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UE130028

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2013-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums E._____ (nach- folgend: RAV) vom 30. November 2011 wurde A._____ angewiesen, zur Förde- rung seiner Vermittlungsfähigkeit den als arbeitsrechtliche Massnahme ausgestal- teten '… Kurs ...' bei der D._____ GmbH zu besuchen. Nachdem sich A._____ anlässlich des Kurses insbesondere weigerte persönliche Daten preiszugeben, wurden seitens der Kursleiterin, B._____, und der operativen Leiterin der D._____ GmbH, C._____, nach drei von zehn Kurstagen der Abbruch des Kurses eingelei- tet. In der Folge verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) am 13. Februar 2012 die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung von A._____ für sieben Tage (vgl. Urk. 7/2/4).

E. 2 Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erstattete A._____ am 12. April 2012 Strafanzeige gegen B._____ und C._____, die D._____ GmbH, das RAV und das AWA sowie weitere unbekannte Personen, insbesondere Mitarbeiter des RAV und des AWA, wegen Nötigung und Amts- missbrauchs (Urk. 7/1). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich leitete die Strafanzeige am 18. April 2012 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl weiter, wel- che die Übernahme des Verfahrens am 20. April 2012 bestätigte (Urk. 7/5).

E. 2.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestandes hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei der Nötigung einer zu- sätzlichen, besonderen Prüfung. Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im rich- tigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zuläs- sigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Feb- ruar 2013 E. 3.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es wei- ter eines unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs zwischen Mittel und Zweck, andernfalls kann sich die Nötigung im Einzelfall ebenfalls als rechtswidrig erwei- sen (Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2012, a.a.O., E. 3.4; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 3 f. mit Hin- weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

- 7 - Nach Art. 14 StGB verhält sich überdies rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Als Quelle solcher Erlaubnisse oder Gebote kommt die gesamte Rechtsordnung in Betracht. Rechtlich geregelte Amts- und Berufs- pflichten als Bestandteil der Rechtsordnung bilden deshalb ebenfalls eine Grund- lage für die Rechtfertigung einer Nötigungshandlung (Seelmann, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, 2. Auflage, Basel 2007, N 3 zu Art. 14).

E. 2.2 Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend wiedergibt, auferlegt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG dem Versicherten die Pflicht, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzu- nehmen, welche seine Vermittlungsfähigkeit fördern. Wenn die versicherte Person eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, ab- bricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, kann dies nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG unter anderem die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ziehen. Art. 96b lit. f AVIG hält sodann fest, das die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsich- tigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe befugt sind, die Per- sonendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlich- keitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um ar- beitsmarktliche Massnahmen durchzuführen. Sofern kein überwiegendes Privatin- teresse entgegensteht, dürfen Organe gemäss Art. 97a Abs. 1 lit. a AVIG, welche mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, anderen ebensolchen Organen Daten bekannt ge- ben, soweit diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

E. 2.3 Die ergangene Verfügung des RAV vom 30. November 2011 sowie diejeni- ge des AWA vom 13. Februar 2012 stützen sich auf die zitierten Gesetzesbe- stimmungen (Urk. 7/2/4). Sowohl deren Zweck – die Förderung der Vermittlungs- fähigkeit des Beschwerdeführers – als auch das Mittel – die Zuweisung des Kur-

- 8 - ses '…' – erweisen sich als rechtmässig, sieht das Gesetz doch explizit vor, dass Versicherte zur Teilnahme zur Förderung ihrer Vermittlungsfähigkeit zu arbeits- marktlichen Massnahmen verpflichtet werden können. Die rechtliche Grundlage dafür, dass zur Durchführung des Kurses durch die Kursleitung Personendaten, einschliesslich besonderes schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, be- arbeitet werden dürfen, um die Vermittlungsfähigkeit zu fördern, ist mit den er- wähnten Bestimmungen ebenfalls gegeben. Auch ist gesetzlich vorgesehen, dass der Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund – wie es sich im Schreiben der Kursleitung präsentiert (vgl. Urk. 2/1) – zu einer Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung führen kann. Mittel und Zweck erscheinen zudem in angemessenem Verhältnis, auch be- steht ein Konnex zwischen Mittel und Zweck: Wird die arbeitsmarktliche Mass- nahme nicht aktiv besucht, kann die Vermittlungsfähigkeit nicht gefördert werden, was sich wiederum negativ auf die Stellensuche und im Endeffekt auf die Belas- tung der Arbeitslosenkasse auswirken kann. Die Verknüpfung ist daher weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig. Der Beschwerdeführer nahm, wie er überdies selbst ausführt, im Auftrag des AWA und des RAV am Kurs bei der Beschwerdegegnerin 3 teil. Die Beschwerde- gegnerinnen 1-3 als Kursanbieter respektive Leiterinnen des Kurses vollzogen mithin die Verfügung des RAV vom 30. November 2011, mit welcher der Be- schwerdeführer angewiesen wurde, am besagten Kurs teilzunehmen. Damit hat- ten sie sich gleichermassen wie die auftraggebenden Organe an die gesetzlichen Vorgaben des AVIG zu halten, waren indessen auch ebenso wie diese zur Bear- beitung von Personendaten berechtigt. Damit sind die Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeit einer Nötigung nicht gegeben, weshalb offen blieben kann, ob der Tatbestand der Nötigung überhaupt erfüllt wäre. Erneut ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sein Einwand, es hätten ihm adäquate Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen, sich vor- liegend höchstens in Bezug auf die Bekanntgabe von sog. 'sensiblen' Personen-

- 9 - daten oder die Offenbarung eines eigentliches Persönlichkeitsprofils gegenüber andern Kursteilnehmer als stichhaltig erweisen könnte, solange dadurch das Kursziel, nämlich die Förderung seiner Vermittlungsfähigkeit, nicht gefährdet wor- den wäre. Darüber, ob dies – entgegen dem Schreiben der Beschwerdegegne- rin 3 (Urk. 2/1) – tatsächlich der Fall gewesen ist und insgesamt entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG für den Kursabbruch vorgelegen haben, ist indessen nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer diese Rügen einzig im Zusammenhang mit der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf dem Rechtsmittelweg gegen die Verfügung des AWA vom 23. Februar 2012 beziehungsweise dessen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2012 geltend machen müssen. Für die Durch- führung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerinnen 1-3 bleibt vor- liegend kein Raum, auch nachdem ihnen von vornherein kein vorsätzliches Han- deln vorgeworfen werden kann. Sie durften ohne Weiteres und in guten Treuen davon ausgehen, ihr Verhalten beruhe auf einer klaren gesetzlichen Grundlage, liege im öffentlichen Interesse, sei verhältnismässig und verletze nicht den Kern- gehalt irgendwelcher Grundrechte.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine strafrechtlich relevante Nöti- gungshandlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Untersuchung verfügte. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das die Nichtanhandnahmeverfügung umzustossen vermöchte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11).

- 10 - Es wird beschlossen:

E. 3 In seiner Strafanzeige vom 12. April 2012 machte A._____ im Wesentlichen geltend, der '… Kurs …' hätte durchgängig auf der Preisgabe persönlicher Daten aufgebaut, insbesondere hätte er für ein erfolgreiches Absolvieren des Kurses seine Lebensgeschichte offenbaren müssen, wogegen er sich geweigert habe, da dadurch seine Privatsphäre missachtet und verletzt worden wäre. Zunächst habe ihm B._____ mit dem Kursabbruch und Weiterleitung an das RAV gedroht, sollte er seine persönlichen Daten nicht offenlegen. Am Ende des dritten Kurstages sei er auch von C._____ 'bearbeitet', genauer gesagt zu einer sofortigen Verhaltens- änderung genötigt worden, wiederum mit der Androhung eines Kursabbruchs und Konsequenzen seitens des RAV beziehungsweise der Arbeitslosenkasse. Die

- 3 - D._____ GmbH habe ihm den Kursabbruch daraufhin schriftlich bestätigt, trotz seinem vorab geäusserten Willen, weiterhin am Kurs teilnehmen zu wollen. Durch die Anwendung von seelischer/psychischer Gewalt verbunden mit der Androhung ernstlicher Nachteile, nämlich dem Abbruch des Kurses und Einstellung in der Anspruchsberechtigung, hätten B._____, C._____ und die D._____ GmbH den Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Auftraggeber dieser strafbaren Handlungen sei dabei das AWA, wobei auch das RAV in diesen Nöti- gungsprozess involviert sei.

E. 4 Gegen die angezeigten Beamten – den zuständigen Sachbearbeiter des RAV und die zuständige Sachbearbeiterin des AWA – wurde der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl mit Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 30. August 2012 die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht erteilt.

E. 5 Am 17. Januar 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Gesuchs- gegnerin 4; nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass gegen B._____, C._____ und die D._____ GmbH keine Strafuntersuchung anhand genommen werde. Zur Be- gründung erwog sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer auf dem Rechts- mittelweg gegen die Verfügung des AWA beziehungsweise dessen Einsprache- entscheid hätte vorbringen müssen, dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG für den Kursabbruch vorgelegen hätten, mithin die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Indessen sei A._____ aufgrund der Verfügung des RAV gehalten gewesen, am Kurs der D._____ GmbH teilzunehmen, da diese aufgrund einer Leistungsvereinbarung mit dem AWA verpflichtet sei, zugewiesene Kursteilnehmer zu schulen und die nöti- gen Rahmenbedingungen für ein marktgerechtes und professionelles Vorgehen im Bewerbungsprozess zu schaffen. Zum Rechtlichen führte die Staatsanwalt- schaft aus, als Versicherter habe der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG dazu verpflichtet werden können, am besagten Kurs als arbeitsmarkt- liche Massnahme teilzunehmen, um seine Vermittlungsfähigkeit zu fördern. Zu diesem Zweck und Durchführung des Kurses dürften durch die Kursleitung ge- mäss Art. 96b lit. f AVIG und Art. 97a Abs. 1 AVIG zudem Personendaten eines

- 4 - Kursteilnehmers bearbeitet werden, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile. Schliesslich sehe Art. 30 Abs. 1lit. d AVIG aus- drücklich vor, dass der Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne ent- schuldbaren Grund zur einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen könne. Abschliessend hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung fest, dass A._____ anlässlich der Kurstage lediglich die möglichen Folgen seines Verhaltens vor Augen geführt worden seien, nämlich Kursabbruch mit ent- sprechenden finanziellen Konsequenzen. Die Hinweise auf die gesetzlichen Fol- gen seitens B._____, C._____ und der D._____ GmbH, stellten jedenfalls keine strafrechtlich relevanten Nötigungshandlungen dar, womit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien.

E. 6 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Januar 2013 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) innert Frist Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der Verfügung und Anhandnahme der Strafuntersuchung. In seiner Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2013 (Urk. 2) hält der Be- schwerdeführer vollumfänglich an seiner Strafanzeige vom 12. April 2012 fest und führt erneut aus, dass der Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB eindeutig erfüllt sei. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) habe ihm mit dem Kursabbruch und der Meldung seines Verhaltens an das RAV mit der Folge eines finanziellen Verlusts gedroht, sollte er seine persönlichen Daten nicht offen- legen und in den Kurs einbringen. Auch seitens C._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 2) sei er zu einer sofortigen Verhaltensänderung genötigt wor- den, unter Androhung derselben Konsequenzen. Das Schreiben der D._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) vom 16. Januar 2012 betreffend Einleitung des Kursabbruchs beweise ebenfalls das Vorliegen einer Nötigung (Urk. 7/2/1). Im Klartext sei ihm darin erneut signalisiert worden, dass er aus dem Kurs rausfliege mit den für ihn daraus resultierenden nachteiligen finanziellen Fol- gen, sollte er nicht ab sofort den andern Kursteilnehmern nach den Vorstellungen der Beschwerdegegnerin 3 über seine Person Auskunft geben. Entgegen der An-

- 5 - sicht der Staatsanwaltschaft hätten ihm die Beschwerdegegnerinnen 1-3 nicht einfach die möglichen Folgen seines Verhaltens vor Augen geführt, sondern Zwang ausgeübt, wodurch er in seiner Handlungsfreiheit, etwas über sich preis- zugeben oder zu schweigen, beschränkt worden sei. Eine Pflicht zur Offenbarung persönlicher Daten gebe es nicht. Dies sei ihm auch durch den Datenschutzbe- auftragten des Kantons Zürich bestätigt worden, welcher festgehalten habe, dass Kursteilnehmenden, die nicht mit ihren persönlichen Daten arbeiten können und wollen, adäquate Übungsunterlagen zur Verfügung zu stellen seien.

E. 7 Auf Gesuch hin übermittelte die Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2013 die Untersuchungsakten (Urk. 6 und Urk. 7). Nachdem sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – sogleich als unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Be- schluss gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO ohne vorangehenden Schriftenwechsel. II.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige -

- 6 - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerinnen 1-3, je gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (ad E-4/2012/6977), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (E-4/2012/6977, Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevo- raussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 19. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130028-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und Dr. P. Martin, Er- satzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Senn Beschluss vom 19. Juni 2013 in Sachen A._____, gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____ GmbH,

4. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 17. Januar 2013, E-4/2012/6977

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums E._____ (nach- folgend: RAV) vom 30. November 2011 wurde A._____ angewiesen, zur Förde- rung seiner Vermittlungsfähigkeit den als arbeitsrechtliche Massnahme ausgestal- teten '… Kurs ...' bei der D._____ GmbH zu besuchen. Nachdem sich A._____ anlässlich des Kurses insbesondere weigerte persönliche Daten preiszugeben, wurden seitens der Kursleiterin, B._____, und der operativen Leiterin der D._____ GmbH, C._____, nach drei von zehn Kurstagen der Abbruch des Kurses eingelei- tet. In der Folge verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) am 13. Februar 2012 die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung von A._____ für sieben Tage (vgl. Urk. 7/2/4).

2. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erstattete A._____ am 12. April 2012 Strafanzeige gegen B._____ und C._____, die D._____ GmbH, das RAV und das AWA sowie weitere unbekannte Personen, insbesondere Mitarbeiter des RAV und des AWA, wegen Nötigung und Amts- missbrauchs (Urk. 7/1). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich leitete die Strafanzeige am 18. April 2012 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl weiter, wel- che die Übernahme des Verfahrens am 20. April 2012 bestätigte (Urk. 7/5).

3. In seiner Strafanzeige vom 12. April 2012 machte A._____ im Wesentlichen geltend, der '… Kurs …' hätte durchgängig auf der Preisgabe persönlicher Daten aufgebaut, insbesondere hätte er für ein erfolgreiches Absolvieren des Kurses seine Lebensgeschichte offenbaren müssen, wogegen er sich geweigert habe, da dadurch seine Privatsphäre missachtet und verletzt worden wäre. Zunächst habe ihm B._____ mit dem Kursabbruch und Weiterleitung an das RAV gedroht, sollte er seine persönlichen Daten nicht offenlegen. Am Ende des dritten Kurstages sei er auch von C._____ 'bearbeitet', genauer gesagt zu einer sofortigen Verhaltens- änderung genötigt worden, wiederum mit der Androhung eines Kursabbruchs und Konsequenzen seitens des RAV beziehungsweise der Arbeitslosenkasse. Die

- 3 - D._____ GmbH habe ihm den Kursabbruch daraufhin schriftlich bestätigt, trotz seinem vorab geäusserten Willen, weiterhin am Kurs teilnehmen zu wollen. Durch die Anwendung von seelischer/psychischer Gewalt verbunden mit der Androhung ernstlicher Nachteile, nämlich dem Abbruch des Kurses und Einstellung in der Anspruchsberechtigung, hätten B._____, C._____ und die D._____ GmbH den Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Auftraggeber dieser strafbaren Handlungen sei dabei das AWA, wobei auch das RAV in diesen Nöti- gungsprozess involviert sei.

4. Gegen die angezeigten Beamten – den zuständigen Sachbearbeiter des RAV und die zuständige Sachbearbeiterin des AWA – wurde der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl mit Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 30. August 2012 die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht erteilt.

5. Am 17. Januar 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Gesuchs- gegnerin 4; nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass gegen B._____, C._____ und die D._____ GmbH keine Strafuntersuchung anhand genommen werde. Zur Be- gründung erwog sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer auf dem Rechts- mittelweg gegen die Verfügung des AWA beziehungsweise dessen Einsprache- entscheid hätte vorbringen müssen, dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG für den Kursabbruch vorgelegen hätten, mithin die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Indessen sei A._____ aufgrund der Verfügung des RAV gehalten gewesen, am Kurs der D._____ GmbH teilzunehmen, da diese aufgrund einer Leistungsvereinbarung mit dem AWA verpflichtet sei, zugewiesene Kursteilnehmer zu schulen und die nöti- gen Rahmenbedingungen für ein marktgerechtes und professionelles Vorgehen im Bewerbungsprozess zu schaffen. Zum Rechtlichen führte die Staatsanwalt- schaft aus, als Versicherter habe der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG dazu verpflichtet werden können, am besagten Kurs als arbeitsmarkt- liche Massnahme teilzunehmen, um seine Vermittlungsfähigkeit zu fördern. Zu diesem Zweck und Durchführung des Kurses dürften durch die Kursleitung ge- mäss Art. 96b lit. f AVIG und Art. 97a Abs. 1 AVIG zudem Personendaten eines

- 4 - Kursteilnehmers bearbeitet werden, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile. Schliesslich sehe Art. 30 Abs. 1lit. d AVIG aus- drücklich vor, dass der Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne ent- schuldbaren Grund zur einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen könne. Abschliessend hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung fest, dass A._____ anlässlich der Kurstage lediglich die möglichen Folgen seines Verhaltens vor Augen geführt worden seien, nämlich Kursabbruch mit ent- sprechenden finanziellen Konsequenzen. Die Hinweise auf die gesetzlichen Fol- gen seitens B._____, C._____ und der D._____ GmbH, stellten jedenfalls keine strafrechtlich relevanten Nötigungshandlungen dar, womit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien.

6. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Januar 2013 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) innert Frist Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der Verfügung und Anhandnahme der Strafuntersuchung. In seiner Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2013 (Urk. 2) hält der Be- schwerdeführer vollumfänglich an seiner Strafanzeige vom 12. April 2012 fest und führt erneut aus, dass der Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB eindeutig erfüllt sei. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) habe ihm mit dem Kursabbruch und der Meldung seines Verhaltens an das RAV mit der Folge eines finanziellen Verlusts gedroht, sollte er seine persönlichen Daten nicht offen- legen und in den Kurs einbringen. Auch seitens C._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 2) sei er zu einer sofortigen Verhaltensänderung genötigt wor- den, unter Androhung derselben Konsequenzen. Das Schreiben der D._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) vom 16. Januar 2012 betreffend Einleitung des Kursabbruchs beweise ebenfalls das Vorliegen einer Nötigung (Urk. 7/2/1). Im Klartext sei ihm darin erneut signalisiert worden, dass er aus dem Kurs rausfliege mit den für ihn daraus resultierenden nachteiligen finanziellen Fol- gen, sollte er nicht ab sofort den andern Kursteilnehmern nach den Vorstellungen der Beschwerdegegnerin 3 über seine Person Auskunft geben. Entgegen der An-

- 5 - sicht der Staatsanwaltschaft hätten ihm die Beschwerdegegnerinnen 1-3 nicht einfach die möglichen Folgen seines Verhaltens vor Augen geführt, sondern Zwang ausgeübt, wodurch er in seiner Handlungsfreiheit, etwas über sich preis- zugeben oder zu schweigen, beschränkt worden sei. Eine Pflicht zur Offenbarung persönlicher Daten gebe es nicht. Dies sei ihm auch durch den Datenschutzbe- auftragten des Kantons Zürich bestätigt worden, welcher festgehalten habe, dass Kursteilnehmenden, die nicht mit ihren persönlichen Daten arbeiten können und wollen, adäquate Übungsunterlagen zur Verfügung zu stellen seien.

7. Auf Gesuch hin übermittelte die Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2013 die Untersuchungsakten (Urk. 6 und Urk. 7). Nachdem sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – sogleich als unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Be- schluss gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO ohne vorangehenden Schriftenwechsel. II.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige -

- 6 - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 2.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestandes hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei der Nötigung einer zu- sätzlichen, besonderen Prüfung. Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im rich- tigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zuläs- sigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Feb- ruar 2013 E. 3.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es wei- ter eines unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs zwischen Mittel und Zweck, andernfalls kann sich die Nötigung im Einzelfall ebenfalls als rechtswidrig erwei- sen (Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2012, a.a.O., E. 3.4; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 3 f. mit Hin- weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

- 7 - Nach Art. 14 StGB verhält sich überdies rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Als Quelle solcher Erlaubnisse oder Gebote kommt die gesamte Rechtsordnung in Betracht. Rechtlich geregelte Amts- und Berufs- pflichten als Bestandteil der Rechtsordnung bilden deshalb ebenfalls eine Grund- lage für die Rechtfertigung einer Nötigungshandlung (Seelmann, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, 2. Auflage, Basel 2007, N 3 zu Art. 14). 2.2. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend wiedergibt, auferlegt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG dem Versicherten die Pflicht, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzu- nehmen, welche seine Vermittlungsfähigkeit fördern. Wenn die versicherte Person eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, ab- bricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, kann dies nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG unter anderem die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ziehen. Art. 96b lit. f AVIG hält sodann fest, das die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsich- tigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe befugt sind, die Per- sonendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlich- keitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um ar- beitsmarktliche Massnahmen durchzuführen. Sofern kein überwiegendes Privatin- teresse entgegensteht, dürfen Organe gemäss Art. 97a Abs. 1 lit. a AVIG, welche mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, anderen ebensolchen Organen Daten bekannt ge- ben, soweit diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 2.3. Die ergangene Verfügung des RAV vom 30. November 2011 sowie diejeni- ge des AWA vom 13. Februar 2012 stützen sich auf die zitierten Gesetzesbe- stimmungen (Urk. 7/2/4). Sowohl deren Zweck – die Förderung der Vermittlungs- fähigkeit des Beschwerdeführers – als auch das Mittel – die Zuweisung des Kur-

- 8 - ses '…' – erweisen sich als rechtmässig, sieht das Gesetz doch explizit vor, dass Versicherte zur Teilnahme zur Förderung ihrer Vermittlungsfähigkeit zu arbeits- marktlichen Massnahmen verpflichtet werden können. Die rechtliche Grundlage dafür, dass zur Durchführung des Kurses durch die Kursleitung Personendaten, einschliesslich besonderes schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, be- arbeitet werden dürfen, um die Vermittlungsfähigkeit zu fördern, ist mit den er- wähnten Bestimmungen ebenfalls gegeben. Auch ist gesetzlich vorgesehen, dass der Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund – wie es sich im Schreiben der Kursleitung präsentiert (vgl. Urk. 2/1) – zu einer Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung führen kann. Mittel und Zweck erscheinen zudem in angemessenem Verhältnis, auch be- steht ein Konnex zwischen Mittel und Zweck: Wird die arbeitsmarktliche Mass- nahme nicht aktiv besucht, kann die Vermittlungsfähigkeit nicht gefördert werden, was sich wiederum negativ auf die Stellensuche und im Endeffekt auf die Belas- tung der Arbeitslosenkasse auswirken kann. Die Verknüpfung ist daher weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig. Der Beschwerdeführer nahm, wie er überdies selbst ausführt, im Auftrag des AWA und des RAV am Kurs bei der Beschwerdegegnerin 3 teil. Die Beschwerde- gegnerinnen 1-3 als Kursanbieter respektive Leiterinnen des Kurses vollzogen mithin die Verfügung des RAV vom 30. November 2011, mit welcher der Be- schwerdeführer angewiesen wurde, am besagten Kurs teilzunehmen. Damit hat- ten sie sich gleichermassen wie die auftraggebenden Organe an die gesetzlichen Vorgaben des AVIG zu halten, waren indessen auch ebenso wie diese zur Bear- beitung von Personendaten berechtigt. Damit sind die Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeit einer Nötigung nicht gegeben, weshalb offen blieben kann, ob der Tatbestand der Nötigung überhaupt erfüllt wäre. Erneut ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sein Einwand, es hätten ihm adäquate Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen, sich vor- liegend höchstens in Bezug auf die Bekanntgabe von sog. 'sensiblen' Personen-

- 9 - daten oder die Offenbarung eines eigentliches Persönlichkeitsprofils gegenüber andern Kursteilnehmer als stichhaltig erweisen könnte, solange dadurch das Kursziel, nämlich die Förderung seiner Vermittlungsfähigkeit, nicht gefährdet wor- den wäre. Darüber, ob dies – entgegen dem Schreiben der Beschwerdegegne- rin 3 (Urk. 2/1) – tatsächlich der Fall gewesen ist und insgesamt entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG für den Kursabbruch vorgelegen haben, ist indessen nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer diese Rügen einzig im Zusammenhang mit der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf dem Rechtsmittelweg gegen die Verfügung des AWA vom 23. Februar 2012 beziehungsweise dessen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2012 geltend machen müssen. Für die Durch- führung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerinnen 1-3 bleibt vor- liegend kein Raum, auch nachdem ihnen von vornherein kein vorsätzliches Han- deln vorgeworfen werden kann. Sie durften ohne Weiteres und in guten Treuen davon ausgehen, ihr Verhalten beruhe auf einer klaren gesetzlichen Grundlage, liege im öffentlichen Interesse, sei verhältnismässig und verletze nicht den Kern- gehalt irgendwelcher Grundrechte.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine strafrechtlich relevante Nöti- gungshandlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Untersuchung verfügte. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das die Nichtanhandnahmeverfügung umzustossen vermöchte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11).

- 10 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerinnen 1-3, je gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (ad E-4/2012/6977), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (E-4/2012/6977, Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevo- raussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 19. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer MLaw D. Senn