Hilfe erhalten habe. Schon beim Erstgespräch mit dem Arzt in der Schweiz habe sie die Nierenschmerzen erwähnt, jedoch sei nichts unternommen worden. Beim zweiten Arztbesuch habe gemäss ihrer Aussage wegen der Schwangerschaft keine Untersuchung vorgenommen werden können. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Rechtsvertreterin über klopfende Schmerzen und Brennen beim Wasserlassen berichtet; diese Schmerzen habe sie seit dem Jahr 2018. Trotz mehrmaligem Hinweis auf die Nierenbeschwerden habe das SEM es unterlassen, diesen Gesundheitsaspekt abzuklären, was insbesondere problematisch sei, als die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2020 mitgeteilt habe, in Libyen öfter geschlagen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin habe sich wiederholt um einen Arzttermin bemüht, eine Untersuchung sei jedoch nicht erfolgt; dieses Versäumnis der Vorinstanz könne ihr nicht angelastet werden.
E. 3.3 Die formellen Rügen sind nicht geeignet, um die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu bewirken.
E. 3.3.1 Entgegen den Vorbringen der Rechtsvertreterin, wonach der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt worden sei und sie nicht genügend untersucht worden sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Aktenlage ab Einreichung ihres Asylgesuchs am 29. Dezember 2019 innerhalb von sechs Wochen zweimal ärztlich untersucht wurde. Am 3. Januar 2020 wurde sie nach der migrationsmedizinischen Abklärung, bei der ihr allgemeiner Gesundheitszustand als «sehr gut» beschrieben wurde, erstmals an den Hausarzt überwiesen (F2 Formular, in den Akten, nicht paginiert). Beim ersten Termin am 6. Januar 2020 wurde ein Schwangerschaftstest durchgeführt, der negativ ausfiel; Am zweiten Termin vom 5. Februar 2020 wurde die Schwangerschaft festgestellt und die Beschwerdeführerin erhielt eine entsprechende Vorsorge-Medikation. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Arztbesuche ihre Nierenbeschwerden vorgetragen hätte, was jedoch von ihr zumutbar hätte erwartet werden können. Dem SEM ist der Umstand jedenfalls bekannt und bewusst, was sich aus den Informationen betreffend die Vollzugsmodalitäten ergibt, die den Hinweis enthalten, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und unter Nierenschmerzen leidet (vgl. act. [...]-29/1). Betreffend des erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringens, die Beschwerdeführerin sei in Libyen geschlagen worden, ist festzuhalten, dass dieser Aspekt im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aktenkundig geltend gemacht und weder von ihr noch von ihrem Ehemann erwähnt wurde (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch Beschwerdeführerin, wo festgehalten wurde, sie habe sich «unterwegs irgendwo gestossen», act. [...]-13/2). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Entscheideröffnung über etwaige Misshandlungen in Libyen berichtete, kann der Vorinstanz kein Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsabklärung gemacht werden. Vielmehr wäre es auch Sache der Rechtsvertretung gewesen, bereits im Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin die relevanten Aspekte ihres Vorbringens, einschliesslich ihrer Erlebnisse auf der Flucht, zu klären. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach diesen Ausführungen davon aus, dass der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. Die Beschwerdeführerin ist eine junge Schwangere, den ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Schwangerschaft in einem frühen Stadium ist und bisher unproblematisch verläuft.
E. 3.3.2 Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass die Vorinstanz sich nicht genügend mit der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätte. Tatsächlich ist die Begründung der Vorinstanz ausführlich ausgefallen. Wenn das SEM allerdings - im Wissen um die aktuellen Umstände in Italien und die als bekannt vorausgesetzte jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Überstellung von Familien und Schwerkranken nach Italien (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht E-962/2019 vom 17. Dezember 2019) - zu einer anderen rechtlichen Einschätzung betreffend die Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden gelangte (vgl. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids, S. 5 f.), so stellt dies keine Verletzung von Art. 12 VwVG dar.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 6. Dezember 2019 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 17. Januar 2020 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem jüngsten Referenzurteil zu Italien nach eingehender Analyse festgehalten, dass das italienische Asylsystem auch weiterhin zwar Schwachstellen, jedoch keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3).
E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall erschüttert werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; vgl. BVGE 2011/9 E. 6; 2010/45 E. 7.5 m.w.H.).
E. 5.3 Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführenden darauf, dass ihre Überstellung unzulässig sei, sofern das SEM von den italienischen Behörden keine individuellen Garantien im Sinne des jüngsten Referenzurteils E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 (dort E. 8.3.4) einhole. Als sehr junges Ehepaar, das ein Kind erwarte, seien sie besonders verletzlich und hätten besondere Bedürfnisse in Hinblick auf Betreuung, Unterkunft und medizinische Versorgung. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein Nierenleiden geltend gemacht, das ein weiteres mögliches Gesundheitsrisiko darstelle. In der Beschwerde wird auch vorgetragen, der Umstand, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM nicht beantwortet hätten, stütze die Behauptung, dass eine angemessene Unterkunft und medizinische Versorgung für vulnerable Personen nicht gewährleistet werden könne.
E. 5.4 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von Familien mit Kindern und schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 8.3.4 für Familien, E. 7.4.3 für Schwerkranke). Die Beschwerdeführenden fallen jedoch entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht in diese Kategorie. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist in einem sehr frühen Stadium, sie verläuft - gemäss dem vorliegenden Arztbericht vom 5. Februar 2020 - unauffällig. Zwar berichtete die Rechtsvertreterin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Entscheideröffnung über Unruhe und fehlenden Appetit geklagt habe und auch der Beschwerdeführer habe bei diesem Termin bestätigt, es gehe seiner Frau nicht gut, sie esse wenig und er müsse sie ständig dazu motivieren (vgl. Beschwerdeeingabe, Ziff. 3.3), doch erscheinen diese Beschwerden als übliche Begleiterscheinungen einer Frühschwangerschaft; die Beschwerdeführerin hat laut Arztbericht vom 5. Februar 2020 auch ein entsprechendes Medikament gegen Übelkeit erhalten. Auch die Nierenbeschwerden, unter welchen die Beschwerdeführerin laut Aussage der Rechtsvertreterin seit dem Jahr 2018 leidet, und die sich in Brennen beim Wasserlassen, verfärbtem Urin und immer wieder in klopfenden Schmerzen äusseren, erscheinen nicht als derart gravierend, als dass diese Beschwerden einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten; in der Schweiz wurden sie mit Tabletten behandelt (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 3.1, S. 4), wobei unklar ist, ob es sich dabei nicht um die Medikamente betreffend die Schwangerschaft gehandelt hat. Fest steht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bei der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Zwar ist zutreffend, dass sie als Schwangere auf eine ärztliche Kontrolle der Schwangerschaft angewiesen ist, entsprechend wurde auch auf dem Arztzeugnis vom 5. Februar 2020 ein weiterer Kontrolltermin für Anfang März 2020 vermerkt, jedoch stellt eine normal verlaufende Schwangerschaft im frühen Stadium kein schweres medizinisches Leiden dar, das nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Auch in Kombination mit allfälligen Nierenschmerzen ergibt sich kein Krankheitsbild, das im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK im Fall Paposhvili Berücksichtigung finden müsste. Vielmehr kann der Schwangerschaft im Rahmen der Vollzugsplanung durch eine zeitnah vor der Überstellung stattfindende ärztliche Kontrolluntersuchung in der Schweiz Rechnung getragen werden, was der Beschwerdeführerin Zeit verschafft, sich nach der Ankunft in Italien um die notwendige ärztliche Versorgung zu kümmern (vgl. act. [...]-29/1, «Medizinalfall» gemäss den Überstellungsmodalitäten). Auch der Hinweis, dass die Beschwerdeführenden noch sehr jung seien und die aktuelle Situation als sehr stressig empfinden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden sind (...) und (...) Jahre alt und es ist davon auszugehen, dass sie in Italien in der Lage sein werden, die zuständigen Behörden zu kontaktieren und diese um Unterstützung anzugehen.
E. 5.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 12 und F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) anerkennt und schützt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, auch die Beschwerdeführerin hat zu Protokoll gegeben, in Italien Tabletten wegen des Nierenleidens erhalten zu haben. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Die Beschwerdeführenden könnten sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.6 Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allenfalls bestehende medizinische Besonderheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, figuriert in den Informationen betreffend die Vollzugsmodalitäten doch der Hinweis, dass die schwangere Beschwerdeführerin ein Medizinalfall ist und unter Nierenschmerzen leidet (vgl. act. [...]-29/1). Die italienischen Partnerbehörden wurden bereits am 12. Februar 2020 über die Schwangerschaft orientiert (vgl. act. [...]-26/1). Art. 3 EMRK steht somit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen.
E. 5.7 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen, sie seien als junges Ehepaar, das ein Kind erwarte, besonders verletzlich, ferner auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 5.9 Nach dem Gesagten bestehen auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine begründeten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden im Fall der Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten werden. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7 Aus den obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 8 Der am 24. Februar 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gutzuheissen. Zwar wird die Beschwerde mit dem heutigen Urteil abgewiesen, die Rechtsbegehren waren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der provisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1026/2020 Urteil vom 4. März 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Somalia, beide vertreten durch MLaw Céline Kuster, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind somalische Staatsangehörige. Sie erklärten im Rahmen der Personalienaufnahme vom 7. Januar 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______, sie seien bereits in Somalia befreundet gewesen, ein Paar seien sie jedoch erst nach der Flucht nach Libyen geworden. Dort hätten sie mehrere Monate zusammengelebt und schliesslich auch geheiratet. Zum Beleg reichten sie ein Ehezertifikat in Kopie ein. Von Libyen aus seien sie per Boot nach Italien gereist, wo sie am 4. Dezember 2019 ankamen. Am 6. Dezember 2019 wurden sie in Messina daktylo-skopisch erfasst und als Asylsuchende registriert. Sie hätten sich dort rund einen Monat in einem Camp aufgehalten. Danach seien sie weiter Richtung Como/Mailand gereist und hätten dort den Zug in die Schweiz genommen. Am 29. Dezember 2019 ersuchten sie um Asyl. B. Am 14. Januar 2020 wurde den Beschwerdeführenden anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde von den Beschwerde-führenden nicht bestritten. Jedoch erklärte der Beschwerdeführer, er sei nun hier und wolle sein Gesuch in der Schweiz behandelt wissen; im Camp in Italien habe sich niemand um sie gekümmert, sie hätten auch nicht nach draussen gehen können und keine medizinische Unterstützung erhalten (vgl. act. [...]-13/2). Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie seien in die Schweiz gekommen, weil sie in ltalien krank gewesen sei und dort keine Hilfe erhalten habe. Sie habe Nierenschmerzen, seit sie sich in Libyen gestossen habe, und vielleicht sei sie schwanger. Sie habe beim Arzt eine Urinprobe abgegeben, ansonsten sei sie wegen der Nierenprobleme nie in medizinischer Behandlung gewesen (vgl. act. [...]-13/2). Die Rechtsvertreterin (legitimiert durch Vollmacht vom 6. Januar 2020) reichte einen medizinischen Kurzbericht vom 6. Januar 2020 zu den Akten, gemäss dem der Schwangerschaftstest negativ war. C. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen zu ihrer Beziehung in Somalia, der Ausreise und dem gemeinsamen Aufenthalt in Libyen sowie der Eheschliessung entschied das SEM am 14. Januar 2020, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerdeführenden im weiteren Verfahren als Ehepaar zu führen (vgl. act. [...]-17/1, [...]-16/1). D. Am 17. Januar 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden als Ehepaar, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Am 11. Februar 2020 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht, datierend vom 5. Februar 2020 zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in der sechsten Woche schwanger sei (vgl. act. [...]-24/2). Sie ersuchte um Berücksichtigung dieses Umstands im weiteren Verfahren. F. Am 12. Februar 2020 informierte das SEM die italienischen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (vgl. act. [...]-26/1). G. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 (eröffnet am 14. Februar 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2020 und Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. Eventualiter sei auf ihre Asylgesuche einzutreten und das SEM anzuweisen, sich im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) im Wege eines Selbsteintritts für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. I. Am 24. Februar 2020 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben, die vorgängig zu behandeln sind. Die Rechtsvertreterin hält dem SEM vor, es habe seine Verpflichtung der Sachverhaltserstellung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) verletzt, da es wichtige entscheiderhebliche Umstände nicht abschliessend abgeklärt habe. 3.1 Die Rechtsvertreterin brachte in der Beschwerde vor, die sehr junge Beschwerdeführerin sei vulnerabel, sie sei schwanger und leide an Nierenbeschwerden. Anlässlich des Termins zur Eröffnung des Entscheids am 20. Februar 2020 habe sie ihr mitgeteilt, in Libyen Opfer von Gewalttaten geworden zu sein; dies sei als Hinweis auf erlittene Folter zu werten. Ferner handle es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie, weshalb das SEM gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Dublin-Überstellungen nach Italien gehalten gewesen wäre, konkrete Zusicherungen von den italienischen Behörden einzuholen. Die Argumentation, wonach es sich bei den Beschwerdeführenden noch nicht um eine Familie handle, sei problematisch. Offensichtlich seien Schwangere genauso schutzbedürftig wie Familien mit Kindern, auch sie benötigten eine spezifische Behandlung und Unterbringung. Jedoch werde Asylsuchenden, die Italien während des Verfahrens verlassen hätten, der Zugang zu Unterkunft und Unterstützung erschwert und sogar verwehrt. Beachtlich sei auch, dass die Beschwerdeführenden mit der Geburt des Kindes baldigen Schutzes als Familie bedürften. 3.2 Des Weiteren habe das SEM die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt. Diese habe sich mit ihrem Leiden bereits in Italien an die Behörden gewandt, wo sie keine Hilfe erhalten habe. Schon beim Erstgespräch mit dem Arzt in der Schweiz habe sie die Nierenschmerzen erwähnt, jedoch sei nichts unternommen worden. Beim zweiten Arztbesuch habe gemäss ihrer Aussage wegen der Schwangerschaft keine Untersuchung vorgenommen werden können. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Rechtsvertreterin über klopfende Schmerzen und Brennen beim Wasserlassen berichtet; diese Schmerzen habe sie seit dem Jahr 2018. Trotz mehrmaligem Hinweis auf die Nierenbeschwerden habe das SEM es unterlassen, diesen Gesundheitsaspekt abzuklären, was insbesondere problematisch sei, als die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2020 mitgeteilt habe, in Libyen öfter geschlagen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin habe sich wiederholt um einen Arzttermin bemüht, eine Untersuchung sei jedoch nicht erfolgt; dieses Versäumnis der Vorinstanz könne ihr nicht angelastet werden. 3.3 Die formellen Rügen sind nicht geeignet, um die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu bewirken. 3.3.1 Entgegen den Vorbringen der Rechtsvertreterin, wonach der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt worden sei und sie nicht genügend untersucht worden sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Aktenlage ab Einreichung ihres Asylgesuchs am 29. Dezember 2019 innerhalb von sechs Wochen zweimal ärztlich untersucht wurde. Am 3. Januar 2020 wurde sie nach der migrationsmedizinischen Abklärung, bei der ihr allgemeiner Gesundheitszustand als «sehr gut» beschrieben wurde, erstmals an den Hausarzt überwiesen (F2 Formular, in den Akten, nicht paginiert). Beim ersten Termin am 6. Januar 2020 wurde ein Schwangerschaftstest durchgeführt, der negativ ausfiel; Am zweiten Termin vom 5. Februar 2020 wurde die Schwangerschaft festgestellt und die Beschwerdeführerin erhielt eine entsprechende Vorsorge-Medikation. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Arztbesuche ihre Nierenbeschwerden vorgetragen hätte, was jedoch von ihr zumutbar hätte erwartet werden können. Dem SEM ist der Umstand jedenfalls bekannt und bewusst, was sich aus den Informationen betreffend die Vollzugsmodalitäten ergibt, die den Hinweis enthalten, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und unter Nierenschmerzen leidet (vgl. act. [...]-29/1). Betreffend des erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringens, die Beschwerdeführerin sei in Libyen geschlagen worden, ist festzuhalten, dass dieser Aspekt im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aktenkundig geltend gemacht und weder von ihr noch von ihrem Ehemann erwähnt wurde (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch Beschwerdeführerin, wo festgehalten wurde, sie habe sich «unterwegs irgendwo gestossen», act. [...]-13/2). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Entscheideröffnung über etwaige Misshandlungen in Libyen berichtete, kann der Vorinstanz kein Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsabklärung gemacht werden. Vielmehr wäre es auch Sache der Rechtsvertretung gewesen, bereits im Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin die relevanten Aspekte ihres Vorbringens, einschliesslich ihrer Erlebnisse auf der Flucht, zu klären. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach diesen Ausführungen davon aus, dass der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. Die Beschwerdeführerin ist eine junge Schwangere, den ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Schwangerschaft in einem frühen Stadium ist und bisher unproblematisch verläuft. 3.3.2 Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass die Vorinstanz sich nicht genügend mit der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätte. Tatsächlich ist die Begründung der Vorinstanz ausführlich ausgefallen. Wenn das SEM allerdings - im Wissen um die aktuellen Umstände in Italien und die als bekannt vorausgesetzte jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Überstellung von Familien und Schwerkranken nach Italien (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht E-962/2019 vom 17. Dezember 2019) - zu einer anderen rechtlichen Einschätzung betreffend die Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden gelangte (vgl. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids, S. 5 f.), so stellt dies keine Verletzung von Art. 12 VwVG dar. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 6. Dezember 2019 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 17. Januar 2020 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem jüngsten Referenzurteil zu Italien nach eingehender Analyse festgehalten, dass das italienische Asylsystem auch weiterhin zwar Schwachstellen, jedoch keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall erschüttert werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; vgl. BVGE 2011/9 E. 6; 2010/45 E. 7.5 m.w.H.). 5.3 Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführenden darauf, dass ihre Überstellung unzulässig sei, sofern das SEM von den italienischen Behörden keine individuellen Garantien im Sinne des jüngsten Referenzurteils E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 (dort E. 8.3.4) einhole. Als sehr junges Ehepaar, das ein Kind erwarte, seien sie besonders verletzlich und hätten besondere Bedürfnisse in Hinblick auf Betreuung, Unterkunft und medizinische Versorgung. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein Nierenleiden geltend gemacht, das ein weiteres mögliches Gesundheitsrisiko darstelle. In der Beschwerde wird auch vorgetragen, der Umstand, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM nicht beantwortet hätten, stütze die Behauptung, dass eine angemessene Unterkunft und medizinische Versorgung für vulnerable Personen nicht gewährleistet werden könne. 5.4 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von Familien mit Kindern und schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 8.3.4 für Familien, E. 7.4.3 für Schwerkranke). Die Beschwerdeführenden fallen jedoch entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht in diese Kategorie. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist in einem sehr frühen Stadium, sie verläuft - gemäss dem vorliegenden Arztbericht vom 5. Februar 2020 - unauffällig. Zwar berichtete die Rechtsvertreterin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Entscheideröffnung über Unruhe und fehlenden Appetit geklagt habe und auch der Beschwerdeführer habe bei diesem Termin bestätigt, es gehe seiner Frau nicht gut, sie esse wenig und er müsse sie ständig dazu motivieren (vgl. Beschwerdeeingabe, Ziff. 3.3), doch erscheinen diese Beschwerden als übliche Begleiterscheinungen einer Frühschwangerschaft; die Beschwerdeführerin hat laut Arztbericht vom 5. Februar 2020 auch ein entsprechendes Medikament gegen Übelkeit erhalten. Auch die Nierenbeschwerden, unter welchen die Beschwerdeführerin laut Aussage der Rechtsvertreterin seit dem Jahr 2018 leidet, und die sich in Brennen beim Wasserlassen, verfärbtem Urin und immer wieder in klopfenden Schmerzen äusseren, erscheinen nicht als derart gravierend, als dass diese Beschwerden einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten; in der Schweiz wurden sie mit Tabletten behandelt (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 3.1, S. 4), wobei unklar ist, ob es sich dabei nicht um die Medikamente betreffend die Schwangerschaft gehandelt hat. Fest steht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bei der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Zwar ist zutreffend, dass sie als Schwangere auf eine ärztliche Kontrolle der Schwangerschaft angewiesen ist, entsprechend wurde auch auf dem Arztzeugnis vom 5. Februar 2020 ein weiterer Kontrolltermin für Anfang März 2020 vermerkt, jedoch stellt eine normal verlaufende Schwangerschaft im frühen Stadium kein schweres medizinisches Leiden dar, das nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Auch in Kombination mit allfälligen Nierenschmerzen ergibt sich kein Krankheitsbild, das im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK im Fall Paposhvili Berücksichtigung finden müsste. Vielmehr kann der Schwangerschaft im Rahmen der Vollzugsplanung durch eine zeitnah vor der Überstellung stattfindende ärztliche Kontrolluntersuchung in der Schweiz Rechnung getragen werden, was der Beschwerdeführerin Zeit verschafft, sich nach der Ankunft in Italien um die notwendige ärztliche Versorgung zu kümmern (vgl. act. [...]-29/1, «Medizinalfall» gemäss den Überstellungsmodalitäten). Auch der Hinweis, dass die Beschwerdeführenden noch sehr jung seien und die aktuelle Situation als sehr stressig empfinden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden sind (...) und (...) Jahre alt und es ist davon auszugehen, dass sie in Italien in der Lage sein werden, die zuständigen Behörden zu kontaktieren und diese um Unterstützung anzugehen. 5.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 12 und F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) anerkennt und schützt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, auch die Beschwerdeführerin hat zu Protokoll gegeben, in Italien Tabletten wegen des Nierenleidens erhalten zu haben. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Die Beschwerdeführenden könnten sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.6 Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allenfalls bestehende medizinische Besonderheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, figuriert in den Informationen betreffend die Vollzugsmodalitäten doch der Hinweis, dass die schwangere Beschwerdeführerin ein Medizinalfall ist und unter Nierenschmerzen leidet (vgl. act. [...]-29/1). Die italienischen Partnerbehörden wurden bereits am 12. Februar 2020 über die Schwangerschaft orientiert (vgl. act. [...]-26/1). Art. 3 EMRK steht somit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. 5.7 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen, sie seien als junges Ehepaar, das ein Kind erwarte, besonders verletzlich, ferner auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.9 Nach dem Gesagten bestehen auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine begründeten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden im Fall der Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten werden. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7. Aus den obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8. Der am 24. Februar 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gutzuheissen. Zwar wird die Beschwerde mit dem heutigen Urteil abgewiesen, die Rechtsbegehren waren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der provisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz