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D-3836/2016

D-3836/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______ (C._______), verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 31. August 2015 illegal in die Schweiz. Hier stellte er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb E._______ zugewiesen. A.b Am 1. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am 29. September 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt. Am 3. November 2015 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. A.c Zur Begründung seines Asylgesuches führte er an, er sei am (...), dem (...) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), zu einem Spielplatz nahe bei der lokalen Bibliothek gegangen, wo er zwar nicht seine Freunde, aber zwei andere Jungen getroffen und mit ihnen Volleyball gespielt habe. Danach sei er, bevor er sich nach Hause begeben habe, noch längere Zeit auf der Mauer vor der Bibliothek gesessen. Etwa um 18.05 Uhr habe er sich auf den Heimweg gemacht und sei dort zwei bis drei Minuten später eingetroffen. Um 18.10 Uhr habe ihn sein Freund F._______ angerufen und ihm mitgeteilt, dass jemand in der Nähe dieser Bibliothek unerlaubterweise Plakate im Zusammenhang mit dem (Nennung Festtag) der LTTE aufgeklebt und eine Öl-Lampe angezündet hätte, wovon das Criminal Investigation Department (CID) erfahren habe und dass er deshalb aufpassen solle. Er vermute, dass F._______ dies von seinen Verwandten erfahren habe. Da Angehörige des CID die in der Nähe wohnenden Leute gefragt habe, wer zuletzt bei der Bibliothek gewesen sei, hätten diese - jedenfalls gemäss Aussagen seines Freundes F._______ - dem CID seinen Namen und seine Adresse genannt. Er habe seinen Vater über das Telefonat mit F._______ informiert, der ihm daraufhin Vorwürfe gemacht und ihm geraten habe, sich hinter dem Haus zu verstecken, sollten fremde Leute zu ihnen nach Hause kommen. Kurz darauf seien zwei Motorräder vor ihr Haus gefahren, worauf er sich hinter dem Haus versteckt habe. Die beiden Fahrer hätten in der Folge im ganzen Haus nach ihm gesucht und seinem Vater mit dem Tode gedroht, sollte ihn dieser am nächsten Tag nicht ausliefern. Nach deren Weggang sei sein Vater zu ihm hinter das Haus gekommen und habe ihm gesagt, dass einer der beiden Fahrer ein Angehöriger des CID gewesen sei und er noch mehr Probleme bekomme, falls er weiterhin zu Hause bleibe. Daraufhin habe er sich zu einem Cousin seiner Mutter nach G._______ begeben, wo er sich rund (Nennung Dauer) aufgehalten habe. Als er etwa (...) Tage in G._______ gewesen sei, habe ihn seine Mutter telefonisch darüber informiert, dass in der Zwischenzeit Angehörige des CID mehrmals das Haus nach ihm durchsucht hätten. Diese Suchen hätten während (...) Monaten angedauert. Etwa (...) Tage vor seiner Ausreise sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe zu Hause seinen Eltern gesagt, er wolle nicht weiter versteckt leben, sondern die Schule fortsetzen. Seine Eltern hätten aber kein Verständnis für seine Rückkehr gezeigt. Am folgenden Tag habe er am Nachmittag einen Freund besucht. Dort habe ihn sein Vater angerufen und gewarnt, dass er kurz nach seinem Weggang zuhause von unbekannten Leuten gesucht worden sei. Er könne deshalb nicht nach Hause zurückkehren. In der Folge habe er sich wieder zu seinem Cousin nach G._______ begeben, der danach seine Ausreise organisiert habe. Ferner führte der Beschwerdeführer an, dass in den Jahren (...) bis (...) ein (Nennung Verwandter) bei ihnen zuhause gelebt habe, der einige Zeit später respektive im Jahre (...) der LTTE beigetreten sei. Eines Tages habe sein damals noch zuhause lebender Bruder bei den Sachen dieses (Nennung Verwandter) (Nennung Waffen) entdeckt und sie ihrer Mutter gezeigt. Diese habe in der Folge den (Nennung Verwandter) zur Rede gestellt und ihn aufgefordert, die Waffen aus dem Haus zu bringen. Behördliche Probleme seien ihnen daraus keine entstanden. Als jedoch ihr (Nennung Verwandter) ab dem Jahre (...) für die LTTE gekämpft habe, sei dies seinem Vater zur Last gelegt worden, weshalb dieser während (...) Jahren deswegen beim CID habe Unterschrift leisten müssen. Eines Nachts seien vier bis fünf Motorräder um ihr Haus gefahren, worauf sie Angst bekommen hätten. Sein Vater sei daraufhin am nächsten Tag zu einer Menschenrechtsorganisation geflüchtet und habe um Schutz ersucht, der auch gewährt worden sei. Etwa (Nennung Dauer) habe sich sein Vater, zusammen mit anderen Personen, unter Polizeischutz in einem Gefängnis verstecken können. In dieser Zeit seien manchmal Angehörige des CID zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem Vater und seinem (Nennung Verwandter) gefragt. Nach der Rückkehr seines Vaters sei der CID aber nicht mehr erschienen. A.d Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.e Am 13. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren zugewiesen werde. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei ihm das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen und mit geeigneten Mitteln zu belegen, es sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren und ihm anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner stellte er den Beweisantrag, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der Adressen drei seiner Freunde einzuräumen. Danach sei die Schweizer Botschaft in G._______ anzuweisen, diese drei Personen als Zeugen zu befragen. Seiner Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit. Weiter wurden eine Kopie der Beschwerdeschrift sowie die vor-instanzlichen Akten an das SEM überwiesen und dieses aufgefordert, das Gesuch um vollständige Akteneinsicht zu prüfen, dem Beschwerdeführer zu edierende Akten zuzustellen und anschliessend die Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen nach Erhalt der Akten eine allfällige ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. E. Am 8. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht, soweit dieser nicht Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden oder es sich um interne Akten oder Akten anderer Behörden handle. F. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Darin wiederholte er seinen Beweisantrag um Einvernahme dreier Freunde als Zeugen durch die Schweizer Vertretung in G._______. Beigelegt waren (Nennung Beweismittel). G. Mit am 29. Juli 2016 zugestellter Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 wurde der Beweisantrag um Einvernahme dreier Personen als Zeugen durch die Schweizer Vertretung in G._______ abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung Niederschriften allfälliger Auskünfte der von ihm genannten Personen - jeweils unter Beilage eines Belegs ihrer Identität - im Original und in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 5. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 5. August 2016 bezahlt. H. Mit Eingabe vom 29. August 2016 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ins Recht, worin er sein in der Rechtsmitteleingabe gestelltes Gesuch um Einvernahme dreier Personen als Zeugen durch die Schweizer Vertretung in G._______ erneuerte. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 14. Juni 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG)

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Zur Begründung ist auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 4) zu verweisen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs (Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht). Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.1.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in die mit den Buchstaben D und E gekennzeichneten Aktenstücke keine Einsicht gewährt. Weiter lasse sich nur aus dem Aktenverzeichnis entnehmen, dass das SEM am 29. Oktober 2015 eine Botschaftsanfrage veranlasst habe, deren Resultat am 20. Januar 2016 bei der Vorinstanz eingegangen sei. Die Botschaftsanfrage werde dabei als geheim und die entsprechende Antwort als interne Akte bezeichnet. Der damals zuständige Instruktionsrichter forderte das SEM mit Verfügung vom 4. Juli 2016 auf, das Gesuch um vollständige Akteneinsicht zu prüfen und dem Beschwerdeführer die zu edierenden Akten zuzustellen. In der Folge gewährte das SEM Akteneinsicht und stellte dem Beschwerdeführer insbesondere anonymisierte Kopien der Botschaftsanfrage vom 29. Oktober 2015 und der Botschaftsantwort vom 20. Januar 2016 zu. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 machte der Beschwerdeführer von der ihm durch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Juli 2016 eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme Gebrauch. Insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu erkennen ist, erweist sich der Verfahrensfehler unter diesen Umständen als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 3.1.2 Was die Rüge betrifft, wonach die Vorinstanz in verschiedenen Punkten (Beschwerdeschrift S. 11 bis 16) den Sachverhalt nicht vollständig und unrichtig abgeklärt und im Weiteren auch die Begründungspflicht verletzt habe (Beschwerdeschrift S. 16 bis 18), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache durchaus gerecht geworden. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zudem aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). In diesem Zusammenhang kann auch nicht eine Voreingenommenheit des für den Asylentscheid mitverantwortlichen SEM-Mitarbeiters oder eine unkorrekte Arbeitsweise der Angestellten der Schweizer Vertretung in G._______ erkannt werden. Soweit letztere betreffend ist anzumerken, dass diese hinsichtlich der zu prüfenden Dokumente im E-Mail-Verkehr mit dem Mitarbeiter des SEM (vgl. act. A42/3) zwar zunächst anführte, "auf den ersten Blick" ergäben sich Hinweise, die "auf eine Fälschung hindeuten" würden, am Schluss ihrer Ausführungen jedoch darauf verwies, dass die Dokumente zur Überprüfung an das lokale Gericht weitergeleitet würden und der Länderanalyst des SEM allenfalls noch weitere Bemerkungen habe. In einem weiteren E-Mail führte sie dann aber an, sie habe sich getäuscht, weshalb die Dokumente einer weiteren Überprüfung unterzogen würden, um nach Erhalt der zusätzlichen Abklärungsergebnisse letztlich festzuhalten, dass die Dokumente echt seien. Aus dieser Vorgehensweise kann nicht auf eine oberflächliche und fahrlässige Arbeitsweise der Botschaftsangestellten geschlossen werden, selbst wenn sie aufgrund ihrer ersten summarischen Prüfung der Dokumente zunächst die Möglichkeit von Fälschungen ins Auge fasste. Sodann ergibt sich aus der Akte A42/3 gerade nicht, dass der SEM-Mitarbeiter aus der - zunächst - unrichtigen Einschätzung zur Echtheit der Dokumente auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen schloss, zumal sich dieser offenbar schon vorher eine Meinung dazu gebildet hatte. Im angefochtenen Entscheid wurden im Übrigen die in Frage stehenden Unterlagen aufgeführt und in der Entscheidbegründung mitberücksichtigt (vgl. act. A34/8 S. 3 f.).

E. 3.1.3 Bezüglich des wiederholt gestellten Beweisantrags, es seien drei Personen über die Schweizer Vertretung in G._______ als Zeugen einzuvernehmen, ist zunächst festzuhalten, dass dieser Antrag mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 abgewiesen wurde. Die Abweisung wurde mit der fehlenden Notwendigkeit der Anordnung einer solchen Zeugeneinvernahme - unter Hinweis auf die Subsidiarität des Zeugenbeweises - begründet und festgehalten, es seien keine Gründe ersichtlich, welche es den drei in Frage stehenden Personen verunmöglichen würden, ihre sachdienlichen Schilderungen festzuhalten und entsprechende Niederschriften einzureichen. Die in der Eingabe vom 29. August 2016 genannten Gründe (Angst, dass erstellte Schriftstücke in die falschen Hände geraten könnten) sind nicht geeignet, zu einer anderen als der bisherigen Einschätzung zu führen. So ist in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die Mittel der elektronischen Übertragung von Nachrichten hinzuweisen. Bezeichnenderweise war es dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang laut den Angaben in seiner Stellungnahme vom 29. August 2016 problemlos möglich, mit den drei betreffenden Personen in Kontakt zu treten, deren Adressen ausfindig zu machen und überdies ihre Bereitschaft zu sachdienlichen Angaben anzufragen, ohne aber - was unter den gegebenen Umständen naheliegend gewesen wäre - gleichzeitig irgendwelche inhaltliche Ausführungen abzugeben beziehungsweise von diesen zu erhalten. Soweit der Beschwerdeführer den in der Zwischenverfügung vom 21. August 2016 auf Seite 3 zitierten Literaturhinweis und die darin durch die Lehre stipulierten Voraussetzungen für eine Zeugeneinvernahme im Ausland in Frage stellt, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die von ihm angerufene Bestimmung von Art. 7 AsylG keine spezialgesetzliche Grundlage im erforderlichen Sinne darstellt. Im Übrigen ist diesbezüglich an den Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung festzuhalten.

E. 3.1.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe mehrfach das rechtliche Gehör (Akteneinsichtsrecht; Begründungspflicht) verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt - abgesehen von der Rüge der Verletzung der Akteneinsicht, vgl. E. 3.1.1 -, als unbegründet. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Eventualanträge, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen jeweils aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der Logik des Handelns widersprechen und könnten nicht geglaubt werden. Danach solle in der Zeitspanne zwischen seinem Aufbruch vom Bibliotheksareal bis zum Warnanruf des Freundes F._______ jemand dort eine Öllampe angezündet und Plakate geklebt respektive hingelegt haben, das CID dies entdeckt und in der Umgebung nach Zeugen gesucht und F._______ auf nicht näher bekannte Weise erfahren haben, dass jemand dem CID seinen Namen bekanntgegeben habe und dieses ihn suchen würde. Es sei als unlogisch und deshalb als nicht nachvollziehbar zu erachten, dass sich all dies innerhalb von rund fünf Minuten ereignen könne. Sein zentrales Vorbringen, welches das Kernelement seiner angeblichen Fluchtgründe darstelle, sei somit unglaubhaft. Der als Beweismittel eingereichte Zeitungsartikel führe diesbezüglich nicht zu einer anderen Einschätzung. Dieser sei sehr allgemein gehalten und enthalte weder seinen Namen noch andere Informationen, welche auf seine Person hindeuten würden. Er lasse somit keinen Zusammenhang zu dem von ihm beschriebenen Ereignis zu und habe deshalb keinen Beweiswert. Sein anschliessendes (Nennung Dauer) Untertauchen in G._______ und die darauffolgende Suche nach seiner Person in B._______ könnten ebenfalls nicht geglaubt werden. So fehle diesen Vorbringen grundsätzlich das Fundament, da die kausal zusammenhängende Vorgeschichte nicht glaubhaft sei. Sodann wirke die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm, welche just einen Tag nach seiner Ankunft in B._______ geschehen sei und er gerade nicht zu Hause gewesen sein wolle, konstruiert, zumal die Behörden doch zuvor (...) Monate lang nichts gegen ihn unternommen hätten. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass er angesichts der gegen ihn bestehenden Bedrohungssituation nach Hause zurückgekehrt sei, um die A-Level-Prüfung zu wiederholen und um bessere Noten für bessere Jobchancen zu erzielen, obwohl er die Prüfung bereits bestanden gehabt habe. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne vorliegend auf eine eingehende Würdigung der seinen Vater betreffenden, als authentisch befundenen Dokumente verzichtet werden. Er mache geltend, dass derselbe Beamte, der in den Jahren (...) seinen Vater im (...) bedroht habe, am (...) bei der Suche nach seiner Person dabei gewesen sei und seiner Familie vorgeworfen habe, sie sei eine LTTE-Familie. Nachdem seine Vorbringen bezüglich der fluchtauslösenden Ereignisse (...) als unglaubhaft zu beurteilen seien, würden jegliche Zusammenhänge mit den geltend gemachten Vorfällen seines Vaters in früheren Jahren entfallen. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit seiner Angaben werde darauf verzichtet, weitere Unstimmigkeiten aufzuführen. Weiter sei zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Die in seinem Fall vorhandenen zusätzlichen Faktoren wie seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von (...) Jahren, sein angeblich illegales Verlassen Sri Lankas und die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten Background Check hinausgehen würden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 6.1 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse in der vorgebrachten Form als unlogisch, realitätsfern und konstruiert zu qualifizieren sind, weshalb nicht von einem tatsächlich erlebten Sachverhalt ausgegangen werden kann.

E. 6.2 Nachdem der Beweisantrag um Einvernahme von drei Personen durch die Schweizer Vertretung abgewiesen wurde, wäre es dem durch einen im Asylverfahren versierten Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer - wie in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 festgehalten - möglich und zumutbar gewesen, auf anderem Weg Niederschriften der betreffenden Personen erhältlich zu machen (vgl. auch E. 2.1.3). Da seit der Ablehnung des Beweisantrags rund zwei Jahre verstrichen sind und in diesem Zeitraum keine diesbezüglichen Ergänzungen des Sachverhalts nachgereicht wurden, ist aufgrund der bestehenden Aktenlage zu entscheiden.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer legt in der Rechtsmitteleingabe einlässlich dar, dass das SEM bei seiner Beurteilung des Sachverhaltsvortrags die einbrechende Dämmerung - die das Entdecken der Öllampe für das CID aufgrund der überall umherstreifenden Patrouillen und die schnelle Suche nach der Täterschaft möglich gemacht habe, zumal er beim Sitzen auf der Mauer von unzähligen Passanten, Ladeninhabern und Anwohnern gesehen worden sei - nicht berücksichtigt habe. Andernfalls wäre der geschilderte Handlungsablauf logisch und ohne weiteres nachvollziehbar gewesen und das SEM wäre klarerweise zu einer anderen Einschätzung seines Sachverhaltsvortrags gelangt. Diese Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Alleine die zweifellos im besagten Zeitpunkt hereinbrechende Dämmerung vermag die Kürze des Zeitablaufs (den Akten zufolge rund fünf Minuten), in welchem sich die zahlreichen Geschehnisse abgespielt haben sollen, nicht als logisch nachvollziehbarer darzustellen, weshalb der Vorinstanz diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden kann. So führte der Beschwerdeführer an, die Öllampen hätten innerhalb des Bibliothekareals, das von einer etwa 1.25 Meter hohen Mauer umgeben gewesen sei, gebrannt (vgl. act. A25/23 S. 10). Es ist deshalb als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass diese von einem auf der Strasse vorbeifahrenden Motorrad des CID auf Distanz und derart rasch entdeckt worden wären. Dies auch deshalb, weil es sich bei der Bibliothek um ein öffentliches Gebäude handelt, das gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers vor allem am späteren Nachmittag und am Abend von älteren Leuten zum Lesen und als Treffpunkt ausgesucht worden sei (vgl. act. A25/23 S. 6), weshalb sich dort zumindest eine Aussenbeleuchtung befunden haben und den Lichtschein der Öllampe deutlich schwächer gemacht haben dürfte. Ausserdem erstaunt es unter diesen Umständen, dass angesichts des Publikumsverkehrs der Täter gerade diesen Standort zum Aufstellen der Lampe hätte wählen und dabei warten wollen, bis dass der Beschwerdeführer den Ort verlässt respektive von der Mauer hinuntersteigt, obwohl jederzeit andere Personen die Bibliothek hätten besuchen und den Täter ertappen können. Der zum Beleg seiner Ausführungen vom Beschwerdeführer eingereichte (Nennung Beweismittel) vermag seine Darstellung nicht zu stützen beziehungsweise steht sogar im Widerspruch zu derselben. So wird darin ausgeführt, dass "vorgestern und gestern" - mithin am (...) - Soldaten des TID (Terrorist Investigation Departement) angefangen hätten, in B._______ in Häuser zu gehen und Befragungen durchzuführen, um die Leute ausfindig zu machen, welche an diesem Tag eine Lampe angezündet hätten. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers soll sich diese Suche jedoch bereits am (...) zugetragen haben. Zudem enthält der Artikel keinerlei konkrete Informationen, die in einen Zusammenhang mit den Schilderungen des Beschwerdeführers gebracht werden könnten. Obwohl der Beschwerdeführer eine knappe Stunde auf der Mauer gesessen haben will (vgl. act. A25/23 S. 8), ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass er während dieser Zeit irgendeine Patrouille des CID hätte vorbeigehen oder -fahren sehen, was er jedoch zweifellos hätte tun müssen, wenn sie - wie er in seiner Beschwerdeschrift behauptet - so zahlreich gewesen und überall umhergestreift wären. Sodann vermag er weder in der Anhörung (vgl. act. A25/23 S 10) noch auf Beschwerdeebene eine konkrete Erklärung dafür abzugeben, wie F._______ von der Suche des CID nach seiner Person unmittelbar nach deren Beginn erfahren haben will. Überdies ist es als realitätsfremd zu erachten, dass ihm weder F._______ erklärt haben soll, wie er von der Suche nach ihm erfahren habe, noch dass er F._______ gefragt haben wolle, woher er die Informationen habe, was unter diesen Umständen aber durchaus eine normale Reaktion gewesen wäre. Dies nicht zuletzt auch, damit der Beschwerdeführer die Authentizität der Meldung und mithin den Ernst der Lage richtig hätte einschätzen und sein weiteres Vorgehen überdenken können. Weiter ist es als unglaubhaft zu bezeichnen, wenn er vorbringt, dass er sich hinter dem elterlichen Haus versteckt habe, während die beiden - in solchen Dingen zweifellos geübten - Männer auf der Suche nach ihm bloss während insgesamt einer halben Stunde das Haus durchsucht hätten, ohne auch nur einen Kontrollgang rund um das Haus zu tätigen. Da sich somit die Ausführungen des Beschwerdeführers zur behördlichen Suche nach seiner Person als unglaubhaft erweisen, sind auch die weiteren sich daran anschliessenden Sachverhaltselemente - wie das (...) Untertauchen in G._______ und die geltend gemachte Suche am Tag nach seiner Rückkehr in B._______ - berechtigterweise in Zweifel zu ziehen. Hinzutritt, dass sich die angebliche Rückkehr ins Elternhaus angesichts der dargelegten wiederholten und andauernden Suche des CID nach seiner Person als realitätsfremd darstellt. Seine angeführten Gründe für die Rückkehr (Wiederholung der bereits bestandenen A-Level-Prüfung zwecks besserer Noten; sich nicht mehr verstecken wollen) sind als unlogisch zu erachten und unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten wiederholten Hinweise auf bestehende Realkennzeichen und die stetige Betonung der klaren Logik des geschilderten Handlungsablaufs vermögen angesichts obiger Ausführungen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.

E. 6.4 Die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen betreffend seinen Vater sind für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Asylgründe als nicht beweisrelevant einzuschätzen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass infolge der als unglaubhaft zu erachtenden Ausreisegründe kein Zusammenhang mit den angeführten Vorfällen seines Vaters in früheren Jahren hergestellt werden kann. Insbesondere dem Vorbringen, sein Vater habe in den Jahren (...) und (...) in einem Camp in (...) Unterschrift geleistet und ein dort tätiger Beamter des CID sei auch unter den Personen gewesen, die ihn am (Nennung Festtag) gesucht hätten und seiner Familie vorgeworfen habe, sie sei eine LTTE-Familie, ist dadurch jegliche Grundlage entzogen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ergibt sich die vorgebrachte Zugehörigkeit zu einer LTTE-Familie auch nicht aus den als authentisch erachteten Unterlagen seines Vaters. Aus dem Abklärungsergebnis der Botschaft ist in diesem Zusammenhang lediglich zu ersehen, dass sich dieser zum Zwecke des Selbstschutzes im (...) den sri-lankischen Behörden ergab und am (...) auf Kaution entlassen wurde.

E. 6.5.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen und regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 6.5.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in G._______ wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Weiter hat der Beschwerdeführer weder die LTTE unterstützt, noch ist aufgrund dessen, dass ein (Nennung Verwandter) Mitglied bei der LTTE gewesen sei - diesen soll er das letzte Mal im Jahre (...) gesehen haben und niemand seiner Kernfamilie wisse, ob dieser noch lebe (vgl. act. A25/23 S. 11) - davon auszugehen, dass ihm die sri-lankischen Behörden enge Verbindungen zur LTTE unterstellen (vgl. a.a.O., E. 8.4). Überdies gab der Beschwerdeführer an, weder sein Vater noch sonst jemand aus seiner Kernfamilie hätte jemals mit der LTTE etwas zu tun gehabt (vgl. Akte A25/23 S. 11 f.). Es ist daher angesichts obiger Ausführungen auch in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte.

E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Im erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O., E. 13.2 - 13.4). Betreffend die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt und in der er bis zur Ausreise lebte, hielt es zusammenfassend fest, es stütze die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) ebenfalls zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3).

E. 8.4.2 Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Einkommens- und Wohnsituation des jungen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gesunden Beschwerdeführers, der über einen A-Level-Abschluss verfügt, durch sein familiäres Beziehungsnetz (Nennung Verwandte) an seinem Herkunftsort sichergestellt ist und es ihm dadurch möglich sein wird, eine neue Existenz aufzubauen beziehungsweise an die alte anzuknüpfen. Überdies verfügt er in diversen europäischen Ländern inklusive der Schweiz sowie in H._______ über weitere Verwandte, die ihm bei der Reintegration zumindest in finanzieller Hinsicht Unterstützung bieten können. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Akte A4 S. 3 ff). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind aufgrund der festgestellten Verfahrensverletzung wegen Nichtgewährung der Akteneinsicht (vgl. hierzu E. 3.1.1) durch das SEM indessen auf Fr. 600.- zu reduzieren. Der am 5. August 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Verfahrenskosten zu verwenden. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 16. Mai 2018 wurde eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.- zugesprochen; dies hauptsächlich zufolge der fehlerhaften Eröffnung der Verfügung und der Verletzung des Akteneinsichtsrecht. In jenem Verfahren erfolgte sodann auch ein Schriftenwechsel, welcher für den Rechtsvertreter Aufwand generierte (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 16. Mai 2018 Buchstabe I. und E. 10). Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.-), weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3836/2016 Urteil vom 23. August 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______ (C._______), verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 31. August 2015 illegal in die Schweiz. Hier stellte er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb E._______ zugewiesen. A.b Am 1. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am 29. September 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt. Am 3. November 2015 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. A.c Zur Begründung seines Asylgesuches führte er an, er sei am (...), dem (...) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), zu einem Spielplatz nahe bei der lokalen Bibliothek gegangen, wo er zwar nicht seine Freunde, aber zwei andere Jungen getroffen und mit ihnen Volleyball gespielt habe. Danach sei er, bevor er sich nach Hause begeben habe, noch längere Zeit auf der Mauer vor der Bibliothek gesessen. Etwa um 18.05 Uhr habe er sich auf den Heimweg gemacht und sei dort zwei bis drei Minuten später eingetroffen. Um 18.10 Uhr habe ihn sein Freund F._______ angerufen und ihm mitgeteilt, dass jemand in der Nähe dieser Bibliothek unerlaubterweise Plakate im Zusammenhang mit dem (Nennung Festtag) der LTTE aufgeklebt und eine Öl-Lampe angezündet hätte, wovon das Criminal Investigation Department (CID) erfahren habe und dass er deshalb aufpassen solle. Er vermute, dass F._______ dies von seinen Verwandten erfahren habe. Da Angehörige des CID die in der Nähe wohnenden Leute gefragt habe, wer zuletzt bei der Bibliothek gewesen sei, hätten diese - jedenfalls gemäss Aussagen seines Freundes F._______ - dem CID seinen Namen und seine Adresse genannt. Er habe seinen Vater über das Telefonat mit F._______ informiert, der ihm daraufhin Vorwürfe gemacht und ihm geraten habe, sich hinter dem Haus zu verstecken, sollten fremde Leute zu ihnen nach Hause kommen. Kurz darauf seien zwei Motorräder vor ihr Haus gefahren, worauf er sich hinter dem Haus versteckt habe. Die beiden Fahrer hätten in der Folge im ganzen Haus nach ihm gesucht und seinem Vater mit dem Tode gedroht, sollte ihn dieser am nächsten Tag nicht ausliefern. Nach deren Weggang sei sein Vater zu ihm hinter das Haus gekommen und habe ihm gesagt, dass einer der beiden Fahrer ein Angehöriger des CID gewesen sei und er noch mehr Probleme bekomme, falls er weiterhin zu Hause bleibe. Daraufhin habe er sich zu einem Cousin seiner Mutter nach G._______ begeben, wo er sich rund (Nennung Dauer) aufgehalten habe. Als er etwa (...) Tage in G._______ gewesen sei, habe ihn seine Mutter telefonisch darüber informiert, dass in der Zwischenzeit Angehörige des CID mehrmals das Haus nach ihm durchsucht hätten. Diese Suchen hätten während (...) Monaten angedauert. Etwa (...) Tage vor seiner Ausreise sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe zu Hause seinen Eltern gesagt, er wolle nicht weiter versteckt leben, sondern die Schule fortsetzen. Seine Eltern hätten aber kein Verständnis für seine Rückkehr gezeigt. Am folgenden Tag habe er am Nachmittag einen Freund besucht. Dort habe ihn sein Vater angerufen und gewarnt, dass er kurz nach seinem Weggang zuhause von unbekannten Leuten gesucht worden sei. Er könne deshalb nicht nach Hause zurückkehren. In der Folge habe er sich wieder zu seinem Cousin nach G._______ begeben, der danach seine Ausreise organisiert habe. Ferner führte der Beschwerdeführer an, dass in den Jahren (...) bis (...) ein (Nennung Verwandter) bei ihnen zuhause gelebt habe, der einige Zeit später respektive im Jahre (...) der LTTE beigetreten sei. Eines Tages habe sein damals noch zuhause lebender Bruder bei den Sachen dieses (Nennung Verwandter) (Nennung Waffen) entdeckt und sie ihrer Mutter gezeigt. Diese habe in der Folge den (Nennung Verwandter) zur Rede gestellt und ihn aufgefordert, die Waffen aus dem Haus zu bringen. Behördliche Probleme seien ihnen daraus keine entstanden. Als jedoch ihr (Nennung Verwandter) ab dem Jahre (...) für die LTTE gekämpft habe, sei dies seinem Vater zur Last gelegt worden, weshalb dieser während (...) Jahren deswegen beim CID habe Unterschrift leisten müssen. Eines Nachts seien vier bis fünf Motorräder um ihr Haus gefahren, worauf sie Angst bekommen hätten. Sein Vater sei daraufhin am nächsten Tag zu einer Menschenrechtsorganisation geflüchtet und habe um Schutz ersucht, der auch gewährt worden sei. Etwa (Nennung Dauer) habe sich sein Vater, zusammen mit anderen Personen, unter Polizeischutz in einem Gefängnis verstecken können. In dieser Zeit seien manchmal Angehörige des CID zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem Vater und seinem (Nennung Verwandter) gefragt. Nach der Rückkehr seines Vaters sei der CID aber nicht mehr erschienen. A.d Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.e Am 13. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren zugewiesen werde. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei ihm das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen und mit geeigneten Mitteln zu belegen, es sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren und ihm anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner stellte er den Beweisantrag, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der Adressen drei seiner Freunde einzuräumen. Danach sei die Schweizer Botschaft in G._______ anzuweisen, diese drei Personen als Zeugen zu befragen. Seiner Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit. Weiter wurden eine Kopie der Beschwerdeschrift sowie die vor-instanzlichen Akten an das SEM überwiesen und dieses aufgefordert, das Gesuch um vollständige Akteneinsicht zu prüfen, dem Beschwerdeführer zu edierende Akten zuzustellen und anschliessend die Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen nach Erhalt der Akten eine allfällige ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. E. Am 8. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht, soweit dieser nicht Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden oder es sich um interne Akten oder Akten anderer Behörden handle. F. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Darin wiederholte er seinen Beweisantrag um Einvernahme dreier Freunde als Zeugen durch die Schweizer Vertretung in G._______. Beigelegt waren (Nennung Beweismittel). G. Mit am 29. Juli 2016 zugestellter Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 wurde der Beweisantrag um Einvernahme dreier Personen als Zeugen durch die Schweizer Vertretung in G._______ abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung Niederschriften allfälliger Auskünfte der von ihm genannten Personen - jeweils unter Beilage eines Belegs ihrer Identität - im Original und in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 5. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 5. August 2016 bezahlt. H. Mit Eingabe vom 29. August 2016 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ins Recht, worin er sein in der Rechtsmitteleingabe gestelltes Gesuch um Einvernahme dreier Personen als Zeugen durch die Schweizer Vertretung in G._______ erneuerte. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 14. Juni 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG) 2. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Zur Begründung ist auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 4) zu verweisen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs (Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht). Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.1.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in die mit den Buchstaben D und E gekennzeichneten Aktenstücke keine Einsicht gewährt. Weiter lasse sich nur aus dem Aktenverzeichnis entnehmen, dass das SEM am 29. Oktober 2015 eine Botschaftsanfrage veranlasst habe, deren Resultat am 20. Januar 2016 bei der Vorinstanz eingegangen sei. Die Botschaftsanfrage werde dabei als geheim und die entsprechende Antwort als interne Akte bezeichnet. Der damals zuständige Instruktionsrichter forderte das SEM mit Verfügung vom 4. Juli 2016 auf, das Gesuch um vollständige Akteneinsicht zu prüfen und dem Beschwerdeführer die zu edierenden Akten zuzustellen. In der Folge gewährte das SEM Akteneinsicht und stellte dem Beschwerdeführer insbesondere anonymisierte Kopien der Botschaftsanfrage vom 29. Oktober 2015 und der Botschaftsantwort vom 20. Januar 2016 zu. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 machte der Beschwerdeführer von der ihm durch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Juli 2016 eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme Gebrauch. Insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu erkennen ist, erweist sich der Verfahrensfehler unter diesen Umständen als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). 3.1.2 Was die Rüge betrifft, wonach die Vorinstanz in verschiedenen Punkten (Beschwerdeschrift S. 11 bis 16) den Sachverhalt nicht vollständig und unrichtig abgeklärt und im Weiteren auch die Begründungspflicht verletzt habe (Beschwerdeschrift S. 16 bis 18), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache durchaus gerecht geworden. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zudem aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). In diesem Zusammenhang kann auch nicht eine Voreingenommenheit des für den Asylentscheid mitverantwortlichen SEM-Mitarbeiters oder eine unkorrekte Arbeitsweise der Angestellten der Schweizer Vertretung in G._______ erkannt werden. Soweit letztere betreffend ist anzumerken, dass diese hinsichtlich der zu prüfenden Dokumente im E-Mail-Verkehr mit dem Mitarbeiter des SEM (vgl. act. A42/3) zwar zunächst anführte, "auf den ersten Blick" ergäben sich Hinweise, die "auf eine Fälschung hindeuten" würden, am Schluss ihrer Ausführungen jedoch darauf verwies, dass die Dokumente zur Überprüfung an das lokale Gericht weitergeleitet würden und der Länderanalyst des SEM allenfalls noch weitere Bemerkungen habe. In einem weiteren E-Mail führte sie dann aber an, sie habe sich getäuscht, weshalb die Dokumente einer weiteren Überprüfung unterzogen würden, um nach Erhalt der zusätzlichen Abklärungsergebnisse letztlich festzuhalten, dass die Dokumente echt seien. Aus dieser Vorgehensweise kann nicht auf eine oberflächliche und fahrlässige Arbeitsweise der Botschaftsangestellten geschlossen werden, selbst wenn sie aufgrund ihrer ersten summarischen Prüfung der Dokumente zunächst die Möglichkeit von Fälschungen ins Auge fasste. Sodann ergibt sich aus der Akte A42/3 gerade nicht, dass der SEM-Mitarbeiter aus der - zunächst - unrichtigen Einschätzung zur Echtheit der Dokumente auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen schloss, zumal sich dieser offenbar schon vorher eine Meinung dazu gebildet hatte. Im angefochtenen Entscheid wurden im Übrigen die in Frage stehenden Unterlagen aufgeführt und in der Entscheidbegründung mitberücksichtigt (vgl. act. A34/8 S. 3 f.). 3.1.3 Bezüglich des wiederholt gestellten Beweisantrags, es seien drei Personen über die Schweizer Vertretung in G._______ als Zeugen einzuvernehmen, ist zunächst festzuhalten, dass dieser Antrag mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 abgewiesen wurde. Die Abweisung wurde mit der fehlenden Notwendigkeit der Anordnung einer solchen Zeugeneinvernahme - unter Hinweis auf die Subsidiarität des Zeugenbeweises - begründet und festgehalten, es seien keine Gründe ersichtlich, welche es den drei in Frage stehenden Personen verunmöglichen würden, ihre sachdienlichen Schilderungen festzuhalten und entsprechende Niederschriften einzureichen. Die in der Eingabe vom 29. August 2016 genannten Gründe (Angst, dass erstellte Schriftstücke in die falschen Hände geraten könnten) sind nicht geeignet, zu einer anderen als der bisherigen Einschätzung zu führen. So ist in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die Mittel der elektronischen Übertragung von Nachrichten hinzuweisen. Bezeichnenderweise war es dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang laut den Angaben in seiner Stellungnahme vom 29. August 2016 problemlos möglich, mit den drei betreffenden Personen in Kontakt zu treten, deren Adressen ausfindig zu machen und überdies ihre Bereitschaft zu sachdienlichen Angaben anzufragen, ohne aber - was unter den gegebenen Umständen naheliegend gewesen wäre - gleichzeitig irgendwelche inhaltliche Ausführungen abzugeben beziehungsweise von diesen zu erhalten. Soweit der Beschwerdeführer den in der Zwischenverfügung vom 21. August 2016 auf Seite 3 zitierten Literaturhinweis und die darin durch die Lehre stipulierten Voraussetzungen für eine Zeugeneinvernahme im Ausland in Frage stellt, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die von ihm angerufene Bestimmung von Art. 7 AsylG keine spezialgesetzliche Grundlage im erforderlichen Sinne darstellt. Im Übrigen ist diesbezüglich an den Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung festzuhalten. 3.1.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe mehrfach das rechtliche Gehör (Akteneinsichtsrecht; Begründungspflicht) verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt - abgesehen von der Rüge der Verletzung der Akteneinsicht, vgl. E. 3.1.1 -, als unbegründet. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Eventualanträge, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen jeweils aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der Logik des Handelns widersprechen und könnten nicht geglaubt werden. Danach solle in der Zeitspanne zwischen seinem Aufbruch vom Bibliotheksareal bis zum Warnanruf des Freundes F._______ jemand dort eine Öllampe angezündet und Plakate geklebt respektive hingelegt haben, das CID dies entdeckt und in der Umgebung nach Zeugen gesucht und F._______ auf nicht näher bekannte Weise erfahren haben, dass jemand dem CID seinen Namen bekanntgegeben habe und dieses ihn suchen würde. Es sei als unlogisch und deshalb als nicht nachvollziehbar zu erachten, dass sich all dies innerhalb von rund fünf Minuten ereignen könne. Sein zentrales Vorbringen, welches das Kernelement seiner angeblichen Fluchtgründe darstelle, sei somit unglaubhaft. Der als Beweismittel eingereichte Zeitungsartikel führe diesbezüglich nicht zu einer anderen Einschätzung. Dieser sei sehr allgemein gehalten und enthalte weder seinen Namen noch andere Informationen, welche auf seine Person hindeuten würden. Er lasse somit keinen Zusammenhang zu dem von ihm beschriebenen Ereignis zu und habe deshalb keinen Beweiswert. Sein anschliessendes (Nennung Dauer) Untertauchen in G._______ und die darauffolgende Suche nach seiner Person in B._______ könnten ebenfalls nicht geglaubt werden. So fehle diesen Vorbringen grundsätzlich das Fundament, da die kausal zusammenhängende Vorgeschichte nicht glaubhaft sei. Sodann wirke die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm, welche just einen Tag nach seiner Ankunft in B._______ geschehen sei und er gerade nicht zu Hause gewesen sein wolle, konstruiert, zumal die Behörden doch zuvor (...) Monate lang nichts gegen ihn unternommen hätten. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass er angesichts der gegen ihn bestehenden Bedrohungssituation nach Hause zurückgekehrt sei, um die A-Level-Prüfung zu wiederholen und um bessere Noten für bessere Jobchancen zu erzielen, obwohl er die Prüfung bereits bestanden gehabt habe. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne vorliegend auf eine eingehende Würdigung der seinen Vater betreffenden, als authentisch befundenen Dokumente verzichtet werden. Er mache geltend, dass derselbe Beamte, der in den Jahren (...) seinen Vater im (...) bedroht habe, am (...) bei der Suche nach seiner Person dabei gewesen sei und seiner Familie vorgeworfen habe, sie sei eine LTTE-Familie. Nachdem seine Vorbringen bezüglich der fluchtauslösenden Ereignisse (...) als unglaubhaft zu beurteilen seien, würden jegliche Zusammenhänge mit den geltend gemachten Vorfällen seines Vaters in früheren Jahren entfallen. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit seiner Angaben werde darauf verzichtet, weitere Unstimmigkeiten aufzuführen. Weiter sei zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Die in seinem Fall vorhandenen zusätzlichen Faktoren wie seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von (...) Jahren, sein angeblich illegales Verlassen Sri Lankas und die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten Background Check hinausgehen würden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6. 6.1 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse in der vorgebrachten Form als unlogisch, realitätsfern und konstruiert zu qualifizieren sind, weshalb nicht von einem tatsächlich erlebten Sachverhalt ausgegangen werden kann. 6.2 Nachdem der Beweisantrag um Einvernahme von drei Personen durch die Schweizer Vertretung abgewiesen wurde, wäre es dem durch einen im Asylverfahren versierten Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer - wie in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 festgehalten - möglich und zumutbar gewesen, auf anderem Weg Niederschriften der betreffenden Personen erhältlich zu machen (vgl. auch E. 2.1.3). Da seit der Ablehnung des Beweisantrags rund zwei Jahre verstrichen sind und in diesem Zeitraum keine diesbezüglichen Ergänzungen des Sachverhalts nachgereicht wurden, ist aufgrund der bestehenden Aktenlage zu entscheiden. 6.3 Der Beschwerdeführer legt in der Rechtsmitteleingabe einlässlich dar, dass das SEM bei seiner Beurteilung des Sachverhaltsvortrags die einbrechende Dämmerung - die das Entdecken der Öllampe für das CID aufgrund der überall umherstreifenden Patrouillen und die schnelle Suche nach der Täterschaft möglich gemacht habe, zumal er beim Sitzen auf der Mauer von unzähligen Passanten, Ladeninhabern und Anwohnern gesehen worden sei - nicht berücksichtigt habe. Andernfalls wäre der geschilderte Handlungsablauf logisch und ohne weiteres nachvollziehbar gewesen und das SEM wäre klarerweise zu einer anderen Einschätzung seines Sachverhaltsvortrags gelangt. Diese Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Alleine die zweifellos im besagten Zeitpunkt hereinbrechende Dämmerung vermag die Kürze des Zeitablaufs (den Akten zufolge rund fünf Minuten), in welchem sich die zahlreichen Geschehnisse abgespielt haben sollen, nicht als logisch nachvollziehbarer darzustellen, weshalb der Vorinstanz diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden kann. So führte der Beschwerdeführer an, die Öllampen hätten innerhalb des Bibliothekareals, das von einer etwa 1.25 Meter hohen Mauer umgeben gewesen sei, gebrannt (vgl. act. A25/23 S. 10). Es ist deshalb als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass diese von einem auf der Strasse vorbeifahrenden Motorrad des CID auf Distanz und derart rasch entdeckt worden wären. Dies auch deshalb, weil es sich bei der Bibliothek um ein öffentliches Gebäude handelt, das gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers vor allem am späteren Nachmittag und am Abend von älteren Leuten zum Lesen und als Treffpunkt ausgesucht worden sei (vgl. act. A25/23 S. 6), weshalb sich dort zumindest eine Aussenbeleuchtung befunden haben und den Lichtschein der Öllampe deutlich schwächer gemacht haben dürfte. Ausserdem erstaunt es unter diesen Umständen, dass angesichts des Publikumsverkehrs der Täter gerade diesen Standort zum Aufstellen der Lampe hätte wählen und dabei warten wollen, bis dass der Beschwerdeführer den Ort verlässt respektive von der Mauer hinuntersteigt, obwohl jederzeit andere Personen die Bibliothek hätten besuchen und den Täter ertappen können. Der zum Beleg seiner Ausführungen vom Beschwerdeführer eingereichte (Nennung Beweismittel) vermag seine Darstellung nicht zu stützen beziehungsweise steht sogar im Widerspruch zu derselben. So wird darin ausgeführt, dass "vorgestern und gestern" - mithin am (...) - Soldaten des TID (Terrorist Investigation Departement) angefangen hätten, in B._______ in Häuser zu gehen und Befragungen durchzuführen, um die Leute ausfindig zu machen, welche an diesem Tag eine Lampe angezündet hätten. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers soll sich diese Suche jedoch bereits am (...) zugetragen haben. Zudem enthält der Artikel keinerlei konkrete Informationen, die in einen Zusammenhang mit den Schilderungen des Beschwerdeführers gebracht werden könnten. Obwohl der Beschwerdeführer eine knappe Stunde auf der Mauer gesessen haben will (vgl. act. A25/23 S. 8), ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass er während dieser Zeit irgendeine Patrouille des CID hätte vorbeigehen oder -fahren sehen, was er jedoch zweifellos hätte tun müssen, wenn sie - wie er in seiner Beschwerdeschrift behauptet - so zahlreich gewesen und überall umhergestreift wären. Sodann vermag er weder in der Anhörung (vgl. act. A25/23 S 10) noch auf Beschwerdeebene eine konkrete Erklärung dafür abzugeben, wie F._______ von der Suche des CID nach seiner Person unmittelbar nach deren Beginn erfahren haben will. Überdies ist es als realitätsfremd zu erachten, dass ihm weder F._______ erklärt haben soll, wie er von der Suche nach ihm erfahren habe, noch dass er F._______ gefragt haben wolle, woher er die Informationen habe, was unter diesen Umständen aber durchaus eine normale Reaktion gewesen wäre. Dies nicht zuletzt auch, damit der Beschwerdeführer die Authentizität der Meldung und mithin den Ernst der Lage richtig hätte einschätzen und sein weiteres Vorgehen überdenken können. Weiter ist es als unglaubhaft zu bezeichnen, wenn er vorbringt, dass er sich hinter dem elterlichen Haus versteckt habe, während die beiden - in solchen Dingen zweifellos geübten - Männer auf der Suche nach ihm bloss während insgesamt einer halben Stunde das Haus durchsucht hätten, ohne auch nur einen Kontrollgang rund um das Haus zu tätigen. Da sich somit die Ausführungen des Beschwerdeführers zur behördlichen Suche nach seiner Person als unglaubhaft erweisen, sind auch die weiteren sich daran anschliessenden Sachverhaltselemente - wie das (...) Untertauchen in G._______ und die geltend gemachte Suche am Tag nach seiner Rückkehr in B._______ - berechtigterweise in Zweifel zu ziehen. Hinzutritt, dass sich die angebliche Rückkehr ins Elternhaus angesichts der dargelegten wiederholten und andauernden Suche des CID nach seiner Person als realitätsfremd darstellt. Seine angeführten Gründe für die Rückkehr (Wiederholung der bereits bestandenen A-Level-Prüfung zwecks besserer Noten; sich nicht mehr verstecken wollen) sind als unlogisch zu erachten und unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten wiederholten Hinweise auf bestehende Realkennzeichen und die stetige Betonung der klaren Logik des geschilderten Handlungsablaufs vermögen angesichts obiger Ausführungen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. 6.4 Die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen betreffend seinen Vater sind für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Asylgründe als nicht beweisrelevant einzuschätzen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass infolge der als unglaubhaft zu erachtenden Ausreisegründe kein Zusammenhang mit den angeführten Vorfällen seines Vaters in früheren Jahren hergestellt werden kann. Insbesondere dem Vorbringen, sein Vater habe in den Jahren (...) und (...) in einem Camp in (...) Unterschrift geleistet und ein dort tätiger Beamter des CID sei auch unter den Personen gewesen, die ihn am (Nennung Festtag) gesucht hätten und seiner Familie vorgeworfen habe, sie sei eine LTTE-Familie, ist dadurch jegliche Grundlage entzogen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ergibt sich die vorgebrachte Zugehörigkeit zu einer LTTE-Familie auch nicht aus den als authentisch erachteten Unterlagen seines Vaters. Aus dem Abklärungsergebnis der Botschaft ist in diesem Zusammenhang lediglich zu ersehen, dass sich dieser zum Zwecke des Selbstschutzes im (...) den sri-lankischen Behörden ergab und am (...) auf Kaution entlassen wurde. 6.5 6.5.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen und regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.5.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in G._______ wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Weiter hat der Beschwerdeführer weder die LTTE unterstützt, noch ist aufgrund dessen, dass ein (Nennung Verwandter) Mitglied bei der LTTE gewesen sei - diesen soll er das letzte Mal im Jahre (...) gesehen haben und niemand seiner Kernfamilie wisse, ob dieser noch lebe (vgl. act. A25/23 S. 11) - davon auszugehen, dass ihm die sri-lankischen Behörden enge Verbindungen zur LTTE unterstellen (vgl. a.a.O., E. 8.4). Überdies gab der Beschwerdeführer an, weder sein Vater noch sonst jemand aus seiner Kernfamilie hätte jemals mit der LTTE etwas zu tun gehabt (vgl. Akte A25/23 S. 11 f.). Es ist daher angesichts obiger Ausführungen auch in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O., E. 13.2 - 13.4). Betreffend die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt und in der er bis zur Ausreise lebte, hielt es zusammenfassend fest, es stütze die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) ebenfalls zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3). 8.4.2 Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Einkommens- und Wohnsituation des jungen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gesunden Beschwerdeführers, der über einen A-Level-Abschluss verfügt, durch sein familiäres Beziehungsnetz (Nennung Verwandte) an seinem Herkunftsort sichergestellt ist und es ihm dadurch möglich sein wird, eine neue Existenz aufzubauen beziehungsweise an die alte anzuknüpfen. Überdies verfügt er in diversen europäischen Ländern inklusive der Schweiz sowie in H._______ über weitere Verwandte, die ihm bei der Reintegration zumindest in finanzieller Hinsicht Unterstützung bieten können. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Akte A4 S. 3 ff). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind aufgrund der festgestellten Verfahrensverletzung wegen Nichtgewährung der Akteneinsicht (vgl. hierzu E. 3.1.1) durch das SEM indessen auf Fr. 600.- zu reduzieren. Der am 5. August 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Verfahrenskosten zu verwenden. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 16. Mai 2018 wurde eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.- zugesprochen; dies hauptsächlich zufolge der fehlerhaften Eröffnung der Verfügung und der Verletzung des Akteneinsichtsrecht. In jenem Verfahren erfolgte sodann auch ein Schriftenwechsel, welcher für den Rechtsvertreter Aufwand generierte (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 16. Mai 2018 Buchstabe I. und E. 10). Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.-), weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: