Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5316/2018lan Urteil vom 27. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (die Beschwerdeführerin) - eine Staatsangehörige von Somalia - am 26. August 2015 für sich und ihr Kind B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sie ihr Gesuch zusammen mit D._______ (N [...]), einem Staatsangehörigen von E._______, einreichte, welchen sie 2013 in Kairo kennengelernt und dort religiös geheiratet habe, dass das Asylgesuch von D._______ rechtskräftig abgelehnt und der Wegweisungsvollzug angeordnet wurde, wobei der Vollzug der Wegweisung offenbar mit demjenigen der Beschwerdeführerin koordiniert werden soll (vgl. dazu 44 AsylG [SR 142.31]; vgl. zudem E. III.3 der nachfolgend erwähnten SEM-Verfügung vom 13. Juli 2018), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person vom 1. September 2015 abgab, ihre Familie stamme ursprünglich aus F._______ ([...]), sie sei aber ab dem sechsten Lebensjahr in G._______ aufgewachsen, welches in der Region von H._______ in Somaliland gelegen sei ([...]), und namentlich vorbrachte, sie habe ihre Heimat im Jahr 2012 verlassen, nachdem ihr Vater - das einzige noch lebende Familienmitglied - vor ihren Augen erschossen worden sei (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu ihren Gesuchsgründen vom 22. August 2017 angab, als sie sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, seien sowohl ihre Mutter als auch ihre vier Geschwister in F._______ getötet worden, als ihr Haus explodiert sei, und nach diesem Ereignis sei ihr Vater mir ihr nach G._______ umgezogen, weil er in G._______ eine Tante gehabt habe, dass sie im Rahmen der Anhörung den geltend gemachten Tod des Vaters neu - und insofern von ihren bisherigen Angaben abweichend - als Folge eines gescheiterten Heiratsvertrages darstellte, indem sie berichtete, ihr Vater sei erschossen worden, nachdem er sie einem Mann als Braut versprochen habe, er sie in der Folge dem Mann aber nicht mehr als Braut habe geben wollen, obwohl er das für sie erhaltene Brautgeld schon verbraucht gehabt habe (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juli 2018 feststellte, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und deren Asylgesuche ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass es im Rahmen der Begründung dieses Entscheides zur Hauptsache zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien aufgrund einer mangelnden Substanziierung ihrer Angaben und Ausführungen sowie aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in ihrem Sachverhaltsvortrag als insgesamt unglaubhaft zu erkennen, dass das SEM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es unter anderem festhielt, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dürften auf die Unterstützung durch ihnen nahestehende Personen zählen, darunter auch D._______, wobei davon ausgegangen werden dürfe, dass die Beschwerdeführerin ihre Beziehung zu ihm auch in dessen Heimat leben könne, dass dieser Entscheid - der Beschwerdeführerin eröffnet am 17. Juli 2018 (gemäss Sendungsverfolgungssystem der Post; kein Rückschein bei den Akten) - unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Entscheides - mit Eingabe vom 30. August 2018 und handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - ans SEM gelangte, dass sie das SEM mit dieser Eingabe darum ersuchte, von der Wegweisung abzusehen und die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen, eventualiter die Ausreisefrist zu erstrecken, bis gültige Reisedokumente vorhanden seien, subeventualiter die schweizerische Auslandvertretung zu ermächtigen, ein Reiseersatzdokument auszustellen, dass sie im Rahmen der Begründung dieser Eingabe ihre aus dem ordentlichen Verfahren bekannten Vorbringen bekräftigte, wobei sie ihre bisherigen Angaben und Ausführungen als insgesamt glaubhaft erklärte, dass sie sich im Rahmen ihrer weiteren Ausführungen auf eine generell prekäre Lage in Somalia berief und geltend machte, die Angehörigen ihres Clans würden vom somalischen Staat nicht geschützt, dass für die Gesuchsvorbringen im Einzelnen und das mit der Gesuchseingabe vorgelegte Beweismittel (eine [...] 2016 von der somalischen Botschaft in Genf ausgestellte Ehebestätigung) auf die Akten verwiesen werden kann, dass das SEM die Gesucheingabe vom 30. August 2018 als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegennahm, dass es mit Verfügung vom 10. September 2018 (eröffnet am 11. September 2018) auf das Wiederwägungsgesuch nicht eintrat, wobei es den Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 13. Juli 2018 als rechtkräftig und vollstreckbar erklärte, eine Verfahrensgebühr auferlegte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten, da darin anstelle von qualifizierten Gesuchsgründen lediglich Gründe eingebracht worden seien, welche schon im Rahmen einer ordentlichen Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2018 hätten eingebracht werden können, dass für die vorinstanzliche Begründung im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden Entscheid am 17. September 2018 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde erhoben hat, dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache beantragt, das SEM sei anzuweisen, auf ihr Gesuch einzutreten, es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und die Vorin-stanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, sie sei Angehörige eines Clans, dessen Angehörige von den heimatlichen Behörden häufig nur ungenügend geschützt würden, was in jedem Verfahrensstadium eingebracht werden könne, weshalb das SEM auf ihr Gesuch hätte eintreten müssen, dass sie gleichzeitig ausführte, vom SEM sei ihr zu Unrecht kein Glaube geschenkt worden, obwohl sich ihre Gesuchsgründe durch eine Botschaftsanfrage verifizieren liessen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich erwähnt und gesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Feststellungen - einzutreten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Verfügung des SEM vom 10. September 2018 bildet, also der vorinstanzliche Entscheid betreffend das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch, dass bei dieser Sachlage nur zu prüfen ist, ob das SEM zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 30. August 2018 nicht eingetreten ist, dass daher die Beschwerdebegehren materieller Natur - die Anträge auf Gewährung von Asyl, eventualiter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, wenn die abzuändernde Verfügung - wie vorliegend - unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.), dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22), dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung in Art. 111b AsylG gerade auch dahingehend eine gesetzliche Regelung erfahren hat, als das Nichteintreten auf ein solches Gesuch als Rechtsfolge in Art. 111b Abs. 2 Satz 1 AsylG ausdrücklich vorgesehen ist, dass demgemäss kein genereller Anspruch auf eine materielle Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen besteht, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass das SEM nur im Falle einer gehörigen Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten hat, also nur dann, wenn dem Gesuch genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; vgl. ebenso BVGE 2014/39, E. 5-7, zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [a.a.O. E. 5.5]), dass in der Gesuchseingabe vom 30. August 2018 - wie vom SEM zu Recht erkannt - keine solchen Gründe ersichtlich gemacht wurden, da sich die Ausführungen im Rahmen dieser Eingabe im Wesentlichen in der blossen Bekräftigung der aus dem ordentlichen Verfahren bekannten Gesuchsvorbringen und appellatorischer Kritik am zwei Wochen zuvor in Rechtskraft erwachsenen Asyl- und Wegweisungsentscheid erschöpfen, dass damit weder eine Veränderung der Sachlage noch das Vorliegen von neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln geltend gemacht wurde, dass bei objektiver Betrachtung der Aktenlage davon ausgegangen werden muss, das Wiedererwägungsgesuch vom 30. August 2018 habe einzig darauf abgezielt, trotz verpasster Beschwerdefrist wieder ins Verfahren zu gelangen, was jedoch ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht rechtfertigen kann, dass auch auf Beschwerdeebene nichts ersichtlich gemacht wird, was einen anderen Schluss rechtfertigen könnte, dass zwar auch verspätete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe relevant sein können, wenn damit offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person in der Heimat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und von daher ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu im Einzelnen das BVGer-Urteil D-2346/2012 vom 7. Januar 2014, E.9 m.w.H., insbesondere mit Hinweis auf die in EMARK 1995 Nr. 9 entwickelte Praxis), dass in vorliegender Sache aber keine solchen Hinweise ersichtlich sind, da aufgrund der Aktenlage nicht zu schliessen ist, im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder bestehe offensichtlich ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis, dass sich Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung insbesondere auch allein aus der geltend gemachten Clanzugehörigkeit nicht ergibt, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Frage nach einem allfälligen Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) nicht mehr stellt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'500.- anzusetzen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: