opencaselaw.ch

UE120295

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2013-07-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 25. Oktober 2012 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Unbe- kannt (Urk. 8/1). Die Akten wurden daraufhin zuständigkeitshalber an die Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur Prüfung und weite- ren Veranlassung überwiesen (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 19. November 2012 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht anhand (Urk. 3 = Urk. 8/3).

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwer- de und verlangte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 7).

E. 3 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Der von ihm geschilderte Vorfall stelle nach seiner Rechtsauffas- sung den Straftatbestand der Nötigung dar. Er sei unter Androhung von körperli- cher Gewalt festgenommen worden. Weder die Festnahme noch die Androhung von körperlicher Gewalt seien rechtens gewesen. Es habe keine strafbare Hand- lung oder ein konkreter Verdacht zu einer strafbaren Handlung vorgelegen. Elekt- ronische Diebstahlsicherungen bzw. Sicherheitsschranken seien auch an den un- besetzten Kassen aktiv. Dass er der Aufforderung des Mitarbeiters des B._____, eine besetzte Kasse zu passieren, nicht nachgekommen sei, habe daran gelegen, dass er den Kassenbereich verlassen und sich bereits beim Lift befunden habe, als ihn der B._____ Mitarbeiter angesprochen habe. Dieser habe ihn auch nicht aufgefordert, wieder zurück zu gehen, um den Ladenbereich erneut über eine be- setzte Kasse den Ladenbereich zu verlassen, was im Übrigen auch nicht sinnvoll gewesen wäre. Dass er den Inhalt seines Rucksacks nicht gezeigt habe, habe da- ran gelegen, dass der Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt einen Verdacht auf Dieb- stahl geäussert habe. Er - der Beschwerdeführer - habe eher den Eindruck ge- habt, dass er dem Mitarbeiter des B._____ nicht ausreichend genug "Reue" ge- zeigt habe und er ihm deshalb zur Strafe seine Grundrechte habe einschränken wollen. Gemäss Art. 219 Abs. 1 StPO hätte ihn die Polizei über die Gründe seiner Festnahme informieren und ihn über seine Rechte aufklären müssen, was diese nicht getan habe. Die Durchsuchung sei ohne konkreten Verdacht auf Diebstahl erfolgt. Es scheine ihm, dass die Durchsuchung mit der Begründung, Diebesgut zu suchen, vorgeschoben worden sei. Seine Freilassung aus der Festnahme sei nach über einer Stunde erfolgt, weshalb der Straftatbestand der Freiheitsberau- bung geprüft werden sollte. Strafrechtlich ungeprüft habe die Staatsanwaltschaft schliesslich seine Anzeige, wonach die Polizisten nach Feststellung seiner Un- schuld und entgegen seiner Willensäusserung einem Mitarbeiter des B._____ seinen Identitätsausweis zur weiteren Verwendung ausgehändigt hätten (Urk. 2).

- 5 -

E. 4 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 5.1. Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfä-

- 6 - higkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Abs. 1 StGB). 5.2. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben (Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Artikel stellt einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB dar. Die Formulierung "unmittelbar nach der Tat" legt nahe, dass derjenige, der den Täter verhaftet, die Begehung des Delikts als solche zwar nicht unmittelbar wahrgenommen hat, aber aufgrund der konkreten Umstände die Per- son dessen dringend verdächtigt (Albertini/Armbruster, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 217 N 3 i.V.m. Art. 218 N 1). 5.3. Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung erscheinen zutreffend. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer habe die vorliegend zu beurteilende Sache durch sein verdächtiges Verhalten selber provoziert (vgl. Urk. 3 S. 2 = Urk. 8/3 S. 2). Wie der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige selber einräumt, ist er der Auf- forderung des Mitarbeiters des B._____s, den regulären Ausgang zu nehmen, nicht nachgekommen und entgegnete diesem stattdessen, dies sei der kürzeste Weg zum Fahrstuhl. Aufgrund der in der Strafanzeige umschriebenen Reaktion des B._____ Mitarbeiters ("So nicht, jetzt will ich den Inhalt Ihres Rucksacks se- hen"; Urk. 8/1 S. 1) ist zu schliessen, dass dieser - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 2 S. 2) - erwartete, der Be- schwerdeführer würde seiner Aufforderung Folge leisten. Aufgrund der vorliegen- den Umstände durfte der Mitarbeiter des B._____ den Beschwerdeführer des Diebstahls dringend verdächtigen, was eine vorläufige Festnahme im Sinne von

- 7 - Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO rechtfertigt (vgl. Albertini/Armbruster, a.a.O., Art. 217 N 3 i.V.m. Art. 218 N 1). Dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auf- forderung bereits beim Fahrstuhl befunden haben soll, vermag daran nichts zu ändern. Ebenfalls nicht von Relevanz ist die Frage, ob auch die unbesetzten Kas- sen mit einer aktiven Sicherheitsschranke versehen sind. Es ist im Weiteren nicht ersichtlich, dass die Anhaltung durch den Mitarbeiter des B._____ und den Si- cherheitsbeamten die erlaubten Grenzen gemäss Art. 218 Abs. 2 StPO über- schritten hätte. So ist der Strafanzeige zu entnehmen, dass die Polizei innerhalb von einer halben Stunde eingetroffen ist (vgl. Urk. 8/1 S. 1; vgl. hierzu auch BGE 128 IV 75, E. 2a-d, wonach die vorläufige Festnahme einer auf frischer Tat er- tappten verdächtigen Person durch den Geschädigten den Tatbestand der Frei- heitsberaubung erfüllt, soweit sie länger dauert als die Zeit, welche die Polizei bräuchte, um zum Ort des Geschehens zu gelangen). Schliesslich ist nicht er- sichtlich, inwiefern sich die Polizei in strafrechtlich relevanter Weise verhalten ha- ben soll.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend von der Staatsanwalt- schaft zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen wurde. Der Be- schwerdeführer hat nichts vorgebracht, was an dieser Beurteilung etwas zu än- dern vermöchte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 8 -
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung)
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 11. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE120295-O/UBUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., und Dr. D. Schwan- der, die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz Beschluss vom 11. Juli 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Unbekannte Täterschaft,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 19. November 2012, E-4/2012/6970

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 25. Oktober 2012 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Unbe- kannt (Urk. 8/1). Die Akten wurden daraufhin zuständigkeitshalber an die Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur Prüfung und weite- ren Veranlassung überwiesen (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 19. November 2012 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht anhand (Urk. 3 = Urk. 8/3).

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwer- de und verlangte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 7).

3. Infolge der neuen Konstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2013 und wegen Abwesenheiten ergeht der vorlie- gende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (Urk. 5). II.

1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Strafanzeige im Wesentlichen zusam- mengefasst aus, er sei im Einkaufszentrum Sihlcity gewesen und habe das Ver- kaufslokal des B._____ über eine unbesetzte Kasse verlassen. Daraufhin sei er von einem Mitarbeiter des B._____ aufgefordert worden, den regulären Ausgang zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe dem Mitarbeiter entgegnet, er danke für die Information, aber dies sei der kürzeste Weg zum Fahrstuhl. Der Mitarbeiter des B._____ habe daraufhin gesagt, so nicht, jetzt wolle er den Inhalt seines Rucksacks sehen. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe der Mitarbeiter dem Beschwerdeführer mitgeteilt, ihn vorläufig festzunehmen. Die Frage des Beschwerdeführers, ob er die Festnahme mit Gewalt durchsetzen werde, falls er - der Beschwerdeführer - sich fortbewegen

- 3 - sollte, habe der Mitarbeiter des B._____ bejaht. Inzwischen habe dieser einen bewaffneten Security Mitarbeiter herbeigerufen, der die Festnahme mit durchge- setzt habe. Nach etwa einer halben Stunde sei die vom B._____ alarmierte Poli- zei eingetroffen, welche seinen Rucksack durchsucht, ihn körperlich untersucht und die Gegenstände seiner Tasche inspiziert habe. Es sei kein Diebesgut gefun- den worden. Aufgrund des Verhaltens des B._____ Mitarbeiters und des Sicher- heitsbeamten sei der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Be- tracht zu ziehen (Urk. 8/1).

2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Untersu- chung im Wesentlichen zusammengefasst damit, es liege weder gegen den Mit- arbeiter des B._____ noch gegen den bewaffneten Sicherheitsbeamten und/oder gegen Beamte der Polizei ein Anfangsverdacht vor. Es müssten auch keine weite- ren Abklärungen bzw. Untersuchungshandlungen getätigt werden; es könne für die Beurteilung einzig auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, der ja ge- setzeswidriges Verhalten sehe, abgestellt werden. Somit müssten die weiteren in- volvierten Personen auch nicht eruiert werden. Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die vorliegend zu beurteilende Sache durch sein Verhalten selber provoziert habe. Er sei es gewesen, der an einer unbesetzten Kasse vorbei gegangen sei. Es wäre ein Leichtes gewesen, eine besetzte Kasse zu passieren bzw. der entsprechenden Aufforderung des Mitarbeiters des B._____ Folge zu leisten. Aus Sicht des Mitarbeiters sei es durchaus verständlich, dass ihm ein Kunde, der auf diesem Weg ein Verkaufslokal verlasse und sich einer normalen Aufforderung, nämlich an einer besetzten Kasse vorbeizugehen, widersetze, unter Umständen verdächtig vorkomme. Wenn sich ein solcher Kunde dann auch noch zugegebenermassen weigere, den Inhalt seines Rucksacks zu zeigen, so verhalte sich dieser natürlich nicht minder verdächtig. Jedenfalls habe der Mitarbeiter des B._____ rechtmässig gehandelt, wenn er in der Folge die Polizei alarmiert und bis zu deren Eintreffen den Beschwerdeführer festgehalten habe. Eine solche Anhal- tung dürfe ohne weiteres auch durch eine Privatperson bzw. einen Mitarbeiter des B._____ vorgenommen werden. Die Durchsuchung von Gegenständen dürfe dann in aller Regel nicht mehr von Privaten vorgenommen werden, hierzu sei be- reits die Polizei gestützt auf Art. 219 Abs. 2 StPO zuständig. Die polizeiliche

- 4 - Durchsuchung des Rucksacks des Beschwerdeführers sei wohl das geeignetste Mittel im Sinne der vorgenannten Bestimmung, um den Tatverdacht zu erhärten oder zu entkräften. So habe sich die vorliegende Sache denn auch schnell erle- digt (Urk. 3 = Urk. 8/3).

3. In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Der von ihm geschilderte Vorfall stelle nach seiner Rechtsauffas- sung den Straftatbestand der Nötigung dar. Er sei unter Androhung von körperli- cher Gewalt festgenommen worden. Weder die Festnahme noch die Androhung von körperlicher Gewalt seien rechtens gewesen. Es habe keine strafbare Hand- lung oder ein konkreter Verdacht zu einer strafbaren Handlung vorgelegen. Elekt- ronische Diebstahlsicherungen bzw. Sicherheitsschranken seien auch an den un- besetzten Kassen aktiv. Dass er der Aufforderung des Mitarbeiters des B._____, eine besetzte Kasse zu passieren, nicht nachgekommen sei, habe daran gelegen, dass er den Kassenbereich verlassen und sich bereits beim Lift befunden habe, als ihn der B._____ Mitarbeiter angesprochen habe. Dieser habe ihn auch nicht aufgefordert, wieder zurück zu gehen, um den Ladenbereich erneut über eine be- setzte Kasse den Ladenbereich zu verlassen, was im Übrigen auch nicht sinnvoll gewesen wäre. Dass er den Inhalt seines Rucksacks nicht gezeigt habe, habe da- ran gelegen, dass der Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt einen Verdacht auf Dieb- stahl geäussert habe. Er - der Beschwerdeführer - habe eher den Eindruck ge- habt, dass er dem Mitarbeiter des B._____ nicht ausreichend genug "Reue" ge- zeigt habe und er ihm deshalb zur Strafe seine Grundrechte habe einschränken wollen. Gemäss Art. 219 Abs. 1 StPO hätte ihn die Polizei über die Gründe seiner Festnahme informieren und ihn über seine Rechte aufklären müssen, was diese nicht getan habe. Die Durchsuchung sei ohne konkreten Verdacht auf Diebstahl erfolgt. Es scheine ihm, dass die Durchsuchung mit der Begründung, Diebesgut zu suchen, vorgeschoben worden sei. Seine Freilassung aus der Festnahme sei nach über einer Stunde erfolgt, weshalb der Straftatbestand der Freiheitsberau- bung geprüft werden sollte. Strafrechtlich ungeprüft habe die Staatsanwaltschaft schliesslich seine Anzeige, wonach die Polizisten nach Feststellung seiner Un- schuld und entgegen seiner Willensäusserung einem Mitarbeiter des B._____ seinen Identitätsausweis zur weiteren Verwendung ausgehändigt hätten (Urk. 2).

- 5 -

4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 5.1. Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfä-

- 6 - higkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Abs. 1 StGB). 5.2. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben (Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Artikel stellt einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB dar. Die Formulierung "unmittelbar nach der Tat" legt nahe, dass derjenige, der den Täter verhaftet, die Begehung des Delikts als solche zwar nicht unmittelbar wahrgenommen hat, aber aufgrund der konkreten Umstände die Per- son dessen dringend verdächtigt (Albertini/Armbruster, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 217 N 3 i.V.m. Art. 218 N 1). 5.3. Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung erscheinen zutreffend. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer habe die vorliegend zu beurteilende Sache durch sein verdächtiges Verhalten selber provoziert (vgl. Urk. 3 S. 2 = Urk. 8/3 S. 2). Wie der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige selber einräumt, ist er der Auf- forderung des Mitarbeiters des B._____s, den regulären Ausgang zu nehmen, nicht nachgekommen und entgegnete diesem stattdessen, dies sei der kürzeste Weg zum Fahrstuhl. Aufgrund der in der Strafanzeige umschriebenen Reaktion des B._____ Mitarbeiters ("So nicht, jetzt will ich den Inhalt Ihres Rucksacks se- hen"; Urk. 8/1 S. 1) ist zu schliessen, dass dieser - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 2 S. 2) - erwartete, der Be- schwerdeführer würde seiner Aufforderung Folge leisten. Aufgrund der vorliegen- den Umstände durfte der Mitarbeiter des B._____ den Beschwerdeführer des Diebstahls dringend verdächtigen, was eine vorläufige Festnahme im Sinne von

- 7 - Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO rechtfertigt (vgl. Albertini/Armbruster, a.a.O., Art. 217 N 3 i.V.m. Art. 218 N 1). Dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auf- forderung bereits beim Fahrstuhl befunden haben soll, vermag daran nichts zu ändern. Ebenfalls nicht von Relevanz ist die Frage, ob auch die unbesetzten Kas- sen mit einer aktiven Sicherheitsschranke versehen sind. Es ist im Weiteren nicht ersichtlich, dass die Anhaltung durch den Mitarbeiter des B._____ und den Si- cherheitsbeamten die erlaubten Grenzen gemäss Art. 218 Abs. 2 StPO über- schritten hätte. So ist der Strafanzeige zu entnehmen, dass die Polizei innerhalb von einer halben Stunde eingetroffen ist (vgl. Urk. 8/1 S. 1; vgl. hierzu auch BGE 128 IV 75, E. 2a-d, wonach die vorläufige Festnahme einer auf frischer Tat er- tappten verdächtigen Person durch den Geschädigten den Tatbestand der Frei- heitsberaubung erfüllt, soweit sie länger dauert als die Zeit, welche die Polizei bräuchte, um zum Ort des Geschehens zu gelangen). Schliesslich ist nicht er- sichtlich, inwiefern sich die Polizei in strafrechtlich relevanter Weise verhalten ha- ben soll.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend von der Staatsanwalt- schaft zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen wurde. Der Be- schwerdeführer hat nichts vorgebracht, was an dieser Beurteilung etwas zu än- dern vermöchte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 8 -

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 11. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz