Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller wurde am 24. August 2015 bei einer Kontrolle am Grenzübergang B._______ in die Schweiz mit einem gefälschten "Titolo di viaggio per stranieri" und einem gefälschten "Permesso die soggiorno per stranieri" festgenommen. Am 26. August 2015 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Das SEM befragte den Gesuchsteller am 1. September 2015 zur Person (BzP). Dabei gab er an, er sei somalischer Staatsangehöriger. Im Alter von 15 Jahren habe er Somalia in Richtung Äthiopien verlassen. Aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs stellte die Vorinstanz in der Folge fest, dass der Gesuchsteller in der (...) Botschaft in Djibouti unter Vorlage eines djiboutischen Reisepasses ein Schengen-Visum beantragt hatte. Dazu gewährte sie ihm noch am 1. September 2015 das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen bestritt er zunächst, aus Djibouti zu stammen, um schliesslich auszusagen, er werde umgebracht, wenn er nach Djibouti zurückkehre. A.c Am 22. August 2017 wurde der Gesuchsteller einlässlich angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe von Geburt an bis ins Jahr 2012 in Djibouti gelebt. Er fürchte sich vor den Behörden Djiboutis, was auch der Grund für seine anfänglich falschen Angaben gewesen sei. Er habe der "Union pour la Démocratie e la Justice" (UDJ) angehört und sei deshalb wiederholt inhaftiert und gefoltert worden. In der Haft sei er angehalten worden, sich nicht mehr für die Partei zu engagieren. Da er dies versprochen habe, sei er schliesslich freigelassen worden. Tatsächlich habe er aber seine Tätigkeit nicht aufgeben wollen, weshalb ihm sein Vater geraten habe, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater von den Behörden abgeholt worden und sei danach im Gefängnis verstorben. A.d Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.e Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-479/2018 vom 7. März 2018 als offensichtlich unbegründet ab. B. Mit Eingabe vom 4. April 2018 gelangte der Gesuchsteller durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter an das SEM und verlangte die wiedererwägungsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2018 und die Erteilung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Für den Fall, dass die Eingabe als Revisionsgesuch behandelt werde, ersuchte er um Weiterleitung an die zuständige Instanz.Prozessual ersuchte er darum, die kantonale Fremdenpolizeibehörde anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen; ihm sei bis zum Entscheid über das Gesuch der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.Der Eingabe beigelegt waren neben einer angeblichen Geburtsurkunde insbesondere ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der UDJ, ein Schreiben von weiteren in der Schweiz ansässigen Mitgliedern der UDJ und ein Mailverkehr des Rechtsvertreters mit dem Präsidenten der UDJ. Daneben befinden sich in der Eingabe Auszüge aus verschiedenen Internetquellen, welche die Situation in Djibouti beschreiben. C. Mit Schreiben vom 10. April 2018 überwies das SEM die Eingabe vom 4. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Die mit der Eingabe eingereichten Beweismittel hätten mit einer Ausnahme (E-Mail-Verkehr mit dem Präsidenten der UDJ) schon zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils E-479/2018 bestanden. Gegenstand der Eingabe bildeten mit anderen Worten vorbestehende Tatsachen. Nur das Bundesverwaltungsgericht dürfe Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen, welche durch ein materielles Urteil in formelle Rechtskraft erwachsen seien. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 verfügte der Instruktionsrichter den sofortigen Vollzugsstopp.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Wie die Vorinstanz im Schreiben vom 10. April 2018 zutreffend ausführt, bezieht sich die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. April 2018 auf Tatsachen, die schon vor dem Beschwerdeurteil des BVGer vom 7. März 2018 Bestand hatten. Dies gilt - mit einer Ausnahme - auch für die eingereichten Beweismittel. Das SEM hat die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. April 2018 deshalb zu Recht an das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Behörde überwiesen (Art. 8 VwVG). Das Gesuch vom 4. April 2018 umfasst zumindest sinngemäss das Begehren und dessen Begründung; enthalten sind auch die neu erlangten Beweismittel. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG sowie Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
E. 2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9).
E. 2.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsverfahren dient allerdings nicht dazu, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstellers nachzuholen (vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, 1995, S. 109).
E. 2.3.1 Zu prüfen ist nachfolgend die revisionsrechtliche Erheblichkeit der eingereichten Bestätigungsschreiben und Korrespondenzen (Beweismittel [BM] 2-5 gemäss Eingabe vom 4. April 2018) sowie der Geburtsurkunde (BM 1 gemäss Eingabe vom 4. April 2018). Revisionsrechtlich irrelevant sind die allgemeinen Länderinformationen und die dort angehängten Dokumente, zumal sie keinen Bezug zum Gesuchsteller aufweisen; auf die entsprechenden Beweismittel (BM 5-9 gemäss Eingabe vom 4. April 2018) ist nicht näher einzugehen.
E. 2.3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 19. Dezember 2017 und auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. März 2018 nicht in Frage stellen, dass der Gesuchsteller Staatsangehöriger Djiboutis ist. Auf BM 1 (Geburtsurkunde) muss daher nicht näher eingegangen werden. Auch soweit der Gesuchsteller durch die Vorlage der BM 2-5 seine Sozialisierung und Staatsangehörigkeit zu beweisen versucht, ist dies revisionsrechtlich nicht von Relevanz, zumal er im ordentlichen Verfahren nie behauptet hat, aufgrund seiner Sozialisierung und seines familiären Hintergrunds in Djibouti Nachteile erlitten zu haben. Soweit dies im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, ist das Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 2.4 Der Gesuchsteller versucht, durch Vorlage verschiedener Referenzschreiben darzutun, dass er als Mitglied der UDJ in seiner Heimat verfolgt gewesen sei (BM 2-5). Bereits im Beschwerdeurteil E-479/2018 hat das Bundesverwaltungsgericht damit vergleichbaren Beweismitteln den Charakter reiner Gefälligkeitsschreiben zugebilligt (vgl. Urteil des BVGer E-479/2018 vom 7. März 2018, insbesondere E. 6.3). Dieser Erwägung ist Folgendes hinzuzufügen:
E. 2.4.1 In Bezug auf das BM 3 ist zu bemerken, dass die beiden unterzeichnenden Person sich ausschliesslich auf Auskünfte Dritter stützen, ohne dass sie diese selbst nachprüfen könnten. Insofern ist das Schreiben ungeeignet, eine Verfolgung darzutun.
E. 2.4.2 Die BM 2 und 4 haben offensichtlichen Gefälligkeitscharakter. Es wird abgesehen von der Bezeichnung des Gesuchstellers als "sensibilateur" (vgl. in diesem Sinne auch A30, F 55) nicht näher substanziiert, was er für die UDJ getan und weshalb ihn das djiboutische Regime verfolgt haben soll. Die Aussagekraft der Schreiben ist aber auch deshalb massgeblich eingeschränkt, weil der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren einen gefälschten Mitgliederausweis der UDJ beigebracht und dies auch im vorliegenden Verfahren nicht plausibel erklärt hat. Es ist mithin nicht von der revisionsrechtlich erforderlichen Erheblichkeit der Beweismittel auszugehen.Abgesehen davon vermag der Gesuchsteller auch nicht darzutun, dass es für ihn unmöglich beziehungsweise unzumutbar gewesen sein soll, die nun neu eingereichten Beweismittel schon während des ordentlichen Verfahrens einzureichen.
E. 2.5 Die neu eingereichten Beweismittel vermögen aus den vorstehenden Gründen nicht zu einer Revision zu führen.
E. 3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-479/2018 vom 7. März 2018 ist abzuweisen. Der Vollzugsstopp vom 11. April 2018 ist mit vorliegendem Urteil hinfällig.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- auch in Anbetracht der Aussichtslosigkeit des Gesuchs dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2092/2018 Urteil vom 16. Mai 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Djibouti, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils E-479/2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller wurde am 24. August 2015 bei einer Kontrolle am Grenzübergang B._______ in die Schweiz mit einem gefälschten "Titolo di viaggio per stranieri" und einem gefälschten "Permesso die soggiorno per stranieri" festgenommen. Am 26. August 2015 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Das SEM befragte den Gesuchsteller am 1. September 2015 zur Person (BzP). Dabei gab er an, er sei somalischer Staatsangehöriger. Im Alter von 15 Jahren habe er Somalia in Richtung Äthiopien verlassen. Aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs stellte die Vorinstanz in der Folge fest, dass der Gesuchsteller in der (...) Botschaft in Djibouti unter Vorlage eines djiboutischen Reisepasses ein Schengen-Visum beantragt hatte. Dazu gewährte sie ihm noch am 1. September 2015 das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen bestritt er zunächst, aus Djibouti zu stammen, um schliesslich auszusagen, er werde umgebracht, wenn er nach Djibouti zurückkehre. A.c Am 22. August 2017 wurde der Gesuchsteller einlässlich angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe von Geburt an bis ins Jahr 2012 in Djibouti gelebt. Er fürchte sich vor den Behörden Djiboutis, was auch der Grund für seine anfänglich falschen Angaben gewesen sei. Er habe der "Union pour la Démocratie e la Justice" (UDJ) angehört und sei deshalb wiederholt inhaftiert und gefoltert worden. In der Haft sei er angehalten worden, sich nicht mehr für die Partei zu engagieren. Da er dies versprochen habe, sei er schliesslich freigelassen worden. Tatsächlich habe er aber seine Tätigkeit nicht aufgeben wollen, weshalb ihm sein Vater geraten habe, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater von den Behörden abgeholt worden und sei danach im Gefängnis verstorben. A.d Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.e Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-479/2018 vom 7. März 2018 als offensichtlich unbegründet ab. B. Mit Eingabe vom 4. April 2018 gelangte der Gesuchsteller durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter an das SEM und verlangte die wiedererwägungsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2018 und die Erteilung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Für den Fall, dass die Eingabe als Revisionsgesuch behandelt werde, ersuchte er um Weiterleitung an die zuständige Instanz.Prozessual ersuchte er darum, die kantonale Fremdenpolizeibehörde anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen; ihm sei bis zum Entscheid über das Gesuch der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.Der Eingabe beigelegt waren neben einer angeblichen Geburtsurkunde insbesondere ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der UDJ, ein Schreiben von weiteren in der Schweiz ansässigen Mitgliedern der UDJ und ein Mailverkehr des Rechtsvertreters mit dem Präsidenten der UDJ. Daneben befinden sich in der Eingabe Auszüge aus verschiedenen Internetquellen, welche die Situation in Djibouti beschreiben. C. Mit Schreiben vom 10. April 2018 überwies das SEM die Eingabe vom 4. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Die mit der Eingabe eingereichten Beweismittel hätten mit einer Ausnahme (E-Mail-Verkehr mit dem Präsidenten der UDJ) schon zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils E-479/2018 bestanden. Gegenstand der Eingabe bildeten mit anderen Worten vorbestehende Tatsachen. Nur das Bundesverwaltungsgericht dürfe Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen, welche durch ein materielles Urteil in formelle Rechtskraft erwachsen seien. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 verfügte der Instruktionsrichter den sofortigen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Wie die Vorinstanz im Schreiben vom 10. April 2018 zutreffend ausführt, bezieht sich die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. April 2018 auf Tatsachen, die schon vor dem Beschwerdeurteil des BVGer vom 7. März 2018 Bestand hatten. Dies gilt - mit einer Ausnahme - auch für die eingereichten Beweismittel. Das SEM hat die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. April 2018 deshalb zu Recht an das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Behörde überwiesen (Art. 8 VwVG). Das Gesuch vom 4. April 2018 umfasst zumindest sinngemäss das Begehren und dessen Begründung; enthalten sind auch die neu erlangten Beweismittel. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG sowie Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9). 2.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsverfahren dient allerdings nicht dazu, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstellers nachzuholen (vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, 1995, S. 109). 2.3.1 Zu prüfen ist nachfolgend die revisionsrechtliche Erheblichkeit der eingereichten Bestätigungsschreiben und Korrespondenzen (Beweismittel [BM] 2-5 gemäss Eingabe vom 4. April 2018) sowie der Geburtsurkunde (BM 1 gemäss Eingabe vom 4. April 2018). Revisionsrechtlich irrelevant sind die allgemeinen Länderinformationen und die dort angehängten Dokumente, zumal sie keinen Bezug zum Gesuchsteller aufweisen; auf die entsprechenden Beweismittel (BM 5-9 gemäss Eingabe vom 4. April 2018) ist nicht näher einzugehen. 2.3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 19. Dezember 2017 und auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. März 2018 nicht in Frage stellen, dass der Gesuchsteller Staatsangehöriger Djiboutis ist. Auf BM 1 (Geburtsurkunde) muss daher nicht näher eingegangen werden. Auch soweit der Gesuchsteller durch die Vorlage der BM 2-5 seine Sozialisierung und Staatsangehörigkeit zu beweisen versucht, ist dies revisionsrechtlich nicht von Relevanz, zumal er im ordentlichen Verfahren nie behauptet hat, aufgrund seiner Sozialisierung und seines familiären Hintergrunds in Djibouti Nachteile erlitten zu haben. Soweit dies im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, ist das Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren. 2.4 Der Gesuchsteller versucht, durch Vorlage verschiedener Referenzschreiben darzutun, dass er als Mitglied der UDJ in seiner Heimat verfolgt gewesen sei (BM 2-5). Bereits im Beschwerdeurteil E-479/2018 hat das Bundesverwaltungsgericht damit vergleichbaren Beweismitteln den Charakter reiner Gefälligkeitsschreiben zugebilligt (vgl. Urteil des BVGer E-479/2018 vom 7. März 2018, insbesondere E. 6.3). Dieser Erwägung ist Folgendes hinzuzufügen: 2.4.1 In Bezug auf das BM 3 ist zu bemerken, dass die beiden unterzeichnenden Person sich ausschliesslich auf Auskünfte Dritter stützen, ohne dass sie diese selbst nachprüfen könnten. Insofern ist das Schreiben ungeeignet, eine Verfolgung darzutun. 2.4.2 Die BM 2 und 4 haben offensichtlichen Gefälligkeitscharakter. Es wird abgesehen von der Bezeichnung des Gesuchstellers als "sensibilateur" (vgl. in diesem Sinne auch A30, F 55) nicht näher substanziiert, was er für die UDJ getan und weshalb ihn das djiboutische Regime verfolgt haben soll. Die Aussagekraft der Schreiben ist aber auch deshalb massgeblich eingeschränkt, weil der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren einen gefälschten Mitgliederausweis der UDJ beigebracht und dies auch im vorliegenden Verfahren nicht plausibel erklärt hat. Es ist mithin nicht von der revisionsrechtlich erforderlichen Erheblichkeit der Beweismittel auszugehen.Abgesehen davon vermag der Gesuchsteller auch nicht darzutun, dass es für ihn unmöglich beziehungsweise unzumutbar gewesen sein soll, die nun neu eingereichten Beweismittel schon während des ordentlichen Verfahrens einzureichen. 2.5 Die neu eingereichten Beweismittel vermögen aus den vorstehenden Gründen nicht zu einer Revision zu führen.
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-479/2018 vom 7. März 2018 ist abzuweisen. Der Vollzugsstopp vom 11. April 2018 ist mit vorliegendem Urteil hinfällig.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- auch in Anbetracht der Aussichtslosigkeit des Gesuchs dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: