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D-1528/2018

D-1528/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ im Distrikt Jaffna - suchte am 1. April 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Gesuches brachte sie im Wesentlichen vor, im Jahr 1999 habe sie sich in einer Gesellschaft für verschwundene Personen und 2006 in einem Frauenverein politisch engagiert. Von 1999 bis 2006 habe sie zudem die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verschiedentlich - unfreiwillig und aus Angst - unterstützt. Sie habe LTTE-Mitglieder mit Essen versorgt und bei sich übernachten lassen. Zudem hätten die LTTE Dokumente und Waffen im Haus ihrer Familie deponiert. Wegen der Unterstützungsleistungen sei sie im (...) 1999 von der Armee festgenommen und (...) Monate in einem Armeecamp inhaftiert, zu ihrer Tätigkeit für die LTTE befragt und geschlagen worden. Im (...) 1999 sei sie unter der Drohung, bei weiterer Unterstützung der LTTE aufgesucht und erschossen zu werden, freigelassen worden. Zwischen 1999 bis 2006 seien sie und ihr Ehemann von den sri-lankischen Behörden wegen des Verdachts auf Kollaboration mit den LTTE gesucht worden. Ihr Ehemann habe sich in dieser Zeit versteckt. Sie sei immer wieder zu Hause aufgesucht worden. Ab 2006 hätten sie und ihr Mann sich im Vanni-Gebiet versteckt. In der Folge hätten die Besuche in B._______ aufgehört. Im 2009 sei sie - ohne ihren Mann, dessen Aufenthaltsort unbekannt sei - dorthin zurückgekehrt. Erneut sei sie wegen des Verdachts der Kollaboration mit den LTTE von der sri-lankischen Armee (SLA) und dem CID (Criminal Investigation Department) aufgesucht worden. Sie habe sich deshalb ab 2011 beziehungsweise 2012 in B._______ versteckt. Nachdem die Nachfragen der Behörden nicht nachgelassen hätten, sei sie ausgereist. Die Behörden würden sie noch immer suchen und ihre Mutter nach ihr fragen. Aus diesem Grund sei Letztere mit den Kindern weiter ins Landesinnere gezogen und halte sich dort versteckt. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dies mit der Begründung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. C. Mit Eingabe vom 16. März 2016 erhob die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr psychischer Zustand sei von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden. Weiter seien ihre Vorbringen plausibel sowie substantiiert. Die Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unterstützung zugunsten der LTTE ebenso wie die Reflexverfolgung aufgrund ihres Ehemannes müssten zudem als asylrelevant erachtet werden. Staatlicher Schutz sei für sie nicht zu erwarten, wüssten doch die Behörden von ihrer Unterstützung der LTTE. Die Besuche der SLA und des CID selbst nach dem Verschwinden ihres Ehemannes würden zudem zeigen, dass die Behörden sie persönlich im Visier hatten. Hinzu komme, dass sie selbst nach ihrer Ausreise noch gesucht und ihre Mutter deswegen bedroht worden sei. Ihr Aufenthalt im Ausland, insbesondere in der Schweiz, welche in den Augen des sri-lankischen Staats immer noch als politisch aktiver Hort der tamilischen Diaspora wahrgenommen werde, würde bei einer Rückkehr zusätzlich die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen. Im Rahmen der Replik brachte die Beschwerdeführerin sodann neu vor, sie sei während der Inhaftierung im Jahr 1999 von Soldaten vergewaltigt worden. D. Mit Urteil vom 15. Januar 2018 (D-1699/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ereignisse bis 2006 seien nicht gänzlich unglaubhaft. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin im Jahre 1999 inhaftiert worden sei und ernsthafte Übergriffe habe erleiden müssen. Auch erscheine nicht unglaubhaft, dass sie niederschwellige Unterstützung für die LTTE geleistet habe und in verschiedenen Vereinen tätig gewesen sei. Hingegen sei nicht davon auszugehen, dass sie deshalb ernsthaft in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten sei. Die Vorbringen zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet ab 2006 und zu ihrer Rückkehr nach B._______ würden indessen zahlreiche Widersprüche aufweisen. Wenngleich nicht unwahrscheinlich erscheine, dass sie und ihr Ehemann den Behördenbesuchen daheim hätten entfliehen und sich verstecken wollen, seien die Schilderungen zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet detailarm und vage ausgefallen. Ebenso seien die Vorbringen zur Suche der Behörden nach ihr nach ihrer angeblichen Rückkehr nach B._______ im Jahr 2009 bis zur Ausreise mit zu vielen Widersprüchen behaftet, auch wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass sie tatsächlich von SLA und CID aufgesucht worden sei. So könne es auch nach Kriegsende weiterhin vorkommen, dass Unterstützerinnen und Mitglieder der LTTE durch die Behörden gesucht oder überprüft würden und mitunter auch Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Die diesbezüglichen Zweifel würden noch verstärkt durch die widersprüchlichen Aussagen zum Versteck in B._______. Vor diesem Hintergrund seien auch die weiteren Vorbringen in Zweifel zu ziehen, wonach ihre Mutter noch nach ihrer Ausreise behelligt und befragt worden sei, sodass sie mit den Kindern weiter ins Landesinnere gezogen sei. Insgesamt würden die Zweifel an den Geschehnissen ab dem Aufenthalt im Vanni-Gebiet und den Verfolgungshandlungen bis zur Ausreise im Jahr 2013 deutlich überwiegen, sodass die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht gegeben seien. Bezüglich der Geschehnisse ab 2006 habe das SEM mangels Glaubhaftmachung zu Recht von der Prüfung der Asylrelevanz abgesehen. Ohnehin wäre wohl nicht davon auszugehen, dass die Besuche von SLA und CID ab 2009 als intensiv genug hätten bezeichnet werden müssen, zumal sie im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage gesehen werden müssten, die es nach Kriegsende wiederherzustellen gegolten habe. Zur Asylrelevanz des vorgebrachten Sachverhalts bis 2006 sei anzumerken, dass das schwache Engagement für gewisse Vereine als abgeschlossenes Ereignis anzusehen sei, welches keinen genügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Gesuchstellerin aufweise. Dies dürfte ebenso für die mögliche Inhaftierung und Vergewaltigung im Jahr 1999 gelten. So hätten danach keine erneuten Verhaftungen stattgefunden und die Behörden hätten bei den Besuchen in den Jahren 1999 bis 2006 auch stets wieder von ihr abgelassen. Nachdem die Vorbringen nach 2006 und insbesondere die Besuche von SLA und CID ab 2009 nicht hätten glaubhaft gemacht werden können, sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ein weiteres Verfolgungsinteresse an ihr gehabt hätten. Dies gelte umso mehr, als die Gesuchstellerin im Jahr 2013 legal, mit ihrem eigenen Reisepass, über Colombo habe ausreisen können, ohne von den sri-lankischen Behörden behelligt worden zu sein. Es bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Hinsichtlich der Beurteilung des Risikos für die Gesuchstellerin als Rückkehrerin Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren gemäss den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehaltenen Parametern abgewogen. Sie weise kein Profil auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte. So würden ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die Landesabwesenheit nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stelle eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. In diesem Zusammenhang sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin legal mit ihrem Reisepass von Colombo aus ausgereist sei, ohne von den Behörden behelligt worden zu sein. Am fehlenden Risikoprofil vermöge weiter nichts zu ändern, dass sie von 1999 bis 2006 Hilfsdienste für die LTTE habe ausüben müssen, hätten sich doch diese niederschwelligen Tätigkeiten im Rahmen dessen bewegt, was praktisch alle Bewohnerinnen und Bewohner der besetzten Gebiete hätten leisten müssen. Ebenso sei im Hinblick auf die Haft im Jahr 1999 nicht von einem erhöhten Risikoprofil auszugehen, zumal sie bis ins Jahr 2013 relativ unbehelligt in Sri Lanka gelebt habe. Der angeordnete Wegweisungsvollzug wurde in Übereinstimmung mit dem SEM als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Zur Zumutbarkeit wurde angemerkt, dass sich die Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsort B._______ auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation stützen könne. Ferner seien (...) ihrer Kinder mittlerweile erwachsen und dürften einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Damit dürften sie ihre Mutter bei der Reintegration finanziell unterstützen können. Nicht zuletzt habe sie selber über (...) Jahre lang in Sri Lanka gelebt und in der Zeit für sich und ihre Familie sorgen können, weshalb anzunehmen sei, sie könne bei einer Rückkehr zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. E. Mit Eingabe vom 13. März 2018 reichte die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und ersuchte darum, dass in Anbetracht des (beigelegten) neuen Beweismittels auf den Entscheid vom 12. Februar 2016 zurückzukommen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Kostenauferlegung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung liess die Gesuchstellerin eine Vorladung vom (...) 2017 des TID (Terror Investigation Departments) im Original und mit englischer Übersetzung zu den Akten geben. Dieses Dokument belege, dass die sri-lankischen Behörden ein aktuelles Interesse an ihrem Verbleib hätten, was ein Beweis ihrer Gefährdungslage darstelle. Folglich seien einerseits die Glaubhaftigkeit der im erstinstanzlichen Asylverfahren und im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gegebenheiten und andererseits die Gefährdungslage bei einer allfälligen Rückschaffung neu zu beurteilen. Zudem habe sich das politische Klima in Sri Lanka jüngst verschlechtert, was ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Die Vorladung vom (...) 2017 sei ihr erst am 14. Februar 2018 - nach Eröffnung des materiellen Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts - zugestellt worden und sei ihr zuvor unbekannt gewesen, da die Mutter die Existenz des Dokuments verschwiegen habe. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. März 2018 den Eingang der Eingabe vom 13. März 2018. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- innert Frist ein, ansonsten werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. H. Am 9. April 2018 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.2 Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf die Nachforderung einer Übersetzung des nicht in einer Amtssprache verfassten Beweismittels (einschliesslich englischsprachiger Version) verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.

E. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

E. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Gesuchstellerin nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 15. Januar 2018 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, die sie aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob das neu eingereichte Beweismittel und die Vorbringen bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten beigebracht respektive geltend gemacht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst ob sie eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen vermögen.

E. 3.3 Die Gesuchstellerin legt dar, ihre Mutter habe ihr die Vorladung beziehungsweise deren Erhalt verschwiegen. Erst nach Eröffnung des Urteils vom 15. Januar 2018 habe die Mutter ihr das Beweismittel geschickt, welches am 14. Februar 2018 bei ihr angekommen sei. Ob diese Darstellung glaubhaft ist, erscheint zumindest fraglich. Indessen kann dies offen gelassen werden, da die Erheblichkeit des neuen Beweismittels und der darauf gestützten Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu verneinen ist, wie nachfolgend ausgeführt wird.

E. 3.4 Zur neu eingereichte Vorladung des TID vom (...) 2017 ist vorab anzumerken, dass die Authentizität zweifelhaft ist, da eine solches Dokument leicht käuflich erworben werden kann, die eigenhändige Fälschung einfach ist und es an fälschungssicheren Echtheitsmerkmalen fehlt. Somit kommt dem Beweismittel höchstens ein geringer Beweiswert zu. Die Vorladung datiert vom (...) 2017 und wäre somit vier Jahre nach der angeblichen Ausreise der Gesuchstellerin aus Sri Lanka ausgestellt worden. Aufgrund dieser grossen Zeitspanne ist - abgesehen von der Authentizität - an der Erheblichkeit des Beweismittels zu zweifeln. Die Gesuchstellerin machte im Beschwerdeverfahren zwar geltend, dass sie nach dem Ende des Krieges im Jahr 2009 immer wieder zuhause von Soldaten oder den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei. Deswegen sei sie Anfang 2013 ins Ausland geflüchtet. Allerdings ist die nun eingereichte Vorladung derart zeitlich dissoziiert, dass sie nicht geeignet ist, die im Urteil D-1699/2016 vom 15. Januar 2018 getroffenen Schlussfolgerungen zu beeinflussen. Dazu ist anzumerken, dass im erwähnten Urteil mit ausführlicher Begründung festgehalten wurde, insbesondere die Besuche von SLA und CID ab 2009 hätten nicht glaubhaft gemacht werden können, so dass nicht davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden ein weiteres Verfolgungsinteresse an ihr gehabt hätten. Dazu komme, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2013, worauf ebenfalls bereits im erwähnten Beschwerdeentscheid hingewiesen wurde, mit ihrem eigenen Reisepass legal über Colombo habe ausreisen können, ohne von den Behörden behelligt worden zu sein. Unter diesen Umständen scheint es nicht annähernd wahrscheinlich, dass sie tatsächlich im Jahr 2017 - vier Jahre nach ihrer legalen Ausreise - von den Behörden im Zusammenhang mit ihren geltend gemachten Vorbringen plötzlich zu einer Befragung nach Colombo vorgeladen worden sein soll. Auch hatte die Gesuchstellerin das TID - die sie nun suchende Behörde - noch nie erwähnt, was zusätzliche Zweifel an der Vorladung aufkommen lässt. Weswegen die Gesuchstellerin genau befragt werden soll, geht sodann aus dem eingereichten Beweismittel nicht hervor. Aufgrund all dieser Zweifel erweist sich das eingereichte Beweismittel als nicht geeignet, etwas an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuchstellerin und in der Folge an deren Asylrelevanz zu ändern. Dasselbe gilt in Bezug auf die Beurteilung der Risikofaktoren bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka sowie die Einschätzung des Wegweisungsvollzugs als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. dazu auch BVGE 2013/22 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.5 Soweit die Gesuchstellerin eine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vor Erlass des Urteils D-1699/2016 vom 15. Januar 2018 geltend machen wollte, ist kein Revisionsgrund ersichtlich. Soweit geltend gemacht wird, nach dem Urteilszeitpunkt ("anfangs März 2018") sei eine drastische Verschlimmerung der allgemeinen Situation in Sri Lanka eingetreten, ist dies für das Revisionsverfahren unbeachtlich. Für eine Weiterleitung des Revisionsbegehrens an das SEM zur Prüfung des Vorbringens im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens besteht - entgegen den Ausführungen im Revisionsbegehren (vgl. S. 9) - kein Anlass (vgl. betreffend neu entstandene Beweismittel: BVGE 2013/22 E. 13.1).

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 13. März 2018 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1699/2016 vom 15. Januar 2018 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1528/2018 Urteil vom 24. April 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Partei A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2018 (D-1699/2016) / N (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ im Distrikt Jaffna - suchte am 1. April 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Gesuches brachte sie im Wesentlichen vor, im Jahr 1999 habe sie sich in einer Gesellschaft für verschwundene Personen und 2006 in einem Frauenverein politisch engagiert. Von 1999 bis 2006 habe sie zudem die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verschiedentlich - unfreiwillig und aus Angst - unterstützt. Sie habe LTTE-Mitglieder mit Essen versorgt und bei sich übernachten lassen. Zudem hätten die LTTE Dokumente und Waffen im Haus ihrer Familie deponiert. Wegen der Unterstützungsleistungen sei sie im (...) 1999 von der Armee festgenommen und (...) Monate in einem Armeecamp inhaftiert, zu ihrer Tätigkeit für die LTTE befragt und geschlagen worden. Im (...) 1999 sei sie unter der Drohung, bei weiterer Unterstützung der LTTE aufgesucht und erschossen zu werden, freigelassen worden. Zwischen 1999 bis 2006 seien sie und ihr Ehemann von den sri-lankischen Behörden wegen des Verdachts auf Kollaboration mit den LTTE gesucht worden. Ihr Ehemann habe sich in dieser Zeit versteckt. Sie sei immer wieder zu Hause aufgesucht worden. Ab 2006 hätten sie und ihr Mann sich im Vanni-Gebiet versteckt. In der Folge hätten die Besuche in B._______ aufgehört. Im 2009 sei sie - ohne ihren Mann, dessen Aufenthaltsort unbekannt sei - dorthin zurückgekehrt. Erneut sei sie wegen des Verdachts der Kollaboration mit den LTTE von der sri-lankischen Armee (SLA) und dem CID (Criminal Investigation Department) aufgesucht worden. Sie habe sich deshalb ab 2011 beziehungsweise 2012 in B._______ versteckt. Nachdem die Nachfragen der Behörden nicht nachgelassen hätten, sei sie ausgereist. Die Behörden würden sie noch immer suchen und ihre Mutter nach ihr fragen. Aus diesem Grund sei Letztere mit den Kindern weiter ins Landesinnere gezogen und halte sich dort versteckt. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dies mit der Begründung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. C. Mit Eingabe vom 16. März 2016 erhob die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr psychischer Zustand sei von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden. Weiter seien ihre Vorbringen plausibel sowie substantiiert. Die Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unterstützung zugunsten der LTTE ebenso wie die Reflexverfolgung aufgrund ihres Ehemannes müssten zudem als asylrelevant erachtet werden. Staatlicher Schutz sei für sie nicht zu erwarten, wüssten doch die Behörden von ihrer Unterstützung der LTTE. Die Besuche der SLA und des CID selbst nach dem Verschwinden ihres Ehemannes würden zudem zeigen, dass die Behörden sie persönlich im Visier hatten. Hinzu komme, dass sie selbst nach ihrer Ausreise noch gesucht und ihre Mutter deswegen bedroht worden sei. Ihr Aufenthalt im Ausland, insbesondere in der Schweiz, welche in den Augen des sri-lankischen Staats immer noch als politisch aktiver Hort der tamilischen Diaspora wahrgenommen werde, würde bei einer Rückkehr zusätzlich die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen. Im Rahmen der Replik brachte die Beschwerdeführerin sodann neu vor, sie sei während der Inhaftierung im Jahr 1999 von Soldaten vergewaltigt worden. D. Mit Urteil vom 15. Januar 2018 (D-1699/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ereignisse bis 2006 seien nicht gänzlich unglaubhaft. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin im Jahre 1999 inhaftiert worden sei und ernsthafte Übergriffe habe erleiden müssen. Auch erscheine nicht unglaubhaft, dass sie niederschwellige Unterstützung für die LTTE geleistet habe und in verschiedenen Vereinen tätig gewesen sei. Hingegen sei nicht davon auszugehen, dass sie deshalb ernsthaft in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten sei. Die Vorbringen zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet ab 2006 und zu ihrer Rückkehr nach B._______ würden indessen zahlreiche Widersprüche aufweisen. Wenngleich nicht unwahrscheinlich erscheine, dass sie und ihr Ehemann den Behördenbesuchen daheim hätten entfliehen und sich verstecken wollen, seien die Schilderungen zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet detailarm und vage ausgefallen. Ebenso seien die Vorbringen zur Suche der Behörden nach ihr nach ihrer angeblichen Rückkehr nach B._______ im Jahr 2009 bis zur Ausreise mit zu vielen Widersprüchen behaftet, auch wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass sie tatsächlich von SLA und CID aufgesucht worden sei. So könne es auch nach Kriegsende weiterhin vorkommen, dass Unterstützerinnen und Mitglieder der LTTE durch die Behörden gesucht oder überprüft würden und mitunter auch Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Die diesbezüglichen Zweifel würden noch verstärkt durch die widersprüchlichen Aussagen zum Versteck in B._______. Vor diesem Hintergrund seien auch die weiteren Vorbringen in Zweifel zu ziehen, wonach ihre Mutter noch nach ihrer Ausreise behelligt und befragt worden sei, sodass sie mit den Kindern weiter ins Landesinnere gezogen sei. Insgesamt würden die Zweifel an den Geschehnissen ab dem Aufenthalt im Vanni-Gebiet und den Verfolgungshandlungen bis zur Ausreise im Jahr 2013 deutlich überwiegen, sodass die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht gegeben seien. Bezüglich der Geschehnisse ab 2006 habe das SEM mangels Glaubhaftmachung zu Recht von der Prüfung der Asylrelevanz abgesehen. Ohnehin wäre wohl nicht davon auszugehen, dass die Besuche von SLA und CID ab 2009 als intensiv genug hätten bezeichnet werden müssen, zumal sie im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage gesehen werden müssten, die es nach Kriegsende wiederherzustellen gegolten habe. Zur Asylrelevanz des vorgebrachten Sachverhalts bis 2006 sei anzumerken, dass das schwache Engagement für gewisse Vereine als abgeschlossenes Ereignis anzusehen sei, welches keinen genügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Gesuchstellerin aufweise. Dies dürfte ebenso für die mögliche Inhaftierung und Vergewaltigung im Jahr 1999 gelten. So hätten danach keine erneuten Verhaftungen stattgefunden und die Behörden hätten bei den Besuchen in den Jahren 1999 bis 2006 auch stets wieder von ihr abgelassen. Nachdem die Vorbringen nach 2006 und insbesondere die Besuche von SLA und CID ab 2009 nicht hätten glaubhaft gemacht werden können, sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ein weiteres Verfolgungsinteresse an ihr gehabt hätten. Dies gelte umso mehr, als die Gesuchstellerin im Jahr 2013 legal, mit ihrem eigenen Reisepass, über Colombo habe ausreisen können, ohne von den sri-lankischen Behörden behelligt worden zu sein. Es bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Hinsichtlich der Beurteilung des Risikos für die Gesuchstellerin als Rückkehrerin Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren gemäss den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehaltenen Parametern abgewogen. Sie weise kein Profil auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte. So würden ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die Landesabwesenheit nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stelle eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. In diesem Zusammenhang sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin legal mit ihrem Reisepass von Colombo aus ausgereist sei, ohne von den Behörden behelligt worden zu sein. Am fehlenden Risikoprofil vermöge weiter nichts zu ändern, dass sie von 1999 bis 2006 Hilfsdienste für die LTTE habe ausüben müssen, hätten sich doch diese niederschwelligen Tätigkeiten im Rahmen dessen bewegt, was praktisch alle Bewohnerinnen und Bewohner der besetzten Gebiete hätten leisten müssen. Ebenso sei im Hinblick auf die Haft im Jahr 1999 nicht von einem erhöhten Risikoprofil auszugehen, zumal sie bis ins Jahr 2013 relativ unbehelligt in Sri Lanka gelebt habe. Der angeordnete Wegweisungsvollzug wurde in Übereinstimmung mit dem SEM als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Zur Zumutbarkeit wurde angemerkt, dass sich die Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsort B._______ auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation stützen könne. Ferner seien (...) ihrer Kinder mittlerweile erwachsen und dürften einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Damit dürften sie ihre Mutter bei der Reintegration finanziell unterstützen können. Nicht zuletzt habe sie selber über (...) Jahre lang in Sri Lanka gelebt und in der Zeit für sich und ihre Familie sorgen können, weshalb anzunehmen sei, sie könne bei einer Rückkehr zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. E. Mit Eingabe vom 13. März 2018 reichte die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und ersuchte darum, dass in Anbetracht des (beigelegten) neuen Beweismittels auf den Entscheid vom 12. Februar 2016 zurückzukommen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Kostenauferlegung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung liess die Gesuchstellerin eine Vorladung vom (...) 2017 des TID (Terror Investigation Departments) im Original und mit englischer Übersetzung zu den Akten geben. Dieses Dokument belege, dass die sri-lankischen Behörden ein aktuelles Interesse an ihrem Verbleib hätten, was ein Beweis ihrer Gefährdungslage darstelle. Folglich seien einerseits die Glaubhaftigkeit der im erstinstanzlichen Asylverfahren und im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gegebenheiten und andererseits die Gefährdungslage bei einer allfälligen Rückschaffung neu zu beurteilen. Zudem habe sich das politische Klima in Sri Lanka jüngst verschlechtert, was ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Die Vorladung vom (...) 2017 sei ihr erst am 14. Februar 2018 - nach Eröffnung des materiellen Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts - zugestellt worden und sei ihr zuvor unbekannt gewesen, da die Mutter die Existenz des Dokuments verschwiegen habe. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. März 2018 den Eingang der Eingabe vom 13. März 2018. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- innert Frist ein, ansonsten werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. H. Am 9. April 2018 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf die Nachforderung einer Übersetzung des nicht in einer Amtssprache verfassten Beweismittels (einschliesslich englischsprachiger Version) verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Gesuchstellerin nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 15. Januar 2018 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, die sie aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob das neu eingereichte Beweismittel und die Vorbringen bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten beigebracht respektive geltend gemacht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst ob sie eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen vermögen. 3.3 Die Gesuchstellerin legt dar, ihre Mutter habe ihr die Vorladung beziehungsweise deren Erhalt verschwiegen. Erst nach Eröffnung des Urteils vom 15. Januar 2018 habe die Mutter ihr das Beweismittel geschickt, welches am 14. Februar 2018 bei ihr angekommen sei. Ob diese Darstellung glaubhaft ist, erscheint zumindest fraglich. Indessen kann dies offen gelassen werden, da die Erheblichkeit des neuen Beweismittels und der darauf gestützten Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu verneinen ist, wie nachfolgend ausgeführt wird. 3.4 Zur neu eingereichte Vorladung des TID vom (...) 2017 ist vorab anzumerken, dass die Authentizität zweifelhaft ist, da eine solches Dokument leicht käuflich erworben werden kann, die eigenhändige Fälschung einfach ist und es an fälschungssicheren Echtheitsmerkmalen fehlt. Somit kommt dem Beweismittel höchstens ein geringer Beweiswert zu. Die Vorladung datiert vom (...) 2017 und wäre somit vier Jahre nach der angeblichen Ausreise der Gesuchstellerin aus Sri Lanka ausgestellt worden. Aufgrund dieser grossen Zeitspanne ist - abgesehen von der Authentizität - an der Erheblichkeit des Beweismittels zu zweifeln. Die Gesuchstellerin machte im Beschwerdeverfahren zwar geltend, dass sie nach dem Ende des Krieges im Jahr 2009 immer wieder zuhause von Soldaten oder den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei. Deswegen sei sie Anfang 2013 ins Ausland geflüchtet. Allerdings ist die nun eingereichte Vorladung derart zeitlich dissoziiert, dass sie nicht geeignet ist, die im Urteil D-1699/2016 vom 15. Januar 2018 getroffenen Schlussfolgerungen zu beeinflussen. Dazu ist anzumerken, dass im erwähnten Urteil mit ausführlicher Begründung festgehalten wurde, insbesondere die Besuche von SLA und CID ab 2009 hätten nicht glaubhaft gemacht werden können, so dass nicht davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden ein weiteres Verfolgungsinteresse an ihr gehabt hätten. Dazu komme, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2013, worauf ebenfalls bereits im erwähnten Beschwerdeentscheid hingewiesen wurde, mit ihrem eigenen Reisepass legal über Colombo habe ausreisen können, ohne von den Behörden behelligt worden zu sein. Unter diesen Umständen scheint es nicht annähernd wahrscheinlich, dass sie tatsächlich im Jahr 2017 - vier Jahre nach ihrer legalen Ausreise - von den Behörden im Zusammenhang mit ihren geltend gemachten Vorbringen plötzlich zu einer Befragung nach Colombo vorgeladen worden sein soll. Auch hatte die Gesuchstellerin das TID - die sie nun suchende Behörde - noch nie erwähnt, was zusätzliche Zweifel an der Vorladung aufkommen lässt. Weswegen die Gesuchstellerin genau befragt werden soll, geht sodann aus dem eingereichten Beweismittel nicht hervor. Aufgrund all dieser Zweifel erweist sich das eingereichte Beweismittel als nicht geeignet, etwas an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuchstellerin und in der Folge an deren Asylrelevanz zu ändern. Dasselbe gilt in Bezug auf die Beurteilung der Risikofaktoren bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka sowie die Einschätzung des Wegweisungsvollzugs als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. dazu auch BVGE 2013/22 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 3.5 Soweit die Gesuchstellerin eine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vor Erlass des Urteils D-1699/2016 vom 15. Januar 2018 geltend machen wollte, ist kein Revisionsgrund ersichtlich. Soweit geltend gemacht wird, nach dem Urteilszeitpunkt ("anfangs März 2018") sei eine drastische Verschlimmerung der allgemeinen Situation in Sri Lanka eingetreten, ist dies für das Revisionsverfahren unbeachtlich. Für eine Weiterleitung des Revisionsbegehrens an das SEM zur Prüfung des Vorbringens im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens besteht - entgegen den Ausführungen im Revisionsbegehren (vgl. S. 9) - kein Anlass (vgl. betreffend neu entstandene Beweismittel: BVGE 2013/22 E. 13.1).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 13. März 2018 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1699/2016 vom 15. Januar 2018 ist demzufolge abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand: