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D-4300/2017

D-4300/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4300/2017mel Urteil vom 8. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren (...), Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Tunesien - am 10. Oktober 2010 unter dem Namen B._______ erstmals um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er im Rahmen seines damaligen Gesuches zur Hauptsache vorbrachte, nachdem seine Eltern 1995 bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien, habe er seine Heimat bereits im Jahre 2000 und als damals noch Jugendlicher verlassen, worauf er während der nächsten zehn Jahre in Libyen, dann in Italien, dann kurz in Frankreich und schliesslich wieder in Italien gelebt habe, von wo er nunmehr in die Schweiz eingereist sei, dass er auf Nachfrage hin bestätigte, er habe seine Heimat einzig aus familiären Gründen verlassen und gegen eine Rückkehr nach Tunesien spreche an sich nichts, ausser dass er dort keine Bezugspersonen mehr habe, da er praktisch in Europa aufgewachsen sei, dass er gleichzeitig geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen, weil er in Italien Probleme mit Leuten habe, welche ihn mit dem Tod bedroht hätten, weil er nicht mit ihnen habe beten wollen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wegen verschiedenster Delikte verhaftet, angezeigt und auch verurteilt wurde, darunter mehrfach wegen Diebstahls und einmal wegen Erwerbs und Konsums von Betäubungsmitteln (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Juni 2011 ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Tunesien, und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 unter dem Namen B._______ ein zweites Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, während er in der Schweiz in verschiedene Strafverfahren verwickelt war, darunter wegen illegalen Aufenthalts und erneut wegen Diebstahls (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass das erneute Asylgesuch vom BFM mit Verfügung vom 5. März 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, nachdem der Beschwerdeführer noch vor der summarischen Befragung abgetaucht war, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 19. Oktober 2016 anlässlich eines Raubes von der Kantonspolizei C._______ verhaftet wurde, dass die schweizerischen Behörden nach diesem Vorfall die Behörden von Tunesien um eine Überprüfung der Identitätsangaben des Beschwerdeführers ersuchten, worauf aus Tunesien die Mitteilung einging, der Beschwerdeführer sei dort unter der Identität A._______ bekannt (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2016 (Poststempel) - mittels Eingabe aus der Strafanstalt D._______ und nach wie vor unter dem Namen B._______ - ein drittes Mal ans SEM gelangte und um die Gewährung von Asyl nachsuchte, worauf er am 21. Februar 2017 vom Staatssekretariat in Bern-Wabern zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er bei dieser Gelegenheit unter anderem vorbrachte, seine Eltern seien tatsächlich nach wie vor am Leben und zusammen mit seinen (...) Geschwistern weiterhin in der Heimat wohnhaft, er habe seine Heimat im Jahre 2004 verlassen, um seine Familie zu unterstützen, und er habe später, als er sich bereits im Ausland befunden habe, Probleme mit einem Mann namens S. in der Heimat bekommen, und darüber hinaus auch noch Probleme mit einem Angehörigen des vormaligen Regimes respektive einem Mitglied der Familie Trabelsi (wegen eines Streits in F._______ 2011), welche bis heute ungelöst seien und vor deren Hintergrund er sich in seiner Heimat vor Nachstellungen zu fürchten habe (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass er ausserdem über seine Aufenthalte von 2012 und bis 2016 überwiegend in Deutschland berichtete, während derer er mehrfach mit verschiedenen Leuten in Konflikt geraten sei, welche unter anderem versucht hätten, ihn zu töten (vgl. auch dazu im Einzelnen die Akten), dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2017 das mittlerweile dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Tunesien, und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage mit Urteil des Strafgerichts des Kantons C._______ vom 10. Mai 2017 wegen verschiedener Delikte zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 150 Tagen und einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2017 (Poststempel) - mittels einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe aus der Strafanstalt F._______ und immer noch unter dem Namen B._______ - ein viertes Mal ans SEM gelangte, dass er in dieser Eingabe zur Hauptsache geltend machte, er habe anlässlich der Anhörung vom 21. Februar 2017 nicht vollständig über seine tatsächlichen Gesuchsgründe berichten können, weil er damals starkem Druck vonseiten seines Anwalts und vonseiten von Leuten der Kirche ausgesetzt gewesen sei, dass er gleichzeitig geltend machte, er könne nicht nach Tunesien zurückkehren, da er Morddrohungen ausgesetzt sei, viele Leute ihm Geld schulden würden und da im Fernsehen über ihn berichtet worden sei, dass diese Eingabe vom SEM aufgrund der Aktenlage als Wiedererwägungsgesuch betreffend den negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 13. April 2017 entgegen genommen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juli 2017 auf das Wiederwägungsgesuch nicht eintrat, seine Verfügung vom 13. April 2017 als rechtkräftig und vollstreckbar erklärte, dem Beschwerdeführer eine Gebühr auferlegte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Staatssekretariat in seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangte, auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten, da sich diesem keine qualifizierten Gesuchsgründe entnehmen liessen, nachdem die Vorbringen über angeblich von Dritten auf den Beschwerdeführer ausgeübten Druck, welche ihn im Sachverhaltsvortrag beeinträchtigt hätten, sowie die weiteren Vorbringen als realitätsfremd und völlig unsubstanziiert zu erkennen seien, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 28. Juli 2017 (Poststempel) - nunmehr handelnd unter dem Namen A._______- Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung sowohl der Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 als auch der Verfügung des SEM vom 13. April 2017 beantragt und um eine erneute Überprüfung seines Asylgesuches ersucht, dass er zur Begründung dieser Anträge im Wesentlichen vorbringt, er habe berechtigte und gewichtige Gesuchsgründe, welche er im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens mit der Unterstützung eines Rechtsvertreters einbringen wolle, dass er dabei in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht, weil er über keine juristischen Kenntnisse verfüge und er aufgrund seines Hintergrundes auch in seiner sprachlichen Ausdrucksweise deutlich eingeschränkt sei, dass für die Beschwerdebegründung im Einzelnen - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe aufgrund der Aktenlage als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Feststellung einzutreten ist, dass die Beschwerdefrist in Bezug auf die Verfügung vom 13. April 2017 (Abweisung des dritten Asylgesuches) längst abgelaufen ist und diesbezüglich nichts vorgebracht wird, das als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 24 VwVG interpretiert werden könnte, weshalb auf den Antrag bezüglich Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. April 2017 nicht einzutreten ist, dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 bilden kann, also der vorinstanzliche Entscheid betreffend das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2017, dass sich die Beschwerde sodann - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung - wie vorliegend - unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.), dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22), dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung in Art. 111b AsylG gerade auch dahingehend eine gesetzliche Regelung erfahren hat, als das Nichteintreten auf ein solches Gesuch als Rechtsfolge in Art. 111b Abs. 2 Satz 1 AsylG ausdrücklich vorgesehen ist, dass demgemäss kein genereller Anspruch auf eine materielle Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen besteht, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass das SEM nur im Falle einer gehörigen Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten hat, also nur dann, wenn dem Gesuch genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; vgl. ebenso BVGE 2014/39, E. 5-7, zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [a.a.O. E. 5.5]), dass in der Gesuchseingabe vom 13. Juli 2017 keine solchen Gründe ersichtlich gemacht wurden, da sich die Vorbringen in dieser Eingabe - wie vom SEM zu Recht erkannt - im Wesentlichen in unsubstanziierten und kaum nachvollziehbaren Behauptungen erschöpfen, dass auch auf Beschwerdeebene nichts ersichtlich gemacht wird, was einen anderen Schluss rechtfertigen könnte, dass bei objektiver Betrachtung der Aktenlage davon ausgegangen werden muss, die Eingabe des Beschwerdeführers ziele einzig darauf ab, mittels nochmals revidierter Gesuchsvorbringen ein weiteres Verfahren zu erreichen, was jedoch die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens nicht rechtfertigen kann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuches vage geltend macht, auch in seinem nunmehr dritten Asylgesuch nicht alle Asylgründe vorgebracht zu haben, weshalb er erneut anzuhören sei, dass er jedoch weder für sein pflichtwidriges Unterlassen nachvollziehbare Gründe zu nennen vermag, noch auf die angeblich neuen Asylgründe näher eingeht, dass zwar auch verspätete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe relevant sein könnten, wenn offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis besteht (vgl. D-2346/2012 vom 7. Januar 2014, E.9), dass solche Hinweise vorliegend jedoch in keiner Weise erkennbar gemacht werden konnten, dass es das SEM zu Recht auch unterlassen hat, eine schriftliche Verbesserung oder Ergänzung des Wiedererwägungsgesuches beziehungsweise nähere Ausführungen zu den Wiedererwägungsgründen einzufordern, zumal der Beschwerdeführer bereits drei ordentliche Asylverfahren durchlaufen hat und unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist (vgl. BVGE 2014/39, E. 6), dass nach dem Gesagten das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2017 zu Recht nicht eingetreten ist, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM zu verweisen ist, dass es in Zusammenhang mit diesem Schluss keiner weiteren Erwägungen zu den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen bedarf, zumal der Beschwerdeführer sich erneut darauf beschränkt, vage Andeutungen auf mögliche Wiedererwägungsgründe zu machen und diese aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht überzeugen können, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass sich mit vorliegendem Entscheid die Frage nach einem allfälligen Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) nicht mehr stellt, dass das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach und beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'500.- anzusetzen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: