opencaselaw.ch

E-7987/2009

E-7987/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 2. Mai 2008, reiste am 6. Mai 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 13. Mai 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte ihn am 27. Mai 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus B._______ bei C._______, District Jaffna (Nordprovinz). Mit seiner Familie habe er ein D._______ betrieben. Seit zehn Jahren unterstütze er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Esswaren und Geld. Zudem habe er in ihrem Auftrag Pakete zu einer Familie gebracht, bei welcher die LTTE diese abgeholt habe. Im Frühling 2007 sei diese Familie festgenommen worden und habe ihn verraten. Am 14. April 2007 sei er deshalb verhaftet worden. Anlässlich der Einvernahme habe er jeglichen Kontakt zur Familie verneint. Nach wenigen Stunden sei er mit der Verpflichtung, sich täglich zur Unterschrift zu melden, freigelassen worden. In dieser Zeit hätten Unbekannte begonnen, von ihm und einem Cousin, welcher ebenfalls E._______ gewesen sei, Geld zu verlangen. Sie hätten immer mehr Geld von ihnen verlangt. Ende 2007 habe sein Cousin die verlangten Bezahlungen nicht mehr leisten können. Sein Cousin sei deshalb von den Unbekannten vor seinen Augen erschossen worden. Auch ihm hätten sie mit dem Tod gedroht und weiterhin Geld von ihm verlangt. Schliesslich habe er nicht mehr bezahlen können, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen und den D._______ verkauft habe. Er habe sich eine Bewilligung für eine Reise nach Colombo beschafft und Jaffna am 15. April 2008 auf dem Seeweg verlassen. Bis zur Ausreise habe er sich bei seinem Onkel in Colombo aufgehalten. B. Mit Verfügung vom 18. November 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei in den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine 30tägige Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. Ebenfalls setzte sie ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. E. Am 28. Januar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um teilweise Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 und beantragte, er sei von der Bezahlung des Kostenvorschusses zu befreien und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2010 gab die Instruktionsrichterin dem Gesuch um Wiedererwägung der Dispositivziffern 3 bis 5 der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 statt, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er habe sich vergeblich um den Erhalt weiterer Beweismittel bemüht. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 6. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 unterbreitete die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser die Replik sowie einen Geburtsregisterauszug eines Verwandten zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 richtete sich der Beschwerdeführer erneut an das Gericht und äussert sich, unter Beilage mehrerer Berichte, zur Situation in Sri Lanka.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Zur Begründung der Rüge wiederholt der Beschwerdeführer zunächst seine Asylvorbringen. Auf die blosse Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhaltes ist hier nicht weiter einzugehen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, zur Beurteilung der Vorbringen wären weitere Abklärungen erforderlich gewesen. Namentlich hätte abgeklärt werden müssen, ob der getötete Cousin für die LTTE tätig gewesen sei. Einmal abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer solches vor der Vorinstanz nie vorgebracht hat, zeigt er damit nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen unvollständig sein sollte. Weiter verweist er unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung auf die seit Mai 2008 veränderte Lage in Sri Lanka. Auch damit vermag der Beschwerdeführer keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darzutun. Die Vorbringen richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 4.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedlich ausgesagt, namentlich betreffend den Zeitpunkt der Festnahme der Familie, den Umständen der Geldzahlungen und allfälliger Probleme in Colombo. Weiter habe er die Daten der Ermordung seines Cousins und der Festnahme der Familie nicht genau angeben können, obwohl es sich dabei um einschneidende Ereignisse gehandelt habe. Schliesslich habe er problemlos eine Clearance erhalten, was einerseits gegen eine behördliche Suche nach ihm spreche, andererseits ein Indiz dafür darstelle, dass er in den Augen der Behörden ein unbescholtener Bürger sei. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ausserordentlich detailliert, konkret und differenziert ausgesagt. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten würden sich vor allem auf kleine zeitliche Widersprüche beschränken. Schliesslich würden die Aussagen auch Realkennzeichen enthalten. Es trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Teil substantiiert sowie detailliert ausgefallen sind und Realkennzeichen aufweisen. Dies betrifft indes nur die Vorbringen im Zusammenhang mit der Tötung des Cousins des Beschwerdeführers, welche als solche auch nicht in Frage gestellt wird. Demgegenüber trifft es auf die übrigen Ausführungen, namentlich diejenigen betreffend den Zeitpunkt der Festnahme der Familie und des Beschwerdeführers selbst sowie die Umstände der Geldzahlungen und der Unterschriftenleistung nicht zu. Diesbezüglich ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und es ist festzustellen, dass sie den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt angewendet hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich darf vom Beschwerdeführer ohne weiteres erwartet werden, dass er die Geldeinforderer sowie die Umstände der Geldzahlungen anlässlich der Anhörungen übereinstimmend darzulegen vermag, haben diese Zahlungen doch dazu geführt, dass er das familieneigene D._______ verkauft und das Heimatland verlassen hat. Desgleichen gilt hinsichtlich des Zeitpunktes der eigenen Verhaftung. Sodann bildet bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die allgemeine Erfahrung und die Logik des Handelns ein zulässiges allgemein gültiges Beurteilungskriterium. Mit der Vorinstanz erachtet auch das Gericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Bewilligung zum Verlassen des Jaffna-Gebietes und zur Reise nach Colombo erhalten hat, als Zeichen dafür, dass er als unbescholtener Bürger galt, der in keiner Weise der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt wurde (vgl. Vernehmlassung vom 6. Juli 2010). Schliesslich erschöpfen sich die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in einer blossen Wiederholung der Asylvorbringen oder allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Diese sowie die dazu eingereichten Beweismittel sind unerheblich und nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet, was in der Beschwerde auch nicht beanstandet wird.

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden.

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ bei C._______, District Jaffna, Nordprovinz und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar.

E. 7.2.2 Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zu seiner Reise nach Colombo mit seinen Eltern und Familie zusammen, schloss die Schule mit dem O-Level ab und arbeitete während Jahren im familieneigenen D._______. Demnach ist er mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern, seine Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor am angegebenen Ort. Damit verfügt er an seinem Herkunftsort über ein familiäres und ausserfamiliäres Beziehungsnetz. Zwar hat der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung. Indes hat er über mehrere Jahre Arbeitserfahrungen als F._______. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse sozi­ale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Nachdem sich die Lage im Norden Sri Lankas, namentlich in Jaffna, seit der Beendigung des Krieges wesentlich verändert hat und der Vollzug dorthin wieder zumutbar ist, erübrigt es sich, auf die Ausführungen zur Zumutbarkeit und zu einer Wohnsitznahme in Colombo sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7987/2009 Urteil vom 17. Dezember 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 2. Mai 2008, reiste am 6. Mai 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 13. Mai 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte ihn am 27. Mai 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus B._______ bei C._______, District Jaffna (Nordprovinz). Mit seiner Familie habe er ein D._______ betrieben. Seit zehn Jahren unterstütze er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Esswaren und Geld. Zudem habe er in ihrem Auftrag Pakete zu einer Familie gebracht, bei welcher die LTTE diese abgeholt habe. Im Frühling 2007 sei diese Familie festgenommen worden und habe ihn verraten. Am 14. April 2007 sei er deshalb verhaftet worden. Anlässlich der Einvernahme habe er jeglichen Kontakt zur Familie verneint. Nach wenigen Stunden sei er mit der Verpflichtung, sich täglich zur Unterschrift zu melden, freigelassen worden. In dieser Zeit hätten Unbekannte begonnen, von ihm und einem Cousin, welcher ebenfalls E._______ gewesen sei, Geld zu verlangen. Sie hätten immer mehr Geld von ihnen verlangt. Ende 2007 habe sein Cousin die verlangten Bezahlungen nicht mehr leisten können. Sein Cousin sei deshalb von den Unbekannten vor seinen Augen erschossen worden. Auch ihm hätten sie mit dem Tod gedroht und weiterhin Geld von ihm verlangt. Schliesslich habe er nicht mehr bezahlen können, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen und den D._______ verkauft habe. Er habe sich eine Bewilligung für eine Reise nach Colombo beschafft und Jaffna am 15. April 2008 auf dem Seeweg verlassen. Bis zur Ausreise habe er sich bei seinem Onkel in Colombo aufgehalten. B. Mit Verfügung vom 18. November 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei in den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine 30tägige Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. Ebenfalls setzte sie ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. E. Am 28. Januar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um teilweise Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 und beantragte, er sei von der Bezahlung des Kostenvorschusses zu befreien und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2010 gab die Instruktionsrichterin dem Gesuch um Wiedererwägung der Dispositivziffern 3 bis 5 der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 statt, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er habe sich vergeblich um den Erhalt weiterer Beweismittel bemüht. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 6. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 unterbreitete die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser die Replik sowie einen Geburtsregisterauszug eines Verwandten zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 richtete sich der Beschwerdeführer erneut an das Gericht und äussert sich, unter Beilage mehrerer Berichte, zur Situation in Sri Lanka. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Zur Begründung der Rüge wiederholt der Beschwerdeführer zunächst seine Asylvorbringen. Auf die blosse Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhaltes ist hier nicht weiter einzugehen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, zur Beurteilung der Vorbringen wären weitere Abklärungen erforderlich gewesen. Namentlich hätte abgeklärt werden müssen, ob der getötete Cousin für die LTTE tätig gewesen sei. Einmal abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer solches vor der Vorinstanz nie vorgebracht hat, zeigt er damit nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen unvollständig sein sollte. Weiter verweist er unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung auf die seit Mai 2008 veränderte Lage in Sri Lanka. Auch damit vermag der Beschwerdeführer keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darzutun. Die Vorbringen richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedlich ausgesagt, namentlich betreffend den Zeitpunkt der Festnahme der Familie, den Umständen der Geldzahlungen und allfälliger Probleme in Colombo. Weiter habe er die Daten der Ermordung seines Cousins und der Festnahme der Familie nicht genau angeben können, obwohl es sich dabei um einschneidende Ereignisse gehandelt habe. Schliesslich habe er problemlos eine Clearance erhalten, was einerseits gegen eine behördliche Suche nach ihm spreche, andererseits ein Indiz dafür darstelle, dass er in den Augen der Behörden ein unbescholtener Bürger sei. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ausserordentlich detailliert, konkret und differenziert ausgesagt. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten würden sich vor allem auf kleine zeitliche Widersprüche beschränken. Schliesslich würden die Aussagen auch Realkennzeichen enthalten. Es trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Teil substantiiert sowie detailliert ausgefallen sind und Realkennzeichen aufweisen. Dies betrifft indes nur die Vorbringen im Zusammenhang mit der Tötung des Cousins des Beschwerdeführers, welche als solche auch nicht in Frage gestellt wird. Demgegenüber trifft es auf die übrigen Ausführungen, namentlich diejenigen betreffend den Zeitpunkt der Festnahme der Familie und des Beschwerdeführers selbst sowie die Umstände der Geldzahlungen und der Unterschriftenleistung nicht zu. Diesbezüglich ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und es ist festzustellen, dass sie den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt angewendet hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich darf vom Beschwerdeführer ohne weiteres erwartet werden, dass er die Geldeinforderer sowie die Umstände der Geldzahlungen anlässlich der Anhörungen übereinstimmend darzulegen vermag, haben diese Zahlungen doch dazu geführt, dass er das familieneigene D._______ verkauft und das Heimatland verlassen hat. Desgleichen gilt hinsichtlich des Zeitpunktes der eigenen Verhaftung. Sodann bildet bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die allgemeine Erfahrung und die Logik des Handelns ein zulässiges allgemein gültiges Beurteilungskriterium. Mit der Vorinstanz erachtet auch das Gericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Bewilligung zum Verlassen des Jaffna-Gebietes und zur Reise nach Colombo erhalten hat, als Zeichen dafür, dass er als unbescholtener Bürger galt, der in keiner Weise der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt wurde (vgl. Vernehmlassung vom 6. Juli 2010). Schliesslich erschöpfen sich die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in einer blossen Wiederholung der Asylvorbringen oder allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Diese sowie die dazu eingereichten Beweismittel sind unerheblich und nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet, was in der Beschwerde auch nicht beanstandet wird.

6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden. 7.2.1 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ bei C._______, District Jaffna, Nordprovinz und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar. 7.2.2 Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zu seiner Reise nach Colombo mit seinen Eltern und Familie zusammen, schloss die Schule mit dem O-Level ab und arbeitete während Jahren im familieneigenen D._______. Demnach ist er mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern, seine Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor am angegebenen Ort. Damit verfügt er an seinem Herkunftsort über ein familiäres und ausserfamiliäres Beziehungsnetz. Zwar hat der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung. Indes hat er über mehrere Jahre Arbeitserfahrungen als F._______. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse sozi­ale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Nachdem sich die Lage im Norden Sri Lankas, namentlich in Jaffna, seit der Beendigung des Krieges wesentlich verändert hat und der Vollzug dorthin wieder zumutbar ist, erübrigt es sich, auf die Ausführungen zur Zumutbarkeit und zu einer Wohnsitznahme in Colombo sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: