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E-2445/2021

E-2445/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-13 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 29. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie nach Italien weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, Italien sei gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig. Das SEM habe die italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. Februar 2020 über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin informiert. Sollte das Kind vor der Überstellung nach Italien geboren werden, werde das SEM die italienischen Behörden entsprechend informieren, damit die Einheit der Familie gewahrt werde und eine geeignete Unterkunft sichergestellt sei. Sofern das Kind erst nach der Überstellung geboren werde, seien die Beschwerdeführenden von der Rechtsprechung betreffend Familien mit minderjährigen Kindern, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien weggewiesen werden, nicht betroffen. Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme - (...) beim Beschwerdeführer und (...) bei der Beschwerdeführerin - sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, die notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Es handle sich nicht um schwerwiegende medizinische Probleme im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, weshalb das SEM nicht verpflichtet sei, schriftliche und individuelle Garantien bei den italienischen Behörden einzuholen. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun können, dass ihre Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es lägen auch keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz rechtfertigen würden. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1026/2020 vom 4. März 2020 ab. D. Vom 15. Juli 2020 bis zum 27. Juli 2020 galten die Beschwerdeführenden als unbekannten Aufenthalts. E. Am (...) wurde (...) der Beschwerdeführenden geboren. F. Die Beschwerdeführenden reichten am 19. Oktober 2020 bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, (...) sei vor (...) geboren, womit sie nun als Familie zur Gruppe der vulnerablen Personen gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gehörten. Der italienische Impfplan für Säuglinge sei nicht bekannt, wobei von tieferen Standards als in der Schweiz auszugehen sei. Die Vorinstanz sei demnach verpflichtet, entsprechende Garantien der italienischen Behörden einzuholen. Zudem habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Sie leide an Schmerzen im (...) und einer (...). Weitere medizinische Untersuchungen seien geplant. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden das Protokoll des Ausreisegesprächs Dublin vom 24. Februar 2020, eine Geburtsanzeige vom (...), einen Bericht der (...) vom (...) 2020, den Schweizerischen Impfplan für Basisimpfungen, eine E-Mail betreffend Impfung (...) des (...) vom (...) 2020 und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Am 22. Oktober 2020 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. H.a Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 orientierte die Vorinstanz die italienischen Behörden über die Geburt (...) der Beschwerdeführenden und gab als dessen Nachnamen den Namen des Kindsvaters an. H.b Gleichentags forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht die Beschwerdeführerin betreffend einzureichen. H.c Am 28. Oktober 2020 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden. H.d Mit Eingabe vom 3. November 2020 gaben die Beschwerdeführenden einen Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für (...), vom 30. Oktober 2020 (...) betreffend zu den Akten. H.e Am 17. November 2020 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen unter Verwendung des Formulars «nucleo familiare» ausdrücklich zu. I. Die Vorinstanz informierte am 26. November 2020 die italienischen Behörden, dass (...) der Beschwerdeführenden im Schweizerischen Zivilstandsregister mangels Vorliegen von Identitätspapieren unter dem Nachnamen seiner Mutter registriert worden sei. Gleichzeitig ersuchte sie die italienischen Behörden um Zustellung des aktualisierten Formulars «nucleo familiare». J. Die Verfahrensstandsanfragen der Beschwerdeführenden vom 30. November 2020, 15. Februar 2021 und 22. März 2021 beantwortete die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Dezember 2020, 24. Februar 2021 und 31. März 2021. K. Mit Rundschreiben vom 8. Februar 2021 informierten die italienischen Behörden die Dublin-Staaten über das Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 und die Schaffung des Aufnahme- und Integrationssystems «sistema di accoglienza e integrazione» (SAI). L. Auf das Ersuchen der Vorinstanz vom 26. November 2020 übermittelten die italienischen Behörden am 23. März 2021 ein aktualisiertes Formular «nucleo familiare» mit der Zusicherung einer adäquaten, familiengerechten Unterbringung. M. Mit Verfügung vom 22. April 2021 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 12. Februar 2020 als rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. N. Mit Eingabe vom 25. April (recte: Mai) 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Kosten der angefochtenen Verfügung seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen (...)bericht der (...) vom (...) 2020 und eine Fürsorgebestätigung ein. O. Am 26. Mai 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. P. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Q. In der Vernehmlassung vom 9. Juni 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 14. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es lägen keine Wiedererwägungsgründe vor. Zur Begründung führte sie aus, das SEM habe die italienischen Behörden am 26. Oktober 2020 darüber informiert, dass die Beschwerdeführenden neu eine Familie bildeten. Im Schreiben vom 23. März 2021 hätten die italienischen Behörden die Mitglieder der Familie namentlich erwähnt und mitgeteilt, dass deren Überstellung über den Flughafen von E._______ erfolge. Zudem sei bestätigt worden, dass die Beschwerdeführenden in einem dem Alter des Kindes angemessenen SAI untergebracht würden, wo die Einheit der Familie gewährleistet sei. Die tatsächliche Belegung der für Familien zur Verfügung stehenden lokalen SAI-Strukturen könne nicht pro futuro und für einen definierten Zeitpunkt bestimmt werden. Angesichts dieser Tatsache könne das spezifische SAI-Projekt, in welchem die Beschwerdeführenden untergebracht würden, zum jetzigen Zeitpunkt nicht angegeben werden. Dies stelle jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, da es den italienischen Behörden obliege, den Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ankunft auf italienischem Staatsgebiet eine verfügbare Aufnahmestruktur zuzuweisen. Die Rechtslage und die Aufnahmesituation von asylsuchenden Familien in Italien habe sich seit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2019 und nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes entscheidend weiterentwickelt, womit die im Referenzurteil gestellten Anforderungen betreffend zusätzliche Garantien obsolet geworden seien. Die aktuell vorliegenden Zusicherungen bezüglich Unterbringung der Beschwerdeführenden seien demnach ausreichend, um die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Anforderungen zu erfüllen und die Gefahr einer Trennung der Familie sowie die Unterbringung in einer ungeeigneten Struktur auszuschliessen. Ferner verfüge Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden eine allfällige Behandlung verweigern und (...) noch ausstehende Impfungen verwehrt würden. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien führe demnach nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, Italien habe nur pauschal darauf hingewiesen, ihnen werde eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterkunft zur Verfügung gestellt, was gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung den Anforderungen eines konkreten und individuellen Nachweises einer adäquaten Unterkunft nicht zu genügen vermöge. Für eine individuelle Zusicherung müsse ein konkretes Zentrum bekannt sein. Ferner habe die Vorinstanz das Kindeswohl ausser Acht gelassen und die Beschwerdeführerin leide an verschiedenen gesundheitlichen Problemen, namentlich einer (...), und sei durchgehend auf medizinische Betreuung angewiesen. Ob eine solche Betreuung in Italien gesichert sei, sei fraglich, zumal durch das Formular «nucleo familiare» die medizinische Versorgung nicht gewährleistet werde. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt respektive gewürdigt worden. Die Überstellung nach Italien führe zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Schliesslich habe die Vorinstanz das Verfahren verschleppt, da auch17 Monate nach der Einreichung des Asylgesuchs die Zuständigkeit nicht geklärt sei.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die italienischen Behörden hätten dem SEM am 23. März 2021 die aktualisierte Version des Formulars «nucleo familiare» zugestellt, worin (...) der Beschwerdeführenden mit dem Namen gemäss Eintragung im Schweizerischen Zivilstandsregister aufgeführt sei. Im Schreiben hätten die italienischen Behörden erneut garantiert, dass die Beschwerdeführenden unter Wahrung der Einheit der Familie in einer kindergerechten Unterkunft der neuen SAI-Struktur untergebracht würden. Die Beschwerdeführenden hätten keine konkreten Hinweise dartun können, welche belegen würden, dass Italien gegen das Übereinkommen über die Rechte der Kinder (KRK SR 0.107 ) verstosse. Dem grundlegenden Bedürfnis des noch jungen Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, werde bei einer Überstellung Rechnung getragen. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung zur Einreichung weiterer Arztberichte ausgeführt habe, beim im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Termin vom 29. Oktober 2020 habe es sich lediglich um einen Besuch der (...) gehandelt. Dem in diesem Zusammenhang eingereichten Bericht lasse sich entnehmen, dass (...) eine Vorsorgeuntersuchung durchgeführt worden sei, wobei keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Medizinische Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin betreffen würden, seien keine eingereicht worden. Der medizinische Sachverhalt sei somit abgeklärt und entsprechend gewürdigt worden. Aus dem erst auf Beschwerdeebene eingereichten (...)bericht der (...) vom 18. September 2020 gehe lediglich hervor, dass bei der Beschwerdeführerin, bei welcher zu einem früheren Zeitpunkt eine (...) durchgeführt worden sei, im Nachgang der Geburt eine (...) durchgeführt worden sei. Aus dem Bericht gehe indes nicht hervor, dass sie weiterhin und durchgehend auf medizinische Behandlung angewiesen sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, das Aufnahmesystem in Italien erbringe angemessene medizinische Versorgungsleistungen und der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung für Asylsuchende sei gewährleistet. Was die geltend gemachte lange Verfahrensdauer anbelange, sei festzuhalten, dass die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens seit dem 1. Februar 2020 feststehe. Die Beschwerdeführenden hätten indes seit dem 15. Juli 2020 als unbekannten Aufenthalts gegolten. Da sie sich dem Vollzug der bereits rechtskräftig gewordenen Wegweisung nach Italien bewusst entzogen, die Geburt des Kindes in der Schweiz abgewartet und mit Verweis auf diese ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht hätten, müsse die lange Verfahrensdauer zumindest teilweise ihnen angelastet werden. Eine durch das SEM verschuldete «Verschleppung» des Verfahrens sei ausdrücklich zu verneinen, zumal das aktualisierte Formular «nucleo familiare» bedingt durch die in Italien erfolgte Gesetzesänderung nicht früher verfügbar gewesen sei.

E. 5.1 Im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von Familien und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, in Italien analysiert. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu SAI heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, zu denen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern gehörten, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Vor diesem Hintergrund seien die mittels des Formulars «nucleo familiare» abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sowie die Rundschreiben, welche eine Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SAI gewährleisteten, als hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden gehören als Familie mit einem einjährigen Kind zu den schutzbedürftigen Personen. Deren Überstellung nach Italien ist folglich nur zulässig, wenn von den italienischen Behörden eine ausreichende Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung vorliegt (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 115 und 120-122.). Im Formular «nucleo familiare» vom 23. März 2021 führten die italienischen Behörden Vor- und Nachnamen gemäss Eintragung im Schweizerischen Zivilstandsregister, Geburtsdaten und Nationalität der Beschwerdeführenden auf. Sie sicherten ausdrücklich zu, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021 als Familie in einem der Aufnahmezentren unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der Wahrung der Einheit der Familie untergebracht würden. Es liegt somit eine genügend konkrete und individuelle Garantie der italienischen Behörden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR vor, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung in eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterkunft des Zweitaufnahmesystems SAI untergebracht werden. Es bestehen derzeit keine Hinweise darauf, dass sie bei ihrer Ankunft in Italien keinen Platz in einer Unterkunft des SAI erhalten würden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde dürfen keine überhöhten Anforderungen an die Zusicherung gestellt werden, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde; dies wäre ohnehin kaum praktikabel (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2 und Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 11.2).

E. 5.3 Betreffend Kindeswohl und den geltend gemachten medizinischen Problemen der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwiesen werden. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz ist zu verneinen, zumal die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung im vorinstanzlichen Verfahren in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keinen aktuellen Arztbericht eingereicht hat. Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte ist sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen zu zählen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4), womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung bedarf. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.

E. 5.4 Schliesslich stellte die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht fest, dass die lange Verfahrensdauer zumindest teilweise den Beschwerdeführenden anzulasten ist und die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens seit dem 4. März 2020 rechtskräftig feststeht. Weitergehend kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden.

E. 5.5 Zusammenfassend liegen keine Wiedererwägungsgründe vor, weshalb die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Besch-werdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Änderung der finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Der Antrag auf Auferlegung der Gebühren der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2445/2021 Urteil vom 13. Dezember 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Vito Fässler, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren),Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des SEM vom 22. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 29. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie nach Italien weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, Italien sei gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig. Das SEM habe die italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. Februar 2020 über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin informiert. Sollte das Kind vor der Überstellung nach Italien geboren werden, werde das SEM die italienischen Behörden entsprechend informieren, damit die Einheit der Familie gewahrt werde und eine geeignete Unterkunft sichergestellt sei. Sofern das Kind erst nach der Überstellung geboren werde, seien die Beschwerdeführenden von der Rechtsprechung betreffend Familien mit minderjährigen Kindern, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien weggewiesen werden, nicht betroffen. Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme - (...) beim Beschwerdeführer und (...) bei der Beschwerdeführerin - sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, die notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Es handle sich nicht um schwerwiegende medizinische Probleme im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, weshalb das SEM nicht verpflichtet sei, schriftliche und individuelle Garantien bei den italienischen Behörden einzuholen. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun können, dass ihre Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es lägen auch keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz rechtfertigen würden. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1026/2020 vom 4. März 2020 ab. D. Vom 15. Juli 2020 bis zum 27. Juli 2020 galten die Beschwerdeführenden als unbekannten Aufenthalts. E. Am (...) wurde (...) der Beschwerdeführenden geboren. F. Die Beschwerdeführenden reichten am 19. Oktober 2020 bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, (...) sei vor (...) geboren, womit sie nun als Familie zur Gruppe der vulnerablen Personen gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gehörten. Der italienische Impfplan für Säuglinge sei nicht bekannt, wobei von tieferen Standards als in der Schweiz auszugehen sei. Die Vorinstanz sei demnach verpflichtet, entsprechende Garantien der italienischen Behörden einzuholen. Zudem habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Sie leide an Schmerzen im (...) und einer (...). Weitere medizinische Untersuchungen seien geplant. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden das Protokoll des Ausreisegesprächs Dublin vom 24. Februar 2020, eine Geburtsanzeige vom (...), einen Bericht der (...) vom (...) 2020, den Schweizerischen Impfplan für Basisimpfungen, eine E-Mail betreffend Impfung (...) des (...) vom (...) 2020 und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Am 22. Oktober 2020 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. H.a Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 orientierte die Vorinstanz die italienischen Behörden über die Geburt (...) der Beschwerdeführenden und gab als dessen Nachnamen den Namen des Kindsvaters an. H.b Gleichentags forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht die Beschwerdeführerin betreffend einzureichen. H.c Am 28. Oktober 2020 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden. H.d Mit Eingabe vom 3. November 2020 gaben die Beschwerdeführenden einen Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für (...), vom 30. Oktober 2020 (...) betreffend zu den Akten. H.e Am 17. November 2020 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen unter Verwendung des Formulars «nucleo familiare» ausdrücklich zu. I. Die Vorinstanz informierte am 26. November 2020 die italienischen Behörden, dass (...) der Beschwerdeführenden im Schweizerischen Zivilstandsregister mangels Vorliegen von Identitätspapieren unter dem Nachnamen seiner Mutter registriert worden sei. Gleichzeitig ersuchte sie die italienischen Behörden um Zustellung des aktualisierten Formulars «nucleo familiare». J. Die Verfahrensstandsanfragen der Beschwerdeführenden vom 30. November 2020, 15. Februar 2021 und 22. März 2021 beantwortete die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Dezember 2020, 24. Februar 2021 und 31. März 2021. K. Mit Rundschreiben vom 8. Februar 2021 informierten die italienischen Behörden die Dublin-Staaten über das Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 und die Schaffung des Aufnahme- und Integrationssystems «sistema di accoglienza e integrazione» (SAI). L. Auf das Ersuchen der Vorinstanz vom 26. November 2020 übermittelten die italienischen Behörden am 23. März 2021 ein aktualisiertes Formular «nucleo familiare» mit der Zusicherung einer adäquaten, familiengerechten Unterbringung. M. Mit Verfügung vom 22. April 2021 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 12. Februar 2020 als rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. N. Mit Eingabe vom 25. April (recte: Mai) 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Kosten der angefochtenen Verfügung seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen (...)bericht der (...) vom (...) 2020 und eine Fürsorgebestätigung ein. O. Am 26. Mai 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. P. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Q. In der Vernehmlassung vom 9. Juni 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 14. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es lägen keine Wiedererwägungsgründe vor. Zur Begründung führte sie aus, das SEM habe die italienischen Behörden am 26. Oktober 2020 darüber informiert, dass die Beschwerdeführenden neu eine Familie bildeten. Im Schreiben vom 23. März 2021 hätten die italienischen Behörden die Mitglieder der Familie namentlich erwähnt und mitgeteilt, dass deren Überstellung über den Flughafen von E._______ erfolge. Zudem sei bestätigt worden, dass die Beschwerdeführenden in einem dem Alter des Kindes angemessenen SAI untergebracht würden, wo die Einheit der Familie gewährleistet sei. Die tatsächliche Belegung der für Familien zur Verfügung stehenden lokalen SAI-Strukturen könne nicht pro futuro und für einen definierten Zeitpunkt bestimmt werden. Angesichts dieser Tatsache könne das spezifische SAI-Projekt, in welchem die Beschwerdeführenden untergebracht würden, zum jetzigen Zeitpunkt nicht angegeben werden. Dies stelle jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, da es den italienischen Behörden obliege, den Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ankunft auf italienischem Staatsgebiet eine verfügbare Aufnahmestruktur zuzuweisen. Die Rechtslage und die Aufnahmesituation von asylsuchenden Familien in Italien habe sich seit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2019 und nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes entscheidend weiterentwickelt, womit die im Referenzurteil gestellten Anforderungen betreffend zusätzliche Garantien obsolet geworden seien. Die aktuell vorliegenden Zusicherungen bezüglich Unterbringung der Beschwerdeführenden seien demnach ausreichend, um die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Anforderungen zu erfüllen und die Gefahr einer Trennung der Familie sowie die Unterbringung in einer ungeeigneten Struktur auszuschliessen. Ferner verfüge Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden eine allfällige Behandlung verweigern und (...) noch ausstehende Impfungen verwehrt würden. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien führe demnach nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, Italien habe nur pauschal darauf hingewiesen, ihnen werde eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterkunft zur Verfügung gestellt, was gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung den Anforderungen eines konkreten und individuellen Nachweises einer adäquaten Unterkunft nicht zu genügen vermöge. Für eine individuelle Zusicherung müsse ein konkretes Zentrum bekannt sein. Ferner habe die Vorinstanz das Kindeswohl ausser Acht gelassen und die Beschwerdeführerin leide an verschiedenen gesundheitlichen Problemen, namentlich einer (...), und sei durchgehend auf medizinische Betreuung angewiesen. Ob eine solche Betreuung in Italien gesichert sei, sei fraglich, zumal durch das Formular «nucleo familiare» die medizinische Versorgung nicht gewährleistet werde. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt respektive gewürdigt worden. Die Überstellung nach Italien führe zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Schliesslich habe die Vorinstanz das Verfahren verschleppt, da auch17 Monate nach der Einreichung des Asylgesuchs die Zuständigkeit nicht geklärt sei. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die italienischen Behörden hätten dem SEM am 23. März 2021 die aktualisierte Version des Formulars «nucleo familiare» zugestellt, worin (...) der Beschwerdeführenden mit dem Namen gemäss Eintragung im Schweizerischen Zivilstandsregister aufgeführt sei. Im Schreiben hätten die italienischen Behörden erneut garantiert, dass die Beschwerdeführenden unter Wahrung der Einheit der Familie in einer kindergerechten Unterkunft der neuen SAI-Struktur untergebracht würden. Die Beschwerdeführenden hätten keine konkreten Hinweise dartun können, welche belegen würden, dass Italien gegen das Übereinkommen über die Rechte der Kinder (KRK SR 0.107 ) verstosse. Dem grundlegenden Bedürfnis des noch jungen Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, werde bei einer Überstellung Rechnung getragen. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung zur Einreichung weiterer Arztberichte ausgeführt habe, beim im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Termin vom 29. Oktober 2020 habe es sich lediglich um einen Besuch der (...) gehandelt. Dem in diesem Zusammenhang eingereichten Bericht lasse sich entnehmen, dass (...) eine Vorsorgeuntersuchung durchgeführt worden sei, wobei keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Medizinische Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin betreffen würden, seien keine eingereicht worden. Der medizinische Sachverhalt sei somit abgeklärt und entsprechend gewürdigt worden. Aus dem erst auf Beschwerdeebene eingereichten (...)bericht der (...) vom 18. September 2020 gehe lediglich hervor, dass bei der Beschwerdeführerin, bei welcher zu einem früheren Zeitpunkt eine (...) durchgeführt worden sei, im Nachgang der Geburt eine (...) durchgeführt worden sei. Aus dem Bericht gehe indes nicht hervor, dass sie weiterhin und durchgehend auf medizinische Behandlung angewiesen sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, das Aufnahmesystem in Italien erbringe angemessene medizinische Versorgungsleistungen und der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung für Asylsuchende sei gewährleistet. Was die geltend gemachte lange Verfahrensdauer anbelange, sei festzuhalten, dass die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens seit dem 1. Februar 2020 feststehe. Die Beschwerdeführenden hätten indes seit dem 15. Juli 2020 als unbekannten Aufenthalts gegolten. Da sie sich dem Vollzug der bereits rechtskräftig gewordenen Wegweisung nach Italien bewusst entzogen, die Geburt des Kindes in der Schweiz abgewartet und mit Verweis auf diese ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht hätten, müsse die lange Verfahrensdauer zumindest teilweise ihnen angelastet werden. Eine durch das SEM verschuldete «Verschleppung» des Verfahrens sei ausdrücklich zu verneinen, zumal das aktualisierte Formular «nucleo familiare» bedingt durch die in Italien erfolgte Gesetzesänderung nicht früher verfügbar gewesen sei. 5. 5.1 Im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von Familien und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, in Italien analysiert. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu SAI heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, zu denen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern gehörten, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Vor diesem Hintergrund seien die mittels des Formulars «nucleo familiare» abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sowie die Rundschreiben, welche eine Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SAI gewährleisteten, als hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten. 5.2 Die Beschwerdeführenden gehören als Familie mit einem einjährigen Kind zu den schutzbedürftigen Personen. Deren Überstellung nach Italien ist folglich nur zulässig, wenn von den italienischen Behörden eine ausreichende Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung vorliegt (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 115 und 120-122.). Im Formular «nucleo familiare» vom 23. März 2021 führten die italienischen Behörden Vor- und Nachnamen gemäss Eintragung im Schweizerischen Zivilstandsregister, Geburtsdaten und Nationalität der Beschwerdeführenden auf. Sie sicherten ausdrücklich zu, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021 als Familie in einem der Aufnahmezentren unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der Wahrung der Einheit der Familie untergebracht würden. Es liegt somit eine genügend konkrete und individuelle Garantie der italienischen Behörden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR vor, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung in eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterkunft des Zweitaufnahmesystems SAI untergebracht werden. Es bestehen derzeit keine Hinweise darauf, dass sie bei ihrer Ankunft in Italien keinen Platz in einer Unterkunft des SAI erhalten würden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde dürfen keine überhöhten Anforderungen an die Zusicherung gestellt werden, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde; dies wäre ohnehin kaum praktikabel (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2 und Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 11.2). 5.3 Betreffend Kindeswohl und den geltend gemachten medizinischen Problemen der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwiesen werden. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz ist zu verneinen, zumal die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung im vorinstanzlichen Verfahren in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keinen aktuellen Arztbericht eingereicht hat. Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte ist sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen zu zählen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4), womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung bedarf. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt. 5.4 Schliesslich stellte die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht fest, dass die lange Verfahrensdauer zumindest teilweise den Beschwerdeführenden anzulasten ist und die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens seit dem 4. März 2020 rechtskräftig feststeht. Weitergehend kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. 5.5 Zusammenfassend liegen keine Wiedererwägungsgründe vor, weshalb die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Besch-werdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Änderung der finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Der Antrag auf Auferlegung der Gebühren der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: