Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 25. Januar 2010, reiste am 27. Januar 2010 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 29. Januar 2010 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte sie am 4. Februar 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie stamme ursprünglich aus B._______ (Jaffna). Dort habe sie bis etwa 1991 gelebt, danach bis 2001 in der Stadt Jaffna. Sie sei Krankenschwester und habe von 2002 bis 2007 in einem C._______ in D._______ gearbeitet. In der Freizeit habe sie sich bei ihrer Familie in E._______ (Vavuniya) aufgehalten. Ihr Ehemann, welchen sie 2002 geheiratet habe, lebe mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz. Ihr Bruder sei Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Am 23. Februar 2009 hätten sich rund 20 Personen, darunter solche des CID, unter Drohungen nach dem Aufenthalt ihres Bruders und ihres Ehemannes erkundigt und ihr Haus durchsucht. Zwei Tage später sei ihr Bruder in Colombo verhaftet worden. Einige Zeit später hätten fünf maskierte Unbekannte sie und ihre Mutter daheim überfallen und beraubt. Sie hätten Anzeige bei der Polizei eingereicht. In den folgenden Wochen und Monaten hätten die Sicherheitskräfte regelmässig bei ihnen vorgesprochen und das Haus durchsucht. Dabei sei sie nach den Beziehungen ihres Bruders zur LTTE befragt worden. Im August 2009 hätten die Sicherheitskräfte Waffen neben ihrem Grundstück gefunden und in diesem Zusammenhang Nachbarn inhaftiert. Schliesslich sei sie von anonymen Telefonanrufern um Geld angegangen worden. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin - jeweils in Kopie - eine Anzeige betreffend den Überfall, eine Detentions Attestation des International Committee for the Red Cross (ICRC) vom 27. Mai 2009, die ICRC-Referenznummer des Bruders, ein Receipt on Arrest vom 8. Juni 2009 und zwei Gerichtsurkunden betreffend die Festnahmen des Bruders zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. März 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. April 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualtier sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das BFM sei anzuweisen, ihr alle wesentlichen Akten zur Akteneinsicht zukommen zu lassen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2012 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Einsicht in die auf Aktenstück A6 aufgeführten Beweismittel 1 bis 6 gut. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wies er ab. Auf den Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten des Bruders der Beschwerdeführerin trat er nicht ein. Schliesslich hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 10. Mai 2012 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt sie aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten Vorkommnisse seien vor dem Hintergrund des damaligen Bürgerkrieges zu würdigen. Seither habe sich die Situation in Sri Lanka wesentlich verändert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei seit Mai 2009 beendet. Die LTTE stellten heute keine Bedrohung mehr dar und der Einfluss bewaffneter Gruppen habe stark abgenommen. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden nach dem Ende des Krieges alles daran gesetzt hätten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern. Die Beschwerdeführerin mache indes nicht geltend, ein aktives oder gar führendes Mitglieder der LTTE gewesen zu sein oder die LTTE unterstützt zu haben. Die Sicherheitskräfte hätten sie nur nach dem Bruder befragt und sie selber nicht ernsthaft verdächtigt, die LTTE aktiv zu unterstützen. Der Überfall sowie die anonymen Telefonanrufe seien als Übergriffe Dritter zu werten. Diesbezüglich seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen seien.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem die Vorinstanz sie nicht als Flüchtling anerkannt habe, verletze sie Bundesrecht. Sie erfülle sowohl das Risikoprofil der in BVGE 2011/24 aufgeführten Gruppe der alleinstehenden tamilischen Frauen als auch der Personen, die Zeugen von Menschenrechtsverletzungen geworden seien. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Gericht keine Risikogruppe der alleinstehenden tamilischen Frauen festgestellt hat (vgl. BVGE, a.a.O., E. 8.3). Sodann stellt allein der Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zu den LTTE in Colombo verhaftet wurde, noch keinen schweren Verstoss gegen die Menschenrechte im Sinne von BVGE 2011/24 dar. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Benachteiligungen stehen im Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation in Sri Lanka und sind insoweit asylrechtlich nicht beachtlich. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt haben soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist seit 2002 mit einem Landsmann verheiratet, welcher in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Diese Tatsache, welche die Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens immer wieder vorgebracht hat, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weder aufgeführt noch gewürdigt. Insoweit hat sie den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Daraus ist der Beschwerdeführerin indes kein Nachteil erwachsen. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, hat sie offensichtlich keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb vorliegend ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen auf eine Kassation zu verzichten ist.
E. 5.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Praxisgemäss genügt, dass sich die betroffene Person auf eine Zuweisungsnorm berufen kann, die einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung vermittelt. Ob eine Norm einen Anspruch einräumt, beurteilt sich in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).
E. 5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dann Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten bestehen, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II 281 E. 33.1 S. 286). Eine Aufenthaltsbewilligung gilt praxisgemäss als gefestigt, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung besteht (vgl. etwa BGE 122 II 1 E. 1a). Das ist nicht der Fall bei Personen, welche aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben (Niccolo Raselli/Christina Hausamman/Urs Peter Möckli/David Urwyler, Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar/ Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 768 f. Rz. 16.62). Gemäss den Akten wurde dem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung B seinerzeit aus humanitären Gründen (Härtefallbewilligung gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791], neu Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) erteilt. Demnach kann der Ehemann der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschaffen. Darüber hinaus hat er bis heute kein Gesuch um Familiennachzug gestellt (Beschwerdeakten, act. 5). Die Wegweisung ist demnach zu bestätigen.
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist insoweit zulässig.
E. 7.2 Nach Art. 8 EMRK - und Art. 13 Abs. 1 BV - wird das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert. Die genannten Garantien können verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörigen hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gelten nicht absolut. Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Es genügt nicht, dass ein ausländerrechtlicher Entscheid lediglich geeignet ist, die Gestaltung des Familienlebens irgendwie zu beeinflussen. Erforderlich ist vielmehr ein in der Bewilligungsverweigerung liegender behördlicher Eingriff, was das (Vor-)Bestehen eines gesicherten Anwesenheitsrechts zumindest eines der Familienmitglieder voraussetzt. Nur wenn ein solches besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel derart eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts oder des Verbleibs der Angehörigen das Familienleben berühren und eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebieten kann (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. S. 285 f.). Wie vorstehend dargelegt, verfügt weder der Ehemann der Beschwerdeführerin noch sie selbst über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (E. 5.4). Eine eingehende Interessenabwägung kann daher unterbleiben. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK als zulässig. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann während rund acht Jahren nach der Hochzeit getrennt gelebt haben und sich der Ehemann bis 2006 jeweils für drei Monate nach Sri Lanka in die Ferien begab. Schliesslich ist es dem Ehemann unbenommen, die Beschwerdeführerin ins Heimatland zu begleiten und dort auch Wohnsitz zu nehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist auch unter diesem Aspekt zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz) und hat dort bis 1991 gelebt, danach bis 2001 in der Stadt Jaffna. Von 2002 bis 2007 hat sie in D._______ gearbeitet und sich in der Freizeit bei ihrer Familie in E._______ (Vavuniya, Nordprovinz) aufgehalten. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist daher grundsätzlich zumutbar.
E. 7.3.1 Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll.
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Reise im Alter von 30 Jahren mit ihrer Familie zusammen in der Nordprovinz Sri Lankas. Sie hat dort elf Jahre die Schule besucht, sich zur Krankenschwester ausbilden lassen und während über fünf Jahren an einem C._______ gearbeitet. Demnach ist sie mit ihrem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss ihren Angaben ist ihre Mutter zwischenzeitlich gestorben. Dass der Kontakt zur Schwester abgebrochen sein soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung, an deren Tatsächlichkeit ernsthafte Zweifel bestehen. Dies namentlich auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung im Gegensatz zu den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe angegeben hat, ihre Schwester sei in F._______ (Vavuniya, Nordprovinz) verheiratet. Das Gericht geht somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Nordprovinz über familiäre und ausserfamiliäre Beziehungen verfügt. Zwar lebt der Ehemann in der Schweiz. Indes hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Hochzeit während acht Jahren getrennt von ihrem Ehemann in Sri Lanka gelebt und als Krankenschwester gearbeitet. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der relativ kurzen Landesabwesenheit von drei Jahren ist davon auszugehen, dass sie sich bei der Rückkehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Insgesamt ist der Vollzug somit zulässig, zumutbar und möglich. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art- 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2012 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2082/2012 Urteil vom 21. Februar 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 25. Januar 2010, reiste am 27. Januar 2010 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 29. Januar 2010 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte sie am 4. Februar 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie stamme ursprünglich aus B._______ (Jaffna). Dort habe sie bis etwa 1991 gelebt, danach bis 2001 in der Stadt Jaffna. Sie sei Krankenschwester und habe von 2002 bis 2007 in einem C._______ in D._______ gearbeitet. In der Freizeit habe sie sich bei ihrer Familie in E._______ (Vavuniya) aufgehalten. Ihr Ehemann, welchen sie 2002 geheiratet habe, lebe mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz. Ihr Bruder sei Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Am 23. Februar 2009 hätten sich rund 20 Personen, darunter solche des CID, unter Drohungen nach dem Aufenthalt ihres Bruders und ihres Ehemannes erkundigt und ihr Haus durchsucht. Zwei Tage später sei ihr Bruder in Colombo verhaftet worden. Einige Zeit später hätten fünf maskierte Unbekannte sie und ihre Mutter daheim überfallen und beraubt. Sie hätten Anzeige bei der Polizei eingereicht. In den folgenden Wochen und Monaten hätten die Sicherheitskräfte regelmässig bei ihnen vorgesprochen und das Haus durchsucht. Dabei sei sie nach den Beziehungen ihres Bruders zur LTTE befragt worden. Im August 2009 hätten die Sicherheitskräfte Waffen neben ihrem Grundstück gefunden und in diesem Zusammenhang Nachbarn inhaftiert. Schliesslich sei sie von anonymen Telefonanrufern um Geld angegangen worden. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin - jeweils in Kopie - eine Anzeige betreffend den Überfall, eine Detentions Attestation des International Committee for the Red Cross (ICRC) vom 27. Mai 2009, die ICRC-Referenznummer des Bruders, ein Receipt on Arrest vom 8. Juni 2009 und zwei Gerichtsurkunden betreffend die Festnahmen des Bruders zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. März 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. April 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualtier sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das BFM sei anzuweisen, ihr alle wesentlichen Akten zur Akteneinsicht zukommen zu lassen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2012 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Einsicht in die auf Aktenstück A6 aufgeführten Beweismittel 1 bis 6 gut. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wies er ab. Auf den Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten des Bruders der Beschwerdeführerin trat er nicht ein. Schliesslich hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 10. Mai 2012 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt sie aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten Vorkommnisse seien vor dem Hintergrund des damaligen Bürgerkrieges zu würdigen. Seither habe sich die Situation in Sri Lanka wesentlich verändert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei seit Mai 2009 beendet. Die LTTE stellten heute keine Bedrohung mehr dar und der Einfluss bewaffneter Gruppen habe stark abgenommen. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden nach dem Ende des Krieges alles daran gesetzt hätten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern. Die Beschwerdeführerin mache indes nicht geltend, ein aktives oder gar führendes Mitglieder der LTTE gewesen zu sein oder die LTTE unterstützt zu haben. Die Sicherheitskräfte hätten sie nur nach dem Bruder befragt und sie selber nicht ernsthaft verdächtigt, die LTTE aktiv zu unterstützen. Der Überfall sowie die anonymen Telefonanrufe seien als Übergriffe Dritter zu werten. Diesbezüglich seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem die Vorinstanz sie nicht als Flüchtling anerkannt habe, verletze sie Bundesrecht. Sie erfülle sowohl das Risikoprofil der in BVGE 2011/24 aufgeführten Gruppe der alleinstehenden tamilischen Frauen als auch der Personen, die Zeugen von Menschenrechtsverletzungen geworden seien. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Gericht keine Risikogruppe der alleinstehenden tamilischen Frauen festgestellt hat (vgl. BVGE, a.a.O., E. 8.3). Sodann stellt allein der Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zu den LTTE in Colombo verhaftet wurde, noch keinen schweren Verstoss gegen die Menschenrechte im Sinne von BVGE 2011/24 dar. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Benachteiligungen stehen im Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation in Sri Lanka und sind insoweit asylrechtlich nicht beachtlich. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt haben soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist seit 2002 mit einem Landsmann verheiratet, welcher in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Diese Tatsache, welche die Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens immer wieder vorgebracht hat, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weder aufgeführt noch gewürdigt. Insoweit hat sie den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Daraus ist der Beschwerdeführerin indes kein Nachteil erwachsen. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, hat sie offensichtlich keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb vorliegend ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen auf eine Kassation zu verzichten ist. 5.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Praxisgemäss genügt, dass sich die betroffene Person auf eine Zuweisungsnorm berufen kann, die einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung vermittelt. Ob eine Norm einen Anspruch einräumt, beurteilt sich in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). 5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dann Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten bestehen, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II 281 E. 33.1 S. 286). Eine Aufenthaltsbewilligung gilt praxisgemäss als gefestigt, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung besteht (vgl. etwa BGE 122 II 1 E. 1a). Das ist nicht der Fall bei Personen, welche aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben (Niccolo Raselli/Christina Hausamman/Urs Peter Möckli/David Urwyler, Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar/ Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 768 f. Rz. 16.62). Gemäss den Akten wurde dem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung B seinerzeit aus humanitären Gründen (Härtefallbewilligung gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791], neu Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) erteilt. Demnach kann der Ehemann der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschaffen. Darüber hinaus hat er bis heute kein Gesuch um Familiennachzug gestellt (Beschwerdeakten, act. 5). Die Wegweisung ist demnach zu bestätigen.
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist insoweit zulässig. 7.2 Nach Art. 8 EMRK - und Art. 13 Abs. 1 BV - wird das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert. Die genannten Garantien können verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörigen hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gelten nicht absolut. Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Es genügt nicht, dass ein ausländerrechtlicher Entscheid lediglich geeignet ist, die Gestaltung des Familienlebens irgendwie zu beeinflussen. Erforderlich ist vielmehr ein in der Bewilligungsverweigerung liegender behördlicher Eingriff, was das (Vor-)Bestehen eines gesicherten Anwesenheitsrechts zumindest eines der Familienmitglieder voraussetzt. Nur wenn ein solches besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel derart eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts oder des Verbleibs der Angehörigen das Familienleben berühren und eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebieten kann (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. S. 285 f.). Wie vorstehend dargelegt, verfügt weder der Ehemann der Beschwerdeführerin noch sie selbst über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (E. 5.4). Eine eingehende Interessenabwägung kann daher unterbleiben. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK als zulässig. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann während rund acht Jahren nach der Hochzeit getrennt gelebt haben und sich der Ehemann bis 2006 jeweils für drei Monate nach Sri Lanka in die Ferien begab. Schliesslich ist es dem Ehemann unbenommen, die Beschwerdeführerin ins Heimatland zu begleiten und dort auch Wohnsitz zu nehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist auch unter diesem Aspekt zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz) und hat dort bis 1991 gelebt, danach bis 2001 in der Stadt Jaffna. Von 2002 bis 2007 hat sie in D._______ gearbeitet und sich in der Freizeit bei ihrer Familie in E._______ (Vavuniya, Nordprovinz) aufgehalten. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist daher grundsätzlich zumutbar. 7.3.1 Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Reise im Alter von 30 Jahren mit ihrer Familie zusammen in der Nordprovinz Sri Lankas. Sie hat dort elf Jahre die Schule besucht, sich zur Krankenschwester ausbilden lassen und während über fünf Jahren an einem C._______ gearbeitet. Demnach ist sie mit ihrem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss ihren Angaben ist ihre Mutter zwischenzeitlich gestorben. Dass der Kontakt zur Schwester abgebrochen sein soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung, an deren Tatsächlichkeit ernsthafte Zweifel bestehen. Dies namentlich auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung im Gegensatz zu den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe angegeben hat, ihre Schwester sei in F._______ (Vavuniya, Nordprovinz) verheiratet. Das Gericht geht somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Nordprovinz über familiäre und ausserfamiliäre Beziehungen verfügt. Zwar lebt der Ehemann in der Schweiz. Indes hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Hochzeit während acht Jahren getrennt von ihrem Ehemann in Sri Lanka gelebt und als Krankenschwester gearbeitet. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der relativ kurzen Landesabwesenheit von drei Jahren ist davon auszugehen, dass sie sich bei der Rückkehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Insgesamt ist der Vollzug somit zulässig, zumutbar und möglich. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art- 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2012 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: