Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 19. Dezember 2007 von Colombo aus auf dem Luftweg, reiste nach Aufenthalten in Russland, Belarus und der Ukraine am 26. November 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. Dezember 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte ihn am 16. Dezember 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, bei C._______ (Distrikt Jaffna). Sein Bruder sei 2001 als Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) umgekommen. In der Folge sei seine Familie von den Militärs nach Beziehungen zu den LTTE befragt worden. Am 30. Juni 2007 sei er auf dem Schulweg gewesen, als Unbekannte eine Granate in ein Militärcamp geworfen hätten. Umgehend hätten Soldaten das Feuer eröffnet, wobei er zu Boden gestürzt sei und sich das Handgelenk gebrochen habe. Von Mai 2006 bis August 2007 sei er regelmässig von Mitgliedern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) unter Todesdrohungen zur Mitarbeit aufgefordert worden, letztmals am 14. August 2007. Einen Tag später sei er in einen weissen Van gezogen und zum D._______-SLA-Camp gebracht worden. Dort sei er befragt, misshandelt und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren solchen Vorkommnissen hätten ihn seine Eltern am 2. September 2007 zu einem Onkel nach Colombo geschickt. Am 28. November 2008 sei er bei einer Razzia im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag verhaftet und zur Polizeistation E._______ gebracht worden. Er sei befragt und geschlagen worden. Nachdem sein Onkel Rs 50'000 bezahlt habe, sei er am 10. Dezember 2007 entlassen worden. Am folgenden Tag sei er in seiner Abwesenheit von Leuten des Criminal Investigation Department (CID) bei seinem Onkel gesucht worden. Sein Onkel habe ihn deshalb zu einem Bekannten geschickt, bei welchem er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, seinen Geburtsschein in Kopie, eine Originalbestätigung des Dorfvorstehers vom 27. November 2008 sowie zwei Zeitungsausschnitte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. April 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 19 f. aufgeführten Beweismittel (1 bis 18), Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollständige Akteneinsicht in die eingereichten Beweismittel zu gewähren. Die Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter und Gerichtsschreiber mit der Instruktion des Verfahrens betraut sei und welche Richter am Entscheid mitwirken würden. Schliesslich sei dem Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchgremiums mit. Sodann hiess er den Antrag auf Einsicht in das Aktenstück A9/1 gut und stellte dem Beschwerdeführer die entsprechenden Kopien zu. Den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wies er ab, ebenso das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote. Weiter setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer das Beweismittel 19 sowie eine Kostennote gleichen Datums ein. F. Am 22. Mai 2012 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht ein. G. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer die Beweismittel 21 und 22 zu den Akten. H. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 22. Juni 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet. I. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer die Replik sowie die Beilagen 23 bis 25 ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in zweifacher Hinsicht verletzt.
E. 3.2.1 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe keine Einsicht in die auf Aktenstück A9/1 aufgeführten Beweismittel 1 und 2 gewährt, wurde die Rüge mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 bereits antragsgemäss behandelt und wurden dem Beschwerdeführer die Akten zur Einsicht zugestellt (vgl. Bst. D). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht verweigert werden (Art. 27 Abs. 3 VwVG). Die Vorinstanz hat indes nicht die Einsicht verweigert, sondern einzig festgehalten, dass sie aus ökonomischen Gründen darauf verzichte, Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Aktenstücke zuzustellen (BFM-Akten, A20/1). Damit gab sie einen vom Akteneinsichtsgesuch nicht erfassten Grund an (BFM-Akten, A19/3). Das Gesuch um Akteneinsicht hat sie jedenfalls mit dem Verzicht nicht definitiv abschlägig entschieden, weshalb der Beschwerdeführer hätte anzeigen müssen, dass er weiterhin die Einsicht in sämtliche Akten begehrt. Denn das Gesetz vermittelt lediglich Anspruch der Partei darauf, die Akten am Sitz der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen (Art. 26 Abs. 1 Ingress VwVG), was dem Beschwerdeführer weiterhin offen gestanden hätte. Ob eine anwaltlich vertretene Partei einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Herstellung und Herausgabe von Fotokopien hat (verneinend BGE 108 Ia 5 E. 2c S. 8 für Pläne), kann hier offen bleiben. Ein allfälliger Verfahrensfehler wurde jedenfalls auf Beschwerdeebene nachträglich geheilt, indem die beiden Zeitungsartikel in Gedenken an den verstorbenen Bruder sowie die Bestätigung des Dorfvorstehers dem Beschwerdeführer zugestellt wurden.
E. 3.2.2 Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wird die Abweisung des Antrags auf Beschwerdeergänzung als willkürlich beanstandet. Die Beschwerdeergänzung ist in Art. 53 VwVG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde gewährt, sofern es der aussergewöhnliche Umfang oder die besonderen Schwierigkeiten der Beschwerdesache es erfordert. Die vorliegende Beschwerdesache erfüllt keines dieser Kriterien, weshalb kein Anlass besteht, darauf zurückzukommen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer sich im Nachgang mehrfach unaufgefordert geäussert hat. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer auch, dass ihm im Rahmen der Instruktion keine weitere Frist zur Beibringung von Beweismitteln angesetzt wurde. Dem Beschwerdeführer hat seit Einreichung seines Asylsuchs im November 2008 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, entsprechende Beweismittel einzureichen. Namentlich stand es ihm auch nach Einreichung der Beschwerde im Rahmen von Art. 32 VwVG jederzeit offen, weitere Beweismittel zu den Akten zu reichen, ein Recht von welchem der Rechtsvertreter im Übrigen regelmässig unaufgefordert Gebrauch macht.
E. 3.3 Eine weitere Gehörsverletzung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die letzte Anhörungen über drei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden hat. Es gelte ein eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz, um so mehr als er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er von seinem Äusserungsrecht Gebrauch machen und sich mit Beweisanträgen einbringen konnte. Aufgrund der Akten steht fest, dass er in Übereinstimmung mit dem massgebenden Verfahrensrecht summarisch befragt (Art. 26 AsylG) und vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG) wurde (BFM-Akten, A1/14 und A11/17). Er begründet seine Rüge damit, dass er letztmals am 16. Dezember 2008 angehört worden sei, die Vorinstanz im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes aber verpflichtet gewesen wäre, ihn erneut zu befragen. Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes. Asylsuchende sind verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Wer nach Abschluss der Anhörung sich vor dem Entscheid nochmals äussern will, soll dies umgehend tun. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend sind, können die Asylbehörden trotz Verspätung berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Einen Anspruch darauf, dass die Behörden die Asylsuchenden von Amtes wegen zu einer neuerlichen Anhörung vorladen oder nochmals eine Frist ansetzen, vermittelt die Norm nicht. Die Rüge der Gehörsverletzung ist als unbegründet abzuweisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Sache eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend.
E. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Zur Begründung der Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft nicht berücksichtigt und es seien keine länderspezifischen Informationen beigezogen worden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht explizit Bezug auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 genommen. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht berücksichtigt worden. Sodann legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern sich durch das Beiziehen dieses Urteils der geltend gemachte Sachverhalt anders präsentieren würde. Was den Beizug länderspezifischer Informationen anbelangt, kann der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern die Vorinstanz entsprechende Erkenntnisse unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass sich keine Länderberichte in den Akten finden und keine solchen in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden, kann nicht geschlossen werden, solche seien nicht berücksichtigt worden. Zur Rüge des unvollständigen Sachverhalts wird weiter ausgeführt, die Eltern des Beschwerdeführers hätte Anzeige beim HCR eingereicht. Die anhaltende Suche nach dem Beschwerdeführer müsse deshalb abgeklärt und dem Beschwerdeführer Frist zur Beibringung von Beweismitteln angesetzt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass Asylsuchende verpflichtet sind, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Entsprechend werden sie zu Beginn des Asylverfahrens auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Insoweit kann ein Asylsuchender im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jederzeit (weitere) Beweismittel beibringen. Einen Anspruch darauf, dass er seitens der Behörden nochmals ausdrücklich dazu aufgefordert wird, er könne (weitere) Beweismittel einreichen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die weiteren Ausführungen unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen, worauf nachfolgend einzugehen ist. Damit erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend. Es besteht somit keine Veranlassung, den Beschwerdeführer direkt durch das Gericht anzuhören oder ihm Frist zur Beibringung von Beweismitteln anzusetzen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.
E. 6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, die erste Festnahme im Jahre 2007 habe nur einen Tag gedauert und sei daher mangels Intensität nicht asylrelevant. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bei seiner kurz darauf folgenden Reise nach Colombo an drei Checkpoints ohne Folgen kontrolliert worden sei. Demnach könne es sich bei ihm nicht um eine verdächtige Person gehandelt haben. Die zweite Festnahme sei im Rahmen einer Razzia erfolgt und habe der Ermittlung eines Attentats gedient, was rechtsstaatlich legitim sei. Zudem sei der Beschwerdeführer ohne weiteres freigelassen worden. Sodann verfüge er nicht über ein Profil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Soweit er geltend mache, während der Haft und auf der Strasse von der sri-lankischen Armee geschlagen worden zu sein, so seien diese Vorfälle nicht als erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Auch aus dem Umstand, dass er von der EPDP angeworben worden sei, könne keine Verfolgungssituation abgeleitet werden. Schliesslich sei nicht bekannt, dass Familienangehörige ehemaliger LTTE-Mitglieder an ihrer Stelle von den Behörden zur Verantwortung gezogen würden. Zu Art. 7 AsylG stellt die Vorinstanz fest, hätte es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um eine verdächtige Person gehandelt, wäre er nicht aus der Haft entlassen worden. Ein solches Vorgehen sei nach allgemeiner Erfahrung mit der Logik des Handelns nicht vereinbar. Zudem habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. Anlässlich der Erstbefragung habe er geltend gemacht, er nehme an, die Polizei habe dem CID gesagt, er sei aus dem Gefängnis geflüchtet. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, das CID habe dem Onkel mitgeteilt, dass er vom Polizeiposten geflohen sei.
E. 6.3 Zu den aufgezeigten Unstimmigkeiten wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, der Beschwerdeführer sei von der Polizei verhaftet, die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag indes vom CID geführt worden. Nur letzteres hätte die Haftentlassung verfügen können, mithin sei diese illegal erfolgt. Deshalb habe die Polizei gegenüber dem CID die Flucht des Beschwerdeführers vorgegeben. Diese Flucht sei für das CID dann der Grund gewesen, den Beschwerdeführer zu verdächtigen, etwas mit dem Bombenanschlag zu tun zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung lediglich vermutete, die Polizei habe gegenüber dem CID eine Flucht vorgegeben. Der Erklärungsversuch basiert somit auf einer blossen Annahme des Beschwerdeführers, für welche es keine konkreten Anhaltspunkte gibt und welcher auch in keiner Weise zu überzeugen vermag. Zudem wurde der Beschwerdeführer nicht erst als Folge der Flucht verdächtigt, mit dem Bombenanschlag in Verbindung zu stehen, sondern wurde bereits aus diesem Grund verhaftet. Sodann ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und seinem Gefängnisaufenthalt anlässlich beider Befragungen vage sowie unsubstantiiert ausgefallen sind und es ihnen an jeglichem persönlichen Bezug fehlt. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an dieser im Übrigen asylrechtlich ohnehin nicht relevanten Inhaftierung.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmitteleingabe zu Recht nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, die erste, nur einen Tag dauernde Inhaftierung sei mangels Intensität nicht asylrelevant. Das Gleiche gilt bezüglich der korrekten Feststellung, die Verhaftung sei im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen zur Klärung des Anschlages erfolgt und habe somit im Grundsatz rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient. Indes macht er geltend, er habe insofern Verbindungen zu den LTTE, als sein Bruder als Kämpfer der Organisation getötet worden sei. Dieser Umstand habe zu den Vorsprachen des Militärs im Jahre 2007 geführt. Dass die Inhaftierung in Colombo mit dem Vorsprechen des Militärs in Zusammenhang steht, ist eine auf Beschwerdeebene erstmals vorgetragene und durch nichts substantiierte Behauptung. Hätte die Armee den Beschwerdeführer ernsthaft verdächtigt, in Verbindung mit den LTTE zu stehen, hätte er wohl kaum die drei Checkpoints auf der Reise von Jaffna nach Colombo ohne Weiteres passieren können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist deshalb nicht davon auszugehe, dass über ihn eine Ermittlungsakte bei der Armee besteht. Damit ist der weiteren Argumentation in der Beschwerde, welche einen Zusammenhang zwischen den zwei Vorsprachen des Militärs und der Inhaftierung in Colombo erblickt, die Grundlage entzogen. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer auch aus der Haft in Colombo ordentlich entlassen, was ebenfalls gegen einen weiterbestehenden behördlichen Verdacht spricht. Die unmittelbar der Entlassung folgende erneute Suche nach dem Beschwerdeführer durch das CID erscheint daher insgesamt als nicht glaubhaft. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer offenbar legal mit seinen eigenen Reisepapieren über den Flughafen Colombo ausreisen konnte. Auf Beschwerdeebene wird erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Als Beleg wird auf zwei im Internet aufgeschaltete Videoaufnahmen verwiesen, welche anlässlich des Heldengedenktages vom 27. November 2010 aufgenommen worden seien und auf welchen der Beschwerdeführer zu erkennen sei. Dass er darüber hinaus politisch aktiv gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat auch bis heute - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Zudem sind seinem Asyldossier keine entsprechende Hinweise zu entnehmen. Demnach war der Beschwerdeführer abgesehen von der blossen Teilnahme am Heldengedenktag im Jahre 2010 in den letzten fünf Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz nicht weiter exilpolitisch aktiv. Es kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Weitergehend erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer blossen Wiederholung der Asylvorbringen oder allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Diese sowie die dazu eingereichten Beweismittel und die Bestätigung von Human Rights Commission of Sri Lanka vom 6. Januar 2012 sind indes unerheblich und nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet, was in der Beschwerde auch nicht beanstandet wird.
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden.
E. 9.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, bei C._______, District Jaffna, Ostprovinz und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zur Ausreise im September 2007 mit seiner Familie zusammen in B._______, sechs Kilometer von C._______ entfernt, wo er bis Juni 2007 die Schule besuchte. Demnach ist er mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern nach wie vor am ehemaligen Wohnort sowie weitere Verwandte in Sri Lanka, unter anderem ein Onkel in Colombo (vgl. Akten BFM A1/14 S.2). Damit verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein ausserfamiliäres und ein familiäres Beziehungsnetz. Weiter verfügt er über seine sehr gute Schulbildung (A-Level). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und wirtschaftlich integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in der Sache vollständig unterlegen ist, hat er die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der eher aufwändigen Beschwerde, sind die Kosten auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
E. 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann nur der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Rüge des Akteneinsichtsrechts rechtfertigt keine Entschädigung. Aufgrund der Aktenlage, der Geringfügigkeit des Aufwandes zur Begründung der Rüge sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer aus den eingereichten Beweismitteln, wären sie ihm bereits von der Vorinstanz ediert worden, für sein Verfahren nichts zu seinen Gunsten hätte abzuleiten vermögen, ist auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung wegen verhältnismässig geringer Kosten zu verzichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2116/2012 Urteil vom 5. Juni 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 19. Dezember 2007 von Colombo aus auf dem Luftweg, reiste nach Aufenthalten in Russland, Belarus und der Ukraine am 26. November 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. Dezember 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte ihn am 16. Dezember 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, bei C._______ (Distrikt Jaffna). Sein Bruder sei 2001 als Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) umgekommen. In der Folge sei seine Familie von den Militärs nach Beziehungen zu den LTTE befragt worden. Am 30. Juni 2007 sei er auf dem Schulweg gewesen, als Unbekannte eine Granate in ein Militärcamp geworfen hätten. Umgehend hätten Soldaten das Feuer eröffnet, wobei er zu Boden gestürzt sei und sich das Handgelenk gebrochen habe. Von Mai 2006 bis August 2007 sei er regelmässig von Mitgliedern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) unter Todesdrohungen zur Mitarbeit aufgefordert worden, letztmals am 14. August 2007. Einen Tag später sei er in einen weissen Van gezogen und zum D._______-SLA-Camp gebracht worden. Dort sei er befragt, misshandelt und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren solchen Vorkommnissen hätten ihn seine Eltern am 2. September 2007 zu einem Onkel nach Colombo geschickt. Am 28. November 2008 sei er bei einer Razzia im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag verhaftet und zur Polizeistation E._______ gebracht worden. Er sei befragt und geschlagen worden. Nachdem sein Onkel Rs 50'000 bezahlt habe, sei er am 10. Dezember 2007 entlassen worden. Am folgenden Tag sei er in seiner Abwesenheit von Leuten des Criminal Investigation Department (CID) bei seinem Onkel gesucht worden. Sein Onkel habe ihn deshalb zu einem Bekannten geschickt, bei welchem er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, seinen Geburtsschein in Kopie, eine Originalbestätigung des Dorfvorstehers vom 27. November 2008 sowie zwei Zeitungsausschnitte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. April 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 19 f. aufgeführten Beweismittel (1 bis 18), Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollständige Akteneinsicht in die eingereichten Beweismittel zu gewähren. Die Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter und Gerichtsschreiber mit der Instruktion des Verfahrens betraut sei und welche Richter am Entscheid mitwirken würden. Schliesslich sei dem Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchgremiums mit. Sodann hiess er den Antrag auf Einsicht in das Aktenstück A9/1 gut und stellte dem Beschwerdeführer die entsprechenden Kopien zu. Den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wies er ab, ebenso das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote. Weiter setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer das Beweismittel 19 sowie eine Kostennote gleichen Datums ein. F. Am 22. Mai 2012 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht ein. G. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer die Beweismittel 21 und 22 zu den Akten. H. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 22. Juni 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet. I. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer die Replik sowie die Beilagen 23 bis 25 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in zweifacher Hinsicht verletzt. 3.2 3.2.1 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe keine Einsicht in die auf Aktenstück A9/1 aufgeführten Beweismittel 1 und 2 gewährt, wurde die Rüge mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 bereits antragsgemäss behandelt und wurden dem Beschwerdeführer die Akten zur Einsicht zugestellt (vgl. Bst. D). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht verweigert werden (Art. 27 Abs. 3 VwVG). Die Vorinstanz hat indes nicht die Einsicht verweigert, sondern einzig festgehalten, dass sie aus ökonomischen Gründen darauf verzichte, Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Aktenstücke zuzustellen (BFM-Akten, A20/1). Damit gab sie einen vom Akteneinsichtsgesuch nicht erfassten Grund an (BFM-Akten, A19/3). Das Gesuch um Akteneinsicht hat sie jedenfalls mit dem Verzicht nicht definitiv abschlägig entschieden, weshalb der Beschwerdeführer hätte anzeigen müssen, dass er weiterhin die Einsicht in sämtliche Akten begehrt. Denn das Gesetz vermittelt lediglich Anspruch der Partei darauf, die Akten am Sitz der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen (Art. 26 Abs. 1 Ingress VwVG), was dem Beschwerdeführer weiterhin offen gestanden hätte. Ob eine anwaltlich vertretene Partei einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Herstellung und Herausgabe von Fotokopien hat (verneinend BGE 108 Ia 5 E. 2c S. 8 für Pläne), kann hier offen bleiben. Ein allfälliger Verfahrensfehler wurde jedenfalls auf Beschwerdeebene nachträglich geheilt, indem die beiden Zeitungsartikel in Gedenken an den verstorbenen Bruder sowie die Bestätigung des Dorfvorstehers dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. 3.2.2 Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wird die Abweisung des Antrags auf Beschwerdeergänzung als willkürlich beanstandet. Die Beschwerdeergänzung ist in Art. 53 VwVG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde gewährt, sofern es der aussergewöhnliche Umfang oder die besonderen Schwierigkeiten der Beschwerdesache es erfordert. Die vorliegende Beschwerdesache erfüllt keines dieser Kriterien, weshalb kein Anlass besteht, darauf zurückzukommen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer sich im Nachgang mehrfach unaufgefordert geäussert hat. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer auch, dass ihm im Rahmen der Instruktion keine weitere Frist zur Beibringung von Beweismitteln angesetzt wurde. Dem Beschwerdeführer hat seit Einreichung seines Asylsuchs im November 2008 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, entsprechende Beweismittel einzureichen. Namentlich stand es ihm auch nach Einreichung der Beschwerde im Rahmen von Art. 32 VwVG jederzeit offen, weitere Beweismittel zu den Akten zu reichen, ein Recht von welchem der Rechtsvertreter im Übrigen regelmässig unaufgefordert Gebrauch macht. 3.3 Eine weitere Gehörsverletzung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die letzte Anhörungen über drei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden hat. Es gelte ein eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz, um so mehr als er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er von seinem Äusserungsrecht Gebrauch machen und sich mit Beweisanträgen einbringen konnte. Aufgrund der Akten steht fest, dass er in Übereinstimmung mit dem massgebenden Verfahrensrecht summarisch befragt (Art. 26 AsylG) und vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG) wurde (BFM-Akten, A1/14 und A11/17). Er begründet seine Rüge damit, dass er letztmals am 16. Dezember 2008 angehört worden sei, die Vorinstanz im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes aber verpflichtet gewesen wäre, ihn erneut zu befragen. Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes. Asylsuchende sind verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Wer nach Abschluss der Anhörung sich vor dem Entscheid nochmals äussern will, soll dies umgehend tun. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend sind, können die Asylbehörden trotz Verspätung berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Einen Anspruch darauf, dass die Behörden die Asylsuchenden von Amtes wegen zu einer neuerlichen Anhörung vorladen oder nochmals eine Frist ansetzen, vermittelt die Norm nicht. Die Rüge der Gehörsverletzung ist als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Sache eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Zur Begründung der Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft nicht berücksichtigt und es seien keine länderspezifischen Informationen beigezogen worden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht explizit Bezug auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 genommen. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht berücksichtigt worden. Sodann legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern sich durch das Beiziehen dieses Urteils der geltend gemachte Sachverhalt anders präsentieren würde. Was den Beizug länderspezifischer Informationen anbelangt, kann der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern die Vorinstanz entsprechende Erkenntnisse unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass sich keine Länderberichte in den Akten finden und keine solchen in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden, kann nicht geschlossen werden, solche seien nicht berücksichtigt worden. Zur Rüge des unvollständigen Sachverhalts wird weiter ausgeführt, die Eltern des Beschwerdeführers hätte Anzeige beim HCR eingereicht. Die anhaltende Suche nach dem Beschwerdeführer müsse deshalb abgeklärt und dem Beschwerdeführer Frist zur Beibringung von Beweismitteln angesetzt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass Asylsuchende verpflichtet sind, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Entsprechend werden sie zu Beginn des Asylverfahrens auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Insoweit kann ein Asylsuchender im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jederzeit (weitere) Beweismittel beibringen. Einen Anspruch darauf, dass er seitens der Behörden nochmals ausdrücklich dazu aufgefordert wird, er könne (weitere) Beweismittel einreichen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die weiteren Ausführungen unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen, worauf nachfolgend einzugehen ist. Damit erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend. Es besteht somit keine Veranlassung, den Beschwerdeführer direkt durch das Gericht anzuhören oder ihm Frist zur Beibringung von Beweismitteln anzusetzen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt. 6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, die erste Festnahme im Jahre 2007 habe nur einen Tag gedauert und sei daher mangels Intensität nicht asylrelevant. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bei seiner kurz darauf folgenden Reise nach Colombo an drei Checkpoints ohne Folgen kontrolliert worden sei. Demnach könne es sich bei ihm nicht um eine verdächtige Person gehandelt haben. Die zweite Festnahme sei im Rahmen einer Razzia erfolgt und habe der Ermittlung eines Attentats gedient, was rechtsstaatlich legitim sei. Zudem sei der Beschwerdeführer ohne weiteres freigelassen worden. Sodann verfüge er nicht über ein Profil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Soweit er geltend mache, während der Haft und auf der Strasse von der sri-lankischen Armee geschlagen worden zu sein, so seien diese Vorfälle nicht als erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Auch aus dem Umstand, dass er von der EPDP angeworben worden sei, könne keine Verfolgungssituation abgeleitet werden. Schliesslich sei nicht bekannt, dass Familienangehörige ehemaliger LTTE-Mitglieder an ihrer Stelle von den Behörden zur Verantwortung gezogen würden. Zu Art. 7 AsylG stellt die Vorinstanz fest, hätte es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um eine verdächtige Person gehandelt, wäre er nicht aus der Haft entlassen worden. Ein solches Vorgehen sei nach allgemeiner Erfahrung mit der Logik des Handelns nicht vereinbar. Zudem habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. Anlässlich der Erstbefragung habe er geltend gemacht, er nehme an, die Polizei habe dem CID gesagt, er sei aus dem Gefängnis geflüchtet. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, das CID habe dem Onkel mitgeteilt, dass er vom Polizeiposten geflohen sei. 6.3 Zu den aufgezeigten Unstimmigkeiten wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, der Beschwerdeführer sei von der Polizei verhaftet, die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag indes vom CID geführt worden. Nur letzteres hätte die Haftentlassung verfügen können, mithin sei diese illegal erfolgt. Deshalb habe die Polizei gegenüber dem CID die Flucht des Beschwerdeführers vorgegeben. Diese Flucht sei für das CID dann der Grund gewesen, den Beschwerdeführer zu verdächtigen, etwas mit dem Bombenanschlag zu tun zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung lediglich vermutete, die Polizei habe gegenüber dem CID eine Flucht vorgegeben. Der Erklärungsversuch basiert somit auf einer blossen Annahme des Beschwerdeführers, für welche es keine konkreten Anhaltspunkte gibt und welcher auch in keiner Weise zu überzeugen vermag. Zudem wurde der Beschwerdeführer nicht erst als Folge der Flucht verdächtigt, mit dem Bombenanschlag in Verbindung zu stehen, sondern wurde bereits aus diesem Grund verhaftet. Sodann ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und seinem Gefängnisaufenthalt anlässlich beider Befragungen vage sowie unsubstantiiert ausgefallen sind und es ihnen an jeglichem persönlichen Bezug fehlt. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an dieser im Übrigen asylrechtlich ohnehin nicht relevanten Inhaftierung. 6.4 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmitteleingabe zu Recht nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, die erste, nur einen Tag dauernde Inhaftierung sei mangels Intensität nicht asylrelevant. Das Gleiche gilt bezüglich der korrekten Feststellung, die Verhaftung sei im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen zur Klärung des Anschlages erfolgt und habe somit im Grundsatz rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient. Indes macht er geltend, er habe insofern Verbindungen zu den LTTE, als sein Bruder als Kämpfer der Organisation getötet worden sei. Dieser Umstand habe zu den Vorsprachen des Militärs im Jahre 2007 geführt. Dass die Inhaftierung in Colombo mit dem Vorsprechen des Militärs in Zusammenhang steht, ist eine auf Beschwerdeebene erstmals vorgetragene und durch nichts substantiierte Behauptung. Hätte die Armee den Beschwerdeführer ernsthaft verdächtigt, in Verbindung mit den LTTE zu stehen, hätte er wohl kaum die drei Checkpoints auf der Reise von Jaffna nach Colombo ohne Weiteres passieren können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist deshalb nicht davon auszugehe, dass über ihn eine Ermittlungsakte bei der Armee besteht. Damit ist der weiteren Argumentation in der Beschwerde, welche einen Zusammenhang zwischen den zwei Vorsprachen des Militärs und der Inhaftierung in Colombo erblickt, die Grundlage entzogen. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer auch aus der Haft in Colombo ordentlich entlassen, was ebenfalls gegen einen weiterbestehenden behördlichen Verdacht spricht. Die unmittelbar der Entlassung folgende erneute Suche nach dem Beschwerdeführer durch das CID erscheint daher insgesamt als nicht glaubhaft. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer offenbar legal mit seinen eigenen Reisepapieren über den Flughafen Colombo ausreisen konnte. Auf Beschwerdeebene wird erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Als Beleg wird auf zwei im Internet aufgeschaltete Videoaufnahmen verwiesen, welche anlässlich des Heldengedenktages vom 27. November 2010 aufgenommen worden seien und auf welchen der Beschwerdeführer zu erkennen sei. Dass er darüber hinaus politisch aktiv gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat auch bis heute - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Zudem sind seinem Asyldossier keine entsprechende Hinweise zu entnehmen. Demnach war der Beschwerdeführer abgesehen von der blossen Teilnahme am Heldengedenktag im Jahre 2010 in den letzten fünf Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz nicht weiter exilpolitisch aktiv. Es kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Weitergehend erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer blossen Wiederholung der Asylvorbringen oder allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Diese sowie die dazu eingereichten Beweismittel und die Bestätigung von Human Rights Commission of Sri Lanka vom 6. Januar 2012 sind indes unerheblich und nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet, was in der Beschwerde auch nicht beanstandet wird.
8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden. 9.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, bei C._______, District Jaffna, Ostprovinz und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zur Ausreise im September 2007 mit seiner Familie zusammen in B._______, sechs Kilometer von C._______ entfernt, wo er bis Juni 2007 die Schule besuchte. Demnach ist er mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern nach wie vor am ehemaligen Wohnort sowie weitere Verwandte in Sri Lanka, unter anderem ein Onkel in Colombo (vgl. Akten BFM A1/14 S.2). Damit verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein ausserfamiliäres und ein familiäres Beziehungsnetz. Weiter verfügt er über seine sehr gute Schulbildung (A-Level). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und wirtschaftlich integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in der Sache vollständig unterlegen ist, hat er die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der eher aufwändigen Beschwerde, sind die Kosten auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann nur der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Rüge des Akteneinsichtsrechts rechtfertigt keine Entschädigung. Aufgrund der Aktenlage, der Geringfügigkeit des Aufwandes zur Begründung der Rüge sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer aus den eingereichten Beweismitteln, wären sie ihm bereits von der Vorinstanz ediert worden, für sein Verfahren nichts zu seinen Gunsten hätte abzuleiten vermögen, ist auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung wegen verhältnismässig geringer Kosten zu verzichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: