Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2019 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Zu dessen Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe zwischen 2014 und 2018 zugunsten eines humanitären Einsatzes und des Wahlsieges der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) an zwei Demonstrationen teilgenommen. Später sei er in zwei Strafverfahren zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Mithilfe und willentlicher Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) verurteilt worden, wobei eines nicht rechtskräftig sei. Diese Verfahren seien ungerecht, da er nie mit der PKK zu tun gehabt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er in Kopie das Dispositiv eines gegen ihn ergangenen Urteils vom 1. Dezember 2018 ein. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Seinen Entscheid begründete es massgeblich damit, die Asylvorbringen seien aufgrund zahlreicher unsubstantiierter, vager und widersprüchlicher Angaben namentlich zu den Demonstrationen und seiner Rolle dabei wie auch zu den Gerichtsverfahren nicht als glaubhaft zu erachten. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-2769/2019 vom 3. September 2019 als offensichtlich unbegründet ab. Dabei stellte es insbesondere auf die ungenügende Beschwerdebegründung sowie die trotz Aufforderung und mehrfacher Fristerstreckung nicht erfolgte Nachreichung weiterer Beweismittel (türkische Verfahrensakten des noch hängigen Verfahrens, aktueller Strafregisterauszug, vollständiges Strafurteil, jeweils im Original) ab und stützte die vorinstanzliche Einschätzung zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. D. Am 25. September 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Wiedererwägung» bezeichneten Eingabe an das SEM und machte im Wesentlichen geltend, er könne den im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft taxierten Sachverhalt mit neuen Beweismitteln belegen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Rechtskraftbescheinigung vom 11. Januar 2019 betreffend ein Urteil vom 11. Januar 2018, das am 1. Dezember 2018 in Kraft getreten ist, eine Vorladung vom 16. August 2019, einen Festnahmebefehl vom 4. September 2019, jeweils mit Übersetzung, sowie ein Botendienstübermittlungsblatt der Turpex und zwei Postquittungen ein. E. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 sowie - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. November 2019 durch das SEM - vom 22. November 2019 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch. F. Das SEM nahm das Gesuch betreffend die Vorladung und den Festnahmebefehl als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat darauf aber mit Verfügung vom 28. November 2019 - eröffnet am 30. November 2019 - mangels gehöriger Begründung nicht ein. Mit derselben Verfügung trat es auf die Vorbringen zur Rechtskraftmitteilung mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein. Zudem stellte es die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des Asylentscheids vom 24. Mai 2019 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In seinem Entscheid führte es aus, der Festnahmebefehl vom 4. September 2019 sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Er stehe im sachlichen Zusammenhang mit der Vorladung vom 16. August 2019. Beide sollten vorbestehende Tatsachen belegen, weshalb die Eingabe insoweit im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu behandeln sei. Demgegenüber handle es sich bei der Rechtskraftmitteilung vom 11. Januar 2019 um ein vor dem Urteilszeitpunkt bereits bestandenes Beweismittel, welches grundsätzlich im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln und für welches das SEM daher funktional nicht zuständig sei. Zur Begründung des Nichteintretens auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch verwies das SEM auf seine Einschätzung im ersten Asylverfahren sowie jene des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2769/2019, namentlich hinsichtlich der eingereichten Kopie des Urteildispositivs und der - trotz Aufforderung - nicht nachgereichten weiteren Strafverfahrensdokumente im Original (vgl. Bst. C). Der Beschwerdeführer habe wiederum keines der neu eingereichten Beweismittel im Original vorlegen können. Als Fotokopien seien diese grundsätzlich nicht fälschungssicher und hätten damit keine oder nur geringe Beweiskraft. Weiter sei er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 13. November 2019 erneut erfolglos aufgefordert worden, namentlich das Urteil vom 11. Januar 2018 vollständig und im Original einzureichen. Seine Vorbringen zum anderen Verfahren, in dem er offenbar eine vierjährige Strafe gewärtigen solle, sei ebenfalls undokumentiert geblieben. Damit könne nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich glaubhaft und ungerechterweise wegen PKK-Beihilfe verurteilt worden sei. Daran ändere die ebenfalls nur in Kopie eingereichte Rechtskraftbescheinigung nichts, welche ohnehin revisionsrechtlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen gewesen wäre. Die Ausführungen in der Eingabe vom 22. November 2019, dass die türkische Post Sendungen kontrolliere und die Polizei solche vernichte, stellten blosse Mutmassungen ohne objektive Nachvollziehbarkeit dar. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2019 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholte er nahezu mit demselben Wortlaut seine Vorbringen in der Eingabe vom 25. September 2019 und reichte dieselben Beweismittel ein (vgl. Bst. D). H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Dezember 2019 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Dezember 2019 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2019 die aufschiebende Wirkung und hielt fest, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt bleibe und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zudem verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. L. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 replizierte der Beschwerdeführer.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch wie auch das Revisionsgesuch stellen ausserordentliche Rechtsmittel dar, deren formelle Voraussetzungen zu prüfen sind, bevor ein bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalt neu beurteilt werden kann (vgl. betreffend Revisionsgesuch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). Von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, welches funktional durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung begehrt wird, die unangefochten geblieben ist oder auf Beschwerdeebene wegen Nichteintretens aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde. Das SEM ist auch für die wiedererwägungsweise Beurteilung von Beweismitteln zuständig, die nachträglich entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Werden wiederum vorbestandene Beweismittel geltend gemacht, die einen rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheid als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen, sind sie grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Gericht zu beurteilten (vgl. zu allem BVGE 2013/22 E. 5.4 ff., zum Revisionsgesuch Art. 45 VGG, Art. 121 ff. BGG).
E. 1.3.1 Hinsichtlich der am 11. Januar 2019 ausgestellten Rechtskraftbescheinigung betreffend das Urteil vom 11. Januar 2018 hat das SEM zutreffend festgestellt, dass es sich um ein im Zeitpunkt des Urteils D-2769/2019 vom 3. September 2019 bereits existierendes, mithin vorbestandenes Beweismittel handelt, welches revisionsrechtlich durch das Gericht zu prüfen ist (vgl. nachfolgend E. 2). Das SEM hat deshalb zu Recht seine funktionale Unzuständigkeit erklärt.
E. 1.3.2 Den Festnahmebefehl vom 4. September 2019 hat das SEM korrekt als nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandenes Beweismittel qualifiziert, welches vorbestehende Tatsachen belegen soll, und diesen daher zu Recht im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs beurteilt. Die Vorladung vom 16. August 2019 wurde demgegenüber noch vor Erlass des Urteils D-2769/2019 ausgestellt und wäre durch das Gericht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu würdigen. Das SEM hätte diesbezüglich ebenfalls seine funktionale Unzuständigkeit feststellen müssen. Dem Beschwerdeführer sind aus der Prüfung der Vorbringen zur Vorladung aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit dem Festnahmebefehl durch das SEM aber keine Nachteile entstanden. Immerhin nahm Letzteres diese Prüfung ungeachtet des Nichteintretens in materieller Hinsicht vor. Die Vorbringen zur Vorladung werden daher im Rahmen der Prüfung der Beschwerde gegen das Nichteintreten des SEM gewürdigt (vgl. E. 3 ff.)
E. 2 Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Rechtskraftmitteilung kein entsprechendes Revisionsgesuch an das Gericht gerichtet. Aus prozessökonomischen Gründen prüft das Gericht seine diesbezüglichen Vorbringen dennoch unter Beachtung nachfolgender Vorgaben. Diese Prüfung erfolgt vor jener der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid, zumal das Gericht bei einer Gutheissung den früheren Entscheid aufheben und - auch unter Berücksichtigung weiterer Vorbringen - neu entscheiden würde (vgl. Art. 128 BGG; dazu sogleich E. 2.1).
E. 2.1 Das Gericht kann sich auf entsprechendes Gesuch hin auch zu revisionsrechtlichen Vorbringen - unter sinngemässer Beachtung der Art. 121 128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) - äussern (vgl. zu Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG). Massgeblich ist danach, dass einer der in Art. 121 123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG, vgl. zum Ganzen näher BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O. Rz. 5.47). Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet aber zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. D-1099/2015 vom 7. November 2017 E. 5.4.2 und D-2346/2012 vom 7. Januar 2014 E. 9.2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss der Rechtskraftmitteilung vom 11. Januar 2019 stehe fest, dass er definitiv wegen der «wissentlichen und willentlichen Unterstützung der Organisation» zu einer definitiven Gefängnisstrafe von 5 Jahren 3 Monaten und 15 Tagen verurteilt worden sei. Das Dokument datiert vor dem Urteil D-2769/2019 vom 3. September 2019 und ist - wie bereits festgehalten (vgl. E. 1.3.1) - funktional durch das Gericht zu prüfen. Bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt hätte die Rechtskraftmitteilung aber offensichtlich bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht werden müssen, erging sie doch gar noch vor Stellung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. In der Beschwerdeschrift macht er zwar geltend, sein Bruder habe an den früheren Rechtsvertreter Originaldokumente geschickt, welche jedoch nie bei ihm angekommen seien, was an der türkischen Post gelegen haben soll. Diese Vorbringen beziehen sich aber auf die Frage der Beibringung von Originalen, welche vorliegend wiederholt nicht vorgelegt wurden. Insoweit erklären sie nicht die späte Beibringung der Rechtskraftmitteilung in Kopie und dürften auch im Übrigen als nachgeschoben zu erachten sein. Das Beweismittel muss damit als offensichtlich verspätet qualifiziert werden. Ohnehin muss ihm aber auch die Erheblichkeit abgesprochen werden. So wurde die Rechtskraftmitteilung - wie bereits erwähnt - nur in Kopie vorgelegt, weshalb ihr mangels Überprüfbarkeit auf ihre Echtheit nur ein geringer Beweiswert zukommt. Zudem dürfte aufgrund der Akten und mit Verweis auf die Glaubhaftigkeitsprüfung im vorigen Asylverfahren auszuschliessen sein, dass das Dokument eine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nach sich ziehen könnte.
E. 2.3 Folglich sind keine Gründe dargetan, die unter dem Aspekt der Revision eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. Soweit die Beschwerde als Revisionsgesuch entgegengenommen wird, wird dieses abgewiesen.
E. 3 Im Weiteren prüft das Gericht die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch.
E. 3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde - vorbehaltlich nachfolgender Erwägung (vgl. E. 3.3) - einzutreten ist.
E. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
E. 3.4 Die Frage des Wegweisungsvollzugs prüft das Bundesverwaltungsgericht dagegen ohne Einschränkung. Die Voraussetzungen für den Vollzug der Wegweisung hat das SEM in casu zwar erst im Rahmen der Vernehmlassung auf entsprechenden Hinweis des Gerichts geprüft. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder gar des rechtlichen Gehörs ist gleichwohl nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene materiell dazu vorgetragen und insoweit vorliegend auch keine Rüge erhoben hat.
E. 4 Vorliegend ist die Einschätzung des SEM in Bezug auf das Nichteintreten auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch mangels gehöriger Begründung vollumfänglich zu bestätigen. So hat es zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten und auch im vorliegenden Verfahren mehrfach erfolglos aufgefordert wurde, Originaldokumente einzureichen. Das behauptete zweite Strafverfahren wurde zu keinem Zeitpunkt mit Dokumenten belegt. Weiter ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die bei ihm eingereichten Kopien grundsätzlich nicht fälschungssicher sind und damit keine oder nur geringe Beweiskraft entfalten. Auch im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Bst. F). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diesen in seiner Beschwerde stichhaltige Argumente entgegenzuhalten. Im Gegenteil erschöpfen sich seine Beschwerdevorbringen - wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend feststellte - in einer nahezu wortgleichen Wiederholung seiner Vorbringen in seinem Gesuch vom 25. September 2019 an das SEM. Aus den Akten werden auch darüber hinaus keine Hinweise ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Soweit er schon im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, sein Bruder habe bereits im ersten Verfahren Originaldokumente an den früheren Rechtsvertreter versandt, welche nie angekommen seien, hat das SEM zu Recht festgehalten, seine diesbezüglichen Vorbringen - die türkische Post kontrolliere Sendungen und die Polizei vernichte solche - gründeten auf Mutmassungen. Überdies ist auf das entsprechende Beschwerdevorbringen einzuwenden, dass es ihm unter Beauftragung eines türkischen Anwalts möglich gewesen wäre und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch oblegen hätte, von sich aus die Urteile in den behaupteten Strafverfahren erhältlich zu machen, etwa über das türkische Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) oder direkt über das zuständige Gericht. Der Hinweis, er verfüge über keinen Anwalt in der Türkei ist dabei unbehelflich, zumal ihm die Beauftragung eines solchen - wiederum als Ausfluss seiner Mitwirkungspflicht - durchaus zuzumuten ist. Dass er bis zum heutigen Tag keine entsprechenden Anstrengungen unternahm, erhärtet die Zweifel an seinen Vorbringen zusätzlich. Nach dem Gesagten ist das SEM in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 5.2 Wie im Asylverfahren mit Urteil D-2769/2019 vom 3. September 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. Urteil des BVGer D-2769/2019 S. 10). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 5.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2769/2019 den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. Urteil des BVGer D-2769/2019 S. 10 f.). Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. So lässt weder die allgemeine Lage in der Türkei aktuell auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, noch hat er individuelle Gründe vorgebracht, welche seinen Wegweisungsvollzug nunmehr unzumutbar erscheinen lassen würden.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer weiterhin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ist schliesslich nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer hat auch keine Einwände dagegen erhoben, dass das SEM gestützt auf Art. 111d AsylG und Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 (SR 142.311) eine Gebühr von Fr. 600.- erhob.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit sie als Revisionsgesuch entgegengenommen wurde, ist dieses ebenfalls abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Praxisgemäss werden die Verfahrenskosten sowohl bei Beschwerden gegen Wiedererwägungsgesuche als auch bei Revisionen auf Fr. 750.- festgesetzt. Angesichts des geringen Mehraufwands für die Beurteilung sowohl der Beschwerde als auch des Revisionsgesuchs rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Soweit sie als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, wird dieses abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6481/2019 Urteil vom 10. März 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch,Verfügung des SEM vom 28. November 2019 / N (...); Revision, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2769/2019 vom 3. September 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2019 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Zu dessen Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe zwischen 2014 und 2018 zugunsten eines humanitären Einsatzes und des Wahlsieges der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) an zwei Demonstrationen teilgenommen. Später sei er in zwei Strafverfahren zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Mithilfe und willentlicher Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) verurteilt worden, wobei eines nicht rechtskräftig sei. Diese Verfahren seien ungerecht, da er nie mit der PKK zu tun gehabt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er in Kopie das Dispositiv eines gegen ihn ergangenen Urteils vom 1. Dezember 2018 ein. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Seinen Entscheid begründete es massgeblich damit, die Asylvorbringen seien aufgrund zahlreicher unsubstantiierter, vager und widersprüchlicher Angaben namentlich zu den Demonstrationen und seiner Rolle dabei wie auch zu den Gerichtsverfahren nicht als glaubhaft zu erachten. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-2769/2019 vom 3. September 2019 als offensichtlich unbegründet ab. Dabei stellte es insbesondere auf die ungenügende Beschwerdebegründung sowie die trotz Aufforderung und mehrfacher Fristerstreckung nicht erfolgte Nachreichung weiterer Beweismittel (türkische Verfahrensakten des noch hängigen Verfahrens, aktueller Strafregisterauszug, vollständiges Strafurteil, jeweils im Original) ab und stützte die vorinstanzliche Einschätzung zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. D. Am 25. September 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Wiedererwägung» bezeichneten Eingabe an das SEM und machte im Wesentlichen geltend, er könne den im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft taxierten Sachverhalt mit neuen Beweismitteln belegen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Rechtskraftbescheinigung vom 11. Januar 2019 betreffend ein Urteil vom 11. Januar 2018, das am 1. Dezember 2018 in Kraft getreten ist, eine Vorladung vom 16. August 2019, einen Festnahmebefehl vom 4. September 2019, jeweils mit Übersetzung, sowie ein Botendienstübermittlungsblatt der Turpex und zwei Postquittungen ein. E. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 sowie - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. November 2019 durch das SEM - vom 22. November 2019 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch. F. Das SEM nahm das Gesuch betreffend die Vorladung und den Festnahmebefehl als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat darauf aber mit Verfügung vom 28. November 2019 - eröffnet am 30. November 2019 - mangels gehöriger Begründung nicht ein. Mit derselben Verfügung trat es auf die Vorbringen zur Rechtskraftmitteilung mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein. Zudem stellte es die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des Asylentscheids vom 24. Mai 2019 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In seinem Entscheid führte es aus, der Festnahmebefehl vom 4. September 2019 sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Er stehe im sachlichen Zusammenhang mit der Vorladung vom 16. August 2019. Beide sollten vorbestehende Tatsachen belegen, weshalb die Eingabe insoweit im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu behandeln sei. Demgegenüber handle es sich bei der Rechtskraftmitteilung vom 11. Januar 2019 um ein vor dem Urteilszeitpunkt bereits bestandenes Beweismittel, welches grundsätzlich im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln und für welches das SEM daher funktional nicht zuständig sei. Zur Begründung des Nichteintretens auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch verwies das SEM auf seine Einschätzung im ersten Asylverfahren sowie jene des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2769/2019, namentlich hinsichtlich der eingereichten Kopie des Urteildispositivs und der - trotz Aufforderung - nicht nachgereichten weiteren Strafverfahrensdokumente im Original (vgl. Bst. C). Der Beschwerdeführer habe wiederum keines der neu eingereichten Beweismittel im Original vorlegen können. Als Fotokopien seien diese grundsätzlich nicht fälschungssicher und hätten damit keine oder nur geringe Beweiskraft. Weiter sei er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 13. November 2019 erneut erfolglos aufgefordert worden, namentlich das Urteil vom 11. Januar 2018 vollständig und im Original einzureichen. Seine Vorbringen zum anderen Verfahren, in dem er offenbar eine vierjährige Strafe gewärtigen solle, sei ebenfalls undokumentiert geblieben. Damit könne nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich glaubhaft und ungerechterweise wegen PKK-Beihilfe verurteilt worden sei. Daran ändere die ebenfalls nur in Kopie eingereichte Rechtskraftbescheinigung nichts, welche ohnehin revisionsrechtlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen gewesen wäre. Die Ausführungen in der Eingabe vom 22. November 2019, dass die türkische Post Sendungen kontrolliere und die Polizei solche vernichte, stellten blosse Mutmassungen ohne objektive Nachvollziehbarkeit dar. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2019 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholte er nahezu mit demselben Wortlaut seine Vorbringen in der Eingabe vom 25. September 2019 und reichte dieselben Beweismittel ein (vgl. Bst. D). H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Dezember 2019 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Dezember 2019 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2019 die aufschiebende Wirkung und hielt fest, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt bleibe und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zudem verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. L. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch wie auch das Revisionsgesuch stellen ausserordentliche Rechtsmittel dar, deren formelle Voraussetzungen zu prüfen sind, bevor ein bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalt neu beurteilt werden kann (vgl. betreffend Revisionsgesuch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). Von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, welches funktional durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung begehrt wird, die unangefochten geblieben ist oder auf Beschwerdeebene wegen Nichteintretens aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde. Das SEM ist auch für die wiedererwägungsweise Beurteilung von Beweismitteln zuständig, die nachträglich entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Werden wiederum vorbestandene Beweismittel geltend gemacht, die einen rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheid als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen, sind sie grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Gericht zu beurteilten (vgl. zu allem BVGE 2013/22 E. 5.4 ff., zum Revisionsgesuch Art. 45 VGG, Art. 121 ff. BGG). 1.3 1.3.1 Hinsichtlich der am 11. Januar 2019 ausgestellten Rechtskraftbescheinigung betreffend das Urteil vom 11. Januar 2018 hat das SEM zutreffend festgestellt, dass es sich um ein im Zeitpunkt des Urteils D-2769/2019 vom 3. September 2019 bereits existierendes, mithin vorbestandenes Beweismittel handelt, welches revisionsrechtlich durch das Gericht zu prüfen ist (vgl. nachfolgend E. 2). Das SEM hat deshalb zu Recht seine funktionale Unzuständigkeit erklärt. 1.3.2 Den Festnahmebefehl vom 4. September 2019 hat das SEM korrekt als nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandenes Beweismittel qualifiziert, welches vorbestehende Tatsachen belegen soll, und diesen daher zu Recht im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs beurteilt. Die Vorladung vom 16. August 2019 wurde demgegenüber noch vor Erlass des Urteils D-2769/2019 ausgestellt und wäre durch das Gericht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu würdigen. Das SEM hätte diesbezüglich ebenfalls seine funktionale Unzuständigkeit feststellen müssen. Dem Beschwerdeführer sind aus der Prüfung der Vorbringen zur Vorladung aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit dem Festnahmebefehl durch das SEM aber keine Nachteile entstanden. Immerhin nahm Letzteres diese Prüfung ungeachtet des Nichteintretens in materieller Hinsicht vor. Die Vorbringen zur Vorladung werden daher im Rahmen der Prüfung der Beschwerde gegen das Nichteintreten des SEM gewürdigt (vgl. E. 3 ff.)
2. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Rechtskraftmitteilung kein entsprechendes Revisionsgesuch an das Gericht gerichtet. Aus prozessökonomischen Gründen prüft das Gericht seine diesbezüglichen Vorbringen dennoch unter Beachtung nachfolgender Vorgaben. Diese Prüfung erfolgt vor jener der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid, zumal das Gericht bei einer Gutheissung den früheren Entscheid aufheben und - auch unter Berücksichtigung weiterer Vorbringen - neu entscheiden würde (vgl. Art. 128 BGG; dazu sogleich E. 2.1). 2.1 Das Gericht kann sich auf entsprechendes Gesuch hin auch zu revisionsrechtlichen Vorbringen - unter sinngemässer Beachtung der Art. 121 128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) - äussern (vgl. zu Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG). Massgeblich ist danach, dass einer der in Art. 121 123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG, vgl. zum Ganzen näher BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O. Rz. 5.47). Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet aber zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. D-1099/2015 vom 7. November 2017 E. 5.4.2 und D-2346/2012 vom 7. Januar 2014 E. 9.2). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss der Rechtskraftmitteilung vom 11. Januar 2019 stehe fest, dass er definitiv wegen der «wissentlichen und willentlichen Unterstützung der Organisation» zu einer definitiven Gefängnisstrafe von 5 Jahren 3 Monaten und 15 Tagen verurteilt worden sei. Das Dokument datiert vor dem Urteil D-2769/2019 vom 3. September 2019 und ist - wie bereits festgehalten (vgl. E. 1.3.1) - funktional durch das Gericht zu prüfen. Bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt hätte die Rechtskraftmitteilung aber offensichtlich bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht werden müssen, erging sie doch gar noch vor Stellung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. In der Beschwerdeschrift macht er zwar geltend, sein Bruder habe an den früheren Rechtsvertreter Originaldokumente geschickt, welche jedoch nie bei ihm angekommen seien, was an der türkischen Post gelegen haben soll. Diese Vorbringen beziehen sich aber auf die Frage der Beibringung von Originalen, welche vorliegend wiederholt nicht vorgelegt wurden. Insoweit erklären sie nicht die späte Beibringung der Rechtskraftmitteilung in Kopie und dürften auch im Übrigen als nachgeschoben zu erachten sein. Das Beweismittel muss damit als offensichtlich verspätet qualifiziert werden. Ohnehin muss ihm aber auch die Erheblichkeit abgesprochen werden. So wurde die Rechtskraftmitteilung - wie bereits erwähnt - nur in Kopie vorgelegt, weshalb ihr mangels Überprüfbarkeit auf ihre Echtheit nur ein geringer Beweiswert zukommt. Zudem dürfte aufgrund der Akten und mit Verweis auf die Glaubhaftigkeitsprüfung im vorigen Asylverfahren auszuschliessen sein, dass das Dokument eine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nach sich ziehen könnte. 2.3 Folglich sind keine Gründe dargetan, die unter dem Aspekt der Revision eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. Soweit die Beschwerde als Revisionsgesuch entgegengenommen wird, wird dieses abgewiesen.
3. Im Weiteren prüft das Gericht die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch. 3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde - vorbehaltlich nachfolgender Erwägung (vgl. E. 3.3) - einzutreten ist. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3.4 Die Frage des Wegweisungsvollzugs prüft das Bundesverwaltungsgericht dagegen ohne Einschränkung. Die Voraussetzungen für den Vollzug der Wegweisung hat das SEM in casu zwar erst im Rahmen der Vernehmlassung auf entsprechenden Hinweis des Gerichts geprüft. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder gar des rechtlichen Gehörs ist gleichwohl nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene materiell dazu vorgetragen und insoweit vorliegend auch keine Rüge erhoben hat. 4. Vorliegend ist die Einschätzung des SEM in Bezug auf das Nichteintreten auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch mangels gehöriger Begründung vollumfänglich zu bestätigen. So hat es zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten und auch im vorliegenden Verfahren mehrfach erfolglos aufgefordert wurde, Originaldokumente einzureichen. Das behauptete zweite Strafverfahren wurde zu keinem Zeitpunkt mit Dokumenten belegt. Weiter ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die bei ihm eingereichten Kopien grundsätzlich nicht fälschungssicher sind und damit keine oder nur geringe Beweiskraft entfalten. Auch im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Bst. F). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diesen in seiner Beschwerde stichhaltige Argumente entgegenzuhalten. Im Gegenteil erschöpfen sich seine Beschwerdevorbringen - wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend feststellte - in einer nahezu wortgleichen Wiederholung seiner Vorbringen in seinem Gesuch vom 25. September 2019 an das SEM. Aus den Akten werden auch darüber hinaus keine Hinweise ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Soweit er schon im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, sein Bruder habe bereits im ersten Verfahren Originaldokumente an den früheren Rechtsvertreter versandt, welche nie angekommen seien, hat das SEM zu Recht festgehalten, seine diesbezüglichen Vorbringen - die türkische Post kontrolliere Sendungen und die Polizei vernichte solche - gründeten auf Mutmassungen. Überdies ist auf das entsprechende Beschwerdevorbringen einzuwenden, dass es ihm unter Beauftragung eines türkischen Anwalts möglich gewesen wäre und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch oblegen hätte, von sich aus die Urteile in den behaupteten Strafverfahren erhältlich zu machen, etwa über das türkische Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) oder direkt über das zuständige Gericht. Der Hinweis, er verfüge über keinen Anwalt in der Türkei ist dabei unbehelflich, zumal ihm die Beauftragung eines solchen - wiederum als Ausfluss seiner Mitwirkungspflicht - durchaus zuzumuten ist. Dass er bis zum heutigen Tag keine entsprechenden Anstrengungen unternahm, erhärtet die Zweifel an seinen Vorbringen zusätzlich. Nach dem Gesagten ist das SEM in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Wie im Asylverfahren mit Urteil D-2769/2019 vom 3. September 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. Urteil des BVGer D-2769/2019 S. 10). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 5.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2769/2019 den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. Urteil des BVGer D-2769/2019 S. 10 f.). Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. So lässt weder die allgemeine Lage in der Türkei aktuell auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, noch hat er individuelle Gründe vorgebracht, welche seinen Wegweisungsvollzug nunmehr unzumutbar erscheinen lassen würden. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer weiterhin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ist schliesslich nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer hat auch keine Einwände dagegen erhoben, dass das SEM gestützt auf Art. 111d AsylG und Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 (SR 142.311) eine Gebühr von Fr. 600.- erhob.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit sie als Revisionsgesuch entgegengenommen wurde, ist dieses ebenfalls abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Praxisgemäss werden die Verfahrenskosten sowohl bei Beschwerden gegen Wiedererwägungsgesuche als auch bei Revisionen auf Fr. 750.- festgesetzt. Angesichts des geringen Mehraufwands für die Beurteilung sowohl der Beschwerde als auch des Revisionsgesuchs rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Soweit sie als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, wird dieses abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: