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D-372/2019

D-372/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2015 und gelangte am 31. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dabei machte er geltend, er sei verdächtigt worden, am Heldentag (...) mitgewirkt zu haben, weshalb er schliesslich von den Sicherheitskräften gesucht worden sei. Zudem habe ein (...) von ihm mehrere Jahre bei ihnen gewohnt, bevor er der den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten sei. Deshalb habe sein Vater im Camp der CID (Criminal Investigation Division) Unterschrift leisten und sich später bei einer Menschenrechtsorganisation unter Polizeischutz verstecken müssen. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da es die geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant erachtete. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. C. Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 20. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3836/2016 vom 23. August 2018 ab. Zur Begründung hielt es dabei fest, die Vorbringen in Bezug auf die Feierlichkeiten zum Heldentag (...) seien nicht glaubhaft. Und auch bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei nicht von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die lange Landesabwesenheit und die fehlenden Identitätspapiere reichten dazu nicht aus. Trotz der Mitgliedschaft des (...) bei den LTTE sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer enge Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden. D. Mit Eingabe vom 29. November 2018 gelangte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe erneut ans SEM. Zur Begründung seines Gesuches gab er an, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Angesichts der jüngsten Krise sei von einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende auszugehen. Die Situation habe sich zugespitzt, sei volatil und nicht voraussehbar. Vor diesem Hintergrund sei seine Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr begründet. Nebst den familiären Verbindungen zu den LTTE (Mitgliedschaft eines [...] sowie Verfolgung seines Vaters) werde er verdächtigt, am Heldentag (...) mitgewirkt zu haben, weshalb er schliesslich von den Sicherheitskräften gesucht worden sei. Die mögliche Rückkehr Rajapaksas habe bei den Sicherheitskräften bereits zu einem repressiven Handeln gegenüber den Feierlichkeiten des diesjährigen Heldentags geführt, wobei explizit auf dessen Illegalität verwiesen worden sei. Weitere Risikofaktoren stellten das Fehlen von gültigen Identitätspapieren und der langjährige Aufenthalt in der Schweiz dar. Die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2018 stützen sich auf das Lagebild des SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016 und sogar auf noch ältere Informationen. In diesen Entscheiden fänden sich somit keine aktuellen Länderinformationen. Mit der Eingabe des vorliegenden Asylgesuches werde deshalb ein neuer Lagebericht zu Sri Lanka eingereicht, welcher vom 22. Oktober 2018 datiere. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 - eröffnet am 21. Dezember 2018 - lehnte das SEM den Antrag auf erneute Anhörung ab. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl- respektive Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, angesichts einer seit dem 26. Oktober 2018 erheblich veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen (I., Ziff. 1). Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht (I., Ziff. 3 und 4) aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (I., Ziff. 5). Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (I. Ziff. 6). Eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (I., Ziff. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien und gleichzeitig bekanntzugeben, ob diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (I., Ziff. 2). G. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.

E. 1.3 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt.

E. 5 In der Beschwerde wird beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Es wird jedoch nicht substantiiert dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka individuell betroffen sein könnte. Es liegt auch keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 In der Beschwerde wird gerügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil das SEM den Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers abgelehnt habe. Das SEM hielt hierzu in seiner Verfügung fest, es sei nicht erforderlich, den Beschwerdeführer zu einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich schriftlich geführt. Auch gestützt auf Art. 4 VwVG erweise sich eine Anhörung vorliegend als nicht angezeigt. Das SEM war in der Tat nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es seine Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzulegen.

E. 6.2 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt sowie die Begründungs- und die Beweiswürdigungspflicht verletzt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe. Es stütze sich in seiner Verfügung einzig auf das Lagebild des SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016, welches fehlerhaft sei, weil es sich auf unausgewogene und nicht überprüfbare Quellen stütze sowie das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Im Rahmen der Begründungspflicht müsse es auf nachvollziehbare Weise begründen, weshalb er bei der aktuellen Lage bei einer Rückkehr nicht gefährdet sei und sich dabei auf korrekte, ausgewogene und aktuelle Länderinformationen stützen. Für seine Annahme in der angefochtenen Verfügung, wonach nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen sei, nenne es keine Quellen. Dabei sei festzuhalten, dass er gerade nicht eine generelle Gefährdung sri-lankischer Staatsangehöriger dokumentiere sondern jene tamilischer Personen mit einem konkreten Hintergrund. Es bleibe fraglich, weshalb das SEM angesichts der volatilen Situation mit dem Entscheid nicht zugewartet habe, bis die entsprechende Situation fassbar sei. Es vermöge denn seinem eingereichten Lagebericht auch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht weigerten sich bisher, sich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen. Das SEM gehe davon aus, dass sich die Menschenrechtssituation verbessert habe. Die Lage in Sri Lanka habe sich aber vielmehr verschlechtert. Angesichts der jüngsten Krise sei von einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende auszugehen. Es folgen ausführliche Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Einreichung eines eigenen aktuellen Lageberichts zu Sri Lanka untermauert. Ob die Lageeinschätzung des SEM zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Auch eine Verletzung der Begründungs- und der Beweiswürdigungspflicht ist in der angefochtenen Verfügung nicht zu erkennen.

E. 6.3 Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt, indem es das Risikoprofil des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt habe. Nebst dem Verdacht, am Heldentag (...) mitgewirkt zu haben, weshalb er von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, verfüge er über familiäre Verbindungen zu den LTTE (Mitgliedschaft eines [...] sowie Verfolgung seines Vaters). Das SEM verweise diesbezüglich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3836/2016 vom 23. August 2018 und halte die Unglaubhaftigkeit der Verfolgung fest. Damit aber das Gefährdungsrisiko aufgrund der familiären Beziehung zu seinen beiden Brüdern (sic!) abschliessend beurteilt werden könne, hätte auch eine Abklärung zur aktuellen Situation der Familienmitglieder mit LTTE-Zugehörigkeit vorgenommen werden müssen. Weiter verfüge er über keine gültigen Identitätspapiere, halte sich seit mehr als drei Jahren in der Schweiz auf und gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden und der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer. Auch diese Sachverhalte habe das SEM unvollständig und unrichtig abgeklärt und bei seiner Risikoanalyse nicht berücksichtigt. Das SEM verweist in seiner Verfügung zu Recht sowohl bezüglich der Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit dem Heldentag (...) als auch bezüglich der familiären Verbindungen zu den LTTE über den (...) auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3836/2016 vom 23. August 2018. Im Anschluss verneint es auch eine Gefährdung bei einer Rückkehr vor dem Hintergrund der aktuellen Lage. Der Verweis in der Beschwerde auf die beiden Brüder (sic!) des Beschwerdeführers stammt offenbar aus einem anderen Verfahren des mandatierten Rechtsvertreters und ist als solches vorliegend unbeachtlich. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

E. 6.4 Weiter habe das SEM in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass standardmässige behördliche Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, sowie mit der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden. Dass SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines Profils nicht gefährdet wäre. Allfällige Kontrollen am Flughafen und am Herkunftsort seien nicht asylrelevant. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung durch eine Person mit genügend Länderhintergrundinformation abzuweisen ist.

E. 6.6 Bezüglich des Antrags auf vollständige Einsicht in die Vollzugsakten des SEM ist festzuhalten, dass solche nicht bestehen. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom Beschwerdeführer zudem direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entsprechen und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des entsprechenden schweizerischen Datenschutzniveaus behandelt würden, ist abzuweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.2.2).

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, bezüglich der familiären Verbindungen zu den LTTE und der behördlichen Suche wegen vermuteter Mitwirkung am Heldentag (...), sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3836/2016 hinzuweisen, wonach diese Vorbringen nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant seien. Hinsichtlich der aktuellen Gefährdungslage für Personen tamilischer Ethnie in Sri Lanka könne ebenfalls auf dieses Urteil hingewiesen werden, sei dieses doch erst kürzlich ergangen. Wie aus dem Gesagten hervorgehe, sei die vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Und auch im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die jüngste politische Krise vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf werde derzeit auf politischer Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Die allgemeine Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen. Für eine solche Annahme brauche es vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte zu diesem Machtkampf, welche die betroffene Person besonders exponiere. Solche könnten beispielsweise bei regierungskritischen Personen sowie Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments vorliegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewesen seien, vermöchten hingegen keine Gefährdungssituation zu begründen. Beim Beschwerdeführer würden solche Anknüpfungspunkte zum Machtkampf nicht bestehen.

E. 8.2 In der Beschwerde wird dem entgegen gehalten, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, welche bei den Behörden und auch bei den Bewohnern des Quartiers im Ruf stehe, direkte Verbindungen zu den LTTE zu haben. Ein (...) habe von (...) bei ihnen gelebt, bevor er der LTTE beigetreten sei. Dadurch sei auch sein Vater unter Verdacht geraten, die LTTE zu unterstützen, weshalb er zu einer Menschenrechtsorganisation geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, am Heldentag (...) mitgewirkt zu haben, weshalb er schliesslich von den Sicherheitskräften gesucht worden sei. Das SEM habe den vorliegenden Sachverhalt nicht als Ganzes beurteilt und sein Risikoprofil nicht genügend erfasst beziehungsweise überhaupt keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die materielle Prüfung selektiv vorgenommen. Es gehe insbesondere nicht an, dass als Begründung einzig und allein auf ein älteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werde. Es sei der gesamte Fall vor dem Hintergrund der aktuellen Situation zu beurteilen. Diese Prüfung, welche unter den neuen politischen Voraussetzungen notwendig sei, werde vom SEM nicht durchgeführt. Die LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers seien belegt und würden eine Reflexverfolgung bedeuten. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern würden im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verschiedene Risikofaktoren definiert. Er erfülle die Risikofaktoren der persönlichen Verbindungen zu den LTTE, der fehlenden gültigen Identitätspapiere und des langen Auslandaufenthaltes in der tamilischen Diaspora. Mitberücksichtigt werden müsse, dass vor dem Hintergrund der fundamentalen neuen Ausgangslage, die einzelnen Risikofaktoren verstärkt Geltung hätten, da mit dem wahrscheinlichen Einzug Rajapaksas in das zweithöchste Exekutivamt das Verfolgungsrisiko massiv gestiegen sei.

E. 9.1 Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 9.2 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Diese fundierte Einschätzung hat auch nach der jüngsten politischen Krise in Sri Lanka weiterhin Gültigkeit.

E. 9.3 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers sind im Urteil des BVGer D-3836/2018 vom 23. August 2018 für unglaubhaft (vermutetes Engagement am Heldentag [...]) beziehungsweise nicht asylrelevant (familiäre LTTE-Verbindungen) befunden worden. Die familiären Verbindungen zu den LTTE und die angebliche Suche wegen Verdachts auf Mitwirkung am Heldentag (...) sind vorliegend somit nicht erneut zu beurteilen; entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch nicht vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Krise. Aus der Beschwerde ist in keiner Weise ersichtlich, wie sich die dort dargelegten Umstände und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer konkret auswirken könnten. Dies hielt auch das SEM zutreffend fest, indem es ausführte, für eine erhöhte Gefährdung brauche es im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte zum Machtkampf in Sri Lanka, welche die betroffene Person besonders exponiere. Dass das SEM gar keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen und lediglich auf ein älteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen habe, trifft nach dem Gesagten nicht zu.

E. 9.4 Unzutreffend ist auch das Argument, wonach das SEM den vorliegenden Sachverhalt nicht als Ganzes beurteilt und das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht genügend erfasst habe. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller im vorliegenden Verfahren wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein.

E. 9.5 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Das SEM gelangte somit zutreffend zur Einschätzung, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). An dieser fundierten Einschätzung vermag die jüngste politische Krise in Sri Lanka nichts zu ändern.

E. 11.4.3 Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus B._______, C._______, Nordprovinz. Der Wegweisungsvollzug wurde vorliegend bereits im Urteil D-3836/2016 vom 23. August 2018 als zumutbar erachtet. Mangels gegenteiliger Angaben in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass weiterhin diverse Verwandte in Sri Lanka leben und er keine gesundheitlichen Beschwerden hat. Somit wird er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können, eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren.

E. 11.4.4 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein.

E. 11.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht unzumutbar.

E. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwerdeschrift zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-372/2019 law/sts/wiv Urteil vom 25. März 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2015 und gelangte am 31. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dabei machte er geltend, er sei verdächtigt worden, am Heldentag (...) mitgewirkt zu haben, weshalb er schliesslich von den Sicherheitskräften gesucht worden sei. Zudem habe ein (...) von ihm mehrere Jahre bei ihnen gewohnt, bevor er der den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten sei. Deshalb habe sein Vater im Camp der CID (Criminal Investigation Division) Unterschrift leisten und sich später bei einer Menschenrechtsorganisation unter Polizeischutz verstecken müssen. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da es die geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant erachtete. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. C. Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 20. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3836/2016 vom 23. August 2018 ab. Zur Begründung hielt es dabei fest, die Vorbringen in Bezug auf die Feierlichkeiten zum Heldentag (...) seien nicht glaubhaft. Und auch bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei nicht von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die lange Landesabwesenheit und die fehlenden Identitätspapiere reichten dazu nicht aus. Trotz der Mitgliedschaft des (...) bei den LTTE sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer enge Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden. D. Mit Eingabe vom 29. November 2018 gelangte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe erneut ans SEM. Zur Begründung seines Gesuches gab er an, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Angesichts der jüngsten Krise sei von einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende auszugehen. Die Situation habe sich zugespitzt, sei volatil und nicht voraussehbar. Vor diesem Hintergrund sei seine Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr begründet. Nebst den familiären Verbindungen zu den LTTE (Mitgliedschaft eines [...] sowie Verfolgung seines Vaters) werde er verdächtigt, am Heldentag (...) mitgewirkt zu haben, weshalb er schliesslich von den Sicherheitskräften gesucht worden sei. Die mögliche Rückkehr Rajapaksas habe bei den Sicherheitskräften bereits zu einem repressiven Handeln gegenüber den Feierlichkeiten des diesjährigen Heldentags geführt, wobei explizit auf dessen Illegalität verwiesen worden sei. Weitere Risikofaktoren stellten das Fehlen von gültigen Identitätspapieren und der langjährige Aufenthalt in der Schweiz dar. Die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2018 stützen sich auf das Lagebild des SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016 und sogar auf noch ältere Informationen. In diesen Entscheiden fänden sich somit keine aktuellen Länderinformationen. Mit der Eingabe des vorliegenden Asylgesuches werde deshalb ein neuer Lagebericht zu Sri Lanka eingereicht, welcher vom 22. Oktober 2018 datiere. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 - eröffnet am 21. Dezember 2018 - lehnte das SEM den Antrag auf erneute Anhörung ab. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl- respektive Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, angesichts einer seit dem 26. Oktober 2018 erheblich veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen (I., Ziff. 1). Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungspflicht (I., Ziff. 3 und 4) aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (I., Ziff. 5). Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (I. Ziff. 6). Eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (I., Ziff. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien und gleichzeitig bekanntzugeben, ob diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (I., Ziff. 2). G. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. 1.3 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt.

5. In der Beschwerde wird beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Es wird jedoch nicht substantiiert dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka individuell betroffen sein könnte. Es liegt auch keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerde wird gerügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil das SEM den Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers abgelehnt habe. Das SEM hielt hierzu in seiner Verfügung fest, es sei nicht erforderlich, den Beschwerdeführer zu einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich schriftlich geführt. Auch gestützt auf Art. 4 VwVG erweise sich eine Anhörung vorliegend als nicht angezeigt. Das SEM war in der Tat nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es seine Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzulegen. 6.2 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt sowie die Begründungs- und die Beweiswürdigungspflicht verletzt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe. Es stütze sich in seiner Verfügung einzig auf das Lagebild des SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016, welches fehlerhaft sei, weil es sich auf unausgewogene und nicht überprüfbare Quellen stütze sowie das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Im Rahmen der Begründungspflicht müsse es auf nachvollziehbare Weise begründen, weshalb er bei der aktuellen Lage bei einer Rückkehr nicht gefährdet sei und sich dabei auf korrekte, ausgewogene und aktuelle Länderinformationen stützen. Für seine Annahme in der angefochtenen Verfügung, wonach nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen sei, nenne es keine Quellen. Dabei sei festzuhalten, dass er gerade nicht eine generelle Gefährdung sri-lankischer Staatsangehöriger dokumentiere sondern jene tamilischer Personen mit einem konkreten Hintergrund. Es bleibe fraglich, weshalb das SEM angesichts der volatilen Situation mit dem Entscheid nicht zugewartet habe, bis die entsprechende Situation fassbar sei. Es vermöge denn seinem eingereichten Lagebericht auch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht weigerten sich bisher, sich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen. Das SEM gehe davon aus, dass sich die Menschenrechtssituation verbessert habe. Die Lage in Sri Lanka habe sich aber vielmehr verschlechtert. Angesichts der jüngsten Krise sei von einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende auszugehen. Es folgen ausführliche Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Einreichung eines eigenen aktuellen Lageberichts zu Sri Lanka untermauert. Ob die Lageeinschätzung des SEM zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Auch eine Verletzung der Begründungs- und der Beweiswürdigungspflicht ist in der angefochtenen Verfügung nicht zu erkennen. 6.3 Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt, indem es das Risikoprofil des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt habe. Nebst dem Verdacht, am Heldentag (...) mitgewirkt zu haben, weshalb er von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, verfüge er über familiäre Verbindungen zu den LTTE (Mitgliedschaft eines [...] sowie Verfolgung seines Vaters). Das SEM verweise diesbezüglich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3836/2016 vom 23. August 2018 und halte die Unglaubhaftigkeit der Verfolgung fest. Damit aber das Gefährdungsrisiko aufgrund der familiären Beziehung zu seinen beiden Brüdern (sic!) abschliessend beurteilt werden könne, hätte auch eine Abklärung zur aktuellen Situation der Familienmitglieder mit LTTE-Zugehörigkeit vorgenommen werden müssen. Weiter verfüge er über keine gültigen Identitätspapiere, halte sich seit mehr als drei Jahren in der Schweiz auf und gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden und der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer. Auch diese Sachverhalte habe das SEM unvollständig und unrichtig abgeklärt und bei seiner Risikoanalyse nicht berücksichtigt. Das SEM verweist in seiner Verfügung zu Recht sowohl bezüglich der Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit dem Heldentag (...) als auch bezüglich der familiären Verbindungen zu den LTTE über den (...) auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3836/2016 vom 23. August 2018. Im Anschluss verneint es auch eine Gefährdung bei einer Rückkehr vor dem Hintergrund der aktuellen Lage. Der Verweis in der Beschwerde auf die beiden Brüder (sic!) des Beschwerdeführers stammt offenbar aus einem anderen Verfahren des mandatierten Rechtsvertreters und ist als solches vorliegend unbeachtlich. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 6.4 Weiter habe das SEM in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass standardmässige behördliche Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, sowie mit der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden. Dass SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines Profils nicht gefährdet wäre. Allfällige Kontrollen am Flughafen und am Herkunftsort seien nicht asylrelevant. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 6.5 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung durch eine Person mit genügend Länderhintergrundinformation abzuweisen ist. 6.6 Bezüglich des Antrags auf vollständige Einsicht in die Vollzugsakten des SEM ist festzuhalten, dass solche nicht bestehen. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom Beschwerdeführer zudem direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entsprechen und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des entsprechenden schweizerischen Datenschutzniveaus behandelt würden, ist abzuweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.2.2). 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, bezüglich der familiären Verbindungen zu den LTTE und der behördlichen Suche wegen vermuteter Mitwirkung am Heldentag (...), sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3836/2016 hinzuweisen, wonach diese Vorbringen nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant seien. Hinsichtlich der aktuellen Gefährdungslage für Personen tamilischer Ethnie in Sri Lanka könne ebenfalls auf dieses Urteil hingewiesen werden, sei dieses doch erst kürzlich ergangen. Wie aus dem Gesagten hervorgehe, sei die vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Und auch im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die jüngste politische Krise vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf werde derzeit auf politischer Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Die allgemeine Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen. Für eine solche Annahme brauche es vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte zu diesem Machtkampf, welche die betroffene Person besonders exponiere. Solche könnten beispielsweise bei regierungskritischen Personen sowie Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments vorliegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewesen seien, vermöchten hingegen keine Gefährdungssituation zu begründen. Beim Beschwerdeführer würden solche Anknüpfungspunkte zum Machtkampf nicht bestehen. 8.2 In der Beschwerde wird dem entgegen gehalten, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, welche bei den Behörden und auch bei den Bewohnern des Quartiers im Ruf stehe, direkte Verbindungen zu den LTTE zu haben. Ein (...) habe von (...) bei ihnen gelebt, bevor er der LTTE beigetreten sei. Dadurch sei auch sein Vater unter Verdacht geraten, die LTTE zu unterstützen, weshalb er zu einer Menschenrechtsorganisation geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, am Heldentag (...) mitgewirkt zu haben, weshalb er schliesslich von den Sicherheitskräften gesucht worden sei. Das SEM habe den vorliegenden Sachverhalt nicht als Ganzes beurteilt und sein Risikoprofil nicht genügend erfasst beziehungsweise überhaupt keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die materielle Prüfung selektiv vorgenommen. Es gehe insbesondere nicht an, dass als Begründung einzig und allein auf ein älteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werde. Es sei der gesamte Fall vor dem Hintergrund der aktuellen Situation zu beurteilen. Diese Prüfung, welche unter den neuen politischen Voraussetzungen notwendig sei, werde vom SEM nicht durchgeführt. Die LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers seien belegt und würden eine Reflexverfolgung bedeuten. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern würden im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verschiedene Risikofaktoren definiert. Er erfülle die Risikofaktoren der persönlichen Verbindungen zu den LTTE, der fehlenden gültigen Identitätspapiere und des langen Auslandaufenthaltes in der tamilischen Diaspora. Mitberücksichtigt werden müsse, dass vor dem Hintergrund der fundamentalen neuen Ausgangslage, die einzelnen Risikofaktoren verstärkt Geltung hätten, da mit dem wahrscheinlichen Einzug Rajapaksas in das zweithöchste Exekutivamt das Verfolgungsrisiko massiv gestiegen sei. 9. 9.1 Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 9.2 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Diese fundierte Einschätzung hat auch nach der jüngsten politischen Krise in Sri Lanka weiterhin Gültigkeit. 9.3 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers sind im Urteil des BVGer D-3836/2018 vom 23. August 2018 für unglaubhaft (vermutetes Engagement am Heldentag [...]) beziehungsweise nicht asylrelevant (familiäre LTTE-Verbindungen) befunden worden. Die familiären Verbindungen zu den LTTE und die angebliche Suche wegen Verdachts auf Mitwirkung am Heldentag (...) sind vorliegend somit nicht erneut zu beurteilen; entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch nicht vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Krise. Aus der Beschwerde ist in keiner Weise ersichtlich, wie sich die dort dargelegten Umstände und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer konkret auswirken könnten. Dies hielt auch das SEM zutreffend fest, indem es ausführte, für eine erhöhte Gefährdung brauche es im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte zum Machtkampf in Sri Lanka, welche die betroffene Person besonders exponiere. Dass das SEM gar keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen und lediglich auf ein älteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen habe, trifft nach dem Gesagten nicht zu. 9.4 Unzutreffend ist auch das Argument, wonach das SEM den vorliegenden Sachverhalt nicht als Ganzes beurteilt und das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht genügend erfasst habe. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller im vorliegenden Verfahren wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein. 9.5 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Das SEM gelangte somit zutreffend zur Einschätzung, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). An dieser fundierten Einschätzung vermag die jüngste politische Krise in Sri Lanka nichts zu ändern. 11.4.3 Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus B._______, C._______, Nordprovinz. Der Wegweisungsvollzug wurde vorliegend bereits im Urteil D-3836/2016 vom 23. August 2018 als zumutbar erachtet. Mangels gegenteiliger Angaben in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass weiterhin diverse Verwandte in Sri Lanka leben und er keine gesundheitlichen Beschwerden hat. Somit wird er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können, eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren. 11.4.4 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein. 11.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht unzumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwerdeschrift zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sara Steiner Versand: