Sachverhalt
1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten A._____ im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 24 S. 2 ff.), den zur fraglichen Zeit bei der D._____ (Privatklä- gerin 1) als Paketzusteller angestellten E._____ im Zeitraum von ca. 9. März 2010 bis zum 13. September 2012 sowie am 10. April 2013 dazu angestiftet zu haben, ihm ab der Distributionsbasis der Privatklägerin 1 in F._____ insgesamt 46 Pakete der Privatklägerin 2 zu überbringen, obwohl die Pakete, wie der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte gewusst hätten, nicht an ihn bzw. an seinen Kiosk Shop G._____ adressiert gewesen seien. Dadurch sei den Privatklägerinnen ein Ge- samtschaden von Fr. 90'500.– entstanden. Ausserdem soll der Beschuldigte am
12. April 2013 ein zusätzliches, ihm nicht zustehendes Paket des Absenders B._____ mit einem Gesamtwert von Fr. 480.– ohne umgehende unterschriftliche Bestätigung des Empfangs vom Mitbeschuldigten E._____ entgegengenommen haben, welches dieser an die D1._____, hätte zustellen sollen. Durch diese pflichtwidrigen Paketzustellungen habe der Mitbeschuldigte dem Beschuldigten
- 10 - ermöglicht, die nicht für ihn bestimmten Pakete zu öffnen und von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dabei sei dem Beschuldigten stets bewusst gewesen, dass der Mitbeschuldigte nicht dazu berechtigt gewesen sei, die nicht für sie bestimm- ten Pakete zu behändigen und pflichtwidrig nicht an die angegebenen Adressaten auszuliefern. Dennoch habe er den Mitbeschuldigen, jeweils in der Absicht, sich unrechtmässig wirtschaftlich besserzustellen, zu diesem Tun aufgefordert, die Pakete, an sich genommen und E._____ gelegentlich Kaffee und Zigaretten als Gegenleistung gegeben.
2. Der Beschuldigte hat sämtliche Tatvorwürfe stets in Abrede gestellt und blieb auch anlässlich der Berufungsverhandlung bei dieser Darstellung (Urk. 6/1; Urk. 6/4 S. 2 ff.; Urk. 6/5 S. 9 f.; Urk. 6/9 S. 3; Urk. 6/11 S. 13 f.; Urk. 6/13 S. 10; Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 9).
3. Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer nachvollziehbaren und sorgfältigen Aussage- und Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte am 12. April 2013 sowie zu zwei weiteren Gelegenheiten im Jahre 2012, mithin am 19. April 2012 und am 8. Mai 2012, Pakete des Absenders B._____ im Gesamtwert von Fr. 1'780.– entgegen der Verpflichtung des Mitbeschuldigten E._____, diese pflichtgemäss an die adressierten Empfänger auszuliefern, unberechtigt von die- sem überbracht und persönlich entgegengenommen hat (Urk. 47 S. 27 ff., insbes. S. 39 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend sind daher bloss einige wenige Punkte nochmals hervorzuheben. 3.1. In Bezug auf die übrigen in der Anklageschrift aufgelisteten Pakete er- achtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als nicht erstellt und erkannte im- plizit auf Freispruch von diesen Tatvorwürfen (Urk. 47 S. 40). Da die Staatsan- waltschaft keine Anschlussberufung erhob und sich auch die Privatklägerinnen im Berufungsverfahren nicht mehr vernehmen liessen, blieb dieser implizite Teilfrei- spruch unangefochten. Es bilden daher nur noch die bestrittenen Anklagevorwür- fe hinsichtlich der beiden Gelegenheiten im Jahre 2012 und vom 12. April 2013 Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- 11 - 3.2. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln vollständig aufgeführt und die Aussagen der Befragten bei der Polizei, im Vorverfahren und vor Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Auch darauf kann voll- umfänglich verwiesen werden (Urk. 47 S. 10 – 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Der Beschuldigte wurde insbesondere durch das anfängliche Teilge- ständnis des Mitbeschuldigten E._____ belastet, welches von diesem in der drit- ten Befragung jedoch zurückgenommen wurde. E._____ gab anlässlich seiner ersten beiden Befragungen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu Proto- koll, vom Beschuldigten A._____ unter Druck gesetzt worden zu sein, ihm für an- dere Empfänger bestimmte Pakete der B._____ zu bringen. Dies habe er im Jah- re 2012 denn auch ein- oder zweimal gemacht. Auf diesen anfänglichen Einge- ständnissen ist er zu behaften. Bereits die Vorderrichter haben zutreffend erwo- gen, dass dessen Beteuerungen, wonach er sich unter Druck gefühlt habe und aus Angst vor der Polizei und in der Hoffnung auf eine Haftentlassung wahrheits- widrige Eingeständnisse gemacht habe, eine reine Schutzbehauptung darstellen. 3.3.1. Der Verteidiger des Beschuldigten stellte in diesem Zusammenhang im Rahmen der Berufungsverhandlung in den Raum, dass der Mitbeschuldigte E._____ auch durch die Art der Fragestellung durch die Polizei beeinflusst und unter Druck gesetzt worden sei. So sei dessen Teilgeständnis erst auf die Frage, "Herr E._____, wollen wir nicht zur Wahrheit kommen?", erfolgt (Urk. 59 S. 5). Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist eine unzulässige Druckausübung durch diese Frage nicht zu erkennen. Es handelt sich dabei um eine Nachfrage zu einem Vorhalt, welcher dem Beschuldigten zuvor gemacht wurde (Urk. 6/2 S. 4 f.). 3.3.2. E._____ hatte im Übrigen gegenüber der Untersuchungsführenden anerkannt, dass diese anlässlich der Hafteinvernahme ganz freundlich zu ihm gewesen sei. Weshalb er sich dennoch etwas unter Druck gefühlt habe (Urk. 6/11 S. 6), erhellt nicht. Dass E._____ sich durch die ihn zuführenden Polizeibeamten so geängstigt habe, dass er den Beschuldigten falsch angeschuldigt und sich sel- ber zu Unrecht belastet haben soll, ist völlig unglaubhaft. Hätte er sich tatsächlich
- 12 - so geängstigt und im Hinblick auf eine dadurch zu erwirkende Haftentlassung tatsächlich wahrheitswidrige Teilgeständnisse gemacht und machen wollen (Urk. 6/11 S. 4), hätte er damals nicht bloss zwei oder drei fehlgeleitete Pakete von insgesamt deren 47 anerkannt, sondern eine Anzahl, aufgrund welcher er in- folge eines umfassenden Geständnisses ernsthaft mit einer Haftentlassung hätte rechnen können und dürfen. 3.3.3. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 47 S. 27 f.), dass es überhaupt nicht einzuleuchten vermag und der Beschuldigte nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, weshalb er seine teilweisen Einge- ständnisse nicht bereits in der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft zu- rückgenommen hatte, nachdem er, wie bereits dargelegt, hatte einräumen müs- sen, dass die Staatsanwältin freundlich gewesen sei. 3.3.4. Als weiteres, belastendes Indiz und Hinweis für die Täterschaft des Beschuldigten kommt hinzu, dass er von H._____, zur fraglichen Zeit ebenfalls Paketzusteller bei der D._____ und als solcher teilweise die Vertretung des Mit- beschuldigten E._____, bei der Polizei und anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 23. April 2014 belastet wurde (Urk. 6/8 S. 1 ff.; Urk. 6/10 S. 3), auch den Zeugen im Februar 2013 einmal gefragt zu haben, ob dieser (H._____) ihm (dem Beschuldigten) Pakete mit Losen von einem anderen Kiosk bringen könne. Der Zeuge bestätigte seine früheren polizeilichen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten ausdrücklich und schloss das von diesem geltend gemachte Missverständnis aus. Er sagte mithin widerspruchsfrei aus und bestätigte auch auf Nachfragen der Staatsanwältin und auf Ergänzungsfragen des Verteidigers nochmals ausdrücklich, den Beschuldig- ten schon richtig verstanden zu haben, dies aber als Scherz aufgefasst zu haben (Urk. 6/10 S. 3 f.). Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Aussage dieses Zeu- gen liegen nicht vor. Seine Aussagen erscheinen glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen ist. 3.3.5. Überdies machte sich der Beschuldigte auch durch seine unsteten und widersprüchlichen Aussagen zur Frage nach privaten Kontakten zum Mitbe- schuldigten E._____ verdächtig. Nachdem er vorgab, nichts zu verbergen zu ha-
- 13 - ben, wäre zu erwarten gewesen, er würde seine Kontakte zu E._____ offen dekla- rieren. Anlässlich seiner delegierten polizeilichen Befragung vom 17. Mai 2013 verneinte er stattdessen private Kontakte zu diesem. Ob er im Besitze von dessen Telefonnummer sei, wisse er nicht. Als der Beschuldigte dann mit der Auswertung des Mobiltelefons konfrontiert wurde, wonach er am 13. November 2012 E._____ dreimal telefonisch zu erreichen versucht habe, antwortete er ausweichend und im Widerspruch zur früheren Verneinung jeglicher Kontakte, zu glauben, er habe einfach hallo sagen wollen. Auf Nachfrage ergänzte er noch, es seien so viele Leute gekommen, welche gefragt hätten, ob der Postbote immer noch krank sei. Aus diesem Grund habe er sich bei diesem erkundigen wollen (Urk. 6/9 S. 1 f.). Seine Angaben erweisen sich als wenig glaubhaft. 3.3.6. Aus der Verlustliste der Privatklägerin 1 geht hervor, welche Pakete des Absenders B._____ im Zeitraum vom 9. März 2010 bis zum 10. April 2013 ab der Distributionsbasis F._____ abhanden kamen (Urk. 11/2). Ein Vergleich dieser Verlustliste mit den persönlichen Diensteinsatzplänen des Mitbeschuldigten E._____ bringt ein weiteres belastendes Indiz ans Licht. An sämtlichen Tagen, an welchen es zu Verlusten von Paketen der Privatklägerin 2 gekommen sein soll, hatte E._____ im Arbeitseinsatz gestanden (Urk 11/3-6). Abklärungen der Abtei- lung Unternehmenssicherheit der Privatklägerin 1 hatten überdies ergeben, dass kein anderer Mitarbeiter der Distributionsbasis F._____ an sämtlichen fraglichen Tagen Dienst geleistet hatte (Personalnotierung: Urk. ND 4/7). Äusserst auffällig kommt hinzu, dass es während der unfallbedingten Abwesenheit von E._____ vom 19. September 2012 bis zum 21. Januar 2013 und anschliessend bis zum
25. März 2013, als er auf seinen Einsätzen von einer weiteren Person begleitet worden war, zu keinerlei Paketverlusten der Privatklägerin 2 ab der Distributions- basis F._____ gekommen sein soll. Erst am 10. April 2013, ausgerechnet als der Mitbeschuldigte E._____ wieder alleine am Ausliefern der Pakete war, kam es er- neut zu einem Vorfall. Da auch andere Mitarbeiter der Privatklägerin 1 in F._____ vergleichbar hohe Präsenzzahlen wie E._____ aufwiesen (Urk. ND 4/7) und die Privatklägerin 1 nicht bloss Verluste von B._____-Paketen, sondern z.B. auch von Weinlieferungen zu verzeichnen hatte, ist mit der Vorinstanz nicht auszuschlies- sen (Urk. 47 S. 38 f.), dass unabhängig vom Mitbeschuldigten E._____ auch an-
- 14 - dere Täter involviert gewesen sein könnten. Bei diesen zeitlichen Koinzidenzen handelt es sich daher nicht um ein selbständiges vollwertiges Beweismittel, son- dern um ein weiteres belastendes Indiz für die Täterschaft von E._____ und den Wahrheitsgehalt seiner anfänglichen Eingeständnisse. 3.4. Unbestrittenermassen überbrachte der Mitbeschuldigte E._____ dem Beschuldigten am 12. April 2013 ca. um 13:00 Uhr ein weiteres Paket mit Losen im Gesamtwert von Fr. 480.–, welches nicht für diesen bestimmt war. Den Emp- fang des Paketes liess sich der Mitbeschuldigte E._____ nicht bestätigen. Bei letzterem Vorfall wurden die beiden von der Polizei beobachtet. Dass die Beteue- rungen des Beschuldigten und von E._____, wonach er nicht darauf geachtet ha- be, dass die Paketetikette nicht den Beschuldigten als Adressaten enthalten habe und dass E._____ einige Minuten später zum Kiosk des Beschuldigten zurückge- kehrt wäre, um die angeblich versehentliche Paketzustellung ordnungsgemäss von diesem bestätigen zu lassen, was lediglich wegen des polizeilichen Zugriffs unterblieben sei, völlig unglaubhaft sind, wurde bereits durch die Vorinstanz aus- führlich und überzeugend begründet (Urk. 57 S. 29 – 34). Dem ist nichts beizufü- gen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Aufgrund der anfänglichen, den Beschuldigten belastenden Einge- ständnisse des Mitbeschuldigten E._____ und der diversen, ihn zusätzlich belas- tenden weiteren Indizien bestehen keine rechtserheblichen Zweifel an den ankla- gegegenständlichen Tatbeiträgen des Beschuldigten. Auf seine Bestreitungen kann daher nicht abgestellt werden. Es ist demzufolge erstellt, dass der Mitbe- schuldigte E._____ auf Drängen des Beschuldigten am 12. April 2013 sowie zweimal im Jahre 2012 Pakete mit Losen der B._____ entwendete und diese dem Beschuldigten in der Folge aushändigte. Dass der Beschuldigte den Mitbeschul- digten E._____ zu diesen Tathandlungen gedrängt hatte, ist aufgrund von dessen anfänglichen Eingeständnissen ohne Weiteres erstellt. Wann diese beiden un- rechtmässigen Zustellungen im Jahre 2012 erfolgten, muss offen bleiben. Hinge- gen ist zu Gunsten des Beschuldigten vom minimalen Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 1'300.– (Fr. 700.– und Fr. 600.–) in Bezug auf die beiden Pakete mit dem
- 15 - wertmässig geringsten Inhalt auszugehen. Die Deliktssumme beträgt somit insge- samt Fr. 1'780.– (Fr. 700.–; Fr. 600.–; Fr. 480.–). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorderrichter würdigten die Tathandlungen des Beschuldigten der Anklagebehörde folgend mit korrekter Begründung als Anstiftung zu mehrfachem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB), als Anstiftung zu mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB) sowie als mehrfache Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Demzufolge ist der Beschuldigte der Anstiftung zu mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, der An- stiftung zu mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sin- ne von Art. 321ter Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 bestraft, wobei 36 Tagessätze als durch Haft geleistet angerechnet, der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde.
2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt wie- dergegeben und der massgebliche Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) korrekt abgesteckt, zumal der Anstifter nach derselben Strafandrohung zu
- 16 - bestrafen ist, wie der Täter (Art. 24 Abs. 1 StGB). Alsdann haben die Vorderrichter auch die beim Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB zu berücksichtigende Akzessorietät der Teil- nahme des (nicht bei der D._____ angestellten) Beschuldigten an diesem echten Sonderdelikt (Art. 26 StGB) korrekt obligatorisch strafmildernd (Art. 48a StGB) in die Strafzumessung miteinbezogen und innerhalb des abgesteckten Strafrahmens strafmindernd und die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit und der mehrfa- chen Tatbegehung straferhöhend berücksichtigt (Urk. 47 S. 44 ff.). Dies braucht nicht nochmals ausgebreitet zu werden. 2.1. Der Beschuldigte ist unter anderem für die Anstiftung des Mitbeschuldig- ten E._____ zur unrechtmässigen Zustellung zweier Pakete der Privatklägerin 2 im Jahre 2012 zu bestrafen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.). Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass diese beiden Delikte vor dem
6. November 2012 und somit vor Ergehen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl von diesem Datum begangen wurden. Dies führt dazu, dass zur mit diesem Strafbefehl ausgefällten Strafe für die beiden im Jahre 2012 erfolgten An- stiftungen zur unrechtmässigen Paketzustellung eine teilweise Zusatzstrafe aus- zufällen ist und der Beschuldigte gemäss Art. 49 Abs. 2 StBG nicht schwerer zu bestrafen ist, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. 2.2. Die Erwägungen der Vorinstanz sind in diesem Zusammenhang um die vom Bundesgericht unlängst vorgenommene Präzisierung der Rechtsprechung zur retrospektiven Konkurrenz zu ergänzen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Danach ist der Zweitrichter im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern, die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Die gedanklich zu bildende hypotheti- sche Gesamtstrafe hat das Zweitgericht aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich somit
- 17 - auf die gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechts- kräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechen- den Strafen (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.2, 2.4.1 ff.).
3. Ausgehend vom schwersten der drei zu bestrafenden Vergehen ist dem- zufolge zunächst die Tatkomponente der Anstiftung zu mehrfachem Diebstahl zu bewerten. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte während eines Zeitraumes von rund einem Jahr den Mitbeschuldigten E._____ zweimal im Jahre 2012 und vor dem 12. April 2013, mithin insgesamt 3 Mal dazu gebracht hatte, dessen Vertrauensstellung als Paketzusteller gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Privatklägerin 1, willentlich zu missbrauchen und jeweils ein nicht an den Beschuldigten adressiertes, mithin ihm nicht zustehendes Paket mit Losen der Privatklägerin 2 zu übergeben, anstatt dieses pflichtgemäss an den rechtmässigen Paketadressaten auszuliefern. Durch dieses Vorgehen verursach- te der Beschuldigte als Anstifter zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ bei den Privatklägerinnen einen Vermögensschaden in der Höhe von mindestens des Wertes der Paketinhalte von insgesamt Fr. 1'780.– (Fr. 700.–; Fr. 600.–; Fr. 480.–), wobei letzteres Paket durch die Polizei sichergestellt wurde, weshalb der Beschuldigte keine Gelegenheit mehr hatte, sich am Paketinhalt unrechtmäs- sig zu bereichern. Die dreimalige Begehung der Tat innerhalb eines Jahres zeugt von erheblicher krimineller Energie. Als Anstifter war er der Initiant der Taten. E._____ belohnte der Beschuldigte offenbar lediglich mit Gratiskaffee und Gratis- zigaretten aus seinem Kiosk. Die objektive Schwere dieser Taten ist als innerhalb des weit gefassten Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe als eher leicht zu qualifizieren. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich handelte, mit dem Ziel und im Wissen da- rum, dass der Mitbeschuldigte E._____ die Lospakete jeweils ebenfalls direkt- vorsätzlich bei seiner Arbeitgeberin stehlen würde, damit er sich in der Folge an
- 18 - deren Inhalt bereichern konnte. Sein Motiv war demnach rein finanzieller, mithin egoistischer Natur. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuld- fähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt oder andere Strafmilderungs- gründe im Sinne von Art. 48 StGB sind beim Beschuldigten nicht gegeben. 3.3. Demzufolge wird die objektive Tatschwere der Anstiftung zu mehrfa- chem Diebstahl durch die subjektive Schwere der Tat nicht verändert. Das Ver- schulden ist als noch leicht einzustufen. Die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen.
4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte wurde am tt. März 1959 in … [Ort], im kurdischen Teil Irans, geboren. Dort wuchs er mit sieben Geschwistern, fünf Brüdern und zwei Schwestern auf. Im Iran studierte er während vier Semestern persische Literatur. 1986 reiste er in die Schweiz ein. Inzwischen ist er Bürger von Zürich. Er arbeitete zunächst für die C._____ und ist seit 1999 Inhaber des Kiosk Shop G._____. Er war verheiratet und ist Vater eines neunjährigen Sohnes, lebt aber von Frau und Kind getrennt. Seit Ende April 2016 ist er geschieden. Sein monatliches Einkom- men als Selbständigerwerbender beträgt ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.–, der mo- natliche Mietzins Fr. 950.–. Die Höhe der monatlichen Krankenkassenprämie für sich und seinen Sohn beträgt ca. Fr. 600.–. Zudem bezahlt der Beschuldigte mo- natlich bescheidene Fr. 60.– Kindesunterhalt. Er verfügt über kein Vermögen, hat jedoch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.– aus offenen Rechnungen für Waren seines Kioskbetriebs (Urk. 6/13 S.12 ff.; Urk. 20/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 52/2–7 und Prot. II S. 6 ff.).
- 19 - 4.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen, dass sein Einkommen im Vergleich zu früher tiefer sei, da er aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Vorgänge nicht mehr berech- tigt sei, in seinem Kiosk Leistungen der Privatklägerin 2 anzubieten (Prot. II S. 7 f.). 4.1.2. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmass- relevante Faktoren ableiten lassen. 4.2. Im aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ist der Be- schuldigte mit einer Vorstrafe verzeichnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 wurde er wegen mehrfacher Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren und mit Fr. 400.– Busse bestraft (Urk. 56). Es handelt sich um eine strafbare Handlung gegen das Vermögen, weshalb die Vorstrafe einschlägig ist. Da jedoch nur die Tat bezüglich des Pakets vom 12. April 2013 nach Erlass der Vorstrafe verübt wurde, fällt die Straferhöhung bloss sehr leicht aus. 4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Da der Beschuldigte die Tatvorwürfe stets bestritten hat, fällt eine entspre- chende Strafreduktion ausser Betracht.
5. Die Vorinstanz berücksichtigte die Verfahrensdauer bis zum vorinstanzli- chen Urteil von knapp drei Jahren strafmindernd ohne eingehendere Begründung (Urk. 47 S. 49). 5.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehö- ren der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und
- 20 - das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über- dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf- verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befass- ten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. 5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafver- fahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Masse jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 5 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6).
- 21 - 5.3. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behör- de im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert we- sentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 147). 5.4. In Bezug auf das Vorverfahren fällt auf, dass zwischen der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft am 17. Mai 2013 und der Zeugen- einvernahme von H._____ vom 23. April 2014 (Urk. 6/10; Urk. 19/12) keine Un- tersuchungshandlungen ergangenen sind. Gründe, wie beispielsweise das Ab- warten eines Gutachtens oder die Durchsicht zahlreicher edierter Unterlagen, welche diese lange Bearbeitungslücke von fast einem Jahr zu rechtfertigen ver- mögen würden, liegen nicht vor. Ebenso verging bei der Vorinstanz nach Eingang der Anklageschrift vom 25. September 2014 rund ein Jahr, bis am 30. September 2015 zur Hauptverhandlung auf den 25. Januar 2016 vorgeladen wurde (Urk. 25 f.). Auch in Bezug auf diese Zeitspanne sind keine fallspezifischen Grün- de ersichtlich, welche das Zuwarten für die Vorladung zur Hauptverhandlung von über einem Jahr rechtfertigen könnten. 5.5. Aufgrund dieser Bearbeitungslücken liegt eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Diese lange Verfahrensdauer von rund drei Jah- ren ist daher strafmindernd zu berücksichtigen. 5.6. Angesichts der bloss sehr leicht straferhöhend zu berücksichtigenden Vorstrafe und der erheblich strafreduzierend zu gewichtenden Verletzung des Be- schleunigungsgebotes resultiert bei der für die Anstiftung zu mehrfachem Dieb- stahl festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe per Saldo eine Reduktion der Geldstrafe auf 90 Tagessätze.
6. Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nun die Tat- komponente der Anstiftung des Beschuldigten zur mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu gewichten.
- 22 - 6.1. Bei der objektiven Schwere der Anstiftung zu dieser Tat ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Delikt um eine Begleiterscheinung des mehrfachen Diebstahls handelt. Auch wenn den Paketen bereits von aussen an- zusehen war, dass sie Lose der Privatklägerin 2 enthielten, fällt dennoch ins Ge- wicht, dass die Anstiftung des Beschuldigten von E._____ zur Folge hatte, dass der Inhalt dieser Postsendungen nicht nur einem Unberechtigten offenbart wurde, sondern die Tat auch verunmöglichte, dass die eigentlich Berechtigten ihre Post- sendungen erhielten, wodurch zusätzlicher administrativer Aufwand und Unan- nehmlichkeiten mit den nötig gewordenen Nachforschungen nach dem Verbleib der Pakete verursacht wurden. Der Geheimnisverrat als solcher ist indessen nicht als allzu gross einzustufen. Die objektive Tatschwere ist daher als noch leicht zu bezeichnen. 6.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es das pri- märe Bestreben des Beschuldigten war, sich einen finanziellen Vorteil zu ver- schaffen. Dabei war es ihm aber stets bewusst, dass er zum Öffnen dieser nicht an ihn adressierten Pakete nicht berechtigt und der von ihm angestiftete E._____ nicht dazu befugt, ihm deren Inhalte zugänglich zu machen. Er nahm die Geset- zesverletzung durch den von ihm angestifteten E._____ daher in Kauf, weshalb diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz vorlag, was das objektive Tatverschulden etwas mindert. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuldfä- higkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt liegt wiederum nicht vor. Hin- gegen ist dem obligatorischen Strafmilderungsgrund der Akzessorietät der Teil- nahme des nicht bei der D._____ angestellten Beschuldigten an diesem von E._____ begangenen echten Sonderdelikt erheblich verschuldensmindernd Rechnung zu tragen (Art. 26 StGB; Art. 48a StGB; vgl. vorstehend, Erw. V.2.). 6.3. Das Verschulden für die mehrfache Anstiftung zu diesem Delikt ist da- her als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um 15 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 6.4. Bezüglich der Täterkomponente zu diesem Delikt besteht bloss der marginale Unterschied (vgl. vorstehend, Erw. V.4. ff., insbes. V.4.2.), dass die
- 23 - bloss sehr leicht straferhöhend zu berücksichtigende Vorstrafe hier nicht ein- schlägig ist. Aufgrund der strafreduzierend einzurechnenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes resultiert schliesslich insgesamt eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe.
7. Es verbleibt die Tatkomponente der mehrfachen Hehlerei im Rahmen der Asperation zu gewichten. 7.1. Bei der objektiven Tatschwere dieser Tathandlungen an den zwei Pake- ten der Privatklägerin 2 im Jahre 2012 fällt ins Gewicht, dass diese aus den Dieb- stählen stammten, zu welchen der Beschuldigte den Mitbeschuldigten angestiftet hatte und er im Wissen um deren Herkunft deren Inhalt im Wert von Fr. 1'300.– verkaufte und den Berechtigten damit unwiederbringlich entzog. Da das dritte Pa- ket (vom 12. April 2013) polizeilich sichergestellt wurde, konnte kein Verhökern desselben durch den Beschuldigten mehr stattfinden, weshalb sich dies nicht zu- sätzlich verschuldenserhöhend auswirkt. 7.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, liegt direkter Vorsatz und wiederum der geldwerte, egoistische Beweggrund vor. Es wäre für den Beschul- digten ein Leichtes gewesen, die nicht an ihn adressierten Pakete an den recht- mässigen Eigentümer weiterzuleiten und sich mit den legalen Einkünften aus sei- nem Kiosk zu begnügen. 7.3. Das Verschulden ist ebenfalls als leicht einzustufen und rechtfertigt im Rahmen der Asperation maximal eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um weitere 15 Tagessätze für die beiden Pakete vor der Vortat vom 6. November 2012. 7.4. Auch bezüglich der Täterkomponente zu diesem Delikt ist auf das be- reits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. V.4. ff., insbes. V.4.2.). Aufgrund der strafreduzierend einzurechnenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes resultiert schliesslich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um insge- samt lediglich 10 Tagessätze.
- 24 -
8. Damit resultiert für die vorliegend zu beurteilenden Taten eine Gesamt- strafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe.
9. Der Vorstrafe des Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 6. November 2012 lag in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde, dass er an nicht mehr genau eruier- baren Daten zwischen Ende November 2011 und Mitte Februar 2012, in seinem Kiosk Shop G._____ zwei Mal für jeweils Fr. 50.– von I._____ eine Einkaufs- tasche mit einer nicht mehr bestimmbaren Menge an Kaugummi und Bonbons verschiedener Marken erwarb. Deren effektiver Wert betrug insgesamt jeweils rund Fr. 400.–, wobei dem Beschuldigten bewusst war, dass diese Ware zuvor in verschiedenen Verkaufsgeschäften gestohlen worden war. Dafür wurde er rechts- kräftig und unabänderlich (vgl. vorstehend, Erw. V.2. a.E.) mit 20 Tagessätzen bedingter Geldstrafe zu Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren, bestraft (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl E–4/2012/4092 vom 6.11.2012; Urk. 10 S. 2 f.). 9.1. Die gedankliche Asperation der Gesamtstrafe für die vorliegend beurteil- ten einzelnen Taten um die vorerwähnte unabänderliche Grundstrafe von 20 Ta- gessätzen Geldstrafe führt zu einer Gesamtstrafe von insgesamt 120 Tagessät- zen Geldstrafe, welche auch bei gemeinsamer Beurteilung der mit Strafbefehl vom 6. November 2012 rechtskräftig abgeurteilten mehrfachen Hehlerei mit den vorliegend beurteilten Taten des Beschuldigten eine schuld- und tatangemessene Bestrafung darstellt. Davon ist die Geldstrafe von 20 Tagessätzen, welche mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 ausge- sprochen wurde, in Abzug zu bringen. 9.2. Demzufolge ist der Beschuldigte für die vorliegend beurteilten Delikte mit 100 Tagessätzen Geldstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom
6. November 2012, zu bestrafen. Einer strengeren Bestrafung stünde ohnehin das Verbot der reformatio in peius entgegen, nachdem kein Rechtsmittel zu Unguns- ten des Beschuldigten ergriffen wurde (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 25 -
10. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorstehend, Erw. V.4.1.) erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.– als ange- messen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 36 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug / Widerruf
1. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen. Es bleibt daher beim vorinstanzlich gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe und einer zwei- jährigen Probezeit (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf, wobei es den Beschuldigten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern kann. Zwar führen während der Probezeit began- gene Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf der bedingt ausge- fällten Strafe. Ein solcher Widerruf soll aber erfolgen, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Verurteilten von ungünstigen Bewährungsaussichten auszuge- hen ist, mithin eine eigentliche Schlechtprognose besteht (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.3). 2.1. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Falle des Wider- rufs des bedingt gewährten Strafvollzugs miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird eine frühere bedingt ausgefällte Strafe widerrufen, kann unter Berücksich- tigung der zu erwartenden Wirkungen des Vollzugs dieser Strafe eine Schlecht- prognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB allenfalls verneint
- 26 - und diese folglich bedingt vollzogen werden. Liegt allerdings der Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB vor und fehlt es an den "besonders günstigen Umständen", so muss die neue Strafe vollzogen werden. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Fehlt es an sol- chen besonders günstigen Umständen, so muss der Richter die neue Strafe voll- ziehen lassen. Für den Widerruf der früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen Strafe mitzuberücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). 2.2. Der Beschuldigte wurde während der gemäss Strafbefehl vom 6. No- vember 2012 laufenden Probezeit (Paket vom 12. April 2013) in der gleichen De- liktskategorie (strafbare Handlungen gegen das Vermögen) erneut straffällig. Demnach liess er sich von seiner früheren Verurteilung nicht beeindrucken. Es ist daher der nachträgliche Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– anzuordnen. VII. Zivilansprüche
1. Im angefochtenen Urteil wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Mit der Be- rufung hat die amtliche Verteidigung darum ersucht, die entsprechenden Disposi- tivziffern aufzuheben (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51).
2. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 55).
3. Die Privatklägerin 1 beantragte für die dem Beschuldigten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 3. Oktober 2012 zur Last gelegten Delik- ten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 52'776.– (Urk. 13/1). Anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz vom 25. Januar 2016 erhöhte sie diesen Betrag auf Fr. 53'370.–. Zur Begründung dieses Schadenersatzbegehrens wurde seitens der Privatklägerin 1 ausgeführt, die Deliktssumme der abhandengekommenen Pakete in der Höhe von Fr. 90'500.– werde gemäss einer Vereinbarung mit der
- 27 - Privatklägerin 2 zu rund 40 % von dieser und zu rund 60 % von der Privatkläge- rin 1 getragen (Prot. I S. 20 f.). Beim Schadenersatzbegehren ist zu beachten, dass der Beschuldigte nur in Bezug auf die Entwendung zweier Pakete im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 3. Oktober 2012 schuldig zu sprechen ist. Entsprechend entzieht sich der allfällige bei der Privatklägerin 1 durch den Verlust der übrigen Paket- sendungen entstandene Schaden der adhäsionsweisen Beurteilung durch das Gericht im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens. Hinsichtlich des Schadens, welchen der Beschuldigte der Privatklägerin 1 durch die Anstiftung von E._____ zur Entwendung zweier Pakete im Jahre 2012 verursachte, führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Privatklägerin 1 nicht nachvollziehbar und substantiiert darzulegen vermochte, woraus sich die von ihr geltend gemachte Quote von 60 % des Gesamtschadens ableitet (Urk. 47 S. 55). Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 ist daher infolge Illiquidität auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
4. Die Privatklägerin 2 erklärte am 7. Mai 2013 im Rahmen dieses Strafver- fahrens Schadenersatzansprüche zu stellen (Urk. 14/1–2), ohne in der Folge ein beziffertes Schadenersatzbegehren einzureichen. Der Vorinstanz ist daher in ih- rem Entscheid, die Privatklägerin 2 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 47 S. 55), zu folgen. VIII. Einziehung / Herausgabe
1. Mit Urteil der Vorinstanz wurde die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Juni 2014 beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 8'764.– eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet. Während die amtliche Verteidigung mit der Berufung die Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Herausgabe dieses Geldes an den Beschuldigten be- antragte, ersuchte die Staatsanwaltschaft um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 48 S. 3 und Urk. 51).
- 28 -
2. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Beschlag- nahmung von Vermögenswerten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 56). Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten nur dann verfügt, wenn die entsprechenden Vermögenswerte durch eine strafbare Hand- lung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen und sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
3. Im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils wurde festgehalten, das mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Juni 2014 beschlag- nahmte Buchgeld in der Höhe von Fr. 8'764.– sei einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. In der Begründung dieses Entscheids äus- serte sich die Vorinstanz jedoch weder zur Herkunft noch zum Verwendungs- zweck dieses Geldes (Urk. 47 S. 56 f.). Der Begründung ist auch nicht zu ent- nehmen, ob die Vorinstanz von einer deliktischen Herkunft ausging, was den Ent- scheid, diese Barschaft einzuziehen gerechtfertigt hätte. In Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz jedoch anordnete, die Barschaft zur Deckung der Verfah- renskosten heranzuziehen, was mit einer gleichzeitigen Einziehung des Geldes nicht vereinbar wäre, ist davon auszugehen, dass es sich bei der im Dispositiv verwendeten Bezeichnung "einzuziehen" um ein Versehen handelte. Dafür spricht auch, dass die Vorinstanz der Begründung zum Schluss kam, diese Geldsumme sei definitiv zu beschlagnahmen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu ver- wenden (Urk. 47 S. 57). Hinweise auf eine deliktische Herkunft dieser Vermögenswerte sind nicht er- sichtlich. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Juni 2014 beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 8'764.– sind dem- nach im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur De- ckung der Verfahrenskosten sowie der zu widerrufenden Geldstrafe zu verwen- den. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten auf erstes Verlangen her- auszugegeben.
- 29 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im angefochtenen Urteil wurden die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. Mit seiner Berufung liess der Beschuldigte beantra- gen, diese Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 48 S. 2 f.).
2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr nach Abs. 2 dieser Bestim- mung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Der Beschuldigte ist nur im Zusammenhang mit drei der insgesamt 47 Entwendungen von Paketen schuldig zu sprechen. Dem Teilfreispruch trug die Vorinstanz lediglich mit einer reduzierten Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– Rechnung (Urk. 47 S. 58). Was die Kosten des Vorverfahrens anbe- langt, nahm die Vorinstanz jedoch keine Obsiegen und Unterliegen entsprechen- de Reduktion vor, obwohl der Beschuldigte bezüglich eines Grossteils der ihm gemachten Vorwürfe implizit bereits durch die Vorinstanz freigesprochen wurde. Dies macht auch eine entsprechende Anpassung der Kostentragungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf die Untersuchungskosten erforderlich. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der betreffenden Kosten der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten daher lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung gänzlich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gehen ebenfalls zu seinen
- 30 - Lasten, doch hat er diese nur dann nachträglich zu bezahlen, wenn es seine fi- nanzielle Lage erlaubt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Der Beschuldigte liess Entschädigungen für ungerechtfertigte Haft in der Höhe von Fr. 200.– pro Hafttag zuzüglich 5 % Zins sowie für wirtschaftliche Ein- bussen im Zusammenhang mit der Kündigung durch die Privatklägerin 2 zum Ver- trieb ihrer Produkte in der Höhe von Fr. 85'000.– geltend machen (Urk. 59 S. 8). Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens befand sich der Beschuldigte nicht unrechtmässig in Haft. Folglich besteht für ihn gemäss Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO kein Entschädigungsanspruch für rechtswidrig angeordnete Zwangsmassnahmen. Auch gibt es ausgangsgemäss keinen Raum für eine Entschädigung für wirt- schaftliche Einbussen an den Beschuldigten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Januar 2016 wurde der Beschuldigte der Anstiftung zu mehrfachem Diebstahl, der Anstiftung zu mehrfa- cher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie der mehrfachen Hehlerei schuldig gesprochen und – teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl vom 6. November 2012 – mit 100 Tagessät- zen Geldstrafe zu Fr. 50.– bestraft, wovon 36 Tagessätze als durch Haft geleistet angerechnet wurden (Urk. 47). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der bedingte Aufschub des Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl vom 6. November 2012 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.00 wurde widerrufen. Fer- ner wurde beschlagnahmtes Buchgeld in der Höhe von Fr. 8'764.– eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten und der für vollziehbar erklärten Geldstra- fe aus der Vorstrafe verwendet, wobei ein allfälliger Restbetrag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten zu überweisen sei. Weitere im Vorverfahren beschlagnahmte Gelder und Gegenstände wurden auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils zugunsten des Be- schuldigten freigegeben. Die Privatklägerinnen D._____ AG (nachfolgend Privat- klägerin 1) und B._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) wurden mit ihren jeweili- gen Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 47 S. 58 ff.).
E. 2 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 6 und 7 (Herausgabe Barschaft und Gegenstände) so- wie 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) ausdrücklich unangefochten blie- ben (Urk. 48 S. 2), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 2.1 Der Beschuldigte ist nur im Zusammenhang mit drei der insgesamt 47 Entwendungen von Paketen schuldig zu sprechen. Dem Teilfreispruch trug die Vorinstanz lediglich mit einer reduzierten Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– Rechnung (Urk. 47 S. 58). Was die Kosten des Vorverfahrens anbe- langt, nahm die Vorinstanz jedoch keine Obsiegen und Unterliegen entsprechen- de Reduktion vor, obwohl der Beschuldigte bezüglich eines Grossteils der ihm gemachten Vorwürfe implizit bereits durch die Vorinstanz freigesprochen wurde. Dies macht auch eine entsprechende Anpassung der Kostentragungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf die Untersuchungskosten erforderlich. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der betreffenden Kosten der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten daher lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung gänzlich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gehen ebenfalls zu seinen
- 30 - Lasten, doch hat er diese nur dann nachträglich zu bezahlen, wenn es seine fi- nanzielle Lage erlaubt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Der Beschuldigte liess Entschädigungen für ungerechtfertigte Haft in der Höhe von Fr. 200.– pro Hafttag zuzüglich 5 % Zins sowie für wirtschaftliche Ein- bussen im Zusammenhang mit der Kündigung durch die Privatklägerin 2 zum Ver- trieb ihrer Produkte in der Höhe von Fr. 85'000.– geltend machen (Urk. 59 S. 8). Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens befand sich der Beschuldigte nicht unrechtmässig in Haft. Folglich besteht für ihn gemäss Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO kein Entschädigungsanspruch für rechtswidrig angeordnete Zwangsmassnahmen. Auch gibt es ausgangsgemäss keinen Raum für eine Entschädigung für wirt- schaftliche Einbussen an den Beschuldigten. Es wird beschlossen:
E. 3 Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer nachvollziehbaren und sorgfältigen Aussage- und Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte am 12. April 2013 sowie zu zwei weiteren Gelegenheiten im Jahre 2012, mithin am 19. April 2012 und am 8. Mai 2012, Pakete des Absenders B._____ im Gesamtwert von Fr. 1'780.– entgegen der Verpflichtung des Mitbeschuldigten E._____, diese pflichtgemäss an die adressierten Empfänger auszuliefern, unberechtigt von die- sem überbracht und persönlich entgegengenommen hat (Urk. 47 S. 27 ff., insbes. S. 39 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend sind daher bloss einige wenige Punkte nochmals hervorzuheben.
E. 3.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte während eines Zeitraumes von rund einem Jahr den Mitbeschuldigten E._____ zweimal im Jahre 2012 und vor dem 12. April 2013, mithin insgesamt 3 Mal dazu gebracht hatte, dessen Vertrauensstellung als Paketzusteller gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Privatklägerin 1, willentlich zu missbrauchen und jeweils ein nicht an den Beschuldigten adressiertes, mithin ihm nicht zustehendes Paket mit Losen der Privatklägerin 2 zu übergeben, anstatt dieses pflichtgemäss an den rechtmässigen Paketadressaten auszuliefern. Durch dieses Vorgehen verursach- te der Beschuldigte als Anstifter zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ bei den Privatklägerinnen einen Vermögensschaden in der Höhe von mindestens des Wertes der Paketinhalte von insgesamt Fr. 1'780.– (Fr. 700.–; Fr. 600.–; Fr. 480.–), wobei letzteres Paket durch die Polizei sichergestellt wurde, weshalb der Beschuldigte keine Gelegenheit mehr hatte, sich am Paketinhalt unrechtmäs- sig zu bereichern. Die dreimalige Begehung der Tat innerhalb eines Jahres zeugt von erheblicher krimineller Energie. Als Anstifter war er der Initiant der Taten. E._____ belohnte der Beschuldigte offenbar lediglich mit Gratiskaffee und Gratis- zigaretten aus seinem Kiosk. Die objektive Schwere dieser Taten ist als innerhalb des weit gefassten Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe als eher leicht zu qualifizieren.
E. 3.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich handelte, mit dem Ziel und im Wissen da- rum, dass der Mitbeschuldigte E._____ die Lospakete jeweils ebenfalls direkt- vorsätzlich bei seiner Arbeitgeberin stehlen würde, damit er sich in der Folge an
- 18 - deren Inhalt bereichern konnte. Sein Motiv war demnach rein finanzieller, mithin egoistischer Natur. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuld- fähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt oder andere Strafmilderungs- gründe im Sinne von Art. 48 StGB sind beim Beschuldigten nicht gegeben.
E. 3.3 Demzufolge wird die objektive Tatschwere der Anstiftung zu mehrfa- chem Diebstahl durch die subjektive Schwere der Tat nicht verändert. Das Ver- schulden ist als noch leicht einzustufen. Die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen.
4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte wurde am tt. März 1959 in … [Ort], im kurdischen Teil Irans, geboren. Dort wuchs er mit sieben Geschwistern, fünf Brüdern und zwei Schwestern auf. Im Iran studierte er während vier Semestern persische Literatur. 1986 reiste er in die Schweiz ein. Inzwischen ist er Bürger von Zürich. Er arbeitete zunächst für die C._____ und ist seit 1999 Inhaber des Kiosk Shop G._____. Er war verheiratet und ist Vater eines neunjährigen Sohnes, lebt aber von Frau und Kind getrennt. Seit Ende April 2016 ist er geschieden. Sein monatliches Einkom- men als Selbständigerwerbender beträgt ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.–, der mo- natliche Mietzins Fr. 950.–. Die Höhe der monatlichen Krankenkassenprämie für sich und seinen Sohn beträgt ca. Fr. 600.–. Zudem bezahlt der Beschuldigte mo- natlich bescheidene Fr. 60.– Kindesunterhalt. Er verfügt über kein Vermögen, hat jedoch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.– aus offenen Rechnungen für Waren seines Kioskbetriebs (Urk. 6/13 S.12 ff.; Urk. 20/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 52/2–7 und Prot. II S. 6 ff.).
- 19 - 4.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen, dass sein Einkommen im Vergleich zu früher tiefer sei, da er aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Vorgänge nicht mehr berech- tigt sei, in seinem Kiosk Leistungen der Privatklägerin 2 anzubieten (Prot. II S. 7 f.). 4.1.2. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmass- relevante Faktoren ableiten lassen. 4.2. Im aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ist der Be- schuldigte mit einer Vorstrafe verzeichnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 wurde er wegen mehrfacher Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren und mit Fr. 400.– Busse bestraft (Urk. 56). Es handelt sich um eine strafbare Handlung gegen das Vermögen, weshalb die Vorstrafe einschlägig ist. Da jedoch nur die Tat bezüglich des Pakets vom 12. April 2013 nach Erlass der Vorstrafe verübt wurde, fällt die Straferhöhung bloss sehr leicht aus. 4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Da der Beschuldigte die Tatvorwürfe stets bestritten hat, fällt eine entspre- chende Strafreduktion ausser Betracht.
5. Die Vorinstanz berücksichtigte die Verfahrensdauer bis zum vorinstanzli- chen Urteil von knapp drei Jahren strafmindernd ohne eingehendere Begründung (Urk. 47 S. 49). 5.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehö- ren der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und
- 20 - das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über- dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf- verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befass- ten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. 5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafver- fahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Masse jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 5 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6).
- 21 - 5.3. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behör- de im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert we- sentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 147). 5.4. In Bezug auf das Vorverfahren fällt auf, dass zwischen der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft am 17. Mai 2013 und der Zeugen- einvernahme von H._____ vom 23. April 2014 (Urk. 6/10; Urk. 19/12) keine Un- tersuchungshandlungen ergangenen sind. Gründe, wie beispielsweise das Ab- warten eines Gutachtens oder die Durchsicht zahlreicher edierter Unterlagen, welche diese lange Bearbeitungslücke von fast einem Jahr zu rechtfertigen ver- mögen würden, liegen nicht vor. Ebenso verging bei der Vorinstanz nach Eingang der Anklageschrift vom 25. September 2014 rund ein Jahr, bis am 30. September 2015 zur Hauptverhandlung auf den 25. Januar 2016 vorgeladen wurde (Urk. 25 f.). Auch in Bezug auf diese Zeitspanne sind keine fallspezifischen Grün- de ersichtlich, welche das Zuwarten für die Vorladung zur Hauptverhandlung von über einem Jahr rechtfertigen könnten. 5.5. Aufgrund dieser Bearbeitungslücken liegt eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Diese lange Verfahrensdauer von rund drei Jah- ren ist daher strafmindernd zu berücksichtigen. 5.6. Angesichts der bloss sehr leicht straferhöhend zu berücksichtigenden Vorstrafe und der erheblich strafreduzierend zu gewichtenden Verletzung des Be- schleunigungsgebotes resultiert bei der für die Anstiftung zu mehrfachem Dieb- stahl festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe per Saldo eine Reduktion der Geldstrafe auf 90 Tagessätze.
E. 3.3.1 Der Verteidiger des Beschuldigten stellte in diesem Zusammenhang im Rahmen der Berufungsverhandlung in den Raum, dass der Mitbeschuldigte E._____ auch durch die Art der Fragestellung durch die Polizei beeinflusst und unter Druck gesetzt worden sei. So sei dessen Teilgeständnis erst auf die Frage, "Herr E._____, wollen wir nicht zur Wahrheit kommen?", erfolgt (Urk. 59 S. 5). Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist eine unzulässige Druckausübung durch diese Frage nicht zu erkennen. Es handelt sich dabei um eine Nachfrage zu einem Vorhalt, welcher dem Beschuldigten zuvor gemacht wurde (Urk. 6/2 S. 4 f.).
E. 3.3.2 E._____ hatte im Übrigen gegenüber der Untersuchungsführenden anerkannt, dass diese anlässlich der Hafteinvernahme ganz freundlich zu ihm gewesen sei. Weshalb er sich dennoch etwas unter Druck gefühlt habe (Urk. 6/11 S. 6), erhellt nicht. Dass E._____ sich durch die ihn zuführenden Polizeibeamten so geängstigt habe, dass er den Beschuldigten falsch angeschuldigt und sich sel- ber zu Unrecht belastet haben soll, ist völlig unglaubhaft. Hätte er sich tatsächlich
- 12 - so geängstigt und im Hinblick auf eine dadurch zu erwirkende Haftentlassung tatsächlich wahrheitswidrige Teilgeständnisse gemacht und machen wollen (Urk. 6/11 S. 4), hätte er damals nicht bloss zwei oder drei fehlgeleitete Pakete von insgesamt deren 47 anerkannt, sondern eine Anzahl, aufgrund welcher er in- folge eines umfassenden Geständnisses ernsthaft mit einer Haftentlassung hätte rechnen können und dürfen.
E. 3.3.3 Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 47 S. 27 f.), dass es überhaupt nicht einzuleuchten vermag und der Beschuldigte nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, weshalb er seine teilweisen Einge- ständnisse nicht bereits in der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft zu- rückgenommen hatte, nachdem er, wie bereits dargelegt, hatte einräumen müs- sen, dass die Staatsanwältin freundlich gewesen sei.
E. 3.3.4 Als weiteres, belastendes Indiz und Hinweis für die Täterschaft des Beschuldigten kommt hinzu, dass er von H._____, zur fraglichen Zeit ebenfalls Paketzusteller bei der D._____ und als solcher teilweise die Vertretung des Mit- beschuldigten E._____, bei der Polizei und anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 23. April 2014 belastet wurde (Urk. 6/8 S. 1 ff.; Urk. 6/10 S. 3), auch den Zeugen im Februar 2013 einmal gefragt zu haben, ob dieser (H._____) ihm (dem Beschuldigten) Pakete mit Losen von einem anderen Kiosk bringen könne. Der Zeuge bestätigte seine früheren polizeilichen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten ausdrücklich und schloss das von diesem geltend gemachte Missverständnis aus. Er sagte mithin widerspruchsfrei aus und bestätigte auch auf Nachfragen der Staatsanwältin und auf Ergänzungsfragen des Verteidigers nochmals ausdrücklich, den Beschuldig- ten schon richtig verstanden zu haben, dies aber als Scherz aufgefasst zu haben (Urk. 6/10 S. 3 f.). Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Aussage dieses Zeu- gen liegen nicht vor. Seine Aussagen erscheinen glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen ist.
E. 3.3.5 Überdies machte sich der Beschuldigte auch durch seine unsteten und widersprüchlichen Aussagen zur Frage nach privaten Kontakten zum Mitbe- schuldigten E._____ verdächtig. Nachdem er vorgab, nichts zu verbergen zu ha-
- 13 - ben, wäre zu erwarten gewesen, er würde seine Kontakte zu E._____ offen dekla- rieren. Anlässlich seiner delegierten polizeilichen Befragung vom 17. Mai 2013 verneinte er stattdessen private Kontakte zu diesem. Ob er im Besitze von dessen Telefonnummer sei, wisse er nicht. Als der Beschuldigte dann mit der Auswertung des Mobiltelefons konfrontiert wurde, wonach er am 13. November 2012 E._____ dreimal telefonisch zu erreichen versucht habe, antwortete er ausweichend und im Widerspruch zur früheren Verneinung jeglicher Kontakte, zu glauben, er habe einfach hallo sagen wollen. Auf Nachfrage ergänzte er noch, es seien so viele Leute gekommen, welche gefragt hätten, ob der Postbote immer noch krank sei. Aus diesem Grund habe er sich bei diesem erkundigen wollen (Urk. 6/9 S. 1 f.). Seine Angaben erweisen sich als wenig glaubhaft.
E. 3.3.6 Aus der Verlustliste der Privatklägerin 1 geht hervor, welche Pakete des Absenders B._____ im Zeitraum vom 9. März 2010 bis zum 10. April 2013 ab der Distributionsbasis F._____ abhanden kamen (Urk. 11/2). Ein Vergleich dieser Verlustliste mit den persönlichen Diensteinsatzplänen des Mitbeschuldigten E._____ bringt ein weiteres belastendes Indiz ans Licht. An sämtlichen Tagen, an welchen es zu Verlusten von Paketen der Privatklägerin 2 gekommen sein soll, hatte E._____ im Arbeitseinsatz gestanden (Urk 11/3-6). Abklärungen der Abtei- lung Unternehmenssicherheit der Privatklägerin 1 hatten überdies ergeben, dass kein anderer Mitarbeiter der Distributionsbasis F._____ an sämtlichen fraglichen Tagen Dienst geleistet hatte (Personalnotierung: Urk. ND 4/7). Äusserst auffällig kommt hinzu, dass es während der unfallbedingten Abwesenheit von E._____ vom 19. September 2012 bis zum 21. Januar 2013 und anschliessend bis zum
25. März 2013, als er auf seinen Einsätzen von einer weiteren Person begleitet worden war, zu keinerlei Paketverlusten der Privatklägerin 2 ab der Distributions- basis F._____ gekommen sein soll. Erst am 10. April 2013, ausgerechnet als der Mitbeschuldigte E._____ wieder alleine am Ausliefern der Pakete war, kam es er- neut zu einem Vorfall. Da auch andere Mitarbeiter der Privatklägerin 1 in F._____ vergleichbar hohe Präsenzzahlen wie E._____ aufwiesen (Urk. ND 4/7) und die Privatklägerin 1 nicht bloss Verluste von B._____-Paketen, sondern z.B. auch von Weinlieferungen zu verzeichnen hatte, ist mit der Vorinstanz nicht auszuschlies- sen (Urk. 47 S. 38 f.), dass unabhängig vom Mitbeschuldigten E._____ auch an-
- 14 - dere Täter involviert gewesen sein könnten. Bei diesen zeitlichen Koinzidenzen handelt es sich daher nicht um ein selbständiges vollwertiges Beweismittel, son- dern um ein weiteres belastendes Indiz für die Täterschaft von E._____ und den Wahrheitsgehalt seiner anfänglichen Eingeständnisse.
E. 3.4 Unbestrittenermassen überbrachte der Mitbeschuldigte E._____ dem Beschuldigten am 12. April 2013 ca. um 13:00 Uhr ein weiteres Paket mit Losen im Gesamtwert von Fr. 480.–, welches nicht für diesen bestimmt war. Den Emp- fang des Paketes liess sich der Mitbeschuldigte E._____ nicht bestätigen. Bei letzterem Vorfall wurden die beiden von der Polizei beobachtet. Dass die Beteue- rungen des Beschuldigten und von E._____, wonach er nicht darauf geachtet ha- be, dass die Paketetikette nicht den Beschuldigten als Adressaten enthalten habe und dass E._____ einige Minuten später zum Kiosk des Beschuldigten zurückge- kehrt wäre, um die angeblich versehentliche Paketzustellung ordnungsgemäss von diesem bestätigen zu lassen, was lediglich wegen des polizeilichen Zugriffs unterblieben sei, völlig unglaubhaft sind, wurde bereits durch die Vorinstanz aus- führlich und überzeugend begründet (Urk. 57 S. 29 – 34). Dem ist nichts beizufü- gen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.5 Aufgrund der anfänglichen, den Beschuldigten belastenden Einge- ständnisse des Mitbeschuldigten E._____ und der diversen, ihn zusätzlich belas- tenden weiteren Indizien bestehen keine rechtserheblichen Zweifel an den ankla- gegegenständlichen Tatbeiträgen des Beschuldigten. Auf seine Bestreitungen kann daher nicht abgestellt werden. Es ist demzufolge erstellt, dass der Mitbe- schuldigte E._____ auf Drängen des Beschuldigten am 12. April 2013 sowie zweimal im Jahre 2012 Pakete mit Losen der B._____ entwendete und diese dem Beschuldigten in der Folge aushändigte. Dass der Beschuldigte den Mitbeschul- digten E._____ zu diesen Tathandlungen gedrängt hatte, ist aufgrund von dessen anfänglichen Eingeständnissen ohne Weiteres erstellt. Wann diese beiden un- rechtmässigen Zustellungen im Jahre 2012 erfolgten, muss offen bleiben. Hinge- gen ist zu Gunsten des Beschuldigten vom minimalen Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 1'300.– (Fr. 700.– und Fr. 600.–) in Bezug auf die beiden Pakete mit dem
- 15 - wertmässig geringsten Inhalt auszugehen. Die Deliktssumme beträgt somit insge- samt Fr. 1'780.– (Fr. 700.–; Fr. 600.–; Fr. 480.–). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorderrichter würdigten die Tathandlungen des Beschuldigten der Anklagebehörde folgend mit korrekter Begründung als Anstiftung zu mehrfachem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB), als Anstiftung zu mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB) sowie als mehrfache Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Demzufolge ist der Beschuldigte der Anstiftung zu mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, der An- stiftung zu mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sin- ne von Art. 321ter Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 bestraft, wobei 36 Tagessätze als durch Haft geleistet angerechnet, der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde.
2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt wie- dergegeben und der massgebliche Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) korrekt abgesteckt, zumal der Anstifter nach derselben Strafandrohung zu
- 16 - bestrafen ist, wie der Täter (Art. 24 Abs. 1 StGB). Alsdann haben die Vorderrichter auch die beim Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB zu berücksichtigende Akzessorietät der Teil- nahme des (nicht bei der D._____ angestellten) Beschuldigten an diesem echten Sonderdelikt (Art. 26 StGB) korrekt obligatorisch strafmildernd (Art. 48a StGB) in die Strafzumessung miteinbezogen und innerhalb des abgesteckten Strafrahmens strafmindernd und die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit und der mehrfa- chen Tatbegehung straferhöhend berücksichtigt (Urk. 47 S. 44 ff.). Dies braucht nicht nochmals ausgebreitet zu werden.
E. 6 Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nun die Tat- komponente der Anstiftung des Beschuldigten zur mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu gewichten.
- 22 -
E. 6.1 Bei der objektiven Schwere der Anstiftung zu dieser Tat ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Delikt um eine Begleiterscheinung des mehrfachen Diebstahls handelt. Auch wenn den Paketen bereits von aussen an- zusehen war, dass sie Lose der Privatklägerin 2 enthielten, fällt dennoch ins Ge- wicht, dass die Anstiftung des Beschuldigten von E._____ zur Folge hatte, dass der Inhalt dieser Postsendungen nicht nur einem Unberechtigten offenbart wurde, sondern die Tat auch verunmöglichte, dass die eigentlich Berechtigten ihre Post- sendungen erhielten, wodurch zusätzlicher administrativer Aufwand und Unan- nehmlichkeiten mit den nötig gewordenen Nachforschungen nach dem Verbleib der Pakete verursacht wurden. Der Geheimnisverrat als solcher ist indessen nicht als allzu gross einzustufen. Die objektive Tatschwere ist daher als noch leicht zu bezeichnen.
E. 6.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es das pri- märe Bestreben des Beschuldigten war, sich einen finanziellen Vorteil zu ver- schaffen. Dabei war es ihm aber stets bewusst, dass er zum Öffnen dieser nicht an ihn adressierten Pakete nicht berechtigt und der von ihm angestiftete E._____ nicht dazu befugt, ihm deren Inhalte zugänglich zu machen. Er nahm die Geset- zesverletzung durch den von ihm angestifteten E._____ daher in Kauf, weshalb diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz vorlag, was das objektive Tatverschulden etwas mindert. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuldfä- higkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt liegt wiederum nicht vor. Hin- gegen ist dem obligatorischen Strafmilderungsgrund der Akzessorietät der Teil- nahme des nicht bei der D._____ angestellten Beschuldigten an diesem von E._____ begangenen echten Sonderdelikt erheblich verschuldensmindernd Rechnung zu tragen (Art. 26 StGB; Art. 48a StGB; vgl. vorstehend, Erw. V.2.).
E. 6.3 Das Verschulden für die mehrfache Anstiftung zu diesem Delikt ist da- her als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um 15 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
E. 6.4 Bezüglich der Täterkomponente zu diesem Delikt besteht bloss der marginale Unterschied (vgl. vorstehend, Erw. V.4. ff., insbes. V.4.2.), dass die
- 23 - bloss sehr leicht straferhöhend zu berücksichtigende Vorstrafe hier nicht ein- schlägig ist. Aufgrund der strafreduzierend einzurechnenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes resultiert schliesslich insgesamt eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe.
E. 7 Es verbleibt die Tatkomponente der mehrfachen Hehlerei im Rahmen der Asperation zu gewichten.
E. 7.1 Bei der objektiven Tatschwere dieser Tathandlungen an den zwei Pake- ten der Privatklägerin 2 im Jahre 2012 fällt ins Gewicht, dass diese aus den Dieb- stählen stammten, zu welchen der Beschuldigte den Mitbeschuldigten angestiftet hatte und er im Wissen um deren Herkunft deren Inhalt im Wert von Fr. 1'300.– verkaufte und den Berechtigten damit unwiederbringlich entzog. Da das dritte Pa- ket (vom 12. April 2013) polizeilich sichergestellt wurde, konnte kein Verhökern desselben durch den Beschuldigten mehr stattfinden, weshalb sich dies nicht zu- sätzlich verschuldenserhöhend auswirkt.
E. 7.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, liegt direkter Vorsatz und wiederum der geldwerte, egoistische Beweggrund vor. Es wäre für den Beschul- digten ein Leichtes gewesen, die nicht an ihn adressierten Pakete an den recht- mässigen Eigentümer weiterzuleiten und sich mit den legalen Einkünften aus sei- nem Kiosk zu begnügen.
E. 7.3 Das Verschulden ist ebenfalls als leicht einzustufen und rechtfertigt im Rahmen der Asperation maximal eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um weitere 15 Tagessätze für die beiden Pakete vor der Vortat vom 6. November 2012.
E. 7.4 Auch bezüglich der Täterkomponente zu diesem Delikt ist auf das be- reits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. V.4. ff., insbes. V.4.2.). Aufgrund der strafreduzierend einzurechnenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes resultiert schliesslich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um insge- samt lediglich 10 Tagessätze.
- 24 -
E. 8 Damit resultiert für die vorliegend zu beurteilenden Taten eine Gesamt- strafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 9 Der Vorstrafe des Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 6. November 2012 lag in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde, dass er an nicht mehr genau eruier- baren Daten zwischen Ende November 2011 und Mitte Februar 2012, in seinem Kiosk Shop G._____ zwei Mal für jeweils Fr. 50.– von I._____ eine Einkaufs- tasche mit einer nicht mehr bestimmbaren Menge an Kaugummi und Bonbons verschiedener Marken erwarb. Deren effektiver Wert betrug insgesamt jeweils rund Fr. 400.–, wobei dem Beschuldigten bewusst war, dass diese Ware zuvor in verschiedenen Verkaufsgeschäften gestohlen worden war. Dafür wurde er rechts- kräftig und unabänderlich (vgl. vorstehend, Erw. V.2. a.E.) mit 20 Tagessätzen bedingter Geldstrafe zu Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren, bestraft (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl E–4/2012/4092 vom 6.11.2012; Urk. 10 S. 2 f.).
E. 9.1 Die gedankliche Asperation der Gesamtstrafe für die vorliegend beurteil- ten einzelnen Taten um die vorerwähnte unabänderliche Grundstrafe von 20 Ta- gessätzen Geldstrafe führt zu einer Gesamtstrafe von insgesamt 120 Tagessät- zen Geldstrafe, welche auch bei gemeinsamer Beurteilung der mit Strafbefehl vom 6. November 2012 rechtskräftig abgeurteilten mehrfachen Hehlerei mit den vorliegend beurteilten Taten des Beschuldigten eine schuld- und tatangemessene Bestrafung darstellt. Davon ist die Geldstrafe von 20 Tagessätzen, welche mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 ausge- sprochen wurde, in Abzug zu bringen.
E. 9.2 Demzufolge ist der Beschuldigte für die vorliegend beurteilten Delikte mit 100 Tagessätzen Geldstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom
6. November 2012, zu bestrafen. Einer strengeren Bestrafung stünde ohnehin das Verbot der reformatio in peius entgegen, nachdem kein Rechtsmittel zu Unguns- ten des Beschuldigten ergriffen wurde (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 25 -
E. 10 Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorstehend, Erw. V.4.1.) erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.– als ange- messen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 36 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug / Widerruf
1. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen. Es bleibt daher beim vorinstanzlich gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe und einer zwei- jährigen Probezeit (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf, wobei es den Beschuldigten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern kann. Zwar führen während der Probezeit began- gene Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf der bedingt ausge- fällten Strafe. Ein solcher Widerruf soll aber erfolgen, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Verurteilten von ungünstigen Bewährungsaussichten auszuge- hen ist, mithin eine eigentliche Schlechtprognose besteht (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.3).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
- Januar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 6 und 7 (Herausgabe Bar- schaft und Gegenstände) sowie 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Anstiftung zu mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB - der Anstiftung zu mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. - 31 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 36 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl vom 6. November 2012.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl vom 6. November 2012 ausgefällte bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird vollzogen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Juni 2014 beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 8'764.– wer- den nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zur Deckung der Ver- fahrenskosten sowie der widerrufenen Geldstrafe verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ AG wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 10) wird bestätigt.
- Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Viertel bleibt vorbehalten. - 32 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'350.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (überbracht) − die Privatklägerin D._____ AG (übergeben) − die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mittei- lungen an die Lagerbehörde] − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Rechnungswesen des Bezirksgerichts Dietikon betreffend Disposi- tivziffer 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Akten Geschäfts-Nr. E- 4/2012/4092 (im Dispositiv) - an das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 4. - 33 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160335-O/U/ag-cw Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bantli sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 6. Dezember 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Anstiftung zum mehrfachen Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Januar 2016 (DG140037)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. September 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk 24). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Anstiftung zum mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der Anstiftung zur mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 321ter Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012, wovon 36 Tagessätze als durch An- rechnung von 36 Tagen Polizeiverhaft und Untersuchungshaft geleistet gel- ten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 70.00 (Geschäfts-Nr. E-4/2012/4092) wird widerrufen; die Stra- fe wird vollzogen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Juni 2014 beschlagnahmte Buchgeld in Höhe von Fr. 8'764.00 (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) wird eingezogen und zur Deckung der
- 3 - Verfahrenskosten (ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung) und der mit heutigem Urteil widerrufenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
6. November 2012 verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten überwie- sen.
6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2013 und 19. Juni 2014 beschlagnahmte Barschaft (lagernd bei der Bezirks- gerichtskasse Dietikon) bestehend aus: − EUR 3'815.00; − Fr. 10'780.00; − USD 325.00; − 50er Note, Währung unbekannt; wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben.
7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Be- zirksgerichtskasse Dietikon bzw. bei den Akten) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgege- ben: − div. Quittungen in Minigrip-Säcklein; − div. Zettel in Minigrip-Säcklein; − div. Losquittungen "B._____" in Minigrip-Säcklein; − A-4 Zettel "C._____"; − Zettel Statistik B._____ vom 7. April 2013 bis 11. April 2013; − Rechnung B._____ Nr. 1; − blauer Ordner B._____.
8. Die Privatklägerin D._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
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9. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 350.00 Auslagen Vorverfahren; Fr. 1'598.20 Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung; Fr. 450.00 Kosten Kantonspolizei; Fr. 1'600.00 Gebühr Strafuntersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 19'436.60 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) entschädigt.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 59 S. 1)
1. Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen
- der Anstiftung zum mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziffer 1 StGB,
- 5 -
- der Anstiftung zur mehrfachen Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 312ter Abs. 1 StGB
- sowie der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Es sei der Beschuldigte für die erlittene Unbill (Haft) sowie für die wirt- schaftliche Einbusse angemessen zu entschädigen.
3. Es seien dem Beschuldigten sämtliche beschlagnahmten Vermögens- werte herauszugeben.
4. Es seien die Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 51, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Januar 2016 wurde der Beschuldigte der Anstiftung zu mehrfachem Diebstahl, der Anstiftung zu mehrfa- cher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie der mehrfachen Hehlerei schuldig gesprochen und – teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl vom 6. November 2012 – mit 100 Tagessät- zen Geldstrafe zu Fr. 50.– bestraft, wovon 36 Tagessätze als durch Haft geleistet angerechnet wurden (Urk. 47). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der bedingte Aufschub des Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl vom 6. November 2012 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.00 wurde widerrufen. Fer- ner wurde beschlagnahmtes Buchgeld in der Höhe von Fr. 8'764.– eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten und der für vollziehbar erklärten Geldstra- fe aus der Vorstrafe verwendet, wobei ein allfälliger Restbetrag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten zu überweisen sei. Weitere im Vorverfahren beschlagnahmte Gelder und Gegenstände wurden auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils zugunsten des Be- schuldigten freigegeben. Die Privatklägerinnen D._____ AG (nachfolgend Privat- klägerin 1) und B._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) wurden mit ihren jeweili- gen Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 47 S. 58 ff.).
2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe der Verteidigung vom 8. Februar 2016 rechtzeitig Berufung anmelden. Das begründete Urteil wur- de der Verteidigung am 7. Juli 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Aufgabe der Postsendung am selben Tag) reichte die Verteidigung fristwahrend die Berufungserklärung ein (Urk. 46/3; Urk. 48 mit Anh.). Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2016 wurde den vorerwähnten Privatklägerinnen und der Staats- anwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für An-
- 7 - schlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 11. August 2016 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 51). Da die Anklagebehörde kein Rechtsmit- tel ergriffen hat und bei einem allfälligen Schuldspruch aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Strafe von maximal 100 Tagessät- zen Geldstrafe ausgefällt werden kann, besteht keine Erscheinungspflicht für die Staatsanwaltschaft (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO), weshalb sich eine Dispensation erübrigt. Mit Eingabe vom 30. August 2016 liess der Be- schuldigte aufforderungsgemäss Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhält- nissen einreichen (Urk. 52/1–7). Am 15. September 2016 wurde zur Berufungs- verhandlung auf den 6. Dezember 2016 vorgeladen (Urk. 53). II. Prozessuales
1. Mit der Berufungserklärung des Beschuldigten wurde ein vollumfänglicher Freispruch beantragt. Ausserdem sei ihm eine Entschädigung sowie Genugtuung für erlittene Unbill und die wirtschaftlichen Einbussen zuzusprechen und sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände herauszugeben. Schliess- lich seien die gegen ihn erhobenen Zivilforderungen abzuweisen; alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 48 S. 1 f.). Die Staats- anwaltschaft hat auf Anschlussberufung verzichtet, und die Privatklägerinnen lies- sen sich nicht vernehmen.
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 6 und 7 (Herausgabe Barschaft und Gegenstände) so- wie 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) ausdrücklich unangefochten blie- ben (Urk. 48 S. 2), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren geltend machen, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ aus der polizeilichen Einvernahme vom
- 8 -
12. April 2013 und der Hafteinvernahme vom 13. April 2013 (Urk. HD 6/1 und 6/3) nicht verwertbar seien, da er trotz notwendiger Verteidigung ohne Anwesenheit einer solchen befragt worden sei. Ausserdem liess er auch die Verwertbarkeit der Sendungsverfolgung vom 12. April 2013 in Frage stellen (Urk. 59 S. 2 f. und S. 7 f.). 3.1. Der Verteidiger brachte insbesondere vor, dem Rapport der Kantons- polizei Zürich vom 7. Januar 2013 zur Strafanzeige der Privatklägerin 1, welcher der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis zugestellt worden sei, habe entnommen werden können, dass E._____ der Begehung einer Tat dringend verdächtigt wer- de, welche mit einer Deliktssumme von ca. Fr. 100'000.– und dem Begriff "Gross- diebstahl" umschrieben worden sei. Entsprechend wäre die Staatsanwaltschaft gemäss dem Verteidiger verpflichtet gewesen, im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung zu eröffnen und gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO die Ver- teidigung des Mitbeschuldigten E._____ sicherzustellen (Urk. 59 S. 3). Dem ist zu entgegnen, dass E._____ aufgrund der Strafanzeige der Privatklägerin 1 zwar un- ter Verdacht stand, regelmässig Pakete der Privatklägerin 2 an unberechtigte Empfänger zugestellt und somit mehrere Diebstähle begangen zu haben, dass bis zum Zeitpunkt der Einvernahme durch die Polizei am 12. April 2013 andere Per- sonen als Täter jedoch nicht ausgeschlossen werden konnten (Urk ND 4/1 S. 4). 3.2. Weiter stellte der Verteidiger in den Raum, dass das Paket, welches am
12. April 2013 mit einer chemischen Täterfalle versehen wurde, allenfalls auch mit einem Sender ausgestattet worden sei (Urk. 59 S. 7). Dafür, dass an jenem Paket ein Sender angebracht worden sein sollte, liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Im Übrigen stellte die Verwendung einer chemischen Täterfalle auch keine genehmigungspflichtige technische Überwachungsmassnahme im Sinne von Art. 280 f. StPO dar. Als technische Überwachungsgeräte im Sinne von Art. 280 f. StPO fallen grundsätzlich Bild- und Tonaufnahmegeräte sowie Teleobjektive oder Peilsender in Betracht (EUGSTER/KATZENSTEIN, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 280). Im vorliegenden Fall führte die eingesetzte chemische Täterfalle jedoch weder dazu, dass der Standort des Pakets laufend hätte nachverfolgt noch dass Bild- oder Tonaufnahmen des
- 9 - Beschuldigten hätten erzeugt werden können. Eine Genehmigung im Sinne von Art. 281 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 272 Abs. 1 StPO war mithin nicht er- forderlich, weshalb auch keine Unverwertbarkeit der durch den Einsatz der che- mischen Täterfalle erlangten Erkenntnisse vorliegt. 3.3. Bereits die Vorinstanz hat die Rechtslage betreffend die Vorausset- zungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO unter Hin- weis auf divergierende Lehrmeinungen und die massgeblichen Gesetzesmateria- lien korrekt aufgeführt und mit zutreffender Begründung erwogen, dass es der Staatsanwaltschaft unbenommen gewesen sei, eine erste Befragung des Mitbe- schuldigten E._____ ohne Verteidigung durchzuführen, um sich einen ersten Ein- druck über die Sachlage zu verschaffen und Art. 131 Abs. 2 StPO auch durch die am 12. April 2013 erfolgte (nicht delegierte) erste polizeiliche Einvernahme des Mitbeschuldigten E._____ ohne Verteidigung nicht verletzt wurde, weshalb die Beweisverwertungseinschränkung nach Art. 131 Abs. 3 StPO nicht greift. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 47 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Sachverhalt
1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten A._____ im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 24 S. 2 ff.), den zur fraglichen Zeit bei der D._____ (Privatklä- gerin 1) als Paketzusteller angestellten E._____ im Zeitraum von ca. 9. März 2010 bis zum 13. September 2012 sowie am 10. April 2013 dazu angestiftet zu haben, ihm ab der Distributionsbasis der Privatklägerin 1 in F._____ insgesamt 46 Pakete der Privatklägerin 2 zu überbringen, obwohl die Pakete, wie der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte gewusst hätten, nicht an ihn bzw. an seinen Kiosk Shop G._____ adressiert gewesen seien. Dadurch sei den Privatklägerinnen ein Ge- samtschaden von Fr. 90'500.– entstanden. Ausserdem soll der Beschuldigte am
12. April 2013 ein zusätzliches, ihm nicht zustehendes Paket des Absenders B._____ mit einem Gesamtwert von Fr. 480.– ohne umgehende unterschriftliche Bestätigung des Empfangs vom Mitbeschuldigten E._____ entgegengenommen haben, welches dieser an die D1._____, hätte zustellen sollen. Durch diese pflichtwidrigen Paketzustellungen habe der Mitbeschuldigte dem Beschuldigten
- 10 - ermöglicht, die nicht für ihn bestimmten Pakete zu öffnen und von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dabei sei dem Beschuldigten stets bewusst gewesen, dass der Mitbeschuldigte nicht dazu berechtigt gewesen sei, die nicht für sie bestimm- ten Pakete zu behändigen und pflichtwidrig nicht an die angegebenen Adressaten auszuliefern. Dennoch habe er den Mitbeschuldigen, jeweils in der Absicht, sich unrechtmässig wirtschaftlich besserzustellen, zu diesem Tun aufgefordert, die Pakete, an sich genommen und E._____ gelegentlich Kaffee und Zigaretten als Gegenleistung gegeben.
2. Der Beschuldigte hat sämtliche Tatvorwürfe stets in Abrede gestellt und blieb auch anlässlich der Berufungsverhandlung bei dieser Darstellung (Urk. 6/1; Urk. 6/4 S. 2 ff.; Urk. 6/5 S. 9 f.; Urk. 6/9 S. 3; Urk. 6/11 S. 13 f.; Urk. 6/13 S. 10; Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 9).
3. Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer nachvollziehbaren und sorgfältigen Aussage- und Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte am 12. April 2013 sowie zu zwei weiteren Gelegenheiten im Jahre 2012, mithin am 19. April 2012 und am 8. Mai 2012, Pakete des Absenders B._____ im Gesamtwert von Fr. 1'780.– entgegen der Verpflichtung des Mitbeschuldigten E._____, diese pflichtgemäss an die adressierten Empfänger auszuliefern, unberechtigt von die- sem überbracht und persönlich entgegengenommen hat (Urk. 47 S. 27 ff., insbes. S. 39 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend sind daher bloss einige wenige Punkte nochmals hervorzuheben. 3.1. In Bezug auf die übrigen in der Anklageschrift aufgelisteten Pakete er- achtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als nicht erstellt und erkannte im- plizit auf Freispruch von diesen Tatvorwürfen (Urk. 47 S. 40). Da die Staatsan- waltschaft keine Anschlussberufung erhob und sich auch die Privatklägerinnen im Berufungsverfahren nicht mehr vernehmen liessen, blieb dieser implizite Teilfrei- spruch unangefochten. Es bilden daher nur noch die bestrittenen Anklagevorwür- fe hinsichtlich der beiden Gelegenheiten im Jahre 2012 und vom 12. April 2013 Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- 11 - 3.2. Im angefochtenen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln vollständig aufgeführt und die Aussagen der Befragten bei der Polizei, im Vorverfahren und vor Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Auch darauf kann voll- umfänglich verwiesen werden (Urk. 47 S. 10 – 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Der Beschuldigte wurde insbesondere durch das anfängliche Teilge- ständnis des Mitbeschuldigten E._____ belastet, welches von diesem in der drit- ten Befragung jedoch zurückgenommen wurde. E._____ gab anlässlich seiner ersten beiden Befragungen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu Proto- koll, vom Beschuldigten A._____ unter Druck gesetzt worden zu sein, ihm für an- dere Empfänger bestimmte Pakete der B._____ zu bringen. Dies habe er im Jah- re 2012 denn auch ein- oder zweimal gemacht. Auf diesen anfänglichen Einge- ständnissen ist er zu behaften. Bereits die Vorderrichter haben zutreffend erwo- gen, dass dessen Beteuerungen, wonach er sich unter Druck gefühlt habe und aus Angst vor der Polizei und in der Hoffnung auf eine Haftentlassung wahrheits- widrige Eingeständnisse gemacht habe, eine reine Schutzbehauptung darstellen. 3.3.1. Der Verteidiger des Beschuldigten stellte in diesem Zusammenhang im Rahmen der Berufungsverhandlung in den Raum, dass der Mitbeschuldigte E._____ auch durch die Art der Fragestellung durch die Polizei beeinflusst und unter Druck gesetzt worden sei. So sei dessen Teilgeständnis erst auf die Frage, "Herr E._____, wollen wir nicht zur Wahrheit kommen?", erfolgt (Urk. 59 S. 5). Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist eine unzulässige Druckausübung durch diese Frage nicht zu erkennen. Es handelt sich dabei um eine Nachfrage zu einem Vorhalt, welcher dem Beschuldigten zuvor gemacht wurde (Urk. 6/2 S. 4 f.). 3.3.2. E._____ hatte im Übrigen gegenüber der Untersuchungsführenden anerkannt, dass diese anlässlich der Hafteinvernahme ganz freundlich zu ihm gewesen sei. Weshalb er sich dennoch etwas unter Druck gefühlt habe (Urk. 6/11 S. 6), erhellt nicht. Dass E._____ sich durch die ihn zuführenden Polizeibeamten so geängstigt habe, dass er den Beschuldigten falsch angeschuldigt und sich sel- ber zu Unrecht belastet haben soll, ist völlig unglaubhaft. Hätte er sich tatsächlich
- 12 - so geängstigt und im Hinblick auf eine dadurch zu erwirkende Haftentlassung tatsächlich wahrheitswidrige Teilgeständnisse gemacht und machen wollen (Urk. 6/11 S. 4), hätte er damals nicht bloss zwei oder drei fehlgeleitete Pakete von insgesamt deren 47 anerkannt, sondern eine Anzahl, aufgrund welcher er in- folge eines umfassenden Geständnisses ernsthaft mit einer Haftentlassung hätte rechnen können und dürfen. 3.3.3. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 47 S. 27 f.), dass es überhaupt nicht einzuleuchten vermag und der Beschuldigte nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, weshalb er seine teilweisen Einge- ständnisse nicht bereits in der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft zu- rückgenommen hatte, nachdem er, wie bereits dargelegt, hatte einräumen müs- sen, dass die Staatsanwältin freundlich gewesen sei. 3.3.4. Als weiteres, belastendes Indiz und Hinweis für die Täterschaft des Beschuldigten kommt hinzu, dass er von H._____, zur fraglichen Zeit ebenfalls Paketzusteller bei der D._____ und als solcher teilweise die Vertretung des Mit- beschuldigten E._____, bei der Polizei und anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 23. April 2014 belastet wurde (Urk. 6/8 S. 1 ff.; Urk. 6/10 S. 3), auch den Zeugen im Februar 2013 einmal gefragt zu haben, ob dieser (H._____) ihm (dem Beschuldigten) Pakete mit Losen von einem anderen Kiosk bringen könne. Der Zeuge bestätigte seine früheren polizeilichen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten ausdrücklich und schloss das von diesem geltend gemachte Missverständnis aus. Er sagte mithin widerspruchsfrei aus und bestätigte auch auf Nachfragen der Staatsanwältin und auf Ergänzungsfragen des Verteidigers nochmals ausdrücklich, den Beschuldig- ten schon richtig verstanden zu haben, dies aber als Scherz aufgefasst zu haben (Urk. 6/10 S. 3 f.). Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Aussage dieses Zeu- gen liegen nicht vor. Seine Aussagen erscheinen glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen ist. 3.3.5. Überdies machte sich der Beschuldigte auch durch seine unsteten und widersprüchlichen Aussagen zur Frage nach privaten Kontakten zum Mitbe- schuldigten E._____ verdächtig. Nachdem er vorgab, nichts zu verbergen zu ha-
- 13 - ben, wäre zu erwarten gewesen, er würde seine Kontakte zu E._____ offen dekla- rieren. Anlässlich seiner delegierten polizeilichen Befragung vom 17. Mai 2013 verneinte er stattdessen private Kontakte zu diesem. Ob er im Besitze von dessen Telefonnummer sei, wisse er nicht. Als der Beschuldigte dann mit der Auswertung des Mobiltelefons konfrontiert wurde, wonach er am 13. November 2012 E._____ dreimal telefonisch zu erreichen versucht habe, antwortete er ausweichend und im Widerspruch zur früheren Verneinung jeglicher Kontakte, zu glauben, er habe einfach hallo sagen wollen. Auf Nachfrage ergänzte er noch, es seien so viele Leute gekommen, welche gefragt hätten, ob der Postbote immer noch krank sei. Aus diesem Grund habe er sich bei diesem erkundigen wollen (Urk. 6/9 S. 1 f.). Seine Angaben erweisen sich als wenig glaubhaft. 3.3.6. Aus der Verlustliste der Privatklägerin 1 geht hervor, welche Pakete des Absenders B._____ im Zeitraum vom 9. März 2010 bis zum 10. April 2013 ab der Distributionsbasis F._____ abhanden kamen (Urk. 11/2). Ein Vergleich dieser Verlustliste mit den persönlichen Diensteinsatzplänen des Mitbeschuldigten E._____ bringt ein weiteres belastendes Indiz ans Licht. An sämtlichen Tagen, an welchen es zu Verlusten von Paketen der Privatklägerin 2 gekommen sein soll, hatte E._____ im Arbeitseinsatz gestanden (Urk 11/3-6). Abklärungen der Abtei- lung Unternehmenssicherheit der Privatklägerin 1 hatten überdies ergeben, dass kein anderer Mitarbeiter der Distributionsbasis F._____ an sämtlichen fraglichen Tagen Dienst geleistet hatte (Personalnotierung: Urk. ND 4/7). Äusserst auffällig kommt hinzu, dass es während der unfallbedingten Abwesenheit von E._____ vom 19. September 2012 bis zum 21. Januar 2013 und anschliessend bis zum
25. März 2013, als er auf seinen Einsätzen von einer weiteren Person begleitet worden war, zu keinerlei Paketverlusten der Privatklägerin 2 ab der Distributions- basis F._____ gekommen sein soll. Erst am 10. April 2013, ausgerechnet als der Mitbeschuldigte E._____ wieder alleine am Ausliefern der Pakete war, kam es er- neut zu einem Vorfall. Da auch andere Mitarbeiter der Privatklägerin 1 in F._____ vergleichbar hohe Präsenzzahlen wie E._____ aufwiesen (Urk. ND 4/7) und die Privatklägerin 1 nicht bloss Verluste von B._____-Paketen, sondern z.B. auch von Weinlieferungen zu verzeichnen hatte, ist mit der Vorinstanz nicht auszuschlies- sen (Urk. 47 S. 38 f.), dass unabhängig vom Mitbeschuldigten E._____ auch an-
- 14 - dere Täter involviert gewesen sein könnten. Bei diesen zeitlichen Koinzidenzen handelt es sich daher nicht um ein selbständiges vollwertiges Beweismittel, son- dern um ein weiteres belastendes Indiz für die Täterschaft von E._____ und den Wahrheitsgehalt seiner anfänglichen Eingeständnisse. 3.4. Unbestrittenermassen überbrachte der Mitbeschuldigte E._____ dem Beschuldigten am 12. April 2013 ca. um 13:00 Uhr ein weiteres Paket mit Losen im Gesamtwert von Fr. 480.–, welches nicht für diesen bestimmt war. Den Emp- fang des Paketes liess sich der Mitbeschuldigte E._____ nicht bestätigen. Bei letzterem Vorfall wurden die beiden von der Polizei beobachtet. Dass die Beteue- rungen des Beschuldigten und von E._____, wonach er nicht darauf geachtet ha- be, dass die Paketetikette nicht den Beschuldigten als Adressaten enthalten habe und dass E._____ einige Minuten später zum Kiosk des Beschuldigten zurückge- kehrt wäre, um die angeblich versehentliche Paketzustellung ordnungsgemäss von diesem bestätigen zu lassen, was lediglich wegen des polizeilichen Zugriffs unterblieben sei, völlig unglaubhaft sind, wurde bereits durch die Vorinstanz aus- führlich und überzeugend begründet (Urk. 57 S. 29 – 34). Dem ist nichts beizufü- gen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Aufgrund der anfänglichen, den Beschuldigten belastenden Einge- ständnisse des Mitbeschuldigten E._____ und der diversen, ihn zusätzlich belas- tenden weiteren Indizien bestehen keine rechtserheblichen Zweifel an den ankla- gegegenständlichen Tatbeiträgen des Beschuldigten. Auf seine Bestreitungen kann daher nicht abgestellt werden. Es ist demzufolge erstellt, dass der Mitbe- schuldigte E._____ auf Drängen des Beschuldigten am 12. April 2013 sowie zweimal im Jahre 2012 Pakete mit Losen der B._____ entwendete und diese dem Beschuldigten in der Folge aushändigte. Dass der Beschuldigte den Mitbeschul- digten E._____ zu diesen Tathandlungen gedrängt hatte, ist aufgrund von dessen anfänglichen Eingeständnissen ohne Weiteres erstellt. Wann diese beiden un- rechtmässigen Zustellungen im Jahre 2012 erfolgten, muss offen bleiben. Hinge- gen ist zu Gunsten des Beschuldigten vom minimalen Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 1'300.– (Fr. 700.– und Fr. 600.–) in Bezug auf die beiden Pakete mit dem
- 15 - wertmässig geringsten Inhalt auszugehen. Die Deliktssumme beträgt somit insge- samt Fr. 1'780.– (Fr. 700.–; Fr. 600.–; Fr. 480.–). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorderrichter würdigten die Tathandlungen des Beschuldigten der Anklagebehörde folgend mit korrekter Begründung als Anstiftung zu mehrfachem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB), als Anstiftung zu mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB) sowie als mehrfache Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Demzufolge ist der Beschuldigte der Anstiftung zu mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, der An- stiftung zu mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sin- ne von Art. 321ter Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 bestraft, wobei 36 Tagessätze als durch Haft geleistet angerechnet, der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde.
2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt wie- dergegeben und der massgebliche Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) korrekt abgesteckt, zumal der Anstifter nach derselben Strafandrohung zu
- 16 - bestrafen ist, wie der Täter (Art. 24 Abs. 1 StGB). Alsdann haben die Vorderrichter auch die beim Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB zu berücksichtigende Akzessorietät der Teil- nahme des (nicht bei der D._____ angestellten) Beschuldigten an diesem echten Sonderdelikt (Art. 26 StGB) korrekt obligatorisch strafmildernd (Art. 48a StGB) in die Strafzumessung miteinbezogen und innerhalb des abgesteckten Strafrahmens strafmindernd und die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit und der mehrfa- chen Tatbegehung straferhöhend berücksichtigt (Urk. 47 S. 44 ff.). Dies braucht nicht nochmals ausgebreitet zu werden. 2.1. Der Beschuldigte ist unter anderem für die Anstiftung des Mitbeschuldig- ten E._____ zur unrechtmässigen Zustellung zweier Pakete der Privatklägerin 2 im Jahre 2012 zu bestrafen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.). Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass diese beiden Delikte vor dem
6. November 2012 und somit vor Ergehen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl von diesem Datum begangen wurden. Dies führt dazu, dass zur mit diesem Strafbefehl ausgefällten Strafe für die beiden im Jahre 2012 erfolgten An- stiftungen zur unrechtmässigen Paketzustellung eine teilweise Zusatzstrafe aus- zufällen ist und der Beschuldigte gemäss Art. 49 Abs. 2 StBG nicht schwerer zu bestrafen ist, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. 2.2. Die Erwägungen der Vorinstanz sind in diesem Zusammenhang um die vom Bundesgericht unlängst vorgenommene Präzisierung der Rechtsprechung zur retrospektiven Konkurrenz zu ergänzen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Danach ist der Zweitrichter im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern, die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Die gedanklich zu bildende hypotheti- sche Gesamtstrafe hat das Zweitgericht aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich somit
- 17 - auf die gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechts- kräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechen- den Strafen (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.2, 2.4.1 ff.).
3. Ausgehend vom schwersten der drei zu bestrafenden Vergehen ist dem- zufolge zunächst die Tatkomponente der Anstiftung zu mehrfachem Diebstahl zu bewerten. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte während eines Zeitraumes von rund einem Jahr den Mitbeschuldigten E._____ zweimal im Jahre 2012 und vor dem 12. April 2013, mithin insgesamt 3 Mal dazu gebracht hatte, dessen Vertrauensstellung als Paketzusteller gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Privatklägerin 1, willentlich zu missbrauchen und jeweils ein nicht an den Beschuldigten adressiertes, mithin ihm nicht zustehendes Paket mit Losen der Privatklägerin 2 zu übergeben, anstatt dieses pflichtgemäss an den rechtmässigen Paketadressaten auszuliefern. Durch dieses Vorgehen verursach- te der Beschuldigte als Anstifter zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ bei den Privatklägerinnen einen Vermögensschaden in der Höhe von mindestens des Wertes der Paketinhalte von insgesamt Fr. 1'780.– (Fr. 700.–; Fr. 600.–; Fr. 480.–), wobei letzteres Paket durch die Polizei sichergestellt wurde, weshalb der Beschuldigte keine Gelegenheit mehr hatte, sich am Paketinhalt unrechtmäs- sig zu bereichern. Die dreimalige Begehung der Tat innerhalb eines Jahres zeugt von erheblicher krimineller Energie. Als Anstifter war er der Initiant der Taten. E._____ belohnte der Beschuldigte offenbar lediglich mit Gratiskaffee und Gratis- zigaretten aus seinem Kiosk. Die objektive Schwere dieser Taten ist als innerhalb des weit gefassten Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe als eher leicht zu qualifizieren. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich handelte, mit dem Ziel und im Wissen da- rum, dass der Mitbeschuldigte E._____ die Lospakete jeweils ebenfalls direkt- vorsätzlich bei seiner Arbeitgeberin stehlen würde, damit er sich in der Folge an
- 18 - deren Inhalt bereichern konnte. Sein Motiv war demnach rein finanzieller, mithin egoistischer Natur. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuld- fähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt oder andere Strafmilderungs- gründe im Sinne von Art. 48 StGB sind beim Beschuldigten nicht gegeben. 3.3. Demzufolge wird die objektive Tatschwere der Anstiftung zu mehrfa- chem Diebstahl durch die subjektive Schwere der Tat nicht verändert. Das Ver- schulden ist als noch leicht einzustufen. Die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen.
4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte wurde am tt. März 1959 in … [Ort], im kurdischen Teil Irans, geboren. Dort wuchs er mit sieben Geschwistern, fünf Brüdern und zwei Schwestern auf. Im Iran studierte er während vier Semestern persische Literatur. 1986 reiste er in die Schweiz ein. Inzwischen ist er Bürger von Zürich. Er arbeitete zunächst für die C._____ und ist seit 1999 Inhaber des Kiosk Shop G._____. Er war verheiratet und ist Vater eines neunjährigen Sohnes, lebt aber von Frau und Kind getrennt. Seit Ende April 2016 ist er geschieden. Sein monatliches Einkom- men als Selbständigerwerbender beträgt ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.–, der mo- natliche Mietzins Fr. 950.–. Die Höhe der monatlichen Krankenkassenprämie für sich und seinen Sohn beträgt ca. Fr. 600.–. Zudem bezahlt der Beschuldigte mo- natlich bescheidene Fr. 60.– Kindesunterhalt. Er verfügt über kein Vermögen, hat jedoch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.– aus offenen Rechnungen für Waren seines Kioskbetriebs (Urk. 6/13 S.12 ff.; Urk. 20/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 52/2–7 und Prot. II S. 6 ff.).
- 19 - 4.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen, dass sein Einkommen im Vergleich zu früher tiefer sei, da er aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Vorgänge nicht mehr berech- tigt sei, in seinem Kiosk Leistungen der Privatklägerin 2 anzubieten (Prot. II S. 7 f.). 4.1.2. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmass- relevante Faktoren ableiten lassen. 4.2. Im aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ist der Be- schuldigte mit einer Vorstrafe verzeichnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 wurde er wegen mehrfacher Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren und mit Fr. 400.– Busse bestraft (Urk. 56). Es handelt sich um eine strafbare Handlung gegen das Vermögen, weshalb die Vorstrafe einschlägig ist. Da jedoch nur die Tat bezüglich des Pakets vom 12. April 2013 nach Erlass der Vorstrafe verübt wurde, fällt die Straferhöhung bloss sehr leicht aus. 4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Da der Beschuldigte die Tatvorwürfe stets bestritten hat, fällt eine entspre- chende Strafreduktion ausser Betracht.
5. Die Vorinstanz berücksichtigte die Verfahrensdauer bis zum vorinstanzli- chen Urteil von knapp drei Jahren strafmindernd ohne eingehendere Begründung (Urk. 47 S. 49). 5.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehö- ren der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und
- 20 - das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über- dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf- verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befass- ten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. 5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafver- fahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Masse jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 5 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6).
- 21 - 5.3. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behör- de im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert we- sentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 147). 5.4. In Bezug auf das Vorverfahren fällt auf, dass zwischen der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft am 17. Mai 2013 und der Zeugen- einvernahme von H._____ vom 23. April 2014 (Urk. 6/10; Urk. 19/12) keine Un- tersuchungshandlungen ergangenen sind. Gründe, wie beispielsweise das Ab- warten eines Gutachtens oder die Durchsicht zahlreicher edierter Unterlagen, welche diese lange Bearbeitungslücke von fast einem Jahr zu rechtfertigen ver- mögen würden, liegen nicht vor. Ebenso verging bei der Vorinstanz nach Eingang der Anklageschrift vom 25. September 2014 rund ein Jahr, bis am 30. September 2015 zur Hauptverhandlung auf den 25. Januar 2016 vorgeladen wurde (Urk. 25 f.). Auch in Bezug auf diese Zeitspanne sind keine fallspezifischen Grün- de ersichtlich, welche das Zuwarten für die Vorladung zur Hauptverhandlung von über einem Jahr rechtfertigen könnten. 5.5. Aufgrund dieser Bearbeitungslücken liegt eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Diese lange Verfahrensdauer von rund drei Jah- ren ist daher strafmindernd zu berücksichtigen. 5.6. Angesichts der bloss sehr leicht straferhöhend zu berücksichtigenden Vorstrafe und der erheblich strafreduzierend zu gewichtenden Verletzung des Be- schleunigungsgebotes resultiert bei der für die Anstiftung zu mehrfachem Dieb- stahl festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe per Saldo eine Reduktion der Geldstrafe auf 90 Tagessätze.
6. Im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nun die Tat- komponente der Anstiftung des Beschuldigten zur mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu gewichten.
- 22 - 6.1. Bei der objektiven Schwere der Anstiftung zu dieser Tat ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Delikt um eine Begleiterscheinung des mehrfachen Diebstahls handelt. Auch wenn den Paketen bereits von aussen an- zusehen war, dass sie Lose der Privatklägerin 2 enthielten, fällt dennoch ins Ge- wicht, dass die Anstiftung des Beschuldigten von E._____ zur Folge hatte, dass der Inhalt dieser Postsendungen nicht nur einem Unberechtigten offenbart wurde, sondern die Tat auch verunmöglichte, dass die eigentlich Berechtigten ihre Post- sendungen erhielten, wodurch zusätzlicher administrativer Aufwand und Unan- nehmlichkeiten mit den nötig gewordenen Nachforschungen nach dem Verbleib der Pakete verursacht wurden. Der Geheimnisverrat als solcher ist indessen nicht als allzu gross einzustufen. Die objektive Tatschwere ist daher als noch leicht zu bezeichnen. 6.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es das pri- märe Bestreben des Beschuldigten war, sich einen finanziellen Vorteil zu ver- schaffen. Dabei war es ihm aber stets bewusst, dass er zum Öffnen dieser nicht an ihn adressierten Pakete nicht berechtigt und der von ihm angestiftete E._____ nicht dazu befugt, ihm deren Inhalte zugänglich zu machen. Er nahm die Geset- zesverletzung durch den von ihm angestifteten E._____ daher in Kauf, weshalb diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz vorlag, was das objektive Tatverschulden etwas mindert. Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuldfä- higkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt liegt wiederum nicht vor. Hin- gegen ist dem obligatorischen Strafmilderungsgrund der Akzessorietät der Teil- nahme des nicht bei der D._____ angestellten Beschuldigten an diesem von E._____ begangenen echten Sonderdelikt erheblich verschuldensmindernd Rechnung zu tragen (Art. 26 StGB; Art. 48a StGB; vgl. vorstehend, Erw. V.2.). 6.3. Das Verschulden für die mehrfache Anstiftung zu diesem Delikt ist da- her als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um 15 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 6.4. Bezüglich der Täterkomponente zu diesem Delikt besteht bloss der marginale Unterschied (vgl. vorstehend, Erw. V.4. ff., insbes. V.4.2.), dass die
- 23 - bloss sehr leicht straferhöhend zu berücksichtigende Vorstrafe hier nicht ein- schlägig ist. Aufgrund der strafreduzierend einzurechnenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes resultiert schliesslich insgesamt eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe.
7. Es verbleibt die Tatkomponente der mehrfachen Hehlerei im Rahmen der Asperation zu gewichten. 7.1. Bei der objektiven Tatschwere dieser Tathandlungen an den zwei Pake- ten der Privatklägerin 2 im Jahre 2012 fällt ins Gewicht, dass diese aus den Dieb- stählen stammten, zu welchen der Beschuldigte den Mitbeschuldigten angestiftet hatte und er im Wissen um deren Herkunft deren Inhalt im Wert von Fr. 1'300.– verkaufte und den Berechtigten damit unwiederbringlich entzog. Da das dritte Pa- ket (vom 12. April 2013) polizeilich sichergestellt wurde, konnte kein Verhökern desselben durch den Beschuldigten mehr stattfinden, weshalb sich dies nicht zu- sätzlich verschuldenserhöhend auswirkt. 7.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, liegt direkter Vorsatz und wiederum der geldwerte, egoistische Beweggrund vor. Es wäre für den Beschul- digten ein Leichtes gewesen, die nicht an ihn adressierten Pakete an den recht- mässigen Eigentümer weiterzuleiten und sich mit den legalen Einkünften aus sei- nem Kiosk zu begnügen. 7.3. Das Verschulden ist ebenfalls als leicht einzustufen und rechtfertigt im Rahmen der Asperation maximal eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um weitere 15 Tagessätze für die beiden Pakete vor der Vortat vom 6. November 2012. 7.4. Auch bezüglich der Täterkomponente zu diesem Delikt ist auf das be- reits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. V.4. ff., insbes. V.4.2.). Aufgrund der strafreduzierend einzurechnenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes resultiert schliesslich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um insge- samt lediglich 10 Tagessätze.
- 24 -
8. Damit resultiert für die vorliegend zu beurteilenden Taten eine Gesamt- strafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe.
9. Der Vorstrafe des Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 6. November 2012 lag in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde, dass er an nicht mehr genau eruier- baren Daten zwischen Ende November 2011 und Mitte Februar 2012, in seinem Kiosk Shop G._____ zwei Mal für jeweils Fr. 50.– von I._____ eine Einkaufs- tasche mit einer nicht mehr bestimmbaren Menge an Kaugummi und Bonbons verschiedener Marken erwarb. Deren effektiver Wert betrug insgesamt jeweils rund Fr. 400.–, wobei dem Beschuldigten bewusst war, dass diese Ware zuvor in verschiedenen Verkaufsgeschäften gestohlen worden war. Dafür wurde er rechts- kräftig und unabänderlich (vgl. vorstehend, Erw. V.2. a.E.) mit 20 Tagessätzen bedingter Geldstrafe zu Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren, bestraft (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl E–4/2012/4092 vom 6.11.2012; Urk. 10 S. 2 f.). 9.1. Die gedankliche Asperation der Gesamtstrafe für die vorliegend beurteil- ten einzelnen Taten um die vorerwähnte unabänderliche Grundstrafe von 20 Ta- gessätzen Geldstrafe führt zu einer Gesamtstrafe von insgesamt 120 Tagessät- zen Geldstrafe, welche auch bei gemeinsamer Beurteilung der mit Strafbefehl vom 6. November 2012 rechtskräftig abgeurteilten mehrfachen Hehlerei mit den vorliegend beurteilten Taten des Beschuldigten eine schuld- und tatangemessene Bestrafung darstellt. Davon ist die Geldstrafe von 20 Tagessätzen, welche mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2012 ausge- sprochen wurde, in Abzug zu bringen. 9.2. Demzufolge ist der Beschuldigte für die vorliegend beurteilten Delikte mit 100 Tagessätzen Geldstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom
6. November 2012, zu bestrafen. Einer strengeren Bestrafung stünde ohnehin das Verbot der reformatio in peius entgegen, nachdem kein Rechtsmittel zu Unguns- ten des Beschuldigten ergriffen wurde (Art. 391 Abs. 2 StPO).
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10. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorstehend, Erw. V.4.1.) erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.– als ange- messen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 36 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug / Widerruf
1. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen. Es bleibt daher beim vorinstanzlich gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe und einer zwei- jährigen Probezeit (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf, wobei es den Beschuldigten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern kann. Zwar führen während der Probezeit began- gene Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf der bedingt ausge- fällten Strafe. Ein solcher Widerruf soll aber erfolgen, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Verurteilten von ungünstigen Bewährungsaussichten auszuge- hen ist, mithin eine eigentliche Schlechtprognose besteht (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.3). 2.1. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Falle des Wider- rufs des bedingt gewährten Strafvollzugs miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird eine frühere bedingt ausgefällte Strafe widerrufen, kann unter Berücksich- tigung der zu erwartenden Wirkungen des Vollzugs dieser Strafe eine Schlecht- prognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB allenfalls verneint
- 26 - und diese folglich bedingt vollzogen werden. Liegt allerdings der Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB vor und fehlt es an den "besonders günstigen Umständen", so muss die neue Strafe vollzogen werden. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Fehlt es an sol- chen besonders günstigen Umständen, so muss der Richter die neue Strafe voll- ziehen lassen. Für den Widerruf der früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen Strafe mitzuberücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). 2.2. Der Beschuldigte wurde während der gemäss Strafbefehl vom 6. No- vember 2012 laufenden Probezeit (Paket vom 12. April 2013) in der gleichen De- liktskategorie (strafbare Handlungen gegen das Vermögen) erneut straffällig. Demnach liess er sich von seiner früheren Verurteilung nicht beeindrucken. Es ist daher der nachträgliche Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– anzuordnen. VII. Zivilansprüche
1. Im angefochtenen Urteil wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Mit der Be- rufung hat die amtliche Verteidigung darum ersucht, die entsprechenden Disposi- tivziffern aufzuheben (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51).
2. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 55).
3. Die Privatklägerin 1 beantragte für die dem Beschuldigten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 3. Oktober 2012 zur Last gelegten Delik- ten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 52'776.– (Urk. 13/1). Anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz vom 25. Januar 2016 erhöhte sie diesen Betrag auf Fr. 53'370.–. Zur Begründung dieses Schadenersatzbegehrens wurde seitens der Privatklägerin 1 ausgeführt, die Deliktssumme der abhandengekommenen Pakete in der Höhe von Fr. 90'500.– werde gemäss einer Vereinbarung mit der
- 27 - Privatklägerin 2 zu rund 40 % von dieser und zu rund 60 % von der Privatkläge- rin 1 getragen (Prot. I S. 20 f.). Beim Schadenersatzbegehren ist zu beachten, dass der Beschuldigte nur in Bezug auf die Entwendung zweier Pakete im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 3. Oktober 2012 schuldig zu sprechen ist. Entsprechend entzieht sich der allfällige bei der Privatklägerin 1 durch den Verlust der übrigen Paket- sendungen entstandene Schaden der adhäsionsweisen Beurteilung durch das Gericht im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens. Hinsichtlich des Schadens, welchen der Beschuldigte der Privatklägerin 1 durch die Anstiftung von E._____ zur Entwendung zweier Pakete im Jahre 2012 verursachte, führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Privatklägerin 1 nicht nachvollziehbar und substantiiert darzulegen vermochte, woraus sich die von ihr geltend gemachte Quote von 60 % des Gesamtschadens ableitet (Urk. 47 S. 55). Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 ist daher infolge Illiquidität auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
4. Die Privatklägerin 2 erklärte am 7. Mai 2013 im Rahmen dieses Strafver- fahrens Schadenersatzansprüche zu stellen (Urk. 14/1–2), ohne in der Folge ein beziffertes Schadenersatzbegehren einzureichen. Der Vorinstanz ist daher in ih- rem Entscheid, die Privatklägerin 2 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 47 S. 55), zu folgen. VIII. Einziehung / Herausgabe
1. Mit Urteil der Vorinstanz wurde die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Juni 2014 beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 8'764.– eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet. Während die amtliche Verteidigung mit der Berufung die Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Herausgabe dieses Geldes an den Beschuldigten be- antragte, ersuchte die Staatsanwaltschaft um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 48 S. 3 und Urk. 51).
- 28 -
2. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Beschlag- nahmung von Vermögenswerten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 56). Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten nur dann verfügt, wenn die entsprechenden Vermögenswerte durch eine strafbare Hand- lung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen und sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
3. Im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils wurde festgehalten, das mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Juni 2014 beschlag- nahmte Buchgeld in der Höhe von Fr. 8'764.– sei einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. In der Begründung dieses Entscheids äus- serte sich die Vorinstanz jedoch weder zur Herkunft noch zum Verwendungs- zweck dieses Geldes (Urk. 47 S. 56 f.). Der Begründung ist auch nicht zu ent- nehmen, ob die Vorinstanz von einer deliktischen Herkunft ausging, was den Ent- scheid, diese Barschaft einzuziehen gerechtfertigt hätte. In Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz jedoch anordnete, die Barschaft zur Deckung der Verfah- renskosten heranzuziehen, was mit einer gleichzeitigen Einziehung des Geldes nicht vereinbar wäre, ist davon auszugehen, dass es sich bei der im Dispositiv verwendeten Bezeichnung "einzuziehen" um ein Versehen handelte. Dafür spricht auch, dass die Vorinstanz der Begründung zum Schluss kam, diese Geldsumme sei definitiv zu beschlagnahmen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu ver- wenden (Urk. 47 S. 57). Hinweise auf eine deliktische Herkunft dieser Vermögenswerte sind nicht er- sichtlich. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Juni 2014 beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 8'764.– sind dem- nach im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur De- ckung der Verfahrenskosten sowie der zu widerrufenden Geldstrafe zu verwen- den. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten auf erstes Verlangen her- auszugegeben.
- 29 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im angefochtenen Urteil wurden die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. Mit seiner Berufung liess der Beschuldigte beantra- gen, diese Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 48 S. 2 f.).
2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr nach Abs. 2 dieser Bestim- mung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Der Beschuldigte ist nur im Zusammenhang mit drei der insgesamt 47 Entwendungen von Paketen schuldig zu sprechen. Dem Teilfreispruch trug die Vorinstanz lediglich mit einer reduzierten Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– Rechnung (Urk. 47 S. 58). Was die Kosten des Vorverfahrens anbe- langt, nahm die Vorinstanz jedoch keine Obsiegen und Unterliegen entsprechen- de Reduktion vor, obwohl der Beschuldigte bezüglich eines Grossteils der ihm gemachten Vorwürfe implizit bereits durch die Vorinstanz freigesprochen wurde. Dies macht auch eine entsprechende Anpassung der Kostentragungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf die Untersuchungskosten erforderlich. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der betreffenden Kosten der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten daher lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung gänzlich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gehen ebenfalls zu seinen
- 30 - Lasten, doch hat er diese nur dann nachträglich zu bezahlen, wenn es seine fi- nanzielle Lage erlaubt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Der Beschuldigte liess Entschädigungen für ungerechtfertigte Haft in der Höhe von Fr. 200.– pro Hafttag zuzüglich 5 % Zins sowie für wirtschaftliche Ein- bussen im Zusammenhang mit der Kündigung durch die Privatklägerin 2 zum Ver- trieb ihrer Produkte in der Höhe von Fr. 85'000.– geltend machen (Urk. 59 S. 8). Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens befand sich der Beschuldigte nicht unrechtmässig in Haft. Folglich besteht für ihn gemäss Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO kein Entschädigungsanspruch für rechtswidrig angeordnete Zwangsmassnahmen. Auch gibt es ausgangsgemäss keinen Raum für eine Entschädigung für wirt- schaftliche Einbussen an den Beschuldigten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
28. Januar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 6 und 7 (Herausgabe Bar- schaft und Gegenstände) sowie 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Anstiftung zu mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB
- der Anstiftung zu mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie
- der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 36 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl vom 6. November 2012.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl vom 6. November 2012 ausgefällte bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird vollzogen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Juni 2014 beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 8'764.– wer- den nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zur Deckung der Ver- fahrenskosten sowie der widerrufenen Geldstrafe verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben.
6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ AG wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 10) wird bestätigt.
9. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Viertel bleibt vorbehalten.
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10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'350.00 amtliche Verteidigung
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (überbracht) − die Privatklägerin D._____ AG (übergeben) − die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mittei- lungen an die Lagerbehörde] − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Rechnungswesen des Bezirksgerichts Dietikon betreffend Disposi- tivziffer 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Akten Geschäfts-Nr. E- 4/2012/4092 (im Dispositiv)
- an das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 4.
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13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli