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SB160145

Mehrfache Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2016-08-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Urteil vom 26. Januar 2016 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB und der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziffer 6 der Anklage vom 2. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte freige- sprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und – teilweise als Zusatzstrafe – mit einer Busse von Fr. 300.--, wobei festgehalten wurde, dass die Freiheitsstrafe durch die bereits aufgelaufene Haft erstanden war. Es wurde dann erkannt, dass die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Daraufhin wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festgelegt. Weiter wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. November 2012 (Unt. Nr. E-4/2012/4413) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, widerrufen. Dann wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Des Weiteren wurden 21 sichergestellte Ecstasy-Tabletten eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Dann wurde der Beschuldigte entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend Privatklägerin 1) Scha- denersatz von Fr. 2'1490.70 und C._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) Scha- denersatz von Fr. 450.-- zu bezahlen, wobei deren Forderung im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen wurde. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins ab 28. Oktober 2015 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 61 S. 53 f.).

- 7 -

E. 1.2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 1. Februar 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 46) und am 6. April 2016 fristgerecht die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 65).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2016 wurde der Beweisantrag der Ver- teidigung auf Erstellung eines neuen Gutachtens durch einen anderen Gutachter als D._____ abgewiesen (Urk. 82 S. 6).

E. 2 von den Äusserungen des Beschuldigten erzählt, was die Privatklägerin 2 in Angst versetzt habe und sie habe befürchten lassen, er werde seine Drohung in die Tat umsetzen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 19 Ziff. 7).

E. 3 Die Verteidigung führt in ihrer Berufungserklärung aus, dass die gegenüber den Polizeibeamten gemachten Aussagen den Tatbestand der Drohung nicht erfüllten (Urk. 65 S. 3). Die Drohung sei ein Erfolgsdelikt. Der Erfolg trete dann ein, wenn

- 9 - die bedrohte Person in Angst und Schrecken versetzt werde. Es erstaune, dass die Untersuchungsbehörden hier so bereitwillig mitgeholfen hätten, die Geschä- digte in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte habe jedoch nicht davon ausgehen müssen, dass die Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft dafür sorgen würden, dass der Erfolg einer Tat eintrete. Es sei im konkreten Fall auch nicht notwendig gewesen, die Geschädigte über die Aussagen des Beschul- digten zu informieren, da es in der gesamten Strafuntersuchung darum gegangen sei, dass der Beschuldigte sein Mundwerk nicht im Zaum habe halten können und der Geschädigten gegenüber immer mal wieder bedrohliche Aussagen gemacht habe. Ein Grund für eine zusätzliche Warnung an die Geschädigte sei unter die- sen Umständen nicht gegeben gewesen. Der Beschuldigte sei ja in Unter- suchungshaft gewesen und die Geschädigte hätte auch deshalb nicht gewarnt werden müssen. Die verbalen Entgleisungen des Beschuldigten seien Ausdruck seiner Hilflosigkeit. Die Geschädigte habe anlässlich der Einvernahme vom

19. November 2015 nachweislich gelogen. Der Beschuldigte sei darob entrüstet gewesen und habe in seiner Hilflosigkeit mit seiner "Mundwaffe" reagiert und Dampf abgelassen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass diese Aussagen der Geschädigten zugetragen würden. Es fehle somit am subjektiven Tatbestand und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen (Urk. 89 S. 5 f.). Demnach ist der Anklagevorwurf in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und so- mit erstellt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Sachverhalt in rechtlicher Hin- sicht den Tatbestand der Drohung erfüllt.

E. 4 Die beiden Gutachten sind genügend detailliert und die Schlussfolgerungen sind problemlos nachvollziehbar, weshalb kein Grund besteht, davon abzuwei- chen.

E. 5 Verhältnismässigkeit

E. 5.1 Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass die Anlasstaten für die Anord- nung einer stationären Massnahme keine Bagatellen seien und dem Beschuldig- ten gemäss Gutachten eine deutliche Rückfallgefahr für mittelschwere Delikte (häusliche Gewalt, Drohungen) sowie eine geringe bis moderate Wahrscheinlich- keit für schwere Gewalthandlungen bestehen würden, wobei in unbehandeltem Zustand eine gegenüber der Normalbevölkerung erheblich erhöhte Gefahr einer schweren Gewalthandlung feststellbar sei. Es gelte den mit der erwartenden Massnahmedauer verbundenen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf per- sönliche Freiheit gegen die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten abzuwägen (Urk. 61 S. 46 f.).

E. 5.2 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB dauert der mit der stationäre Massnahme ver- bundene Freiheitsentzug höchstens fünf Jahre, wobei das Gericht bei einer allfäl- ligen Verlängerung erneut eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen hat (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 19. Auflage 2013, N12 zu Art. 59).

- 13 -

E. 5.3 Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin 2, die gemeinsamen Kinder und den Babysitter in den letzten drei Jahren mehrfach mit dem Tod, die Privat- klägerin 2 dreimal unter Verwendung eines Messers. Dass ein solches Verhalten aufgrund seiner bestehenden psychischen Verfassung eskalieren könnte, liegt auf der Hand. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Gefahr mit der Schei- dung des Beschuldigten von der Privatklägerin 2 nicht gebannt, haben ihn bisher doch auch Kontaktverbote nicht daran gehindert, die Privatklägerin aufzusuchen. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von einer Kontaktaufnahme durch eine ablehnende Haltung der Privatklägerin 2 abhalten liesse. Ausserdem ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte nach der Schei- dung von seiner jetzigen Frau auch mit künftigen Partnerinnen in Situationen ge- rät, in denen er jene bedroht oder die anderweitig eskalieren. Wenn der Verteidi- ger von einer "Gewaltfreiheit des Beschuldigten" spricht (Urk. 89 S. 11), ist dies mitnichten zutreffend: Unbestrittenermassen hat er einerseits das Übertragungs- gerät der Staatsanwaltschaft kaputt gemacht (Urk. 41/22 S. 3 Ziff. 3) und anderer- seits während des Explorationsgesprächs mit dem Gutachter – nachdem er no- tabene denselben mit dem Tod bedroht hatte – in dysphorischer Stimmung einen Stuhl umgeworfen und heftig gegen die Tür geklopft (Urk. 10/2 S. 17). Eine weite- re Sachbeschädigung beging der Beschuldigte am 28. Oktober 2015, als er die Balkontüre in der Wohnung seiner Ehefrau eintrat. Seine Unbeherrschtheit, wenn es nicht nach seinem Willen geht, hat er schon früher gezeigt. Am 24. Dezember 2009 musste er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestraft werden weil, er in einer Polizeiwache in einer Abstandszelle die WC-Schüssel aus der Verankerung riss und damit die Zelle demolierte. Die Abwägung der Interessen der öffentlichen Sicherheit mit den Interessen des Beschuldigten muss angesichts dieser beachtli- chen Rückfallgefahr des unbehandelten Beschuldigten zugunsten der Privat- klägerin 2, der gemeinsamen Kinder und der Allgemeinheit ausfallen. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 61 S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 14 -

E. 6 Massnahmewilligkeit

E. 6.1 Der Beschuldigte lehnt die Anordnung einer stationären Massnahme ab (vgl. Urk. 4/3 S. 3 f, S. 8 f., Prot. I S. 21, Prot. II S. 12 f.).

E. 6.2 Nach allgemeiner Auffassung sind an die Bereitschaft für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.3. unter Hinweis auf BGE 123 IV 113 E. 4c/dd, BSK StGB I, 3. Auflage 2013, A. Heer, Art. 59 N 78). Die Anordnung hängt nicht zwingend von der Behandlungsbereit- schaft bzw. -willigkeit des Beschuldigten ab. Auch das Gesetz misst der Behand- lungsbereitschaft des psychisch gestörten Täters (Art. 59 StGB) keine besondere Bedeutung zu. Insbesondere kann fehlende Einsicht zum typischen Krankheitsbild gehören, was namentlich bei schweren, lang dauernden Störungen regelmässig der Fall ist, was die Vorinstanz bereits ausgeführt hat (Urk. 61 S. 44). Ebenso zu- treffend hat sie erwogen, dass ein erstes Therapieziel durchaus darin bestehen kann, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen statio- närer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat (Urk. 61 S. 44 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gerade im Bereich schizophrener Erkrankungen zeigt sich, dass eine Krankheits- und Behandlungseinsicht und somit ein Setting, welches eine nachhaltige medikamentöse Behandlung ermög- licht, oft nur in stationärem Rahmen erreichbar ist. Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anord- nung. Es genügt, wenn er wenigstens motivierbar ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.3., 6B_681/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 4.3. und 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5. mit Hinweisen, BSK StGB I, a.a.O., N 78 und 80 zu Art. 59 StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.3., 6B_340/2009 vom 7. September 2009, E. 3.7; BGE 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008, E. 4.4 und BGE 6S.248/2003 vom 14. August 2003, E. 9.4 mit Hinweisen). Eine allenfalls fehlende Motivation zu Beginn der Behandlung ist somit nicht über zu bewerten. Erfahrun- gen zeigen, dass bei etwa der Hälfte der Täter eine ursprünglich fehlende Thera-

- 15 - piewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden kann (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 StGB N 79).

E. 6.3 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen dazu gemacht, dass der Be- schuldigte zu Beginn der Untersuchung massnahmewillig war und auch die Ein- nahme von Medikamenten akzeptiert hätte und es erst danach zu einer konse- quenten Verweigerung der anfänglichen Therapiebereitschaft gekommen sei. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es mag mit der Verteidigung sein, dass die gegenüber dem Gut- achter geäusserte Massnahmewilligkeit mit der von diesem zugesicherten ambu- lanten Massnahme zusammenhing (Prot. II S. 10 f.). Er hat sich jedoch bereits vor Erstellung des Gutachtens vom 25. November 2013 selbst in die PUK Zürich ein- gewiesen, um optische und akustische Halluzinationen behandeln zu lassen. Nach zwei Tagen habe die Behandlung jedoch abgebrochen werden müssen, da der Beschuldigte nicht tagsüber habe in der Klinik bleiben wollen und nicht am Therapieangebot habe teilnehmen wollen (Urk. 10/1 S. 13). Nichts desto trotz hat er mit der Selbsteinlieferung eine gewisse Einsicht und Therapiewilligkeit an den Tag gelegt. Demzufolge ist der Beschuldigte zwar nicht motiviert, zumindest je- doch grundsätzlich motivierbar.

E. 6.4 Gestützt auf die obigen Ausführungen kann eine stationäre Massnahme vor- liegend trotz heute noch fehlendem Massnahmewillen angeordnet werden.

E. 7 Im Übrigen bleibt anzumerken, dass gemäss Therapiebericht vom 17. Februar 2014 der psychiatrischen Klinik Rheinau die stationäre Einleitung im Rahmen ei- ner ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, deren Dauer auf maximal zwei Monate beschränkt ist, nicht ausreicht, um die Medikation beim Beschuldigten einstellen zu können. Der Beschuldigte anerkenne weder die Notwendigkeit einer pharmakologischen oder psychotherapeutischen Behandlung, noch sehe er sich in irgendeiner Weise als psychisch krank an (Urk. 41/9/10 S. 1; S. 3 u. S. 5 der Beilage). Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass vorliegend nur eine längere Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme zielführend ist.

- 16 -

E. 8 Zwangsmedikation

E. 8.1 Der Gutachter bezeichnete eine stationären Massnahme bei fehlender Be- handlungsbereitschaft des Beschuldigten nur – aber dann klar – als indiziert, wenn diesem gegen dessen Willen auch langfristig Antipsychotika verabreicht würden. Durch eine stationäre Behandlung mit Zwangsmedikation könnte sowohl die Rückfallgefahr für häusliche Gewalt als auch die Ausführungsgefahr für schwere Gewalthandlungen deutlich reduziert werden. Im nicht psychotischen Zustand liege beim Beschuldigten eine geringe Rückfallgefahr für häusliche Ge- walt und eine sehr geringe Gefahr für schwere Gewalthandlungen vor (Urk. 10/2 S. 29). Die Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und es kann da- rauf abgestellt werden.

E. 8.2 Zwangsbehandlungen bedürfen als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen einer gesetzlichen Grundlage (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 N 84 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bietet Art. 59 StGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage für ärztliche Zwangsmassnahmen, mithin auch für die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka (BGE 130 IV 49, E. 3.3.). Die Interessen Dritter am gebotenen Schutz vor dem betroffenen Straf- täter vermögen eine Zwangsbehandlung nicht zu rechtfertigen, da dieser auch dadurch gewährleistet werden könnte, dass der Beschuldigte unbehandelt im Massnahmevollzug verbliebe. Als Rechtfertigung für einen solchen Eingriff kann aber das grundsätzlich geschützte Freiheitsinteresse des Betroffenen selbst gel- ten, sofern dieser krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die Krankheit fähig ist oder aufgrund der Krankheit die nur mit einer Behandlung gegebene Chance der Heilung nicht erkennen oder ergreifen kann. Unter diesen Umständen kann eine Zwangsbehandlung, bei der es darum geht, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, zulässig sein. Vor allem in Fällen von Schizophrenie kann eine Zwangsbehandlung sinnvoll sein, da die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar ist und gar zu einer sorg- fältigen ärztlichen Behandlung gehört (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 N 85, N 87). Darauf deuten auch die Ausführungen des Gutachters hin (Urk. 10/2 S. 28 f.).

- 17 -

E. 8.3 Steht wie hier bereits zum Zeitpunkt des Urteils in der Hauptsache fest, dass eine Zwangsbehandlung erforderlich ist, hat sich das zuständige Gericht zumin- dest in den Erwägungen darüber auszulassen (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 N 85, N 88), entgegen der Ansicht der Verteidigung muss es eine solche jedoch nicht anordnen (Urk. 65 S. 5). Es sei hiermit angemerkt, dass der Beschuldigte gestützt auf die Erwägungen des Gutachters und die obigen Ausführungen einer Pharma- kotherapie bedarf, welche notfalls zwangsweise durchzusetzen sein wird.

E. 9 Geschlossenes Setting

E. 9.1 Gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB wird der Beschuldigte in einer geschlossenen Einrichtung behandelt, solange die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden zu be- urteilen ist. Dennoch erscheine es sinnvoll, wenn sich das Sachgericht in seinen Urteilserwägungen zur Notwendigkeit eines geschlossenen Massnahmevollzugs äussere und den Vollzugsbehörden eine geschlossene Unterbringung des Be- troffenen unverbindlich empfehle, sofern es die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB im Urteilszeitpunkt als erfüllt erachte (BGE 142 IV 1, E. 2.5).

E. 9.2 Gemäss Gutachten bedarf es zumindest am Anfang eines geschlossenen Settings, um die Zwangsmedikation durchführen zu können, da der Beschuldigte bereits zweimal aus der PUK Zürich entwichen und auch weiterhin zu erwarten sei, dass der Beschuldigte alles unternehmen werde, um einer Zwangsmedikation zu entgehen. Zur Durchführung einer solchen stationären Massnahme mit ge- schlossenem Setting kämen allgemeine psychiatrische Kliniken nicht in Frage, vielmehr müsse sie in einer geschlossenen Station einer forensischen Klinik durchgeführt werden. Eine Einweisung in den Hochsicherheitstrakt der Klinik Rheinau sei jedoch nicht notwendig (Urk. 10/2 S. 29). Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Entsprechend ist die stationäre Massnahme zumindest am An- fang in einer geschlossenen Station einer forensischen Klinik, entweder im Psychiatriezentrum Rheinau, in den Psychiatrischen Kliniken Königsfelden, Münsterlingen oder Beverin (vgl. Urk. 10/2 S. 29) durchzuführen. Es ist in diesem Zusammenhang notwendig, dass sich die Vollzugsbehörden unmittelbar nach der

- 18 - Vollstreckbarkeit dieses Urteils um eine solche Einrichtung für den Beschuldigten bemühen.

E. 10 Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Pri- vatklägerin 2, C._____, Schadenersatz von Fr. 450.00 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Privatklägerin 2, C._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 10.1 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist vorliegend eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an- zuordnen, welche zu Beginn in einer geschlossenen Station einer der erwähnten forensischen Kliniken durchzuführen ist, falls nötig unter Verwendung von Zwangsmedikation.

E. 10.2 Mit der Vorinstanz wäre der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Das ist jedoch hinfällig, da diese infolge an- zurechnender Haft sowie vorzeitigem Straf- und Massnahmenvollzug bereits er- standen ist. IV. Kosten und Entschädigung

1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, wären ihm grundsätz- lich die Kosten, mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 4 StPO). Da der Beschuldigte aufgrund der angeordneten statio- nären Massnahme in absehbarer Zukunft kein Einkommen wird generieren kön- nen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens – inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – un- ter Berücksichtigung von Art. 425 StPO zum Vornherein auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Der amtliche Verteidiger hat mit Schreiben vom 25. August 2016 seine Hono- rarnote eingereicht (Urk. 90). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausge- wiesen. Hinzu kommen noch Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und einen Gefängnisbesuch, um dem Beschuldigten das vorliegende Urteil zu erläu-

- 19 - tern. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist damit für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 11'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.

3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 hat mit Schreiben vom

18. August 2016 ihre Honorarnote eingereicht (Urk. 86/1-2). Die geltend gemach- ten Aufwendungen sind ausgewiesen. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 691.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

4. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag gestellt, es sei ihm eine Entschädigung im Betrag von Fr. 89'877.60 zuzusprechen (Prot. II S. 11). Nachdem der Beschuldigte heute zu einer stationären Massnahme zu ver- urteilen ist, sind dessen Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen hinfällig. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

26. Januar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig -der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; -der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ausser betref- fend Ziff. 7 der Anklage vom 2. Dezember 2015); -der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; -des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB; -der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklage vom 2. Dezember 2015 Ziffer 6 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (welche durch die bis und mit heute aufgelaufenen 430 Tage Haft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.00, letz- tere teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dietikon vom 27. Oktober 2015 (ST.2015.4669).

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 20 -

6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. November 2012 (Unt. Nr. E-4/2012/4413) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, entsprechend Fr. 150.00, wird widerrufen.

7. (…)

8. Die 21 sichergestellten und unter Lager-Nr. … (Ass-Nr. A…/A…/A…/A…) ge- lagerten Ecstasy-Tabletten werden eingezogen und der entsprechenden La- gerbehörde (Kantonspolizei Zürich, BM-Lager) zur Vernichtung überlassen.

9. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Pri- vatklägerin 1, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Schadenersatz in Hö- he von Fr. 2'149.70 zu bezahlen.

E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 12 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: 3'100.00 Gebühr Strafuntersuchung; 6'365.35 Auslagen Untersuchung; 1'450.00 Kosten Kantonspolizei; 360.00 nachträgliche Auslagen Untersuchung.

E. 13 D ie Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 14 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 15 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit separatem Entscheid entschädigt.

E. 16 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2, C._____, aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'789.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

E. 17 (Mitteilungen)

E. 18 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist weiter schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (betreffend Ziff. 7 der Anklageschrift vom 2. Dezember 2015).

2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen: Fr. 11'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 691.50 unentgeltliche Verbeiständung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) − die Beiständin des Beschuldigten, B._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft)

- 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Akten des Verfahrens Unt. Nr. E-4/2012/4413; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, BM-Lager, Postfach, 8021 Zürich, unter Hinweis auf Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils − Zentrale Inkassostelle der Gerichte

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. August 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder

Dispositiv
  1. Prozess Nr. GG150030-M wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG150045-M vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weiter- geführt.
  2. Prozess-Nr. GG150030-M wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB; - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. - 3 -
  5. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklage vom 2. Dezember 2015 Ziffer 6 wird der Beschuldigte freigesprochen.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (welche durch die bis und mit heute aufgelaufenen 430 Tage Haft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.00, letztere teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Statt- halteramts Bezirk Dietikon vom 27. Oktober 2015 (ST.2015.4669).
  7. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  8. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  9. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. November 2012 (Unt. Nr. E-4/2012/4413) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, entsprechend Fr. 150.00, wird widerrufen.
  10. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
  11. Die 21 sichergestellten und unter Lager-Nr. … (Ass-Nr. A…/A…/A…/A…) gelagerten Ecstasy- Tabletten werden eingezogen und der entsprechenden Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, BM-Lager) zur Vernichtung überlas- sen.
  12. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 1, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'149.70 zu bezahlen.
  13. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Schadenersatz von Fr. 450.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 2, C._____, auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. - 4 -
  14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.00 Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 6'365.35 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'450.00 Kosten Kantonspolizei; Fr. 360.00 nachträgliche Auslagen Untersuchung.
  16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der un- entgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  18. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit separatem Entscheid entschädigt.
  19. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Vertreterin der Privatklägerin 2, C._____, aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'789.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
  20. (Mitteilungen)
  21. (Rechtsmittel) - 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 89)
  22. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf, die Geschädigte durch seine an zwei Polizisten und eine Dolmetscherin gerichteten Aussagen vom 19. November 2015 bedroht zu haben, freizusprechen.
  23. Es sei auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) zu ver- zichten (Dispositiv-Ziffer 7).
  24. Der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
  25. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 89'877.60 für die über die von der Vorinstanz ausgefällten Strafe hinaus andauernde Untersu- chungs- und Sicherheitshaft zuzusprechen.
  26. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens und diejenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 91)
  27. Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2016 sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen.
  28. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen. c) Der Vertretung der Privatklägerin: Keine - 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
  29. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 26. Januar 2016 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB und der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziffer 6 der Anklage vom 2. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte freige- sprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und – teilweise als Zusatzstrafe – mit einer Busse von Fr. 300.--, wobei festgehalten wurde, dass die Freiheitsstrafe durch die bereits aufgelaufene Haft erstanden war. Es wurde dann erkannt, dass die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Daraufhin wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festgelegt. Weiter wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. November 2012 (Unt. Nr. E-4/2012/4413) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, widerrufen. Dann wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Des Weiteren wurden 21 sichergestellte Ecstasy-Tabletten eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Dann wurde der Beschuldigte entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend Privatklägerin 1) Scha- denersatz von Fr. 2'1490.70 und C._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) Scha- denersatz von Fr. 450.-- zu bezahlen, wobei deren Forderung im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen wurde. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins ab 28. Oktober 2015 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 61 S. 53 f.). - 7 - 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 1. Februar 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 46) und am 6. April 2016 fristgerecht die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 65). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2016 wurde der Beweisantrag der Ver- teidigung auf Erstellung eines neuen Gutachtens durch einen anderen Gutachter als D._____ abgewiesen (Urk. 82 S. 6).
  30. Umfang der Berufung Die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche sind einzig noch betreffend Ziffer 7 der Anklageschrift vom 2. Dezember 2015 (Urk. 19) angefochten (Urk. 89 S. 2, Prot. II S. 8. u. S. 10). Diesbezüglich fordert die Verteidigung einen Frei- spruch. Im Übrigen sind die Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des vor- instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Weiter fordert die Verteidigung die Aufhebung der stationären Massnahme in Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 65 S. 2, Urk. 89 S. 2). Die weiteren vorinstanzlichen Dispositivziffern wurden nicht angefochten (Urk. 89 S. 2, Prot. II S. 10). Somit sind - Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldsprüche, ausgenommen Ziff. 7 der Anklage- schrift vom 2. Dezember 2015), - Dispositiv-Ziffer 2 (Freispruch) - Dispositiv-Ziffer 3 (Freiheitsstrafe und Busse), - Dispositiv-Ziffer 4 (Vollzug), - Dispositiv-Ziffer 5 (Ersatzfreiheitsstrafe), - Dispositiv-Ziffer 6 (Widerruf), - Dispositiv-Ziffer 8 (Beschlagnahmung), - Dispositiv-Ziffer 9 (Schadenersatz zugunsten der Privatklägerin 1), - Dispositiv-Ziffer 10 (Schadenersatz zugunsten der Privatklägerin 2), - Dispositiv-Ziffer 11 (Genugtuung), - Dispositiv-Ziffer 12 (Kostenfestsetzung), - Dispositiv-Ziffer 13 (Kostenauflage) - Dispositiv-Ziffer 14 (Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung auf die Gerichtskasse; Rück- - 8 - forderungsvorbehalt) - Dispositiv-Ziffer 15 (Entschädigung Verteidigung), - Dispositiv-Ziffer 16 (Entschädigung unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 1 StPO). II. Rechtliche Würdigung Vorfall vom 19. November 2015 (Urk. 19 Ziff. 7)
  31. Des Tatbestands der Drohung gemäss Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch eine schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Vorinstanz hat im Übrigen bereits zutreffende theoretische Ausführungen zum Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB gemacht, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  32. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 2. Dezember 2015 vorge- worfen, am 19. November 2015, um ca. 15.30 Uhr während der Befragung der Privatklägerin 2 durch die Staatsanwaltschaft im Sitzungszimmer der Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich an der Molkenstrasse 15/17 in Zürich in Rich- tung des Videobildschirms gesagt zu haben, dass er eine Stichsäge nehmen und ihr die Beine abtrennen und ihr die Ohren abschneiden werde, egal, ob das hier oder vor Gericht sei. Dies hätten die Polizeibeamten E._____ und F._____ sowie die Dolmetscherin G._____ gehört. In der Folge habe F._____ der Privatklägerin 2 von den Äusserungen des Beschuldigten erzählt, was die Privatklägerin 2 in Angst versetzt habe und sie habe befürchten lassen, er werde seine Drohung in die Tat umsetzen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 19 Ziff. 7).
  33. Die Verteidigung führt in ihrer Berufungserklärung aus, dass die gegenüber den Polizeibeamten gemachten Aussagen den Tatbestand der Drohung nicht erfüllten (Urk. 65 S. 3). Die Drohung sei ein Erfolgsdelikt. Der Erfolg trete dann ein, wenn - 9 - die bedrohte Person in Angst und Schrecken versetzt werde. Es erstaune, dass die Untersuchungsbehörden hier so bereitwillig mitgeholfen hätten, die Geschä- digte in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte habe jedoch nicht davon ausgehen müssen, dass die Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft dafür sorgen würden, dass der Erfolg einer Tat eintrete. Es sei im konkreten Fall auch nicht notwendig gewesen, die Geschädigte über die Aussagen des Beschul- digten zu informieren, da es in der gesamten Strafuntersuchung darum gegangen sei, dass der Beschuldigte sein Mundwerk nicht im Zaum habe halten können und der Geschädigten gegenüber immer mal wieder bedrohliche Aussagen gemacht habe. Ein Grund für eine zusätzliche Warnung an die Geschädigte sei unter die- sen Umständen nicht gegeben gewesen. Der Beschuldigte sei ja in Unter- suchungshaft gewesen und die Geschädigte hätte auch deshalb nicht gewarnt werden müssen. Die verbalen Entgleisungen des Beschuldigten seien Ausdruck seiner Hilflosigkeit. Die Geschädigte habe anlässlich der Einvernahme vom
  34. November 2015 nachweislich gelogen. Der Beschuldigte sei darob entrüstet gewesen und habe in seiner Hilflosigkeit mit seiner "Mundwaffe" reagiert und Dampf abgelassen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass diese Aussagen der Geschädigten zugetragen würden. Es fehle somit am subjektiven Tatbestand und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen (Urk. 89 S. 5 f.). Demnach ist der Anklagevorwurf in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und so- mit erstellt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Sachverhalt in rechtlicher Hin- sicht den Tatbestand der Drohung erfüllt.
  35. Bei den Äusserungen des Beschuldigten handelt es sich wiederum um eine schwere Drohung, die sich gegen Leib und Leben der Privatklägerin 2 richtete. Diese Äusserungen versetzten die Privatklägerin 2 denn auch in Angst, dass er seine Drohungen in die Tat umsetzt, wie sie glaubhaft aussagte (Urk. 5/3 S. 14). Zwar richtete der Beschuldigte die entsprechenden Drohungen nicht direkt an die Privatklägerin 2, sondern an die im Raum anwesenden Personen. Aufgrund des- sen, dass sich darunter zwei Polizeibeamte befanden, musste er entgegen der Ansicht der Verteidigung damit rechnen, dass diese der Privatklägerin 2 die Äusserungen des Beschuldigten zur Kenntnis bringen, da sie dies pflichtgemäss nicht hätten verschweigen dürfen. Es ist zwar richtig, dass erst durch das aktiv - 10 - werden der Polizei der Erfolg der Drohung eintreten konnte. Die Pflicht, die Pri- vatklägerin 2 über eine solche Drohung zu informieren haben die Polizeibeamten jedoch unabhängig von den konkreten Umständen, beispielsweise ob der Be- schuldigte nach dem Vorfall noch längere Zeit in Untersuchungshaft verbleibt, zumal die Polizeibeamten dies wohl nicht im Detail wussten. Es liegt auch nicht im Ermessen der Polizeibeamten, zu beurteilen, ob der Beschuldigte diese Drohun- gen wahrzumachen gedenkt oder nicht. Gestützt auf die obigen Erwägungen nahm der Beschuldigte in Kauf, dass die Privatklägerin 2 von seinen Äusserungen erfahren und dadurch in Angst und Schrecken versetzt würde. Dementsprechend ist von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte ist demnach auch betreffend den Vorfall vom 19. November 2015 (betreffend Ziff. 7 der Anklageschrift vom 2. Dezember 2015) wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. III. Massnahme
  36. Der Beschuldigte lehnt eine stationäre Massnahme vehement ab, da er der Meinung ist, die vom Gutachter gemachten Feststellungen und die gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht richtig. Gemäss Verteidigung ist er der Über- zeugung, nicht an einer paranoiden Schizophrenie zu leiden. Weiter führte der Verteidiger in Bezug auf eine Zwangsmedikation aus, dass das urteilende Gericht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage einer Zwangsmedi- kation äussern müsse, wenn absehbar sei, dass eine solche notwendig werde. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte würde irgendwann seine Haltung gegenüber Medikamenten revidieren, sei unrealistisch. Ohne Zwangsmedikation sei nicht von einem Massnahmeerfolg auszugehen. Da eine solche aber nicht an- geordnet worden sei, sei nicht zu erwarten, dass durch eine stationäre Massnah- me ohne Zwangsmedikation der Gefahr weiterer mit der diagnostizierten psychi- schen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden könne. Die Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme seien somit nicht gegeben (Urk. 65 S. 3, S. 5, Urk. 89 S. 6 -9). Betreffend die Verhältnismässigkeit sei zu be- achten, dass der Beschuldigte zwar sein Mundwerk nicht im Griff habe, jedoch - 11 - nicht aktenkundig sei, dass er eine Drohung je umgesetzt hätte oder sonst wie gegen Personen je Gewalt angewendet hätte, selbst im psychotischen Zustand nicht. Weiter führte die Verteidigung an, dass wenn die Privatklägerin 2 den Kon- takt mit dem Beschuldigten nicht zulassen würde, bzw. bei Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten unverzüglich die Polizei informieren würde, die Wahr- scheinlichkeit neuerlicher Straftaten sehr stark abnehmen dürfte (Urk. 65 S. 6, Urk. 89 S. 10 ff.).
  37. Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Anord- nung von Massnahmen zutreffend geäussert, worauf zu verweisen ist (Urk. 61 S. 41 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie kam weiter in zutreffender Würdigung der bei- den Gutachten zum Schluss, dass der vom Beschuldigten ausgehenden deutli- chen Rückfallgefahr für mittelschwere Delikte nur im Rahmen einer stationären Massnahme begegnet werden könne (Urk. 61 S. 42 - 48). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und verdeutlichend ist Folgendes fest- zuhalten:
  38. Der Gutachter hat im Ergänzungsgutachten vom 6. Juli 2015 die im ursprüngli- chen Gutachten vom 25. November 2013 gemachte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestätigt (Urk. 10/2 S. 26). Die Rückfallgefahr für Drohungen wur- de im ersten Gutachten noch als moderat eingeschätzt (Urk. 10/1 S. 42), aufgrund der danach erfolgten Delikte wurde sie dann im Ergänzungsgutachten als deutlich eingestuft (Urk. 10/2 S. 27). Ebenso wurde im ersten Gutachten die Rückfallge- fahr für die Verwirklichungen der Drohungen, insbesondere der Morddrohungen, als gering eingeschätzt (Urk. 10/1 S. 41). Im Ergänzungsgutachten wurde diese Rückfallgefahr neu auf gering bis moderat erhöht (Urk. 10/2 S. 27). Gemäss Er- gänzungsgutachten ist aufgrund der Unwilligkeit des Beschuldigten, Medikamente einzunehmen und aufgrund seiner Fluchten aus der PUK bzw. aus der Schweiz sowie der vorsätzlichen Nichteinnahme von Medikamenten, eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, nachdem diese im ersten Gutachten noch emp- fohlen wurde (Urk. 10/1 S. 43), nicht mehr angezeigt (Urk. 10/2 S. 28). Eine stati- onäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sei jedoch nur ratsam, wenn auch - 12 - gegen den Willen des Beschuldigten langfristig Antipsychotika verabreicht wür- den. Durch eine solche Zwangsmedikation könne die Rückfallgefahr für häusliche Gewalt als auch die Ausführungsgefahr für schwere Gewalthandlungen deutlich reduziert werden. Der Gutachter empfiehlt die Durchführung der stationären Mas- snahme zunächst in einer geschlossenen Station einer forensischen Klinik. Mit der Zwangsmedikation müsste eine Akzeptanz der Behandlung erreicht werden, welche die Kooperation des Beschuldigten insofern sicherstellen müsste, dass er im offenen Massnahmenvollzug weiterbehandelt werden könnte. Aufgrund der fehlenden Massnahmewilligkeit des Beschuldigten müsse mit einer Massnahme- dauer von zwei bis zu zehn Jahren gerechnet werden (Urk. 10/2 S.28 ff.).
  39. Die beiden Gutachten sind genügend detailliert und die Schlussfolgerungen sind problemlos nachvollziehbar, weshalb kein Grund besteht, davon abzuwei- chen.
  40. Verhältnismässigkeit 5.1. Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass die Anlasstaten für die Anord- nung einer stationären Massnahme keine Bagatellen seien und dem Beschuldig- ten gemäss Gutachten eine deutliche Rückfallgefahr für mittelschwere Delikte (häusliche Gewalt, Drohungen) sowie eine geringe bis moderate Wahrscheinlich- keit für schwere Gewalthandlungen bestehen würden, wobei in unbehandeltem Zustand eine gegenüber der Normalbevölkerung erheblich erhöhte Gefahr einer schweren Gewalthandlung feststellbar sei. Es gelte den mit der erwartenden Massnahmedauer verbundenen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf per- sönliche Freiheit gegen die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten abzuwägen (Urk. 61 S. 46 f.). 5.2. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB dauert der mit der stationäre Massnahme ver- bundene Freiheitsentzug höchstens fünf Jahre, wobei das Gericht bei einer allfäl- ligen Verlängerung erneut eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen hat (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 19. Auflage 2013, N12 zu Art. 59). - 13 - 5.3. Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin 2, die gemeinsamen Kinder und den Babysitter in den letzten drei Jahren mehrfach mit dem Tod, die Privat- klägerin 2 dreimal unter Verwendung eines Messers. Dass ein solches Verhalten aufgrund seiner bestehenden psychischen Verfassung eskalieren könnte, liegt auf der Hand. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Gefahr mit der Schei- dung des Beschuldigten von der Privatklägerin 2 nicht gebannt, haben ihn bisher doch auch Kontaktverbote nicht daran gehindert, die Privatklägerin aufzusuchen. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von einer Kontaktaufnahme durch eine ablehnende Haltung der Privatklägerin 2 abhalten liesse. Ausserdem ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte nach der Schei- dung von seiner jetzigen Frau auch mit künftigen Partnerinnen in Situationen ge- rät, in denen er jene bedroht oder die anderweitig eskalieren. Wenn der Verteidi- ger von einer "Gewaltfreiheit des Beschuldigten" spricht (Urk. 89 S. 11), ist dies mitnichten zutreffend: Unbestrittenermassen hat er einerseits das Übertragungs- gerät der Staatsanwaltschaft kaputt gemacht (Urk. 41/22 S. 3 Ziff. 3) und anderer- seits während des Explorationsgesprächs mit dem Gutachter – nachdem er no- tabene denselben mit dem Tod bedroht hatte – in dysphorischer Stimmung einen Stuhl umgeworfen und heftig gegen die Tür geklopft (Urk. 10/2 S. 17). Eine weite- re Sachbeschädigung beging der Beschuldigte am 28. Oktober 2015, als er die Balkontüre in der Wohnung seiner Ehefrau eintrat. Seine Unbeherrschtheit, wenn es nicht nach seinem Willen geht, hat er schon früher gezeigt. Am 24. Dezember 2009 musste er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestraft werden weil, er in einer Polizeiwache in einer Abstandszelle die WC-Schüssel aus der Verankerung riss und damit die Zelle demolierte. Die Abwägung der Interessen der öffentlichen Sicherheit mit den Interessen des Beschuldigten muss angesichts dieser beachtli- chen Rückfallgefahr des unbehandelten Beschuldigten zugunsten der Privat- klägerin 2, der gemeinsamen Kinder und der Allgemeinheit ausfallen. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 61 S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 14 -
  41. Massnahmewilligkeit 6.1. Der Beschuldigte lehnt die Anordnung einer stationären Massnahme ab (vgl. Urk. 4/3 S. 3 f, S. 8 f., Prot. I S. 21, Prot. II S. 12 f.). 6.2. Nach allgemeiner Auffassung sind an die Bereitschaft für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.3. unter Hinweis auf BGE 123 IV 113 E. 4c/dd, BSK StGB I, 3. Auflage 2013, A. Heer, Art. 59 N 78). Die Anordnung hängt nicht zwingend von der Behandlungsbereit- schaft bzw. -willigkeit des Beschuldigten ab. Auch das Gesetz misst der Behand- lungsbereitschaft des psychisch gestörten Täters (Art. 59 StGB) keine besondere Bedeutung zu. Insbesondere kann fehlende Einsicht zum typischen Krankheitsbild gehören, was namentlich bei schweren, lang dauernden Störungen regelmässig der Fall ist, was die Vorinstanz bereits ausgeführt hat (Urk. 61 S. 44). Ebenso zu- treffend hat sie erwogen, dass ein erstes Therapieziel durchaus darin bestehen kann, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen statio- närer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat (Urk. 61 S. 44 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gerade im Bereich schizophrener Erkrankungen zeigt sich, dass eine Krankheits- und Behandlungseinsicht und somit ein Setting, welches eine nachhaltige medikamentöse Behandlung ermög- licht, oft nur in stationärem Rahmen erreichbar ist. Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anord- nung. Es genügt, wenn er wenigstens motivierbar ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.3., 6B_681/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 4.3. und 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5. mit Hinweisen, BSK StGB I, a.a.O., N 78 und 80 zu Art. 59 StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.3., 6B_340/2009 vom 7. September 2009, E. 3.7; BGE 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008, E. 4.4 und BGE 6S.248/2003 vom 14. August 2003, E. 9.4 mit Hinweisen). Eine allenfalls fehlende Motivation zu Beginn der Behandlung ist somit nicht über zu bewerten. Erfahrun- gen zeigen, dass bei etwa der Hälfte der Täter eine ursprünglich fehlende Thera- - 15 - piewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden kann (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 StGB N 79). 6.3. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen dazu gemacht, dass der Be- schuldigte zu Beginn der Untersuchung massnahmewillig war und auch die Ein- nahme von Medikamenten akzeptiert hätte und es erst danach zu einer konse- quenten Verweigerung der anfänglichen Therapiebereitschaft gekommen sei. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es mag mit der Verteidigung sein, dass die gegenüber dem Gut- achter geäusserte Massnahmewilligkeit mit der von diesem zugesicherten ambu- lanten Massnahme zusammenhing (Prot. II S. 10 f.). Er hat sich jedoch bereits vor Erstellung des Gutachtens vom 25. November 2013 selbst in die PUK Zürich ein- gewiesen, um optische und akustische Halluzinationen behandeln zu lassen. Nach zwei Tagen habe die Behandlung jedoch abgebrochen werden müssen, da der Beschuldigte nicht tagsüber habe in der Klinik bleiben wollen und nicht am Therapieangebot habe teilnehmen wollen (Urk. 10/1 S. 13). Nichts desto trotz hat er mit der Selbsteinlieferung eine gewisse Einsicht und Therapiewilligkeit an den Tag gelegt. Demzufolge ist der Beschuldigte zwar nicht motiviert, zumindest je- doch grundsätzlich motivierbar. 6.4. Gestützt auf die obigen Ausführungen kann eine stationäre Massnahme vor- liegend trotz heute noch fehlendem Massnahmewillen angeordnet werden.
  42. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass gemäss Therapiebericht vom 17. Februar 2014 der psychiatrischen Klinik Rheinau die stationäre Einleitung im Rahmen ei- ner ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, deren Dauer auf maximal zwei Monate beschränkt ist, nicht ausreicht, um die Medikation beim Beschuldigten einstellen zu können. Der Beschuldigte anerkenne weder die Notwendigkeit einer pharmakologischen oder psychotherapeutischen Behandlung, noch sehe er sich in irgendeiner Weise als psychisch krank an (Urk. 41/9/10 S. 1; S. 3 u. S. 5 der Beilage). Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass vorliegend nur eine längere Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme zielführend ist. - 16 -
  43. Zwangsmedikation 8.1. Der Gutachter bezeichnete eine stationären Massnahme bei fehlender Be- handlungsbereitschaft des Beschuldigten nur – aber dann klar – als indiziert, wenn diesem gegen dessen Willen auch langfristig Antipsychotika verabreicht würden. Durch eine stationäre Behandlung mit Zwangsmedikation könnte sowohl die Rückfallgefahr für häusliche Gewalt als auch die Ausführungsgefahr für schwere Gewalthandlungen deutlich reduziert werden. Im nicht psychotischen Zustand liege beim Beschuldigten eine geringe Rückfallgefahr für häusliche Ge- walt und eine sehr geringe Gefahr für schwere Gewalthandlungen vor (Urk. 10/2 S. 29). Die Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und es kann da- rauf abgestellt werden. 8.2. Zwangsbehandlungen bedürfen als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen einer gesetzlichen Grundlage (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 N 84 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bietet Art. 59 StGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage für ärztliche Zwangsmassnahmen, mithin auch für die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka (BGE 130 IV 49, E. 3.3.). Die Interessen Dritter am gebotenen Schutz vor dem betroffenen Straf- täter vermögen eine Zwangsbehandlung nicht zu rechtfertigen, da dieser auch dadurch gewährleistet werden könnte, dass der Beschuldigte unbehandelt im Massnahmevollzug verbliebe. Als Rechtfertigung für einen solchen Eingriff kann aber das grundsätzlich geschützte Freiheitsinteresse des Betroffenen selbst gel- ten, sofern dieser krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die Krankheit fähig ist oder aufgrund der Krankheit die nur mit einer Behandlung gegebene Chance der Heilung nicht erkennen oder ergreifen kann. Unter diesen Umständen kann eine Zwangsbehandlung, bei der es darum geht, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, zulässig sein. Vor allem in Fällen von Schizophrenie kann eine Zwangsbehandlung sinnvoll sein, da die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar ist und gar zu einer sorg- fältigen ärztlichen Behandlung gehört (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 N 85, N 87). Darauf deuten auch die Ausführungen des Gutachters hin (Urk. 10/2 S. 28 f.). - 17 - 8.3. Steht wie hier bereits zum Zeitpunkt des Urteils in der Hauptsache fest, dass eine Zwangsbehandlung erforderlich ist, hat sich das zuständige Gericht zumin- dest in den Erwägungen darüber auszulassen (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 N 85, N 88), entgegen der Ansicht der Verteidigung muss es eine solche jedoch nicht anordnen (Urk. 65 S. 5). Es sei hiermit angemerkt, dass der Beschuldigte gestützt auf die Erwägungen des Gutachters und die obigen Ausführungen einer Pharma- kotherapie bedarf, welche notfalls zwangsweise durchzusetzen sein wird.
  44. Geschlossenes Setting 9.1. Gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB wird der Beschuldigte in einer geschlossenen Einrichtung behandelt, solange die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden zu be- urteilen ist. Dennoch erscheine es sinnvoll, wenn sich das Sachgericht in seinen Urteilserwägungen zur Notwendigkeit eines geschlossenen Massnahmevollzugs äussere und den Vollzugsbehörden eine geschlossene Unterbringung des Be- troffenen unverbindlich empfehle, sofern es die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB im Urteilszeitpunkt als erfüllt erachte (BGE 142 IV 1, E. 2.5). 9.2. Gemäss Gutachten bedarf es zumindest am Anfang eines geschlossenen Settings, um die Zwangsmedikation durchführen zu können, da der Beschuldigte bereits zweimal aus der PUK Zürich entwichen und auch weiterhin zu erwarten sei, dass der Beschuldigte alles unternehmen werde, um einer Zwangsmedikation zu entgehen. Zur Durchführung einer solchen stationären Massnahme mit ge- schlossenem Setting kämen allgemeine psychiatrische Kliniken nicht in Frage, vielmehr müsse sie in einer geschlossenen Station einer forensischen Klinik durchgeführt werden. Eine Einweisung in den Hochsicherheitstrakt der Klinik Rheinau sei jedoch nicht notwendig (Urk. 10/2 S. 29). Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Entsprechend ist die stationäre Massnahme zumindest am An- fang in einer geschlossenen Station einer forensischen Klinik, entweder im Psychiatriezentrum Rheinau, in den Psychiatrischen Kliniken Königsfelden, Münsterlingen oder Beverin (vgl. Urk. 10/2 S. 29) durchzuführen. Es ist in diesem Zusammenhang notwendig, dass sich die Vollzugsbehörden unmittelbar nach der - 18 - Vollstreckbarkeit dieses Urteils um eine solche Einrichtung für den Beschuldigten bemühen.
  45. Fazit 10.1. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist vorliegend eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an- zuordnen, welche zu Beginn in einer geschlossenen Station einer der erwähnten forensischen Kliniken durchzuführen ist, falls nötig unter Verwendung von Zwangsmedikation. 10.2. Mit der Vorinstanz wäre der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Das ist jedoch hinfällig, da diese infolge an- zurechnender Haft sowie vorzeitigem Straf- und Massnahmenvollzug bereits er- standen ist. IV. Kosten und Entschädigung
  46. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, wären ihm grundsätz- lich die Kosten, mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 4 StPO). Da der Beschuldigte aufgrund der angeordneten statio- nären Massnahme in absehbarer Zukunft kein Einkommen wird generieren kön- nen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens – inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – un- ter Berücksichtigung von Art. 425 StPO zum Vornherein auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  47. Der amtliche Verteidiger hat mit Schreiben vom 25. August 2016 seine Hono- rarnote eingereicht (Urk. 90). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausge- wiesen. Hinzu kommen noch Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und einen Gefängnisbesuch, um dem Beschuldigten das vorliegende Urteil zu erläu- - 19 - tern. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist damit für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 11'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.
  48. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 hat mit Schreiben vom
  49. August 2016 ihre Honorarnote eingereicht (Urk. 86/1-2). Die geltend gemach- ten Aufwendungen sind ausgewiesen. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 691.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
  50. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag gestellt, es sei ihm eine Entschädigung im Betrag von Fr. 89'877.60 zuzusprechen (Prot. II S. 11). Nachdem der Beschuldigte heute zu einer stationären Massnahme zu ver- urteilen ist, sind dessen Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen hinfällig. Es wird beschlossen:
  51. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
  52. Januar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig -der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; -der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ausser betref- fend Ziff. 7 der Anklage vom 2. Dezember 2015); -der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; -des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB; -der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
  53. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklage vom 2. Dezember 2015 Ziffer 6 wird der Beschuldigte freigesprochen.
  54. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (welche durch die bis und mit heute aufgelaufenen 430 Tage Haft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.00, letz- tere teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dietikon vom 27. Oktober 2015 (ST.2015.4669).
  55. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  56. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 20 -
  57. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. November 2012 (Unt. Nr. E-4/2012/4413) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, entsprechend Fr. 150.00, wird widerrufen.
  58. (…)
  59. Die 21 sichergestellten und unter Lager-Nr. … (Ass-Nr. A…/A…/A…/A…) ge- lagerten Ecstasy-Tabletten werden eingezogen und der entsprechenden La- gerbehörde (Kantonspolizei Zürich, BM-Lager) zur Vernichtung überlassen.
  60. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Pri- vatklägerin 1, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Schadenersatz in Hö- he von Fr. 2'149.70 zu bezahlen.
  61. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Pri- vatklägerin 2, C._____, Schadenersatz von Fr. 450.00 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Privatklägerin 2, C._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  62. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  63. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: 3'100.00 Gebühr Strafuntersuchung; 6'365.35 Auslagen Untersuchung; 1'450.00 Kosten Kantonspolizei; 360.00 nachträgliche Auslagen Untersuchung.
  64. D ie Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  65. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  66. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit separatem Entscheid entschädigt.
  67. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2, C._____, aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'789.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
  68. (Mitteilungen)
  69. (Rechtsmittel)"
  70. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 21 - Es wird erkannt:
  71. Der Beschuldigte ist weiter schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (betreffend Ziff. 7 der Anklageschrift vom 2. Dezember 2015).
  72. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
  73. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen: Fr. 11'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 691.50 unentgeltliche Verbeiständung
  74. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
  75. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
  76. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) − die Beiständin des Beschuldigten, B._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) - 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Akten des Verfahrens Unt. Nr. E-4/2012/4413; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, BM-Lager, Postfach, 8021 Zürich, unter Hinweis auf Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils − Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  77. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. August 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160145-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 29. August 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Beiständin B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom

26. Januar 2016 (DG150045)

- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft IV vom 2. Dezember 2015 und

10. September 2015 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19 und Urk. 41/22.) Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 53 - 57) Es wird beschlossen:

1. Prozess Nr. GG150030-M wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG150045-M vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weiter- geführt.

2. Prozess-Nr. GG150030-M wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

- des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB;

- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

- 3 -

2. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklage vom 2. Dezember 2015 Ziffer 6 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (welche durch die bis und mit heute aufgelaufenen 430 Tage Haft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.00, letztere teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Statt- halteramts Bezirk Dietikon vom 27. Oktober 2015 (ST.2015.4669).

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. November 2012 (Unt. Nr. E-4/2012/4413) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, entsprechend Fr. 150.00, wird widerrufen.

7. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

8. Die 21 sichergestellten und unter Lager-Nr. … (Ass-Nr. A…/A…/A…/A…) gelagerten Ecstasy- Tabletten werden eingezogen und der entsprechenden Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, BM-Lager) zur Vernichtung überlas- sen.

9. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 1, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'149.70 zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Schadenersatz von Fr. 450.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 2, C._____, auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

- 4 -

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.00 Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 6'365.35 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'450.00 Kosten Kantonspolizei; Fr. 360.00 nachträgliche Auslagen Untersuchung.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der un- entgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit separatem Entscheid entschädigt.

16. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Vertreterin der Privatklägerin 2, C._____, aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'789.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

17. (Mitteilungen)

18. (Rechtsmittel)

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 89)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf, die Geschädigte durch seine an zwei Polizisten und eine Dolmetscherin gerichteten Aussagen vom 19. November 2015 bedroht zu haben, freizusprechen.

2. Es sei auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) zu ver- zichten (Dispositiv-Ziffer 7).

3. Der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

4. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 89'877.60 für die über die von der Vorinstanz ausgefällten Strafe hinaus andauernde Untersu- chungs- und Sicherheitshaft zuzusprechen.

5. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens und diejenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 91)

1. Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2016 sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.

c) Der Vertretung der Privatklägerin: Keine

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 26. Januar 2016 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB und der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziffer 6 der Anklage vom 2. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte freige- sprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und – teilweise als Zusatzstrafe – mit einer Busse von Fr. 300.--, wobei festgehalten wurde, dass die Freiheitsstrafe durch die bereits aufgelaufene Haft erstanden war. Es wurde dann erkannt, dass die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Daraufhin wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festgelegt. Weiter wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. November 2012 (Unt. Nr. E-4/2012/4413) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, widerrufen. Dann wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Des Weiteren wurden 21 sichergestellte Ecstasy-Tabletten eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Dann wurde der Beschuldigte entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend Privatklägerin 1) Scha- denersatz von Fr. 2'1490.70 und C._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) Scha- denersatz von Fr. 450.-- zu bezahlen, wobei deren Forderung im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen wurde. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins ab 28. Oktober 2015 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 61 S. 53 f.).

- 7 - 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 1. Februar 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 46) und am 6. April 2016 fristgerecht die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 65). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2016 wurde der Beweisantrag der Ver- teidigung auf Erstellung eines neuen Gutachtens durch einen anderen Gutachter als D._____ abgewiesen (Urk. 82 S. 6).

2. Umfang der Berufung Die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche sind einzig noch betreffend Ziffer 7 der Anklageschrift vom 2. Dezember 2015 (Urk. 19) angefochten (Urk. 89 S. 2, Prot. II S. 8. u. S. 10). Diesbezüglich fordert die Verteidigung einen Frei- spruch. Im Übrigen sind die Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des vor- instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Weiter fordert die Verteidigung die Aufhebung der stationären Massnahme in Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 65 S. 2, Urk. 89 S. 2). Die weiteren vorinstanzlichen Dispositivziffern wurden nicht angefochten (Urk. 89 S. 2, Prot. II S. 10). Somit sind

- Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldsprüche, ausgenommen Ziff. 7 der Anklage- schrift vom 2. Dezember 2015),

- Dispositiv-Ziffer 2 (Freispruch)

- Dispositiv-Ziffer 3 (Freiheitsstrafe und Busse),

- Dispositiv-Ziffer 4 (Vollzug),

- Dispositiv-Ziffer 5 (Ersatzfreiheitsstrafe),

- Dispositiv-Ziffer 6 (Widerruf),

- Dispositiv-Ziffer 8 (Beschlagnahmung),

- Dispositiv-Ziffer 9 (Schadenersatz zugunsten der Privatklägerin 1),

- Dispositiv-Ziffer 10 (Schadenersatz zugunsten der Privatklägerin 2),

- Dispositiv-Ziffer 11 (Genugtuung),

- Dispositiv-Ziffer 12 (Kostenfestsetzung),

- Dispositiv-Ziffer 13 (Kostenauflage)

- Dispositiv-Ziffer 14 (Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung auf die Gerichtskasse; Rück-

- 8 - forderungsvorbehalt)

- Dispositiv-Ziffer 15 (Entschädigung Verteidigung),

- Dispositiv-Ziffer 16 (Entschädigung unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 1 StPO). II. Rechtliche Würdigung Vorfall vom 19. November 2015 (Urk. 19 Ziff. 7)

1. Des Tatbestands der Drohung gemäss Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch eine schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Vorinstanz hat im Übrigen bereits zutreffende theoretische Ausführungen zum Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB gemacht, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 2. Dezember 2015 vorge- worfen, am 19. November 2015, um ca. 15.30 Uhr während der Befragung der Privatklägerin 2 durch die Staatsanwaltschaft im Sitzungszimmer der Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich an der Molkenstrasse 15/17 in Zürich in Rich- tung des Videobildschirms gesagt zu haben, dass er eine Stichsäge nehmen und ihr die Beine abtrennen und ihr die Ohren abschneiden werde, egal, ob das hier oder vor Gericht sei. Dies hätten die Polizeibeamten E._____ und F._____ sowie die Dolmetscherin G._____ gehört. In der Folge habe F._____ der Privatklägerin 2 von den Äusserungen des Beschuldigten erzählt, was die Privatklägerin 2 in Angst versetzt habe und sie habe befürchten lassen, er werde seine Drohung in die Tat umsetzen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 19 Ziff. 7).

3. Die Verteidigung führt in ihrer Berufungserklärung aus, dass die gegenüber den Polizeibeamten gemachten Aussagen den Tatbestand der Drohung nicht erfüllten (Urk. 65 S. 3). Die Drohung sei ein Erfolgsdelikt. Der Erfolg trete dann ein, wenn

- 9 - die bedrohte Person in Angst und Schrecken versetzt werde. Es erstaune, dass die Untersuchungsbehörden hier so bereitwillig mitgeholfen hätten, die Geschä- digte in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte habe jedoch nicht davon ausgehen müssen, dass die Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft dafür sorgen würden, dass der Erfolg einer Tat eintrete. Es sei im konkreten Fall auch nicht notwendig gewesen, die Geschädigte über die Aussagen des Beschul- digten zu informieren, da es in der gesamten Strafuntersuchung darum gegangen sei, dass der Beschuldigte sein Mundwerk nicht im Zaum habe halten können und der Geschädigten gegenüber immer mal wieder bedrohliche Aussagen gemacht habe. Ein Grund für eine zusätzliche Warnung an die Geschädigte sei unter die- sen Umständen nicht gegeben gewesen. Der Beschuldigte sei ja in Unter- suchungshaft gewesen und die Geschädigte hätte auch deshalb nicht gewarnt werden müssen. Die verbalen Entgleisungen des Beschuldigten seien Ausdruck seiner Hilflosigkeit. Die Geschädigte habe anlässlich der Einvernahme vom

19. November 2015 nachweislich gelogen. Der Beschuldigte sei darob entrüstet gewesen und habe in seiner Hilflosigkeit mit seiner "Mundwaffe" reagiert und Dampf abgelassen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass diese Aussagen der Geschädigten zugetragen würden. Es fehle somit am subjektiven Tatbestand und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen (Urk. 89 S. 5 f.). Demnach ist der Anklagevorwurf in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und so- mit erstellt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Sachverhalt in rechtlicher Hin- sicht den Tatbestand der Drohung erfüllt.

4. Bei den Äusserungen des Beschuldigten handelt es sich wiederum um eine schwere Drohung, die sich gegen Leib und Leben der Privatklägerin 2 richtete. Diese Äusserungen versetzten die Privatklägerin 2 denn auch in Angst, dass er seine Drohungen in die Tat umsetzt, wie sie glaubhaft aussagte (Urk. 5/3 S. 14). Zwar richtete der Beschuldigte die entsprechenden Drohungen nicht direkt an die Privatklägerin 2, sondern an die im Raum anwesenden Personen. Aufgrund des- sen, dass sich darunter zwei Polizeibeamte befanden, musste er entgegen der Ansicht der Verteidigung damit rechnen, dass diese der Privatklägerin 2 die Äusserungen des Beschuldigten zur Kenntnis bringen, da sie dies pflichtgemäss nicht hätten verschweigen dürfen. Es ist zwar richtig, dass erst durch das aktiv

- 10 - werden der Polizei der Erfolg der Drohung eintreten konnte. Die Pflicht, die Pri- vatklägerin 2 über eine solche Drohung zu informieren haben die Polizeibeamten jedoch unabhängig von den konkreten Umständen, beispielsweise ob der Be- schuldigte nach dem Vorfall noch längere Zeit in Untersuchungshaft verbleibt, zumal die Polizeibeamten dies wohl nicht im Detail wussten. Es liegt auch nicht im Ermessen der Polizeibeamten, zu beurteilen, ob der Beschuldigte diese Drohun- gen wahrzumachen gedenkt oder nicht. Gestützt auf die obigen Erwägungen nahm der Beschuldigte in Kauf, dass die Privatklägerin 2 von seinen Äusserungen erfahren und dadurch in Angst und Schrecken versetzt würde. Dementsprechend ist von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte ist demnach auch betreffend den Vorfall vom 19. November 2015 (betreffend Ziff. 7 der Anklageschrift vom 2. Dezember 2015) wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. III. Massnahme

1. Der Beschuldigte lehnt eine stationäre Massnahme vehement ab, da er der Meinung ist, die vom Gutachter gemachten Feststellungen und die gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht richtig. Gemäss Verteidigung ist er der Über- zeugung, nicht an einer paranoiden Schizophrenie zu leiden. Weiter führte der Verteidiger in Bezug auf eine Zwangsmedikation aus, dass das urteilende Gericht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage einer Zwangsmedi- kation äussern müsse, wenn absehbar sei, dass eine solche notwendig werde. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte würde irgendwann seine Haltung gegenüber Medikamenten revidieren, sei unrealistisch. Ohne Zwangsmedikation sei nicht von einem Massnahmeerfolg auszugehen. Da eine solche aber nicht an- geordnet worden sei, sei nicht zu erwarten, dass durch eine stationäre Massnah- me ohne Zwangsmedikation der Gefahr weiterer mit der diagnostizierten psychi- schen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden könne. Die Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme seien somit nicht gegeben (Urk. 65 S. 3, S. 5, Urk. 89 S. 6 -9). Betreffend die Verhältnismässigkeit sei zu be- achten, dass der Beschuldigte zwar sein Mundwerk nicht im Griff habe, jedoch

- 11 - nicht aktenkundig sei, dass er eine Drohung je umgesetzt hätte oder sonst wie gegen Personen je Gewalt angewendet hätte, selbst im psychotischen Zustand nicht. Weiter führte die Verteidigung an, dass wenn die Privatklägerin 2 den Kon- takt mit dem Beschuldigten nicht zulassen würde, bzw. bei Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten unverzüglich die Polizei informieren würde, die Wahr- scheinlichkeit neuerlicher Straftaten sehr stark abnehmen dürfte (Urk. 65 S. 6, Urk. 89 S. 10 ff.).

2. Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Anord- nung von Massnahmen zutreffend geäussert, worauf zu verweisen ist (Urk. 61 S. 41 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie kam weiter in zutreffender Würdigung der bei- den Gutachten zum Schluss, dass der vom Beschuldigten ausgehenden deutli- chen Rückfallgefahr für mittelschwere Delikte nur im Rahmen einer stationären Massnahme begegnet werden könne (Urk. 61 S. 42 - 48). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und verdeutlichend ist Folgendes fest- zuhalten:

3. Der Gutachter hat im Ergänzungsgutachten vom 6. Juli 2015 die im ursprüngli- chen Gutachten vom 25. November 2013 gemachte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestätigt (Urk. 10/2 S. 26). Die Rückfallgefahr für Drohungen wur- de im ersten Gutachten noch als moderat eingeschätzt (Urk. 10/1 S. 42), aufgrund der danach erfolgten Delikte wurde sie dann im Ergänzungsgutachten als deutlich eingestuft (Urk. 10/2 S. 27). Ebenso wurde im ersten Gutachten die Rückfallge- fahr für die Verwirklichungen der Drohungen, insbesondere der Morddrohungen, als gering eingeschätzt (Urk. 10/1 S. 41). Im Ergänzungsgutachten wurde diese Rückfallgefahr neu auf gering bis moderat erhöht (Urk. 10/2 S. 27). Gemäss Er- gänzungsgutachten ist aufgrund der Unwilligkeit des Beschuldigten, Medikamente einzunehmen und aufgrund seiner Fluchten aus der PUK bzw. aus der Schweiz sowie der vorsätzlichen Nichteinnahme von Medikamenten, eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, nachdem diese im ersten Gutachten noch emp- fohlen wurde (Urk. 10/1 S. 43), nicht mehr angezeigt (Urk. 10/2 S. 28). Eine stati- onäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sei jedoch nur ratsam, wenn auch

- 12 - gegen den Willen des Beschuldigten langfristig Antipsychotika verabreicht wür- den. Durch eine solche Zwangsmedikation könne die Rückfallgefahr für häusliche Gewalt als auch die Ausführungsgefahr für schwere Gewalthandlungen deutlich reduziert werden. Der Gutachter empfiehlt die Durchführung der stationären Mas- snahme zunächst in einer geschlossenen Station einer forensischen Klinik. Mit der Zwangsmedikation müsste eine Akzeptanz der Behandlung erreicht werden, welche die Kooperation des Beschuldigten insofern sicherstellen müsste, dass er im offenen Massnahmenvollzug weiterbehandelt werden könnte. Aufgrund der fehlenden Massnahmewilligkeit des Beschuldigten müsse mit einer Massnahme- dauer von zwei bis zu zehn Jahren gerechnet werden (Urk. 10/2 S.28 ff.).

4. Die beiden Gutachten sind genügend detailliert und die Schlussfolgerungen sind problemlos nachvollziehbar, weshalb kein Grund besteht, davon abzuwei- chen.

5. Verhältnismässigkeit 5.1. Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass die Anlasstaten für die Anord- nung einer stationären Massnahme keine Bagatellen seien und dem Beschuldig- ten gemäss Gutachten eine deutliche Rückfallgefahr für mittelschwere Delikte (häusliche Gewalt, Drohungen) sowie eine geringe bis moderate Wahrscheinlich- keit für schwere Gewalthandlungen bestehen würden, wobei in unbehandeltem Zustand eine gegenüber der Normalbevölkerung erheblich erhöhte Gefahr einer schweren Gewalthandlung feststellbar sei. Es gelte den mit der erwartenden Massnahmedauer verbundenen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf per- sönliche Freiheit gegen die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten abzuwägen (Urk. 61 S. 46 f.). 5.2. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB dauert der mit der stationäre Massnahme ver- bundene Freiheitsentzug höchstens fünf Jahre, wobei das Gericht bei einer allfäl- ligen Verlängerung erneut eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen hat (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 19. Auflage 2013, N12 zu Art. 59).

- 13 - 5.3. Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin 2, die gemeinsamen Kinder und den Babysitter in den letzten drei Jahren mehrfach mit dem Tod, die Privat- klägerin 2 dreimal unter Verwendung eines Messers. Dass ein solches Verhalten aufgrund seiner bestehenden psychischen Verfassung eskalieren könnte, liegt auf der Hand. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Gefahr mit der Schei- dung des Beschuldigten von der Privatklägerin 2 nicht gebannt, haben ihn bisher doch auch Kontaktverbote nicht daran gehindert, die Privatklägerin aufzusuchen. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von einer Kontaktaufnahme durch eine ablehnende Haltung der Privatklägerin 2 abhalten liesse. Ausserdem ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte nach der Schei- dung von seiner jetzigen Frau auch mit künftigen Partnerinnen in Situationen ge- rät, in denen er jene bedroht oder die anderweitig eskalieren. Wenn der Verteidi- ger von einer "Gewaltfreiheit des Beschuldigten" spricht (Urk. 89 S. 11), ist dies mitnichten zutreffend: Unbestrittenermassen hat er einerseits das Übertragungs- gerät der Staatsanwaltschaft kaputt gemacht (Urk. 41/22 S. 3 Ziff. 3) und anderer- seits während des Explorationsgesprächs mit dem Gutachter – nachdem er no- tabene denselben mit dem Tod bedroht hatte – in dysphorischer Stimmung einen Stuhl umgeworfen und heftig gegen die Tür geklopft (Urk. 10/2 S. 17). Eine weite- re Sachbeschädigung beging der Beschuldigte am 28. Oktober 2015, als er die Balkontüre in der Wohnung seiner Ehefrau eintrat. Seine Unbeherrschtheit, wenn es nicht nach seinem Willen geht, hat er schon früher gezeigt. Am 24. Dezember 2009 musste er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestraft werden weil, er in einer Polizeiwache in einer Abstandszelle die WC-Schüssel aus der Verankerung riss und damit die Zelle demolierte. Die Abwägung der Interessen der öffentlichen Sicherheit mit den Interessen des Beschuldigten muss angesichts dieser beachtli- chen Rückfallgefahr des unbehandelten Beschuldigten zugunsten der Privat- klägerin 2, der gemeinsamen Kinder und der Allgemeinheit ausfallen. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 61 S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 14 -

6. Massnahmewilligkeit 6.1. Der Beschuldigte lehnt die Anordnung einer stationären Massnahme ab (vgl. Urk. 4/3 S. 3 f, S. 8 f., Prot. I S. 21, Prot. II S. 12 f.). 6.2. Nach allgemeiner Auffassung sind an die Bereitschaft für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.3. unter Hinweis auf BGE 123 IV 113 E. 4c/dd, BSK StGB I, 3. Auflage 2013, A. Heer, Art. 59 N 78). Die Anordnung hängt nicht zwingend von der Behandlungsbereit- schaft bzw. -willigkeit des Beschuldigten ab. Auch das Gesetz misst der Behand- lungsbereitschaft des psychisch gestörten Täters (Art. 59 StGB) keine besondere Bedeutung zu. Insbesondere kann fehlende Einsicht zum typischen Krankheitsbild gehören, was namentlich bei schweren, lang dauernden Störungen regelmässig der Fall ist, was die Vorinstanz bereits ausgeführt hat (Urk. 61 S. 44). Ebenso zu- treffend hat sie erwogen, dass ein erstes Therapieziel durchaus darin bestehen kann, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen statio- närer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat (Urk. 61 S. 44 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gerade im Bereich schizophrener Erkrankungen zeigt sich, dass eine Krankheits- und Behandlungseinsicht und somit ein Setting, welches eine nachhaltige medikamentöse Behandlung ermög- licht, oft nur in stationärem Rahmen erreichbar ist. Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anord- nung. Es genügt, wenn er wenigstens motivierbar ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.3., 6B_681/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 4.3. und 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5. mit Hinweisen, BSK StGB I, a.a.O., N 78 und 80 zu Art. 59 StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.3., 6B_340/2009 vom 7. September 2009, E. 3.7; BGE 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008, E. 4.4 und BGE 6S.248/2003 vom 14. August 2003, E. 9.4 mit Hinweisen). Eine allenfalls fehlende Motivation zu Beginn der Behandlung ist somit nicht über zu bewerten. Erfahrun- gen zeigen, dass bei etwa der Hälfte der Täter eine ursprünglich fehlende Thera-

- 15 - piewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden kann (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 StGB N 79). 6.3. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen dazu gemacht, dass der Be- schuldigte zu Beginn der Untersuchung massnahmewillig war und auch die Ein- nahme von Medikamenten akzeptiert hätte und es erst danach zu einer konse- quenten Verweigerung der anfänglichen Therapiebereitschaft gekommen sei. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es mag mit der Verteidigung sein, dass die gegenüber dem Gut- achter geäusserte Massnahmewilligkeit mit der von diesem zugesicherten ambu- lanten Massnahme zusammenhing (Prot. II S. 10 f.). Er hat sich jedoch bereits vor Erstellung des Gutachtens vom 25. November 2013 selbst in die PUK Zürich ein- gewiesen, um optische und akustische Halluzinationen behandeln zu lassen. Nach zwei Tagen habe die Behandlung jedoch abgebrochen werden müssen, da der Beschuldigte nicht tagsüber habe in der Klinik bleiben wollen und nicht am Therapieangebot habe teilnehmen wollen (Urk. 10/1 S. 13). Nichts desto trotz hat er mit der Selbsteinlieferung eine gewisse Einsicht und Therapiewilligkeit an den Tag gelegt. Demzufolge ist der Beschuldigte zwar nicht motiviert, zumindest je- doch grundsätzlich motivierbar. 6.4. Gestützt auf die obigen Ausführungen kann eine stationäre Massnahme vor- liegend trotz heute noch fehlendem Massnahmewillen angeordnet werden.

7. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass gemäss Therapiebericht vom 17. Februar 2014 der psychiatrischen Klinik Rheinau die stationäre Einleitung im Rahmen ei- ner ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, deren Dauer auf maximal zwei Monate beschränkt ist, nicht ausreicht, um die Medikation beim Beschuldigten einstellen zu können. Der Beschuldigte anerkenne weder die Notwendigkeit einer pharmakologischen oder psychotherapeutischen Behandlung, noch sehe er sich in irgendeiner Weise als psychisch krank an (Urk. 41/9/10 S. 1; S. 3 u. S. 5 der Beilage). Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass vorliegend nur eine längere Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme zielführend ist.

- 16 -

8. Zwangsmedikation 8.1. Der Gutachter bezeichnete eine stationären Massnahme bei fehlender Be- handlungsbereitschaft des Beschuldigten nur – aber dann klar – als indiziert, wenn diesem gegen dessen Willen auch langfristig Antipsychotika verabreicht würden. Durch eine stationäre Behandlung mit Zwangsmedikation könnte sowohl die Rückfallgefahr für häusliche Gewalt als auch die Ausführungsgefahr für schwere Gewalthandlungen deutlich reduziert werden. Im nicht psychotischen Zustand liege beim Beschuldigten eine geringe Rückfallgefahr für häusliche Ge- walt und eine sehr geringe Gefahr für schwere Gewalthandlungen vor (Urk. 10/2 S. 29). Die Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und es kann da- rauf abgestellt werden. 8.2. Zwangsbehandlungen bedürfen als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen einer gesetzlichen Grundlage (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 N 84 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bietet Art. 59 StGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage für ärztliche Zwangsmassnahmen, mithin auch für die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka (BGE 130 IV 49, E. 3.3.). Die Interessen Dritter am gebotenen Schutz vor dem betroffenen Straf- täter vermögen eine Zwangsbehandlung nicht zu rechtfertigen, da dieser auch dadurch gewährleistet werden könnte, dass der Beschuldigte unbehandelt im Massnahmevollzug verbliebe. Als Rechtfertigung für einen solchen Eingriff kann aber das grundsätzlich geschützte Freiheitsinteresse des Betroffenen selbst gel- ten, sofern dieser krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die Krankheit fähig ist oder aufgrund der Krankheit die nur mit einer Behandlung gegebene Chance der Heilung nicht erkennen oder ergreifen kann. Unter diesen Umständen kann eine Zwangsbehandlung, bei der es darum geht, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, zulässig sein. Vor allem in Fällen von Schizophrenie kann eine Zwangsbehandlung sinnvoll sein, da die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar ist und gar zu einer sorg- fältigen ärztlichen Behandlung gehört (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 N 85, N 87). Darauf deuten auch die Ausführungen des Gutachters hin (Urk. 10/2 S. 28 f.).

- 17 - 8.3. Steht wie hier bereits zum Zeitpunkt des Urteils in der Hauptsache fest, dass eine Zwangsbehandlung erforderlich ist, hat sich das zuständige Gericht zumin- dest in den Erwägungen darüber auszulassen (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 N 85, N 88), entgegen der Ansicht der Verteidigung muss es eine solche jedoch nicht anordnen (Urk. 65 S. 5). Es sei hiermit angemerkt, dass der Beschuldigte gestützt auf die Erwägungen des Gutachters und die obigen Ausführungen einer Pharma- kotherapie bedarf, welche notfalls zwangsweise durchzusetzen sein wird.

9. Geschlossenes Setting 9.1. Gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB wird der Beschuldigte in einer geschlossenen Einrichtung behandelt, solange die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden zu be- urteilen ist. Dennoch erscheine es sinnvoll, wenn sich das Sachgericht in seinen Urteilserwägungen zur Notwendigkeit eines geschlossenen Massnahmevollzugs äussere und den Vollzugsbehörden eine geschlossene Unterbringung des Be- troffenen unverbindlich empfehle, sofern es die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB im Urteilszeitpunkt als erfüllt erachte (BGE 142 IV 1, E. 2.5). 9.2. Gemäss Gutachten bedarf es zumindest am Anfang eines geschlossenen Settings, um die Zwangsmedikation durchführen zu können, da der Beschuldigte bereits zweimal aus der PUK Zürich entwichen und auch weiterhin zu erwarten sei, dass der Beschuldigte alles unternehmen werde, um einer Zwangsmedikation zu entgehen. Zur Durchführung einer solchen stationären Massnahme mit ge- schlossenem Setting kämen allgemeine psychiatrische Kliniken nicht in Frage, vielmehr müsse sie in einer geschlossenen Station einer forensischen Klinik durchgeführt werden. Eine Einweisung in den Hochsicherheitstrakt der Klinik Rheinau sei jedoch nicht notwendig (Urk. 10/2 S. 29). Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Entsprechend ist die stationäre Massnahme zumindest am An- fang in einer geschlossenen Station einer forensischen Klinik, entweder im Psychiatriezentrum Rheinau, in den Psychiatrischen Kliniken Königsfelden, Münsterlingen oder Beverin (vgl. Urk. 10/2 S. 29) durchzuführen. Es ist in diesem Zusammenhang notwendig, dass sich die Vollzugsbehörden unmittelbar nach der

- 18 - Vollstreckbarkeit dieses Urteils um eine solche Einrichtung für den Beschuldigten bemühen.

10. Fazit 10.1. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist vorliegend eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an- zuordnen, welche zu Beginn in einer geschlossenen Station einer der erwähnten forensischen Kliniken durchzuführen ist, falls nötig unter Verwendung von Zwangsmedikation. 10.2. Mit der Vorinstanz wäre der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Das ist jedoch hinfällig, da diese infolge an- zurechnender Haft sowie vorzeitigem Straf- und Massnahmenvollzug bereits er- standen ist. IV. Kosten und Entschädigung

1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, wären ihm grundsätz- lich die Kosten, mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 4 StPO). Da der Beschuldigte aufgrund der angeordneten statio- nären Massnahme in absehbarer Zukunft kein Einkommen wird generieren kön- nen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens – inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – un- ter Berücksichtigung von Art. 425 StPO zum Vornherein auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Der amtliche Verteidiger hat mit Schreiben vom 25. August 2016 seine Hono- rarnote eingereicht (Urk. 90). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausge- wiesen. Hinzu kommen noch Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und einen Gefängnisbesuch, um dem Beschuldigten das vorliegende Urteil zu erläu-

- 19 - tern. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist damit für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 11'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.

3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 hat mit Schreiben vom

18. August 2016 ihre Honorarnote eingereicht (Urk. 86/1-2). Die geltend gemach- ten Aufwendungen sind ausgewiesen. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 691.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

4. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag gestellt, es sei ihm eine Entschädigung im Betrag von Fr. 89'877.60 zuzusprechen (Prot. II S. 11). Nachdem der Beschuldigte heute zu einer stationären Massnahme zu ver- urteilen ist, sind dessen Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen hinfällig. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

26. Januar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig -der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; -der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ausser betref- fend Ziff. 7 der Anklage vom 2. Dezember 2015); -der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; -des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB; -der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklage vom 2. Dezember 2015 Ziffer 6 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (welche durch die bis und mit heute aufgelaufenen 430 Tage Haft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.00, letz- tere teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dietikon vom 27. Oktober 2015 (ST.2015.4669).

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 20 -

6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. November 2012 (Unt. Nr. E-4/2012/4413) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, entsprechend Fr. 150.00, wird widerrufen.

7. (…)

8. Die 21 sichergestellten und unter Lager-Nr. … (Ass-Nr. A…/A…/A…/A…) ge- lagerten Ecstasy-Tabletten werden eingezogen und der entsprechenden La- gerbehörde (Kantonspolizei Zürich, BM-Lager) zur Vernichtung überlassen.

9. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Pri- vatklägerin 1, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Schadenersatz in Hö- he von Fr. 2'149.70 zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird entsprechend seiner Anerkennung verpflichtet, der Pri- vatklägerin 2, C._____, Schadenersatz von Fr. 450.00 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Privatklägerin 2, C._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: 3'100.00 Gebühr Strafuntersuchung; 6'365.35 Auslagen Untersuchung; 1'450.00 Kosten Kantonspolizei; 360.00 nachträgliche Auslagen Untersuchung.

13. D ie Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit separatem Entscheid entschädigt.

16. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2, C._____, aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'789.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

17. (Mitteilungen)

18. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist weiter schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (betreffend Ziff. 7 der Anklageschrift vom 2. Dezember 2015).

2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen: Fr. 11'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 691.50 unentgeltliche Verbeiständung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) − die Beiständin des Beschuldigten, B._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft)

- 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Akten des Verfahrens Unt. Nr. E-4/2012/4413; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, BM-Lager, Postfach, 8021 Zürich, unter Hinweis auf Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils − Zentrale Inkassostelle der Gerichte

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. August 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder