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E-479/2018

E-479/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer wurde am 24. August 2015 bei einer Kontrolle am Grenzübergang C._______ in die Schweiz mit einem gefälschten "Titolo di viaggio per stranieri" und einem gefälschten "Permesso die soggiorno per stranieri" festgenommen. Am 26. August 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. A.b Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 1. September 2015 zur Person (BzP). Dabei gab er an, er sei somalischer Staatsangehöriger. Im Alter von (...) Jahren habe er Somalia verlassen, um nach Äthiopien zu gehen. Aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs stellte die Vorinstanz in der Folge fest, dass der Beschwerdeführer in der (...) Botschaft in Djibouti, unter Vorlage eines djiboutischen Reisepasses, ein Schengen-Visum beantragt hatte. Dazu gewährte sie dem Beschwerdeführer noch am 1. September 2015 das rechtliche Gehör. Dabei bestritt er zunächst, aus Djibouti zu stammen, um schliesslich auszusagen, er werde umgebracht, wenn er nach Djibouti gehe. A.c Am 22. August 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört und gab dabei im Wesentlichen an, er habe von Geburt an bis ins Jahr (...) in Djibouti gelebt. Er fürchte sich vor den Behörden Djiboutis, was auch der Grund für seine anfänglich falschen Angaben gewesen sei. Er habe der "Union pour la Démocratie e la Justice" (UDJ) angehört und sei deshalb wiederholt inhaftiert und gefoltert worden. In der Haft sei er angehalten worden, sich nicht mehr für die Partei zu engagieren. Da er dies versprochen habe, sei er schliesslich freigelassen worden. Tatsächlich habe er aber seine Tätigkeit nicht aufgeben wollen, weshalb ihm sein Vater geraten habe, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater von den Behörden abgeholt worden und sei danach im Gefängnis verstorben. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-. Dieser ging am 22. Februar 2018 fristgerecht bei Gericht ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Zunächst habe er angegeben, er sei somalischer Staatsangehöriger und sei mit seiner Familie im Alter von (...) Jahren nach Äthiopien gereist. Auf Vorhalt, dass er falsche Angaben gemacht habe, habe er dies zunächst bestritten, schliesslich aber eine djiboutische Identitätskarte eingereicht. Auch als sich während den Abklärungen herausgestellt habe, dass das angeblich gemeinsame Kind mit seiner Ehefrau nicht sein Kind sei, habe er dies zunächst bestritten und die falsche Angabe erst später eingestanden. Darüber hinaus sei er mit einem falschen Reise- und Aufenthaltsdokument unterwegs gewesen. Als Erklärung für die widersprüchlichen Angaben habe er vorgebracht, er werde in seinem tatsächlichen Heimatstaat Djibouti verfolgt und habe aus Angst vor den Behörden und vor der Weitergabe seiner Daten durch die Botschaft, seine wahre Identität nicht preisgegeben. Diese Darstellung erscheine indes nicht glaubhaft. Es erstaune, dass er aus Angst vor der djiboutischen Botschaft den hiesigen Behörden nicht nur Teile seiner wahren Identität verschwiegen oder falsch dargestellt habe, sondern vielmehr einen komplett divergierenden familiären Hintergrund und eine gänzlich unterschiedliche persönliche Biografie vorgelegt habe. Der Zweck der Anonymität werde dadurch deutlich überstiegen, und es sei davon auszugehen, dass er aus asyltaktischen Gründen eine somalische Identität vorgetäuscht habe. Seine Erklärung, er habe nach Finnland reisen wollen, decke sich sodann nicht mit den Aussagen gegenüber der Grenzpolizei, wonach sein Reiseziel Deutschland gewesen sei. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Erklärungen an der Anhörung nachträglich konstruierte Schutzbehauptungen seien. Weiter sei der nachträglich eingereichte Mitgliederausweis der UDJ offensichtlich gefälscht und auch die weiteren eingereichten Beweismittel verfügten über keinen ausreichenden Beweiswert. Beim Schreiben der Parteiabteilung könne es sich ohne Weiteres um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, da solche im ostafrikanischen Kontext weit verbreitet und problemlos käuflich erwerbbar seien. Die beigebrachten Zeitungsartikel stünden in keinem direkten Zusammenhang mit seinen Vorbringen. Auch den eingereichten Identitätsdokumenten komme nur ein geringer Beweiswert zu, da es sich um fälschungsanfällige Erzeugnisse handle, die in seiner Herkunftsregion ohne Weiteres gegen Bezahlung angefertigt würden.

E. 5.2 Aus diesen Gründen erübrige sich eine eingehende Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen, da diese aufgrund des nachgeschobenen Charakters und der unzureichenden Begründung als unglaubhaft zu erachten seien.

E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst vorgebracht, anlässlich der Anhörung habe die Dolmetscherin offensichtlich Mühe gehabt, das Somalisch des Beschwerdeführers zu verstehen. Zudem habe bei der Anhörung, wie auch die Hilfswerksvertreterin festgestellt habe, eine gereizte Stimmung geherrscht. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer immer wieder Französisch sprach. Die Dolmetscherin musste deshalb mehrmals nachfragen. Bei Frage 59 stellte die Befragerin daher fest, es sei etwas schwierig, die Anhörung in dieser Weise abzuhalten. Sie schlug vor, diese auf Französisch durchzuführen. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer auf Deutsch, nein, es sei gut. Er sei nicht so gut in Französisch. Die Dolmetscherin erklärte daraufhin, die Anhörung sei für sie so "machbar". Weiter sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Dolmetscherin das Somalisch des Beschwerdeführers nicht verstanden hat. Sodann machte der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung keine Anmerkungen oder Korrekturen und bestätigte am Ende der Anhörung unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und sei ihm in eine für ihn verständliche Sprache rückübersetzt worden. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Es deutet somit nichts auf eine mangelhafte Übersetzung hin. Was den Hinweis der Hilfswerksvertreterin betrifft, die Stimmung bei der Anhörung sei gereizt gewesen, sind dem Protokoll dafür keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Jedenfalls aber hat sich die Hilfswerksvertreterin nicht veranlasst gesehen, zu intervenieren. Sodann hat sich die Situation gemäss ihren Ausführungen nach der Pause gebessert (SEM-Akten A30/14 Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Das Anhörungsprotokoll kann dem vorliegenden Urteil zu Grunde gelegt werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt sich nicht, der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat offensichtliche Falschangaben zu seinen Personalien, seiner Herkunft und den Reisewegen gemacht und ist mit gefälschten Dokumenten in Europa umhergereist. Seine persönliche Glaubwürdigkeit ist daher nachhaltig erschüttert.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmitteleingabe sodann, dass er aus asyltaktischen Gründen eine falsche Identität angegeben habe und wiederholt, er habe grosse Angst gehabt, dass Informationen über seinen Verbleib in der Schweiz an die Behörden von Djibouti gelangen würden. Dies sei der Grund, weshalb er komplett andere Angaben gemacht habe. Da seine Frau Somalierin sei, habe er sich ebenfalls als Somalier ausgegeben.

E. 6.3 Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Angaben des Beschwerdeführers falsch, widersprüchlich oder Schutzbehauptungen sind und die Beweismittel gefälscht oder verfälscht, mithin die Asylvorbringen insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich ist die geltend gemachte Angst, die djibutischen Behörden könnten von der Schweiz Angaben über ihn erhalten, mit dem Stellen eines Asylgesuchs nicht vereinbar. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer bei der Einleitung der Befragung versichert, dass seine Aussagen nicht an die heimatlichen Behörden gelangen würden und er ohne Furcht reden könne. Der Beschwerdeführer vermag demnach aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Angabe einer falschen Staatsangehörigkeit, auch wenn es sich dabei um diejenige der Ehefrau handeln soll, ist nicht nachvollziehbar und im Übrigen mit der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) eines Asylsuchenden nicht vereinbar. Sodann ist mit der Vorinstanz nochmals festzustellen, dass die Schilderungen anlässlich der Anhörung zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. An diesem Schluss vermag auch die Bestätigung des jetzigen Präsident der UDJ nichts zu ändern, umso mehr als es sich dabei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte. Unter Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Asylgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Djibouti lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der (...)-jährige Beschwerdeführer ist soweit den Akten zu entnehmen ist gesund. Er ging gemäss eigenen Angaben (...) Jahre lang zur Schule (SEM-Akten A30/14 F34) und spricht Somali, Französisch, Arabisch und ein wenig Englisch (a.a.O. F49). Seine Mutter, seine Schwestern sowie diverse Onkel und Tanten wohnen nach wie vor im Heimatstaat, womit er dort über ein soziales Netz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen und das ihn bei einer Reintegration im angestammten Kulturkreis unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Februar 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wir zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-479/2018 Urteil vom 7. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Djibouti, alias B._______, geboren am (...), Somalia vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wurde am 24. August 2015 bei einer Kontrolle am Grenzübergang C._______ in die Schweiz mit einem gefälschten "Titolo di viaggio per stranieri" und einem gefälschten "Permesso die soggiorno per stranieri" festgenommen. Am 26. August 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. A.b Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 1. September 2015 zur Person (BzP). Dabei gab er an, er sei somalischer Staatsangehöriger. Im Alter von (...) Jahren habe er Somalia verlassen, um nach Äthiopien zu gehen. Aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs stellte die Vorinstanz in der Folge fest, dass der Beschwerdeführer in der (...) Botschaft in Djibouti, unter Vorlage eines djiboutischen Reisepasses, ein Schengen-Visum beantragt hatte. Dazu gewährte sie dem Beschwerdeführer noch am 1. September 2015 das rechtliche Gehör. Dabei bestritt er zunächst, aus Djibouti zu stammen, um schliesslich auszusagen, er werde umgebracht, wenn er nach Djibouti gehe. A.c Am 22. August 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört und gab dabei im Wesentlichen an, er habe von Geburt an bis ins Jahr (...) in Djibouti gelebt. Er fürchte sich vor den Behörden Djiboutis, was auch der Grund für seine anfänglich falschen Angaben gewesen sei. Er habe der "Union pour la Démocratie e la Justice" (UDJ) angehört und sei deshalb wiederholt inhaftiert und gefoltert worden. In der Haft sei er angehalten worden, sich nicht mehr für die Partei zu engagieren. Da er dies versprochen habe, sei er schliesslich freigelassen worden. Tatsächlich habe er aber seine Tätigkeit nicht aufgeben wollen, weshalb ihm sein Vater geraten habe, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater von den Behörden abgeholt worden und sei danach im Gefängnis verstorben. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-. Dieser ging am 22. Februar 2018 fristgerecht bei Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Zunächst habe er angegeben, er sei somalischer Staatsangehöriger und sei mit seiner Familie im Alter von (...) Jahren nach Äthiopien gereist. Auf Vorhalt, dass er falsche Angaben gemacht habe, habe er dies zunächst bestritten, schliesslich aber eine djiboutische Identitätskarte eingereicht. Auch als sich während den Abklärungen herausgestellt habe, dass das angeblich gemeinsame Kind mit seiner Ehefrau nicht sein Kind sei, habe er dies zunächst bestritten und die falsche Angabe erst später eingestanden. Darüber hinaus sei er mit einem falschen Reise- und Aufenthaltsdokument unterwegs gewesen. Als Erklärung für die widersprüchlichen Angaben habe er vorgebracht, er werde in seinem tatsächlichen Heimatstaat Djibouti verfolgt und habe aus Angst vor den Behörden und vor der Weitergabe seiner Daten durch die Botschaft, seine wahre Identität nicht preisgegeben. Diese Darstellung erscheine indes nicht glaubhaft. Es erstaune, dass er aus Angst vor der djiboutischen Botschaft den hiesigen Behörden nicht nur Teile seiner wahren Identität verschwiegen oder falsch dargestellt habe, sondern vielmehr einen komplett divergierenden familiären Hintergrund und eine gänzlich unterschiedliche persönliche Biografie vorgelegt habe. Der Zweck der Anonymität werde dadurch deutlich überstiegen, und es sei davon auszugehen, dass er aus asyltaktischen Gründen eine somalische Identität vorgetäuscht habe. Seine Erklärung, er habe nach Finnland reisen wollen, decke sich sodann nicht mit den Aussagen gegenüber der Grenzpolizei, wonach sein Reiseziel Deutschland gewesen sei. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Erklärungen an der Anhörung nachträglich konstruierte Schutzbehauptungen seien. Weiter sei der nachträglich eingereichte Mitgliederausweis der UDJ offensichtlich gefälscht und auch die weiteren eingereichten Beweismittel verfügten über keinen ausreichenden Beweiswert. Beim Schreiben der Parteiabteilung könne es sich ohne Weiteres um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, da solche im ostafrikanischen Kontext weit verbreitet und problemlos käuflich erwerbbar seien. Die beigebrachten Zeitungsartikel stünden in keinem direkten Zusammenhang mit seinen Vorbringen. Auch den eingereichten Identitätsdokumenten komme nur ein geringer Beweiswert zu, da es sich um fälschungsanfällige Erzeugnisse handle, die in seiner Herkunftsregion ohne Weiteres gegen Bezahlung angefertigt würden. 5.2 Aus diesen Gründen erübrige sich eine eingehende Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen, da diese aufgrund des nachgeschobenen Charakters und der unzureichenden Begründung als unglaubhaft zu erachten seien. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst vorgebracht, anlässlich der Anhörung habe die Dolmetscherin offensichtlich Mühe gehabt, das Somalisch des Beschwerdeführers zu verstehen. Zudem habe bei der Anhörung, wie auch die Hilfswerksvertreterin festgestellt habe, eine gereizte Stimmung geherrscht. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer immer wieder Französisch sprach. Die Dolmetscherin musste deshalb mehrmals nachfragen. Bei Frage 59 stellte die Befragerin daher fest, es sei etwas schwierig, die Anhörung in dieser Weise abzuhalten. Sie schlug vor, diese auf Französisch durchzuführen. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer auf Deutsch, nein, es sei gut. Er sei nicht so gut in Französisch. Die Dolmetscherin erklärte daraufhin, die Anhörung sei für sie so "machbar". Weiter sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Dolmetscherin das Somalisch des Beschwerdeführers nicht verstanden hat. Sodann machte der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung keine Anmerkungen oder Korrekturen und bestätigte am Ende der Anhörung unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und sei ihm in eine für ihn verständliche Sprache rückübersetzt worden. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Es deutet somit nichts auf eine mangelhafte Übersetzung hin. Was den Hinweis der Hilfswerksvertreterin betrifft, die Stimmung bei der Anhörung sei gereizt gewesen, sind dem Protokoll dafür keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Jedenfalls aber hat sich die Hilfswerksvertreterin nicht veranlasst gesehen, zu intervenieren. Sodann hat sich die Situation gemäss ihren Ausführungen nach der Pause gebessert (SEM-Akten A30/14 Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Das Anhörungsprotokoll kann dem vorliegenden Urteil zu Grunde gelegt werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt sich nicht, der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat offensichtliche Falschangaben zu seinen Personalien, seiner Herkunft und den Reisewegen gemacht und ist mit gefälschten Dokumenten in Europa umhergereist. Seine persönliche Glaubwürdigkeit ist daher nachhaltig erschüttert. 6.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmitteleingabe sodann, dass er aus asyltaktischen Gründen eine falsche Identität angegeben habe und wiederholt, er habe grosse Angst gehabt, dass Informationen über seinen Verbleib in der Schweiz an die Behörden von Djibouti gelangen würden. Dies sei der Grund, weshalb er komplett andere Angaben gemacht habe. Da seine Frau Somalierin sei, habe er sich ebenfalls als Somalier ausgegeben. 6.3 Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Angaben des Beschwerdeführers falsch, widersprüchlich oder Schutzbehauptungen sind und die Beweismittel gefälscht oder verfälscht, mithin die Asylvorbringen insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich ist die geltend gemachte Angst, die djibutischen Behörden könnten von der Schweiz Angaben über ihn erhalten, mit dem Stellen eines Asylgesuchs nicht vereinbar. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer bei der Einleitung der Befragung versichert, dass seine Aussagen nicht an die heimatlichen Behörden gelangen würden und er ohne Furcht reden könne. Der Beschwerdeführer vermag demnach aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Angabe einer falschen Staatsangehörigkeit, auch wenn es sich dabei um diejenige der Ehefrau handeln soll, ist nicht nachvollziehbar und im Übrigen mit der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) eines Asylsuchenden nicht vereinbar. Sodann ist mit der Vorinstanz nochmals festzustellen, dass die Schilderungen anlässlich der Anhörung zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. An diesem Schluss vermag auch die Bestätigung des jetzigen Präsident der UDJ nichts zu ändern, umso mehr als es sich dabei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte. Unter Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Asylgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Djibouti lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der (...)-jährige Beschwerdeführer ist soweit den Akten zu entnehmen ist gesund. Er ging gemäss eigenen Angaben (...) Jahre lang zur Schule (SEM-Akten A30/14 F34) und spricht Somali, Französisch, Arabisch und ein wenig Englisch (a.a.O. F49). Seine Mutter, seine Schwestern sowie diverse Onkel und Tanten wohnen nach wie vor im Heimatstaat, womit er dort über ein soziales Netz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen und das ihn bei einer Reintegration im angestammten Kulturkreis unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Februar 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wir zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: