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F-2184/2025

F-2184/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Portugal für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, nachdem Portugal letzterem ein zum Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz nach wie vor gültig gewesenes Visum zwecks Einreise in den Schengen-Raum (vgl. A.g. hiervor) ausgestellt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass das portugiesische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteile des BVGer F-663/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.2; F-7564/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse dargetan oder ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Portugal angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Es ist insbesondere daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts ferner grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Damit erübrigen sich Weiterungen zu den auf Beschwerdeebene geschilderten Vorkommnissen in Angola.

E. 4 Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.

E. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2184/2025 Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, c/o BAZ Embrach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Formular «Questionnaire Europa» gab er an, am 20. Oktober 2024 von Angola nach Portugal eingereist zu sein. Abgleiche seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) sowie der zentralen europäischen Visumsdatenbank (CS-VIS) ergaben keine Treffer. A.b Am 31. Oktober 2024 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer das Dublin-Gespräch durch, wobei dieser vorbrachte, er habe Angola verlassen und sei per Flug nach Italien gereist. Die Vorinstanz gewährte ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Portugals beziehungsweise Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potentiellen Überstellung nach Portugal beziehungsweise Italien sowie zu seinem Gesundheitszustand. A.c Am 1. November 2024 ersuchte die Vorinstanz sowohl die italienischen als auch die portugiesischen Behörden um Informationen betreffend den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Am 5. November 2024 teilten die italienischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer ihnen nicht bekannt sei. A.e Nachdem das Informationsersuchen der Vorinstanz an die portugiesischen Behörden - trotz wiederholter Nachfragen («reminder») am 19. November 2024, 2. Dezember 2024 und 11. Dezember 2024 - unbeantwortet geblieben war, richtete sie am 22. Januar 2025 ein Übernahmeersuchen an die portugiesischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder Art. 12 Abs. 4 bzw. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. A.f Am 24. März 2025 teilte die Vorinstanz den portugiesischen Behörden mit, angesichts der nicht innert Frist erfolgten Antwort auf das Übernahmeersuchen erachte sie Portugal als den für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaat. A.g Am 25. März 2025 setzten die portugiesischen Behörden die Vorinstanz darüber in Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2024 ein portugiesisches Visum mit Gültigkeit bis zum 15. November 2024 ausgestellt worden sei und dass dieser am 22. August 2024 nach Portugal eingereist sei. A.h Mit Verfügung vom 26. März 2025 - eröffnet am 27. März 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Portugal an. B. B.a Mit Beschwerde vom 31. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Portugal abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 1. April 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Portugal für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, nachdem Portugal letzterem ein zum Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz nach wie vor gültig gewesenes Visum zwecks Einreise in den Schengen-Raum (vgl. A.g. hiervor) ausgestellt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass das portugiesische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteile des BVGer F-663/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.2; F-7564/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse dargetan oder ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Portugal angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Es ist insbesondere daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts ferner grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Damit erübrigen sich Weiterungen zu den auf Beschwerdeebene geschilderten Vorkommnissen in Angola. 4. Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: