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E-5302/2018

E-5302/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer wurde am (...) bei einer Kontrolle am Grenzübergang (...) mit einem gefälschten "Titolo di viaggio per stranieri" und einem gefälschten "Permesso die soggiorno per stranieri" festgenommen. Am 26. August 2015 suchte er zusammen mit seiner Lebenspartnerin (...) in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei somalischer Staatsangehöriger. Im Alter von (...) Jahren habe er Somalia in Richtung B._______ verlassen. Aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs stellte die Vorinstanz in der Folge fest, dass der Beschwerdeführer in der (...) Botschaft in Djibouti unter Vorlage eines djiboutischen Reisepasses ein Schengen-Visum beantragt hatte. Im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs bestritt er zunächst, aus Djibouti zu stammen, um schliesslich auszusagen, er werde umgebracht, wenn er nach Djibouti zurückkehre. Anlässlich der Anhörung vom 22. August 2017 gab er im Wesentlichen an, er habe von Geburt an bis (...) in Djibouti gelebt. Er fürchte sich vor den Behörden Djiboutis, was auch der Grund für seine anfänglich falschen Angaben gewesen sei. Er habe der (...) angehört und sei deshalb wiederholt inhaftiert und gefoltert worden. In der Haft sei er angehalten worden, sich nicht mehr für die Partei zu engagieren. Da er dies versprochen habe, sei er schliesslich freigelassen worden. Tatsächlich habe er aber seine Tätigkeit nicht aufgeben wollen, weshalb ihm sein (...) geraten habe, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein (...) von den Behörden abgeholt worden und danach im Gefängnis verstorben. A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Zunächst habe er angegeben, er sei somalischer Staatsangehöriger und im Alter von (...) Jahren zusammen mit seiner Familie nach B._______ gereist. Auf Vorhalt, dass er falsche Angaben gemacht habe, habe er dies zwar zunächst bestritten, aber schliesslich eine djiboutische Identitätskarte eingereicht. Auch als sich herausgestellt habe, dass das Kind seiner Ehefrau nicht sein Kind sei, habe er dies zunächst bestritten und seine falsche Angabe erst später eingestanden. Darüber hinaus sei er mit einem falschen Reise- und Aufenthaltsdokument unterwegs gewesen. Als Erklärung für die widersprüchlichen Angaben habe er vorgebracht, er werde in seinem tatsächlichen Heimatstaat Djibouti verfolgt und habe aus Angst vor den Behörden und der Weitergabe seiner Daten durch die Botschaft seine wahre Identität nicht preisgegeben. Diese Darstellung erscheine indes nicht glaubhaft. Es erstaune, dass er aus Angst vor der djiboutischen Botschaft den hiesigen Behörden nicht nur Teile seiner wahren Identität verschwiegen oder falsch dargestellt habe, sondern vielmehr einen komplett divergierenden familiären Hintergrund und eine gänzlich unterschiedliche persönliche Biografie vorgelegt habe. Der Zweck der Anonymität werde dadurch deutlich überstiegen, und es sei davon auszugehen, dass er aus asyltaktischen Gründen eine somalische Identität vorgetäuscht habe. Seine Erklärung, er habe nach C._______ reisen wollen, decke sich sodann nicht mit den Aussagen gegenüber der Grenzpolizei, wonach sein Reiseziel D._______ gewesen sei. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Erklärungen an der Anhörung nachträglich konstruierte Schutzbehauptungen seien. Der nachträglich eingereichte Mitgliederausweis der E._______ sei offensichtlich gefälscht und auch die weiteren Dokumente seien nicht beweistauglich. Beim Schreiben der Parteiabteilung könne es sich ohne weiteres um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, da solche im ostafrikanischen Kontext weit verbreitet und problemlos käuflich erwerbbar seien. Die beigebrachten Zeitungsartikel stünden in keinem direkten Zusammenhang mit seinen Vorbringen. Auch den eingereichten Identitätsdokumenten komme nur ein geringer Beweiswert zu, da es sich um fälschungsanfällige Erzeugnisse handle, die in seiner Herkunftsregion ohne weiteres gegen Bezahlung angefertigt würden. Aus diesen Gründen erübrige sich eine eingehende Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen, da diese aufgrund des nachgeschobenen Charakters und der unzureichenden Begründung als unglaubhaft zu erachten seien. A.c Mit Urteil vom 7. März 2018 (E-479/2018) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Mit Urteil E-2092/2018 vom 16. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das gegen dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch ab. Im Nachgang zu diesen Verfahren ordnete das SEM an, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens seiner Lebenspartnerin und ihrer Kinder ausgesetzt. A.d Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (N ...) stellte das SEM fest, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (...) und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom (...) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingaben vom 30. August 2018 gelangten der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter an das SEM und beantragten, von einer Wegweisung sei abzusehen und die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme zu verfügen. Eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und die Ausreisefrist zu sistieren. Die Ausreisefrist sei ihnen bis zum Vorliegen gültiger Reisedokumente zu erstrecken. Eventualiter sei die Schweizer Vertretung im Ausland vom SEM zu ermächtigen, ein Reiseersatzdokument auszustellen. Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen anführen, die Asylvorbringen seiner Lebenspartnerin seien entgegen den Ausführungen im ablehnenden Asylentscheid vom 13. Juli 2018 (N ...) glaubhaft. Das SEM habe es unterlassen, in Somalia nachzuforschen, ob der (...) seiner Lebenspartnerin noch lebe oder wie er allenfalls zu Tode gekommen sei. Dies lasse sich allenfalls mit einer Botschaftsanfrage oder ähnlichem verifizieren. Dem somalischen Staat sei es nicht möglich, seine Bevölkerung zu schützen. Gemäss dem Hintergrunddokument des SEM "Focus Somali, Clans und Minderheiten" sei zudem der somalische Staat bei kriminellen Handlungen gegen die Madhibaan und Gabooye nicht gewillt, in die Sache einzugreifen. Nach dem Gesagten sei es glaubhaft, dass die Familie seiner Lebenspartnerin wiederholt Opfer von Übergriffen geworden sei. Der somalische Staat sei weder fähig noch willens, die Familie zu schützen. Die Lebenspartnerin erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren sei. Der Wegweisungsvollzug nach Somalia sei nicht zumutbar. Dies gelte nicht nur für eine Angehörige der (...), sondern generell. Für seine Lebenspartnerin gelte dies aber besonders. Das SEM sei daher anzuweisen, die Wegweisung nicht zu vollziehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Er und seine mit ihm religiös getraute Lebenspartnerin hätten bei der somalischen Vertretung in F._______ lediglich die als Beilage eingereichte Bestätigung vom 7. Dezember 2016 erhältlich machen können, wonach sie am (...) in (...) religiös geheiratet hätten. Es könne ihnen somit nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht um Reisedokumente gekümmert hätten. Ihre diesbezüglichen Bemühungen seien gescheitert. Ihre Ausreise sei aufgrund der Lage in Somalia auch nicht zumutbar. B.b Mit am 11. September 2018 eröffneter Verfügung vom 10. September 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung vom 19. Dezember 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Entscheid über das Asylgesuch der Ehefrau und deren Kinder sei erst am 13. Juli 2018, mithin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2018, ergangen. Die Eingabe vom 30. August 2018 werde deshalb als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien jedoch nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Djibouti und sei in diesen Staat weggewiesen worden. In der Eingabe vom 30. August 2018 würden keine Gründe vorgebracht, die die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Djibouti als nicht korrekt erscheinen lassen würden. Im Entscheid über das Asylgesuch seiner Ehefrau und deren Kinder seit festgehalten worden, es sei unter Berücksichtigung ihrer unglaubhaften Aussagen zu ihrer eigenen Herkunft und in Ermangelung glaubhafter anderer Hinweise davon auszugehen, dass sie ihre Beziehung zum Beschwerdeführer in Somalia leben könne. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass seine Frau gemäss ihren Angaben aus Somaliland stamme. In Somaliland herrsche gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung keine Situation allgemeiner Gewalt, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen lassen könnte. Auch das in der Eingabe vom 30. August 2018 zitierte Hintergrunddokument des SEM lasse nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für gewisse Bevölkerungsschichten nach Somaliland schliessen. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 19. Dezember 2017 beseitigen könnten. B.c Mit am 11. September 2018 eröffneter separater Verfügung vom 10. September 2018 trat das SEM auf das Wiederwägungsgesuch der mit dem Beschwerdeführer religiös getrauten Lebenspartnerin nicht ein und erklärte den ablehnenden Asylentscheid vom 13. Juli 2018 für rechtkräftig sowie vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Verfahrensgebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Mit Urteil D-5316/2018 vom 27. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat. C. Ebenfalls mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Als Beilagen liess er Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht vom (...) einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Be-handlung seines Wiedererwägungsgesuchs im Vollzugspunkt nicht in Ab-rede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsge-richt zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend ge-machten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). Eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsbegehen, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, erübrigt sich somit. Auf das Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, ist wegen unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstandes nicht einzutreten, weil mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 30. August 2018 lediglich die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter eine Sistierung oder Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Vorliegen gültiger Reisedokumente, anbegehrt wurde. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 5 In materieller Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht aus Somalia, sondern aus Djibouti stammt. Im Urteil vom 7. März 2018 (E-479/2018) wurde festgehalten, die Vorinstanz habe den Wegweisungsvollzug nach Djibouti zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Da die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des Verfahrens sind, braucht auf das offensichtlich aktenwidrige Vorbringen, gewisse Beweismittel, namentlich der Beleg für die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der E._______, hätten erst im Wiedererwägungsgesuch präsentiert werden können, nicht eingegangen zu werden. Diese Dokumente wurden nicht im Wiedererwägungs-, sondern im Revisionsverfahren eingereicht (vgl. das Urteil E-2092/2018 vom 16. Mai 2018). Da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Djibouti ist und das SEM den Wegweisungsvollzug in diesen Staat angeordnet hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, es sei eine notorische Tatsache, dass die Kriminalitätsrate in Somalia hoch und der Staat sehr schwach ausgebaut sei. Gleich verhält es sich mit dem Verweis auf das zitierte Hintergrunddokument des SEM "Focus Somalia, Clans und Minderheiten". In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht ausgeführt, im Wiedererwägungsgesuch würden keine Gründe vorgebracht, die die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Djibouti als nicht korrekt erscheinen lassen würden. Soweit sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 EMRK) geltend gemacht wird, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, die Beziehung zu seiner religiös getrauten Lebenspartnerin und den Kindern entweder in seinem Heimatstaat Djibouti oder in Somaliland zu leben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und im Asylentscheid vom 13. Juli 2018 betreffend die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers verwiesen werden.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der als aussichtslos erkannten Beschwerde praxisgemäss auf Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5302/2018 Urteil vom 10. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Djibouti, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wurde am (...) bei einer Kontrolle am Grenzübergang (...) mit einem gefälschten "Titolo di viaggio per stranieri" und einem gefälschten "Permesso die soggiorno per stranieri" festgenommen. Am 26. August 2015 suchte er zusammen mit seiner Lebenspartnerin (...) in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei somalischer Staatsangehöriger. Im Alter von (...) Jahren habe er Somalia in Richtung B._______ verlassen. Aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs stellte die Vorinstanz in der Folge fest, dass der Beschwerdeführer in der (...) Botschaft in Djibouti unter Vorlage eines djiboutischen Reisepasses ein Schengen-Visum beantragt hatte. Im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs bestritt er zunächst, aus Djibouti zu stammen, um schliesslich auszusagen, er werde umgebracht, wenn er nach Djibouti zurückkehre. Anlässlich der Anhörung vom 22. August 2017 gab er im Wesentlichen an, er habe von Geburt an bis (...) in Djibouti gelebt. Er fürchte sich vor den Behörden Djiboutis, was auch der Grund für seine anfänglich falschen Angaben gewesen sei. Er habe der (...) angehört und sei deshalb wiederholt inhaftiert und gefoltert worden. In der Haft sei er angehalten worden, sich nicht mehr für die Partei zu engagieren. Da er dies versprochen habe, sei er schliesslich freigelassen worden. Tatsächlich habe er aber seine Tätigkeit nicht aufgeben wollen, weshalb ihm sein (...) geraten habe, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein (...) von den Behörden abgeholt worden und danach im Gefängnis verstorben. A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Zunächst habe er angegeben, er sei somalischer Staatsangehöriger und im Alter von (...) Jahren zusammen mit seiner Familie nach B._______ gereist. Auf Vorhalt, dass er falsche Angaben gemacht habe, habe er dies zwar zunächst bestritten, aber schliesslich eine djiboutische Identitätskarte eingereicht. Auch als sich herausgestellt habe, dass das Kind seiner Ehefrau nicht sein Kind sei, habe er dies zunächst bestritten und seine falsche Angabe erst später eingestanden. Darüber hinaus sei er mit einem falschen Reise- und Aufenthaltsdokument unterwegs gewesen. Als Erklärung für die widersprüchlichen Angaben habe er vorgebracht, er werde in seinem tatsächlichen Heimatstaat Djibouti verfolgt und habe aus Angst vor den Behörden und der Weitergabe seiner Daten durch die Botschaft seine wahre Identität nicht preisgegeben. Diese Darstellung erscheine indes nicht glaubhaft. Es erstaune, dass er aus Angst vor der djiboutischen Botschaft den hiesigen Behörden nicht nur Teile seiner wahren Identität verschwiegen oder falsch dargestellt habe, sondern vielmehr einen komplett divergierenden familiären Hintergrund und eine gänzlich unterschiedliche persönliche Biografie vorgelegt habe. Der Zweck der Anonymität werde dadurch deutlich überstiegen, und es sei davon auszugehen, dass er aus asyltaktischen Gründen eine somalische Identität vorgetäuscht habe. Seine Erklärung, er habe nach C._______ reisen wollen, decke sich sodann nicht mit den Aussagen gegenüber der Grenzpolizei, wonach sein Reiseziel D._______ gewesen sei. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Erklärungen an der Anhörung nachträglich konstruierte Schutzbehauptungen seien. Der nachträglich eingereichte Mitgliederausweis der E._______ sei offensichtlich gefälscht und auch die weiteren Dokumente seien nicht beweistauglich. Beim Schreiben der Parteiabteilung könne es sich ohne weiteres um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, da solche im ostafrikanischen Kontext weit verbreitet und problemlos käuflich erwerbbar seien. Die beigebrachten Zeitungsartikel stünden in keinem direkten Zusammenhang mit seinen Vorbringen. Auch den eingereichten Identitätsdokumenten komme nur ein geringer Beweiswert zu, da es sich um fälschungsanfällige Erzeugnisse handle, die in seiner Herkunftsregion ohne weiteres gegen Bezahlung angefertigt würden. Aus diesen Gründen erübrige sich eine eingehende Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen, da diese aufgrund des nachgeschobenen Charakters und der unzureichenden Begründung als unglaubhaft zu erachten seien. A.c Mit Urteil vom 7. März 2018 (E-479/2018) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Mit Urteil E-2092/2018 vom 16. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das gegen dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch ab. Im Nachgang zu diesen Verfahren ordnete das SEM an, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens seiner Lebenspartnerin und ihrer Kinder ausgesetzt. A.d Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (N ...) stellte das SEM fest, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (...) und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom (...) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingaben vom 30. August 2018 gelangten der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter an das SEM und beantragten, von einer Wegweisung sei abzusehen und die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme zu verfügen. Eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und die Ausreisefrist zu sistieren. Die Ausreisefrist sei ihnen bis zum Vorliegen gültiger Reisedokumente zu erstrecken. Eventualiter sei die Schweizer Vertretung im Ausland vom SEM zu ermächtigen, ein Reiseersatzdokument auszustellen. Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen anführen, die Asylvorbringen seiner Lebenspartnerin seien entgegen den Ausführungen im ablehnenden Asylentscheid vom 13. Juli 2018 (N ...) glaubhaft. Das SEM habe es unterlassen, in Somalia nachzuforschen, ob der (...) seiner Lebenspartnerin noch lebe oder wie er allenfalls zu Tode gekommen sei. Dies lasse sich allenfalls mit einer Botschaftsanfrage oder ähnlichem verifizieren. Dem somalischen Staat sei es nicht möglich, seine Bevölkerung zu schützen. Gemäss dem Hintergrunddokument des SEM "Focus Somali, Clans und Minderheiten" sei zudem der somalische Staat bei kriminellen Handlungen gegen die Madhibaan und Gabooye nicht gewillt, in die Sache einzugreifen. Nach dem Gesagten sei es glaubhaft, dass die Familie seiner Lebenspartnerin wiederholt Opfer von Übergriffen geworden sei. Der somalische Staat sei weder fähig noch willens, die Familie zu schützen. Die Lebenspartnerin erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren sei. Der Wegweisungsvollzug nach Somalia sei nicht zumutbar. Dies gelte nicht nur für eine Angehörige der (...), sondern generell. Für seine Lebenspartnerin gelte dies aber besonders. Das SEM sei daher anzuweisen, die Wegweisung nicht zu vollziehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Er und seine mit ihm religiös getraute Lebenspartnerin hätten bei der somalischen Vertretung in F._______ lediglich die als Beilage eingereichte Bestätigung vom 7. Dezember 2016 erhältlich machen können, wonach sie am (...) in (...) religiös geheiratet hätten. Es könne ihnen somit nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht um Reisedokumente gekümmert hätten. Ihre diesbezüglichen Bemühungen seien gescheitert. Ihre Ausreise sei aufgrund der Lage in Somalia auch nicht zumutbar. B.b Mit am 11. September 2018 eröffneter Verfügung vom 10. September 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung vom 19. Dezember 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Entscheid über das Asylgesuch der Ehefrau und deren Kinder sei erst am 13. Juli 2018, mithin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2018, ergangen. Die Eingabe vom 30. August 2018 werde deshalb als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien jedoch nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Djibouti und sei in diesen Staat weggewiesen worden. In der Eingabe vom 30. August 2018 würden keine Gründe vorgebracht, die die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Djibouti als nicht korrekt erscheinen lassen würden. Im Entscheid über das Asylgesuch seiner Ehefrau und deren Kinder seit festgehalten worden, es sei unter Berücksichtigung ihrer unglaubhaften Aussagen zu ihrer eigenen Herkunft und in Ermangelung glaubhafter anderer Hinweise davon auszugehen, dass sie ihre Beziehung zum Beschwerdeführer in Somalia leben könne. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass seine Frau gemäss ihren Angaben aus Somaliland stamme. In Somaliland herrsche gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung keine Situation allgemeiner Gewalt, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen lassen könnte. Auch das in der Eingabe vom 30. August 2018 zitierte Hintergrunddokument des SEM lasse nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für gewisse Bevölkerungsschichten nach Somaliland schliessen. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 19. Dezember 2017 beseitigen könnten. B.c Mit am 11. September 2018 eröffneter separater Verfügung vom 10. September 2018 trat das SEM auf das Wiederwägungsgesuch der mit dem Beschwerdeführer religiös getrauten Lebenspartnerin nicht ein und erklärte den ablehnenden Asylentscheid vom 13. Juli 2018 für rechtkräftig sowie vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Verfahrensgebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Mit Urteil D-5316/2018 vom 27. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat. C. Ebenfalls mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Als Beilagen liess er Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht vom (...) einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Be-handlung seines Wiedererwägungsgesuchs im Vollzugspunkt nicht in Ab-rede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsge-richt zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend ge-machten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). Eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsbegehen, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, erübrigt sich somit. Auf das Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, ist wegen unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstandes nicht einzutreten, weil mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 30. August 2018 lediglich die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter eine Sistierung oder Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Vorliegen gültiger Reisedokumente, anbegehrt wurde. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5. In materieller Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht aus Somalia, sondern aus Djibouti stammt. Im Urteil vom 7. März 2018 (E-479/2018) wurde festgehalten, die Vorinstanz habe den Wegweisungsvollzug nach Djibouti zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Da die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des Verfahrens sind, braucht auf das offensichtlich aktenwidrige Vorbringen, gewisse Beweismittel, namentlich der Beleg für die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der E._______, hätten erst im Wiedererwägungsgesuch präsentiert werden können, nicht eingegangen zu werden. Diese Dokumente wurden nicht im Wiedererwägungs-, sondern im Revisionsverfahren eingereicht (vgl. das Urteil E-2092/2018 vom 16. Mai 2018). Da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Djibouti ist und das SEM den Wegweisungsvollzug in diesen Staat angeordnet hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, es sei eine notorische Tatsache, dass die Kriminalitätsrate in Somalia hoch und der Staat sehr schwach ausgebaut sei. Gleich verhält es sich mit dem Verweis auf das zitierte Hintergrunddokument des SEM "Focus Somalia, Clans und Minderheiten". In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht ausgeführt, im Wiedererwägungsgesuch würden keine Gründe vorgebracht, die die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Djibouti als nicht korrekt erscheinen lassen würden. Soweit sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 EMRK) geltend gemacht wird, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, die Beziehung zu seiner religiös getrauten Lebenspartnerin und den Kindern entweder in seinem Heimatstaat Djibouti oder in Somaliland zu leben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und im Asylentscheid vom 13. Juli 2018 betreffend die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers verwiesen werden.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der als aussichtslos erkannten Beschwerde praxisgemäss auf Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: