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E-4/2012

E-4/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 19. April 1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 12. April 2002 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. März 2003 ab. Nach dem erfolglosen Einreichen eines Wiedererwägungsgesuchs reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 24. Oktober 2008 über den Flughafen von Colombo, reiste am 27. Oktober 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 3. November 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte ihn am 8. Mai 2009 und am 2. Juli 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus B._______. Sein Vater lebe seit 1983, seine Mutter seit 2003 in der Schweiz; beide würden sie über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügen. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz bis zur erneuten Ausreise habe er bei einem Onkel und dessen Tochter in C._______ (Jaffna, Nordprovinz) gelebt. Er habe Kindern Computerkurse erteilt und für Dritte deren Fotos auf CDs gebrannt. Im Frühling 2006 sei er daheim von fünf Soldaten aufgesucht und gefragt worden, weshalb all seine Verwandten im Ausland leben würden. Sein Onkel habe sich eingeschalten, worauf er in Ruhe gelassen worden sei. Seither habe er Angst gehabt. Am 10. Januar 2007 sei sein Onkel gestorben. Er habe weiter zusammen mit seiner Cousine im Haus des Onkels gelebt. Am 24. September 2008 habe die Armee anlässlich einer Hausdurchsuchung seinen Laptop beschlagnahmt und seiner Cousine mitgeteilt, er müsse sich bei der Armee melden. Seine Cousine habe ihn im Tempel aufgesucht und ihm geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen. Er habe seinen Bruder in D._______ kontaktiert, welcher umgehend seine Ausreise organisiert habe. All seine Verwandten würden im Ausland leben, weshalb er bei einer Rückkehr ganz alleine sei. C. Mit Verfügung vom 24. November 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2012 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser ging am 25. Januar 2012 bei der Gerichtskasse ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er von seinem Äusserungsrecht Gebrauch machen und sich mit Beweisanträgen einbringen konnte. Er wurde in Übereinstimmung mit dem massgebenden Verfahrensrecht summarisch befragt (Art. 26 AsylG) und vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG). Weitere Teilgehalte des rechtlichen Gehörs ruft er nicht an. Vielmehr begründet er seine Rüge damit, dass sich im Nachgang zur Befragung vom Juli 2009 verschiedene neue asylrelevante Umstände verwirklicht hätten. Indem er nicht erneut befragt worden sei, habe die Vorinstanz den eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz verletzt. Indes verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes. Asylsuchende sind verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Hat der Asylsuchende wesentliche Ergänzungen zum Sachverhalt anzubringen, so hat er dies im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) umgehend zu tun. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG können die Behörden verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend sind, trotz Verspätung berücksichtigen. Einen Anspruch darauf, dass die Behörden die Asylsuchenden von Amtes wegen zu einer erneuten Anhörung vorladen oder nochmals eine Frist zur Stellungnahme ansetzen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine veraltete und unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend.

E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt ist, beurteilt sich indessen im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe aus, nach der Anhörung im Juli 2009 hätten sich neue asylrelevante Sachverhalte zugetragen. Mit seinem Nachbar und Freund, welcher Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei und der Spionagegruppe E._______ angehört habe, habe er eng zusammengearbeitet. Er habe Aufnahmen, welcher sein Freund von Angriffen der Armee auf die Zivilbevölkerung gemacht habe, ins Vanni-Gebiet weitergeleitet. Zwischenzeitlich sei der Freund von der sri-lankischen Armee verhaftet worden. Er befürchte nun, von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt zu werden. Sodann sei seine Cousine nach F._______ weggezogen und das Haus des Onkels konfisziert worden.

E. 4.4 Anlässlich der Befragungen hat der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit seinem Freud und Nachbar nicht erwähnt, insbesondere auch nicht, dass er dessen Bilder von Angriffen der sri-lankischen Armee, weitergeleitet habe. Dieses Vorbringen hätte er bereits anlässlich der Befragung vorbringen können. Die weiteren neuen Vorkommnisse hätte er - wie bereits vorstehend dargelegt - jederzeit im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ins Verfahren einbringen können. Entsprechendes hat er nicht getan. Darüber hinaus führt er keine Gründe an, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, dies zu tun. Der Vorinstanz kann nicht vorgehalten werden, den Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine erstmals vor Gericht eingebrachten Vorbringen zu substantiieren, geschweige denn, dass er sie mit Beweismitteln belegen würde. Die Vorbringen sind nachgeschoben, als nachträgliche Sachverhaltsanpassung und daher als nicht glaubhaft zu werten. Nachfolgend ist daher vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG nicht. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass das einmalige Vorsprechen der sri-lankischen Armee im Jahre 2006 konkrete Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätte. Während der folgenden zwei Jahre habe der Beschwerdeführer unbehelligt gelebt. Die Beschlagnahmung des Notebooks am 24. September 2008 sei im Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation zu bewerten. Der Hausdurchsuchungen fehle die erforderliche Intensität. Zudem würden solche Personenkontrollen darauf abzielen, die Infiltrierung durch die LTTE in die Zivilgesellschaft zu unterbinden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, welches ihn aktuell gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig mache.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, indem die Vorinstanz ihn nicht als Flüchtling anerkenne, verletze sie Bundesrecht. Er sei eng mit der LTTE verflochten, weshalb er einem ernsthaften Verfolgungsrisiko unterliege. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragungen an keiner Stelle geltend gemacht, in irgend einer Weise in einer Beziehung zur LTTE zu stehen. Namentlich hat er auch nie vorgebracht, seine Schwester sei bei der Organisation aktiv gewesen. Die Schwester lebt im Übrigen bereits seit Jahren in F._______ und ist dort eingebürgert. Wäre sie tatsächlich jemals aktiv für die LTTE gewesen, wäre der Beschwerdeführer allenfalls in früheren Jahren diesbezüglichen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Aufgrund der veränderten Sachlage ist dies heute wenig wahrscheinlich. Entgegen seiner Ansicht erfüllt der politisch nie aktive Beschwerdeführer offensichtlich keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile: (1.) der politischen Opposition verdächtigte Personen, (2.) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschrechtsaktivisten und regimekritische NGO-Vertreter, (3.) Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer Menschrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben, (4.) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise (5.) die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Benachteiligungen stehen im Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation in Sri Lanka und sind insoweit asylrechtlich nicht beachtlich. Sodann legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist insoweit zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Jaffna, Nordprovinz) und hat dort von Geburt bis 1999 und von 2003 bis zur Ausreise im Oktober 2008 gelebt. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist daher grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Der Beschwerdeführer lebte bis zum Alter von 17 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in C._______. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz lebte er bei seinem Onkel und dessen Tochter erneut dort. Er unterrichtete Kinder und brannte für Dritte Fotos auf CD. Insgesamt hat der heute 31jährige Beschwerdeführer somit über 20 Jahre in seinem Heimatland gelebt. Demnach ist er mit dem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Dass die Tochter des verstorbenen Onkels, mit welcher er zusammenlebte, zwischenzeitlich Sri Lanka verlassen hat, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Es bestehen sodann erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandte im Heimatland hat, zumal er eine sehr grosse Verwandtschaft hat. Zumindest aber verfügt er über ausreichend ausserfamiliäre soziale Kontakte in seinem Heimatland, insbesondere in der Nordprovinz. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er sich bei der Rückkehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Schliesslich vermag der erwachsene Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Eltern in der Schweiz leben im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nichts für sich abzuleiten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe psychische Probleme. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass er sich diesbezüglich in der Schweiz behandeln liess und auch entsprechende Medikamente erhielt. Indes hat der im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bis heute kein aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht, welches belegen würde, dass er nach wie vor psychische Probleme hat. Das Gericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner medizinischen Behandlung bedarf. Es liegen somit keine Wegweisungshindernisse medizinischer Art vor. Weitergehend bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art- 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 25. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4/2012 Urteil vom 27. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 19. April 1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 12. April 2002 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. März 2003 ab. Nach dem erfolglosen Einreichen eines Wiedererwägungsgesuchs reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 24. Oktober 2008 über den Flughafen von Colombo, reiste am 27. Oktober 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 3. November 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte ihn am 8. Mai 2009 und am 2. Juli 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus B._______. Sein Vater lebe seit 1983, seine Mutter seit 2003 in der Schweiz; beide würden sie über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügen. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz bis zur erneuten Ausreise habe er bei einem Onkel und dessen Tochter in C._______ (Jaffna, Nordprovinz) gelebt. Er habe Kindern Computerkurse erteilt und für Dritte deren Fotos auf CDs gebrannt. Im Frühling 2006 sei er daheim von fünf Soldaten aufgesucht und gefragt worden, weshalb all seine Verwandten im Ausland leben würden. Sein Onkel habe sich eingeschalten, worauf er in Ruhe gelassen worden sei. Seither habe er Angst gehabt. Am 10. Januar 2007 sei sein Onkel gestorben. Er habe weiter zusammen mit seiner Cousine im Haus des Onkels gelebt. Am 24. September 2008 habe die Armee anlässlich einer Hausdurchsuchung seinen Laptop beschlagnahmt und seiner Cousine mitgeteilt, er müsse sich bei der Armee melden. Seine Cousine habe ihn im Tempel aufgesucht und ihm geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen. Er habe seinen Bruder in D._______ kontaktiert, welcher umgehend seine Ausreise organisiert habe. All seine Verwandten würden im Ausland leben, weshalb er bei einer Rückkehr ganz alleine sei. C. Mit Verfügung vom 24. November 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2012 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser ging am 25. Januar 2012 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 3.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er von seinem Äusserungsrecht Gebrauch machen und sich mit Beweisanträgen einbringen konnte. Er wurde in Übereinstimmung mit dem massgebenden Verfahrensrecht summarisch befragt (Art. 26 AsylG) und vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG). Weitere Teilgehalte des rechtlichen Gehörs ruft er nicht an. Vielmehr begründet er seine Rüge damit, dass sich im Nachgang zur Befragung vom Juli 2009 verschiedene neue asylrelevante Umstände verwirklicht hätten. Indem er nicht erneut befragt worden sei, habe die Vorinstanz den eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz verletzt. Indes verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes. Asylsuchende sind verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Hat der Asylsuchende wesentliche Ergänzungen zum Sachverhalt anzubringen, so hat er dies im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) umgehend zu tun. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG können die Behörden verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend sind, trotz Verspätung berücksichtigen. Einen Anspruch darauf, dass die Behörden die Asylsuchenden von Amtes wegen zu einer erneuten Anhörung vorladen oder nochmals eine Frist zur Stellungnahme ansetzen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine veraltete und unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt ist, beurteilt sich indessen im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). 4.3 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe aus, nach der Anhörung im Juli 2009 hätten sich neue asylrelevante Sachverhalte zugetragen. Mit seinem Nachbar und Freund, welcher Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei und der Spionagegruppe E._______ angehört habe, habe er eng zusammengearbeitet. Er habe Aufnahmen, welcher sein Freund von Angriffen der Armee auf die Zivilbevölkerung gemacht habe, ins Vanni-Gebiet weitergeleitet. Zwischenzeitlich sei der Freund von der sri-lankischen Armee verhaftet worden. Er befürchte nun, von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt zu werden. Sodann sei seine Cousine nach F._______ weggezogen und das Haus des Onkels konfisziert worden. 4.4 Anlässlich der Befragungen hat der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit seinem Freud und Nachbar nicht erwähnt, insbesondere auch nicht, dass er dessen Bilder von Angriffen der sri-lankischen Armee, weitergeleitet habe. Dieses Vorbringen hätte er bereits anlässlich der Befragung vorbringen können. Die weiteren neuen Vorkommnisse hätte er - wie bereits vorstehend dargelegt - jederzeit im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ins Verfahren einbringen können. Entsprechendes hat er nicht getan. Darüber hinaus führt er keine Gründe an, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, dies zu tun. Der Vorinstanz kann nicht vorgehalten werden, den Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. 4.5 Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine erstmals vor Gericht eingebrachten Vorbringen zu substantiieren, geschweige denn, dass er sie mit Beweismitteln belegen würde. Die Vorbringen sind nachgeschoben, als nachträgliche Sachverhaltsanpassung und daher als nicht glaubhaft zu werten. Nachfolgend ist daher vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG nicht. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass das einmalige Vorsprechen der sri-lankischen Armee im Jahre 2006 konkrete Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätte. Während der folgenden zwei Jahre habe der Beschwerdeführer unbehelligt gelebt. Die Beschlagnahmung des Notebooks am 24. September 2008 sei im Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation zu bewerten. Der Hausdurchsuchungen fehle die erforderliche Intensität. Zudem würden solche Personenkontrollen darauf abzielen, die Infiltrierung durch die LTTE in die Zivilgesellschaft zu unterbinden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, welches ihn aktuell gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig mache. 6.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, indem die Vorinstanz ihn nicht als Flüchtling anerkenne, verletze sie Bundesrecht. Er sei eng mit der LTTE verflochten, weshalb er einem ernsthaften Verfolgungsrisiko unterliege. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragungen an keiner Stelle geltend gemacht, in irgend einer Weise in einer Beziehung zur LTTE zu stehen. Namentlich hat er auch nie vorgebracht, seine Schwester sei bei der Organisation aktiv gewesen. Die Schwester lebt im Übrigen bereits seit Jahren in F._______ und ist dort eingebürgert. Wäre sie tatsächlich jemals aktiv für die LTTE gewesen, wäre der Beschwerdeführer allenfalls in früheren Jahren diesbezüglichen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Aufgrund der veränderten Sachlage ist dies heute wenig wahrscheinlich. Entgegen seiner Ansicht erfüllt der politisch nie aktive Beschwerdeführer offensichtlich keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile: (1.) der politischen Opposition verdächtigte Personen, (2.) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschrechtsaktivisten und regimekritische NGO-Vertreter, (3.) Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer Menschrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben, (4.) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise (5.) die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Benachteiligungen stehen im Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation in Sri Lanka und sind insoweit asylrechtlich nicht beachtlich. Sodann legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist insoweit zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Jaffna, Nordprovinz) und hat dort von Geburt bis 1999 und von 2003 bis zur Ausreise im Oktober 2008 gelebt. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist daher grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Der Beschwerdeführer lebte bis zum Alter von 17 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in C._______. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz lebte er bei seinem Onkel und dessen Tochter erneut dort. Er unterrichtete Kinder und brannte für Dritte Fotos auf CD. Insgesamt hat der heute 31jährige Beschwerdeführer somit über 20 Jahre in seinem Heimatland gelebt. Demnach ist er mit dem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Dass die Tochter des verstorbenen Onkels, mit welcher er zusammenlebte, zwischenzeitlich Sri Lanka verlassen hat, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Es bestehen sodann erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandte im Heimatland hat, zumal er eine sehr grosse Verwandtschaft hat. Zumindest aber verfügt er über ausreichend ausserfamiliäre soziale Kontakte in seinem Heimatland, insbesondere in der Nordprovinz. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er sich bei der Rückkehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Schliesslich vermag der erwachsene Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Eltern in der Schweiz leben im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nichts für sich abzuleiten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe psychische Probleme. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass er sich diesbezüglich in der Schweiz behandeln liess und auch entsprechende Medikamente erhielt. Indes hat der im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bis heute kein aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht, welches belegen würde, dass er nach wie vor psychische Probleme hat. Das Gericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner medizinischen Behandlung bedarf. Es liegen somit keine Wegweisungshindernisse medizinischer Art vor. Weitergehend bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. 8.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art- 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 25. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: