Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2348/2024 Urteil vom 24. April 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. April 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 5. März 2024 seine Personalien aufgenommen wurden, dass er am 6. März 2024 der in den B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. März 2024 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit der Niederlande und Deutschlands sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Deutschland, am (...) sowie am (...) in den Niederlanden und erneut am (...) in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte und das SEM gestützt hierauf am 12. März 2024 die niederländischen Behörden um seine Übernahme ersuchte, die das Ersuchen am 21. März 2024 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 9. April 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 11. April 2024 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er sinngemäss beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 9. April 2024 aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er mit Eingabe vom 19. April 2024 eine Kopie eines fremdsprachigen Zeitungsartikels sowie eine Übersetzung vom 7. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit der Niederlande erkannte und die niederländischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO - am 12. März 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (take-back-Verfahren) ersuchte, dass die niederländischen Behörden diesem Gesuch am 21. März 2024 explizit zustimmten, dass damit von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Niederlande zur Rückübernahme auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer am Dublin-Gespräch vom 11. März 2024 im Wesentlichen dahingehend äusserte, dass er, nachdem er in den Niederlanden einen negativen Asylentscheid erhalten habe, gegen welchen er erfolglos Beschwerde geführt habe, über Deutschland, wo ihn die Behörden in die Niederlande wegweisen wollten, in die Schweiz gereist sei, dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit der Niederlande unter anderem erklärte, dort herrschten Anarchie, Drogen und Geschlechtsänderungen und er würde sich sogleich als Organspender anmelden, wenn er dorthin weggewiesen werden würde, dass er ferner in gesundheitlicher Hinsicht ausführte, er habe Schmerzen in den Beinen, sorge sich um seinen Tumor und würde gerne untersucht werden, wobei er ergänzte, bereits bei der entsprechenden Anlaufstelle im Bundesasylzentrum vorstellig geworden zu sein, dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss gegen eine Überstellung in die Niederlande wehrt, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind, wobei die Niederlande nach Auffassung der Schweiz ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, die Niederlande würden die Rechte anerkennen und schützen, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass überdies kein Grund zur Annahme besteht, die niederländischen Behörden, die der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, oder ihm die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass auch weder die unsubstanziierte Beschwerde noch die auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Beweismittel (Zeitungsartikel und Übersetzung) einen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in den Niederlanden ernsthaft gefährdet, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach diese kein Hindernis für seine Überstellung in die Niederlande darstellen, zumal die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3; Urteil des BVGer F-1357/2024 vom 12. März 2024 E. 5), dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 dargetan oder ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung in die Niederlande der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: