Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. März 2014 (BzP, nachfolgend Erstbefragung) und der Anhörung vom 9. Dezember 2014 (nachfolgend Zweitbefragung) brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus Jaffna. Er sei immer wieder belästigt und nach dem Verbleib seines Vaters befragt worden. Als dieses Problem vorbei gewesen sei, habe sich das Folgende zugetragen: Er sei zusammen mit anderen Schülern einer Aufforderung seines Schulleiters gefolgt, zu einem anderen Schulleiter zu gehen. Letzterer habe die Polizei gerufen und behauptet, er sei geschlagen worden, was Konsequenzen für die Schüler gehabt habe. Sein Schulleiter habe später gefordert, den anderen Schulleiter anzugreifen. Weil der Beschwerdeführer sich geweigert habe, habe ihm sein Schulleiter gedroht, seiner Familie etwas anzutun, woraufhin Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, die seine Grossmutter geschubst und seinen Hund erstochen hätten. Daraufhin habe er sich in Mannar versteckt und sei im Januar 2014 ausgereist. B. Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM das rechtliche Gehör zu den Resultaten der Dokumentenanalyse gewährt, welches er mit Schreiben vom 20. Januar 2015 beantwortete. C. Mit Verfügung vom 10. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. D. Mit Eingabe vom 13. April 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 10. März 2015 aufzuheben. Der Fall sei zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und das SEM anzuweisen, ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er eventualiter von der Vorschussleistung zu befreien.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, womit die Asylrelevanz nicht mehr zu prüfen sei. So müsse es sich bei der eingereichten Vorladung und dem Haftbefehl um Fälschungen handeln. Es existiere beispielsweise eine auf der Vorladung genannte Rechtsnorm nicht und beziehe sich ein anderer Paragraph auf den Verkauf verderblicher Ware, womit ausgeschlossen werden könne, dass die ausstellende Behörde - das Gericht - dieses Dokument tatsächlich ausgestellt habe. Haftbefehle, wie der eingereichte, kämen grundsätzlich nicht in den Besitz der gesuchten Person oder deren Familie, eine Verhaftung habe auch nie stattgefunden. Sodann zählt die Vorinstanz eine Vielzahl von Widersprüchen zwischen der Erst- und Zweitbefragung auf und leitet daraus unter anderem ab, dass das Gerichtsverfahren und der damit zusammenhängende Haftbefehl als Nachschub zu werten seien. Im Übrigen widerspreche sich der Beschwerdeführer zu den ihm zu Hause gestellten Fragen, zu den Anleitungen seines Schulleiters, wer den Hund getötet haben soll und ob er dies gesehen oder nicht gesehen habe. Die Unglaubhaftigkeit werde durch die unsubstantiierte, oberflächliche und allgemeine Natur der Aussagen untermauert und mit diversen unlogischen Elementen der Geschichten besiegelt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt dem entgegen, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Beweismittel den Sachverhalt nicht umfassend erfasst und zum Teil unrichtige Würdigungen getroffen. So habe er die Dokumente nicht willentlich und wissentlich verwendet, um etwas vorzutäuschen, sondern er sei von deren Echtheit ausgegangen. Im Übrigen sei die Erstbefragung zu kurz und zeitlich gedrängt gewesen und es sei ihm das Wort vom Dolmetscher abgeschnitten worden, es sei daher nur logisch, dass die "erste Anhörung" einen breiteren und umfassenderen Inhalt aufweise, als die "BzP". Daher habe die Vorinstanz einen falschen Massstab angesetzt, indem sie sich massgeblich vom Inhalt der Erstbefragung habe leiten lassen.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche der Vorbringen unglaubhaft sind. Die Beschwerde setzt sich kaum damit auseinander. Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen oder macht allgemeine Ausführungen und erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz tatsächlich Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll, was auch nicht ersichtlich ist. Es steht ausser Frage und wird von der Vorinstanz richtig erkannt, dass das angebliche Gerichtsverfahren und der Haftbefehl erst in der Zweitbefragung erwähnt wurden. Der Beschwerdeführer will "mangelnde Ausführungen" oder "Oberflächlichkeit" in der Erstbefragung erkennen, womit er das Nichterwähnen wichtiger Asylvorbringen entschuldigt. Er rügt, die Erstbefragung sei "kurz gehalten", summarisch und zeitlich gedrängt gewesen. Sodann habe der Dolmetscher ihn abgeschnitten. Es käme der Erstbefragung auch wenig Beweiskraft zu, "zumal sich zahlreiche Fehler (z.B. A-Level) eingeschlichen" hätten (Beschwerdeschrift S. 5). Indem die Beschwerdeschrift selbst immer wieder von A-Levels spricht - welchen Schulabschluss der Beschwerdeführer mangels Erreichens der erforderlichen Punktzahl eben nicht geschafft habe - und dieses Thema auch nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung ist, ist diese Kritik ebenso wenig nachvollziehbar, wie die übrigen Rügen. Zur Kürze muss nämlich festgestellt werden, dass die Erstbefragung knapp zwei Stunden dauerte und nach dem ausführlichen freien Bericht zu den Asylgründen - der Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt unterbrochen - zwölf weitere Fragen darauf folgten und somit nicht ersichtlich ist, inwiefern dies zu kurz gewesen sein sollte, um die wichtigsten Asylvorbringen wenigstens ansatzweise zu erwähnen. Was die vorgebrachten Unterbrechungen seitens des Dolmetschers anbelangt, so sind solche weder den Protokollen zu entnehmen, noch in der Art und Weise der Antworten des Beschwerdeführers zu erkennen. Erst recht nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf, der Vergleich der beiden Befragungen beinhalte eine falsche Anwendung von Bundesrecht (Beschwerdeschrift S. 5). Ein derart offensichtliches Nachschieben von Asylgründen wurde von der Vorinstanz zutreffend als Elemente der Unglaubhaftigkeit erkannt. Ebenso wurden die Widersprüche richtig erkannt und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf deren Aufzählungen und Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Was die gefälschten Dokumente anbelangt, erschöpft sich der Beschwerdeführer in Ausführungen, wie es sich "verhalten haben dürfte". Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Schluss auf eine Fälschung Bundesrecht verletzen soll und solches lässt sich auch nicht annehmen. Es geht nicht um die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Täuschung zum Vorwurf gereicht, sondern einzig darum, ob er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb es sich bei den eingereichten Dokumenten (Vorladung und Haftbefehl) um Fälschungen handeln muss. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Vorbringen auf gefälschte Dokumente stützen, widersprüchlich und unsubstantiiert sind, nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Sie hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-stimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Ausserdem leben seine Mutter, seine jüngere Schwester und seine Grossmutter seit Jahren vor Ort. Die vorläufige Aufnahme seines Vaters in der Schweiz ändert daran nichts. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen - wie bereits ausgeführt - insgesamt und offensichtlich unglaubhaft ausgefallen sind. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch ursprünglich aus Jaffna (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12 f.). Seine Herkunft aus Jaffna ist belegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat Jaffna oder in Colombo niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter, mit Arbeitserfahrung als Friseur. Sodann hat er - bis auf seinen Vater - ein Beziehungsnetz und seine Familie in Sri Lanka. So leben beispielsweise seine Mutter, seine Schwester und Grossmutter in Sri Lanka. Was sein rheumatisches Fieber anbelangt, so ist gemäss Arztbericht vom 23. Dezember 2014 aktenkundig, dass die Behandlung vom 24. März bis 12. Dezember 2014 durchgeführt wurde, abgeschlossen ist und keine weiteren Behandlungen notwendig sind. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2295/2015 Urteil vom 23. April 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. März 2014 (BzP, nachfolgend Erstbefragung) und der Anhörung vom 9. Dezember 2014 (nachfolgend Zweitbefragung) brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus Jaffna. Er sei immer wieder belästigt und nach dem Verbleib seines Vaters befragt worden. Als dieses Problem vorbei gewesen sei, habe sich das Folgende zugetragen: Er sei zusammen mit anderen Schülern einer Aufforderung seines Schulleiters gefolgt, zu einem anderen Schulleiter zu gehen. Letzterer habe die Polizei gerufen und behauptet, er sei geschlagen worden, was Konsequenzen für die Schüler gehabt habe. Sein Schulleiter habe später gefordert, den anderen Schulleiter anzugreifen. Weil der Beschwerdeführer sich geweigert habe, habe ihm sein Schulleiter gedroht, seiner Familie etwas anzutun, woraufhin Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, die seine Grossmutter geschubst und seinen Hund erstochen hätten. Daraufhin habe er sich in Mannar versteckt und sei im Januar 2014 ausgereist. B. Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM das rechtliche Gehör zu den Resultaten der Dokumentenanalyse gewährt, welches er mit Schreiben vom 20. Januar 2015 beantwortete. C. Mit Verfügung vom 10. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. D. Mit Eingabe vom 13. April 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 10. März 2015 aufzuheben. Der Fall sei zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und das SEM anzuweisen, ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er eventualiter von der Vorschussleistung zu befreien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, womit die Asylrelevanz nicht mehr zu prüfen sei. So müsse es sich bei der eingereichten Vorladung und dem Haftbefehl um Fälschungen handeln. Es existiere beispielsweise eine auf der Vorladung genannte Rechtsnorm nicht und beziehe sich ein anderer Paragraph auf den Verkauf verderblicher Ware, womit ausgeschlossen werden könne, dass die ausstellende Behörde - das Gericht - dieses Dokument tatsächlich ausgestellt habe. Haftbefehle, wie der eingereichte, kämen grundsätzlich nicht in den Besitz der gesuchten Person oder deren Familie, eine Verhaftung habe auch nie stattgefunden. Sodann zählt die Vorinstanz eine Vielzahl von Widersprüchen zwischen der Erst- und Zweitbefragung auf und leitet daraus unter anderem ab, dass das Gerichtsverfahren und der damit zusammenhängende Haftbefehl als Nachschub zu werten seien. Im Übrigen widerspreche sich der Beschwerdeführer zu den ihm zu Hause gestellten Fragen, zu den Anleitungen seines Schulleiters, wer den Hund getötet haben soll und ob er dies gesehen oder nicht gesehen habe. Die Unglaubhaftigkeit werde durch die unsubstantiierte, oberflächliche und allgemeine Natur der Aussagen untermauert und mit diversen unlogischen Elementen der Geschichten besiegelt. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt dem entgegen, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Beweismittel den Sachverhalt nicht umfassend erfasst und zum Teil unrichtige Würdigungen getroffen. So habe er die Dokumente nicht willentlich und wissentlich verwendet, um etwas vorzutäuschen, sondern er sei von deren Echtheit ausgegangen. Im Übrigen sei die Erstbefragung zu kurz und zeitlich gedrängt gewesen und es sei ihm das Wort vom Dolmetscher abgeschnitten worden, es sei daher nur logisch, dass die "erste Anhörung" einen breiteren und umfassenderen Inhalt aufweise, als die "BzP". Daher habe die Vorinstanz einen falschen Massstab angesetzt, indem sie sich massgeblich vom Inhalt der Erstbefragung habe leiten lassen. 4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche der Vorbringen unglaubhaft sind. Die Beschwerde setzt sich kaum damit auseinander. Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen oder macht allgemeine Ausführungen und erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz tatsächlich Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll, was auch nicht ersichtlich ist. Es steht ausser Frage und wird von der Vorinstanz richtig erkannt, dass das angebliche Gerichtsverfahren und der Haftbefehl erst in der Zweitbefragung erwähnt wurden. Der Beschwerdeführer will "mangelnde Ausführungen" oder "Oberflächlichkeit" in der Erstbefragung erkennen, womit er das Nichterwähnen wichtiger Asylvorbringen entschuldigt. Er rügt, die Erstbefragung sei "kurz gehalten", summarisch und zeitlich gedrängt gewesen. Sodann habe der Dolmetscher ihn abgeschnitten. Es käme der Erstbefragung auch wenig Beweiskraft zu, "zumal sich zahlreiche Fehler (z.B. A-Level) eingeschlichen" hätten (Beschwerdeschrift S. 5). Indem die Beschwerdeschrift selbst immer wieder von A-Levels spricht - welchen Schulabschluss der Beschwerdeführer mangels Erreichens der erforderlichen Punktzahl eben nicht geschafft habe - und dieses Thema auch nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung ist, ist diese Kritik ebenso wenig nachvollziehbar, wie die übrigen Rügen. Zur Kürze muss nämlich festgestellt werden, dass die Erstbefragung knapp zwei Stunden dauerte und nach dem ausführlichen freien Bericht zu den Asylgründen - der Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt unterbrochen - zwölf weitere Fragen darauf folgten und somit nicht ersichtlich ist, inwiefern dies zu kurz gewesen sein sollte, um die wichtigsten Asylvorbringen wenigstens ansatzweise zu erwähnen. Was die vorgebrachten Unterbrechungen seitens des Dolmetschers anbelangt, so sind solche weder den Protokollen zu entnehmen, noch in der Art und Weise der Antworten des Beschwerdeführers zu erkennen. Erst recht nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf, der Vergleich der beiden Befragungen beinhalte eine falsche Anwendung von Bundesrecht (Beschwerdeschrift S. 5). Ein derart offensichtliches Nachschieben von Asylgründen wurde von der Vorinstanz zutreffend als Elemente der Unglaubhaftigkeit erkannt. Ebenso wurden die Widersprüche richtig erkannt und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf deren Aufzählungen und Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Was die gefälschten Dokumente anbelangt, erschöpft sich der Beschwerdeführer in Ausführungen, wie es sich "verhalten haben dürfte". Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Schluss auf eine Fälschung Bundesrecht verletzen soll und solches lässt sich auch nicht annehmen. Es geht nicht um die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Täuschung zum Vorwurf gereicht, sondern einzig darum, ob er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb es sich bei den eingereichten Dokumenten (Vorladung und Haftbefehl) um Fälschungen handeln muss. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Vorbringen auf gefälschte Dokumente stützen, widersprüchlich und unsubstantiiert sind, nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Sie hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-stimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Ausserdem leben seine Mutter, seine jüngere Schwester und seine Grossmutter seit Jahren vor Ort. Die vorläufige Aufnahme seines Vaters in der Schweiz ändert daran nichts. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen - wie bereits ausgeführt - insgesamt und offensichtlich unglaubhaft ausgefallen sind. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch ursprünglich aus Jaffna (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12 f.). Seine Herkunft aus Jaffna ist belegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat Jaffna oder in Colombo niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter, mit Arbeitserfahrung als Friseur. Sodann hat er - bis auf seinen Vater - ein Beziehungsnetz und seine Familie in Sri Lanka. So leben beispielsweise seine Mutter, seine Schwester und Grossmutter in Sri Lanka. Was sein rheumatisches Fieber anbelangt, so ist gemäss Arztbericht vom 23. Dezember 2014 aktenkundig, dass die Behandlung vom 24. März bis 12. Dezember 2014 durchgeführt wurde, abgeschlossen ist und keine weiteren Behandlungen notwendig sind. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: