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E-3896/2016

E-3896/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. November 2014, reiste am 9. Dezember 2014 in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. Am 18. Dezember 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 25. Februar 2015 ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Im Rahmen dieser Anhörungen brachte er zusammengefasst vor, aufgrund seiner Unterstützung der Tamil National Alliance (TNA) einer Verfolgung durch das sri-lankische Militär (SLA) beziehungsweise den Geheimdienst ausgesetzt gewesen zu sein. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 - eröffnet am 23. Mai 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Sinne eines ersten Eventualbegehrens beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; im Sinne eines zweiten Eventualbegehrens beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.Prozessual stellte er Antrag, ihm Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück A17/2 zu gewähren und ihm danach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ausserdem ersuchte er um Mitteilung des zuständigen Spruchkörpers.Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer (namentlich ein Lagebericht zu Sri Lanka mit einem Umfang von 78 Seiten, eine Aktennotiz der Schweizer Vertretung im Colombo, ein Dokument der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, die Zusammenfassung eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Walter Kälin, ein Dokument des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen zu einer Qualitätsinitiative sowie eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014). D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf. E. Mit Eingabe vom 10. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Beigelegt waren ein Schreiben eines sri-lankischen Arztes, Fotografien von Demonstrationen, eine Stellungnahme zum Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sowie ein aufdatiertes Lagebild mit einem Umfang von 86 Seiten. F. Der Beschwerdeführer hat den eingeforderten Kostenvorschuss am 10. August 2016 fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter anderem in Form einer Verletzung der Begründungspflicht), eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung des Willkürverbots.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 4.2.1 Unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach der Anhörung mehr als ein Jahr zugewartet hat, bis sie über das Asylgesuch entschieden hat. Hätten sich in dieser Zeit - beispielsweise aufgrund eines ausgeprägten exilpolitischen Engagements - massgebliche neue Tatsachen ergeben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Vorinstanz zu informieren.

E. 4.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer in der BzP ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, ausser gewissen Schmerzen am rechten Schulterblatt gesund zu sein (A3, F 8.02), bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diesbezüglich weitere Nachforschungen anzustellen. Davon abgesehen hätte sich die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers auch auf die Dokumentierung seines Gesundheitszustands erstreckt, soweit dieser dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz deshalb zu Unrecht vor, keine ärztlichen Gutachten in Auftrag gegeben zu haben.

E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes weiter vor, seine Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verkannt zu haben. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könnte diesbezüglich darin bestehen, dass die Vorinstanz - namentlich im Rahmen der Anhörungen - keine Abklärungen zu solchen Verbindungen getroffen hätte. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall. Sowohl im Rahmen der BzP als auch im Rahmen der Bundesanhörung hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, Verbindungen den LTTE darzulegen, wenn sie denn bestanden hätten (vgl. beispielsweise A3, F 7.01; A12, F 21-25). Ob die Vorinstanz in Würdigung der dort getätigten Aussagen zu Recht von fehlenden LTTE-Verbindungen ausgegangen ist, betrifft den Untersuchungsgrundsatz nicht, sondern ist mit Blick auf die geltenden Beweiswürdigungsregeln zu prüfen (namentlich Art. 7 AsylG).

E. 4.2.4 Schliesslich vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten und anderen Quellen eine angeblich völlig unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Auch diesbezüglich kann folglich vorliegend nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Rede sein.

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird behauptet, die Karenzzeit von mehr als einem Jahr zwischen Durchführung der Anhörung und Erlass der angefochtenen Verfügung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weil der Beschwerdeführer massgebliche Änderungen der Sachlage nicht habe ins Verfahren einbringen können. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm das anwendbare Verfahrensrecht ohne Weiteres gestattet hätte, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine massgebliche Veränderung der Sachlage (auch schriftlich) geltend zu machen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Ohne eine solche Äusserung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz im Lichte der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) davon ausgehen, dass er sich auch im Verfügungszeitpunkt hinreichend zur Sache äussern konnte. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör ist die Zeitspanne zwischen der Anhörung und dem Erlass der Verfügung daher unproblematisch (vgl. schon Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3).

E. 4.3.2 Unproblematisch ist auch der Umstand, dass die Verfügung nicht von der SEM-Mitarbeiterin ausgefertigt worden ist, welche die Bundesanhörung durchgeführt hat. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin hat lediglich den Charakter einer Empfehlung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Ausführungen der UNHCR Qualitätsinitiative und die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich sodann keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden (vgl. schon Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3).

E. 4.3.3 Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und insofern lediglich für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Notizen, Anträge, Entwürfe, Mitberichte, Hilfsbelege) sind nach der Rechtsprechung als verwaltungsinterne Akten von der Editionspflicht ausgenommen (vgl. BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Die Vorinstanz hat das Aktenstück A17/2 (E-Mail SEM/BA betreffend Wegweisungsvollzug) als interne Akte qualifiziert und dem Beschwerdeführer deshalb diesbezüglich keine Akteneinsicht gewährt. Ob die Qualifikation als "interne Akte" zutrifft, kann offenbleiben; so oder anders bestehen nämlich überwiegende öffentliche Interessen an der Geheimhaltung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer D-1564/2015 vom 16. Mai 2017 E. 4.3.3). Eine Gehörsverletzung liegt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vor, zumal sich das SEM bei der Entscheidfindung nicht zu seinen Lasten auf die betreffende Akten abgestützt hat (Art. 28 VwVG).Aufgrund der überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen ist der Antrag auf Einsicht in die Akte A17/2 im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen. Zur Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist ebenfalls abzuweisen.

E. 4.3.4 Anders als in der Beschwerde vorgebracht, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, warum sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Aktivitäten für die TNA verfolgt worden zu sein, als unglaubhaft qualifiziert hat. Die zahlreichen Hinweise auf die Befragungsprotokolle dokumentieren die sorgfältige Vorgehensweise der Vorinstanz. In Bezug auf die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist sie ihrer Begründungspflicht damit nachgekommen; dies ergibt sich allein daraus, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, die Verfügung der Vorinstanz sachgerecht anfechten zu können.

E. 4.3.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der in der Beschwerde geäusserte Vorwurf einer mangelhaften Abklärung der Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Belang sein könnte. Auch hier gilt, dass unter dem Titel von Art. 7 AsylG zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht von fehlenden Verbindungen zu den LTTE ausgegangen ist (vgl. zum Ganzen schon oben, E. 4.2.3).

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 5 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht nur für den Fall einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehandelten formellen Rügen (vgl. E. 4) zu trennen ist.

E. 5.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer sowohl auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2) als auch auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung infolge neuer - erst auf Beschwerdeebene beigebrachter - Sachverhaltselemente (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3).

E. 5.2 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantworten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Anders als in der Beschwerde dargestellt, zieht die Vorinstanz dabei nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer für die TNA tätig gewesen ist (vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos 2, 3 und 4 [Nummerierung gemäss angefochtener Verfügung]); in Frage stellt sie jedoch das vom Beschwerdeführer darauf (vgl. A3, F 7.01) abgestützte Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Zudem qualifiziert sie die Schilderung der angeblich fluchtursächlichen Vorfälle am (...) (Misshandlung nach Vorladung ins B._______-Camp sowie Misshandlung anlässlich eines Hausbesuchs) als unglaubhaft. Nachfolgend sind diese zwei Fragekomplexe gesondert zu betrachten, wobei für die Beweiswürdigung im Asylverfahren der Glaubhaftigkeitsmassstab gilt (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer kein plausibles Verfolgungsmotiv der sri-lankischen Behörden glaubhaft gemacht hat. Zum einen hat es sich bei seiner Unterstützungstätigkeit für die TNA um untergeordnete Hilfsleistungen gehandelt (insbesondere Plakataufhängen, vgl. A3, F 7.01; A12, F 64; beachtlich insoweit auch die Widersprüche zu den Referenzschreiben zweier sri-lankischer Politiker für den Beschwerdeführer, wo dieser als "ardent supporter" und "pillar for political Party Tamil national alliance" bezeichnet wird). Zum anderen geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darzulegen vermocht, über ein politisches Profil mit starken Bezügen zu den LTTE zu verfügen. Zwar gab der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll, (...) hätten wenig Arbeitsmöglichkeiten bestanden, weshalb sein Vater ins Vanni-Gebiet gegangen sei, um dort kaputte Traktoren der LTTE zu reparieren (A12, F 21). Allein diese untergeordneten Unterstützungsleistungen rücken ihn und seine Familie aber nicht in die Nähe der LTTE, auch wenn der Vater aufgrund seiner Tätigkeiten im Jahr (...) angeblich von Soldaten zusammengeschlagen worden ist und deshalb mittlerweile im Rollstuhl sitzt (A3, F 7.01; A 12, F 21). Verschiedene Ausführungen des Beschwerdeführers während der Anhörung stützen vielmehr den Schluss der Vorinstanz: Der Beschwerdeführer gab nämlich zu Protokoll, sein Vater habe die Bewegung abgesehen von seinen handwerklichen Dienstleistungen nicht unterstützt (A12, F 23) und seine Tätigkeit habe vor allem auf wirtschaftlichen Motiven beruht (A12, F 23-24). Darüber hinaus verneinte er Verbindungen anderer Verwandten zu den LTTE (A12, F 25). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer selber nicht Mitglied der LTTE gewesen ist und auch nicht aus einer LTTE-nahen Familie stammt. Allein der Umstand, dass er in seiner Tätigkeit als Nachhilfelehrer in der Schule seines Heimatorts - längere Zeit nach Ende des Bürgerkrieges - auch Kinder aus LTTE-Familien unterrichtet hat, rückt ihn nicht in die Nähe der Organisation. Auch seine Tätigkeit als Vermittler von (ausländischem) Kapital für den Bau neuer Wohneinrichtungen hat sich nicht spezifisch auf LTTE-Familien bezogen und begründet insofern kein Verfolgungsprofil (A12, F 40, F 108). Seine (...).

E. 5.2.2 In Bezug auf die Vorfälle vom (...) hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie von der Unglaubhaftigkeit ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die diesbezüglichen Aussagen in den Befragungen widersprüchlich, undifferenziert, unsubstanziiert und unlogisch ausgefallen seien. Auch auf Beschwerdeebene gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die zahlreichen von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften, zumal er die Befragungsprotokolle nach der Rückübersetzung unterzeichnet hat und sich damit auf ihrem Inhalt behaften lassen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem mit der Vorinstanz davon aus, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Hinblick auf die behaupteten Vorfälle vom Oktober 2014 (wie im Übrigen auch für jene im Oktober 2013) keinen Beweiswert haben.Im Sinne einer Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermag, warum die sri-lankischen Behörden ihn zwischen (...) fast ein Jahr völlig unbehelligt gelassen haben und dann plötzlich wieder bedrängt haben sollen (vgl. A12, F 108). Hinzu kommt, dass er die angeblichen Misshandlungen während der Vorladung vom (...) (A12, F 66) in der BzP nicht erwähnt hat (vgl. A3, F 7.01; dasselbe gilt für die angebliche Misshandlung nach der Mitnahme am (...) [vgl. A3, F 7.01]; das mit Beschwerdeergänzung vom 10. September 2016 eingereichte Arztzeugnis sagt über eine solche Misshandlung nichts aus). Auch die Schilderung des Hausbesuchs am (...) ist in verschiedener Hinsicht oberflächlich und unplausibel. Neben den von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Ungereimtheiten fällt diesbezüglich ins Auge, dass der Beschwerdeführer ungefragt zu Protokoll gibt, am frühen Morgen des (...) seien es sieben Männer gewesen, die ihn gesucht hätten (vgl. A3, F 7.01), dann aber völlig unplausible Angaben macht, wie er zu dieser Zahl kommt (vgl. A12, F 117), wenn stimmt, dass nur zwei der sieben Männer ins Haus gekommen sind (vgl. A12, F 117) und der Beschwerdeführer von diesen mit verbundenen Augen am Boden herumgeschleift worden ist (vgl. A12, F 109).Insgesamt vermitteln die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers deshalb tatsächlich nicht den Eindruck, er habe das Geschilderte selbst erlebt.

E. 5.3 Mit Blick auf die auf Beschwerdeebene behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten ist Folgendes festzustellen: Weder in der BzP noch in der Bundesanhörung hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, exilpolitisch tätig zu sein und deshalb eine Verfolgung in seinem Heimatland befürchten zu müssen. Daraus zog die Vorinstanz völlig zu Recht den Schluss, dass der Beschwerdeführer kein besonderes exilpolitisches Profil aufweist, das ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als lohnenswerte Zielscheibe der Verfolgung darstellen würde. Daran vermögen auch die Eingaben auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Aus den mit Beschwerdeergänzung vom 10. August 2016 eingereichten Fotos kann nicht auf ein ausgeprägtes Engagement des Beschwerdeführers für die tamilische Sache geschlossen werden, das für die sri-lankischen Behörden von Interesse wäre. Namentlich lassen die Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer an nicht näher identifizierbaren Orten als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit einer LTTE-Fahne zu sehen ist, nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivitäten wurden von ihm weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln dokumentiert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer an einer dieser Kundgebungen in der vordersten Reihe des Demonstrationszuges mitgelaufen sein will.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt folglich zutreffend erstellt. Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Profils des Beschwerdeführers von folgendem - bereits von der Vorinstanz festgestellten - Sachverhalt aus:Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des Wegweisungsvollzugs nach einem längeren Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würde. Die vom Beschwerdeführer behaupteten gewalttätigen Entführungen und Drohungen im (...) sind unglaubhaft. Seine exilpolitischen Tätigkeiten beschränken sich auf Sympathiebekundungen und lassen ihn nicht als Person mit prägnantem politischem Profil erscheinen, sondern vielmehr als Mitläufer der tamilischen Diaspora.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer beantragt, den Politiker C._______ durch die schweizerische Botschaft in Colombo als Zeugen befragen zu lassen beziehungsweise mit ihm ein Telefoninterview zu führen. Dem Rechtsvertreter ist aus anderen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig ausscheidet (vgl. namentlich Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 im Verfahren D-3836/2016). Als nicht am Verfahren beteiligte Drittperson wäre es C._______ zudem möglich gewesen, Auskünfte in schriftlicher Form zu erteilen (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 104 ff. zu Art. 12 VwVG), zumal keine Gründe ersichtlich sind, welche ihm verunmöglicht hätten, allfällige der Sachverhaltsaufklärung dienende Schilderungen festzuhalten und entsprechende Niederschriften dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen.Abzuweisen ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, von Amtes wegen seinen Gesundheitszustand abzuklären beziehungsweise ihm eine angemessene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts anzusetzen. Diesbezüglich ist auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu verweisen, nach welcher er verpflichtet ist, massgebliche Beweismittel von sich aus beizubringen, wenn ihm dies zugemutet werden kann. Hinzuweisen ist auch auf das verwaltungsrechtliche Novenrecht (Art. 32 Abs. 2 VwVG), nach welchem auch verspätete Parteivorbringen - unter der Voraussetzung ihrer Rechtserheblichkeit - Berücksichtigung finden. Aus denselben Gründen abzuweisen ist der Antrag, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen. Auch auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal sich aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung zur erstinstanzlichen Anhörung keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass diese wichtige Fragen offengelassen hätte und nicht rechtskonform durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat zum Ende der Anhörung selbst unterschriftlich bestätigt, alles gesagt zu haben, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachtete (vgl. A12, F 143). Vor dem Hintergrund der klaren Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens, von den sri-lankischen Sicherheitskräften beziehungsweise von Angehörigen der EPDP misshandelt worden zu sein, verspricht auch die Einholung einer Dokumentation seiner "Folterspuren" keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die Beweisanträge in der Beschwerde sind entsprechend abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.2 Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 5) fehlt die Grundlage zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen lassen.

E. 6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, E. 5.3), erscheint der Beschwerdeführer - auch unter Einbezug der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel - nicht als Person mit prägnantem politischen Profil, sondern vielmehr als Mitläufer der tamilischen Diaspora. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass er allein durch eine Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein könnte, zumal kein Grund zur Annahme besteht, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka bereits von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden. Die sri-lankischen Behörden dürften die höchstens marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 8.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 8.3.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich die finanzielle Lage seiner Familie angesichts der Behinderungen seines Vaters und seines Bruders schwierig gestalten dürfte. Daraus kann jedoch nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschossen werden, leben doch zahlreiche weitere Verwandte in seiner Heimatregion (vgl. A12, F 28). Zudem ist davon auszugehen, dass die Familie auch weiterhin über eigenes Land verfügt und der Beschwerdeführer entweder in der Landwirtschaft tätig sein (A3, F 3.01) oder aber seinen alten Beruf als Nachhilfelehrer wieder aufnehmen kann (A12, F 38-41). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge des erhöhten Aufwandes aufgrund der zahlreichen und umfangreichen eingereichten Beweismittel, die nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen, auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 900.- zur Nachzahlung verbleibt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 900.- zur Nachzahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3896/2016 Urteil vom 19. April 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. November 2014, reiste am 9. Dezember 2014 in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. Am 18. Dezember 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 25. Februar 2015 ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Im Rahmen dieser Anhörungen brachte er zusammengefasst vor, aufgrund seiner Unterstützung der Tamil National Alliance (TNA) einer Verfolgung durch das sri-lankische Militär (SLA) beziehungsweise den Geheimdienst ausgesetzt gewesen zu sein. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 - eröffnet am 23. Mai 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Sinne eines ersten Eventualbegehrens beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; im Sinne eines zweiten Eventualbegehrens beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.Prozessual stellte er Antrag, ihm Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück A17/2 zu gewähren und ihm danach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ausserdem ersuchte er um Mitteilung des zuständigen Spruchkörpers.Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer (namentlich ein Lagebericht zu Sri Lanka mit einem Umfang von 78 Seiten, eine Aktennotiz der Schweizer Vertretung im Colombo, ein Dokument der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, die Zusammenfassung eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Walter Kälin, ein Dokument des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen zu einer Qualitätsinitiative sowie eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014). D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf. E. Mit Eingabe vom 10. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Beigelegt waren ein Schreiben eines sri-lankischen Arztes, Fotografien von Demonstrationen, eine Stellungnahme zum Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sowie ein aufdatiertes Lagebild mit einem Umfang von 86 Seiten. F. Der Beschwerdeführer hat den eingeforderten Kostenvorschuss am 10. August 2016 fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter anderem in Form einer Verletzung der Begründungspflicht), eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung des Willkürverbots. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.2.1 Unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach der Anhörung mehr als ein Jahr zugewartet hat, bis sie über das Asylgesuch entschieden hat. Hätten sich in dieser Zeit - beispielsweise aufgrund eines ausgeprägten exilpolitischen Engagements - massgebliche neue Tatsachen ergeben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Vorinstanz zu informieren. 4.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer in der BzP ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, ausser gewissen Schmerzen am rechten Schulterblatt gesund zu sein (A3, F 8.02), bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diesbezüglich weitere Nachforschungen anzustellen. Davon abgesehen hätte sich die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers auch auf die Dokumentierung seines Gesundheitszustands erstreckt, soweit dieser dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz deshalb zu Unrecht vor, keine ärztlichen Gutachten in Auftrag gegeben zu haben. 4.2.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes weiter vor, seine Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verkannt zu haben. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könnte diesbezüglich darin bestehen, dass die Vorinstanz - namentlich im Rahmen der Anhörungen - keine Abklärungen zu solchen Verbindungen getroffen hätte. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall. Sowohl im Rahmen der BzP als auch im Rahmen der Bundesanhörung hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, Verbindungen den LTTE darzulegen, wenn sie denn bestanden hätten (vgl. beispielsweise A3, F 7.01; A12, F 21-25). Ob die Vorinstanz in Würdigung der dort getätigten Aussagen zu Recht von fehlenden LTTE-Verbindungen ausgegangen ist, betrifft den Untersuchungsgrundsatz nicht, sondern ist mit Blick auf die geltenden Beweiswürdigungsregeln zu prüfen (namentlich Art. 7 AsylG). 4.2.4 Schliesslich vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten und anderen Quellen eine angeblich völlig unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Auch diesbezüglich kann folglich vorliegend nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Rede sein. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird behauptet, die Karenzzeit von mehr als einem Jahr zwischen Durchführung der Anhörung und Erlass der angefochtenen Verfügung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weil der Beschwerdeführer massgebliche Änderungen der Sachlage nicht habe ins Verfahren einbringen können. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm das anwendbare Verfahrensrecht ohne Weiteres gestattet hätte, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine massgebliche Veränderung der Sachlage (auch schriftlich) geltend zu machen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Ohne eine solche Äusserung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz im Lichte der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) davon ausgehen, dass er sich auch im Verfügungszeitpunkt hinreichend zur Sache äussern konnte. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör ist die Zeitspanne zwischen der Anhörung und dem Erlass der Verfügung daher unproblematisch (vgl. schon Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). 4.3.2 Unproblematisch ist auch der Umstand, dass die Verfügung nicht von der SEM-Mitarbeiterin ausgefertigt worden ist, welche die Bundesanhörung durchgeführt hat. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin hat lediglich den Charakter einer Empfehlung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Ausführungen der UNHCR Qualitätsinitiative und die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich sodann keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden (vgl. schon Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). 4.3.3 Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und insofern lediglich für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Notizen, Anträge, Entwürfe, Mitberichte, Hilfsbelege) sind nach der Rechtsprechung als verwaltungsinterne Akten von der Editionspflicht ausgenommen (vgl. BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Die Vorinstanz hat das Aktenstück A17/2 (E-Mail SEM/BA betreffend Wegweisungsvollzug) als interne Akte qualifiziert und dem Beschwerdeführer deshalb diesbezüglich keine Akteneinsicht gewährt. Ob die Qualifikation als "interne Akte" zutrifft, kann offenbleiben; so oder anders bestehen nämlich überwiegende öffentliche Interessen an der Geheimhaltung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer D-1564/2015 vom 16. Mai 2017 E. 4.3.3). Eine Gehörsverletzung liegt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vor, zumal sich das SEM bei der Entscheidfindung nicht zu seinen Lasten auf die betreffende Akten abgestützt hat (Art. 28 VwVG).Aufgrund der überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen ist der Antrag auf Einsicht in die Akte A17/2 im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen. Zur Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist ebenfalls abzuweisen. 4.3.4 Anders als in der Beschwerde vorgebracht, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, warum sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Aktivitäten für die TNA verfolgt worden zu sein, als unglaubhaft qualifiziert hat. Die zahlreichen Hinweise auf die Befragungsprotokolle dokumentieren die sorgfältige Vorgehensweise der Vorinstanz. In Bezug auf die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist sie ihrer Begründungspflicht damit nachgekommen; dies ergibt sich allein daraus, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, die Verfügung der Vorinstanz sachgerecht anfechten zu können. 4.3.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der in der Beschwerde geäusserte Vorwurf einer mangelhaften Abklärung der Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Belang sein könnte. Auch hier gilt, dass unter dem Titel von Art. 7 AsylG zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht von fehlenden Verbindungen zu den LTTE ausgegangen ist (vgl. zum Ganzen schon oben, E. 4.2.3). 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht nur für den Fall einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehandelten formellen Rügen (vgl. E. 4) zu trennen ist. 5.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer sowohl auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2) als auch auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung infolge neuer - erst auf Beschwerdeebene beigebrachter - Sachverhaltselemente (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3). 5.2 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantworten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Anders als in der Beschwerde dargestellt, zieht die Vorinstanz dabei nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer für die TNA tätig gewesen ist (vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos 2, 3 und 4 [Nummerierung gemäss angefochtener Verfügung]); in Frage stellt sie jedoch das vom Beschwerdeführer darauf (vgl. A3, F 7.01) abgestützte Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Zudem qualifiziert sie die Schilderung der angeblich fluchtursächlichen Vorfälle am (...) (Misshandlung nach Vorladung ins B._______-Camp sowie Misshandlung anlässlich eines Hausbesuchs) als unglaubhaft. Nachfolgend sind diese zwei Fragekomplexe gesondert zu betrachten, wobei für die Beweiswürdigung im Asylverfahren der Glaubhaftigkeitsmassstab gilt (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer kein plausibles Verfolgungsmotiv der sri-lankischen Behörden glaubhaft gemacht hat. Zum einen hat es sich bei seiner Unterstützungstätigkeit für die TNA um untergeordnete Hilfsleistungen gehandelt (insbesondere Plakataufhängen, vgl. A3, F 7.01; A12, F 64; beachtlich insoweit auch die Widersprüche zu den Referenzschreiben zweier sri-lankischer Politiker für den Beschwerdeführer, wo dieser als "ardent supporter" und "pillar for political Party Tamil national alliance" bezeichnet wird). Zum anderen geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darzulegen vermocht, über ein politisches Profil mit starken Bezügen zu den LTTE zu verfügen. Zwar gab der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll, (...) hätten wenig Arbeitsmöglichkeiten bestanden, weshalb sein Vater ins Vanni-Gebiet gegangen sei, um dort kaputte Traktoren der LTTE zu reparieren (A12, F 21). Allein diese untergeordneten Unterstützungsleistungen rücken ihn und seine Familie aber nicht in die Nähe der LTTE, auch wenn der Vater aufgrund seiner Tätigkeiten im Jahr (...) angeblich von Soldaten zusammengeschlagen worden ist und deshalb mittlerweile im Rollstuhl sitzt (A3, F 7.01; A 12, F 21). Verschiedene Ausführungen des Beschwerdeführers während der Anhörung stützen vielmehr den Schluss der Vorinstanz: Der Beschwerdeführer gab nämlich zu Protokoll, sein Vater habe die Bewegung abgesehen von seinen handwerklichen Dienstleistungen nicht unterstützt (A12, F 23) und seine Tätigkeit habe vor allem auf wirtschaftlichen Motiven beruht (A12, F 23-24). Darüber hinaus verneinte er Verbindungen anderer Verwandten zu den LTTE (A12, F 25). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer selber nicht Mitglied der LTTE gewesen ist und auch nicht aus einer LTTE-nahen Familie stammt. Allein der Umstand, dass er in seiner Tätigkeit als Nachhilfelehrer in der Schule seines Heimatorts - längere Zeit nach Ende des Bürgerkrieges - auch Kinder aus LTTE-Familien unterrichtet hat, rückt ihn nicht in die Nähe der Organisation. Auch seine Tätigkeit als Vermittler von (ausländischem) Kapital für den Bau neuer Wohneinrichtungen hat sich nicht spezifisch auf LTTE-Familien bezogen und begründet insofern kein Verfolgungsprofil (A12, F 40, F 108). Seine (...). 5.2.2 In Bezug auf die Vorfälle vom (...) hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie von der Unglaubhaftigkeit ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die diesbezüglichen Aussagen in den Befragungen widersprüchlich, undifferenziert, unsubstanziiert und unlogisch ausgefallen seien. Auch auf Beschwerdeebene gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die zahlreichen von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften, zumal er die Befragungsprotokolle nach der Rückübersetzung unterzeichnet hat und sich damit auf ihrem Inhalt behaften lassen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem mit der Vorinstanz davon aus, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Hinblick auf die behaupteten Vorfälle vom Oktober 2014 (wie im Übrigen auch für jene im Oktober 2013) keinen Beweiswert haben.Im Sinne einer Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermag, warum die sri-lankischen Behörden ihn zwischen (...) fast ein Jahr völlig unbehelligt gelassen haben und dann plötzlich wieder bedrängt haben sollen (vgl. A12, F 108). Hinzu kommt, dass er die angeblichen Misshandlungen während der Vorladung vom (...) (A12, F 66) in der BzP nicht erwähnt hat (vgl. A3, F 7.01; dasselbe gilt für die angebliche Misshandlung nach der Mitnahme am (...) [vgl. A3, F 7.01]; das mit Beschwerdeergänzung vom 10. September 2016 eingereichte Arztzeugnis sagt über eine solche Misshandlung nichts aus). Auch die Schilderung des Hausbesuchs am (...) ist in verschiedener Hinsicht oberflächlich und unplausibel. Neben den von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Ungereimtheiten fällt diesbezüglich ins Auge, dass der Beschwerdeführer ungefragt zu Protokoll gibt, am frühen Morgen des (...) seien es sieben Männer gewesen, die ihn gesucht hätten (vgl. A3, F 7.01), dann aber völlig unplausible Angaben macht, wie er zu dieser Zahl kommt (vgl. A12, F 117), wenn stimmt, dass nur zwei der sieben Männer ins Haus gekommen sind (vgl. A12, F 117) und der Beschwerdeführer von diesen mit verbundenen Augen am Boden herumgeschleift worden ist (vgl. A12, F 109).Insgesamt vermitteln die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers deshalb tatsächlich nicht den Eindruck, er habe das Geschilderte selbst erlebt. 5.3 Mit Blick auf die auf Beschwerdeebene behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten ist Folgendes festzustellen: Weder in der BzP noch in der Bundesanhörung hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, exilpolitisch tätig zu sein und deshalb eine Verfolgung in seinem Heimatland befürchten zu müssen. Daraus zog die Vorinstanz völlig zu Recht den Schluss, dass der Beschwerdeführer kein besonderes exilpolitisches Profil aufweist, das ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als lohnenswerte Zielscheibe der Verfolgung darstellen würde. Daran vermögen auch die Eingaben auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Aus den mit Beschwerdeergänzung vom 10. August 2016 eingereichten Fotos kann nicht auf ein ausgeprägtes Engagement des Beschwerdeführers für die tamilische Sache geschlossen werden, das für die sri-lankischen Behörden von Interesse wäre. Namentlich lassen die Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer an nicht näher identifizierbaren Orten als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit einer LTTE-Fahne zu sehen ist, nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivitäten wurden von ihm weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln dokumentiert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer an einer dieser Kundgebungen in der vordersten Reihe des Demonstrationszuges mitgelaufen sein will. 5.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt folglich zutreffend erstellt. Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Profils des Beschwerdeführers von folgendem - bereits von der Vorinstanz festgestellten - Sachverhalt aus:Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des Wegweisungsvollzugs nach einem längeren Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würde. Die vom Beschwerdeführer behaupteten gewalttätigen Entführungen und Drohungen im (...) sind unglaubhaft. Seine exilpolitischen Tätigkeiten beschränken sich auf Sympathiebekundungen und lassen ihn nicht als Person mit prägnantem politischem Profil erscheinen, sondern vielmehr als Mitläufer der tamilischen Diaspora. 5.5 Der Beschwerdeführer beantragt, den Politiker C._______ durch die schweizerische Botschaft in Colombo als Zeugen befragen zu lassen beziehungsweise mit ihm ein Telefoninterview zu führen. Dem Rechtsvertreter ist aus anderen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig ausscheidet (vgl. namentlich Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 im Verfahren D-3836/2016). Als nicht am Verfahren beteiligte Drittperson wäre es C._______ zudem möglich gewesen, Auskünfte in schriftlicher Form zu erteilen (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 104 ff. zu Art. 12 VwVG), zumal keine Gründe ersichtlich sind, welche ihm verunmöglicht hätten, allfällige der Sachverhaltsaufklärung dienende Schilderungen festzuhalten und entsprechende Niederschriften dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen.Abzuweisen ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, von Amtes wegen seinen Gesundheitszustand abzuklären beziehungsweise ihm eine angemessene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts anzusetzen. Diesbezüglich ist auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu verweisen, nach welcher er verpflichtet ist, massgebliche Beweismittel von sich aus beizubringen, wenn ihm dies zugemutet werden kann. Hinzuweisen ist auch auf das verwaltungsrechtliche Novenrecht (Art. 32 Abs. 2 VwVG), nach welchem auch verspätete Parteivorbringen - unter der Voraussetzung ihrer Rechtserheblichkeit - Berücksichtigung finden. Aus denselben Gründen abzuweisen ist der Antrag, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen. Auch auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal sich aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung zur erstinstanzlichen Anhörung keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass diese wichtige Fragen offengelassen hätte und nicht rechtskonform durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat zum Ende der Anhörung selbst unterschriftlich bestätigt, alles gesagt zu haben, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachtete (vgl. A12, F 143). Vor dem Hintergrund der klaren Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens, von den sri-lankischen Sicherheitskräften beziehungsweise von Angehörigen der EPDP misshandelt worden zu sein, verspricht auch die Einholung einer Dokumentation seiner "Folterspuren" keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die Beweisanträge in der Beschwerde sind entsprechend abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.2 Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 5) fehlt die Grundlage zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen lassen. 6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, E. 5.3), erscheint der Beschwerdeführer - auch unter Einbezug der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel - nicht als Person mit prägnantem politischen Profil, sondern vielmehr als Mitläufer der tamilischen Diaspora. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass er allein durch eine Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein könnte, zumal kein Grund zur Annahme besteht, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka bereits von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden. Die sri-lankischen Behörden dürften die höchstens marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 8.3.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich die finanzielle Lage seiner Familie angesichts der Behinderungen seines Vaters und seines Bruders schwierig gestalten dürfte. Daraus kann jedoch nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschossen werden, leben doch zahlreiche weitere Verwandte in seiner Heimatregion (vgl. A12, F 28). Zudem ist davon auszugehen, dass die Familie auch weiterhin über eigenes Land verfügt und der Beschwerdeführer entweder in der Landwirtschaft tätig sein (A3, F 3.01) oder aber seinen alten Beruf als Nachhilfelehrer wieder aufnehmen kann (A12, F 38-41). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge des erhöhten Aufwandes aufgrund der zahlreichen und umfangreichen eingereichten Beweismittel, die nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen, auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 900.- zur Nachzahlung verbleibt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 900.- zur Nachzahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: