Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2013 und reiste mit ihrem eigenen Reisepass legal von Colombo nach B._______, C._______, Indien, wo sie sie sich bis Ende März 2014 aufhielt. Von dort reiste sie in die Schweiz, wo sie am 1. April 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 8. April 2014 wurde sie summarisch befragt und am 18. März 2015 einlässlich angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte sie vor, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Sie habe dort von Geburt an bis im Jahr 2006 gelebt. Sie sei verheiratet und habe (...) Kinder. Ihr Ehemann, mit dem sie eine Liebesheirat eingegangen sei, sei seit 2007 unbekannten Aufenthalts. Ihre Kinder würden bei ihrer Mutter leben. Sie alle hätten gemeinsam in einem Haus in D._______ gewohnt. Von 2006 bis 2009 habe sie sich, anfangs noch mit ihrem Ehemann, in E._______ im Vanni-Gebiet aufgehalten. 2009 sei sie nach D._______ zurückgekehrt. Im März 2011 oder März 2012 sei sie zu einer Freundin nach F._______ im Distrikt Jaffna gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Zur Begründung ihres Gesuches gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, im Jahr 1999 habe sie sich politisch in einer Gesellschaft für verschwundene Personen engagiert und kleinere Hilfeleistungen erbracht. Weiter sei sie 2006 in einem Frauenverein tätig gewesen und habe an einer Demonstration gegen Armeegewalt teilgenommen. Von 1999 bis 2006 habe sie die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verschiedentlich unterstützt, allerdings unfreiwillig und aus Angst. Sie habe LTTE-Mitglieder mit Essen versorgt und bei sich übernachten lassen. Zudem hätten die LTTE Dokumente und in ihrem Garten Waffen deponiert. Letzteres habe die Beschwerdeführerin erst später von Nachbarn erfahren. Wegen der Unterstützungsleistungen sei sie im Juni 1999 von der Armee festgenommen und fünf Monate im Armeecamp ihres Wohnortes inhaftiert, mehrfach zu ihrer Tätigkeit für die LTTE befragt und geschlagen worden. Nach Intervention der Mutter und des Dorfvorstehers sei sie unter der Drohung, bei weiterer Unterstützung der LTTE aufgesucht und erschossen zu werden, im Oktober 1999 freigelassen worden. Zwischen 1999 bis 2006 seien sie und ihr Ehemann von den sri-lankischen Behörden wegen des Verdachts auf Kollaboration mit den LTTE gesucht worden. Ihr Ehemann habe sich in dieser Zeit versteckt. Sie sei immer wieder zu Hause aufgesucht worden, auf ihr Weinen und Wehklagen sowie das ihrer Mutter und Kinder hätten die Behörden jedoch jedes Mal von ihr abgelassen. Ab 2006 hätten sie und ihr Mann sich im Vanni-Gebiet versteckt. In der Folge hätten die Besuche in D._______ aufgehört. Im 2009 sei die Beschwerdeführerin - ohne ihren Ehemann - dorthin zurückgekehrt. Erneut sei sie wegen des Verdachts der Kollaboration mit den LTTE von der sri-lankischen Armee (SLA) und dem CID (Criminal Investigation Department) aufgesucht worden. Sie habe sich deshalb ab 2011 beziehungsweise 2012 bei einer Freundin in F._______ versteckt. Nachdem die Nachfragen der Behörden nicht nachgelassen hätten, habe ihre Mutter sie zur Ausreise aufgefordert. Die Behörden suchten sie bis heute und befragten ihre Mutter nach ihr. Aus diesem Grund sei Letztere mit den Kindern weiter ins Landesinnere gezogen und halte sich dort etwas versteckt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine sri-lankische Identitätskarte, ausgestellt am 6. Mai 1997, eine beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt am 6. Dezember 2006, ein Empfehlungsschreiben eines (...) vom 18. April 2015 sowie ein Empfehlungsschreiben eines (...) vom 14. April 2015 mit englischer Übersetzung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 - eröffnet am 15. Februar 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. März 2016 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt des Nachweises der Mittellosigkeit gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 30. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 27. April 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und machte neue Vorbringen geltend.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Im Hinblick auf formelle Fehler ist zunächst festzuhalten, dass die Vor- instanz im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren den Sachverhalt umfassend erstellt hat und es ihr mangels vorgehender Anhaltspunkte für geschlechtsspezifische Vorbringen nicht vorgehalten werden kann, dass die Befragung zur Person (BzP) wie auch die Anhörung mit einem männlichen Dolmetscher durchgeführt wurden und während der Anhörung nur Männer zugegen waren. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen drängt sich danach nicht auf.
E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. Sie habe zu den von ihr vorgebrachten Unterstützungsleistungen und zur Frage, wie es zum Kontakt mit den LTTE gekommen sei, auch nach wiederholter Aufforderung nur allgemeine und oberflächliche Angaben gemacht, die leicht von einer unbeteiligten Person wiedergegeben werden könnten. Es fehlten konkrete Angaben, wie die Nachbarn vom Waffenversteck im Garten erfahren haben und in welchem Zeitraum die Waffen dort versteckt worden sein sollen. Weiter überzeuge nicht, dass die Beschwerdeführerin davon nichts gemerkt haben soll, hätte sie doch Grabungsspuren in ihrem Garten bemerken müssen. Die Aussage, Gewehre und Bomben seien vergraben worden, wirke insoweit konstruiert, als die Beschwerdeführerin zu dem Thema sonst nichts Konkretes zu berichten gewusst habe. Ebenso wenig habe sie konkrete Angaben zu den Dokumenten machen können, welche die LTTE bei ihr deponiert haben sollen. Ihr Vorbringen zur Unterstützung der LTTE von 1999 bis 2006 seien mithin als unglaubhaft zu würdigen. Die im Zusammenhang damit geltend gemachte Haft im 1999 sei daher ebenfalls nicht glaubhaft. Ohnehin vermittelten die Schilderungen nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem. Es sei weiter logisch nicht nachvollziehbar, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien von 1999 bis 2006 regelmässig von den Behörden zu Hause aufgesucht worden, während im selben Zeitraum die LTTE bei ihnen Waffen sowie Dokumente deponiert und bewaffnete Kämpfer übernachtet haben sollen, zumal Letztere kaum fahrlässig das Risiko eingegangen wären, von den Behörden entdeckt und aufgegriffen zu werden. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin die Ausführungen zur Suche durch die Behörden nicht substantiieren können. Es überzeuge zudem nicht und sei bei der Fahndung nach terroristischen Aktivitäten auch logisch nicht nachvollziehbar, die sri-lankischen Behörden sollen sie wegen des Verdachts der Kollaboration mit den LTTE gesucht, dann aber dank Weinen und Wehklagen der Familie stets wieder von ihr abgelassen haben. In der Folge seien auch die Ausführungen zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet zweifelhaft. Die Beschwerdeführerin wolle sich in E._______ im Vanni-Gebiet aufgehalten haben, einem zum Zeitpunkt des Aufenthalts und der Rückkehr der Beschwerdeführerin zu Kriegsende heftig umkämpften Ort. Dazu habe sie jedoch nichts ausgeführt, sondern behauptet, 2009 habe es keine Probleme gegeben und sie sei normal mit dem Bus gefahren. Sie habe sich nicht einmal erinnern können, ob sie vor Ende des Krieges zurückgekehrt sei, wie zunächst angegeben, oder danach, wie bei der Rückübersetzung mit Hinweis auf ihre Vergesslichkeit korrigiert, und wo sie sich zum Zeitpunkt des Kriegsendes aufgehalten habe. An der mangelnden Glaubhaftigkeit vermöchten auch die erwähnten Empfehlungsschreiben als Beleg für ihren Aufenthalt im Vanni-Gebiet nichts zu ändern, würden diese doch in der Regel im Auftrag von Asylsuchenden angefertigt und rapportierten die subjektive Einschätzung privater Dritter. Demnach seien auch die Vorbringen zur Suche der Beschwerdeführerin durch die sri-lankischen Behörden nach ihrer Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet anzuzweifeln. Bezeichnenderweise habe sie die geltend gemachten Vorfälle ab 2010 nicht detailliert und differenziert darzulegen vermocht. Mehrfach habe sie wiederholt, sie sei gesucht worden und die Behörden hätten ihr Ärger gemacht, ohne das Erlebte zu konkretisieren. Stattdessen habe sie sich in den Angaben zu Zeit und Anzahl der Besuche der SLA und des CID in ihrem Haus widersprochen (...). Die Widersprüche habe sie auf Vorhalt nicht aufklären können, sondern auf ihre Vergesslichkeit verwiesen, um dann wiederum zu behaupten, nur je einmal vom CID und von der SLA befragt worden zu sein. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin zu ihrem Engagement in einer Gesellschaft für verschwundene Personen und in einem Frauenverein nichts Konkretes zu berichten vermocht. Auch sei es ihr nicht gelungen darzulegen, inwiefern sie deswegen bei der Ausreise aus Sri Lanka oder zum heutigen Zeitpunkt einer konkreten Gefährdungssituation ausgesetzt sei. Mangels Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen könne auf die Prüfung weiterer Ungereimtheiten sowie der Asylrelevanz verzichtet werden. Abgesehen davon müsse die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auch keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten. Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Tamilen, welche nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehrten, zwar eine erhöhte Wachsamkeit auf. Dies allein genüge jedoch nicht. Selbst die Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Norden biete keinen hinreichend begründeten Grund zur Annahme, sie habe über einen "background check" hinausgehende Massnahmen (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) bei Wiedereinreise und Wiedereingliederung zu befürchten.
E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde zunächst angemerkt, die Beschwerdeführerin habe erst nach einem längeren Gespräch Vertrauen zur Rechtsvertretung fassen und ausführliche Antworten geben können. Ihr psychischer Zustand habe es ihr erschwert, sich zu konzentrieren und sich an Daten und genaue Abläufe von Erlebnissen zu erinnern. In der BzP sowie der Anhörung habe sie sich wie in einer Militär-Befragung gefühlt. So habe auch die Hilfswerkvertretung die offensichtlich schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin dokumentiert. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der Anhörung nicht vertieft auf ihren Gesundheitszustand eingegangen worden sei. Vermutlich sei die Beschwerdeführerin - ohne Beratung oder Rechtsvertretung während des Asylverfahrens - mit den Erwartungen an sie masslos überfordert gewesen. Ihre Vorbringen seien plausibel sowie substantiiert. In den bisherigen Anhörungen habe sie ihre konkrete logistische Unterstützung der LTTE sowie damit zusammenhängende Details aus Angst und Unsicherheit darüber verschwiegen, was sie habe sagen dürfen und sollen. Im Weiteren wiederholte sie ihre bisherigen Vorbringen und ergänzte diese um zahlreiche Details, so insbesondere zu ihrer Unterstützung der LTTE und dem Hafterlebnis. Ihre Aussagen seien alle durch Realkennzeichen geprägt. Ihr könne nicht ihre Unkenntnis darüber vorgehalten werden, ab wann Waffen in ihrem Garten versteckt worden seien. Der Vorwurf, die Aussagen zu den Waffen wirkten konstruiert, weil die Beschwerdeführerin "zu diesem Thema sonst nichts Konkretes zu berichten" gewusst habe, sei rein spekulativ. Weiter sei es nicht unwahrscheinlich, dass LTTE-Kämpfer sich bei ihr versteckt hätten, gleichzeitig aber auch regelmässig das Militär aufgetaucht sei. Erstere seien stets erst spät abends gekommen und hätten das Haus in der Früh wieder verlassen, hingegen Letztere nur tagsüber vorbeigekommen seien. Nachdem 2002 bis 2006 aufgrund des Waffenstillstands offiziell nicht mehr nach terroristischen Aktivitäten habe gefahndet werden dürfen, sei zudem erklärlich, warum das Militär bei ihren Besuchen meist relativ schnell von der Beschwerdeführerin abgelassen habe. Ausserdem habe das Militär wohl in erster Linie ihren Ehemann gesucht, während die Familie aufgrund seiner Abwesenheit unter Reflexverfolgung gelitten habe. Zum Umzug ins Vanni-Gebiet und ihrer Rückkehr rund drei Jahre später wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen und lieferte weitere Details nach. Die als widersprüchlich bewerteten Aussagen zur Suche durch CID und SLA seien auf ihre Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche zurückzuführen. Zudem würden tamilische Personen Militär und CID oft einfach nach Uniform und Zivilkleidung unterscheiden, ohne Kenntnis, um wen es sich genau handle. Dies führe oftmals zu widersprüchlichen Aussagen beziehungsweise Verwechslungen. Bei traumatisierten Personen wie der Beschwerdeführerin komme dann hinzu, dass sie einander widersprechende Erinnerungsfragmente angleichen sowie Erinnerungslücken durch Deckannahmen füllen und damit Aussagen weiter verfälschen würden. Angesichts dessen könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen werden. Das Engagement für die beiden Vereine schliesslich habe das Militär nicht gern gesehen und es ihr deshalb ebenfalls vorgeworfen. Die Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unterstützung zugunsten der LTTE ebenso wie die Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Unterstützung ihres Ehemannes müssten zudem als asylrelevant erachtet werden. Bereits so niederschwellige Unterstützung in Logistik, Versorgung oder Transport für die LTTE, wie von ihr vorgebracht, könnten Verfolgungsmassnahmen auslösen. Staatlicher Schutz sei für sie nicht zu erwarten, wüssten doch die Behörden von ihrer Unterstützung der LTTE. Die Besuche der SLA und des CID selbst nach dem Verschwinden ihres Ehemannes zeigten zudem, dass die Behörden sie auch persönlich im Visier hatten. Hinzu komme, dass sie selbst nach ihrer Ausreise noch mehrmals bei ihrer Mutter gesucht und letztere bedroht worden sei. Ihr Aufenthalt im Ausland, insbesondere in der Schweiz, welche in den Augen des sri-lankischen Staatsapparates immer noch als politisch aktiver Hort der tamilischen Diaspora wahrgenommen würde, würde bei einer Rückkehr zusätzlich die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Rechtsvertreterin komme hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung zu einer anderen Einschätzung. Das SEM vertrete den Standpunkt, auch Personen in schlechter psychischer Verfassung seien in der Lage, persönliche Erlebnisse kohärent und glaubhaft darzulegen. Die diesbezügliche Erklärung vermöge die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu widerlegen. Zudem sei ihr zu Beginn der Anhörung deren Sinn und Zweck erklärt und sie als Tamilin speziell auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden, sämtliche Tätigkeiten zugunsten der LTTE oder ihr nahestehenden Organisationen offen zu legen. Vor dem Hintergrund überzeuge auch nicht, dass sie aus Angst viele Details an der Anhörung nicht genannt habe.
E. 5.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest. Darüber hinaus brachte sie neu vor, sie sei während der Inhaftierung im Jahr 1999 (...) von Soldaten vergewaltigt worden. Bislang habe nur ihre Mutter Bescheid gewusst. Erst nach mehreren Gesprächen mit einer tamilischen Mitarbeiterin der G._______ habe sie sich aussprechen können. Während der Anhörung und auch bei der Besprechung der Beschwerde - beide Male mit einem männlichen Dolmetscher - habe sie sich nicht äussern können. Verspätet vorgebrachte Vergewaltigungen könnten, auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, durch Schuld- und Schamgefühle sowie durch Schutzmechanismen erklärt werden. Unter Verweis auf wissenschaftliche Quellen wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung, auch Personen in schlechter psychischer Verfassung seien zur kohärenten und glaubhaften Darlegung von persönlich Erlebtem in der Lage, zu widerlegen seien. Die Beschwerdeführerin sei durch die nicht verarbeiteten Vergewaltigungen traumatisiert und habe jahrelang das Erlebte zu vergessen und zu verdrängen versucht. Bei jedem Kontakt mit Soldaten sei sie jedoch schmerzhaft daran erinnert worden. Die geschilderten Ereignisse nach Kriegsende seien ebenfalls im Lichte der Vergewaltigungen und der damit verbundenen Traumatisierung zu betrachten. Trotz Beendigung der militärischen Feindseligkeiten würde weiterhin von sexuellen Übergriffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen berichtet. Besonders verletzlich seien alleinstehende Frauen. Seit Verschwinden ihres Ehemannes habe die Beschwerdeführerin alleine mit ihrer Mutter und ihren Kindern gelebt. Insoweit sei sie in Sri Lanka weiterhin in erhöhtem Masse bedroht und dem Risiko einer erneuten Vergewaltigung ausgesetzt. Der sri-lankische Staat sei nicht willens, wirksamen Schutz zu gewähren. Jedenfalls sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, bei genau jenen Sicherheitskräften Schutz gegen zukünftige Übergriffe zu suchen, die sie damals gepeinigt hätten. Schliesslich lebe ihre Familie in Sri Lanka unter katastrophalen wirtschaftlichen Verhältnissen und ihre Kinder würden nicht genug zu essen bekommen. Sie selber habe zudem weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung. Eine Wegweisung sei ihr auch deswegen nicht zumutbar.
E. 6 Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Befragungssituation für die Beschwer-deführerin ausweislich der Akten in der Anhörung offensichtlich belastend war (vgl. die Beobachtung der Hilfswerksvertretung, A17/25). Sie wird als abwesend beschrieben und, wenn sie von ihren Kindern gesprochen habe, seien ihr Tränen in die Augen getreten. Dieser Umstand gilt es insoweit zu berücksichtigen, als die besondere Situation, wie in allen Beschwerde-fällen, im Rahmen seiner Gesamtwürdigung der Vorbringen in Betracht gezogen wird. Die Vorinstanz musste sich jedoch auch mit Blick auf die Notiz der Hilfswerksvertretung mangels weiterer Anhaltspunkte nicht veranlasst sehen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von sich näher zu überprüfen. Bezeichnenderweise hat sie weder in der Beschwerde noch der Replik entsprechende Nachweise eingereicht, die eine weitergehende Prüfung gerechtfertigt hätten. Auch ergaben sich im vorinstanzlichen Verfahren noch keinerlei Anzeichen auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung, weshalb auch insofern keine weiteren Abklärungen zu tätigen waren.
E. 6.3 Nicht vollumfänglich gefolgt werden kann nach Auffassung des Gerichts der Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorbringen in Bezug auf die Ereignisse bis 2006 gänzlich unglaubhaft seien.
E. 6.3.1 Zwar ist festzustellen, dass die Vorbringen zur Haft im Jahr 1999 nicht durch einen grossen Detailreichtum gekennzeichnet sind. Dieses Ereignis liegt aber derart viele Jahre zurück und war offensichtlich nicht ausreiserelevant, womit sich die Oberflächlichkeit erklären liesse. Auch erscheint grundsätzlich plausibel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der damaligen angespannten politischen Situation und angesichts ihrer Unterstützung für die LTTE, die allerdings erst im gleichen Jahr begonnen habe, zum Teil gegen ihren Willen erfolgte und offensichtlich nicht ausgeprägt war, vom Militär aufgesucht und im Armeecamp des Wohnortes festgehalten wurde. Die weiteren Ausführungen zum Aufenthalt im Camp wirken nicht überzogen und sind mit Realkennzeichen versehen, wie etwa, dass sie von einer Frau geschlagen wurde und die Blessuren nur oberflächlicher Art waren. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 tatsächlich von den Sicherheitsbehörden für kurze Zeit festgehalten worden ist. Sie wurde aber offenbar ohne weitere Folgen wieder entlassen.
E. 6.3.2 Erst auf Replikebene wird nun geltend gemacht, sie sei während dieser Zeit vergewaltigt worden. In der Anhörung wurde zwar nachgefragt, ob sich während der Haft besondere Ereignisse zugetragen haben, die einen nachhaltigen Eindruck auf die Beschwerdeführerin hatten. Dies wurde aber ausdrücklich verneint (siehe A17 F156 und F158). Auch wenn ihr Aussageverhalten im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung und einer allfälligen Traumatisierung gesehen werden kann, ist doch festzuhalten, dass es sich um verspätete Vorbringen handelt. Der Beschwerdeführerin ist aber Recht darin zu geben, dass das verspätete Vorbringen einer Vergewaltigung durch Schuld- und Schamgefühle sowie durch Schutzmechanismen erklärt werden und im weiteren Verfahren berücksichtigt werden kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3; BVGE 2007/31 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich allerdings darauf, die angebliche Vergewaltigung in ihrer Replik zu erwähnen, ohne dieses Ereignis weiter zu vertiefen oder entsprechende ärztliche Gutachten nachzureichen. Auf weitere Abklärungen hierzu ist vorliegend zu verzichten, zumal fraglich erscheint, ob solche nach einem Zeitablauf von fast 20 Jahren zu fassbaren Ergebnissen zu führen vermöchten. Ohnehin ist selbst im Falle der Wahrunterstellung nicht davon auszugehen, ein entsprechendes Ereignis sei im Zeitpunkt der Ausreise 14 Jahre später noch kausal für diese gewesen oder erscheine aus heutiger Sicht als asylrechtlich relevant, zumal nicht von einer bis zur Ausreise anhaltenden Gefährdungssituation ausgegangen werden kann (vgl. E. 6.4).
E. 6.3.3 Nach Auffassung des Gerichts erscheinen im Weiteren auch die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2006 LTTE-Mitglieder mit Essen versorgt und sie bei sich übernachten lassen habe, auch mit Blick auf den zwischen 2002 und 2006 herrschenden Waffenstillstand, nicht unrealistisch. Auch das Vorbringen, das Militär habe die Beschwerdeführerin zwischen 1999 und 2006 deswegen wiederholt aufgesucht, erscheint nachvollziehbar. Zu berücksichtigen gilt hierbei, dass die Beschwerdeführerin in einem Gebiet lebte, in dem die LTTE sehr aktiv waren und die Unterstützung der Bevölkerung suchten, gegebenenfalls durch Druck, um sich zurückziehen und kampffähig halten zu können. Niederschwellige Tätigkeiten lagen im Rahmen dessen, was praktisch alle Bewohner der besetzten Gebiete leisten mussten. Da im gleichen Gebiet auch die sri-lankische Armee tätig war, die LTTE aber über keine sicheren Rückzugsorte verfügte, erscheint es weiter nachvollziehbar, dass unter Umständen auch Waffen und Dokumente in den Häusern beziehungsweise auf den Grundstücken der Zivilbevölkerung versteckt wurden. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausführungen dazu in der Anhörung teilweise äusserst vage blieben und die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerdeeingabe näher beschreiben konnte, etwa, wie die Nachbarn von den Verstecken der Waffen in ihren Garten erfahren konnten, was für Waffen versteckt wurden oder wo genau im Haus die Dokumente deponiert wurden. Zweifel entstehen auch insofern, als ihr nicht aufgefallen sein will, dass der Garten umgegraben wurde, um Waffen dort zu verstecken. Insgesamt bestehen Zweifel an Art und Umfang der von der Beschwerdeführerin geleisteten Unterstützung. Es entsteht der Eindruck, diese sei überzeichnet dargestellt worden, um ihr politisches Profil zu schärfen. Dies gilt ebenso in Bezug auf die Tätigkeit für politische Vereine, die nur äusserst vage beschrieben werden konnte. In diesem Sinne erscheint es in der Tat auf den ersten Blick auch schwer nachvollziehbar, dass das Militär bei den Besuchen auf das Weinen und Wehklagen ihrer Familie immer wieder von der Beschwerdeführerin abgelassen haben soll beziehungsweise dürfte dies darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin eben nicht das von ihr beschriebene politische Profil aufwies und damit auch nicht ernsthaft im Fokus der Sicherheitsbehörden stand.
E. 6.4 Die Vorbringen zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet ab 2006 und zur Rückkehr der Beschwerdeführerin nach D._______ weisen sodann zahlreiche Widersprüche auf. Wenngleich nicht unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Besuchen daheim entfliehen und sich an einem anderen Ort verstecken wollten, blieben die Schilderungen zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet doch detailarm und sehr vage, von den Ausführungen zum Verschwinden des Ehemannes einmal abgesehen. Wenngleich die Befragungssituation als schwierig empfunden wurde, ist weiter schwer nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will, ob sie vor oder nach Kriegsende in ihren Heimatort zurückgekehrt und wo genau sie sich im Zeitpunkt des Kriegsendes befunden haben will. Erst recht, da sie sich in einem zum Kriegsende heftig umkämpften Ort im Vanni-Gebiet aufgehalten haben will, ist auch nicht plausibel, dass sie sich an markante Erlebnisse aus dieser Zeit nicht erinnern können sollte und stattdessen behauptete, sie habe keine Probleme gehabt, aus einem stark umkämpften Gebiet zurückzukehren. Wie die Vor-instanz zutreffend feststellte, ändern die Empfehlungsschreiben nichts an dieser Einschätzung, zumal ihnen kaum ein Beweiswert zukommen dürfte, geben sie doch nur subjektive Einschätzungen wieder und sind offensichtlich auf Bitten der Beschwerdeführerin verfasst worden.
E. 6.5 Ebenso sind die Vorbringen zur Suche der Behörden nach der Beschwerdeführerin nach ihrer angeblichen Rückkehr nach D._______ im 2009 bis zur Ausreise mit zu vielen Widersprüchen behaftet. Zwar kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von SLA und CID aufgesucht wurde, wenn bekannt war, dass sie während des Krieges die LTTE unterstützt hatte. So kann es auch nach Kriegsende weiterhin vorkommen, dass Unterstützerinnen und Mitglieder der LTTE durch die Behörden gesucht oder überprüft und mitunter auch Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden (vgl. etwa U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - Sri Lanka, 03.03.2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.ht m?year=2016&dlid=265548#wrapper; spezifisch zur Situation von Rückkehrern das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert]). Dennoch ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt und zur Anzahl der Besuche zu viele Widersprüche aufweisen, welche auch auf Vorhalt nicht aufgelöst werden konnten. Das gleiche gilt für die Vorbringen, ob jeweils SLA oder CID sie aufsuchten und wie oft sie von den einen oder dem anderen persönlich angetroffen und angehört wurde. Stattdessen widersprach sie sich auf die Nachfragen in der Anhörung immer mehr in ihren Angaben. Der Hinweis in der Beschwerde auf ihre Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche erscheint vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung und ist auch nicht geeignet, die Widersprüche nachhaltig zu entkräften. Die diesbezüglichen Zweifel werden noch verstärkt durch die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Versteck bei einer Freundin in F._______, will sie sich dort doch einmal seit 2011 (A6 Ziff. 7.02; A17 F34) und dann wiederum erst 2012 (A17 F17 und F 129) aufgehalten haben. Auf Nachfrage konnte sie hier ebenso die Widersprüche nicht nachvollziehbar ausräumen (A17 F 173). Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Vorbringen in Zweifel zu ziehen, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin noch nach ihrer Ausreise behelligt und nach der Beschwerdeführerin befragt worden sei, sodass erstere mit den Kindern mehr ins Landesinnere gezogen sei.
E. 6.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 inhaftiert worden ist und in dieser Haft ernsthafte Übergriffe erleiden musste. Auch erscheint nicht unglaubhaft, dass sie zwischen 1999 und 2006 gewisse niederschwellige Unterstützung für die LTTE geleistet hat und in verschiedenen Vereinen tätig war. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass diese Unterstützung über das übliche Mass hinausging und sie deshalb ernsthaft in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten wäre. Auch überwiegen die Zweifel an der Darstellung der Geschehnisse ab dem vorgeblichen Aufenthalt im Vanni-Gebiet und den Verfolgungshandlungen bis zur Ausreise im Jahr 2013 deutlich.
E. 7 Bezüglich der Geschehnisse ab 2006 konnte die Vorinstanz mangels Glaubhaftmachung zu Recht von der Prüfung der Asylrelevanz absehen. Ohnehin wäre aber wohl nicht davon auszugehen, dass die Besuche von SLA und CID ab 2009 als intensiv genug bezeichnet werden müssten, zumal sie im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage gesehen werden müssen, die es nach Kriegsende wiederherzustellen galt. Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob der vorgebrachte Sachverhalt bis 2006 den Anforderungen des Art. 3 AsylG an eine asylrelevante Gefährdung gerecht wird. Das schwache Engagement für gewisse Vereine ist als abgeschlossenes Ereignis anzusehen, das keinen genügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführerin aufweist. Dies dürfte ebenso für die mögliche Inhaftierung und Vergewaltigung im 1999 gelten. So fanden danach keine erneuten Verhaftungen statt und die Behörden liessen bei den Besuchen in den Jahren 1999 bis 2006 auch stets wieder von ihr ab, einschliesslich in Zeiten, in denen kein Waffenstillstand galt. Nachdem die Vorbringen nach 2006 und insbesondere die Besuche von SLA und CID ab 2009 nicht glaubhaft gemacht werden konnten, ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ein weiteres Verfolgungsinteresse an ihr gehabt haben und sie weiterhin in ihrem Fokus gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin 2013 legal, mit ihrem eigenen Reisepass, über Colombo nach Indien ausreisen konnte, ohne von den sri-lankischen Behörden behelligt zu werden.
E. 8 Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 8.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
E. 8.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, das die Aufmerksamkeit der srilankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte. So reichen die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen Ethnie und auch die Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin legal mit ihrem eigenen Reisepass von Colombo aus ausreiste, ohne von den Behörden behelligt worden zu sein. Am fehlenden Risikoprofil der Beschwerdeführerin vermag weiter nichts zu ändern, dass sie 1999 bis 2006 immer wieder Hilfsdienste für die LTTE ausüben musste, weil sie in einem von diesen besetzten Gebiet gelebt habe, bewegten sich doch diese niederschwelligen Tätigkeiten im Rahmen dessen, was praktisch alle Bewohner der besetzten Gebiete hatten leisten müssen. Ebenso ist im Hinblick auf die Haft im 1999 nicht von einem erhöhten Risikoprofil der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal sie bis ins Jahr 2013 relativ unbehelligt in Sri Lanka gelebt hat. Zwar ist nachvollziehbar, dass sie bis heute subjektiv befürchtet, wieder von Soldaten behelligt oder gar erneut vergewaltigt zu werden. Dies alleine vermag aber keine asylrelevante Gefährdungssituation zu begründen. Es müssen auch objektive Anhaltspunkte ersichtlich sein, welche vorliegend nicht gegeben sind. Daran vermag der Verweis auf Berichte zur aktuellen allgemeinen Situation von Frauen in Sri Lanka und insbesondere im Norden nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin in einen Haushalt zurückkehren kann, wo ihre Mutter und ihre zum Teil bereits volljährigen Kinder leben.
E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Im Fall der Beschwerdeführerin fällt diese mangels entsprechender Anhaltspunkte negativ aus; insoweit kann bereits auf die Ausführungen zur asylrelevanten Gefährdung (E. 8) verwiesen werden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach auch unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten zulässig.
E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3). Die Beschwerdeführerin stammt aus D._______ im Distrikt Jaffna. Entsprechend dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hat sie dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Ihre Mutter sowie ihre teilweise bereits erwachsenen Kinder leben weiterhin in der Gegend in einem Haus. Zudem leben ein Bruder und eine Schwester in Jaffna. Mithin kann die Beschwerdeführerin sich auf ein tragfähiges Beziehungsnetz am Herkunftsort und auf eine gesicherte Wohnsituation stützen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin eine Liebesheirat eingegangen und von Teilen der Familie deswegen gemieden worden sein soll, wie in der Beschwerde ausgeführt. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat jedenfalls ihre Mutter stets mit ihr gelebt und sich auch nach ihrer Ausreise um ihre Kinder gekümmert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr isoliert und auf sich allein gestellt wäre. Soweit sie in ihrer Replik auf die schlechte wirtschaftliche Situation der im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder verwies, ist festzuhalten, dass (...) der Kinder mittlerweile erwachsen sind und einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürften. Damit dürften sie nicht nur sich, sondern auch ihre Mutter bei der Reintegration finanziell unterstützen können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der erwachsene Sohn im gesellschaftlichen Kontext von Sri Lanka seine Mutter zu unterstützen hat. Nicht zuletzt hat sie - wie von der Vorinstanz zu Recht angebracht - selber über vierzig Jahre in Sri Lanka gelebt und in der Zeit für sich und ihre Familie sorgen können. Gleichwohl sie weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung aufweisen kann, ist daher anzunehmen, dass sie auch bei einer Rückkehr zum Lebensunterhalt der Familie wird beitragen können. Nach dem Gesagten liegen individuelle Kriterien im Falle der Beschwerdeführerin vor, nach denen sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 24. März 2016 gutgeheissen wurde, hat die Beschwerdeführerin vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1699/2016lan Urteil vom 15. Januar 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2013 und reiste mit ihrem eigenen Reisepass legal von Colombo nach B._______, C._______, Indien, wo sie sie sich bis Ende März 2014 aufhielt. Von dort reiste sie in die Schweiz, wo sie am 1. April 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 8. April 2014 wurde sie summarisch befragt und am 18. März 2015 einlässlich angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte sie vor, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Sie habe dort von Geburt an bis im Jahr 2006 gelebt. Sie sei verheiratet und habe (...) Kinder. Ihr Ehemann, mit dem sie eine Liebesheirat eingegangen sei, sei seit 2007 unbekannten Aufenthalts. Ihre Kinder würden bei ihrer Mutter leben. Sie alle hätten gemeinsam in einem Haus in D._______ gewohnt. Von 2006 bis 2009 habe sie sich, anfangs noch mit ihrem Ehemann, in E._______ im Vanni-Gebiet aufgehalten. 2009 sei sie nach D._______ zurückgekehrt. Im März 2011 oder März 2012 sei sie zu einer Freundin nach F._______ im Distrikt Jaffna gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Zur Begründung ihres Gesuches gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, im Jahr 1999 habe sie sich politisch in einer Gesellschaft für verschwundene Personen engagiert und kleinere Hilfeleistungen erbracht. Weiter sei sie 2006 in einem Frauenverein tätig gewesen und habe an einer Demonstration gegen Armeegewalt teilgenommen. Von 1999 bis 2006 habe sie die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verschiedentlich unterstützt, allerdings unfreiwillig und aus Angst. Sie habe LTTE-Mitglieder mit Essen versorgt und bei sich übernachten lassen. Zudem hätten die LTTE Dokumente und in ihrem Garten Waffen deponiert. Letzteres habe die Beschwerdeführerin erst später von Nachbarn erfahren. Wegen der Unterstützungsleistungen sei sie im Juni 1999 von der Armee festgenommen und fünf Monate im Armeecamp ihres Wohnortes inhaftiert, mehrfach zu ihrer Tätigkeit für die LTTE befragt und geschlagen worden. Nach Intervention der Mutter und des Dorfvorstehers sei sie unter der Drohung, bei weiterer Unterstützung der LTTE aufgesucht und erschossen zu werden, im Oktober 1999 freigelassen worden. Zwischen 1999 bis 2006 seien sie und ihr Ehemann von den sri-lankischen Behörden wegen des Verdachts auf Kollaboration mit den LTTE gesucht worden. Ihr Ehemann habe sich in dieser Zeit versteckt. Sie sei immer wieder zu Hause aufgesucht worden, auf ihr Weinen und Wehklagen sowie das ihrer Mutter und Kinder hätten die Behörden jedoch jedes Mal von ihr abgelassen. Ab 2006 hätten sie und ihr Mann sich im Vanni-Gebiet versteckt. In der Folge hätten die Besuche in D._______ aufgehört. Im 2009 sei die Beschwerdeführerin - ohne ihren Ehemann - dorthin zurückgekehrt. Erneut sei sie wegen des Verdachts der Kollaboration mit den LTTE von der sri-lankischen Armee (SLA) und dem CID (Criminal Investigation Department) aufgesucht worden. Sie habe sich deshalb ab 2011 beziehungsweise 2012 bei einer Freundin in F._______ versteckt. Nachdem die Nachfragen der Behörden nicht nachgelassen hätten, habe ihre Mutter sie zur Ausreise aufgefordert. Die Behörden suchten sie bis heute und befragten ihre Mutter nach ihr. Aus diesem Grund sei Letztere mit den Kindern weiter ins Landesinnere gezogen und halte sich dort etwas versteckt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine sri-lankische Identitätskarte, ausgestellt am 6. Mai 1997, eine beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt am 6. Dezember 2006, ein Empfehlungsschreiben eines (...) vom 18. April 2015 sowie ein Empfehlungsschreiben eines (...) vom 14. April 2015 mit englischer Übersetzung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 - eröffnet am 15. Februar 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. März 2016 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt des Nachweises der Mittellosigkeit gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 30. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 27. April 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und machte neue Vorbringen geltend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Im Hinblick auf formelle Fehler ist zunächst festzuhalten, dass die Vor- instanz im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren den Sachverhalt umfassend erstellt hat und es ihr mangels vorgehender Anhaltspunkte für geschlechtsspezifische Vorbringen nicht vorgehalten werden kann, dass die Befragung zur Person (BzP) wie auch die Anhörung mit einem männlichen Dolmetscher durchgeführt wurden und während der Anhörung nur Männer zugegen waren. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen drängt sich danach nicht auf. 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. Sie habe zu den von ihr vorgebrachten Unterstützungsleistungen und zur Frage, wie es zum Kontakt mit den LTTE gekommen sei, auch nach wiederholter Aufforderung nur allgemeine und oberflächliche Angaben gemacht, die leicht von einer unbeteiligten Person wiedergegeben werden könnten. Es fehlten konkrete Angaben, wie die Nachbarn vom Waffenversteck im Garten erfahren haben und in welchem Zeitraum die Waffen dort versteckt worden sein sollen. Weiter überzeuge nicht, dass die Beschwerdeführerin davon nichts gemerkt haben soll, hätte sie doch Grabungsspuren in ihrem Garten bemerken müssen. Die Aussage, Gewehre und Bomben seien vergraben worden, wirke insoweit konstruiert, als die Beschwerdeführerin zu dem Thema sonst nichts Konkretes zu berichten gewusst habe. Ebenso wenig habe sie konkrete Angaben zu den Dokumenten machen können, welche die LTTE bei ihr deponiert haben sollen. Ihr Vorbringen zur Unterstützung der LTTE von 1999 bis 2006 seien mithin als unglaubhaft zu würdigen. Die im Zusammenhang damit geltend gemachte Haft im 1999 sei daher ebenfalls nicht glaubhaft. Ohnehin vermittelten die Schilderungen nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem. Es sei weiter logisch nicht nachvollziehbar, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien von 1999 bis 2006 regelmässig von den Behörden zu Hause aufgesucht worden, während im selben Zeitraum die LTTE bei ihnen Waffen sowie Dokumente deponiert und bewaffnete Kämpfer übernachtet haben sollen, zumal Letztere kaum fahrlässig das Risiko eingegangen wären, von den Behörden entdeckt und aufgegriffen zu werden. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin die Ausführungen zur Suche durch die Behörden nicht substantiieren können. Es überzeuge zudem nicht und sei bei der Fahndung nach terroristischen Aktivitäten auch logisch nicht nachvollziehbar, die sri-lankischen Behörden sollen sie wegen des Verdachts der Kollaboration mit den LTTE gesucht, dann aber dank Weinen und Wehklagen der Familie stets wieder von ihr abgelassen haben. In der Folge seien auch die Ausführungen zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet zweifelhaft. Die Beschwerdeführerin wolle sich in E._______ im Vanni-Gebiet aufgehalten haben, einem zum Zeitpunkt des Aufenthalts und der Rückkehr der Beschwerdeführerin zu Kriegsende heftig umkämpften Ort. Dazu habe sie jedoch nichts ausgeführt, sondern behauptet, 2009 habe es keine Probleme gegeben und sie sei normal mit dem Bus gefahren. Sie habe sich nicht einmal erinnern können, ob sie vor Ende des Krieges zurückgekehrt sei, wie zunächst angegeben, oder danach, wie bei der Rückübersetzung mit Hinweis auf ihre Vergesslichkeit korrigiert, und wo sie sich zum Zeitpunkt des Kriegsendes aufgehalten habe. An der mangelnden Glaubhaftigkeit vermöchten auch die erwähnten Empfehlungsschreiben als Beleg für ihren Aufenthalt im Vanni-Gebiet nichts zu ändern, würden diese doch in der Regel im Auftrag von Asylsuchenden angefertigt und rapportierten die subjektive Einschätzung privater Dritter. Demnach seien auch die Vorbringen zur Suche der Beschwerdeführerin durch die sri-lankischen Behörden nach ihrer Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet anzuzweifeln. Bezeichnenderweise habe sie die geltend gemachten Vorfälle ab 2010 nicht detailliert und differenziert darzulegen vermocht. Mehrfach habe sie wiederholt, sie sei gesucht worden und die Behörden hätten ihr Ärger gemacht, ohne das Erlebte zu konkretisieren. Stattdessen habe sie sich in den Angaben zu Zeit und Anzahl der Besuche der SLA und des CID in ihrem Haus widersprochen (...). Die Widersprüche habe sie auf Vorhalt nicht aufklären können, sondern auf ihre Vergesslichkeit verwiesen, um dann wiederum zu behaupten, nur je einmal vom CID und von der SLA befragt worden zu sein. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin zu ihrem Engagement in einer Gesellschaft für verschwundene Personen und in einem Frauenverein nichts Konkretes zu berichten vermocht. Auch sei es ihr nicht gelungen darzulegen, inwiefern sie deswegen bei der Ausreise aus Sri Lanka oder zum heutigen Zeitpunkt einer konkreten Gefährdungssituation ausgesetzt sei. Mangels Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen könne auf die Prüfung weiterer Ungereimtheiten sowie der Asylrelevanz verzichtet werden. Abgesehen davon müsse die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auch keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten. Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Tamilen, welche nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehrten, zwar eine erhöhte Wachsamkeit auf. Dies allein genüge jedoch nicht. Selbst die Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Norden biete keinen hinreichend begründeten Grund zur Annahme, sie habe über einen "background check" hinausgehende Massnahmen (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) bei Wiedereinreise und Wiedereingliederung zu befürchten. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde zunächst angemerkt, die Beschwerdeführerin habe erst nach einem längeren Gespräch Vertrauen zur Rechtsvertretung fassen und ausführliche Antworten geben können. Ihr psychischer Zustand habe es ihr erschwert, sich zu konzentrieren und sich an Daten und genaue Abläufe von Erlebnissen zu erinnern. In der BzP sowie der Anhörung habe sie sich wie in einer Militär-Befragung gefühlt. So habe auch die Hilfswerkvertretung die offensichtlich schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin dokumentiert. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der Anhörung nicht vertieft auf ihren Gesundheitszustand eingegangen worden sei. Vermutlich sei die Beschwerdeführerin - ohne Beratung oder Rechtsvertretung während des Asylverfahrens - mit den Erwartungen an sie masslos überfordert gewesen. Ihre Vorbringen seien plausibel sowie substantiiert. In den bisherigen Anhörungen habe sie ihre konkrete logistische Unterstützung der LTTE sowie damit zusammenhängende Details aus Angst und Unsicherheit darüber verschwiegen, was sie habe sagen dürfen und sollen. Im Weiteren wiederholte sie ihre bisherigen Vorbringen und ergänzte diese um zahlreiche Details, so insbesondere zu ihrer Unterstützung der LTTE und dem Hafterlebnis. Ihre Aussagen seien alle durch Realkennzeichen geprägt. Ihr könne nicht ihre Unkenntnis darüber vorgehalten werden, ab wann Waffen in ihrem Garten versteckt worden seien. Der Vorwurf, die Aussagen zu den Waffen wirkten konstruiert, weil die Beschwerdeführerin "zu diesem Thema sonst nichts Konkretes zu berichten" gewusst habe, sei rein spekulativ. Weiter sei es nicht unwahrscheinlich, dass LTTE-Kämpfer sich bei ihr versteckt hätten, gleichzeitig aber auch regelmässig das Militär aufgetaucht sei. Erstere seien stets erst spät abends gekommen und hätten das Haus in der Früh wieder verlassen, hingegen Letztere nur tagsüber vorbeigekommen seien. Nachdem 2002 bis 2006 aufgrund des Waffenstillstands offiziell nicht mehr nach terroristischen Aktivitäten habe gefahndet werden dürfen, sei zudem erklärlich, warum das Militär bei ihren Besuchen meist relativ schnell von der Beschwerdeführerin abgelassen habe. Ausserdem habe das Militär wohl in erster Linie ihren Ehemann gesucht, während die Familie aufgrund seiner Abwesenheit unter Reflexverfolgung gelitten habe. Zum Umzug ins Vanni-Gebiet und ihrer Rückkehr rund drei Jahre später wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen und lieferte weitere Details nach. Die als widersprüchlich bewerteten Aussagen zur Suche durch CID und SLA seien auf ihre Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche zurückzuführen. Zudem würden tamilische Personen Militär und CID oft einfach nach Uniform und Zivilkleidung unterscheiden, ohne Kenntnis, um wen es sich genau handle. Dies führe oftmals zu widersprüchlichen Aussagen beziehungsweise Verwechslungen. Bei traumatisierten Personen wie der Beschwerdeführerin komme dann hinzu, dass sie einander widersprechende Erinnerungsfragmente angleichen sowie Erinnerungslücken durch Deckannahmen füllen und damit Aussagen weiter verfälschen würden. Angesichts dessen könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen werden. Das Engagement für die beiden Vereine schliesslich habe das Militär nicht gern gesehen und es ihr deshalb ebenfalls vorgeworfen. Die Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unterstützung zugunsten der LTTE ebenso wie die Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Unterstützung ihres Ehemannes müssten zudem als asylrelevant erachtet werden. Bereits so niederschwellige Unterstützung in Logistik, Versorgung oder Transport für die LTTE, wie von ihr vorgebracht, könnten Verfolgungsmassnahmen auslösen. Staatlicher Schutz sei für sie nicht zu erwarten, wüssten doch die Behörden von ihrer Unterstützung der LTTE. Die Besuche der SLA und des CID selbst nach dem Verschwinden ihres Ehemannes zeigten zudem, dass die Behörden sie auch persönlich im Visier hatten. Hinzu komme, dass sie selbst nach ihrer Ausreise noch mehrmals bei ihrer Mutter gesucht und letztere bedroht worden sei. Ihr Aufenthalt im Ausland, insbesondere in der Schweiz, welche in den Augen des sri-lankischen Staatsapparates immer noch als politisch aktiver Hort der tamilischen Diaspora wahrgenommen würde, würde bei einer Rückkehr zusätzlich die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Rechtsvertreterin komme hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung zu einer anderen Einschätzung. Das SEM vertrete den Standpunkt, auch Personen in schlechter psychischer Verfassung seien in der Lage, persönliche Erlebnisse kohärent und glaubhaft darzulegen. Die diesbezügliche Erklärung vermöge die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu widerlegen. Zudem sei ihr zu Beginn der Anhörung deren Sinn und Zweck erklärt und sie als Tamilin speziell auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden, sämtliche Tätigkeiten zugunsten der LTTE oder ihr nahestehenden Organisationen offen zu legen. Vor dem Hintergrund überzeuge auch nicht, dass sie aus Angst viele Details an der Anhörung nicht genannt habe. 5.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest. Darüber hinaus brachte sie neu vor, sie sei während der Inhaftierung im Jahr 1999 (...) von Soldaten vergewaltigt worden. Bislang habe nur ihre Mutter Bescheid gewusst. Erst nach mehreren Gesprächen mit einer tamilischen Mitarbeiterin der G._______ habe sie sich aussprechen können. Während der Anhörung und auch bei der Besprechung der Beschwerde - beide Male mit einem männlichen Dolmetscher - habe sie sich nicht äussern können. Verspätet vorgebrachte Vergewaltigungen könnten, auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, durch Schuld- und Schamgefühle sowie durch Schutzmechanismen erklärt werden. Unter Verweis auf wissenschaftliche Quellen wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung, auch Personen in schlechter psychischer Verfassung seien zur kohärenten und glaubhaften Darlegung von persönlich Erlebtem in der Lage, zu widerlegen seien. Die Beschwerdeführerin sei durch die nicht verarbeiteten Vergewaltigungen traumatisiert und habe jahrelang das Erlebte zu vergessen und zu verdrängen versucht. Bei jedem Kontakt mit Soldaten sei sie jedoch schmerzhaft daran erinnert worden. Die geschilderten Ereignisse nach Kriegsende seien ebenfalls im Lichte der Vergewaltigungen und der damit verbundenen Traumatisierung zu betrachten. Trotz Beendigung der militärischen Feindseligkeiten würde weiterhin von sexuellen Übergriffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen berichtet. Besonders verletzlich seien alleinstehende Frauen. Seit Verschwinden ihres Ehemannes habe die Beschwerdeführerin alleine mit ihrer Mutter und ihren Kindern gelebt. Insoweit sei sie in Sri Lanka weiterhin in erhöhtem Masse bedroht und dem Risiko einer erneuten Vergewaltigung ausgesetzt. Der sri-lankische Staat sei nicht willens, wirksamen Schutz zu gewähren. Jedenfalls sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, bei genau jenen Sicherheitskräften Schutz gegen zukünftige Übergriffe zu suchen, die sie damals gepeinigt hätten. Schliesslich lebe ihre Familie in Sri Lanka unter katastrophalen wirtschaftlichen Verhältnissen und ihre Kinder würden nicht genug zu essen bekommen. Sie selber habe zudem weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung. Eine Wegweisung sei ihr auch deswegen nicht zumutbar.
6. Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Befragungssituation für die Beschwer-deführerin ausweislich der Akten in der Anhörung offensichtlich belastend war (vgl. die Beobachtung der Hilfswerksvertretung, A17/25). Sie wird als abwesend beschrieben und, wenn sie von ihren Kindern gesprochen habe, seien ihr Tränen in die Augen getreten. Dieser Umstand gilt es insoweit zu berücksichtigen, als die besondere Situation, wie in allen Beschwerde-fällen, im Rahmen seiner Gesamtwürdigung der Vorbringen in Betracht gezogen wird. Die Vorinstanz musste sich jedoch auch mit Blick auf die Notiz der Hilfswerksvertretung mangels weiterer Anhaltspunkte nicht veranlasst sehen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von sich näher zu überprüfen. Bezeichnenderweise hat sie weder in der Beschwerde noch der Replik entsprechende Nachweise eingereicht, die eine weitergehende Prüfung gerechtfertigt hätten. Auch ergaben sich im vorinstanzlichen Verfahren noch keinerlei Anzeichen auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung, weshalb auch insofern keine weiteren Abklärungen zu tätigen waren. 6.3 Nicht vollumfänglich gefolgt werden kann nach Auffassung des Gerichts der Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorbringen in Bezug auf die Ereignisse bis 2006 gänzlich unglaubhaft seien. 6.3.1 Zwar ist festzustellen, dass die Vorbringen zur Haft im Jahr 1999 nicht durch einen grossen Detailreichtum gekennzeichnet sind. Dieses Ereignis liegt aber derart viele Jahre zurück und war offensichtlich nicht ausreiserelevant, womit sich die Oberflächlichkeit erklären liesse. Auch erscheint grundsätzlich plausibel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der damaligen angespannten politischen Situation und angesichts ihrer Unterstützung für die LTTE, die allerdings erst im gleichen Jahr begonnen habe, zum Teil gegen ihren Willen erfolgte und offensichtlich nicht ausgeprägt war, vom Militär aufgesucht und im Armeecamp des Wohnortes festgehalten wurde. Die weiteren Ausführungen zum Aufenthalt im Camp wirken nicht überzogen und sind mit Realkennzeichen versehen, wie etwa, dass sie von einer Frau geschlagen wurde und die Blessuren nur oberflächlicher Art waren. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 tatsächlich von den Sicherheitsbehörden für kurze Zeit festgehalten worden ist. Sie wurde aber offenbar ohne weitere Folgen wieder entlassen. 6.3.2 Erst auf Replikebene wird nun geltend gemacht, sie sei während dieser Zeit vergewaltigt worden. In der Anhörung wurde zwar nachgefragt, ob sich während der Haft besondere Ereignisse zugetragen haben, die einen nachhaltigen Eindruck auf die Beschwerdeführerin hatten. Dies wurde aber ausdrücklich verneint (siehe A17 F156 und F158). Auch wenn ihr Aussageverhalten im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung und einer allfälligen Traumatisierung gesehen werden kann, ist doch festzuhalten, dass es sich um verspätete Vorbringen handelt. Der Beschwerdeführerin ist aber Recht darin zu geben, dass das verspätete Vorbringen einer Vergewaltigung durch Schuld- und Schamgefühle sowie durch Schutzmechanismen erklärt werden und im weiteren Verfahren berücksichtigt werden kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3; BVGE 2007/31 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich allerdings darauf, die angebliche Vergewaltigung in ihrer Replik zu erwähnen, ohne dieses Ereignis weiter zu vertiefen oder entsprechende ärztliche Gutachten nachzureichen. Auf weitere Abklärungen hierzu ist vorliegend zu verzichten, zumal fraglich erscheint, ob solche nach einem Zeitablauf von fast 20 Jahren zu fassbaren Ergebnissen zu führen vermöchten. Ohnehin ist selbst im Falle der Wahrunterstellung nicht davon auszugehen, ein entsprechendes Ereignis sei im Zeitpunkt der Ausreise 14 Jahre später noch kausal für diese gewesen oder erscheine aus heutiger Sicht als asylrechtlich relevant, zumal nicht von einer bis zur Ausreise anhaltenden Gefährdungssituation ausgegangen werden kann (vgl. E. 6.4). 6.3.3 Nach Auffassung des Gerichts erscheinen im Weiteren auch die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2006 LTTE-Mitglieder mit Essen versorgt und sie bei sich übernachten lassen habe, auch mit Blick auf den zwischen 2002 und 2006 herrschenden Waffenstillstand, nicht unrealistisch. Auch das Vorbringen, das Militär habe die Beschwerdeführerin zwischen 1999 und 2006 deswegen wiederholt aufgesucht, erscheint nachvollziehbar. Zu berücksichtigen gilt hierbei, dass die Beschwerdeführerin in einem Gebiet lebte, in dem die LTTE sehr aktiv waren und die Unterstützung der Bevölkerung suchten, gegebenenfalls durch Druck, um sich zurückziehen und kampffähig halten zu können. Niederschwellige Tätigkeiten lagen im Rahmen dessen, was praktisch alle Bewohner der besetzten Gebiete leisten mussten. Da im gleichen Gebiet auch die sri-lankische Armee tätig war, die LTTE aber über keine sicheren Rückzugsorte verfügte, erscheint es weiter nachvollziehbar, dass unter Umständen auch Waffen und Dokumente in den Häusern beziehungsweise auf den Grundstücken der Zivilbevölkerung versteckt wurden. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausführungen dazu in der Anhörung teilweise äusserst vage blieben und die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerdeeingabe näher beschreiben konnte, etwa, wie die Nachbarn von den Verstecken der Waffen in ihren Garten erfahren konnten, was für Waffen versteckt wurden oder wo genau im Haus die Dokumente deponiert wurden. Zweifel entstehen auch insofern, als ihr nicht aufgefallen sein will, dass der Garten umgegraben wurde, um Waffen dort zu verstecken. Insgesamt bestehen Zweifel an Art und Umfang der von der Beschwerdeführerin geleisteten Unterstützung. Es entsteht der Eindruck, diese sei überzeichnet dargestellt worden, um ihr politisches Profil zu schärfen. Dies gilt ebenso in Bezug auf die Tätigkeit für politische Vereine, die nur äusserst vage beschrieben werden konnte. In diesem Sinne erscheint es in der Tat auf den ersten Blick auch schwer nachvollziehbar, dass das Militär bei den Besuchen auf das Weinen und Wehklagen ihrer Familie immer wieder von der Beschwerdeführerin abgelassen haben soll beziehungsweise dürfte dies darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin eben nicht das von ihr beschriebene politische Profil aufwies und damit auch nicht ernsthaft im Fokus der Sicherheitsbehörden stand. 6.4 Die Vorbringen zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet ab 2006 und zur Rückkehr der Beschwerdeführerin nach D._______ weisen sodann zahlreiche Widersprüche auf. Wenngleich nicht unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Besuchen daheim entfliehen und sich an einem anderen Ort verstecken wollten, blieben die Schilderungen zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet doch detailarm und sehr vage, von den Ausführungen zum Verschwinden des Ehemannes einmal abgesehen. Wenngleich die Befragungssituation als schwierig empfunden wurde, ist weiter schwer nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will, ob sie vor oder nach Kriegsende in ihren Heimatort zurückgekehrt und wo genau sie sich im Zeitpunkt des Kriegsendes befunden haben will. Erst recht, da sie sich in einem zum Kriegsende heftig umkämpften Ort im Vanni-Gebiet aufgehalten haben will, ist auch nicht plausibel, dass sie sich an markante Erlebnisse aus dieser Zeit nicht erinnern können sollte und stattdessen behauptete, sie habe keine Probleme gehabt, aus einem stark umkämpften Gebiet zurückzukehren. Wie die Vor-instanz zutreffend feststellte, ändern die Empfehlungsschreiben nichts an dieser Einschätzung, zumal ihnen kaum ein Beweiswert zukommen dürfte, geben sie doch nur subjektive Einschätzungen wieder und sind offensichtlich auf Bitten der Beschwerdeführerin verfasst worden. 6.5 Ebenso sind die Vorbringen zur Suche der Behörden nach der Beschwerdeführerin nach ihrer angeblichen Rückkehr nach D._______ im 2009 bis zur Ausreise mit zu vielen Widersprüchen behaftet. Zwar kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von SLA und CID aufgesucht wurde, wenn bekannt war, dass sie während des Krieges die LTTE unterstützt hatte. So kann es auch nach Kriegsende weiterhin vorkommen, dass Unterstützerinnen und Mitglieder der LTTE durch die Behörden gesucht oder überprüft und mitunter auch Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden (vgl. etwa U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - Sri Lanka, 03.03.2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.ht m?year=2016&dlid=265548#wrapper; spezifisch zur Situation von Rückkehrern das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert]). Dennoch ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt und zur Anzahl der Besuche zu viele Widersprüche aufweisen, welche auch auf Vorhalt nicht aufgelöst werden konnten. Das gleiche gilt für die Vorbringen, ob jeweils SLA oder CID sie aufsuchten und wie oft sie von den einen oder dem anderen persönlich angetroffen und angehört wurde. Stattdessen widersprach sie sich auf die Nachfragen in der Anhörung immer mehr in ihren Angaben. Der Hinweis in der Beschwerde auf ihre Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche erscheint vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung und ist auch nicht geeignet, die Widersprüche nachhaltig zu entkräften. Die diesbezüglichen Zweifel werden noch verstärkt durch die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Versteck bei einer Freundin in F._______, will sie sich dort doch einmal seit 2011 (A6 Ziff. 7.02; A17 F34) und dann wiederum erst 2012 (A17 F17 und F 129) aufgehalten haben. Auf Nachfrage konnte sie hier ebenso die Widersprüche nicht nachvollziehbar ausräumen (A17 F 173). Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Vorbringen in Zweifel zu ziehen, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin noch nach ihrer Ausreise behelligt und nach der Beschwerdeführerin befragt worden sei, sodass erstere mit den Kindern mehr ins Landesinnere gezogen sei. 6.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 inhaftiert worden ist und in dieser Haft ernsthafte Übergriffe erleiden musste. Auch erscheint nicht unglaubhaft, dass sie zwischen 1999 und 2006 gewisse niederschwellige Unterstützung für die LTTE geleistet hat und in verschiedenen Vereinen tätig war. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass diese Unterstützung über das übliche Mass hinausging und sie deshalb ernsthaft in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten wäre. Auch überwiegen die Zweifel an der Darstellung der Geschehnisse ab dem vorgeblichen Aufenthalt im Vanni-Gebiet und den Verfolgungshandlungen bis zur Ausreise im Jahr 2013 deutlich.
7. Bezüglich der Geschehnisse ab 2006 konnte die Vorinstanz mangels Glaubhaftmachung zu Recht von der Prüfung der Asylrelevanz absehen. Ohnehin wäre aber wohl nicht davon auszugehen, dass die Besuche von SLA und CID ab 2009 als intensiv genug bezeichnet werden müssten, zumal sie im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage gesehen werden müssen, die es nach Kriegsende wiederherzustellen galt. Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob der vorgebrachte Sachverhalt bis 2006 den Anforderungen des Art. 3 AsylG an eine asylrelevante Gefährdung gerecht wird. Das schwache Engagement für gewisse Vereine ist als abgeschlossenes Ereignis anzusehen, das keinen genügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführerin aufweist. Dies dürfte ebenso für die mögliche Inhaftierung und Vergewaltigung im 1999 gelten. So fanden danach keine erneuten Verhaftungen statt und die Behörden liessen bei den Besuchen in den Jahren 1999 bis 2006 auch stets wieder von ihr ab, einschliesslich in Zeiten, in denen kein Waffenstillstand galt. Nachdem die Vorbringen nach 2006 und insbesondere die Besuche von SLA und CID ab 2009 nicht glaubhaft gemacht werden konnten, ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ein weiteres Verfolgungsinteresse an ihr gehabt haben und sie weiterhin in ihrem Fokus gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin 2013 legal, mit ihrem eigenen Reisepass, über Colombo nach Indien ausreisen konnte, ohne von den sri-lankischen Behörden behelligt zu werden.
8. Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 8.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 8.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, das die Aufmerksamkeit der srilankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte. So reichen die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen Ethnie und auch die Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin legal mit ihrem eigenen Reisepass von Colombo aus ausreiste, ohne von den Behörden behelligt worden zu sein. Am fehlenden Risikoprofil der Beschwerdeführerin vermag weiter nichts zu ändern, dass sie 1999 bis 2006 immer wieder Hilfsdienste für die LTTE ausüben musste, weil sie in einem von diesen besetzten Gebiet gelebt habe, bewegten sich doch diese niederschwelligen Tätigkeiten im Rahmen dessen, was praktisch alle Bewohner der besetzten Gebiete hatten leisten müssen. Ebenso ist im Hinblick auf die Haft im 1999 nicht von einem erhöhten Risikoprofil der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal sie bis ins Jahr 2013 relativ unbehelligt in Sri Lanka gelebt hat. Zwar ist nachvollziehbar, dass sie bis heute subjektiv befürchtet, wieder von Soldaten behelligt oder gar erneut vergewaltigt zu werden. Dies alleine vermag aber keine asylrelevante Gefährdungssituation zu begründen. Es müssen auch objektive Anhaltspunkte ersichtlich sein, welche vorliegend nicht gegeben sind. Daran vermag der Verweis auf Berichte zur aktuellen allgemeinen Situation von Frauen in Sri Lanka und insbesondere im Norden nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin in einen Haushalt zurückkehren kann, wo ihre Mutter und ihre zum Teil bereits volljährigen Kinder leben.
9. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Im Fall der Beschwerdeführerin fällt diese mangels entsprechender Anhaltspunkte negativ aus; insoweit kann bereits auf die Ausführungen zur asylrelevanten Gefährdung (E. 8) verwiesen werden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach auch unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3). Die Beschwerdeführerin stammt aus D._______ im Distrikt Jaffna. Entsprechend dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hat sie dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Ihre Mutter sowie ihre teilweise bereits erwachsenen Kinder leben weiterhin in der Gegend in einem Haus. Zudem leben ein Bruder und eine Schwester in Jaffna. Mithin kann die Beschwerdeführerin sich auf ein tragfähiges Beziehungsnetz am Herkunftsort und auf eine gesicherte Wohnsituation stützen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin eine Liebesheirat eingegangen und von Teilen der Familie deswegen gemieden worden sein soll, wie in der Beschwerde ausgeführt. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat jedenfalls ihre Mutter stets mit ihr gelebt und sich auch nach ihrer Ausreise um ihre Kinder gekümmert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr isoliert und auf sich allein gestellt wäre. Soweit sie in ihrer Replik auf die schlechte wirtschaftliche Situation der im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder verwies, ist festzuhalten, dass (...) der Kinder mittlerweile erwachsen sind und einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürften. Damit dürften sie nicht nur sich, sondern auch ihre Mutter bei der Reintegration finanziell unterstützen können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der erwachsene Sohn im gesellschaftlichen Kontext von Sri Lanka seine Mutter zu unterstützen hat. Nicht zuletzt hat sie - wie von der Vorinstanz zu Recht angebracht - selber über vierzig Jahre in Sri Lanka gelebt und in der Zeit für sich und ihre Familie sorgen können. Gleichwohl sie weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung aufweisen kann, ist daher anzunehmen, dass sie auch bei einer Rückkehr zum Lebensunterhalt der Familie wird beitragen können. Nach dem Gesagten liegen individuelle Kriterien im Falle der Beschwerdeführerin vor, nach denen sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 24. März 2016 gutgeheissen wurde, hat die Beschwerdeführerin vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: