Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller suchte am 5. März 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. (...) sei im Jahr (...) aus Sri Lanka ausgereist; er habe gehört, dieser hätte die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Seinetwegen sei er seit dem Jahr 2012 von unbekannten Leuten immer wieder belästigt und nach dem Verbleib seines Vaters befragt worden. Als dieses Problem vorbei gewesen sei, habe sich das Folgende zugetragen: Er sei zusammen mit anderen Schülern einer Aufforderung seines Schulleiters gefolgt, zu einem anderen Schulleiter zu gehen. Letzterer habe die Polizei gerufen und behauptet, er sei geschlagen worden, was Konsequenzen für die Schüler gehabt habe. Es sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden und er habe alle zwei Wochen beim Gericht in C._______ erscheinen müssen. Sein Schulleiter habe später gefordert, den anderen Schulleiter anzugreifen. Weil er (der Gesuchsteller) sich geweigert habe, habe ihm sein Schulleiter gedroht, seiner Familie etwas anzutun, woraufhin Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, die (...) geschubst und (...) erstochen hätten. Daraufhin habe er sich in D._______ versteckt und sei im Januar 2014 ausgereist. Anlässlich der Anhörung reichte er unter anderem eine Vorladung des Magistrate's Court C._______ für den 15. November 2013 und einen Haftbefehl, datiert auf den 14. Februar 2014, zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. März 2015 fest, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Fälschungen und die Asylvorbringen des Gesuchstellers seien nicht glaubhaft, Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie dessen Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. April 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2295/2015 vom 23. April 2015 abgewiesen. Dabei stellte das Gericht im Wesentlichen fest, der Gesuchsteller habe das angebliche Gerichtsverfahren und den Haftbefehl erst in der Zweitbefragung erwähnt. Ein derart offensichtliches Nachschieben von Asylgründen sei von der Vorinstanz zutreffend als Unglaubhaftigkeit erkannt worden. Ebenso seien die Widersprüche richtig erkannt worden. Was die gefälschten Dokumente (Vorladung und Haftbefehl) anbelange, erschöpfe sich der Gesuchsteller in Ausführungen, wie es sich "verhalten haben dürfte". Damit vermöge er nicht aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Schluss auf Fälschung Bundesrecht verletzen sollte. D. Der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beantragte mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten und ans SEM gerichteten Eingabe vom 1. Juni 2015, der Fall sei in Wiedererwägung zu ziehen, eventualiter sei die Eingabe als neues Asylgesuch zu behandeln. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ersuchte im Sinne vorsorglicher Massnahmen darum, es sei ihm zumindest für die Zeit des Verfahrens der Verbleib in der Schweiz zu gestatten. Zur Begründung der Anträge wurde ausgeführt, es könnten neue Beweismittel beigebracht werden, welche der Gesuchsteller erst im Mai 2015 von (...) erhalten habe. Diese würden belegen, dass er in Sri Lanka unmittelbar und asylbeachtlich gefährdet sei. So hätten die sri-lankischen Behörden in der Absicht, ihn zu verhaften, am 2. April 2014 eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Da sie ihn nicht angetroffen hätten, sei (...) verhaftet und drei Tage bei der Terrorist Investigation Division (TID) in E._______ festgehalten worden. Die TID habe ihn auf die Liste der am meist gesuchten Personen gesetzt und ein Gerichtsverfahren beim Magistrate Court in E._______ wegen Hilfe und Unterstützung der LTTE gegen ihn anhängig gemacht, in welchem er von seinem sri-lankischen Rechtsanwalt F._______ vertreten werde. Der Magistrate Court in E._______ habe am 29. Dezember 2014 eine Vorladung und wegen Säumnisses am 26. Februar 2015 einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt. Beide Dokumente seien von (...) in Empfang genommen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (angabegemäss) eine Bestätigung seines sri-lankischen Rechtsanwalts (im Original, in englischer Sprache), einen Untersuchungsbericht aus Sri Lanka vom 29. Dezember 2014 (in Kopie mit englischer Übersetzung), eine Vorladung des Magistrate Court in E._______ Nr. 8 vom 29. Dezember 2014 auf den 12. Januar 2015 (im Original mit englischer Übersetzung), einen Haftbefehl des Magistrate Court of E._______ vom 26. Februar 2015 (in Kopie mit englischer Übersetzung) und ein Zustellcouvert aus Sri Lanka ein. E. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 überwies das SEM die Eingabe des Gesuchstellers vom 1. Juni 2015 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Behandlung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte es aus, die in der Eingabe angeführten Gründe wären weder im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens noch unter dem Gesichtspunkt eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen, so dass die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des SEM falle und mit den gesamten bestehenden Verfahrensakten zur weiteren Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen werde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Tschannen/ Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
E. 2 Die vom Gesuchsteller neu geltend gemachten Ereignisse (Hausdurchsuchung und vorübergehende Festnahme (...) am 2. April 2014; Untersuchungsverfahren der TID wegen Verdächtigung der Beteiligung an LTTE-Tätigkeiten; Eröffnung eines Verfahrens beim Magistrate Court in E._______ wegen Unterstützung der LTTE und in diesem Zusammenhang Zustellen einer Vorladung vom 29. Dezember 2014 und eines Haftbefehls am 26. Februar 2015) haben sich vor dem Urteilszeitpunkt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2295/2015 vom 23. April 2015) zugetragen. Aufgrund des materiell ergangenen Beschwerdeentscheids sind sie unter dem Aspekt der Revision zu prüfen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2346/2012 vom 7. Januar 2014 E. 5).
E. 3.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die am 1. Juni 2015 eingereichte Eingabe erweist sich damit formal hinreichend begründet. Die unkorrekte Bezeichnung seines Gesuchs als Wiedererwägungsgesuch steht der Qualifikation als Revisionsgesuch nicht entgegen. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE 2013/22).
E. 4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 249 f, Rz. 5.47).
E. 5.1 Zu prüfen ist vorliegend die revisionsrechtliche Relevanz des vom Gesuchsteller nunmehr geltend gemachten Verfahrens, welches die TID gegen ihn wegen Unterstützung der LTTE - dieser habe der Organisation Fahrzeuge, Unterkünfte und Verstecke zur Verfügung gestellt - eingeleitet haben soll und der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Untersuchungsbericht vom 29. Dezember 2014, Vorladung vom 29. Dezember 2014, Haftbefehl vom 26. Februar 2015).
E. 5.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, die neuen Sachumstände und Dokumente schon im Rahmen des erstinstanzlichen Asyl- oder des Beschwerdeverfahrens vorzubringen. Im Revisionsgesuch wird dieses Versäumnis zwar damit begründet, (...) habe ihm die entsprechenden Informationen und Dokumente vorenthalten. Die Gründe dafür bleiben jedoch gänzlich im Dunkeln. Auch erläutert der Gesuchsteller nicht, warum er diese im Mai 2015 schliesslich doch noch erhalten habe. Sein Vorbringen, dass ihm (...) die diesbezüglichen Informationen und Dokumente vorenthalten habe, ist demnach als blosse Schutzbehauptung abzulehnen. Es ist damit festzustellen, dass es dem Gesuchsteller bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG (SR 142.31) möglich und zumutbar gewesen wäre, die nunmehr geltend gemachten Vorbringen bereits im vorangegangenen erstinstanzlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren offenzulegen. In diesem Lichte besehen ist dem angeblich von der TID angestrengten Verfahren gegen den Gesuchsteller die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Die zum Beleg eingereichten Beweismittel vermögen vor diesem Hintergrund insoweit keine Relevanz zu entfalten, als sie sich auf ein verspätetes Vorbringen beziehen.
E. 6.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung, namentlich solche im Sinne von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) ist dabei vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut des Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2346/2012 vom 7. Januar 2014, E. 9.1 ff. mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Die revisionsweise vorgebrachte Verfolgungssituation durch die TID ist mit den Ausführungen im ordentlichen Asylverfahren kaum vereinbar. Zwar brachte der Gesuchsteller dort vor, er sei seit anfangs des Jahres 2013 immer wieder von unbekannten Personen belästigt und unterwegs wiederholt angehalten, befragt, schikaniert und geschlagen worden; auch hätten sie seinen Computer beschädigt (vgl. Anhörung A14/24 F55, 67). Der Gesuchsteller brachte diese Schikanen indessen ausschliesslich mit der Ausreise (...) im Jahr (...) und dem Umstand, dass dieser gemäss Aussage der unbekannten Personen "irgendwelche Bewegungen" unterstützt habe, in Zusammenhang; den erstinstanzlichen Asyl- und Beschwerdeakten sind keinerlei Hinweise auf die LTTE unterstützende Tätigkeiten des Gesuchstellers zu entnehmen. Solche werden bezeichnenderweise auch in der Eingabe vom 1. Juni 2015 nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund erscheint die unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten vorgebrachte Verfolgungssituation durch die TID nicht glaubhaft.
E. 6.3 Weiter überzeugt die Behauptung des Gesuchstellers, (...) habe ihm ihre Festnahme im April 2014, die Vorladung vom 29. Dezember 2014 und den Haftbefehl vom 26. Februar 2015 verschwiegen, in keiner Weise. Eigenen Angaben zufolge standen der Gesuchsteller und (...) während des ordentlichen Asylverfahrens in regem Kontakt, tauschten sie sich doch "etwa drei Mal alle zwei Wochen" telefonisch aus (vgl. Anhörung A14/24 F16 ff.). Zudem wurde der Gesuchsteller vom BFM explizit auf seine Mitwirkungspflicht und die Wichtigkeit hingewiesen, zur lückenlosen Erstellung des Sachverhaltes beizutragen und entsprechende Dokumente einzureichen (vgl. Anhörung a.a.O. S. 2). Sowohl er wie auch (...) waren sich der Bedeutung dieser Mitwirkungspflicht offensichtlich sehr wohl bewusst, reichte doch der Gesuchsteller dem BFM am 16. Dezember 2014 - mithin in Zeitnähe zum angeblichen Empfang der Vorladung am 29. Dezember 2014 und des Haftbefehls am 26. Februar 2015 - verschiedene, ihm von (...) zugesandte Dokumente zu den Akten (vgl. Beweismittel A15/ 6-7). Vor diesem Hintergrund ist völlig unplausibel, dass (...) die hier in Frage stehenden Dokumente nicht ebenfalls umgehend hätte weiterleiten oder Informationen hätte verschweigen sollen. Dieses unglaubhafte Verhalten (...), welches vom Gesuchsteller bezeichnenderweise nicht weiter begründet wird, lässt erhebliche Zweifel an der Echtheit der neu eingereichten Dokumente aufkommen.
E. 6.4 Der Untersuchungsbericht vom 29. Dezember 2014 ist offensichtlich nicht geeignet, die neuen Sachverhaltselemente zu begründen, zumal es sich dabei lediglich um eine nicht fälschungssichere Kopie handelt, weshalb darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht.
E. 6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass das Schreiben des angeblichen sri-lankischen Rechtsvertreters vom 11. Mai 2015 keine Rückschlüsse auf das Vorliegen der geltend gemachten Verfolgung durch das TID zulässt. Vielmehr drängt sich angesichts des Zeitpunkts der Beweismitteleinreichung die naheliegende Vermutung auf, hierbei handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches eine nachgeschobene Sachverhaltsanpassung untermauern soll. Ausserdem ist auf die widersprüchlichen Aussagen des Gesuchstellers im ordentlichen Asylverfahren hinzuweisen, wonach er in Sri Lanka keinen Rechtsvertreter (vgl. BzP A3/11 S. 2) beziehungsweise einen Anwalt namens G._______ mit seiner Interessenwahrung beauftragt habe (vgl. Stellungnahme zur Dokumentenanalyse vom 20. Januar 2015; A19/5 S. 1). Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller spätestens in jener Stellungnahme mitgeteilt hätte, er habe noch einen weiteren Rechtsvertreter in einer anderen Angelegenheit beauftragt. Dies gilt umso mehr, als er in der Eingabe vom 1. Juni 2015 nicht vorbringt, nicht gewusst zu haben, dass der im vorliegenden Verfahren erstmals erwähnte Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei.
E. 6.6 Dem Gesagten zufolge sind die revisionsweisen Vorbringen und Beweismittel nicht geeignet, eine offensichtlich drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung des Gesuchstellers in Sri Lanka aufzuzeigen, so dass das Revisionsbegehren auch unter diesem Aspekt unbegründet ist.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2295//2015 vom 23. April 2015 ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Aussetzen des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos.
E. 9 Im Revisionsgesuch wurde ein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Wie sich auf den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Begehren jedoch als aussichtslos zu bewerten, weshalb die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3682/2015 Urteil vom 1. Juli 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2295/2015 vom 23. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 5. März 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. (...) sei im Jahr (...) aus Sri Lanka ausgereist; er habe gehört, dieser hätte die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Seinetwegen sei er seit dem Jahr 2012 von unbekannten Leuten immer wieder belästigt und nach dem Verbleib seines Vaters befragt worden. Als dieses Problem vorbei gewesen sei, habe sich das Folgende zugetragen: Er sei zusammen mit anderen Schülern einer Aufforderung seines Schulleiters gefolgt, zu einem anderen Schulleiter zu gehen. Letzterer habe die Polizei gerufen und behauptet, er sei geschlagen worden, was Konsequenzen für die Schüler gehabt habe. Es sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden und er habe alle zwei Wochen beim Gericht in C._______ erscheinen müssen. Sein Schulleiter habe später gefordert, den anderen Schulleiter anzugreifen. Weil er (der Gesuchsteller) sich geweigert habe, habe ihm sein Schulleiter gedroht, seiner Familie etwas anzutun, woraufhin Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, die (...) geschubst und (...) erstochen hätten. Daraufhin habe er sich in D._______ versteckt und sei im Januar 2014 ausgereist. Anlässlich der Anhörung reichte er unter anderem eine Vorladung des Magistrate's Court C._______ für den 15. November 2013 und einen Haftbefehl, datiert auf den 14. Februar 2014, zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. März 2015 fest, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Fälschungen und die Asylvorbringen des Gesuchstellers seien nicht glaubhaft, Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie dessen Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. April 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2295/2015 vom 23. April 2015 abgewiesen. Dabei stellte das Gericht im Wesentlichen fest, der Gesuchsteller habe das angebliche Gerichtsverfahren und den Haftbefehl erst in der Zweitbefragung erwähnt. Ein derart offensichtliches Nachschieben von Asylgründen sei von der Vorinstanz zutreffend als Unglaubhaftigkeit erkannt worden. Ebenso seien die Widersprüche richtig erkannt worden. Was die gefälschten Dokumente (Vorladung und Haftbefehl) anbelange, erschöpfe sich der Gesuchsteller in Ausführungen, wie es sich "verhalten haben dürfte". Damit vermöge er nicht aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Schluss auf Fälschung Bundesrecht verletzen sollte. D. Der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beantragte mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten und ans SEM gerichteten Eingabe vom 1. Juni 2015, der Fall sei in Wiedererwägung zu ziehen, eventualiter sei die Eingabe als neues Asylgesuch zu behandeln. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ersuchte im Sinne vorsorglicher Massnahmen darum, es sei ihm zumindest für die Zeit des Verfahrens der Verbleib in der Schweiz zu gestatten. Zur Begründung der Anträge wurde ausgeführt, es könnten neue Beweismittel beigebracht werden, welche der Gesuchsteller erst im Mai 2015 von (...) erhalten habe. Diese würden belegen, dass er in Sri Lanka unmittelbar und asylbeachtlich gefährdet sei. So hätten die sri-lankischen Behörden in der Absicht, ihn zu verhaften, am 2. April 2014 eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Da sie ihn nicht angetroffen hätten, sei (...) verhaftet und drei Tage bei der Terrorist Investigation Division (TID) in E._______ festgehalten worden. Die TID habe ihn auf die Liste der am meist gesuchten Personen gesetzt und ein Gerichtsverfahren beim Magistrate Court in E._______ wegen Hilfe und Unterstützung der LTTE gegen ihn anhängig gemacht, in welchem er von seinem sri-lankischen Rechtsanwalt F._______ vertreten werde. Der Magistrate Court in E._______ habe am 29. Dezember 2014 eine Vorladung und wegen Säumnisses am 26. Februar 2015 einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt. Beide Dokumente seien von (...) in Empfang genommen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (angabegemäss) eine Bestätigung seines sri-lankischen Rechtsanwalts (im Original, in englischer Sprache), einen Untersuchungsbericht aus Sri Lanka vom 29. Dezember 2014 (in Kopie mit englischer Übersetzung), eine Vorladung des Magistrate Court in E._______ Nr. 8 vom 29. Dezember 2014 auf den 12. Januar 2015 (im Original mit englischer Übersetzung), einen Haftbefehl des Magistrate Court of E._______ vom 26. Februar 2015 (in Kopie mit englischer Übersetzung) und ein Zustellcouvert aus Sri Lanka ein. E. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 überwies das SEM die Eingabe des Gesuchstellers vom 1. Juni 2015 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Behandlung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte es aus, die in der Eingabe angeführten Gründe wären weder im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens noch unter dem Gesichtspunkt eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen, so dass die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des SEM falle und mit den gesamten bestehenden Verfahrensakten zur weiteren Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Tschannen/ Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289). 2. Die vom Gesuchsteller neu geltend gemachten Ereignisse (Hausdurchsuchung und vorübergehende Festnahme (...) am 2. April 2014; Untersuchungsverfahren der TID wegen Verdächtigung der Beteiligung an LTTE-Tätigkeiten; Eröffnung eines Verfahrens beim Magistrate Court in E._______ wegen Unterstützung der LTTE und in diesem Zusammenhang Zustellen einer Vorladung vom 29. Dezember 2014 und eines Haftbefehls am 26. Februar 2015) haben sich vor dem Urteilszeitpunkt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2295/2015 vom 23. April 2015) zugetragen. Aufgrund des materiell ergangenen Beschwerdeentscheids sind sie unter dem Aspekt der Revision zu prüfen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2346/2012 vom 7. Januar 2014 E. 5). 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 3.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die am 1. Juni 2015 eingereichte Eingabe erweist sich damit formal hinreichend begründet. Die unkorrekte Bezeichnung seines Gesuchs als Wiedererwägungsgesuch steht der Qualifikation als Revisionsgesuch nicht entgegen. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE 2013/22). 4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 249 f, Rz. 5.47). 5. 5.1 Zu prüfen ist vorliegend die revisionsrechtliche Relevanz des vom Gesuchsteller nunmehr geltend gemachten Verfahrens, welches die TID gegen ihn wegen Unterstützung der LTTE - dieser habe der Organisation Fahrzeuge, Unterkünfte und Verstecke zur Verfügung gestellt - eingeleitet haben soll und der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Untersuchungsbericht vom 29. Dezember 2014, Vorladung vom 29. Dezember 2014, Haftbefehl vom 26. Februar 2015). 5.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, die neuen Sachumstände und Dokumente schon im Rahmen des erstinstanzlichen Asyl- oder des Beschwerdeverfahrens vorzubringen. Im Revisionsgesuch wird dieses Versäumnis zwar damit begründet, (...) habe ihm die entsprechenden Informationen und Dokumente vorenthalten. Die Gründe dafür bleiben jedoch gänzlich im Dunkeln. Auch erläutert der Gesuchsteller nicht, warum er diese im Mai 2015 schliesslich doch noch erhalten habe. Sein Vorbringen, dass ihm (...) die diesbezüglichen Informationen und Dokumente vorenthalten habe, ist demnach als blosse Schutzbehauptung abzulehnen. Es ist damit festzustellen, dass es dem Gesuchsteller bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG (SR 142.31) möglich und zumutbar gewesen wäre, die nunmehr geltend gemachten Vorbringen bereits im vorangegangenen erstinstanzlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren offenzulegen. In diesem Lichte besehen ist dem angeblich von der TID angestrengten Verfahren gegen den Gesuchsteller die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Die zum Beleg eingereichten Beweismittel vermögen vor diesem Hintergrund insoweit keine Relevanz zu entfalten, als sie sich auf ein verspätetes Vorbringen beziehen. 6. 6.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung, namentlich solche im Sinne von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) ist dabei vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut des Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2346/2012 vom 7. Januar 2014, E. 9.1 ff. mit weiteren Hinweisen). 6.2 Die revisionsweise vorgebrachte Verfolgungssituation durch die TID ist mit den Ausführungen im ordentlichen Asylverfahren kaum vereinbar. Zwar brachte der Gesuchsteller dort vor, er sei seit anfangs des Jahres 2013 immer wieder von unbekannten Personen belästigt und unterwegs wiederholt angehalten, befragt, schikaniert und geschlagen worden; auch hätten sie seinen Computer beschädigt (vgl. Anhörung A14/24 F55, 67). Der Gesuchsteller brachte diese Schikanen indessen ausschliesslich mit der Ausreise (...) im Jahr (...) und dem Umstand, dass dieser gemäss Aussage der unbekannten Personen "irgendwelche Bewegungen" unterstützt habe, in Zusammenhang; den erstinstanzlichen Asyl- und Beschwerdeakten sind keinerlei Hinweise auf die LTTE unterstützende Tätigkeiten des Gesuchstellers zu entnehmen. Solche werden bezeichnenderweise auch in der Eingabe vom 1. Juni 2015 nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund erscheint die unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten vorgebrachte Verfolgungssituation durch die TID nicht glaubhaft. 6.3 Weiter überzeugt die Behauptung des Gesuchstellers, (...) habe ihm ihre Festnahme im April 2014, die Vorladung vom 29. Dezember 2014 und den Haftbefehl vom 26. Februar 2015 verschwiegen, in keiner Weise. Eigenen Angaben zufolge standen der Gesuchsteller und (...) während des ordentlichen Asylverfahrens in regem Kontakt, tauschten sie sich doch "etwa drei Mal alle zwei Wochen" telefonisch aus (vgl. Anhörung A14/24 F16 ff.). Zudem wurde der Gesuchsteller vom BFM explizit auf seine Mitwirkungspflicht und die Wichtigkeit hingewiesen, zur lückenlosen Erstellung des Sachverhaltes beizutragen und entsprechende Dokumente einzureichen (vgl. Anhörung a.a.O. S. 2). Sowohl er wie auch (...) waren sich der Bedeutung dieser Mitwirkungspflicht offensichtlich sehr wohl bewusst, reichte doch der Gesuchsteller dem BFM am 16. Dezember 2014 - mithin in Zeitnähe zum angeblichen Empfang der Vorladung am 29. Dezember 2014 und des Haftbefehls am 26. Februar 2015 - verschiedene, ihm von (...) zugesandte Dokumente zu den Akten (vgl. Beweismittel A15/ 6-7). Vor diesem Hintergrund ist völlig unplausibel, dass (...) die hier in Frage stehenden Dokumente nicht ebenfalls umgehend hätte weiterleiten oder Informationen hätte verschweigen sollen. Dieses unglaubhafte Verhalten (...), welches vom Gesuchsteller bezeichnenderweise nicht weiter begründet wird, lässt erhebliche Zweifel an der Echtheit der neu eingereichten Dokumente aufkommen. 6.4 Der Untersuchungsbericht vom 29. Dezember 2014 ist offensichtlich nicht geeignet, die neuen Sachverhaltselemente zu begründen, zumal es sich dabei lediglich um eine nicht fälschungssichere Kopie handelt, weshalb darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht. 6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass das Schreiben des angeblichen sri-lankischen Rechtsvertreters vom 11. Mai 2015 keine Rückschlüsse auf das Vorliegen der geltend gemachten Verfolgung durch das TID zulässt. Vielmehr drängt sich angesichts des Zeitpunkts der Beweismitteleinreichung die naheliegende Vermutung auf, hierbei handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches eine nachgeschobene Sachverhaltsanpassung untermauern soll. Ausserdem ist auf die widersprüchlichen Aussagen des Gesuchstellers im ordentlichen Asylverfahren hinzuweisen, wonach er in Sri Lanka keinen Rechtsvertreter (vgl. BzP A3/11 S. 2) beziehungsweise einen Anwalt namens G._______ mit seiner Interessenwahrung beauftragt habe (vgl. Stellungnahme zur Dokumentenanalyse vom 20. Januar 2015; A19/5 S. 1). Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller spätestens in jener Stellungnahme mitgeteilt hätte, er habe noch einen weiteren Rechtsvertreter in einer anderen Angelegenheit beauftragt. Dies gilt umso mehr, als er in der Eingabe vom 1. Juni 2015 nicht vorbringt, nicht gewusst zu haben, dass der im vorliegenden Verfahren erstmals erwähnte Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei. 6.6 Dem Gesagten zufolge sind die revisionsweisen Vorbringen und Beweismittel nicht geeignet, eine offensichtlich drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung des Gesuchstellers in Sri Lanka aufzuzeigen, so dass das Revisionsbegehren auch unter diesem Aspekt unbegründet ist.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2295//2015 vom 23. April 2015 ist demzufolge abzuweisen.
8. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Aussetzen des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos.
9. Im Revisionsgesuch wurde ein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Wie sich auf den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Begehren jedoch als aussichtslos zu bewerten, weshalb die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: