Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. August 2014 und gelangte am 18. August 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 25. August 2014 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 28. Mai 2015 ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. Im Rahmen dieser Anhörungen brachte sie zusammengefasst vor, sie sei mit einem Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) liiert gewesen, das 2008 im Krieg verstorben sei. Sie selbst habe bis 2006 an vier oder fünf Demonstrationen der LTTE teilgenommen und Hilfstätigkeiten für diese verrichtet, sei aber nie Mitglied der Bewegung gewesen. Ausserdem habe sie seit 2011 für Bekannte Vermisstenanzeigen aufgegeben. Im Jahr 2014 hätten sich aus all diesen Gründen Probleme mit dem Geheimdienst der sri-lankischen Armee (SLA) ergeben. Nachdem Geheimdienstleute sie im Juni 2014 erfolglos zu Hause gesucht hätten, sei sie für den 15. Juni 2014 zur Vorsprache beim Geheimdienst in B._______ vorgeladen worden; sie habe der Vorladung keine Folge geleistet, sei aber von einem Soldaten auf dem Weg zu ihrer Tante befragt und sexuell missbraucht worden. Am 3. August 2014 habe man sie auf offener Strasse zu entführen versucht. B. Mit Verfügung vom 25. April 2016 - eröffnet am 28. April 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 25. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte sie im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Sinne eines ersten Eventualbegehrens beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; im Sinne eines zweiten Eventualbegehrens beantragte sie die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Prozessual ersuchte sie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie die Mitteilung des zuständigen Spruchkörpers. Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zur Beschwerdeführerin (namentlich ein Lagebericht zu Sri Lanka mit einem Umfang von 78 Seiten, eine Aktennotiz der Schweizer Vertretung im Colombo, ein Dokument der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen sowie ein teilweise eingeschwärztes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin). D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 12. Juli 2016 zur Einreichung der in der Beschwerde angekündigten Beweismittel. Ausserdem teilte er ihr den voraussichtlichen Spruchkörper mit und forderte sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf. E. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2016 fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene zusätzliche Beweismittel zu den Akten, darunter ein Foto mit ihrem 2008 verstorbenen Verlobten C._______ aus dem Jahr 2005. Zum Beweis dieser Beziehung stellte sie den Antrag, den gemeinsamen Freund D._______ anzuhören, dessen positiven französischen Asylentscheid und Aufenthaltsbewilligung sie in Kopie ebenfalls zu den Akten reichte. Zum Beweis des Aufenthalts ihrer Familie im Vanni-Gebiet reichte sie ausserdem eine im Vanni-Gebiet ausgestellte Rationierungskarte vom 31. Januar 1997 sowie eine Ein- und Ausreisebestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 forderte der Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Dieses kam der Aufforderung mit Eingabe vom 2. September 2016 nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das Replikrecht, wovon diese mit Eingabe vom 20. September 2016 Gebrauch machte. Darin ersuchte sie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines spezialärztlichen Berichts zu ihren psychischen Problemen. Der Replik beigelegt war ein aufdatierter Lagebericht zu Sri Lanka mit einem Umfang von 86 Seiten. I. Mit Eingabe vom 2. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht des E._______ vom 3. Oktober 2016 ein. Gemäss diesem Kurzbericht litt sie zum damaligen Zeitpunkt an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. J. Am 10. Januar 2018 heiratete die Beschwerdeführerin F._______, der in der Schweiz aufgrund eines gutgeheissenen Härtefallgesuchs über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin gestattete das SEM ihr am 10. April 2018 zur Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit ihrem Ehemann einen Kantonswechsel.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter anderem in Form einer Verletzung der Begründungspflicht) und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihre BzP in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers aus Sri Lanka durchgeführt zu haben. In Anwesenheit dieses Landsmannes habe sie sich nicht getraut, von dem sexuellen Übergriff durch einen Soldaten im Juni 2014 zu erzählen. Das verspätete Vorbringen könne ihr bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit deshalb nicht entgegengehalten werden.Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. Mangels vorgängiger Anhaltspunkte für geschlechtsspezifische Vorbringen kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, dass sie die Befragung zur Person (BzP) mit einem männlichen Dolmetscher durchgeführt hat (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-1699/2016 vom 15. Januar 2018 E. 4). In der Bundesanhörung hatte die Beschwerdeführerin zudem ausreichend Gelegenheit, unter ausschliesslicher Anwesenheit von Frauen (vgl. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) eine allfällige geschlechtsspezifische Verfolgung geltend zu machen.Eine andere - unter Art. 7 AsylG zu prüfende - Frage ist, inwieweit die Aussagen während der BzP für die Glaubhaftigkeitsprüfung verwertet werden können (vgl. dazu nachfolgend, E. 4.2.2).
E. 3.2.2 Unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) ist entgegen der Andeutungen in der Beschwerdeschrift (vgl. dort, S. 5) nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz nach der Anhörung fast ein Jahr zugewartet hat, bis sie über das Asylgesuch entschieden hat. Hätten sich in dieser Zeit - beispielsweise aufgrund eines ausgeprägten exilpolitischen Engagements - massgebliche neue Tatsachen ergeben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die Vorinstanz darüber in Kenntnis zu setzen.
E. 3.2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin in der BzP - abgesehen von Mandelschmerzen (A4, F 8.02) - keine gesundheitlichen Probleme zu Protokoll gegeben hat, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, bezüglich ihres psychischen Gesundheitszustands weitere Nachforschungen anzustellen. Davon abgesehen hätte sich ihre Mitwirkungspflicht auch auf die Dokumentierung ihres Gesundheitszustands erstreckt, soweit dieser dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz deshalb zu Unrecht vor, keine ärztlichen Gutachten in Auftrag gegeben zu haben.
E. 3.2.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes weiter vor, ihre persönlichen Bezüge zu den LTTE und zur Aktivistin G._______ (recte: H._______) verkannt zu haben. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könnte diesbezüglich (nur) darin bestehen, dass die Vorinstanz - namentlich im Rahmen der Anhörungen - keine Abklärungen zu solchen Verbindungen getroffen hätte. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall. Sowohl im Rahmen der BzP als auch im Rahmen der Bundesanhörung hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, solche Verbindungen darzulegen, wenn sie denn bestanden hätten (vgl. insbesondere A4, F 7.01; A17, F 66-83 [Bezüge zu den LTTE] und F 86-100 [Tätigkeiten für H._______]). Ob die Vor-instanz in Würdigung der dort getätigten Aussagen zu Recht davon ausgegangen ist, es bestehe für die sri-lankischen Behörden kein Grund, die Beschwerdeführerin zu verfolgen, betrifft den Untersuchungsgrundsatz nicht, sondern ist mit Blick auf die geltenden Beweiswürdigungsregeln zu prüfen (namentlich Art. 7 AsylG).
E. 3.2.5 Schliesslich vermengt die Beschwerdeführerin die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn sie dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten und anderen Quellen eine unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Auch diesbezüglich kann folglich vorliegend nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Rede sein.
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3.1 Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht per se problematisch, dass die Verfügung nicht von der SEM-Mitarbeiterin ausgefertigt worden ist, welche die Bundesanhörung durchgeführt hat (vgl. Urteile des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 7 sowie E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin hat lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des SEM. Insofern begründet es keine Ansprüche zu ihren Gunsten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr aus der Behandlung des Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll.
E. 3.3.2 Anders als in der Beschwerde vorgebracht, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, warum sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen ihrer persönlichen Verbindungen zu den LTTE verfolgt worden zu sein, als unglaubhaft qualifiziert hat. Die zahlreichen Hinweise auf die Befragungsprotokolle dokumentieren die sorgfältige Vorgehensweise der Vorinstanz. In Bezug auf die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ist sie ihrer Begründungspflicht damit nachgekommen; dies ergibt sich allein daraus, dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich möglich war, die Verfügung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten.
E. 3.3.3 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die in der Beschwerde problematisierte Durchführung der BzP in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Belang sein könnte. Auch hier gilt, dass unter dem Titel von Art. 7 AsylG zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin zu Recht von fehlenden Verbindungen zu den LTTE ausgegangen ist (vgl. zum Ganzen schon oben, E. 3.2.4). Mit Blick auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die aktuelle Lage in der vorliegenden Situation nicht hinreichend erstellt und stütze sich auf falsche Länderinformationen, kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben, E. 3.2.5).
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
E. 4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht nur für den Fall einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehandelten formellen Rügen (vgl. E. 3) zu trennen ist.
E. 4.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2). Zum Beleg der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit bringt sie auf Beschwerdeebene zusätzliche Beweismittel bei, die nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen sind.
E. 4.2 Nachfolgend ist also die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantworten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung sowohl die Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungsmotivs in Frage als auch die Glaubhaftigkeit der von ihr behaupteten Verfolgungshandlungen. Die beiden Fragekomplexe sind nachfolgend gesondert zu betrachten (vgl. E. 4.2.1 und E. 4.2.2).Für die Beweiswürdigung im Asylverfahren gilt der Glaubhaftigkeitsmassstab (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 4.2.1 Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz sich mit ihrem Vorbringen, bei der Suche nach verschwundenen Tamilinnen und Tamilen aktiv gewesen zu sein, in der angefochtenen Verfügung nicht näher auseinandergesetzt hat. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP ihre angebliche Verfolgung in keiner Art und Weise auf solche Tätigkeiten zurückgeführt hat (vgl. A4, F 7.01), sondern vielmehr ihre Liaison mit einem 2008 verstorbenen LTTE-Kämpfer und ihre Hilfeleistungen für die Bewegung in den Vordergrund gerückt hat (a.a.O.). Unzutreffend ist insofern die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, beim Engagement für H._______ handle es sich um ihr "zentrales Verfolgungsvorbringen". So oder anders erscheint es aber nicht als glaubhaft, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund eines "Engagements für H._______" ein besonderes Interesse an der Beschwerdeführerin entwickelt hätten. Zum einen kann es nicht als "Engagement für H._______" angesehen werden, dass sie einzelnen Bekannten geholfen hat, Formulare für die Suche nach vermissten Familienangehörigen auszufüllen (vgl. A17, F 62, F 86-88). Zum anderen bekleidet H._______ mittlerweile ein Ministeramt in der Nordprovinz (vgl. [...]), so dass allfällige Verbindungen zu ihr (zumindest im heutigen Zeitpunkt) kaum mehr ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen.Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin kein plausibles Verfolgungsmotiv der sri-lankischen Behörden glaubhaft gemacht hat und namentlich ihre Verbindungen zu den LTTE diesbezüglich nicht von Bedeutung sind. Sie selbst war nie Mitglied der Bewegung (A17, F 66) und untergeordnete Unterstützungsleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten und Teilnahme an vier bis fünf Demonstrationen) hat sie nur bis 2006 erbracht (A17, F 68, F 71). Ihr ehemaliger Geliebter - angeblicher LTTE-Kämpfer - ist nach ihren eigenen Angaben bereits 2008 im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen verstorben (A17, F 64-65) und bis 2014 hat sie seinetwegen - und auch aufgrund ihrer eigenen Aktivitäten - keinerlei Probleme gehabt (A17, F 103). Es ist nicht ersichtlich, warum sich danach etwas daran geändert haben sollte, zumal ihre Schwester, die mit einem LTTE-Kämpfer verheiratet war (A17, F 24-25), weiterhin in Sri Lanka lebt (A4, F 3.01). Diesen Schluss des unglaubhaften Verfolgungsmotivs stellen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht in Frage. Die Rationierungskarte und die Ein- bzw. Ausreisekarte mögen zwar beweisen, dass die Beschwerdeführerin sich vor rund zwanzig Jahren im Vanni-Gebiet aufgehalten hat; sie haben jedoch - wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht vorgebracht - keinen Bezug zu einer aktuellen Verfolgung.
E. 4.2.2 Vor dem Hintergrund des fehlenden Verfolgungsmotivs fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Grundlage für die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung, die im April 2014 eingesetzt haben soll. Der Vorinstanz ist darüber hinaus beizupflichten, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Vorladung im Juni 2014 und zur versuchten Verschleppung im August 2014 stereotyp, widersprüchlich und teilweise unlogisch ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.Im Hinblick auf den in der Beschwerde mehrfach erwähnten angeblichen sexuellen Übergriff im Juni 2014 gilt es zu ergänzen, dass auch diesbezüglich verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale bestehen. Zum einen ist tatsächlich erstaunlich, dass sie den Vorfall anlässlich der BzP nicht erwähnt hat. Die Beschwerdeführerin hat die verspätete Erwähnung des angeblichen sexuellen Übergriffs in der ausführlichen Anhörung (von sich aus) aber nicht etwa mit der Anwesenheit eines Mannes während der BzP begründet, sondern damit, sie sei vom SEM dazu angehalten worden, sich kurz zu fassen (vgl. A17, F 62). Insoweit verhält sie sich widersprüchlich, wenn sie auf Beschwerdeebene nun die Anwesenheit eines Mannes als Grund für die Nichterwähnung des Übergriffs anführt. Der Übergriff erscheint aber noch aus anderen Gründen als unglaubhaft: Im Bereich der Aussagepsychologie besteht eine Fülle von Literatur zur Abgrenzung einer tatsächlichen Vergewaltigung von einer falschen Anschuldigung (vgl. die zitierten Quellen bei St-Yves, Les fausses allégations d`agression sexuelle: faux crimes, vraies enquêtes, in: Justice - Justiz - Giustizia 2016/3). Die entsprechende Literatur bezieht sich zwar in der Regel auf das Strafverfahren, welches ganz andere Zwecke verfolgt als das Asylverfahren. Zudem findet das Asylverfahren in der Schweiz in der Regel zu einem viel späteren Zeitpunkt statt als ein mögliches Strafverfahren im Heimatland, so dass etwaige forensische Beweise und Verletzungen eines potentiellen Vergewaltigungsopfers kaum mehr in die Prüfung der Vorbringen miteinbezogen werden können. Nichtsdestotrotz können zumindest zwei der in der strafrechtlichen Literatur entwickelten Kriterien auch für die Prüfung entsprechender Vorbringen im Asylverfahren herangezogen werden: Die unwahre Behauptung einer Vergewaltigung korreliert erstens damit, dass die sexuellen Handlungen und ihre Abfolge nicht oder nur stereotyp beschrieben werden können (St-Yves, a.a.O., S. 7, mit weiteren Hinweisen). Zweitens kommt es bei falschen Anschuldigung häufiger vor, dass zur Rechtfertigung unsubstantiierter Aussagen darauf verwiesen wird, man habe während der Vergewaltigung nichts gesehen, sei bewusstlos gewesen, habe unter Drogeneinfluss gestanden oder habe die Geschehnisse verdrängt beziehungsweise vergessen (St-Yves, a.a.O., S. 7, mit weiteren Hinweisen). Beide Elemente sind vorliegend erfüllt: Die Schilderung des angeblichen sexuellen Übergriffs ist äusserst oberflächlich und zudem teilweise unlogisch ausgefallen. So erstaunt beispielsweise, dass die Schwester der Beschwerdeführerin während der ganzen Dauer des Übergriffs untätig vor dem kleinen Haus gewartet haben soll (vgl. A17, F 147), zumal sie die Möglichkeit gehabt hätte, durch das Fenster des Hauses (A17, F 129) nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin zu sehen. Abgesehen davon beruft sich die Beschwerdeführerin auf Bewusstlosigkeit (A17, F 129).
E. 4.2.3 Die im Beschwerdeverfahren auch durch Einreichung eines Arztberichts belegte posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin (vgl. oben, Bst. I) vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit ihrer Verfolgung nichts zu ändern. Aus der Diagnose einer PTBS lässt sich nämlich - anders als in der Replik dargelegt - nicht auf die Glaubhaftigkeit bestimmter Verfolgungsvorbringen schliessen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1-7.2.2). Der Beschwerdeantrag, Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen, ist mit der Einreichung des erwähnten Berichts und dessen Berücksichtigung nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 VwVG gegenstandslos geworden.
E. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, H._______ durch die schweizerische Botschaft in Colombo als Zeugin befragen zu lassen. Dem Rechtsvertreter ist aus anderen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig ausscheidet (vgl. namentlich Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 im Verfahren D-3836/2016). Als nicht am Verfahren beteiligte Drittperson wäre es H._______ zudem möglich gewesen, Auskünfte in schriftlicher Form zu erteilen (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 104 ff. zu Art. 12 VwVG), zumal keine Gründe ersichtlich sind, welche ihr verunmöglicht hätten, allfällige der Sachverhaltsaufklärung dienende Schilderungen festzuhalten und entsprechende Niederschriften dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen. Dieselben Überlegungen gelten für die beantragte Befragung von D._______. Die Aussagen beider Personen hätten ausserdem wenig Beweiswert, zumal sie wohl als Gefälligkeitszeugnisse zu qualifizieren wären. Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal sich aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung zur erstinstanzlichen Anhörung keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass bei der Anhörung wichtige Fragen offengeblieben wären oder die Vorinstanz sonst Rechtsvorschriften verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin hat zum Ende der Anhörung selbst unterschriftlich bestätigt, alles gesagt zu haben, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachtete (vgl. A17, F 187). Die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge sind folglich abzuweisen.
E. 4.2.5 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nach dem Gesagten zutreffend erstellt; zur Anordnung weiterer Beweiserhebungen besteht kein Anlass. Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Profils der Beschwerdeführerin von folgendem - bereits von der Vorinstanz festgestellten - Sachverhalt aus:Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Tamilin, die im Falle des Wegweisungsvollzugs nach einem längeren Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungshandlungen zwischen April 2014 und August 2014 sind unglaubhaft.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.2 Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 4) fehlt die Grundlage zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Die Beschwerdeführerin ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihr eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da ihre Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement (vgl. A17, F 179) schliessen lassen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt und ihr die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert.
E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV1). Praxisgemäss genügt, dass sich die betroffene Person auf eine Zuweisungsnorm berufen kann, die einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung vermittelt. Ob eine Norm einen Anspruch einräumt, beurteilt sich in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).
E. 6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dann Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten bestehen, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II 281 E. 33.1 S. 286). Eine Aufenthaltsbewilligung gilt praxisgemäss als gefestigt, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung besteht (vgl. etwa BGE 122 II 1 E. 1a). Das ist nicht der Fall bei Personen, welche aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben (Raselli/Hausamman/Möckli/Urwyler, Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 16.62). Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10. Januar 2018 mit einem Landsmann verheiratet, welcher in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Gemäss den Akten wurde dem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung B im Jahr 2017 aus humanitären Gründen erteilt (Härtefallbewilligung gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791], neu Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Demnach kann der Ehemann der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschaffen; darüber hinaus hat er bis heute kein Gesuch um Familiennachzug gestellt (vgl. für einen vergleichbaren Fall Urteil des BVGer E-2082/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.3). Die Wegweisung ist demnach zu bestätigen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre.
E. 7.2.4 Nach Art. 8 EMRK - und Art. 13 Abs. 1 BV - wird das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert. Die genannten Garantien können verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörigen hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gelten nicht absolut. Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Es genügt nicht, dass ein ausländerrechtlicher Entscheid lediglich geeignet ist, die Gestaltung des Familienlebens irgendwie zu beeinflussen. Erforderlich ist vielmehr ein in der Bewilligungsverweigerung liegender behördlicher Eingriff, was das (Vor-)Bestehen eines gesicherten Anwesenheitsrechts zumindest eines der Familienmitglieder voraussetzt. Nur wenn ein solches besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel derart eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts oder des Verbleibs der Angehörigen das Familienleben berühren und eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebieten kann (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. S. 285 f.). Wie vorstehend dargelegt, verfügt weder der Ehemann der Beschwerdeführerin noch sie selbst über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (E. 6.2). Eine eingehende Interessenabwägung kann daher unterbleiben. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK als zulässig. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer ausländerrechtlichen Wegweisungsmassnahme gemäss Rechtsprechung des EGMR unter anderem der Zeitpunkt massgeblich ist, in welchem die unter Art. 8 EMRK fallende Beziehung begründet wurde. Wurde das Familienleben - wie im vorliegenden Fall - zu einem Zeitpunkt aufgenommen, in welchem der Aufenthaltsstatus einer der beteiligten Personen prekär war, ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine ausländerrechtliche Wegweisungsmassnahme nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 3. Oktober 2014, Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10, § 108 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. für einen Schweizer Fall, in dem diese Rechtsprechung Anwendung gefunden hat, Entscheidung des EGMR vom 27. Oktober 2016, Jihana Ali und andere gegen Schweiz, No. 30474/14, § 44).
E. 7.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 7.3.3 Zu prüfen ist somit vorliegen das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka finanziell in eine schwierige Lage geraten würde. Es leben nur noch einige Verwandte in ihrer Heimatregion (vgl. A4, F 3.01), und es ist nicht erstellt, dass diese ihr bei einer Rückkehr unter die Arme greifen würden. Hinzu kommt die schwierige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin; gemäss dem Kurzbericht des (...) leidet sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Dies dürfte ihr die Wiederaufnahme beruflicher Aktivitäten bei einer Rückkehr massgeblich erschweren. Auszugehen ist ausserdem davon, dass sich die Symptome durch eine Trennung von ihrem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehemann akzentuieren würden. Vor diesem Hintergrund ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer existenzgefährdenden Notlage ausgesetzt wäre.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller aktenkundigen Umstände den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, weil der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Die Beschwerde ist somit im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2016 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die (reduzierten) Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Beschwerde sowie der zahlreichen eingereichten Beweismittel ohne direkten individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin rechtfertigt sich einerseits praxisgemäss eine Erhöhung der Verfahrenskosten; die Reduktion der Kosten andererseits bemisst sich am Grad des Obsiegens respektive Unterliegens, welches vorliegend je hälftig festzusetzen ist. Unter diesen Umständen sind die (Verfahrenskosten) auf Fr. 750.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der (reduzierten) Verfahrenskosten verwendet.Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - hier wie gesagt zur Hälfte - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Seitens ihres Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht. Dennoch kann der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE); zu entschädigen ist lediglich der notwendige Aufwand. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin hälftig auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 150.- zur Nachzahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3435/2016 Urteil vom 25. September 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. August 2014 und gelangte am 18. August 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 25. August 2014 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 28. Mai 2015 ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. Im Rahmen dieser Anhörungen brachte sie zusammengefasst vor, sie sei mit einem Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) liiert gewesen, das 2008 im Krieg verstorben sei. Sie selbst habe bis 2006 an vier oder fünf Demonstrationen der LTTE teilgenommen und Hilfstätigkeiten für diese verrichtet, sei aber nie Mitglied der Bewegung gewesen. Ausserdem habe sie seit 2011 für Bekannte Vermisstenanzeigen aufgegeben. Im Jahr 2014 hätten sich aus all diesen Gründen Probleme mit dem Geheimdienst der sri-lankischen Armee (SLA) ergeben. Nachdem Geheimdienstleute sie im Juni 2014 erfolglos zu Hause gesucht hätten, sei sie für den 15. Juni 2014 zur Vorsprache beim Geheimdienst in B._______ vorgeladen worden; sie habe der Vorladung keine Folge geleistet, sei aber von einem Soldaten auf dem Weg zu ihrer Tante befragt und sexuell missbraucht worden. Am 3. August 2014 habe man sie auf offener Strasse zu entführen versucht. B. Mit Verfügung vom 25. April 2016 - eröffnet am 28. April 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 25. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte sie im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Sinne eines ersten Eventualbegehrens beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; im Sinne eines zweiten Eventualbegehrens beantragte sie die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Prozessual ersuchte sie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie die Mitteilung des zuständigen Spruchkörpers. Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zur Beschwerdeführerin (namentlich ein Lagebericht zu Sri Lanka mit einem Umfang von 78 Seiten, eine Aktennotiz der Schweizer Vertretung im Colombo, ein Dokument der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen sowie ein teilweise eingeschwärztes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin). D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 12. Juli 2016 zur Einreichung der in der Beschwerde angekündigten Beweismittel. Ausserdem teilte er ihr den voraussichtlichen Spruchkörper mit und forderte sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf. E. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2016 fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene zusätzliche Beweismittel zu den Akten, darunter ein Foto mit ihrem 2008 verstorbenen Verlobten C._______ aus dem Jahr 2005. Zum Beweis dieser Beziehung stellte sie den Antrag, den gemeinsamen Freund D._______ anzuhören, dessen positiven französischen Asylentscheid und Aufenthaltsbewilligung sie in Kopie ebenfalls zu den Akten reichte. Zum Beweis des Aufenthalts ihrer Familie im Vanni-Gebiet reichte sie ausserdem eine im Vanni-Gebiet ausgestellte Rationierungskarte vom 31. Januar 1997 sowie eine Ein- und Ausreisebestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 forderte der Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Dieses kam der Aufforderung mit Eingabe vom 2. September 2016 nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das Replikrecht, wovon diese mit Eingabe vom 20. September 2016 Gebrauch machte. Darin ersuchte sie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines spezialärztlichen Berichts zu ihren psychischen Problemen. Der Replik beigelegt war ein aufdatierter Lagebericht zu Sri Lanka mit einem Umfang von 86 Seiten. I. Mit Eingabe vom 2. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht des E._______ vom 3. Oktober 2016 ein. Gemäss diesem Kurzbericht litt sie zum damaligen Zeitpunkt an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. J. Am 10. Januar 2018 heiratete die Beschwerdeführerin F._______, der in der Schweiz aufgrund eines gutgeheissenen Härtefallgesuchs über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin gestattete das SEM ihr am 10. April 2018 zur Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit ihrem Ehemann einen Kantonswechsel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter anderem in Form einer Verletzung der Begründungspflicht) und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihre BzP in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers aus Sri Lanka durchgeführt zu haben. In Anwesenheit dieses Landsmannes habe sie sich nicht getraut, von dem sexuellen Übergriff durch einen Soldaten im Juni 2014 zu erzählen. Das verspätete Vorbringen könne ihr bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit deshalb nicht entgegengehalten werden.Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. Mangels vorgängiger Anhaltspunkte für geschlechtsspezifische Vorbringen kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, dass sie die Befragung zur Person (BzP) mit einem männlichen Dolmetscher durchgeführt hat (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-1699/2016 vom 15. Januar 2018 E. 4). In der Bundesanhörung hatte die Beschwerdeführerin zudem ausreichend Gelegenheit, unter ausschliesslicher Anwesenheit von Frauen (vgl. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) eine allfällige geschlechtsspezifische Verfolgung geltend zu machen.Eine andere - unter Art. 7 AsylG zu prüfende - Frage ist, inwieweit die Aussagen während der BzP für die Glaubhaftigkeitsprüfung verwertet werden können (vgl. dazu nachfolgend, E. 4.2.2). 3.2.2 Unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) ist entgegen der Andeutungen in der Beschwerdeschrift (vgl. dort, S. 5) nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz nach der Anhörung fast ein Jahr zugewartet hat, bis sie über das Asylgesuch entschieden hat. Hätten sich in dieser Zeit - beispielsweise aufgrund eines ausgeprägten exilpolitischen Engagements - massgebliche neue Tatsachen ergeben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die Vorinstanz darüber in Kenntnis zu setzen. 3.2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin in der BzP - abgesehen von Mandelschmerzen (A4, F 8.02) - keine gesundheitlichen Probleme zu Protokoll gegeben hat, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, bezüglich ihres psychischen Gesundheitszustands weitere Nachforschungen anzustellen. Davon abgesehen hätte sich ihre Mitwirkungspflicht auch auf die Dokumentierung ihres Gesundheitszustands erstreckt, soweit dieser dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz deshalb zu Unrecht vor, keine ärztlichen Gutachten in Auftrag gegeben zu haben. 3.2.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes weiter vor, ihre persönlichen Bezüge zu den LTTE und zur Aktivistin G._______ (recte: H._______) verkannt zu haben. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könnte diesbezüglich (nur) darin bestehen, dass die Vorinstanz - namentlich im Rahmen der Anhörungen - keine Abklärungen zu solchen Verbindungen getroffen hätte. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall. Sowohl im Rahmen der BzP als auch im Rahmen der Bundesanhörung hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, solche Verbindungen darzulegen, wenn sie denn bestanden hätten (vgl. insbesondere A4, F 7.01; A17, F 66-83 [Bezüge zu den LTTE] und F 86-100 [Tätigkeiten für H._______]). Ob die Vor-instanz in Würdigung der dort getätigten Aussagen zu Recht davon ausgegangen ist, es bestehe für die sri-lankischen Behörden kein Grund, die Beschwerdeführerin zu verfolgen, betrifft den Untersuchungsgrundsatz nicht, sondern ist mit Blick auf die geltenden Beweiswürdigungsregeln zu prüfen (namentlich Art. 7 AsylG). 3.2.5 Schliesslich vermengt die Beschwerdeführerin die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn sie dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten und anderen Quellen eine unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Auch diesbezüglich kann folglich vorliegend nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Rede sein. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3.1 Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht per se problematisch, dass die Verfügung nicht von der SEM-Mitarbeiterin ausgefertigt worden ist, welche die Bundesanhörung durchgeführt hat (vgl. Urteile des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 7 sowie E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin hat lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des SEM. Insofern begründet es keine Ansprüche zu ihren Gunsten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr aus der Behandlung des Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. 3.3.2 Anders als in der Beschwerde vorgebracht, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, warum sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen ihrer persönlichen Verbindungen zu den LTTE verfolgt worden zu sein, als unglaubhaft qualifiziert hat. Die zahlreichen Hinweise auf die Befragungsprotokolle dokumentieren die sorgfältige Vorgehensweise der Vorinstanz. In Bezug auf die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ist sie ihrer Begründungspflicht damit nachgekommen; dies ergibt sich allein daraus, dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich möglich war, die Verfügung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. 3.3.3 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die in der Beschwerde problematisierte Durchführung der BzP in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Belang sein könnte. Auch hier gilt, dass unter dem Titel von Art. 7 AsylG zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin zu Recht von fehlenden Verbindungen zu den LTTE ausgegangen ist (vgl. zum Ganzen schon oben, E. 3.2.4). Mit Blick auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die aktuelle Lage in der vorliegenden Situation nicht hinreichend erstellt und stütze sich auf falsche Länderinformationen, kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben, E. 3.2.5). 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht nur für den Fall einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehandelten formellen Rügen (vgl. E. 3) zu trennen ist. 4.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2). Zum Beleg der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit bringt sie auf Beschwerdeebene zusätzliche Beweismittel bei, die nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen sind. 4.2 Nachfolgend ist also die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantworten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung sowohl die Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungsmotivs in Frage als auch die Glaubhaftigkeit der von ihr behaupteten Verfolgungshandlungen. Die beiden Fragekomplexe sind nachfolgend gesondert zu betrachten (vgl. E. 4.2.1 und E. 4.2.2).Für die Beweiswürdigung im Asylverfahren gilt der Glaubhaftigkeitsmassstab (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 4.2.1 Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz sich mit ihrem Vorbringen, bei der Suche nach verschwundenen Tamilinnen und Tamilen aktiv gewesen zu sein, in der angefochtenen Verfügung nicht näher auseinandergesetzt hat. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP ihre angebliche Verfolgung in keiner Art und Weise auf solche Tätigkeiten zurückgeführt hat (vgl. A4, F 7.01), sondern vielmehr ihre Liaison mit einem 2008 verstorbenen LTTE-Kämpfer und ihre Hilfeleistungen für die Bewegung in den Vordergrund gerückt hat (a.a.O.). Unzutreffend ist insofern die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, beim Engagement für H._______ handle es sich um ihr "zentrales Verfolgungsvorbringen". So oder anders erscheint es aber nicht als glaubhaft, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund eines "Engagements für H._______" ein besonderes Interesse an der Beschwerdeführerin entwickelt hätten. Zum einen kann es nicht als "Engagement für H._______" angesehen werden, dass sie einzelnen Bekannten geholfen hat, Formulare für die Suche nach vermissten Familienangehörigen auszufüllen (vgl. A17, F 62, F 86-88). Zum anderen bekleidet H._______ mittlerweile ein Ministeramt in der Nordprovinz (vgl. [...]), so dass allfällige Verbindungen zu ihr (zumindest im heutigen Zeitpunkt) kaum mehr ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen.Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin kein plausibles Verfolgungsmotiv der sri-lankischen Behörden glaubhaft gemacht hat und namentlich ihre Verbindungen zu den LTTE diesbezüglich nicht von Bedeutung sind. Sie selbst war nie Mitglied der Bewegung (A17, F 66) und untergeordnete Unterstützungsleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten und Teilnahme an vier bis fünf Demonstrationen) hat sie nur bis 2006 erbracht (A17, F 68, F 71). Ihr ehemaliger Geliebter - angeblicher LTTE-Kämpfer - ist nach ihren eigenen Angaben bereits 2008 im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen verstorben (A17, F 64-65) und bis 2014 hat sie seinetwegen - und auch aufgrund ihrer eigenen Aktivitäten - keinerlei Probleme gehabt (A17, F 103). Es ist nicht ersichtlich, warum sich danach etwas daran geändert haben sollte, zumal ihre Schwester, die mit einem LTTE-Kämpfer verheiratet war (A17, F 24-25), weiterhin in Sri Lanka lebt (A4, F 3.01). Diesen Schluss des unglaubhaften Verfolgungsmotivs stellen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht in Frage. Die Rationierungskarte und die Ein- bzw. Ausreisekarte mögen zwar beweisen, dass die Beschwerdeführerin sich vor rund zwanzig Jahren im Vanni-Gebiet aufgehalten hat; sie haben jedoch - wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht vorgebracht - keinen Bezug zu einer aktuellen Verfolgung. 4.2.2 Vor dem Hintergrund des fehlenden Verfolgungsmotivs fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Grundlage für die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung, die im April 2014 eingesetzt haben soll. Der Vorinstanz ist darüber hinaus beizupflichten, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Vorladung im Juni 2014 und zur versuchten Verschleppung im August 2014 stereotyp, widersprüchlich und teilweise unlogisch ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.Im Hinblick auf den in der Beschwerde mehrfach erwähnten angeblichen sexuellen Übergriff im Juni 2014 gilt es zu ergänzen, dass auch diesbezüglich verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale bestehen. Zum einen ist tatsächlich erstaunlich, dass sie den Vorfall anlässlich der BzP nicht erwähnt hat. Die Beschwerdeführerin hat die verspätete Erwähnung des angeblichen sexuellen Übergriffs in der ausführlichen Anhörung (von sich aus) aber nicht etwa mit der Anwesenheit eines Mannes während der BzP begründet, sondern damit, sie sei vom SEM dazu angehalten worden, sich kurz zu fassen (vgl. A17, F 62). Insoweit verhält sie sich widersprüchlich, wenn sie auf Beschwerdeebene nun die Anwesenheit eines Mannes als Grund für die Nichterwähnung des Übergriffs anführt. Der Übergriff erscheint aber noch aus anderen Gründen als unglaubhaft: Im Bereich der Aussagepsychologie besteht eine Fülle von Literatur zur Abgrenzung einer tatsächlichen Vergewaltigung von einer falschen Anschuldigung (vgl. die zitierten Quellen bei St-Yves, Les fausses allégations d`agression sexuelle: faux crimes, vraies enquêtes, in: Justice - Justiz - Giustizia 2016/3). Die entsprechende Literatur bezieht sich zwar in der Regel auf das Strafverfahren, welches ganz andere Zwecke verfolgt als das Asylverfahren. Zudem findet das Asylverfahren in der Schweiz in der Regel zu einem viel späteren Zeitpunkt statt als ein mögliches Strafverfahren im Heimatland, so dass etwaige forensische Beweise und Verletzungen eines potentiellen Vergewaltigungsopfers kaum mehr in die Prüfung der Vorbringen miteinbezogen werden können. Nichtsdestotrotz können zumindest zwei der in der strafrechtlichen Literatur entwickelten Kriterien auch für die Prüfung entsprechender Vorbringen im Asylverfahren herangezogen werden: Die unwahre Behauptung einer Vergewaltigung korreliert erstens damit, dass die sexuellen Handlungen und ihre Abfolge nicht oder nur stereotyp beschrieben werden können (St-Yves, a.a.O., S. 7, mit weiteren Hinweisen). Zweitens kommt es bei falschen Anschuldigung häufiger vor, dass zur Rechtfertigung unsubstantiierter Aussagen darauf verwiesen wird, man habe während der Vergewaltigung nichts gesehen, sei bewusstlos gewesen, habe unter Drogeneinfluss gestanden oder habe die Geschehnisse verdrängt beziehungsweise vergessen (St-Yves, a.a.O., S. 7, mit weiteren Hinweisen). Beide Elemente sind vorliegend erfüllt: Die Schilderung des angeblichen sexuellen Übergriffs ist äusserst oberflächlich und zudem teilweise unlogisch ausgefallen. So erstaunt beispielsweise, dass die Schwester der Beschwerdeführerin während der ganzen Dauer des Übergriffs untätig vor dem kleinen Haus gewartet haben soll (vgl. A17, F 147), zumal sie die Möglichkeit gehabt hätte, durch das Fenster des Hauses (A17, F 129) nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin zu sehen. Abgesehen davon beruft sich die Beschwerdeführerin auf Bewusstlosigkeit (A17, F 129). 4.2.3 Die im Beschwerdeverfahren auch durch Einreichung eines Arztberichts belegte posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin (vgl. oben, Bst. I) vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit ihrer Verfolgung nichts zu ändern. Aus der Diagnose einer PTBS lässt sich nämlich - anders als in der Replik dargelegt - nicht auf die Glaubhaftigkeit bestimmter Verfolgungsvorbringen schliessen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1-7.2.2). Der Beschwerdeantrag, Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen, ist mit der Einreichung des erwähnten Berichts und dessen Berücksichtigung nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 VwVG gegenstandslos geworden. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, H._______ durch die schweizerische Botschaft in Colombo als Zeugin befragen zu lassen. Dem Rechtsvertreter ist aus anderen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig ausscheidet (vgl. namentlich Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 im Verfahren D-3836/2016). Als nicht am Verfahren beteiligte Drittperson wäre es H._______ zudem möglich gewesen, Auskünfte in schriftlicher Form zu erteilen (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 104 ff. zu Art. 12 VwVG), zumal keine Gründe ersichtlich sind, welche ihr verunmöglicht hätten, allfällige der Sachverhaltsaufklärung dienende Schilderungen festzuhalten und entsprechende Niederschriften dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen. Dieselben Überlegungen gelten für die beantragte Befragung von D._______. Die Aussagen beider Personen hätten ausserdem wenig Beweiswert, zumal sie wohl als Gefälligkeitszeugnisse zu qualifizieren wären. Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal sich aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung zur erstinstanzlichen Anhörung keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass bei der Anhörung wichtige Fragen offengeblieben wären oder die Vorinstanz sonst Rechtsvorschriften verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin hat zum Ende der Anhörung selbst unterschriftlich bestätigt, alles gesagt zu haben, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachtete (vgl. A17, F 187). Die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge sind folglich abzuweisen. 4.2.5 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nach dem Gesagten zutreffend erstellt; zur Anordnung weiterer Beweiserhebungen besteht kein Anlass. Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Profils der Beschwerdeführerin von folgendem - bereits von der Vorinstanz festgestellten - Sachverhalt aus:Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Tamilin, die im Falle des Wegweisungsvollzugs nach einem längeren Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungshandlungen zwischen April 2014 und August 2014 sind unglaubhaft. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.2 Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 4) fehlt die Grundlage zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Die Beschwerdeführerin ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihr eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da ihre Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement (vgl. A17, F 179) schliessen lassen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt und ihr die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV1). Praxisgemäss genügt, dass sich die betroffene Person auf eine Zuweisungsnorm berufen kann, die einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung vermittelt. Ob eine Norm einen Anspruch einräumt, beurteilt sich in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). 6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dann Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten bestehen, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II 281 E. 33.1 S. 286). Eine Aufenthaltsbewilligung gilt praxisgemäss als gefestigt, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung besteht (vgl. etwa BGE 122 II 1 E. 1a). Das ist nicht der Fall bei Personen, welche aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben (Raselli/Hausamman/Möckli/Urwyler, Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 16.62). Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10. Januar 2018 mit einem Landsmann verheiratet, welcher in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Gemäss den Akten wurde dem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung B im Jahr 2017 aus humanitären Gründen erteilt (Härtefallbewilligung gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791], neu Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Demnach kann der Ehemann der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschaffen; darüber hinaus hat er bis heute kein Gesuch um Familiennachzug gestellt (vgl. für einen vergleichbaren Fall Urteil des BVGer E-2082/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.3). Die Wegweisung ist demnach zu bestätigen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. 7.2.4 Nach Art. 8 EMRK - und Art. 13 Abs. 1 BV - wird das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert. Die genannten Garantien können verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörigen hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gelten nicht absolut. Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Es genügt nicht, dass ein ausländerrechtlicher Entscheid lediglich geeignet ist, die Gestaltung des Familienlebens irgendwie zu beeinflussen. Erforderlich ist vielmehr ein in der Bewilligungsverweigerung liegender behördlicher Eingriff, was das (Vor-)Bestehen eines gesicherten Anwesenheitsrechts zumindest eines der Familienmitglieder voraussetzt. Nur wenn ein solches besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel derart eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts oder des Verbleibs der Angehörigen das Familienleben berühren und eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebieten kann (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. S. 285 f.). Wie vorstehend dargelegt, verfügt weder der Ehemann der Beschwerdeführerin noch sie selbst über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (E. 6.2). Eine eingehende Interessenabwägung kann daher unterbleiben. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK als zulässig. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer ausländerrechtlichen Wegweisungsmassnahme gemäss Rechtsprechung des EGMR unter anderem der Zeitpunkt massgeblich ist, in welchem die unter Art. 8 EMRK fallende Beziehung begründet wurde. Wurde das Familienleben - wie im vorliegenden Fall - zu einem Zeitpunkt aufgenommen, in welchem der Aufenthaltsstatus einer der beteiligten Personen prekär war, ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine ausländerrechtliche Wegweisungsmassnahme nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 3. Oktober 2014, Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10, § 108 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. für einen Schweizer Fall, in dem diese Rechtsprechung Anwendung gefunden hat, Entscheidung des EGMR vom 27. Oktober 2016, Jihana Ali und andere gegen Schweiz, No. 30474/14, § 44). 7.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 7.3.3 Zu prüfen ist somit vorliegen das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka finanziell in eine schwierige Lage geraten würde. Es leben nur noch einige Verwandte in ihrer Heimatregion (vgl. A4, F 3.01), und es ist nicht erstellt, dass diese ihr bei einer Rückkehr unter die Arme greifen würden. Hinzu kommt die schwierige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin; gemäss dem Kurzbericht des (...) leidet sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Dies dürfte ihr die Wiederaufnahme beruflicher Aktivitäten bei einer Rückkehr massgeblich erschweren. Auszugehen ist ausserdem davon, dass sich die Symptome durch eine Trennung von ihrem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehemann akzentuieren würden. Vor diesem Hintergrund ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer existenzgefährdenden Notlage ausgesetzt wäre. 7.3.4 Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller aktenkundigen Umstände den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, weil der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Die Beschwerde ist somit im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2016 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 83 Abs. 4 AuG).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die (reduzierten) Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Beschwerde sowie der zahlreichen eingereichten Beweismittel ohne direkten individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin rechtfertigt sich einerseits praxisgemäss eine Erhöhung der Verfahrenskosten; die Reduktion der Kosten andererseits bemisst sich am Grad des Obsiegens respektive Unterliegens, welches vorliegend je hälftig festzusetzen ist. Unter diesen Umständen sind die (Verfahrenskosten) auf Fr. 750.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der (reduzierten) Verfahrenskosten verwendet.Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - hier wie gesagt zur Hälfte - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Seitens ihres Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht. Dennoch kann der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE); zu entschädigen ist lediglich der notwendige Aufwand. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin hälftig auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 150.- zur Nachzahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: